Rechtsprechung / Landgericht Neubrandenburg
Landgericht Neubrandenburg Beschluss vom 02.11.2023 – 2 OH 24/22
Orientierungssatz
1. Es ist nicht überflüssig, anlässlich eines Grundstückskaufvertrags drei Grundbucheinsichten vorzunehmen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Vertragsabschluss über mehrere Jahre hinzieht und deswegen das Grundbuch auf Zwischenverfügungen zu überprüfen ist.(Rn.23)
2. Auch in der elektronischen Urkundensammlung zu verwahren sind alle seit dem 1. Juli 2022 errichteten Urkunden (§ 55 Abs. 2 und 3 BeurkG). Dabei ist Urkundenarchivbehörde die BNotK, die für die Verwahrung Gebühren erhebt, deren Höhe sie in der Gebührensatzung für das elektronische Urkundenarchiv geregelt hat. Die Gebühr steht zwar der Urkundenarchivbehörde zu, der Notar nimmt sie jedoch für sie von dem Gebührenschuldner entgegen, und die Urkundenarchivbehörde zieht die entgegenzunehmenden Gebühren auf der Grundlage einer Sammelrechnung von dem Notar ein. (Rn.25)
Tenor
1. Der Antrag vom 27.10.2022 auf Überprüfung der Notarkostenberechnung vom 18.10.2022 (Rechnungsnummer: ...) wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Gründe
I.
Die Antragsstellerin begehrt Überprüfung einer gegen sie aufgemachten notariellen Kostenberechnung.
Mit Grundstückskaufvertrag vom 04.08.2022 - beurkundet durch die Antragsgegnerin - erwarb die Antragsstellerin eine Teilfläche eines noch zu vermessenden Grundstücks zu einem Kaufpreis von 7.000,00 €. Die Antragsstellerin wurde bei Kaufvertragsschluss durch die Verkäuferin vertreten. Die Fälligkeit des Kaufpreises sollte von verschiedenen Faktoren (im Einzelnen Abschn. III, Ziff. 2 Kaufvertrag) abhängen. Die Antragsgegnerin als Notarin wurde beauftragt, vom Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen Mitteilung zu machen. Gleichzeitig wurde die Antragsgegnerin beauftragt, die Eintragung des Eigentumswechsels erst zu veranlassen, wenn ihr die Zahlung des Kaufpreises mitgeteilt oder anderweitig nachgewiesen würde (Abschn. III, Ziff. 8).
Auf den Kaufvertrag, Anlagenband Bl. 1 ff., wird Bezug genommen.
Mit Rechnung vom 18.10.2022 (Rechnungsnummer: ...) stellte die Antragsgegnerin der Antragsstellerin die für den Beurkundungsvorgang angefallenen Gebühren wie folgt in Rechnung:
Grundbuch von ... Blatt ...
Objekt: ... OT ...
UVZ-Nr. 1005/22 vom 4. August 2022 Grundstückskaufvertrag
Auf die Rechnung, Anlage zur Antragsschrift, wird Bezug genommen.
Die Antragsstellerin begehrt Überprüfung Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Gebühren. Insbesondere die Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 und die Nrn. 32001 bis 32011 seien nicht nachvollziehbar. Auch die UVZ-Nr. 32015 sei von ihr nicht beauftragt worden.
Die Kammer hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und eine Stellungnahme der Ländernotarkasse eingeholt.
II.
Der Antrag auf Überprüfung der Notarkosten ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
1.
Für die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Kostenberechnung ist das Kostenprüfungsverfahren nach § 127 Abs. 1 S. 1 GNotKG der statthafte Rechtsbehelf. Auch steht die Frist des § 127 Abs. 2 S. 1 GNotKG nicht entgegen. Es ist jedoch zweifelhaft, ob der pauschale Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Kostenberechnung dem Begründungserfordernis des § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. § 23 Abs. 1 FamFG genügt.
Die Kammer geht mangels erneuter Stellungnahme der Antragsstellerin unter Berücksichtigung und entsprechender Auslegung der Antragsschrift davon aus, dass sich die Antragsstellerin gegen die Gesamthöhe der Rechnung wendet.
2.
Der Kostenprüfungsantrag ist in der Sache nicht begründet, denn die einzelnen Rechnungspositionen sind sachlich und rechnerisch beanstandungsfrei.
Im Einzelnen:
a) Der Ansatz und die Berechnung der Beurkundungsgebühr nach Nr. 21100 KV GNotKG begegnen keinen Bedenken. Einwände sind auch seitens der Antragsstellerin nicht vorgebracht.
b) Auch die in Ansatz gebrachte Vollzugsgebühr ist nicht zu beanstanden. Für den auftragsgemäßen Vollzug des Kaufvertrags fällt eine 0,5 Gebühr nach Nr. 22110 KV GNotKG an. Der Geschäftswert bestimmt sich gem. § 112 S. 1 GNotKG nach dem Wert des Kaufvertrags, also nach 7.000 €. Vollzugstätigkeit war die Fertigung einer Vollmachtsbestätigung und deren Einholung bei der Antragstellerin, die bei der Beurkundung des Kaufvertrags vertreten war. Diese Vollzugstätigkeit fällt unter Vorbem. 2.2.1.1 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 i.V.m. Vorbem. 2.2 Abs. 1 u. 2 KV GNotKG. Die Gebühr beträgt 28,50 €.
c) Die Einwände der Antragsstellerin gegen die in Ansatz gebrachte Betreuungsgebühr vermögen nicht durchzugreifen. Im Kaufvertrag war unter Abschn. III Ziff. 2 des Kaufvertrages eine Mitteilung der Fälligkeit des Kaufpreises und unter Abschn. III Ziff. 8 eine Überwachung der Auflassung vorgesehen. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um eine Betreuung, für die eine Betreuungsgebühr gem. Nr. 22200 Anm. Nr. 2 u. Nr. 3 Alt. 1 KV GNotKG anfällt. Es ist insoweit gleichgültig, ob nur eine einzige Betreuungstätigkeit zu erbringen ist oder mehrere Betreuungstätigkeiten zu besorgen sind (§ 93 Abs. 1 S. 1 GNotKG). Der Geschäftswert bestimmt sich gem. § 113 Abs. 1 GNotKG nach dem Wert des Kaufvertrags, also nach 7.000 €. Die Gebühr beträgt 28,50 €.
d) Auch die Dokumentenpauschale gem. Nr. 32001 KV GNotKG ist zutreffend in Ansatz gebracht. Zu berücksichtigen ist, dass es sich letztlich um eine Pauschale handelt, welche nicht im Einzelnen begründet werden muss. Die Notarin hat die Auslagenpositionen kurz und allgemein erläutert. Es ist dabei zwar nichts zu der abgerechneten Seitenzahl gesagt, der angesetzte Betrag ist aber plausibel. Konkrete Einwände hat die Antragsstellerin nicht vorgetragen.
e) Selbiges gilt für die Dokumentenpauschale gem. Nr. 32000 KV GNotKG. Die Notarin hat die Auslagenpositionen kurz und allgemein erläutert. Es ist dabei zwar nichts Konkretes zu der in Rede stehenden Dokumentenpauschale ausgeführt, sie ist im Hinblick auf den farblichen Lageplan zur Darstellung der veräußerten Grundstücksteilfläche (s. Abschn. I Ziff. 2 des Kaufvertrags) jedoch plausibel.
f) Auch die Dokumentenpauschale als Dateipauschale gem. Nr. 32002 begegnet keinen Bedenken. Die Überlassung entsprechender Daten im Dateiformat ist mittlerweile üblich. Dass der Ansatz unzulässig wäre und Daten nicht in elektronischer Form überlassen worden wären, hat die Antragsstellerin nicht dargelegt.
g) Die Abrechnung der Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 32005 KV GNotKG ist ebenfalls zutreffend. Die Höhe der Pauschale bedarf keiner Ausführungen, da es sich letztlich um eine gesetzlich vorgesehene Pauschale handelt. Diese beträgt 20 % der Gebühren, maximal 20,00 €. Da die in Ansatz gebrachten 20,00 € dem Höchstsatz entsprechen und unterhalb 20 % der Gebühren liegen, ist die Pauschale auch zutreffend berechnet.
h) Auch die in Ansatz gebracht Gebühr für Auslagen der Grundbucheinsicht iHv. 24,00 € ist zutreffend berechnet. Bei der Nr. 32011 KV GNotKG handelt es sich um die Auslagen für die Einsicht des elektronischen Grundbuchs, zu der der Notar gem. § 21 Abs. 1 BeurkG verpflichtet ist. Pro Einsicht fallen 8,00 € an (s. Nr. 1151 JVKostG). Drei Grundbucheinsichten anlässlich eines Grundstückskaufvertrags, wie sie gemäß dem Abrechnungsbetrag von 24,00 € offensichtlich getätigt wurden, sind nicht als etwa überflüssig zu beanstanden (LG Magdeburg, Beschl. v. 1.2.2021 – 10 OH 23/20, n.v.). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Abschluss des Vertrags hier über mehrere Jahre hinzog und insoweit das Grundbuch auf etwaige Zwischenverfügungen zu überprüfen war.
i) Soweit die Antragsstellerin die Gebühr für die Aufnahme von Dokumenten in die elektronische Dokumentensammlung gem. Nr. 32015 beanstandet, können die Einwände nicht durchgreifen.
aa) Für alle seit dem 1.7.2022 errichteten Urkunden besteht die gesetzliche Pflicht nach § 55 Abs. 2, 3 u. § 75 Abs. 5 BeurkG, sie nicht nur in der papierförmigen, sondern auch in der elektronischen Urkundensammlung zu verwahren. Urkundenarchivbehörde ist die Bundesnotarkammer, die der Rechtsaufsicht des BMJ unterliegt (§ 78h Abs. 1 BNotO). Sie erhebt für die Verwahrung Gebühren, deren gesetzliche Grundlage § 78j Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 4 S. 1 BNotO ist, und deren Höhe sie in der Gebührensatzung für das elektronische Urkundenarchiv (UA-GebS) geregelt hat. Die UA-GebS stammt in ihrer aktuellen Fassung vom 8.4.2022, ist mit Wirkung zum 1.7.2022 in Kraft getreten und in der DNotZ 2022, S. 401 veröffentlicht.
bb) Für die Aufnahme einer Urkunde über einen Grundstückskaufvertrag in das elektronische Urkundenarchiv wird nach § 2 Abs. 1 UA-GebS eine Gebühr in Höhe von 4,50 € erhoben. Schuldner dieser Gebühr ist derjenige, der dem Notar die Kosten für die Amtshandlung schuldet, die der zu registrierenden Urkunde zugrunde liegt (§ 78j Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BNotO i.V.m. § 3 UA-GebS). Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner (§ 78j Abs. 2 S. 2 BNotO i.V.m. § 3 UA-GebS).
cc) Die Gebühr steht zwar der Urkundenarchivbehörde zu, der Notar nimmt sie aber für sie von dem Gebührenschuldner entgegen (§ 78j Abs. 1 S. 3 BNotO i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 1 UA-GebS). Die Urkundenarchivbehörde zieht die entgegenzunehmenden Gebühren auf der Grundlage einer Sammelrechnung von dem Notar ein (§ 5 Abs. 1 S. 2 UA-GebS). Der Notar wiederum erhebt die verauslagte Gebühr als sonstige Aufwendung gem. Nr. 32015 KV GNotKG bei dem Gebührenschuldner.
dd) Die Antragstellerin schuldet der Notarin die Auslagenposition Nr. 32015 KV GNotKG in Höhe von 4,50 €; denn sie ist gegenüber der Urkundenarchivbehörde Schuldnerin der Verwahrungsgebühr, da sie gem. § 30 Abs. 1 GNotKG neben der Grundstücksverkäuferin gesetzliche Kostenschuldnerin des Notars für den registrierten Kaufvertrag ist. Da Verkäufer und Käufer gemäß § 32 Abs. 1 GNotKG Gesamtschuldner sind, durfte die Notarin die 4,50 € allein bei der Antragstellerin erheben (§ 421 BGB). Die Einforderung bei der Antragstellerin entsprach im Übrigen auch dem Innenverhältnis der Vertragsteile im Kaufvertrag (s. Abschn. V Ziff. 5 des Kaufvertrags).