Rechtsprechung / Landgericht Meiningen
Landgericht Meiningen Beschluss vom 01.06.2010 – 1 OH 46/05
ECLI:DE:LGMEINI:2010:0601.1OH46.05.0A
Orientierungssatz
Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn das Ziel der Richterablehnung, nämlich die weitere Mitwirkung in dem Verfahren zu verhindern, nicht mehr erreicht werden kann, weil bereits eine die Instanz abschließende Entscheidung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ergangen ist. Lediglich in dem Fall, dass in einem selbständigen Beweisverfahren ein Hauptsacheverfahren unter Mitwirkung des abgelehnten Richters folgt, kann das Ablehnungsrecht wiederaufleben mit der Folge, dass das Ablehnungsgesuch unverzüglich vorzubringen ist.(Rn.5) (Rn.8) (Rn.9)
Tenor
Die Ablehnungsgesuche des Streithelfers zu 1 vom 15.04.2010 werden als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Im Verfahren 1 OH 46/05 fand am 15.04.2010 Termin zur mündlichen Verhandlung mit der mündlichen Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen …statt. Mit der Durchführung der Beweisaufnahme war Richter am Landgericht … beauftragt.
Im Verlauf der Verhandlung stellte der Streithelfer zu 1. zwei Ablehnungsgesuche, auf deren Inhalt verwiesen wird. Der abgelehnte Richter am Landgericht … hat den Termin gem. § 47 Abs. 2 S. 1 ZPO fortgesetzt.
Am Ende des Termins hat der Richter den Parteien mitgeteilt, dass mit der Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung das selbständige Beweisverfahren beendet sei und die Parteien deswegen zur Streitwertfestsetzung angehört. Antragstellervertreter und Streithelfer haben hierauf beantragt, den Streitwert auf 152.980 € festzusetzen.
II.
Die Ablehnungsgesuche des Streithelfers zu 1. sind unzulässig. Es fehlt an einem rechtlich schützenswerten Interesse des Streithelfers an der Entscheidung über die Ablehnungsgesuche.
Ziel einer Richterablehnung ist es, den abgelehnten Richter an der „weiteren“ Mitwirkung in dem Verfahren zu hindern. Dieses Ziel kann nicht mehr erreicht werden, wenn eine die Instanz abschließende Entscheidung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ergangen ist. Die Prozesswirtschaftlichkeit erfordert es dann, die Prüfung, ob ein Ablehnungsgrund gegeben ist, im Berufungsrechtszug vorzunehmen (vgl. BGH NJW RR 2007, 411).
Bezogen auf die vorliegende Prozesskonstellation bedeutet dies folgendes:
Eine weitere Mitwirkung des abgelehnten Richters am Landgericht …in dem selbständigen Beweisverfahren ist bereits deshalb nicht mehr zu erwarten, weil das selbständige Beweisverfahren beendet ist. Das selbständige Beweisverfahren endet bei mündlicher Erläuterung des Gutachtens mit dem Verlesen oder dem Zugang des Sitzungsprotokolls (vgl. BGH BauR 1993, 221).
Damit ist auch das Ziel der Richterablehnung des Streithelfers, den abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung in dem selbständigen Beweisverfahren zu hindern, nicht mehr möglich. Dies hat zur Folge, dass die Ablehnungsgesuche des Streithelfers unzulässig sind.
Erst und nur dann, wenn dem selbständigen Beweisverfahren ein Hauptsacheverfahren unter Mitwirkung des abgelehnten Richters folgt, an dem außer Antragstellerin und Antragsgegnerin auch der Streithelfer beteiligt ist, kann das Ablehnungsrecht des Streithelfers wiederaufleben mit der Folge, dass er dann seine Ablehnungsgesuche unverzüglich, das heißt ohne gegen § 43 ZPO zu verstoßen, vorzubringen hat.
Erst dann kann das Rechtsschutzbedürfnis des Ablehnungsgesuchsstellers wieder aufleben.
Solange jedoch überhaupt nicht feststeht, ob auf das selbständige Beweisverfahren überhaupt ein Klageverfahren folgt und ob der Streithelfer zu 1. an diesem Klageverfahren überhaupt beteiligt ist, besteht für eine Sachentscheidung über seine Gesuche kein Bedürfnis.