Rechtsprechung / Landgericht Saarbrücken
Landgericht Saarbrücken Urteil vom 20.06.2024 – 13 S 94/23
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 23.10.2023 – 4 C 143/23 (02) – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Schadensersatzansprüche nach einem Sturz mit seinem Fahrrad geltend.
Der Kläger, der keinen Fahrradhelm trug, befuhr am Unfalltag mit seinem „E-Bike“, einem Pedelec mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h, den linksseitig zur --- in Richtung --- gelegenen Radweg, nachdem er von der rechts kommenden Zuwegung in den Radweg eingebogen war. Der Beklagte fuhr zunächst hinter dem Kläger, ebenfalls auf einem Fahrrad. Der Beklagte, der keine Fahrradklingel benutzte, rief: „Vorsicht, ich möchte vorbei...". In Folge überholte der Beklagte den Kläger. Hierbei stürzte der Kläger.
Der Kläger zog sich eine Kopfverletzung zu und hatte auf dem Kopf eine große sichelförmige Platzwunde. Die Wunde musste geklammert werden. Der Kläger war 28 Tage arbeitsunfähig geschrieben und erlitt Prellungen an der Schulter und am rechten Knie.
Der Kläger hat behauptet, er sei wegen teilweisem Matsch auf dem Radweg zunächst mittig gefahren, als sich der Beklagte mit höherer Geschwindigkeit mit einem Rennrad genähert habe. Der Beklagte sei wohl über die Fahrweise des Klägers verärgert gewesen und sei dann nach kurzem Zuruf auf engstem befahrbaren Raum an dem Kläger vorbeigefahren. Hierdurch sei er erschrocken, habe sein Lenkrad verzogen und sei gestürzt. Das Fahrverhalten des Beklagten sei von daher als grob fahrlässig zu bewerten, insbesondere da der Bereich des Fahrweges verengt gewesen sei und er sich deswegen nicht nach rechts habe orientieren können. Das Verhalten des Beklagten sei für seinen Sturz kausal gewesen. Aufgrund seiner Verletzungen sei ein Schmerzensgeld von zumindest 4.200,00 Euro angemessen. Die Kopfplatzwunde habe mit 17 Klammern getackert werden müssen. Zudem habe er sich 3 Mal zum Verbandswechsel in ärztliche Betreuung begeben müssen. Auch leide er nach wie vor unter Narbenschmerzen. Des Weiteren sei es ihm nach dem Unfallereignis 2 Monate lang nicht möglich gewesen, am Straßenverkehr teilzunehmen, da er seinen Kopf nicht habe drehen können.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt wird, jedoch einen Betrag in Höhe von 4.200,00 Euro nicht unterschreiten darf,
2. den Beklagte zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 540,50 Euro freizustellen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, er habe sich mit einem normalen Straßenrad fortbewegt. Der Kläger sei, nachdem er aus der von rechts kommenden Zuwegung eingebogen gewesen sei, am rechten Rand gefahren. Der Radweg selbst sei nur nass gewesen. Matschig und verschlammt sei nur der unbefestigte Untergrund links und rechts neben dem Radweg gewesen. Von daher habe er gefahrlos überholen können. Als er sich etwa auf gleicher Höhe befunden habe, habe der Kläger sein Pedelec plötzlich nach links gezogen. Er sei dann noch außerhalb des Radweges auf dem matschigen Boden weitergefahren. Erst nach weiteren 10 Meter habe er dann ein Sturzgeräusch gehört.
Das Amtsgericht Neunkirchen, auf dessen weitere tatsächlichen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Es stehe nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt habe. Hierfür sei der Kläger beweisbelastet. Es habe weder eine Berührung stattgefunden noch habe der Beklagte mit einem zu geringen Seitenabstand überholt. Die Aussagen der Parteien hinsichtlich des Unfallhergangs widersprächen sich, ohne dass einer Seite der Vorrang eingeräumt werden könne. Es stehe auch nicht fest, dass der Radweg verschlammt gewesen sei. Nach den Messungen im Rahmen des Ortstermins sei von einer Breite des Radwegs als asphaltierte Fläche von 2,20 m auszugehen. Unter Berücksichtigung der gemessenen Lenkerbreiten von 66 cm und 62 cm verbleibe bestenfalls eine Restbreite von zumindest 92 cm. Das reiche grundsätzlich zum Überholen aus. Zudem stehe nicht fest, dass der Kläger mittig gefahren sei, nachdem er dies im Rahmen seiner Anhörung nicht einmal mehr selbst behauptet habe. Ein Nachstellen der Situation habe ergeben, dass ein Abstand von ca. 60 cm beim Überholen gegeben gewesen sei. Das sei ausreichend, selbst wenn man etwaige Schwankungen des Klägers berücksichtige. Darüber hinaus sei ein Verschulden des Beklagten nicht darin zu sehen, dass er nicht abgebremst habe, nachdem der Kläger nach links gezogen sei. Es sei klägerseits insoweit nicht einmal dargelegt worden, dass dem Beklagten ein Bremsen dann noch möglich gewesen wäre. Im Übrigen habe der Beklagte erklärt, dass der Kläger erst nach links gezogen sei, als er schon auf gleicher Höhe gewesen sei. Ferner sei der Beklagte dann dergestalt nach links ausgewichen, dass es nicht zu einer Berührung gekommen sei.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Er sei durch das laute Rufen des Beklagten erschrocken, was zu einem unkontrollierten Verreißen seines Lenkrades und letztendlich zum Sturz geführt habe. Im Übrigen sei die Feststellung des Amtsgerichts, wonach sich die Kleidungsstücke teilweise berührt hätten, nicht mit der Tatsache in Einklang zu bringen, dass der Sicherheitsabstand eingehalten worden sei.
Der Kläger beantragt unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Neunkirchen, Az.: 4 C 143/23 (02),
1. die Beklagtenseite zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt wird, jedoch einen Betrag von 4.200,00 Euro nicht unterschreiten sollte,
2. den Beklagten des Weiteren zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 Euro freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Nachdem sich der Kläger ursprünglich über eine übersetzte Geschwindigkeit des Beklagten beschwert habe und er während des Überholvorgangs aufgrund der Missachtung der tatsächlich zur Verfügung stehenden Breite des Radwegs erschrocken sei, werde nun ein „Erschrockensein“ als innere Tatsache bemüht. Richtig sei aber, dass der Kläger gleichmäßig nach links gezogen sei, während der Beklagte an ihm vorbeifuhr.
II.
Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, sie ist mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
1. Zutreffend hat sich das Erstgericht mit den Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB – die Nennung des § 230 StGB dürfte ein offensichtliches Versehen sein – befasst.
2. Die Feststellungen der Erstrichterin zum Unfallhergang sind nicht zu beanstanden. Danach ist davon auszugehen, dass der Beklagte den rechts fahrenden Kläger vor dem Überholvorgang mit einem Zuruf warnte und der Kläger während des Überholvorgangs eine Lenkbewegung nach links vornahm.
a) In tatsächlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht insoweit nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche und tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Tatrichters und kann in der Berufung nicht allein damit angegriffen werden, dass der Berufungsführer seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Erstgerichts setzt. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber erkennbar ausschließen (BGH, st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 – VI ZR 270/04 –, juris, Rn. 9).
b) Konkrete Anhaltspunkte, welche solche Zweifel begründen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Das Amtsgericht hat sich in nicht zu beanstandeter Weise mit den persönlichen Anhörungen des Klägers und des Beklagten sowie der polizeilichen Ermittlungsakte nebst den darin befindlichen Lichtbildern auseinandergesetzt. Die Erstrichterin hat die jeweiligen Aussagen gegenübergestellt und hinreichend gewürdigt. Zudem hat sie einen Ortstermin durchgeführt und die Unfallsituation nachgestellt.
c) Mit der Berufung versucht der Kläger lediglich seine Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Amtsgerichts zu setzen. Verstöße gegen Denkgesetze, Naturgesetze oder Erfahrungssätze beziehungsweise eine unvollständige oder widersprüchliche Beweiswürdigung zeigt die Berufung nicht auf. Das Erstgericht hat auch nicht verkannt, dass sich die Kleider der Parteien während des Überholvorgangs berührt haben. Das wurde zwar nicht explizit ausgeführt. Jedoch ergibt sich aus den Ausführungen unter c) auf Seite 6 des angefochtenen Urteils, dass die Erstrichterin davon ausgegangen ist, dass sich die Parteien während des Überholvorgangs unter Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes näher gekommen sind. Hieraus hat sie sodann jedoch in nicht zu beanstandender Weise den Schluss gezogen, dass dies auf einer Lenkbewegung des Klägers beruht hat, was nicht dem Beklagten angelastet werden kann. Darüber hinaus hat sie sich auch unter b) auf Seite 5 des angefochtenen Urteils mit einem Erschrecken des Klägers aufgrund des Zurufs des Beklagten auseinandergesetzt, dies jedoch in nicht zu beanstandender Weise nicht als erwiesen angesehen.
3. Das Verhalten des Beklagten ist aufgrund des feststehenden Sachverhalts weder als rechtswidrig noch als schuldhaft zu qualifizieren. Insbesondere ist ein Verstoß des Beklagten gegen § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO nicht ersichtlich.
a) Nach dieser Norm muss beim Überholen ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden.
Welcher Abstand geboten ist, hängt von den konkreten Bedingungen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind die Fahrzeugart des Überholenden, dessen Geschwindigkeit, die Fahrbahnverhältnisse, das Wetter und die Eigenarten des Eingeholten. Der Abstand muss so groß sein, dass Schreckreaktionen der überholten Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten sind (Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 5 StVO (Stand: 09.06.2023), Rn. 77).
b) Das Überholen von Fahrradfahrern untereinander ist deshalb schon auf einem nur 1,70 m breiten Radweg erlaubt, wenn dies zuvor durch Klingeln oder Rufe durch den Überholenden angekündigt wird und der Überholte dies zur Kenntnis nimmt (OLG Frankfurt, Urteil vom 29.11.1989 – 17 U 129/88 –, NJW 1990, 466 f.).
Es reicht dann aus, wenn jedenfalls ein Abstand von 40 cm gegeben ist. Zu einer Ausdehnung auf einen größeren Sicherheitsabstand gibt es keinen Anlass. Die Auswirkungen der Überholvorgänge durch ein Kraftfahrzeug einerseits, einen Radfahrer andererseits auf einen vorausfahrenden Radfahrer sind nicht, auch nicht annähernd, miteinander vergleichbar. Ein Kraftfahrzeug nähert sich wegen des erheblichen Geschwindigkeitsunterschiedes (von etwa durchschnittlich 15 km/h eines Radfahrers zu 40 bis 50 km/h eines Kraftfahrzeugs in geschlossenen Ortschaften) meist schnell, es verfügt über eine ungleich größere Ausdehnung und Masse, dadurch entsteht ein (abhängig von Geschwindigkeit und örtlichen Verhältnissen) beträchtlicher Luftzug, der jedenfalls im Zusammenwirken mit dem Überraschungsmoment sich dahin auswirken kann, den überholten Radfahrer ins Wanken zu bringen. Hinzu kommen subjektive Beeinträchtigungen des Radfahrers durch das Gefühl der Bedrohung, verursacht eben durch Masse, Geschwindigkeit und Geräusch des Kraftfahrzeugs im Bewusstsein des Radfahrers von seiner eigenen Unterlegenheit und Schwäche infolge der instabilen Lage und des mangelnden äußeren Schutzes. Wegen der Gefahr, dass unter solchen Umständen ein Radfahrer während des Überholvorganges durch ein Kraftfahrzeug stürzt und unter dessen Räder gerät, ist ein genügender seitlicher Sicherheitsabstand erforderlich, durch den das Maß der objektiven und subjektiven Beeinträchtigung der Sicherheit des Radfahrers reduziert wird. Alle diese Faktoren bestehen im Fall des Überholvorganges unter Radfahrern auf einem Radweg nicht oder jedenfalls nur in weit abgeschwächtem Maß. Weder nähert sich in aller Regel ein anderer Radfahrer mit einer so erheblich höheren Geschwindigkeit, sodass der dadurch verursachte Luftzug allein regelmäßig keine Gefahr für den Überholten darstellt. Das subjektive Gefühl der Bedrohung, das zu unsachgemäßen Reaktionen des Überholten führen kann, ist wegen der niedrigeren Geschwindigkeit sowie der weitaus geringeren Massen regelmäßig nicht so ausgeprägt. Auch die möglichen Folgen eines dennoch verursachten Sturzes sind im Fall des Überrolltwerdens durch ein Fahrrad lange nicht so schwerwiegend wie durch ein Kraftfahrzeug. Deshalb bedarf ein Radfahrer zu seinem Schutz nicht des gleichen Sicherheitsabstandes, wenn er statt von einem Kraftfahrzeug von einem anderen Radfahrer überholt wird (siehe OLG Frankfurt, Urteil vom 29.11.1989 – 17 U 129/88 –, NJW 1990, 466 f.)
c) Hier bestand nach den insoweit bindenden Feststellungen des Amtsgerichts ein Sicherheitsabstand von ca. 60 cm und der Radweg hatte eine Breite von 2,20 m. Zudem hatte der Kläger unstreitig durch den Zuruf des Beklagten von dem Überholvorgang Kenntnis. Vor diesem Hintergrund gab es keinen Anlass für ein Erschrecken des Klägers. Vielmehr ist nicht nachvollziehbar, warum dieser nach links gelenkt hat und damit näher an den Beklagten herangefahren ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).