Rechtsprechung / Landgericht Paderborn
Landgericht Paderborn Urteil vom 28.03.2025 – 2 O 250/24
2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGPB:2025:0328.2O250.24.00
Tatbestand
Die Klägerin macht wegen eines Schadensereignisses als Tierhaftpflichtversicherer im Innenverhältnis Ausgleichsansprüche gegen die Beklagte als Kraftfahrzeugversicherer geltend.
Versicherungsnehmerin der Parteien ist jeweils die Zeugin M. Am 20.07.2023 wollte diese die bei der Klägerin tierhaftpflichtversicherte Stute „A“ auf einen Pferdeanhänger der Zeugin N verladen. Mit dem Anhänger verbunden war das entsprechende bei der Beklagten haftpflichtversicherte Kfz mit dem amtl. Kennzeichen …. Bei dem Verladevorgang war ihr die Zeugin N behilflich. Bei dem Verladevorgang kam es zu einem im Einzelnen streitigen Vorfall, bei dem sich die Zeugin N - ebenfalls in streitigem Umfang - verletzte.
Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten vorgerichtlich unter Berufung auf wegen des Vorfalls an die Zeugin N bzw. deren Krankenversicherer geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 10.840,58 EUR die hälftige Übernahme gegen diese geltend. Dies lehnte die Beklagte ab, woraufhin die Klägerin nochmals mit anwaltlichem Schreiben vom 11.06.2024, wiederum erfolglos, die Erstattung der hälftigen Aufwendungen sowie die Anerkennung einer Beteiligung von 50 % für zukünftige Aufwendungen verlangte.
Die Klägerin behauptet, die Zeugin N sei mit ihrer linken Hand beim Richten der Trennwand des Pferdeanhängers zwischen die Trennwand und eine Arretierungsstange geraten. In diesem Moment habe sich das Pferd rückwärts gegen die Trennwand bzw. die Arretierungsstange bewegt. Dadurch sei deren linke Hand gequetscht worden. In der Folge habe sich ein „Morbus Sudeck“ entwickelt, der Zeigefinger der linken Hand sei steif geblieben.
Insgesamt habe sie an die Geschädigte aufgrund des Schadensereignisses Zahlungen in Höhe von 10.840,58 EUR geleistet. Für den Zeitraum vom 20.07.2023 bis zum 30.04.2024 habe sie der Zeugin N wegen deren verletzungsbedingter Arbeitsunfähigkeit einen Verdienstausfall in Höhe von 5.057,03 EUR gezahlt. Ebenfalls sei Frau N eine Sachentschädigung in Höhe von 108,43 EUR aufgrund von Physio- bzw. Ergotherapie gezahlt worden. Für ärztliche Atteste habe sie 140,00 EUR erstattet. Ihr sei ebenfalls ein Schmerzensgeldvorschuss in Höhe von 5.000,00 EUR gezahlt worden. Dies sei aufgrund der bei Frau N eingetretenen Verletzungen auch der Höhe nach angemessen. Wegen ärztlicher Heilbehandlungskosten in Höhe von 535,12 EUR habe sie an die Krankenkasse C (…) eine Zahlung in ebendieser Höhe geleistet. Zu der behaupteten Regulierung und den entstandenen Kosten legt die Klägerin Nachweise über Verdienstabrechnungen, Abrechnungs- bzw. Rechnungsschreiben sowie ärztliche Atteste bzw. Berichte vor, wegen deren konkreten Inhalts auf die Anlagen K1 bis K19 verwiesen wird.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.420,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie auf den Rechtsstreit nicht anrechenbare vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 412,10 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs 50 % der berechtigten Aufwendungen zur Regulierung des Schadensfalles des bei der Klägerin haftpflichtversicherten Pferdes "A" ihrer Versicherungsnehmerin M, Q zur Regulierung des Schadensfalles vom 20. Juli 2023 auf der Reitanlage N, Q, gegenüber der Geschädigten N, Q erstatten muss.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die Behauptungen der Klägerin zum Hergang des Vorfalls, zum Schaden und den Regulierungen.
Sie ist der Ansicht, eine Haftung „nach § 7 StVG“ sei schon deswegen ausgeschlossen, da sich aus den Behauptungen der Klägerin jeweils keine Auswirkung der Betriebsgefahr des bei ihr versicherten Kfz ergäben. Es fehle an einem Kausalzusammenhang zwischen Betrieb und Schaden. Die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges trete ohnehin vollumfänglich hinter der Tiergefahr zurück, da die maßgebliche Ursache für die behauptete Verletzung von dem Pferd ausgegangen sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen M und N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28.03.2025 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 5.420,29 EUR zu.
Ein Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 19 Abs. 5, Abs. 3 S. 1, 17 Abs. 1 StVG bzw. §§ 19 Abs. 5, Abs. 4 StVG, § 426 BGB i.V.m. §§ 86, 115 Abs. 1 VVG, 1 PflVG.
Ein Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Parteien wegen der an die Zeugin N (im Folgenden: „Geschädigte“) geleisteten Zahlungen setzt in jedem Falle voraus, dass die Beklagte gegenüber der Geschädigten zum Ersatz ihres Schadens verpflichtet ist.
Eine solche Verpflichtung besteht indes nicht. Insbesondere haftet die Beklagte der Geschädigten nicht aus § 19 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StVG i.V.m. §§ 115 Abs. 1 VVG, 1 PflVG als Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs, da eine Haftung ist gem. § 19 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen ist.
Nach dieser Bestimmung ist die Gefährdungshaftung ausgeschlossen, wenn der Geschädigte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. Das ist hier der Fall.
Die Regelung des § 8 Nr. 2 StVG erfasst Personen, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zum Betrieb des Kraftfahrzeugs den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit, auch wenn sie nur aus Gefälligkeit beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig geworden sind. Der Sinn und Zweck des gesetzlichen Haftungsausschlusses besteht darin, dass der erhöhte Schutz des Gesetzes demjenigen nicht zuteilwerden soll, der sich durch seine Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs freiwillig aussetzt. Als Ausnahmevorschrift ist die Bestimmung des § 8 Nr. 2 StVG eng auszulegen. Für die Anwendung des § 8 StVG kommt es nicht auf die Art der Tätigkeit zur Zeit eines Schadensfalls an, sofern sie nur der Förderung des Betriebs des Kfz dient. Doch setzt die Tätigkeit bei dem Betrieb eines Kfz im Allgemeinen eine gewisse Dauer voraus, wie sie beispielsweise der Fahrer im Verkehr ausübt. Fehlt es an einer Dauerbeziehung, wie es bei gelegentlichen Hilfeleistungen unbeteiligter Personen der Fall ist, so kann eine den Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG herbeiführende Tätigkeit nach Sinn und Zweck des Gesetzes nur angenommen werden, wenn sie in einer so nahen und unmittelbaren Beziehung zu den Triebkräften des Kfz steht, dass der Tätige nach der Art seiner Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kfz-Betriebs mehr ausgesetzt ist als die Allgemeinheit. Hierbei ist auf das rein tatsächliche Verhalten abzustellen, sodass der Haftungsausschluss nur für denjenigen eingreift, der sich den besonderen Gefahren selbst aussetzt, wobei allerdings nicht schon jede gelegentliche Hilfeleistung ausreicht. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Intensität des Tätigwerdens beim Betrieb. Dies wird bei demjenigen, der bei dem Verladen hilft, im Allgemeinen angenommen (LG Münster, Urteil vom 31.07.2019 - 4 O 534/16, BeckRS 2019, 22834 Rn. 40 ff. m.w.N.; OLG Celle, Urteil vom 17.02.2000 - 14 U 32/99 = NZV 2001, 79 [79]; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.02.2007 - 16 U 100/06, BeckRS 2008, 1971 Rn. 67). Dies ist auch bei einer Hilfeleistung bei dem Verladen eines Pferdes auf einen Anhänger der Fall, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei der Hilfstätigkeit um eine andauernde oder nur gelegentliche Tätigkeit handelt. Denn bei der Mitwirkung bei dem Verladen eines Pferdes auf einen Anhänger setzt sich die Hilfsperson freiwillig in eine so nahe und unmittelbare Beziehung zu den sich daraus ergebenden Gefahren, dass sie nach Art ihrer Tätigkeit den besonderen Gefahren des Betriebs des Gespanns mehr ausgesetzt ist als die Allgemeinheit. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Gefahr (nur) vom Ladegut, also etwa einem Pferd, ausgeht (LG Münster, Urteil vom 31.07.2019 - 4 O 534/16, BeckRS 2019, 22834 Rn. 42; zustimmend Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 8 StVG (Stand: 01.08.2024) Rn. 52; Hentschel/König/König, 48. Aufl. 2025, StVG § 8 Rn. 4).
An diesem Maßstab gemessen war die Geschädigte im Sinne des § 8 Nr. 2 StVG bei dem Betrieb des Gespanns der Versicherungsnehmerin der Beklagten tätig, da sie der Versicherungsnehmerin der Beklagten, der Zeugin M, Hilfe bei dem Verladen des Pferdes leistete. Nach den glaubhaften und übereinstimmenden Bekundungen der Zeuginnen M und N nahm die Geschädigte dabei durch die willentliche Mitwirkung bei der Richtung der Trennwand und bei der Einsetzung der Arretierungsstange einen erheblichen aktiven Part ein. So setzte sie sich unmittelbar den besonderen Gefahren des Betriebs des Gespannes, wozu nach dem oben Genannten auch der Verladevorgang zählt, aus. Genau diese Gefahr hat sich auch in den von der Klägerin behaupteten Rechtsgutsverletzungen (Körper- und Gesundheitsbeeinträchtigungen der Geschädigten, Frau N), verwirklicht.
Eine Haftung nach § 19 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 3, 5 StVG ist nach alledem gem. § 19 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen.
Eine Haftung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus anderen Vorschriften. Die Haftungsbefreiung nach § 8 Nr. 2 StVG ergreift zwar lediglich die Ansprüche aus Gefährdungshaftung nach dem StVG. Unberührt bleiben gem. §§ 19 Abs. 1 S. 2, 16 StVG die bundesrechtlichen Vorschriften, nach welchen der Fahrzeughalter für den durch das Fahrzeug verursachten Schaden in weiterem Umfang als nach den Vorschriften des StVG haftet oder nach welchen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist (Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 8 StVG (Stand: 01.08.2024) Rn. 53). Tatsachen, die eine vertragliche oder verschuldensabhängige deliktsrechtliche Haftung begründen, hat die Klägerin aber weder dargelegt noch ist dies aus den vorgetragenen Umständen ersichtlich.
Mangels Hauptanspruchs waren der Klägerin auch keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie Zinsen zuzusprechen.
Damit war auch der Antrag hinsichtlich der Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur hälftigen Tragung künftiger Aufwendungen zur Regulierung des Schadensfalles unbegründet.