Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 18.10.2005 – VI ZR 270/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VI ZR 270/04

URTEIL

Verkündet am: 18. Oktober 2005 Böhringer-Mangold Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

ZPO (2002) §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2

Eine Partei ist auch außerhalb des Arzthaftungsprozesses grundsätzlich nicht

verpflichtet, Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten bereits in erster In-

stanz auf ein Privatgutachten oder auf sachverständigen Rat zu stützen, wenn

ihr Vortrag fachspezifische Fragen betrifft und eine besondere Sachkunde er-

fordert (Fortführung Senatsurteil BGHZ 159, 245).

BGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 - VI ZR 270/04 - OLG Schleswig

LG Itzehoe

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Oktober 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter

Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des

Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom

23. September 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines

behaupteten Verkehrsunfalls, bei dem der Beklagte zu 2 mit einem bei der Be-

klagten zu 1 haftpflichtversicherten Transporter der Marke VW auf den Porsche

der Klägerin aufgefahren sein soll. Das Vorliegen eines Verkehrsunfalls, eine

Kollision sowie die Verursachung von Schäden am Porsche hierdurch sind zwi-

schen den Parteien streitig.

2

Das Landgericht hat Beweis erhoben unter anderem durch Einholung ei-

nes schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. B. zu der Frage, ob

der Unfall ursächlich für die Schäden am Porsche gewesen sei. Das Gutachten

ist der Klägerin mit der Möglichkeit der Stellungnahme binnen vier Wochen am

8. Dezember 2003 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2004 hat

die Klägerin Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten vorge-

bracht, woraufhin der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom

27. Februar 2004 in Anwesenheit des von der Klägerin zunächst beauftragten

Privatsachverständigen R. angehört worden ist.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsbegründung

hat die Klägerin unter Bezugnahme auf ein am 23. April 2004 erstelltes und

beigefügtes Gutachten des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. H. näher darge-

legt, dass die Schäden am Porsche auf die Kollision zurückzuführen seien. Das

Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom

Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Schadenser-

satzbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, konkrete Anhaltspunkte für Zweifel

an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststel-

lungen des Landgerichts, die eine erneute Feststellung geböten (§ 529 Abs. 1

Nr. 1 ZPO), lägen nicht vor. Zwar meine der Privatsachverständige Dipl.-Ing. H.,

der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Ing. B. habe nicht berücksichtigt, dass

der Stoßfänger des VW-Transporters aufgrund der Ausführung mit zwei Stahl-

profilen sowohl im oberen als auch im unteren Bereich eine aufgebogene Be-

grenzung aufweise; aufgrund dieser besonderen Konturenform des Stoßfängers

könnten die Anstoßmerkmale an dem Porsche auf den Kontakt mit dem VW-

Transporter zurückgeführt werden. Bei diesem Parteivorbringen handele es sich

jedoch um ein neues Angriffsmittel im Sinne der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2

ZPO, das nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sei. Deshalb dürfe es nicht

bei der Prüfung berücksichtigt werden, ob Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1

Nr. 1 ZPO vorliegen.

5

Zwar habe die Klägerin auch vor dem Landgericht behauptet, die Schä-

den am Porsche seien auf die Kollision mit dem VW-Transporter zurückzufüh-

ren, und das Gerichtsgutachten insoweit angegriffen. Sie habe dies aber erst

jetzt damit begründet, dass der Stoßfänger aufgrund der Ausführungen mit zwei

Stahlprofilen sowohl im oberen als auch im unteren Bereich eine aufgebogene

Begrenzung aufweise. Dies sei nicht lediglich als Konkretisierung der erstin-

stanzlichen Behauptung, sondern als eigenständiges Angriffsmittel anzusehen.

6

Die Klägerin habe dieses Angriffsmittel im ersten Rechtszug nicht vorge-

bracht, obgleich das nach Zugang des gerichtlichen Gutachtens möglich gewe-

sen sei. Zwar sei das Privatgutachten erst nach Schluss der mündlichen Ver-

handlung erstellt worden; die in Rede stehende Tatsache (Frontbeschaffenheit

des VW-Transporters und die daraus resultierende Möglichkeit der Rückführung

des Schadens am Porsche auf den behaupteten Unfall) habe aber bereits im

Zeitpunkt des Unfalls bestanden. Deshalb hätte die Klägerin ihre auf das Pri-

vatgutachten gestützten Einwendungen in der Zeit zwischen der Zustellung des

Gerichtsgutachtens und der mündlichen Verhandlung, jedenfalls aber vor dem

Verkündungstermin des Landgerichts mit dem Antrag auf Wiedereröffnung der

mündlichen Verhandlung vorbringen können.

7

Der Grundsatz, dass eine Partei ihre Einwendungen gegen das Ge-

richtsgutachten zunächst nicht auf ein Privatgutachten stützen müsse und in

zweiter Instanz weiter konkretisieren könne, gelte insbesondere bei medizini-

schen Fragen und sei nicht ohne weiteres auf alle Sachverständigengutachten

8

9

übertragbar. Wenn nicht lediglich eine Partei ohne Sachkunde, sondern ein von

ihr beauftragter Sachverständiger Einwendungen gegen das Gerichtsgutachten

vorgebracht habe, sei eine Konkretisierung in zweiter Instanz durch die Einho-

lung eines Privatgutachtens nicht mehr zuzulassen.

II.

Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht

stand.

1. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom Ge-

richt des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht

konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der ent-

scheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute

Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objekti-

vierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Fest-

stellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Ver-

mutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzge-

ber ausschließen (vgl. Senatsurteil BGHZ 159, 254, 258 m.w.N.). Zweifel im

Sinne dieser Vorschrift liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungs-

gericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahr-

scheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der Beweiserhebung die erstinstanz-

liche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit her-

ausstellt (vgl. Senatsurteile BGHZ 159, 245, 249 und vom 15. Juli 2003 - VI ZR

361/02 - VersR 2004, 1575, 1576). Dies gilt grundsätzlich auch für Tatsachen-

feststellungen, die auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getrof-

fen worden sind. In diesem Fall kann unter anderem die Unvollständigkeit des

Gutachtens Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen

wecken (vgl. Senatsurteile BGHZ 159, jeweils aaO und vom 15. Juli 2003

- VI ZR 361/02 - aaO). Zweifelhaft können die Feststellungen des erstinstanz-

lichen Gerichts auch durch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel werden, so-

weit sie in der Berufungsinstanz gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 531 Abs. 2

ZPO zu berücksichtigen sind, etwa weil ihre Geltendmachung in erster Instanz

ohne Verschulden der Partei (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) unterblieben ist

(vgl. Senatsurteil BGHZ 159, 245, 251 ff. und BGHZ 158, 295, 301).

10

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war das Vorbringen

der Klägerin in der Berufungsbegründung zu berücksichtigen, weil es sich dabei

nicht um ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2

ZPO handelt und der Klägerin zudem keine Nachlässigkeit im Sinne des § 531

Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO vorzuwerfen ist.

11

a) Die Verweigerung der Zulassung neuen Vortrags kann vom Revisi-

onsgericht überprüft werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 159, 254, 260 m.w.N.).

Der Begriff der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ist nach dem bisherigen

Recht auszulegen. Ob ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen neu ist,

hängt also davon ab, wie allgemein es in erster Instanz gehalten war. Wenn es

einen sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert und

erstmals substantiiert, ist es neu, nicht aber dann, wenn ein bereits schlüssiges

Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zu-

sätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (vgl. Senatsurteil BGHZ

159, 245, 251; BGH, Urteile vom 5. Juni 1991 - VIII ZR 129/90 - NJW-RR 1991,

1214, 1215 und vom 26. Juni 2003 - VII ZR 281/02 - NJW-RR 2003, 1321,

1322).

12

Hiervon ist das Berufungsgericht zwar im Ansatz ausgegangen. Seine

Auffassung, das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung sei nicht

lediglich als zusätzliche Konkretisierung ihres erstinstanzlichen Vorbringens,

sondern als eigenständiges, neues Angriffsmittel anzusehen, hält aber der revi-

sionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

13

Zwar hat die Klägerin in ihrem erstinstanzlichen Vortrag und bei ihren

Einwendungen gegen das Gutachten des Gerichtssachverständigen nicht aus-

drücklich vorgetragen, dass der Stoßfänger des VW-Transporters aufgrund der

Ausführung mit zwei Stahlprofilen sowohl im oberen als auch im unteren Be-

reich eine aufgebogene Begrenzung aufweise und dies der Sachverständige

nicht beachtet habe. Der Frontverlauf des VW-Transporters und die daraus re-

sultierende Möglichkeit der Übereinstimmung mit dem Schadensbild am Por-

sche und dem behaupteten Unfall war aber schon erstinstanzlich Gegenstand

des Vortrags der Klägerin. Sie hat konkrete Einwände gegen das Gutachten

des Sachverständigen vorgebracht, die in der mündlichen Verhandlung durch

den von ihr beauftragten Privatsachverständigen R. zusätzlich konkretisiert wur-

den. Bei dieser Situation liegt kein sehr allgemein gehaltener Vortrag in der er-

sten Instanz vor, sondern bereits ein substantiierter und schlüssiger Vortrag,

der den Frontverlauf des VW-Transporters und die sich hieraus ergebenden

Folgerungen für die Schadensverursachung einbezogen hat. Bei dieser Sach-

lage hätte der Gerichtssachverständige auch die konkrete Ausformung des

Stoßfängers in seine Beurteilung einbeziehen müssen. Alle dafür erforderlichen

Tatsachen lagen vor, wie sich schon daraus ergibt, dass dem Privatsachver-

ständigen Dipl.-Ing. H. keine anderen Unterlagen zur Verfügung standen als

dem Gerichtssachverständigen. Unter diesen Umständen handelt es sich bei

den in der Berufungsbegründung angesprochenen Gesichtspunkten nur um

eine zusätzliche Konkretisierung der Einwendungen gegen die Vollständigkeit

und Richtigkeit der gerichtlichen Begutachtung.

14

b) Im Übrigen hätte das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin

auch dann berücksichtigen müssen, wenn es - entgegen den vorstehenden

Ausführungen - neu gewesen wäre. Bei der Beurteilung, ob der Klägerin Nach-

lässigkeit im Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO vorzuwerfen ist, hat das

Berufungsgericht zu hohe Anforderungen an die Informations- und Substantiie-

rungspflicht der Klägerin im ersten Rechtszug gestellt. Die in der Revisionsin-

stanz zulässige Prüfung, ob § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO richtig angewendet

worden ist, führt zu dem Ergebnis, dass die Ergänzung des Vortrags in der Be-

rufungsbegründung nicht auf einer Nachlässigkeit der Klägerin beruht.

15

Bei der Rekonstruktion des möglichen Unfallverlaufs und der Zuordnung

des Schadensbildes zum Frontverlauf des VW-Transporters handelt es sich um

einen komplexen Vorgang, der nur mit Hilfe eines Sachverständigen beurteilt

werden kann. Es kann daher von einem Laien nicht verlangt werden, dass er

sämtliche Einzelheiten vorträgt, die für eine solche Beurteilung erforderlich sind.

Jede Partei ist zwar grundsätzlich gehalten, schon im ersten Rechtszug die An-

griffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen, deren Relevanz für den Rechts-

streit ihr bekannt ist oder bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätte bekannt

sein müssen und zu deren Geltendmachung sie dort imstande ist. Sie ist aber

nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz ihre Einwendungen gegen das Ge-

richtsgutachten auf die Beifügung eines Privatgutachtens oder auf sachverstän-

digen Rat zu stützen, um Einwendungen gegen ein gerichtliches Sachverstän-

digengutachten zu formulieren. Sie ist vielmehr berechtigt, ihre Einwendungen

zunächst ohne solche Hilfe vorzubringen (vgl. Senatsurteil BGHZ 159, 245,

253; BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - IV ZR 321/02 - VersR 2004, 83, 84).

Dieser Grundsatz gilt zwar insbesondere bei medizinischen Fragen, muss je-

doch auch bei anderen Fallgestaltungen Anwendung finden, in denen ein Erfolg

versprechender Parteivortrag fachspezifische Fragen betrifft und besondere

Sachkunde erfordert. Das ist - wie oben dargelegt - hier der Fall. Auch in sol-

chen Fällen dürfen bei einer Partei, die nur geringe Sachkunde hat, weder an

ihren klagebegründenden Sachvortrag noch an ihre Einwendungen gegen ein

Sachverständigengutachten hohe Anforderungen gestellt werden. Insbesondere

braucht sie auch dann über ihre hinreichend substantiierte Kritik an dem ge-

richtlichen Gutachten hinaus keinen Privatgutachter einzuschalten, um vorbeu-

gend der Gefahr entgegenzuwirken, dass das Gericht dem Gerichtssachver-

ständigen trotz ihrer Einwendungen folgen werde (vgl. BGH, Urteil vom 19. Fe-

bruar 2003 - IV ZR 321/02 - aaO).

16

Hier hat bereits im ersten Rechtszug ein schlüssiger Vortrag der Klägerin

vorgelegen, der die Möglichkeit einer Schadensverursachung bei Berücksichti-

gung des Frontverlaufs des VW-Transporters einbezogen hat. Dass der zu-

nächst von der Klägerin beauftragte Privatsachverständige R. noch nicht alle

Einzelheiten angesprochen hat, darf nicht zu ihren Lasten gehen. Aus den dar-

gelegten Gründen handelt es sich bei der Einschaltung dieses Privatgutachters

um ein überobligationsmäßiges Verhalten der Klägerin, das ihr nicht zum Nach-

teil gereichen darf.

III.

17

Nach den vorstehenden Ausführungen war das Vorbringen der Klägerin

in der Berufungsbegründung bei der dem Berufungsgericht obliegenden Prü-

fung zu berücksichtigen, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit

oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des ersten

Rechtszugs begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Diese

Prüfung wird das Berufungsgericht nachholen müssen. Das Berufungsurteil war

daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an

das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll

Vorinstanzen:

LG Itzehoe, Entscheidung vom 12.03.2004 - 3 O 175/02 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 23.09.2004 - 7 U 31/04 -