Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Urteil vom 17.02.2000 – 14 U 32/99
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Dezember 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 13.000 DM abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Die Klägerin kann die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische, schriftliche und unwiderrufliche Bankbürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Bankinstituts stellen. Die Beklagten ihrerseits können die Sicherheit durch eine selbstschuldnerische, schriftliche und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse leisten.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 121.407,94 DM.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt aus übergegangenem Recht nach § 116 SGB X von den Beklagten Schadensersatz für Aufwendungen, die sie für den Mitarbeiter ... der Druckerei ... in Wittingen, deren Berufsgenossenschaft die Klägerin ist, erbracht hat. Der Beklagte zu 1, der der Halter des Lkw ... mit dem Sattelauflieger ... ist und dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 2 ist, hatte als Frachtführer in Paletten gebündeltes Papier von ... zur Druckerei ... transportiert. Der Beklagte zu 1 und ... waren damit beschäftigt, von dem auf dem Betriebsgelände der Druckerei geparkten Fahrzeug die jeweils 500 kg bis 600 kg schweren Paletten abzuladen, wobei sich beide auf der Ladefläche befanden. Mittels eines von der Druckerei gestellten, manuell zu betreibenden Hubwagens waren die beiden dabei, zwei übereinander gestapelte Paletten bis hin zur Laderampe zu bewegen, wo sie von einem ebenfalls von der Druckerei gestellten Gabelstapler übernommen werden sollten. Hierbei kippte plötzlich die obere Palette um, wodurch ... noch auf der Ladefläche befindliche ... schwere Verletzungen, u. a. einen Beckenbruch, davontrug. Nach den polizeilichen Feststellungen war die rechte Oberkante der unteren Palette im Sicherungsrahmen defekt, was zum Umkippen der oberen Palette geführt haben soll. Diese Beschädigungen sind nach den jetzigen Behauptungen der Klägerin (vgl. ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 7. Januar 2000) während des Transports von ... nach ... erfolgt.
Die Klägerin hat in erster Instanz 94.563,98 DM eingeklagt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Unfall nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs eingetreten sei und für ein Verschulden des Beklagten zu 1 nichts vorgetragen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter teilweiser Klagerweiterung beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 121.407,94 DM nebst 4 % Zinsen auf 85.239,88 DM seit dem 8. August 1996 sowie auf weitere 36.168,06 DM seit dem 10. Januar 2000 zu zahlen,
hilfsweise
ihr zu gestatten, als Sicherheitsleistung eine Bankbürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Bankinstituts zu stellen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise
ihnen zu gestatten, als Sicherheit die Bürgschaft einer Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen zu dürfen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Allerdings hat sich der Unfall entgegen der Ansicht des Landgerichts "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges i. S. von § 7 Abs. 1 StVG ereignet. Voraussetzung für eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine besteht. Eine Verbindung mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs i. S. von § 7 Abs. 1 StVG ist danach weiterhin gegeben, während das Kraftfahrzeug in einem Zusammenhang mit seiner Funktion als Verkehrs- und Transportmittel entladen wird (vgl. BGHZ 105, 65, 67). Hierbei sind auch die von dem Ladegut selbst ausgehenden Gefahren vom Schutzbereich des § 7 Abs. 1 StVG mitumfasst (BGH a. a. O.). Dann aber kann es nicht zweifelhaft sein, dass der beim Abladen der Paletten mittätige ... "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs verletzt worden ist. Denn es ist hierbei abzustellen auf die besondere Gefahr, die das Kraftfahrzeug beim Entladen in den in Anspruch genommenen Verkehrsraum für andere darstellt.
Die somit an sich bestehende Gefährdungshaftung aus § 7 Abs. 1 StVG ist hier jedoch nach § 8 StVG ausgeschlossen, weil der Verletzte ... "bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig war". Bei dem Betriebe eines Kraftfahrzeugs ist derjenige tätig, der sich durch seine Tätigkeit freiwillig den besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugsbetriebs aussetzt (vgl. OLG Koblenz, VersR 1975, 188; BGH NZV 1992, 145 f. = BGHZ 116, 200 f.). Dazu gehört auch derjenige, der bei dem Abladen von Ladegut aus einem Kraftfahrzeug tätig ist (vgl. Müller, Straßenverkehrsrecht, Bd. I, 22. Aufl., § 7 StVG Rdn. 134; BGHZ 116, 200, 205). Hierbei ist (bei der eng auszulegenden Ausnahmevorschrift des § 8 StVG) auf das rein tatsächliche Verhalten abzustellen, sodass der Haftungsausschluss nur für denjenigen eingreift, der sich den besonderen Gefahren selbst aussetzt. Dies hat ... getan. Hierbei kam es nicht darauf an, dass ... nicht (auch nicht vorübergehend) in den Betrieb des Beklagten zu 1 eingegliedert war; auch kam es nicht darauf an, ob ... insoweit entgeltlich oder unentgeltlich tätig wurde. Allerdings reicht nicht schon jede gelegentliche Hilfeleistung aus (z. B. die einem Kfz-Führer erbrachte Hilfe, durch Anschieben aus einer Schneemulde frei zu kommen, OLG München, NZV 1990, S. 393). Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Intensität des Tätigwerdens beim Betrieb. Dies ist bei der Mitwirkung beim Entladen im Falle des ... der Fall gewesen, der ersichtlich beim Entladen aller Paletten mitwirken sollte.
Auch eine Haftung der Beklagten aus Verschulden des Beklagten zu 1 kommt nicht in Betracht. Hierzu hat die Klägerin nichts an Substanz vorgebracht. Jedenfalls reicht ihre Behauptung nicht aus, dass der Schaden an der unteren Palette (als der Ursache für das Umkippen der oberen Palette beim Entladen) während der Fahrt eingetreten sein müsse. - Im Übrigen würde eine Haftung aus Verschulden des Beklagten zu 1 auch nach §§ 636, 637 RVO entfallen. Nach §§ 637 Abs. 1, 636 RVO sind Ersatzansprüche des Verletzten wegen seines Personenschadens aus einem Arbeitsunfall gegen einen "in demselben Betrieb tätigen Betriebsangehörigen" oder gegen den Unternehmer grundsätzlich ausgeschlossen, wenn dieser den Unfall durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht hat. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Verletzte ... beim Entladen dem "Unfallbetrieb" des Beklagten zu 1 zuzuordnen war (wenn dem Beklagten zu 1 das Entladen oblegen haben sollte) oder ob ... im Interesse seines "Stammbetriebes", der Druckerei ... (wenn dieser das Entladen oblegen haben sollte, wie die Klägerin jetzt behauptet) tätig wurde, wobei dann der Beklagte zu 1 mithelfend in den Betrieb der Druckerei ... vorübergehend eingegliedert wäre. Denn in beiden Fällen könnte der Beklagte zu 1 das Haftungsprivileg als jeweiliger "Arbeitskollege" des Verletzten ... oder als Unternehmer nach den §§ 636, 637, 539 Abs. 2 RVO für sich in Anspruch nehmen (vgl. auch OLG Köln, VersR 1998, S. 78 f.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE532482001&psml=bsndprod.psml&max=true