Rechtsprechung / Landgericht Siegen
Landgericht Siegen Urteil vom 29.04.2025 – 1 O 83/23
1 Zivilkammer als Einzelrichter · ECLI:DE:LGSI:2025:0429.1O83.23.00
für Recht erkannt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Kläger die Auflassung der G01, G02, G03 der Gemarkung S., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Siegen für S., Blatt N07, lfd. Nrn. N08, N09 und N10, Zug um Zug gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 355.000 EUR zu erklären und die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch zu bewilligen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, bei der Bestellung vollstreckbarer Grundpfandrechte zu Gunsten deutscher Geldinstitute in beliebiger Höhe zu Lasten des in Ziffer I. näher bezeichneten Grundbesitzes als derzeitige Eigentümerin mitzuwirken.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Eigentumsübertragung für ein Hausgrundstück in S..
Am 00. Dezember 0000 schloss der Kläger mit dem damaligen Eigentümer N. W. (im Folgenden Verkäufer) bei dem Notar O. A. in M. einen notariellen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Hausgrundstück zum Kaufpreis von 355.000 EUR (Anlage A1). Zugunsten des Klägers sollte eine Eintragungsvormerkung eingetragen werden (vgl. VIII. des notariellen Vertrages), was aber nicht erfolgte. Unter Ziffer VII. des notariellen Vertrages erklärten der Verkäufer und der Kläger die Auflassung. Zum 0. März 0000 zog der Kläger in das Objekt ein und nutzte das Ladengeschäft als Parteibüro für die Partei „Der III. Weg“, die rechtsextremistische Ansichten vertritt und vom Verfassungsschutz beobachtet wird. Am 00. Februar 0000 kontaktierte der Bürgermeister der Beklagten den Verkäufer telefonisch und thematisierte mit diesem eine zu erwartende negative namentliche Presseberichterstattung wegen des Verkaufs an den Kläger. Der beurkundende Notar beantragte am 0. März 0000 bei der Beklagten die Ausstellung eines Negativzeugnisses über das Nichtbestehen bzw. die Nichtausübung eines etwaig bestehenden Vorkaufsrechts und die Mitteilung der Valutierung der zugunsten der Beklagten eingetragenen Zwangssicherungsgrundrechte (Anlage A3). Die Beklagte erteilte das Negativzeugnis nicht. Ein von ihr beauftragter Rechtsanwalt teilte ihr gutachterlich mit Schriftsatz vom 0. März 0000 unter Hinweis auf die ganz h. M. und einheitliche Rechtsprechung mit, dass kein gemeindliches Vorkaufsrecht bestehe und dieses nicht mit Rückwirkung begründet werden könne. In dieser gutachterlichen Empfehlung wurden auch weitere Möglichkeiten beleuchtet, um einen Betrieb einer Parteizentrale zu untersagen oder zu erschweren (Anlage A9). Anschließend beauftragte die Beklagte am 00. März 0000 auch ihre früheren Prozessbevollmächtigten mit einer entsprechenden Beratung, wobei die Fachbereichsleiterin V. in der Beauftraguns-E-Mail u. a. Folgendes mitteilte:
„(Für den konkreten, bereits notariell beurkundeten Einzelfall ist der geplante Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 BauGB zu spät.) Aber auch andere Entwicklungen im Bereich einer akuten Gefahrenabwehr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung veranlassen uns, unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Instrumentes Vorkaufsrecht einen „Eingriff in das Grundstücksgeschäft" zu prüfen und in Anspruch nehmen zu können.“
(Anlage A75). Am 0. April 0000 beschloss der Rat der Beklagten eine Satzung zur Ausübung des besonderen Vorkaufsrechts nach § 25 BauGB (Anlage A15). Ferner wurde eine Änderung der Nutzungsart des streitgegenständlichen Grundstücks beschlossen; die Festsetzung „Allgemeines Wohngebiet“ wurde geändert in „Gemeinbedarf mit Zweckbestimmung: Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen hier: Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbegehrende sowie Ort der Integration und Begegnung“. Am 00. Mai 0000 beschloss der Rat der Beklagten die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (Anlage A23). Die Beklagte erließ am 00. Mai 0000 einen entsprechenden Bescheid mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung (Anlage A24). Den Bescheid leitete der Verkäufer an die Prozessbevollmächtigten des Klägers weiter (Anlage A26). Mit Beschluss vom 00. Juli 0000 wurde die daraufhin vom Kläger beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO vom Verwaltungsgericht Arnsberg angeordnet (Anlage A27). Die Beschwerde der Beklagten gegen diese Entscheidung wies das Oberverwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 00. September 0000 zurück (Anlage A28), u. a. mit dem Hinweis, dass der Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts offensichtlich materiell rechtswidrig sei. Am 00. September 0000 erteilte das Verwaltungsgericht Arnsberg in der Hauptsacheklage gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts und die Erteilung des Negativzeugnisses den Hinweis, dass die Klage des Antragstellers voraussichtlich erfolgreich sein werde (Anlage A29). Mit notariellem Vertrag der Notarassessorin Dr. T. P. in TQ. vom 00. Oktober 0000 (Anlage A36) verkaufte der Verkäufer das streitgegenständliche Grundstück zu einem Kaufpreis von 355.000 EUR an die Beklagte, diese vertreten durch den Bürgermeister und die Fachbereichsleiterin, wobei zu diesem Zeitpunkt allen Beteiligten bekannt und bewusst war, dass der Vertrag des Verkäufers mit dem Kläger noch bestand. So hatte sich die Beklagte zuvor Rechtsrat über die Frage der Lösungsmöglichkeiten des Verkäufers vom Vertrag mit dem Kläger eingeholt, worauf ihr mit Schriftsatz ihrer früheren Prozessbevollmächtigten vom 00. August 0000 (Anlage B3) mitgeteilt wurde, dass ein Anfechtungsrecht wegen Fristablaufs nicht mehr bestehen dürfte und es „stark zu bezweifeln“ sei, dass ein Gericht eine unterbliebene Information des Verkäufers durch den Kläger über dessen politischen Hintergrund und die Motive der Objektverwendung als Rücktrittgrund ausreichen lassen würde. Vor diesem Hintergrund traf die Beklagte mit dem Verkäufer am 00. Oktober 0000 in einem weiteren notariell protokollierten Vertrag eine Entschädigungsregelung im Hinblick auf die durch Vollziehung des zweiten Kaufvertrags möglicherweise entstehenden Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Verkäufer (Anlage B13). Die Beklagte verpflichtete sich darin, dem Verkäufer 170.000 EUR nach Eigentumsumschreibung zu zahlen (§§ 1 und 5 des Vertrags) und für den Fall, dass der Kläger ein rechtskräftiges Gerichtsurteil über weitergehende Schadensersatzansprüche erstreiten sollte, bis zu weitere 30.000 EUR an den Verkäufer zu zahlen (§ 2 des Vertrags). In § 7 dieses Vertrages verpflichteten sich die Beklagte und der Verkäufer zu gegenseitiger Verschwiegenheit und absolutem Stillschweigen gegenüber jedermann. Auf Grundlage der in dem notariellen Kaufvertrag erklärten Auflassung wurde die Beklagte am 00. November 0000 im Grundbuch als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks eingetragen. Dies teilte die Beklagte dem Verwaltungsgericht Arnsberg zu dem dort wegen des Vorkaufsrechts geführten Rechtsstreit mit Schreiben vom 00. Dezember 0000 mit (Anlage VLV32). Mit Urteil vom 00. Oktober 0000 stellte das Verwaltungsgericht Arnsberg auf die daraufhin umgestellte Klage des Klägers fest, dass der Bescheid der Beklagten über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom 00. Mai 0000 und die Nichterteilung des beantragten Negativzeugnisses rechtswidrig gewesen sind (Anlage A73). Das Urteil ist nicht rechtskräftig,
Am 0. Dezember 0000 hatte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Siegen beantragt, den das Gericht mit Beschluss vom 0. Dezember 0000 zurückgewiesen hatte, Az. 1 O 298/22. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers entschied das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 23. Februar 2023, Az. I-22 W 24/22, dass im Grundbuch für das streitgegenständliche Grundstück eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Klägers zur Sicherung von dessen Anspruch auf Eigentumsübertragung einzutragen ist. Die entsprechende Eintragung wurde am 00. März 0000 vorgenommen (Anlage A61).
Der Kläger meint, dass die Beklagte und der Verkäufer sittenwidrig gehandelt hätten, weil sie in Kenntnis der Tatsachen Vertragsbruch begangen hätten.
Der Kläger beantragt,
I. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Kläger die Auflassung der G01, G02, G03 der Gemarkung S., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Siegen für S., Blatt N07, lfd. Nrn. N08, N09 und N10, Zug um Zug gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 355.000,00 Euro zu erklären und die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch zu bewilligen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, bei der Bestellung vollstreckbarer Grundpfandrechte zu Gunsten deutscher Geldinstitute in beliebiger Höhe zu Lasten des in Ziffer I. näher bezeichneten Grundbesitzes als derzeitige Eigentümerin mitzuwirken.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, bei dem zwischen ihr und dem Eigentümer abgeschlossenen Kaufvertrag sei nicht gegen die guten Sitten verstoßen worden. Sie habe das in Streit stehende Grundstück für einen legitimen Zweck erworben, nämlich, um geflüchteten Menschen Wohnraum zu bieten.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig und begründet.
A.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zu, der sich auf das positive Interesse richtet, also auf Herausgabe der Kaufsache in natura - Besitz und Eigentum - (vgl. BeckOGK-BGB-Spindler, § 826, Rn. 44) Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises (vgl. MünchKommBGB-Wagner, § 826, Rn. N10).
Schon nach dem zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt sowie den von der Beklagten darüber hinaus zu ihren Gunsten angeführten Umständen ist das Verhalten der Beklagten aufgrund der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bis zum Schadenseintritt beim Kläger (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. Juli 2020, Az. VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 m. w. N.) als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers im Sinne von § 826 BGB einzustufen.
1.
Unstreitig hat die Beklagte mit dem Verkäufer am 00. Oktober 0000 einen notariellen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Grundstück geschlossen und sich im November 0000 als Eigentümerin ins Grundbuch eintragen lassen. Unstreitig - und dokumentiert in der neben dem notariellen Kaufvertrag geschlossenen weiteren Vereinbarung vom 00. Oktober 0000 - war der Beklagten und dem Verkäufer dabei bewusst, dass dieser bereits aus dem mit dem Kläger am 00. Dezember 0000 geschlossenen Kaufvertrag verpflichtet war, dem Kläger das Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen. Von beiden, der Beklagten und dem Verkäufer, war gewollt, dass dies nach der Eintragung der Beklagten ins Grundbuch nicht mehr möglich sein würde.
2.
Durch dieses Verhalten der Beklagten wurde dem Kläger ein Schaden zugefügt, was der Beklagten - wiederum dokumentiert in der weiteren Vereinbarung vom 00. Oktober 0000 - bewusst und von ihr auch gewollt war.
Denn zwischen dem Kläger und dem Verkäufer bestand bereits ein wirksamer Kaufvertrag über das streitgegenständliche Grundstück. Die notarielle Vertragsurkunde des Notars O. A. vom 00. Dezember 0000 mit der Urkundenrollennummer N06 liegt sowohl in Form einer Kopie mit den handschriftlichen Unterschriften des Klägers, des Verkäufers und des Notars (Anlage A1), einer beglaubigten Fotokopie (Anlage B1) als auch als Ausfertigung (Anlage VLV17) vor. Zweifel am wirksamen Zustandekommen dieses notariellen Vertrages bestehen nicht.
Der Verkäufer hat sich auch unstreitig nicht vom Vertrag gelöst. Aufgrund des von der Beklagten eingeholten Rechtsrates war ihr auch bekannt, dass die Erfolgsaussichten eines entsprechenden Vorgehens des Verkäufers auch unter Zugrundelegung einer eventuellen Täuschung des Klägers gegenüber dem Verkäufer über seine ideologische Ausrichtung und über seine Verwendungsabsichten für das Grundstück jedenfalls mit erheblichen Zweifeln behaftet gewesen wären.
3.
Das Verhalten der Beklagten ist in einer Gesamtbetrachtung als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB anzusehen.
Objektiv sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das im Zeitpunkt der Handlung herrschende Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, das heißt mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Verfolgt der Schädiger bei der Ausübung von Rechten seine eigenen Interessen, ist dies grundsätzlich legitim, auch wenn er damit bei anderen Schäden verursacht. Auch dass sein Verhalten gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz verstößt, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft, genügt für die Sittenwidrigkeit in der Regel nicht. Hinzutreten muss eine nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden besondere Verwerflichkeit des Handelns, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022, Az. II ZR 187/21, NJW 2023, 1220 m. w. N.). Schon der Zweck der Handlung oder das angewandte Mittel können je für sich die Sittenwidrigkeit begründen (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, Az. VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962).
Es ist anerkannt, dass die bloße Beteiligung an einem fremden Vertragsbruch keinen Anspruch aus Delikt begründet. Neben der stets erforderlichen positiven Kenntnis des Dritten - hier der Beklagten - von der vertraglichen Bindung müssen besondere Umstände vorliegen. Als Fallgruppen sind insoweit anerkannt: die Verleitung des Schuldners zum Vertragsbruch, insbesondere in Kombination mit der Freistellung von Ersatzansprüchen, das kollusive Zusammenwirken von Schuldner und Drittem zum Nachteil des Vertragsgläubigers und der Bruch besonderer Treuepflichten (vgl. Grüneberg/Sprau, BGB, 83. Auflage 2024, § 826 Rn. 23 m. w. N.). Hierbei ist stets eine Gesamtbetrachtung aller Umstände anzustellen. Die öffentliche Hand - wie vorliegend die Beklagte - darf dabei die Verfolgung ihrer eigenen Interessen nicht mit denselben Mittel durchsetzen, wie sie für eine Privatperson noch als hinnehmbar gehalten werden. Sie darf ihre mit ihrer amtlichen Autorität verbundene Vertrauensstellung nicht missbräuchlich einsetzen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1981, Az. VI ZR 28/80, NJW 1981, 2184 m. w. N.).
Nach diesem Maßstab hat das Vorgehen der Beklagten in der Gesamtschau insbesondere vor dem Hintergrund der mit dem Verkäufer getroffenen Entschädigungsregelung ein sittenwidriges Gepräge.
a)
Dabei dürfte es auf den Umstand, dass die Beklagte bereits im Zusammenhang mit der Schaffung eines bei Abschluss des Kaufvertrages vom 00. Dezember 0000 nicht bestehenden Vorkaufsrechtes trotz entgegenstehenden Rechtsrates vom 0. März 0000 gezeigt hat, dass sie eine Eigentumsübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks auf den Kläger auch mit rechtlich fragwürdigen Mitteln unbedingt verhindern wollte, gar nicht ankommen.
b)
Denn die zwischen der Beklagten und dem Verkäufer am 00. Oktober 0000, also nach dem Hinweis des Verwaltungsgericht Arnsberg zu den Erfolgsaussichten der dortigen Klage des Klägers im Zusammenhang mit der Ausübung des Vorkaufsrechts und dem nicht erteilten Negativattest, getroffenen Vereinbarungen allein führen bereits zu einer Sittenwidrigkeit.
Zwar kann noch nicht allein daraus, dass die Beklagte die Bereitschaft des Verkäufers zum Abschluss eines zweiten Kaufvertrages in Kenntnis der nachteiligen Folgen für den Kläger für ihre eigenen Interessen ausgenutzt hat, eine Qualifizierung als sittenwidrig hergeleitet werden. Dabei ist nämlich grundsätzlich zu berücksichtigen, dass vertragliche Abmachungen in der Regel den außenstehenden Dritten nichts angehen und die durch sie begründeten Rechte grundsätzlich nicht zu denen gehören, deren Verletzung Deliktsansprüche auslösen können. Auch die Sittenordnung hebt sie nicht auf die Ebene absoluter, gegen jedermann geschützter Rechtspositionen; grundsätzlich verpflichtet sie den außenstehenden Dritten nicht dazu, im Konfliktfall die eigenen Interessen denen der Vertragspartner nachzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1981, Az. VI ZR 28/80, NJW 1981, 2184 m. w. N.).
Ausnahmsweise gilt aber anderes, wenn in dem Eindringen des Dritten in die Beziehungen der Vertragspartner ein besonderes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Betroffenen, ein Mangel an “Loyalität” im Rechtsverkehr, insbesondere gegenüber dem Grundsatz “pacta sunt servanda” hervortritt, und deshalb seine Berufung auf die nur relativen Bindungswirkungen von Verträgen als missbräuchliches Einspannen der Rechtsordnung für die eigenen Interessen erscheint. Eine sittenwidrige Mitwirkung des Dritten am Vertragsbruch kann in den Zielen seines Vorgehens, insbesondere bei kollusivem Zusammenwirken mit dem Vertragsschuldner gerade zur Vereitelung der Ansprüche des betroffenen Vertragsgläubigers liegen, oder in der Anwendung verwerflicher Mittel zur Umstimmung des Vertragsschuldners, oder geprägt sein durch ein Missverhältnis von Zweck und Mittel, das in der besonderen Situation, in der das Vorgehen des Dritten den Vertragsgläubiger trifft, mit Grundbedürfnissen loyaler Rechtsgesinnung unvereinbar ist. Feststellungen hierzu können nur aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls getroffen werden. Dabei darf die Schwelle, von der ab der Einbruch in fremde Vertragsbeziehungen als Verstoß gegen die guten Sitten zu bewerten ist, nicht zu niedrig angesetzt werden. Nur wenn das Gesamtbild des Vorgangs signifikant den Grundanschauungen loyalen Umgangs unter Rechtsgenossen widerspricht, kann das Verhalten des Dritten als von den guten Sitten verboten und deshalb rechtswidrig angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1981, Az. VI ZR 28/80, NJW 1981, 2184 m. w. N.).
Im streitgegenständlichen Fall hat sich Beklagte gegenüber dem Verkäufer in einer neben dem eigentlichen Kaufvertrag stehenden Nebenabrede, über deren Bestehen und Inhalt die Vertragsparteien sich zu absoluter Geheimhaltung verpflichtet haben, zur Zahlung von über den Kaufpreis hinausgehenden 170.000 EUR im Vorgriff auf zu erwartende Schadensersatzforderungen des Klägers sowie gegebenenfalls zur Übernahme weitergehender Schadensersatzforderungen des Klägers von bis zu 30.000 EUR verpflichtet. Unabhängig davon, ob die Beklagte auf den Verkäufer zugegangen ist oder die Initiative zum Abschluss des Kaufvertrags vom Verkäufer ausgegangen ist, hat die Beklagte damit einen missbilligenswerten Anreiz für den Verkäufer geschaffen, den Vertrag mit dem Kläger nicht zu erfüllen. Hierauf kam es der Beklagten auch an, sie wollte verhindern, dass der Kläger Eigentümer des Grundstücks wird.
Auch dann, wenn man die Motivation der Beklagten zur Einrichtung einer Unterkunft für geflüchtete Menschen und die vom Kläger vorgenommene Nutzung des Objekts als Parteibüro der vom Verfassungsschutz beobachteten, rechtsextremistische Ansichten vertretenden Partei „Der III. Weg“ in die Gesamtbetrachtung einstellt, bleibt es bei einem objektiv sittenwidrigen Verhalten der Beklagten. Denn ihr Beitrag zum Vertragsbruch stellt sich hier schon wegen des Missverhältnisses ihres Vorgehens zur Rechtsordnung im Objektiven als sittenwidrig dar. Denn durch die Entschädigungsvereinbarung mit dem Verkäufer zielt der Zweitkäufer in besonders signifikanter Weise gerade auf diejenigen Sicherungen, die im Vertragsrecht die Basis für den Interessenschutz der Beteiligten ausmachen. Ohne sie ist der Grundsatz “pacta sunt servanda” inhaltsleer. Daher widerspricht ein von dem Zweitkäufer auf diesem Weg vorgetragener Einbruch in die Vertragsordnung schon deshalb, weil er sich insoweit gegen Grundvoraussetzungen für einen funktionierenden Vertragsschutz richtet, zwar nicht stets, aber doch in der Regel den Grundvorstellungen des Rechtsverkehrs von einem loyalen Einsatz der Rechtsordnung (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1981, Az. VI ZR 28/80, NJW 1981, 2184 m. w. N.).
Hier tritt hinzu, dass die Beklagte und der Verkäufer sowohl bei Abschluss des Zweitvertrages am 00. Oktober 0000 als auch - und insbesondere wegen der Geheimhaltungsklausel und wegen der gesonderten Vereinbarung in einer weiteren Vertragsurkunde - bei Abschluss der Entschädigungsvereinbarung ebenfalls am 00. Oktober 0000 heimlich und während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über das Vorkaufsrecht gehandelt haben.
Auch wenn die Beklagte ihr Vorgehen damit gerechtfertigt hat, Unterkünfte für Flüchtlinge zu schaffen, ging es ihr vor allem auch darum, gegen den „III. Weg“ vorzugehen. Allein die Tatsache, dass der Kläger im Ladenlokal des streitgegenständlichen Objekts ein Bürgerbüro einer rechtsextremistischen Partei betreibt, steht der Sittenwidrigkeit nicht entgegen. Denn diese Partei ist nicht nach Art. 21 Abs. 2 GG durch das Bundesverfassungsgericht verboten und darf sich - bis zu ihrem Verbot - an der politischen Meinungsbildung beteiligen (vgl. auch Beschluss des OVG Münster vom 14. November 2022, Az. 15 B 893/22).
In der Gesamtschau dieser Gesichtspunkte ist das Handeln der Beklagten jedenfalls nach dem sie als öffentliche Verwaltung treffenden Maßstab als objektiv sittenwidrig anzusehen.
4.
Subjektiv ist ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit nicht erforderlich. Ausreichend ist es, wenn - wie hier - die Beklagte als Schädigerin alle tatsächlichen Umstände kennt, die ihr Verhalten als sittenwidrig erscheinen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2004, Az. II ZR 276/02, NJW 2004, 3706 m. w. N.).
Es liegt auch kein Verbotsirrtum durch Einholung von Rechtsrat bei mehreren Anwälten vor. Denn - unabhängig von dem Rechtsrat - waren den handelnden Personen bei der Beklagten die der Wertung als sittenwidrig zugrundeliegenden Umstände sämtlich bekannt. Dann kann auch das Befolgen eines anwaltlichen Rechtsrates nicht zu einem entlastenden Irrtum führen (vgl. Grüneberg § 826 Rn. 8; BGH, Urteil vom 15. Mai 1979, Az. VI ZR 230/N08 m. w. N.).
B.
Der Anspruch des Klägers auf Ersatz des positiven Interesses aus § 826 BGB umfasst auch die Mitwirkung der Beklagten bei der Bestellung vollstreckbarer Grundpfandrechte. Denn der Kläger hatte aus Ziffer IV der Kaufvertragsurkunde einen entsprechenden Anspruch gegen den Verkäufer.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Dabei ist das Urteil lediglich im Hinblick auf die Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären gewesen, da die Verurteilung zur Abgabe von Willenserklärungen unter § 894 ZPO fällt und auch im Hinblick auf die Wirkung des § 895 Satz 1 ZPO keine vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils angezeigt war, da die Eintragung einer entsprechenden Auflassungsvormerkung bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren mit Beschluss des OLG Hamm vom 23. Februar 2023, Az. I-22 W 24/22, angeordnet worden war (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 35. Auflage 2024, § 708 Rn. 13 m. w. N.).
III.
Die beantragte Schriftsatzfrist zu den Rechtsausführungen des Gerichts im Termin war der Beklagten nicht einzuräumen. Insoweit war kein gerichtlicher Hinweis im Sinne von § 139 Abs. 2 und 3 ZPO zu bisher von den Parteien übersehenen Umständen o. ä. erteilt worden, der eine Reaktion der Beklagten im Sinne von § 139 Abs. 5 ZPO erfordert hätte, sondern lediglich im Rahmen der Güteverhandlung der Sach- und Streitstand sowie die vorläufige Rechtsauffassung des Gerichts erörtert worden, §§ 278 Abs. 1 und 139 Abs. 1 ZPO. Zu rechtlichen Ausführungen hatte die Beklagte sowohl in den vorbereitenden Schriftsätzen als auch im Termin hinreichend Gelegenheit.
IV.
Der Streitwert ist auf 355.000 EUR festzusetzen.
C.