Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 31.10.2025 – 20 W 212/24
ECLI:DE:OLGHE:2025:1031.20W212.24.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Marburg, 19. August 2024, 3 T 31/24, Beschluss
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Antrag der Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 22.07.2019 (Bd. l, BI. 31 ff. d. A.), ergänzt durch Beschluss des Amtsgerichts vom 14.12.2022 (Bd. l, BI. 206 ff. d. A.), wurde für die Betroffene eine Betreuung eingerichtet und Q zum Betreuer bestellt. Der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst unter anderem die Vermögenssorge.
Die Betroffene wurde nach dem Tod ihres Vaters Vorname1 X am XX.XX.2021 neben ihrer Mutter Vorname2 X mit einem Erbteil in Höhe von 60 % des gesetzlichen Erbteils zur nicht befreiten Vorerbin ihres Vaters. Ihre Mutter ist im Erlebensfall Nacherbin auf die Betroffene, im Falle ihres Ablebens ist dies die M. Für den der Betroffenen zugewandten Erbteil ist Testamentsvollstreckung angeordnet. Zum Testamentsvollstrecker ist B bestimmt.
Im Rahmen seiner Rechnungslegung gab der oben genannte Betreuer unter dem 15.09.2022 (Bd. l, BI. 176 ff. d. A.) zum 31.07.2022 ein Giroguthaben der Betroffenen in Höhe von 2.666,87 EUR und unter dem 03.08.2023 (Bd. Il, BI. 257 ff. d. A.) ein Guthaben in Höhe von 2.046,48 EUR zum 31.07.2023 an.
Mit Kostenrechnung des Amtsgerichts vom 16.11.2023 (Bd. l, BI. I d. A.) wurde die Jahresgebühr nach Nr. 11101 KV-GNotKG in Höhe von 200,- EUR jeweils für die Jahre 2022 und 2023, insgesamt also 400,- EUR, festgesetzt. Der Kostenrechnung lag ein Geschäftswert von 5.745,57 EUR bzw. von 5.125,18 EUR zugrunde.
Der Betreuer hat dagegen mit Schreiben vom 24.11.2023 (Bd. Il, BI. 281 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, im Namen der Betroffenen Erinnerung eingelegt und hat unter anderem darauf verwiesen, dass die Betroffene überhaupt nicht über das Erbe verfügen bzw. auf dieses zugreifen dürfe, weshalb es auch nicht ihrem Vermögen hinzuzurechnen sei.
Das Amtsgericht hat nach Anhörung des Beteiligten zu 2, auf dessen Stellungnahme vom 01.12.2023 (Bd. Il, BI. 285 ff. d. A.) wegen der Einzelheiten verwiesen wird, mit Beschluss vom 21.12.2023 (Bd. Il, BI. 287 ff. d. A.) die Erinnerung zurückgewiesen. In den Gründen hat es unter anderem dargelegt, dass der auf die Betroffene entfallende Teil des Nachlasses mit 28.078,70 EUR beziffert werde.
Gegen diesen Beschluss hat die Betroffene mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 05.02.2024 (Bd. Il, BI. 303 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten gleichfalls Bezug genommen wird, Beschwerde eingelegt. Sie hat dabei insbesondere ausgeführt, es könne hinsichtlich der Betreuervergütung nicht ihre Mittellosigkeit angenommen, dann aber im Rahmen der Festsetzung von Jahresgebühren auf bestehendes Vermögen verwiesen werden. Im Übrigen sei sie als Bezieherin von Sozialleistungen auch überhaupt nicht in der Lage, die festgesetzten Gebühren zu begleichen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 09.02.2024 (Bd. Il, BI. 308 d. A.) nicht abgeholfen und hat sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Durch den angefochtenen Beschluss (BI. 23 ff. d. EA-LG), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht nach vorangegangener Übertragung der Sache auf die Kammer die Kostenrechnung vom 16.11.2023, mit der die Jahresgebühr nach Nr. 11101 KV-GNotKG für die Jahre 2022 und 2023 auf jeweils 200,- EUR, insgesamt also 400,- EUR, festgesetzt worden ist, bestätigt und hat die weitere Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegenständlichen Jahresgebühren nach Nr. 11101 KV-GNotKG für die Jahre 2022 und 2023 jeweils auf die Mindestgebühr von 200,- EUR festzusetzen gewesen seien, da das insoweit zu berücksichtigende Vermögen der Betroffenen mehr als 25.000,- EUR betrage. Das Amtsgericht habe im angegriffenen Kostenansatz vom 16.11.2023 zu Recht das gesamte Vermögen der Betroffenen einschließlich des im Rahmen der Vorerbschaft erlangten Betrags von 28.078,70 EUR zugrunde gelegt. Für die Gebührenhöhe werde gemäß Nr. 11101 Anm. Abs. 1 KV-GNotKG das Vermögen des von der Maßnahme Betroffenen nur berücksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000,- EUR betrage. Der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannte Vermögenswert werde nicht mitgerechnet. Soweit Gegenstand der Betreuung ein Teil des Vermögens sei, sei höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen. Nach dem Dafürhalten der Kammer sei in Fortführung der Rechtsprechung in einem Beschluss vom 06.09.2021, 3 T 109/21 (BI. 45 ff. d. EAOLG), auch das der Betroffenen im Wege eines sogenannten „Behindertentestaments" als nicht befreiter Vorerbin zugewandte Vermögen für die Festsetzung der Jahresgebühr zu berücksichtigen, so dass das Vermögen der Betroffenen vorliegend 25.000,- EUR übersteige. Die zugrunde liegende Rechtsfrage werde zwar in der obergerichtlichen Rechtsprechung und vom Schrifttum unterschiedlich beantwortet. Die Kammer schließe sich der Ansicht an, dass es ausgehend vom Wortlaut von Vorbem. 1.1 Abs. 1 sowie Nr. 11101 Anm. 1 KV- GNotKG allein auf die zivilrechtliche Zuordnung des Nachlasses zum Vermögen der Betreuten ankommen könne. Die gesetzliche Bestimmung sehe als Einschränkung ausschließlich das in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannte Schonvermögen vor. Nr. 1 1101 Anm. 1 Abs. 1 Satz 2 KV-GNotKG, nach der, soweit Gegenstand der Betreuung nur ein Teil des Vermögens sei, höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen sei, könne insoweit nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Der Aufgabenkreis des Betreuers umfasse die Vermögenssorge. Es könne auch nicht angenommen werden, dass das der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegende ererbte Vermögen vom Aufgabenkreis des für die unbeschränkte Vermögenssorge bestellten Betreuers nicht erfasst werde. Dass der Betreuer wegen der angeordneten Testamentsvollstreckung keinen unmittelbaren Zugriff auf das ererbte Vermögen habe und der Testamentsvollstrecker zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Vermögens verpflichtet sei, ändere nichts an der Tatsache, dass das ererbte Vermögen der Betreuten zustehe und dementsprechend auch der Vermögenssorge des insoweit bestellten Betreuers unterliege. Die vom Betreuer wahrzunehmende Vermögenssorge umfasse in diesem Fall als Kernaufgabe die Kontrolle der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers. Insbesondere könne der Betreuer als Vertreter der Betreuten auch beantragen, dass einzelne Anordnungen des Erblassers betreffend die Testamentsvollstreckung außer Kraft gesetzt würden. Damit würden dem Betreuungsgericht auch insoweit Kontrollaufgaben obliegen, für die die Jahresgebühr entstehe. Die vom Betreuungsgericht vorzunehmende Prüfung, ob die Betroffene für den Aufwendungsersatz und die Vergütung des Betreuers ihr Vermögen einzusetzen habe, also ob sie mittellos sei, sei eine grundsätzlich andere Frage als die kostenrechtliche Prüfung, ob sie über Vermögen oberhalb der Freigrenze von 25.000,-- EUR verfüge. In der Konsequenz dessen liege es dann auch, dass sich eine anderweitige Entscheidung nicht daraus rechtfertige, dass die Betroffene Bezieherin von Sozialleistungen sei. Demnach wäre der der Testamentsvollstreckung unterliegende Nachlass nur dann nicht Gegenstand der Betreuung, wenn die Ausübung der diesbezüglichen Rechte der Betroffenen als Erbin bei der Anordnung der Betreuung ausgenommen worden wäre, was hier nicht der Fall sei.
Gegen diesen Beschluss hat die Betroffene mit am 20.09.2024 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom gleichen Tag (BI. 43 ff. d. EA-LG), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hinsichtlich der Festsetzung der Gerichtskosten weitere Beschwerde eingelegt. Gleichzeitig hat sie beantragt, ihr Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren. Sie meint zum einen weiterhin, dass für die Betreuervergütung nicht auf die Mittellosigkeit abgestellt werden könne, weil die Betroffene nicht über den Erbanteil in Höhe von 28.078,70 EUR verfügen könne, und gleichzeitig für die Gerichtskosten auf bestehendes Vermögen verwiesen werden könne. Zum anderen stellt sie nach wie vor darauf ab, dass das durch sie nicht verwertbare Vermögen auch nicht dem Zugriff des Betreuers unterliege, so dass es damit auch nicht von der Vermögenssorge des Betreuers umfasst sei. Allein der Testamentsvollstrecker könne über diesen Teil des Vermögens verfügen. Deshalb sei zwischen dem Nachlassvermögen einerseits - das ausschließlich der Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker unterliege - und dem übrigen Vermögen der Betroffenen andererseits, das durch den Betreuer verwaltet werde und das der Kontrolle des Betreuungsgerichts unterliege, zu unterscheiden. Diese Unterscheidung sei auch unabhängig von einer etwaigen Verwertbarkeit des Vermögens. Nur der Teil des Vermögens, das durch den Betreuer verwaltet werde, sei für die Berechnung der Gerichtskosten maßgebend. Denn mit dem Wert des durch den Betreuer zu verwaltenden Vermögens steige typischerweise auch der Bearbeitungsaufwand, den das Gericht für die Kontrolle der das Vermögen betreffenden Maßnahmen des Betreuers zu erbringen habe. Überdies steige das Haftungsrisiko des Staates. Die in Nr. 11101 Anm. Abs. 1 Satz 2 KV-GNotKG übernommene Beschränkung des Verfahrenswerts auf lediglich einen Teil des Betreutenvermögens gründe in dieser Verknüpfung zwischen der Höhe des von der Maßnahme betroffenen Vermögens und dem Bearbeitungsaufwand sowie dem Haftungsrisiko des Gerichts. Auch wenn Nr. 11101 KV-GNotKG auf § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII verweise, könne dennoch nichts anderes gelten. Es sei nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber eine Unterscheidung zwischen dem Aufwendungsersatz des Betreuers und den Gerichtskosten treffen wollte. Dies wäre auch nicht gerechtfertigt. Dass dieses Vermögen nicht verwertbar sei, sei auch bereits aus dem Bezug der Sozialhilfeleistungen ersichtlich. Zudem könne der Betreuer den Testamentsvollstrecker nicht anweisen, die Gerichtskosten zu zahlen. Durch die Festsetzung der Gerichtskosten auch aus dem Nachlassvermögen werde zudem der Sinn und Zweck des „Behindertentestaments" konterkariert. Der Bundesgerichtshof habe die Gestaltung des sogenannten „Behindertentestaments" ausdrücklich anerkannt. Es sei widersinnig, wenn sämtliche Kosten aus staatlichen Mitteln gezahlt würden und die Gerichtskosten im Betreuungsrecht eine Ausnahme bilden würden. Durch die Bestellung eines Betreuers solle die Betroffene unterstützt und nicht geschädigt werden. Hinzu komme, dass die Betroffene rein faktisch die festgesetzten Gebühren nicht zahlen könne, da sie nicht über ausreichende Mittel verfüge und sie durch die Festsetzung von Gerichtsgebühren - völlig unverschuldet - in die Verschuldung getrieben werde.
Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde mit Beschluss vom 04.10.2024 (BI. 55 ff. d. EA-LG) nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es ausgehend vom Wortlaut von Vorbem. 1.1 Abs. 1 sowie Nr. 11101 Anm. 1 KV-GNotKG allein auf die zivilrechtliche Zuordnung des Nachlasses zum Vermögen des Betreuten ankomme, woran auch der Umstand nichts ändere, dass der Betreuer, zu dessen Aufgabenkreis vorliegend ebenfalls die Vermögenssorge zähle, wegen der angeordneten Testamentsvollstreckung keinen unmittelbaren Zugriff auf das Ererbte habe. Im Übrigen hat das Landgericht wiederholt auf die Unterschiede zwischen der dem Betreuungsgericht obliegenden Prüfung, ob die Betroffene mittellos sei und der kostenrechtlichen Prüfung, ob sie über Vermögen oberhalb der Freigrenze von 25.000,- EUR verfüge, hingewiesen. Nr. 11101 Anm. 1 KV-GNotKG verweise lediglich auf § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, nicht aber allgemein auf die sozialhilferechtlichen Vorschriften.
Der Beteiligte zu 2 hat mit Verfügung vom 10.12.2024 (BI. 63 d. EA-OLG) zur weiteren Beschwerde Stellung genommen und beantragt, sie als unbegründet zurückzuweisen.
Die weitere Beschwerde enthalte keinen neuen Sachvortrag gegenüber den Vorinstanzen. Er hat auf seine Stellungnahme vom 01.12.2023, sowie die Beschlüsse des Landgerichts vom 19.08.2024 und vom 04.10.2024 verwiesen.
Il.
Die weitere Beschwerde gegen die landgerichtliche Beschwerdeentscheidung ist gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 GNotKG kraft Zulassung durch das Landgericht statthaft, an die das Gericht der weiteren Beschwerde gebunden ist, § 81 Abs. 4 Satz 4, Abs. 3 Satz 4 GNotKG. Sie ist gemäß § 81 Abs. 5 Satz 1 GNotKG auch formgerecht eingelegt worden. Über sie hat das Oberlandesgericht und dort der Senat in voller Besetzung zu entscheiden, §§ 81 Abs. 4 Satz 3 GNotKG, 122 Abs. 1 GVG.
Die weitere Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Beschluss der Kammer beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, §§ 81 Abs. 4 Satz 2 GNotKG, 546, 547 ZPO, auf die ihn der Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu überprüfen hat. Die dieser Entscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung ist zutreffend.
Kostenschuldnerin ist die hiesige Betroffene, § 23 Nr. 1 GNotKG. Für die Gebührenhöhe ist das Vermögen der von der Maßnahme Betroffenen, also der hiesigen Betroffenen, zu berücksichtigen, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000,- EUR beträgt, Nr. 11101 Anm. Abs. 1 KV-GNotKG (a. F.). Wie die Vorinstanz rechtsfehlerfrei entschieden hat, gehört zu dem maßgeblichen Reinvermögen der Betroffenen grundsätzlich auch der Nachlass, der ihr als Vorerbin gemäß den §§ 2100 ff. BGB zugefallen ist.
Im vorliegenden Fall ist die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft Gegenstand eines sog. Behindertentestaments (hier vom 24.04.2021, Bd. l, BI. 136 ff. d. A.). Es ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts dadurch gekennzeichnet, dass der behinderte Abkömmling - die Betroffene - neben dem Längerlebenden beim Tod des zuerst versterbenden Elternteils zur nicht befreiten Mitvorerbin eingesetzt wird (und beim Tod des Längerlebenden als alleinige nicht befreite Vorerbin). Neben der nicht befreiten Vorerbschaft der Betroffenen ist hinsichtlich ihres Erbteils jeweils eine mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehene Dauertestamentsvollstreckung gemäß §§ 2197 Abs. 1, 2209 BGB angeordnet worden. Der Bundesgerichtshof hat derartige Gestaltungen grundsätzlich für wirksam erachtet (vgl. BGH NJW 2020, 58, zitiert nach juris).
Wie sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, wird allerdings die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit des durch die Vorerbschaft Erlangten als „Vermögen" im gegebenen Zusammenhang in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet.
So wird die (erste) Auffassung vertreten, dass in Fällen des „Behindertentestaments", wenn also einer betreuten Person durch ein Testament eine Erbschaft als nicht befreitem Vorerben bei gleichzeitig angeordneter Dauertestamentsvollstreckung zugefallen ist, der Nachlass bei der Ermittlung des Reinvermögens als Grundlage der gerichtlichen Jahresgebühr nach Nr. 11101 KV-GNotKG (a. F.) für eine Dauerbetreuung, die unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat, nicht werterhöhend zu berücksichtigen ist, weil nicht der Nachlass, sondern nur die Rechte des Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker Gegenstand der Betreuung seien (vgl. etwa OLG München FGPrax 2019, 89; OLG Bamberg FamRZ 2020, 947; OLG Köln ZEV 2019, 704 und FGPrax 2023, 43; OLG Zweibrücken FGPrax 2021 , 45; LG Ravensburg FamRZ 2023, 76, je zitiert nach juris; Korintenberg/Fackelmann, GNotKG, 22. Aufl., KV Nr. 11101, Rz. 37a; Rohsmedewer/Waldner, GNotKG, Stand: Juni 2025, Anl. 1 KV/Teil 1 -11101 Rz. 22; Toussaint/Benner, Kostenrecht, 55. Aufl., GNotKG KV 11101 Rz. 4; NK-Gesamtes KostenrechtNolpert, 3. Aufl., KV GNotKG Vorbem 1.1 Rz. 20e; Dodegge/Roth/Dodegge, Systematischer Praxiskommentar Betreuungsrecht, 6. Aufl., Teil l, l. 5. a. bb. Rz. 35; Jürgens/Luther, Betreuungsrecht, 8. Aufl., GNotKG Teil 1 TEIL 1 Rz. 5; Luther Rpfleger 2022, 289; Hofer Rpfleger 2021 , 677). Zur Begründung wird - mit jeweils unterschiedlichen Schwerpunkten - im Wesentlichen vorgebracht, dass aus Nr. 11101 Anm. Abs. 1 Satz 2 KV-GNotKG (a. F.) folge, dass das mit einem Behindertentestament beschwerte Vermögen nicht berücksichtigungsfähig sei, weil dieses Vermögen nicht der vom Betreuungsgericht zu kontrollierenden Verwaltung des Betreuers unterliege. Entscheidend sei der Umstand, dass das Nachlassvermögen wegen der angeordneten Dauertestamentsvollstreckung im Sinne einer Verwaltungsvollstreckung nicht von dem für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellten Betreuer, sondern vom Testamentsvollstrecker verwaltet werde, der zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses und Einhaltung der vom Erblasser verfügten Verwaltungsanordnungen verpflichtet sei. Gegenstand der Betreuung im Bereich der Vermögenssorge sei wegen dieser gesetzlichen Zuständigkeit deshalb nicht unmittelbar das der Testamentsvollstreckung unterliegende Nachlassvermögen, sondern lediglich die Ausübung der Kontrollrechte und ggf. die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Testamentsvollstrecker. Aus dieser gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung folge, dass das Vermögen des jeweiligen Betreuten nur hinsichtlich desjenigen Teils Gegenstand der Betreuung sei, der nicht der Testamentsvollstreckung unterliege. Dementsprechend sei auch die Kontrolltätigkeit des Betreuungsgerichts auf die Prüfung begrenzt, ob der Betreuer seiner Kontrollpflicht nachgekommen sei und bei festgestellten Beanstandungen die Rechte des jeweiligen Betreuten geltend gemacht habe. Die aufwändige Überprüfung der nachlassbezogenen Verwaltungstätigkeit selbst obliege hingegen nicht dem Betreuungsgericht, sondern dem Betreuer als gesetzlichem Vertreter der Vorerbin oder gegebenenfalls einem Kontrollbetreuer. Im Übrigen wird auf den Wertungswiderspruch bei der Inanspruchnahme des Betreuten für die Betreuervergütung und die Gerichtskosten verwiesen. Wenn der Betreute für die Frage der Vergütung des Betreuers als mittellos gelte mit der Folge, dass die Vergütung aus der Staatskasse zu zahlen ist, könne die Frage bezüglich der Festsetzung der Jahresgebühr nicht anders beurteilt werden.
Demgegenüber meint eine andere (zweite) Ansicht - der sich das hiesige Landgericht angeschlossen hat -, dass in den genannten Fällen im Rahmen der Festsetzung der oben aufgeführten Jahresgebühr des Betreuungsgerichts der volle Wert des ererbten Vermögens des jeweiligen Betreuten zu berücksichtigen sei, also auch dann, wenn das Vermögen dem jeweiligen Betreuten nur als Vorerben angefallen ist und es mittels Dauertestamentsvollstreckung von einem Testamentsvollstrecker verwaltet wird (vgl. etwa OLG Hamm FGPrax 2015, 278 und FGPrax 2020, 293; OLG Celle FamRZ 2017, 1083 und FamRZ 2020, 949; OLG Stuttgart FGPax 2020, 195; OLG Karlsruhe FamRZ 2021, 882; OLG Nürnberg FGPrax 2021, 284; OLG Rostock FGPrax 2021 ,187, je zitiert nach juris; Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Sommerfeldt, GNotKG, 5. Aufl., GNotKG KV Vorbem. 1.1, Rz. 20; Leipziger GNotKG Kommentar/Wortmann/Horsky, 3. Aufl., Vorbem 1.1 KV Rz. 10; Zimmermann, Betreuung und Erbrecht, 3. Aufl., Rz. 122, 427; Harm Rpfleger 2021, 229). Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass es nach dem Wortlaut der Vorbem. 1.1 Abs. 1 KV-GNotKG (a. F.) für den Gerichtskostenansatz gegen den jeweiligen Betroffenen in Betreuungssachen nur darauf ankomme, ob dessen Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000,- EUR betrage, wobei (nur) der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannte Vermögenswert nicht mitgerechnet werde. Die Norm verweise gerade nicht auf die sozialhilferechtlichen Vorschriften allgemein, sondern lasse lediglich die genannte Ausnahme bei der Ermittlung des Vermögens zu. Die Rechtslage sei deshalb eine andere als bei der Beurteilung der Mittellosigkeit im Rahmen der Prüfung der Erstattung der Betreuervergütung aus der Staatskasse, so dass kein Wertungswiderspruch vorliege. Gegen die Berücksichtigung der Verwertbarkeit und Verfügbarkeit der Vermögensgegenstände und damit die Berücksichtigung erbrechtlicher Beschränkungen spreche auch die historische Auslegung der maßgeblichen kostenrechtlichen Regelungen zum KV-GNotKG. Das Argument der Gegenauffassung, die Betreuung beziehe sich lediglich auf einen Teil des Betreutenvermögens, weil der der Testamentsvollstreckung unterliegende Nachlass nicht vom Betreuer zu verwalten sei, vermöge nicht zu überzeugen. Eine Verwaltung des ererbten Vermögens durch den Betreuer werde nicht durch die dem Testamentsvollstrecker obliegende Tätigkeit in einer Weise ersetzt, dass dies einer vollständigen Herausnahme des betroffenen Vermögens aus dem „Gegenstand" der übertragenen Betreuung gleichkäme. Die Aufgabenstellungen des Testamentsvollstreckers einerseits und die des Betreuers andererseits, an der diese ihre Entscheidungen auszurichten hätten, seien von grundlegenden Unterschieden geprägt. Dem Betreuer falle insoweit die Aufgabe zu, die Rechte, welche der Erbe gegenüber dem Testamentsvollstrecker habe, geltend zu machen und erforderlichenfalls auch die Entlassung des Testamentsvollstreckers zu beantragen. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe das Betreuungsgericht den Betreuer zu überwachen. Nr. 11101 Anm. Abs. 1 Satz 2 der KV-GNotKG (a. F.) führe also zu keinem anderen Ergebnis, da gerade auch hier das Vermögen betroffen sei. Dass damit ein gegenüber der Überwachung der Vermögensverwaltung geringerer Aufwand verbunden sein möge, rechtfertige zum einen schon die Außerachtlassung des ererbten Vermögens bei dem Gebührenansatz nicht. Diese Kontrolle könne zum anderen aber auch einen erheblichen Aufwand bedeuten. Überdies werde das Kostenrecht überfrachtet, wenn der Kostenbeamte nicht allein auf das Vorhandensein von Vermögenswerten abzustellen hätte, sondern darüber hinaus auch noch - eine im Einzelfall rechtlich komplizierte - Prüfung vornehmen müsste, inwieweit der jeweilige Betroffene über das ihm zustehende Vermögen auch noch verfügen könne. Ob und inwieweit der jeweilige Betreute als Kostenschuldner tatsächlich zur Bezahlung der festgesetzten Gebühr herangezogen werden könne, sei eine vollstreckungsrechtliche Frage, die bei der Bestimmung der geschuldeten Gebühr im Wege des Kostenansatzes nicht zu berücksichtigen sei.
Eine weitere (dritte) Ansicht (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG Rpfleger 2024, 112 und Rpfleger 2025, 350, je zitiert nach juris; Litzenburger ZEV 2025, 385) geht - insoweit im Ansatz wie die oben aufgeführte zweite Auffassung - davon aus, dass der Vermögensbegriff nach den genannten Vorschriften nach kostenrechtlichen Erwägungen zu beurteilen sei und damit mit Ausnahme des in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannten Vermögenswerts das gesamte Vermögen heranzuziehen sei, wobei sich die Einbeziehung des der Vorerbschaft und Testamentsvollstreckung unterliegenden Vermögens in die Berechnung der Jahresgebühr nach dem Beschluss über die Betreuerbestellung richte.
Verfügungsbeschränkungen, die aufgrund angeordneter Vor-Nacherbschaft auf dem geerbten Vermögen des jeweiligen Betreuten lasten, würden aber auf dem anzusetzenden Vermögen lastende Verbindlichkeiten im Sinne der Vorbem. 1.1 Abs. 1 KV-GNotKG (a. F.) darstellen, die den Wert des anzusetzenden Vermögens ändern würden. Der Begriff der Verbindlichkeit sei dabei weit auszulegen. Zwar sei der Vorerbe Rechtsträger des Nachlasses und für die Dauer seines Rechts Eigentümer der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände. Die Stellung des Vorerben entspreche jedoch weitgehend der des Nießbrauchers, weil ihn zahlreiche Beschränkungen in der Verwaltung wie in der Verfügungsmacht treffen würden. Das der Nacherbfolge unterliegende Vermögen sei beim Vorerben daher nur mit dem Nutzungswert anzusetzen. Aufgrund fehlender Bewertungsvorschriften im GNotKG sei zumindest für die Vorerbschaft die Bemessung der Höhe des Werts in analoger Anwendung nach § 52 GNotKG vorzunehmen.
Der erkennende Senat folgt wie auch das Landgericht der zweiten Ansicht.
Auszugehen ist nach dem Wortlaut der Vorbem 1.1 Abs. 1 KV-GNotKG (a. F.) von einem kostenrechtlichen und nicht einem sozialhilferechtlichen Vermögensbegriff. Bei der Bemessung des Freibetrags des zu berücksichtigenden Vermögens ist damit nicht wie im Sozialhilferecht allein auf das verwertbare Vermögen des Betroffenen abzustellen. Zwar wird der Begriff des „Vermögens" für den gegebenen Zusammenhang weder in der genannten Vorschrift noch sonst im GNotKG näher definiert. Nach allgemeiner Auffassung stellt das Vermögen im kostenrechtlichen Sinn die Gesamtheit der einer Person zustehenden Güter und Rechte von wirtschaftlichem Wert dar. Dazu gehören also alle Rechte, die normalerweise gegen Geld veräußert oder erworben werden oder einen in einem Geldwert ausdrückbaren wirtschaftlichen Nutzen gewähren (vgl. dazu OLG Celle FamRZ 2017, 1083 m. w. N.; Leipziger GNotKG Kommentar/Wortmann/Horsky, a.a.O., Vorbem 1.1 KV Rz. 8), so dass vermögensrechtlichen Charakter alle Angelegenheiten besitzen, die - zumindest auch - unmittelbar materielle Auswirkungen haben, also insbesondere auf Geld oder Geldeswert zielen (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG Rpfleger 2024, 112 unter Hinweis auf BGH FamRZ 2017, 647; vgl. auch Senat FamRZ 2024, 1721, zitiert nach juris). Nach diesem Vermögensbegriff stellt die Vorerbschaft als solche ein Vermögen dar, was - soweit ersichtlich - im Grundsatz auch von der oben dargelegten ersten Auffassung nicht in Zweifel gezogen wird. Im Wortlaut der Vorbem. 1.1 KV GNotKG (a. F.) fehlt es an einer Beschränkung auf das „verwertbare" Vermögen wie in der Regelung des § 90 Abs. 1 SGB XII. Der ausdrückliche und isolierte Verweis im Wortlaut der Vorbem. 1.1 KV-GNotKG (a. F.), dass der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannte Vermögenswert nicht berücksichtigt werden solle, spricht vielmehr dafür, dass der Gesetzgeber nicht versehentlich den Verweis auf die gesamte Regelung des § 90 SGB XII „vergessen" hat (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG Rpfleger 2024, 112). Aus der seinerzeitigen Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich insoweit nichts anderes (vgl. auch dazu im Einzelnen etwa: Schleswig-Holsteinisches OLG Rpfleger 2024, 112; OLG Rostock FGPrax 2021, 187; OLG Celle FamRZ 2017, 1093; so wohl auch Luther Rpfleger 2022, 289; vgl. auch BT-Drs. 17/11471, Seite 194 ff., wiedergegeben auch bei Rohs/Wedewer/Waldner, a.a.O., Anl. 1 KV/Teil 1, Vorbem. 11 1101 Rz. 2); dass der Gesetzgeber seinerzeit nur deshalb nur auf § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG (nun: § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII) und nicht auf § 88 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 BSHG verwiesen hat, weil er diese Einschränkungen bei der Berücksichtigung verwertbaren Vermögens schon durch den Freibetrag von (damals) 50.000,- DM abgedeckt sah, ändert daran nichts (a. A. LG Ravensburg FamRZ 2023, 76). Aus dem Umstand, dass und inwieweit der Gesetzgeber nunmehr durch das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 - KostBRÄG 2025 vom 07.04.2025 (BGBI. 2025 1 Nr. 109) mit Wirkung vom 01.06.2025 die Vorbem. 1.1 KV-GNotKG geändert hat, kann nach Auffassung des Senats für die Auslegung der hier noch geltenden Gesetzeslage ebenfalls nichts Anderweitiges entnommen werden (vgl. zu vorangegangenen Gesetzesänderungen bereits Schleswig-Holsteinisches OLG Rpfleger 2025, 350, Tz. 64 ff. bei juris). Soweit hinsichtlich des einzusetzenden Vermögens nunmehr ein Gleichlauf mit den Sozialhilfebestimmungen hergestellt wird, wurde dies vielmehr damit begründet, dass die unterschiedliche Behandlung durch die bisherige - hier noch maßgebliche - Fassung für die Betroffenen nur schwer nachvollziehbar war und deshalb die Regelung zur Gerichtsgebührenhaftung des Betreuten an die der Haftung des Betreuten für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Betreuers angeglichen werden solle (vgl. BT-Drs. 20/14264, Seite 56, wiedergegeben auch bei Rohs/WedewerMJaldner, a.a.O., Anl. 1 KV/Teil 1, Vorbem. 1-11101 Rz. 4). Angesichts dieser Gesetzeslage kann auch aus den bislang unterschiedlichen Regelungen zur Betreuervergütung und Gerichtskosten für den hier gegebenen Zusammenhang nichts hergeleitet werden. Auch auf die Verfügbarkeit des Vermögens bzw. eine insoweit bestehende Einschränkung durch eine nicht befreite Vorerbschaft und/oder eine vom Erblasser bezüglich des ererbten Vermögens angeordnete Testamentsvollstreckung kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung gerade nicht an (vgl. OLG Hamm FGPrax 2015, 278; Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Sommerfeldt, a.a.O., GNotKG KV Vorbem. 1.1, Rz. 11 m. w. N.); dies sehen auch Vertreter der ersten Ansicht (vgl. etwa OLG München FGPrax 2019, 89 m. w. N.; OLG Bamberg FamRZ 2020, 947; OLG Köln FGPrax 2023, 43; NK-Gesamtes Kostenrecht Nolpert, a.a.O., KV GNotKG Vorbem 1.1 Rz. 20) nicht anders.
Soweit die oben genannte erste Auffassung sich zur Begründung vielmehr hauptsächlich auf Nr. 11101 Anm. Abs. 1 Satz 2 KV-GNotKG (a. F.) stützt, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Nach dieser Norm ist dann, wenn Gegenstand der Betreuung ein Teil des Vermögens ist, höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Es mag sein, dass Gegenstand der - auch hier vorliegenden - Betreuung im Bereich der Vermögenssorge wegen der gesetzlichen Zuständigkeit des Testamentsvollstreckers zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses und Einhaltung der vom Erblasser verfügten Verwaltungsanordnungen nicht „unmittelbar" das der Testamentsvollstreckung unterliegende Nachlassvermögen ist (vgl. dazu hier etwa auch das Schreiben des Testamentsvollstreckers vom 17.08.2022, Bd. Il, BI. 276 d. A.). Dass der Betreuer aus diesem Grund aber keinen unmittelbaren Zugriff auf das ererbte Vermögen hat und der Testamentsvollstrecker zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Vermögens verpflichtet ist, ändert nichts an der Tatsache, dass das ererbte Vermögen dem Betreuten zusteht und dementsprechend auch der Vermögenssorge des insoweit bestellten Betreuers unterliegt. Zu Recht verweist die zweite Ansicht darauf, dass die Aufgabenstellungen des Testamentsvollstreckers einerseits und die des Betreuers andererseits von grundlegenden Unterschieden geprägt sind und dem Betreuer die Aufgabe zufällt, die vielfältigen gesetzlich geregelten Rechte, welche der Erbe gegenüber dem Testamentsvollstrecker hat (vgl. dazu etwa die Aufzählungen bei OLG Celle FamRZ 2020, 949 und OLG Nürnberg FGPrax 2021, 284), geltend zu machen. Diese dem Betreuer obliegenden Aufgaben bzw. Tätigkeiten stehen einer Auslegung der Nr. 11101 Anm. Abs. 1 Satz 2 KVGNotKG (a. F.) dahingehend entgegen, dass die Aufgaben des Testamentsvollstreckers und die diesem obliegende Tätigkeit einer vollständigen Herausnahme des betroffenen Vermögens aus dem „Gegenstand" der übertragenen Betreuung gleichkämen; Derartiges wird dem - auch hier nicht eingeschränkten - Aufgabenkreis der Vermögenssorge in keiner Weise gerecht. Ausgehend davon vermag der Senat auch dem Umstand, dass nach Nr. 11102 KV-GNotKG eine anderweitige Jahresgebühr für eine Dauerbetreuung vorgesehen ist, „die nicht unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat", für den hier gegebenen Zusammenhang nichts anderes zu entnehmen (so aber Hofer Rpfleger 2021 , 289; Luther Rpfleger 2022, 289). Diese Formulierung dient im Wesentlichen der Abgrenzung zur Jahresgebühr Nr. 11101 KV-GNotKG (a. F.), die dann Anwendung finden soll, wenn sich die Betreuung auf das Vermögen (oder einen Teil des Vermögens) bezieht. Da die Betreuung hier aber - ohne jegliche Einschränkung - den Aufgabenkreis der Vermögenssorge umfasst, bezieht sie sich in Abgrenzung zu Nr. 11102 KV-GNotKG „unmittelbar" auf das Vermögen. Von daher mag es - was hier nicht zu entscheiden ist - grundsätzlich zutreffend sein, einen Kontrollbetreuer unter Nr. 11102 KV-GNotKG zu fassen. Nr. 1 1101 KV-GNotKG (a. F.) trifft für die Berechnung der Jahresgebühr jedoch lediglich eine Unterscheidung zwischen „Vermögen" (Abs. 1 Satz 1 der Anm. zu Nr. 11101 KV-GNotKG) und „einen Teil des Vermögens" (Abs. 1 Satz2 der Anm. zu Nr. 11101 KV-GNotKG). Dies rechtfertigt es aber nicht, den Begriff der „Unmittelbarkeit", der sich im gesamten Abs. 1 der Anm. zu Nr. 11101 KV-GNotKG genauso wenig wiederfindet wie in Vorbem. 1.1 KV-GNotKG (a. F.), in erweiternder Auslegung zum Zwecke der Definition des dort gerade anders abgegrenzten Begriffs des Vermögens zu verwenden (so im Ergebnis - aber mit anderer Begründung - auch Schleswig-Holsteinisches OLG Rpfleger 2025, 350, Tz. 63 bei juris).
Anders als die erste Ansicht (vgl. etwa Rohs, Wedewer, Waldner, a.a.O., Anl. 1 KWTeil 1 - 1 1101 Rz. 22; NK-Gesamtes Kostenrecht Nolpert, a.a.O., KV GNotKG Vorbem 1.1 Rz. 20e), sieht der erkennende Senat von daher auch keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot (vgl. dazu BVerfG NJW 2006, 2246, zitiert nach juris), nach dem die Höhe der Gebühr für Dauerbetreuungen, die zumindest auch Vermögensangelegenheiten betreffen, durch den Bearbeitungsaufwand des Gerichts und das Haftungsrisiko des Staates sachlich gerechtfertigt sein muss (so im Einzelnen auch OLG Karlsruhe FamRZ 2021, 882). Zum einen ist bereits fraglich, ob mit der Überwachung der die Vorerbschaft betreffenden Tätigkeiten des Betreuers in den hier einschlägigen Sachverhaltskonstellationen regelmäßig ein geringerer Aufwand verbunden ist als mit der Überwachung der Vermögensverwaltung durch einen sonstigen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, wozu unterschiedliche Auffassungen vertreten werden (vgl. etwa OLG München FGPrax 2019, 89; OLG Köln FGPrax 2023, 43 einerseits und etwa OLG Hamm FGPrax 2020, 293; OLG Karlsruhe FamRZ 2021, 882; Harm Rpfleger 2021 , 229 andererseits). Zum anderen kann diese Erwägung die Außerachtlassung des ererbten Vermögens bei dem Gebührenansatz generell nicht rechtfertigen, da sie - nach hiesiger Ansicht - mangels Einschränkung im Bestellungsbeschluss die Vermögenssorge betreffen, mithin auch Gegenstand der hier angeordneten Betreuung sind (vgl. auch dazu Schleswig-Holsteinisches OLG Rpfleger 2025, 350), die vom Betreuungsgericht auch insoweit zu kontrollieren ist (vgl. hierzu etwa die Verfügung des Betreuungsgerichts vom 16.11.2023, Bd. Il, BI. 278 d. A.) und damit die Anknüpfung auch an diesen Teil des Vermögens rechtfertigt (vgl. dazu auch Leitsatz 2a der zitierten Entscheidung des BVerfG). Insoweit ist dem Landgericht zu folgen. Auch ansonsten kann im Übrigen die dem Aufgabenkreis „Vermögenssorge" unterfallende Verwaltungstätigkeit des jeweiligen Betreuers und die diesbezüglich dem Betreuungsgericht obliegende Überprüfung je nach Ausgestaltung des Vermögens trotz vergleichbarer Höhe durchaus unterschiedlichen Aufwand erfordern, ohne dass das Gesetz für die Höhe der Gerichtskosten insoweit eine Differenzierung vorsieht.
Auf die von der oben dargestellten zweiten Ansicht in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung (vgl. etwa OLG Hamm FGPrax 2015, 278; OLG Celle FamRZ 2017, 1083), dass überdies das „einfach gehaltene" Kostenrecht überfrachtet werde, wenn der Kostenbeamte nicht allein auf das Vorhandensein von Vermögenswerten abzustellen hätte, sondern darüber hinaus auch noch - eine im Einzelfall rechtlich komplizierte - Prüfung vornehmen müsste, inwieweit der jeweilige Betroffene über das ihm zustehende Vermögen auch noch verfügen könne, kommt es von daher nicht mehr an.
Ob und inwieweit der jeweilige Betroffene als Kostenschuldner zur Bezahlung der festgesetzten Gebühr herangezogen werden kann, ist nach der hier vertretenen Auffassung dann tatsächlich eine Frage, die bei der Bestimmung der geschuldeten Gebühr im Wege des Kostenansatzes nicht zu berücksichtigen ist (vgl. dazu OLG Celle FamRZ 2017, 1083).
Auf dieser Grundlage vermag der Senat der oben dargestellten dritten Ansicht nicht zu folgen. Ungeachtet der Frage, ob nach der hier maßgeblichen Gesetzeslage ein Wertkorrektiv bei der Ermittlung des (Rein-)Vermögens überhaupt möglich ist (vgl. ablehnend zu unterschiedlichen Ansätzen OLG München FGPrax 2019, 89; OLG Köln FGPrax 2023, 43; OLG Rostock FGPrax 2021, 187) und diese Auffassung durch das Abstellen (nur) auf den Gebrauchs- bzw. Nutzungswert der Vorerbschaft im Ergebnis den obigen Ausführungen zur Nichtberücksichtigung der Verfügbarkeit des Vermögens bzw. der insoweit bestehenden Einschränkung für die Berechnung des Vermögens widerspricht, kann der Senat hierin auf dem Vermögen lastende und damit abzugsfähige Verbindlichkeiten im Sinne der Vorbem. 1.1 KV-GNotKG (a. F.) nicht erkennen. Es mag sein, dass der Begriff der Verbindlichkeit im Grundsatz weit auszulegen ist und hierunter schuldrechtliche Verbindlichkeiten jeder Art als auch Verbindlichkeiten aus beschränkten dinglichen Rechten aller Art wie zum Beispiel aus einer Reallast, einem Nießbrauch oder aus Pfandrechten, aber auch ein auf dem Vermögensgegenstand lastendes lebenslängliches Verwaltungs- und Nutznießungsrecht fallen (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG Rpfleger 2024, 112 Tz. 45 bei juris; dagegen im hier gegebenen Zusammenhang bereits Bestelmeyer Rpfleger 2018, 173 m. w. N.). Ob darunter in anderen Zusammenhängen auch Beschränkungen durch eine Nacherbschaft fallen können, kann aber offenbleiben. In den Fällen des Behindertentestaments ist diese Beschränkung gerade (auch) zum Wohl und Nutzen des jeweiligen behinderten Vorerben errichtet worden und die angeordneten Beschränkungen dienen - auch hier etwa gemäß Ziffer 5c des Testaments - gerade seinem Interesse, um nämlich dem jeweiligen Betroffenen gerade einen gewissen „Genuss" der Vorerbschaft zu ermöglichen (vgl. dazu auch Harm Rpfleger 2021, 229). Eine analoge Anwendung des § 52 GNotKG, dessen Anwendung die Bewertung durch den Kostenbeamten auch nicht einfacher machen würde (vgl. dazu Luther BtPrax 2023, 183), scheidet von daher nach Auffassung des Senats jedenfalls für die hier vorliegende Sachlage aus.
Nach alledem greifen die Einwendungen der weiteren Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts insgesamt nicht durch.
So kann etwa nach den obigen Ausführungen auf einen Wertungswiderspruch zwischen der Berechnung der Betreuervergütung und den Gerichtskosten nicht abgestellt werden. Dieser beruhte für die hier noch geltende Gesetzeslage auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Nach der oben dargelegten Auffassung des Senats ist - entgegen der Rechtsauffassung der weiteren Beschwerde - das durch die Vorerbschaft Erlangte von der Vermögenssorge des Betreuers umfasst, auch wenn es nicht dem Zugriff und der Verfügungsberechtigung des Betreuers unterliegt. Auch dass der Betreuer den Testamentsvollstrecker nicht anweisen kann, die Gerichtskosten zu zahlen, ist unerheblich, ebenso wie der Umstand, dass die Betroffene Sozialleistungen bezieht. Letztendlich kommt es nicht darauf an, dass die Betroffene faktisch die festgesetzten Gebühren nicht zahlen kann, wie die weitere Beschwerde meint, ungeachtet dessen, dass nach dem Akteninhalt die hier gegenständliche Gerichtskostenrechnung bereits beglichen ist (vgl. dazu die Feststellungen in der Senatsverfügung vom 15.10.2024, BI. 39 d. EA-OLG). Durch die Festsetzung der Gerichtskosten auch aus dem Nachlassvermögen wird überdies der Sinn und Zweck des „Behindertentestaments" nicht konterkariert (vgl. gegen diese Erwägung auch bereits OLG Hamm FGPrax 2015, 278; OLG Celle FamRZ 2017, 1083), unabhängig davon, ob und inwieweit staatliche Gerichtskostenregelungen durch privatrechtliche Gestaltungen außer Kraft gesetzt werden können. Soweit mit der weiteren Beschwerde eine andere Auffassung vertreten wird (vgl. etwa OLG Zweibrücken FGPrax 2021, 45), beruht dies gerade auf den - nach hiesiger Auffassung aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers hinzunehmenden - Unterschieden zwischen Berechnung der Betreuervergütung und den Gerichtskosten.
Einwendungen gegen die Höhe der Gerichtskostenrechnung erhebt die weitere Beschwerde nicht. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, dass die Jahresgebühren ausweislich der Entscheidung des Amtsgerichts über die Erinnerung vom 21.12.2023 offenkundig ausgehend von den (Giro-)Kontenständen jeweils zum 31.07. berechnet wurden. Maßgeblich für die Erhebung der Gebühren nach Nr. 11101 KV-GNotKG (a.F.) dürfte jedoch nach S 8 Satz 1 GNotKG, Vorbem. 1.1 KV-GNotKG (a. F.) jeweils der Beginn des Kalenderjahres sein, so dass eine diesbezügliche stichtagsbezogene Feststellung des Reinvermögens erforderlich gewesen sein dürfte (vgl. OLG Rostock FGPrax 2021, 187; Korintenberg/Fackelmann, a.a.O., GNotKG KV Vorbemerkung 1.1 Rz. 33). Weiterer Tatsachenfeststellungen bedarf es insoweit aber nicht, da ohnehin lediglich der Mindestsatz in Ansatz gebracht wurde; überdies ergeben sich aus den vorgelegten Rechnungslegungen für den betreffenden Zeitraum keine erheblichen Schwankungen (vgl. etwa Bd. l, BI. 226; Bd. Il, BI. 262R d. A.). Eine Änderung des Kostenansatzes zum Nachteil der Erinnerungs- und weiteren Beschwerdeführerin käme ohnehin nicht in Betracht (Korintenberg/Fackelmann, a.a.O., § 81 Rz. 98; Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Sommerfeldt, GNotKG, 5. Aufl., § 81 Rz. 24; BeckOK KostR/von seile, Stand: 01.09.2025, § 81 GNotKG Rz. 50 m. w. N.).
Die Nebenentscheidungen für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruhen wie in den Vorinstanzen auf § 81 Abs. 8 GNotKG. Einer Geschäftswertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde bedarf es von daher nicht.
Der Antrag der Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde ist zurückzuweisen.
Nach nahezu einhelliger Rechtsprechung zu § 66 GKG kann für die dortigen Verfahren Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 01.09.2025, IX ZB 1/24; Beschluss vom 16.01.2024, VIII ZB 55/23; OLG Düsseldorf JurBüro 2012, 534; OLG Celle NJW 2013, 486; LSG Bayern JurBüro 2016, 640, je zitiert nach juris und m. w. N.). Der hier einschlägige § 81 GNotKG ist nahezu wortgleich, weswegen die Rechtsprechung zu § 66 GKG auch für § 81 GNotKG maßgeblich ist (vgl. BeckOK KostR/von Selle, a.a.O., § 81 GNotKG Rz. 3). Die Bestimmungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß den §§ 114 ff. ZPO gelten unmittelbar nur für die in der Zivilprozessordnung geregelten Streitigkeiten einschließlich der Zwangsvollstreckung; § 76 Abs. 1 FamFG verweist für die Verfahrenskostenhilfe für die dem FamFG unterliegenden Verfahren auf die §§ 114 ff. ZPO. Auf andere Verfahren finden diese Regelungen aber nur dann Anwendung, wenn sie ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt worden sind (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 2012, 534 m. w. N.; KG NJW-RR 1993, 69, zitiert nach juris; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl., Vor § 114 Rz. 14). Eine solche Verweisung auf die §§ 114 ff. ZPO ist dem GKG und auch dem hier einschlägigen GNotKG nicht zu entnehmen. Eine analoge Anwendung der zivilprozessualen Regelungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe kommt nicht in Betracht. Für eine Analogie ist nach der gegebenen Interessenlage keine Notwendigkeit ersichtlich. Das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG bzw. § 81 Abs. 8 Satz 1 GNotKG gerichtsgebührenfrei. Kosten können dem jeweiligen Erinnerungs- bzw. (weiteren) Beschwerdeführer nur entstehen, wenn er einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen betraut, obwohl die Verfahren gemäß den §§ 66 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 8 GKG, 81 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 8 GNotKG nicht dem Anwaltszwang unterliegen (vgl. für das Verfahren der weiteren Beschwerde ausdrücklich auch Korintenberg/Fackelmann, a.a.O., § 81 Rz. 173; BeckOK KostR/von Selle, a.a.O., § 81 GNotKG Rz. 90). Sind die Verfahren gerichtskostenfrei und unterliegen sie keinem Anwaltszwang, besteht für eine Bewilligung kein Bedürfnis (vgl. BGH, Beschluss vom 01.09.2025, a.a.O.; OLG Düsseldorf JurBüro 2012, 534; OLG Celle NJW 2013, 486).
Zum anderen ist die für eine Analogie stets erforderliche planwidrige Regelungslücke nicht gegeben. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich bestimmt, dass eine Kostenerstattung im Verfahren nach § 66 GKG nicht stattfindet, um zu verhindern, dass Kostenverfahren, die ohnehin nur Anhängsel des jeweiligen Hauptverfahrens sind, ihrerseits wiederum neue Kostenverfahren erzeugen können. Daher lässt § 66 Abs. 8 GKG bewusst keinen Raum für die Beantragung von Prozesskostenhilfe (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 2012, 534; OLG Celle NJW 2013, 486, je m. w. N.). Für § 81 Abs. 8 GNotKG gilt im Hinblick auf die Verfahrenskostenhilfe nichts anderes.