Rechtsprechung / Landgericht Stade
Landgericht Stade Urteil vom 03.04.2025 – 3 O 66/22
ECLI:DE:LGSTADE:2025:0403.3O66.22.00
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4.
Der Streitwert wird auf bis zu 155.000 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ).
Zwischen den Parteien besteht seit 1.7.2007 eine BUZ zur fondsgebundenen Rentenversicherung mit der Versicherungsnummer XXX. Der BUZ liegen u. a. die "Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung - BUZVB BA (08.05.)" zugrunde. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K1 bis K3 ergänzend Bezug genommen.
Der Kläger war als Physiotherapeut selbstständig in eigener Praxis tätig. Im Januar 2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen aus der BUZ wegen einer Berufsunfähigkeit infolge orthopädischer Beschwerden seit 1.6.2019. Er erteilte in diesem Zusammenhang die Selbstauskünfte vom 1.2.2020. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K4 und K5 Bezug genommen.
Die Beklagte lehnte nach Einholung des orthopädischen Gutachtens des XXX vom 8.10.2020 und einer Ergänzung vom 23.12.2020 eine Leistungspflicht mit Schreiben vom 29.10.2020 und 8.1.2021 mangels bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit ab (vgl. ergänzend Anlagen K6 bis K10).
Der Kläger behauptet, er habe zwei Bandscheibenvorfälle (2015, 2019) im Segment L5/S1 gehabt und leide unter einer epiduralen Fibrose nach zweimaliger Nukleotomie L5/S1 mit persistierender S1-Symptomatik und einer fortgeschrittenen Osteochondrose L5/S1. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K12 bis K17 und K20 bis K30 ergänzend Bezug genommen. Er habe starke Schmerzen im unteren Rücken. Längeres Sitzen und Stehen sei ihm nicht möglich und er müsse nach maximal zehn Minuten einen Haltungswechsel durchführen. Der Schmerz strahle auch in das rechte Bein, zeitweise auch in das linke Bein aus. Er leide zudem unter Apaxien in der Fußsohle und Wade sowie nach längerer Belastung unter einem Abbruchschmerz in der Wirbelsäule. Er habe kein sauberes Gangbild und psychische Einschränkungen, wie Schlafstörungen, und Existenzängste durch immer wiederkehrende Schmerzen. Seit dem 10.10.2019 sei er arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Er sei seit dem 1.6.2019, jedenfalls aber seit dem 1.12.2019 bedingungsgemäß berufsunfähig. Die vorstehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen würden sich wie in der Anlage K19 beschrieben, auf die ergänzend Bezug genommen wird, auf seine Einzeltätigkeiten auswirken.
Der Kläger behauptet, er habe in gesunden Tagen vor dem 1.6.2019 an fünf bis sechs Tagen in der Woche jeweils zehn bis zwölf Stunden gearbeitet. Für die Einzelheiten des behaupteten Ablaufs eines typischen Arbeitstages des Klägers wird auf die Anlage K11 ergänzend Bezug genommen. Er habe zwei Physiotherapeuten mit je 40 Wochenstunden, einen Physiotherapeuten mit 20 Wochenstunden, eine Bürokraft mit 35 Wochenstunden, eine Reinigungskraft mit acht Wochenstunden sowie seine Ehefrau, die Zeugin XXX, auf 450 €-Basis für Büroarbeiten beschäftigt. Eine Umorganisation, die ihm eine weitere Tätigkeit als Physiotherapeut erlaubt hätte, sei nicht möglich gewesen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen auf S. 9 und 10 der Klageschrift sowie S. 2 bis 15 in der Replik vom 4.7.2022 wird ergänzend Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 60.482,40 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 31.040,69 € ab dem 3.11.2020, sowie auf jeweils 1.833,61 € ab dem 2.12.2020, 5.1., 2.2., 2.3., 2.4., 4.5., 2.6.2021, sowie auf jeweils 1.845,16 € ab dem 2.7., 3.8., 2.9., 2.10., 2.11., 2.12.2021, 4.1., 2.2. und 2.3.2022.
2.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Versicherungsnummer XXX beginnend ab April 2022 bis längstens 30.6.2042 bis zum 1. Werktag eines jeden Monats im Voraus eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jeweils 1.642,06 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf und zwar jeweils ab dem auf den ersten Werktag eines jeden Monats folgenden Tag für den Fall, dass die Zahlung durch die Beklagte nicht am ersten Werktag eines jeden Monats erfolgt.
3.
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Prämienzahlungspflicht für die fondsgebundene Rentenversicherung und für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Versicherungsnummer XXX ab dem 1.4.2022 bis längstens zum 30.6.2042 zu befreien.
4.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.642,06 € monatlich durch Überschusszuweisungen in Form einer etwaigen monatlichen Bonusrente, berechnet nach § 12 (4) B-BUZ zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu erhöhen, erstmals nach einem vollen Rentenbezugsjahr, längstens bis zum 30.6.2042.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger sei nicht bedingungsgemäß berufsunfähig. Die vorgetragenen Erkrankungen und Beschwerden sowie deren Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit des Klägers und die Inhalte der Tätigkeit sowie das Fehlen einer Umorganisationsmöglichkeit bestreitet sie genauso mit Nichtwissen wie die Tätigkeiten der Mitarbeiter des Klägers.
Die Kammer hat zu der beruflichen Tätigkeit des Klägers in gesunden Tagen Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen XXX und XXX. Auch hat sie den Kläger persönlich hierzu gemäß § 141 ZPO angehört. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme bzw. Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.9.2022 (Bl. 44 ff. d. A.) verwiesen.
Die Kammer hat weiterhin aufgrund des Beschlusses vom 11.10.2022 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Für das Ergebnis wird auf das schriftliche neurochirurgische Gutachten des Sachverständigen XXX vom 24.3.2023 sowie die Ergänzungsgutachten vom 29.1.2024 und 11.11.2024 verwiesen.
Die Kammer hat mit Zustimmung der Parteien mit Beschluss vom 8.2.2025 das schriftliche Verfahren angeordnet und eine Frist zur Einreichung von Schriftsätzen bis zum 28.2.2025 bestimmt.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen aus dem BUZ-Vertrag, da er den ihm obliegenden Beweis einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit nicht führen konnte. Die Anträge 1 bis 4 in der Klageschrift waren daher mangels Leistungspflicht der Beklagten abzuweisen.
a) Gemäß § 1 Abs. 1 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung liegt Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen vor,
wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande ist, ihrem zuletzt vor Eintritt dieses Zustands ausgeübten Beruf - so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war - nachzugehen."
Die Beweislast gemäß § 286 ZPO für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit trägt der Kläger.
b)
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es bei der Beurteilung, ob der Versicherte bedingungsgemäß berufsunfähig geworden ist, zunächst darauf an, wie sich seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen in seiner konkreten Berufsausübung auswirken (vgl. BGH, Urteil vom 22.9.2004 - IV ZR 97/03, NJW-RR 2004, 1679 [BGH 22.09.2004 - IV ZR 200/03]). Deshalb muss bekannt sein, wie das Arbeitsfeld des Versicherten tatsächlich beschaffen ist und welche Anforderungen es an ihn stellt. Es muss für einen Außenstehenden ohne weiteres nachvollziehbar werden, welcher Art die regelmäßig ausgeübten Tätigkeiten waren, welchen Umfang und Häufigkeit sie annahmen und welche Anforderungen sie an die Leistungsfähigkeit stellten (vgl. BGH, a.a.O.). Anschließend ist eine rückschauende Betrachtung vorzunehmen, das heißt, es ist darauf abzustellen, wann nach sachverständiger Einschätzung ein gut ausgebildeter, wohl informierter und sorgfältig handelnder Arzt nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft erstmals einen Zustand des Versicherungsnehmers als gegeben angesehen hätte, der dauerhaft bzw. innerhalb des von den Bedingungen vorgesehenen Zeitraums - hier sechs Monate - keine Besserung mehr erwarten ließ (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.3.2019 - 5 U 44/17, BeckRS 2019, 13616).
(2) Der Kläger hat die konkrete Ausgestaltung seiner beruflichen Tätigkeit vor Eintritt der Berufsunfähigkeit nach den oben genannten Grundsätzen hinreichend dargelegt und zur Überzeugung der Kammer bewiesen. Dies folgt aus einer Zusammenschau des Vortrages des Klägers, seiner persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO und der Beweisaufnahme durch die Vernehmung der hierfür benannten Zeugen.
Ausweislich der Klageschrift und seiner persönlichen Anhörung (vgl. Protokoll vom 20.9.2022, Bl. 44 ff. d. A.) hat der Kläger an fünf bis sechs Tagen pro Woche ca. 10 bis 12 Stunden täglich als selbstständiger Physiotherapeut mit eigener Praxis gearbeitet. Sein Arbeitstag begann regelmäßig zwischen 7:15 und 7:30 Uhr. Der erste Patiententermin war i. d. R. um 7:40 Uhr. In der Folge gab es jeweils weitere Termine im 20-, 40- und 60-Minutentakt. Nach einer 30- oder 60-minütigen Mittagspause folgten Patiententermine in derselben Taktung. Das Arbeitsende lag je nach Patientenaufkommen zwischen 18:00 und 20:00 Uhr. Dieser Arbeitsrhythmus bestand an fünf Tagen (Montag bis Freitag) in der Woche. Am Wochenende betreute der Kläger an gesonderten Terminen zum Teil Sportvereine und gelegentlich Unternehmen.
Der Kläger war auf die Schmerzbehandlung nach "Liebscher und Bracht" spezialisiert. Daneben führte der Kläger insbesondere Atlastherapie, Kiefergelenksbehandlungen (CMS), Krankengymnastik, Manuelle Therapie, Medizinische Massage, Sportphysio und Triggerpunktbehandlung aus. Für die inhaltliche Ausgestaltung und die Anteile der Tätigkeiten am durchschnittlichen täglichen Arbeitstag wird auf die Anlage K11 ergänzend Bezug genommen, von deren Richtigkeit die Kammer aufgrund der Anhörung des Klägers und seiner glaubhaften Angaben hierzu insoweit ausgeht. Die Anteile variieren je nach Patienten an den verschiedenen Tagen.
Auch ist die Kammer hinreichend davon überzeugt, dass in der Praxis des Klägers neben ihm selbst drei weitere angestellte Physiotherapeuten tätig gewesen sind, davon zwei mit 40 Wochenstunden und einer mit 20 Wochenstunden. Daneben arbeiteten die Zeuginnen XXXl und XXX sowie eine Reinigungskraft in der Praxis.
Die Arbeitszeiten, der Arbeitsrhythmus und die personelle Ausstattung der Praxis konnten durch die glaubhaften Angaben der Zeugin XXX zur Überzeugung der Kammer hinreichend bestätigt werden. Sie war aufgrund ihrer täglichen Anwesenheit in der Praxis und ihre Zuständigkeit u. a. für die Terminvereinbarungen insoweit auch auskunftsfähig und hat die Angaben des Klägers selbst ausreichend bestätigen können. Auch konnte sie bestätigen, dass der Kläger als einziger Physiotherapeut der Praxis die Behandlungen nach Liebscher und Bracht und die Triggerpunktbehandlung durchgeführt hat. Auch die Zeugin XXX konnte die Arbeitszeiten und den Rhythmus der Behandlungen durch den Kläger sowie deren Inhalte glaubhaft bestätigen.
(3) Die Beweisaufnahme hat nicht zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass der Kläger zu mindestens 50 % außerstande ist, die vorstehenden Tätigkeiten auszuführen., Mithin konnte eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit zum 1.6. oder 1.12.2019 von ihm nicht nachgewiesen werden.
Dies folgt aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen XXX vom 24.3.2023 sowie den beiden Ergänzungsgutachten vom 29.1.2024 und 11.11.2024, in denen sich der Sachverständige mit den von der Klägerseite erhobenen Einwendungen im Einzelnen auseinandersetzt.
Der Sachverständige hat sich in seinem Ausgangsgutachten umfassend und überzeugend mit den von den Parteien vorgelegten medizinischen Unterlagen auseinandergesetzt. Er hat den Kläger zudem am 1.3.2023 selbst einer umfassenden Untersuchung unterzogen und hat sich hierbei von dem Kläger auch die von diesem regelmäßig ausgeführten einzelnen Behandlungen an einer dritten Person demonstrieren lassen, um eine genaue Vorstellung von der hiervon jeweils ausgehenden Belastung für den Kläger zu bekommen.
Der Sachverständige hat zunächst bestätigt, dass der Kläger ein degeneratives Wirbelsäulenleiden hat und bereits zwei Operationen (2014, 2019) an seiner Wirbelsäule durchgeführt worden sind. Weitere objektivierbare klinische Befunde konnte der Sachverständige nicht feststellen, da die von dem Kläger angegebenen Beschwerden (Umfangsminderung der Beinmuskulatur, Sensibilitätsstörungen am Fuß, Nervendehnungsschmerz) nur subjektiv empfunden werden und nicht objektiviert werden können.
Der Sachverständige stellt nachvollziehbar fest, dass grundsätzlich der subjektiv empfundene Schmerz des Betroffenen nicht wirklich nachvollzogen werden kann, jedoch anhand von Kongruenzen bzw. Diskrepanzen zu Befunden der Bildgebung, der Inanspruchnahme ärztlicher Behandlungen und der Durchführung von konservativen oder operativen Therapien eine Aussage dazu getroffen werden kann, ob eine angemessene Schmerzwahrnehmung vorliegt oder eine eher "somatoforme Störung" (keine bzw. eingeschränkte Nachvollziehbarkeit) vorliegt und wie plausibel diese ist.
Der Sachverständige begründet sodann ausführlich und überzeugend, dass die von dem Kläger geäußerten Schmerzen nicht nachvollziehbar sind und mehrere Anhaltspunkte für Aggravationstendenzen bestehen.
Er sieht im Ausgangspunkt zunächst keine Hinweise auf eine bloße Simulation des Klägers und führt aus, dass nach den durchgeführten Operationen residuelle bzw. auch neue Schmerzen bei degenerativen Wirbelsäulenerkrankungen durchaus nachvollziehbar seien. Dass Schmerzen in der von dem Kläger angegebenen Intensität chronisch fortbestehen sollen, sei indes ohne weitere neurologische Ausfälle und ohne ein adäquates Korrelat in der Bildgebung sehr ungewöhnlich. Dass tatsächlich die von dem Kläger empfundenen Schmerzen auf der Analogskale mit "10 von 10" angegeben werden, sei vor dem Hintergrund, dass der Kläger keine kontinuierliche analgetische Medikation eingenommen habe, nicht zu verstehen. Auch sei dann nicht nachvollziehbar, warum über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren nach dem MRT am 24.7.2020 keine weitere bildgebende Diagnostik erfolgt bzw. angestrebt worden sei. Zudem hätte die Möglichkeit der Durchführung einer Fusionsoperation bestanden, die ebenfalls - trotz der angegebenen Schmerzintensität - nicht wahrgenommen worden sei. Hinweise auf ein neuropathisches Schmerzsyndrom, bei dem dies ggf. anders zu beurteilen sein könnte, hätten nicht bestanden.
Hinzu treten nach den Ausführungen des Sachverständigen weitere Anhaltspunkte für eine Aggravationstendenz bei dem Kläger. Diese seien z. B. der früh auslösbare Laségue auf der rechten Seite im Liegen, was im Widerspruch dazu stehe, dass ein Nervendehnungsschmerz ansonsten bei der Untersuchung nicht geäußert wurde. Auch das Auslösen des Rückenschmerzes bei der Armflexion ist insoweit auffällig, weil ungewöhnlich und mit demonstrativer Komponente. Auch das vermehrte Aufstehen und Hinsetzen des Klägers trat bei Ablenkung nicht in derselben Form auf.
Die Diskrepanz zwischen den objektiv vorliegenden bildgebenden Befunden und der subjektiv wahrgenommenen Schmerzintensität bestehe auch, wenn man die aktuelle Kernspintomographie der Wirbelsäule vom 9.3.2023 zugrunde lege. Die dort festzustellenden Befunde ließen die Schmerzwahrnehmung mit "10 von 10" und der Beschreibung als "folternd" oder "plagend" objektiv nicht nachvollziehbar erscheinen.
Dies hält die Kammer für plausibel und überzeugend.
Der Sachverständige geht ebenfalls ausführlich und fundiert auf die von den einzelnen beruflichen Tätigkeiten des Klägers ausgehenden Belastungen ein, um die Frage der genauen Einschränkung durch die Erkrankung festzustellen. Hierzu hat der Sachverständige sich die einzelnen Tätigkeiten des Klägers als Physiotherapeut an einer dritten Person auch im Einzelnen demonstrieren lassen. Auch hier fällt auf, dass der Kläger fast sämtliche seiner Tätigkeiten als "starke körperliche Belastung" beschreibt. Der Sachverständige beurteilt demgegenüber - nachvollziehbar begründet - die Schmerztherapie nach Liebscher und Bracht ebenfalls als starke Belastung, nicht bzw. nicht in gleichem Maße indes die weiteren von dem Kläger durchgeführten Therapieformen, wie etwa klassische Krankengymnastik, manuelle Therapie, Atlastherapie und CMD. Die meisten von dem Kläger ausgeführten Behandlungsformen schätzt der Sachverständige vielmehr plausibel als "leichte" oder "mittelschwere" körperliche Arbeiten ein. Dies wird auch überzeugend begründet. Der Sachverständige kommt auf dieser Grundlage zu dem für die Kammer nachvollziehbaren Ergebnis, dass dem Kläger bei den vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen leichte und mittelschwere Tätigkeiten weiterhin möglich und lediglich die Therapie nach Liebscher und Bracht nicht mehr möglich sei, die aber nur einen Anteil von ca. 30 % der Tätigkeit des Klägers ausmacht. Er hält daher eine Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit mit leichten und mittelschweren Behandlungsformen in einem Umfang von drei Stunden am Vormittag und drei Stunden am Nachmittag für möglich.
(4) Dem schließt sich nach eigener kritischer Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen auch die Kammer an. Bei der von dem Kläger in seiner Beschreibung angegebenen Arbeitszeit von "ca. 10 bis 12 Stunden" täglich erreicht der Grad der Einschränkung mithin bereits nicht die vertraglich vereinbarte Grenze von 50 %. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers schwankt der zeitliche Umfang seiner Tätigkeit, so dass gerade nicht von einer dauerhaften Belastung mit zwölf Stunden täglich auszugehen ist, sondern es sich hierbei um die Spitzenbelastung handelt. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass neben der Tätigkeit als Physiotherapeut im engeren Sinne in Form der Durchführung von Behandlungen der Betrieb der eigenen Physiotherapiepraxis zwangsläufig auch administrative Tätigkeiten und Bürotätigkeiten umfasst, die ebenfalls keine besondere körperliche Anstrengung beinhalten. Auch unter dem Gesichtspunkt der zumutbaren Umorganisation würde allein der vom Sachverständigen ausgeführte krankheitsbedingte Wegfall der Behandlungen nach Liebscher und Bracht keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Klägers begründen, da er insofern vermehrt andere ihm mögliche Behandlungsformen ausführen könnte und müsste, ohne dass hierdurch der prägende Inhalt seines Berufs als Physiotherapeut verlorenginge.
Gestützt werden die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen auch durch das Gutachten des Privatgutachters der Beklagten vom 18.8.2021 und dessen Ergänzung vom 23.12.2020 (Anlagen K6, K9), mit dem sich auch der gerichtliche Gutachter auseinandersetzt. Der Sachverständige hat sich zudem auch mit allen anderen - insbesondere auch vom Kläger vorgelegten - medizinischen Unterlagen kritisch auseinandergesetzt und dies in seine Betrachtung einbezogen.
Die Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen, dessen fachliche Qualifikation für die Kammer - gerade für die hier relevanten Beweisfragen - in keiner Weise in Frage steht, sind ausführlich und fundiert sowie plausibel und überzeugend begründet. Mit den Einwendungen der Klägerseite gegen die Feststellungen in dem Ausgangsgutachten hat sich der Sachverständige in zwei schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 29.1. und 11.11.2024 aus Sicht der Kammer ebenfalls ausführlich und überzeugend auseinandergesetzt. Er ist auch hiernach zu keinem anderen Ergebnis gekommen, was jeweils nachvollziehbar begründet worden ist. Im Gegenteil hat er die Begründung der Ergebnisse aus dem Ausgangsgutachten in den ergänzenden Stellungnahmen noch weiter - überzeugend - vertieft.
(5) Die Einholung der von dem Kläger beantragten (Schriftsatz vom 3.2.2025) weiteren Sachverständigengutachten hält die Kammer nicht für erforderlich. Ein berufskundliches Gutachten ist nicht notwendig, da die Inhalte der beruflichen Tätigkeit des Klägers von dem gerichtlichen Sachverständigen, der nicht nur Facharzt für Neurochirurgie und Neurologie ist, sondern auch über die Zusatzbezeichnung für Spezielle Schmerztherapie, Sportmedizin und Rehabilitationswesen verfügt, selbst hinreichend eingeschätzt werden können und auch aus Sicht der Kammer nicht weiter aufklärungsbedürftig sind. Das Tätigkeitsfeld des Klägers bewegt sich gerade im medizinischen Bereich im weiteren Sinne und kann durch den Sachverständigen daher ausreichend und für die erforderliche Begutachtung abschließend beurteilt werden. Der Sachverständige hat daher bereits im Ausgangsgutachten explizit und für die Kammer überzeugend festgestellt, dass eine Zusatzbegutachtung in anderen Bereichen nicht erforderlich sei. Dem schließt sich die Kammer an.
Dies gilt auch für das beantragte ergänzende psychiatrische Gutachten, für das nach Auffassung der Kammer keine hinreichenden Anknüpfungspunkte bestehen. Psychiatrische Diagnosen oder diesbezügliche Behandlungen sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht behauptet. Auch nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen im 2. Ergänzungsgutachten, S. 20 f., gibt es für das Erfordernis der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens auch nach dem diesbezüglichen Vortrag des Klägers keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte. Mit der Schmerzintensität, in dessen Zusammenhang der Kläger zuletzt ein psychiatrisches Gutachten ins Spiel bringt, hat sich der gerichtliche Sachverständige aus Sicht der Kammer gerade sehr ausführlich und überzeugend auseinandergesetzt und verfügt hier auch über eine besondere Expertise.
2. Die im Antrag zu 1. geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen) entfallen mit der Hauptforderung.
II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 ZPO (Kosten) sowie § 709 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit).
Der Streitwert war gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO auf bis zu 155.000 € festzusetzen. Die Kammer ist hierbei den Ausführungen des Klägers in der Klageschrift, S. 10 f. gefolgt.
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