Rechtsprechung / Landgericht Marburg
Landgericht Marburg Beschluss vom 19.04.2024 – 3 T 31/24
ECLI:DE:LGMARBU:2024:0419.3T31.24.00
Verfahrensgang
vorgehend AG Marburg , 36 XVII 631/18 R
nachgehend OLG Frankfurt, 20 W 212/24
Tenor
Der Betroffenen wird unter Beiordnung von xx, Verfahrenskostenhilfe für diesen Rechtszug gewährt.
Die Kostenrechnung vom 16.11.2023, mit der die Jahresgebühr nach Nr. 11101 KV GNotKG für die Jahre 2022 und 2023 auf jeweils 200,00 €, insgesamt also 400,00 €, festgesetzt worden ist, wird bestätigt.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Betroffene leidet an einer paranoiden Schizophrenie. Angesichts dessen wurde für sie mit Beschluss vom 22.07.2019 eine Betreuung eingerichtet und xx zum Betreuer bestellt. Der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst unter anderem die Vermögenssorge.
Die Betroffene wurde nach dem Tod ihres Vaters xx – neben ihrer Mutter xx – mit einem Erbteil in Höhe von 60 % des gesetzlichen Erbteils zur nicht befreiten Vorerbin ihres Vaters. Ihre Mutter ist im Erlebensfall Nacherbin auf die Betroffene, im Falle ihres Ablebens ist dies die Wetzlarer Tafel.
Für den der Betroffenen zugewandten Erbteil ist Testamentsvollstreckung angeordnet. Zum Testamentsvollstrecker ist xx bestimmt.
Im Rahmen seiner Rechnungslegung gab der Betreuer unter dem 15.09.2022 zum 31.07.2022 ein Giroguthaben der Betroffenen in Höhe von 2.666,87 € und unter dem 03.08.2023 ein Guthaben in Höhe von 2.046,48 € zum 31.07.2023 an.
Mit Kostenrechnung des Amtsgerichts Marburg vom 16.11.2023 wurde die Jahresgebühr nach Nr. 11101 KV GNotKG in Höhe von 200,00 € jeweils für die Jahre 2022 und 2023, insgesamt also 400,00 €, festgesetzt (xx). Der Kostenberechnung lag ein Geschäftswert von 5.745,57 € bzw. von 5.125,18 € zugrunde.
Dagegen legte der Betreuer mit Schreiben vom 24.11.2023 (xx) Erinnerung ein. Er verwies unter anderem darauf, dass die Betroffene überhaupt nicht über das Erbe verfügen bzw. auf dieses zugreifen dürfe, weshalb es auch nicht ihrem Vermögen hinzurechnen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 24.11.2023 Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat nach Anhörung des Bezirksrevisors, auf dessen Stellungnahme vom 01.12.2023 (xx) wegen der Einzelheiten verwiesen wird, mit Beschluss vom 21.12.2023 (xx) die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 16.11.2023 zurückgewiesen.
Gegen den Beschluss hat die anwaltlich vertretene Betroffene unter dem 05.02.2024 Beschwerde eingelegt (xx). Sie hat dabei insbesondere ausgeführt, es könne nicht hinsichtlich der Betreuervergütung ihre Mittellosigkeit angenommen, dann aber im Rahmen der Festsetzung von Jahresgebühren auf die Erbschaft rekurriert werden. Im Übrigen sei sie als Bezieherin von Sozialleistungen auch überhaupt nicht in der Lage, die festgesetzten Gebühren zu begleichen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den Schriftsatz vom 05.02.2024 Bezug genommen.
Das Amtsgericht Marburg hat der Beschwerde mit Beschluss vom 09.02.2024 nicht abgeholfen und die Akten der Beschwerdekammer vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 81 Abs. 2 S. 1 GNotKG zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Im Einzelnen:
Die hier gegenständlichen Jahresgebühren nach Nr. 11101 KV GNotKG für die Jahre 2022 und 2023 waren jeweils auf die Mindestgebühr von 200,00 € festzusetzen, da das insoweit zu berücksichtigende Vermögen der Betroffenen mehr als 25.000,00 € beträgt. Das Amtsgericht hat im Kostenansatz vom 16.11.2023 zu Recht das gesamte Vermögen der Betroffenen einschließlich des im Rahmen der Vorerbschaft erlangten Betrags von 28.078,70 € zugrunde gelegt.
Für die Gebührenhöhe wird gemäß Anm. Abs. 1 zu Nr. 11101 KV GNotKG das Vermögen des von der Maßnahme Betroffenen nur berücksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 € beträgt. Der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. Soweit Gegenstand der Betreuung ein Teil des Vermögens ist, ist höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen.
Nach dem Dafürhalten der Kammer ist – in Fortführung der Rechtsprechung des diesseitigen Beschlusses vom 06.09.2021 in der Sache 3 T 109/21 – auch das der Betroffenen im Wege eines sog. "Behindertentestaments" als nicht befreiter Vorerbin zugewandte Vermögen für die Festsetzung der Jahresgebühr nach Nr. 11101 KV GNotKG zu berücksichtigen, so dass das Vermögen der Betroffenen vorliegend 25.000 € übersteigt und jeweils die Mindestgebühr von 200,00 € für die Jahre 2022 und 2023 festzusetzen war.
Die zugrundeliegende Rechtsfrage wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung und vom Schrifttum unterschiedlich beantwortet.
So wird einerseits die Auffassung vertreten, in Fällen des "Behindertentestaments" könne der Nachlass bei der Ermittlung des Reinvermögens als Grundlage der gerichtlichen Jahresgebühr nach Nr. 11101 KV GNotKG für eine die Vermögenssorge umfassende Dauerbetreuung nicht berücksichtigt werden (vgl. OLG München, FGPrax 2019, 89; OLG Bamberg, BeckRS 2019, 44347; OLG Köln, ZEV 2019, 704; OLG Zweibrücken, ZEV 2021, 184; Fackelmann, in: Korinthenberg, GNotKG, 22. Aufl., 2022, KV Nr. 11101, Rn. 37a). Insoweit wird darauf abgestellt, dass es für die Bemessung des Geschäftswerts zwar nicht darauf ankomme, ob das Vermögen des Betreuten verwertbar oder verfügbar sei, wohl aber darauf, ob sich die Betreuung auf das gesamte Vermögen des Betreuten oder nur auf einen Teil desselben beziehe. Das dem Betreuten über ein sog. "Behindertentestament" zugewandte, der Dauerverwaltung durch einen Testamentsvollstrecker unterliegende Vermögen falle indes nicht unter die vom Betreuungsgericht zu kontrollierende Verwaltungstätigkeit des Betreuers.
Die Kammer schließt sich demgegenüber der Ansicht an, dass ausgehend vom Wortlaut von Vorbem. 1.1 Abs. 1 sowie Nr. 11101 Anm. 1 KV GNotKG es allein auf die zivilrechtliche Zuordnung des Nachlasses zum Vermögen des Betreuten ankommen kann (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 17.08.2021 – 8 W 1738/21; OLG Hamm, FGPrax 2020, 293; OLG Celle, NJOZ 2021, 680; Sommerfeld, in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl., 2021, KV Vorbem. 1.1, Rn. 3). Die gesetzliche Bestimmung sieht als Einschränkung ausschließlich das in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannte Schonvermögen vor. Nr. 11101 Anm. 1 Abs. 1 S. 2 KV GNotKG, wonach soweit Gegenstand der Betreuung nur ein Teil des Vermögens ist, höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen ist, kann insoweit nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst die Vermögenssorge. Es kann nach dem Dafürhalten der Kammer auch nicht angenommen werden, dass das der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegende ererbte Vermögen vom Aufgabenkreis des für die unbeschränkte Vermögenssorge bestellten Betreuers nicht erfasst wird. Dass der Betreuer wegen der angeordneten Testamentsvollstreckung keinen unmittelbaren Zugriff auf das ererbte Vermögen hat und der Testamentsvollstrecker zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Vermögens verpflichtet ist, ändert nichts an der Tatsache, dass das ererbte Vermögen dem Betreuten zusteht und dementsprechend auch der Vermögenssorge des insoweit bestellten Betreuers unterliegt. Die vom Betreuer wahrzunehmende Vermögenssorge umfasst in diesem Fall als Kernaufgabe die Kontrolle der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers, § 2216 BGB. Insbesondere kann der Betreuer als Vertreter des Betreuten auch beantragen, dass einzelne Anordnungen des Erblassers betreffend die Testamentsvollstreckung außer Kraft gesetzt werden, § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 17.08.2021 – 8 W 1738/21 –, juris, Rn. 32 m. w. N.). Damit obliegen dem Betreuungsgericht auch insoweit Kontrollaufgaben, für die die Jahresgebühr entsteht.
Des Weiteren betrifft die vom Betreuungsgericht vorzunehmende Prüfung, ob der Betroffene für den Aufwendungsersatz und die Vergütung des Betreuers sein Vermögen einzusetzen hat – mit anderen Worten: ob er nicht etwa mittellos ist –, eine grundsätzlich andere Frage als die kostenrechtliche Prüfung, ob er über Vermögen oberhalb der Freigrenze von 25.000 € verfügt. Wie bereits oben dargelegt, verweist Anm. Abs. 1 zu Nr. 11101 KV GNotKG lediglich auf § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, nicht aber allgemein auf die sozialhilferechtlichen Vorschriften, wobei auch nichts für ein Redaktionsversehen aufseiten des Gesetzgebers oder Ähnliches ersichtlich ist (näher dazu OLG Celle, Beschl. v. 28.12.2016 – 2 W 255/16 –, juris, Rn. 7). In der Konsequenz dessen liegt es dann auch, dass sich eine anderweitige Entscheidung nicht daraus rechtfertigt, dass die Betroffene Bezieherin von Sozialleistungen sein mag.
Demnach wäre der der Testamentsvollstreckung unterliegende Nachlass nur dann nicht Gegenstand der Betreuung, wenn die Ausübung der diesbezüglichen Rechte des Betroffenen als Erben bei der Anordnung der Betreuung ausgenommen worden wären (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.02.2021 – 14 W 69/20 –, juris, Rn. 26). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Die Kostenberechnung vom 16.11.2023 war nach alledem zu bestätigen.
Die Entscheidung zur Gewährung von Verfahrenskostenhilfe findet ihre Grundlage in § 114 S. 1 ZPO.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 81 Abs. 8 GNotKG.
Die weitere Beschwerde war gemäß § 81 Abs. 4 S. 1 GNotKG zur Klärung der zugrundeliegenden Rechtsfrage, zu der es divergierende obergerichtliche Entscheidungen gibt, zuzulassen.