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BGH Urteil vom 22.09.2004 – IV ZR 200/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 22. September 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 22. September 2004

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Juli

2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an den 25. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Versicherungsnehmer einer bei der Beklagten gehal-

tenen Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.

Versicherte Person ist seine Ehefrau. Die Parteien streiten darum, ob der

Kläger von der Beklagten die vertraglich für den Fall einer Berufsunfä-

higkeit von mindestens 50% zugesagten Versicherungsleistungen (Be-

rufsunfähigkeitsrente von jährlich 12.082 DM/6.174,43 € ab dem 1. Au-

gust 1996 und Beitragsfreistellung in der Lebensversicherung) beanspru-

chen kann.

Nach der Behauptung des Klägers leidet seine Ehefrau an Bron-

chialasthma und einer Allergie gegen Latex. Weil sie in ihrem zuletzt

ausgeübten Beruf als Krankenschwester regelmäßig mit Latex in Kontakt

gekommen sei (insbesondere durch das Tragen von Latex-Hand-

schuhen), habe sie bei der Arbeit unter ständigen Atembeschwerden ge-

litten und sei seit dem 15. Dezember 1995 zu jedenfalls 50% berufsunfä-

hig.

Die Beklagte, die das bestreitet, hat den Rücktritt vom Zusatzver-

sicherungsvertrag erklärt und ihre auf den Vertragsschluß gerichteten

Willenserklärungen wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil der

Kläger beim Vertragsschluß arglistig Vorerkrankungen seiner Ehefrau

verschwiegen habe.

Das Landgericht hat die Anfechtung für wirksam erachtet und die

Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesge-

richt zwar festgestellt, der Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrag

sei weder durch die Anfechtung noch durch den Rücktritt der Beklagten

aufgelöst worden, im übrigen hat es die Klagabweisung aber bestätigt.

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung

und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht nimmt an, der Kläger habe den Eintritt ei-

ner Berufsunfähigkeit seiner Ehefrau von mindestens 50% nicht bewie-

sen. Dabei sei es nicht entscheidungserheblich, ob die Ehefrau des Klä-

gers an einer spezifischen Latex-Allergie oder aber an einer unspezifi-

schen Hyperreagibilität leide, wie sie der gerichtlich bestellte Sachver-

ständige Prof. Dr. Dr. K. angenommen habe. Denn obwohl der Sach-

verständige davon ausgegangen sei, daß eine durch unterschiedlichste

Stoffe (unspezifisch) ausgelöste Atemwegsverengung für den Betroffe-

nen zu einem sogar ungünstigeren Beschwerdebild führe und schwerer

beherrschbar sei als eine allein durch den Stoff Latex ausgelöste (spezi-

fische) Hyperreagibilität, sei er zu dem Ergebnis gelangt, die von ihm

diagnostizierte Lungenerkrankung schränke die Fähigkeit der Ehefrau

des Klägers, als Krankenschwester zu arbeiten, um höchstens 30% ein.

Der Sachverständige, an dessen Sachkompetenz nicht zu zweifeln sei,

habe diese Einschätzung in seiner mündlichen Anhörung ergänzend da-

mit begründet, daß es möglich sei, im Krankenhaus in einem Bereich mit

weniger Reizstoffen zu arbeiten, etwa als Stationsschwester. Seine

Feststellung zum Grad der Berufsunfähigkeit stehe im Einklang mit vom

Kläger vorgelegten Äußerungen des Gutachters Prof. Dr. B. , der

eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20% angenommen habe.

Im übrigen habe der Kläger nicht ausreichend zu der Frage vorge-

tragen, ob seine Ehefrau aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten

nicht wenigstens zu 50% in der Lage sei, eine andere Tätigkeit auszu-

üben, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspreche. Ihr Bemühen um

eine Beschäftigung auf anderen Gebieten zeige, daß sie sich eine ande-

re Tätigkeit zutraue.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Die vom Berufungsgericht als letztlich allein entscheidend ange-

sehene Annahme des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. K. , die Ehe-

frau des Klägers sei zu höchstens 30% in ihrer Fähigkeit eingeschränkt,

als Krankenschwester zu arbeiten, beruht nicht auf einer tragfähigen

Tatsachengrundlage.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 119, 263, 266; Ur-

teil vom 29. November 1995 - IV ZR 233/94 - NJW-RR 1996, 345 unter

2 a) kommt es bei der Beurteilung, ob der Versicherte bedingungsgemäß

berufsunfähig geworden ist, zunächst darauf an, wie sich seine gesund-

heitlichen Beeinträchtigungen in seiner konkreten Berufsausübung aus-

wirken. Deshalb muß bekannt sein, wie das Arbeitsfeld des Versicherten

tatsächlich beschaffen ist und welche Anforderungen es an ihn stellt. In-

soweit ist es Sache desjenigen, der den Eintritt von Berufsunfähigkeit

geltend machen will, hierzu substantiiert vorzutragen und im Falle des

Bestreitens Beweis für sein Vorbringen anzutreten. Als Sachvortrag ge-

nügt dazu nicht die Angabe des Berufstyps und der Arbeitszeit, vielmehr

muß eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung verlangt werden, mit der

die anfallenden Tätigkeiten ihrer Art, ihres Umfangs wie ihrer Häufigkeit

nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden.

Sache des Gerichts ist es dann zu entscheiden, ob zunächst eine

Beweisaufnahme zu dem vorgetragenen Beruf in seiner konkreten Aus-

gestaltung geboten ist, deren Ergebnis einem anschließend einzuschal-

tenden Sachverständigen vorzugeben ist - sei es in alternativer Form, sei

es aufgrund von Feststellungen, die das Gericht bereits zu treffen ver-

mag. Jedenfalls muß der Sachverständige wissen, welchen - für ihn un-

verrückbaren - Sachverhalt er zugrunde zu legen hat. Erst dann er-

scheint es unbedenklich, ihn auch zu Frage und Ausmaß einer gesund-

heitsbedingten Einschränkung der Fähigkeit des Versicherten, den vor-

gegebenen Anforderungen gerecht zu werden, Stellung nehmen zu las-

sen (BGHZ aaO).

b) Das Berufungsgericht hat hier vor der Beauftragung des gericht-

lich bestellten Sachverständigen keine Feststellungen dazu getroffen

oder Vorgaben dazu gemacht, wie sich die berufliche Tätigkeit der Ehe-

frau des Klägers zuletzt konkret gestaltete und welchen Anforderungen

sie im einzelnen unterlag. Insoweit bleibt offen, an welchen tatsächlichen

Vorgaben sich die Einschätzung des Sachverständigen orientiert hat, die

Versicherte sei in ihrer Berufsausübung zu maximal 30% beeinträchtigt.

Das Berufungsgericht hätte aufgrund der Behauptungen des Klägers ins-

besondere Feststellungen treffen und dem Sachverständigen Vorgaben

dazu machen müssen, mit welcher Häufigkeit die Ehefrau des Klägers im

Rahmen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit notwendigerweise mit dem

Stoff Latex in Berührung kommen mußte. Erst danach hätte weiter ge-

prüft werden können, ob die vom Kläger behauptete spezifische Latex-

Allergie sich angesichts der konkreten Ausgestaltung der beruflichen Tä-

tigkeit der Versicherten entscheidend auf den Grad der Berufsunfähigkeit

hätte auswirken können und ob es hier offen bleiben konnte, ob eine sol-

che spezifische Latex-Allergie bei der Ehefrau des Klägers vorliegt.

c) Soweit die Revisionserwiderung im Rahmen der von ihr erhobe-

nen Gegenrüge geltend macht, der Kläger sei bislang seiner Vortragslast

nur unvollständig nachgekommen und habe insbesondere bisher die Ar-

beitsabläufe im zuletzt von seiner Ehefrau ausgeübten Beruf nicht aus-

reichend beschrieben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Juni 1996 - IV ZR

118/95 - VersR 1996, 1090 unter II 2 a; Urteil vom 29. November 1995

aaO unter 2 a), kann der Senat die Klage nicht abweisen. Da das Beru-

fungsgericht den Vortrag des Klägers für ausreichend erachtet und dem-

gemäß auf dessen Unvollständigkeit auch nicht hingewiesen, sondern

stattdessen Beweis erhoben hat, ist dem Kläger nunmehr Gelegenheit

zur Ergänzung seines Vorbringens zu geben (vgl. dazu BGHZ 119, 263,

267; BGH, Urteile vom 29. November 1995 aaO unter 3 und vom 12. Juni

1996 aaO unter II 2 d). Schon deshalb bedarf die Sache neuer Verhand-

lung.

2. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zur Frage des

Grades der Berufsunfähigkeit ist auch aus weiteren Gründen rechtsfeh-

lerhaft.

a) Das Berufungsgericht meint, das Ergebnis des Gutachtens des

gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. Dr. K. finde seine

Bestätigung darin, daß die vom Kläger vorgelegten Privatgutachten des

Sachverständigen Prof. Dr. B. sogar nur zur Annahme einer Min-

derung der Erwerbsfähigkeit von 20% gelangten. Es hat dabei nicht be-

dacht, daß es sich bei der hier maßgeblichen Berufsunfähigkeit im pri-

vatversicherungsrechtlichen Sinn um einen eigenständigen Rechtsbegriff

handelt, der nicht mit der Berufsunfähigkeit oder gar der Erwerbsunfä-

higkeit im Sinne des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts gleichge-

setzt werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Juni 1996 - IV ZR

116/95 - VersR 1996, 959 unter II 1 und 2 a).

b) Zu Recht beanstandet die Revision im übrigen, daß das Beru-

fungsurteil sich unzureichend mit weiteren ärztlichen Stellungnahmen

auseinandersetzt, die dem Ergebnis des gerichtlich bestellten Sachver-

ständigen zur Einschätzung des Grades der Berufsunfähigkeit wider-

sprechen. Es verletzt damit jedenfalls das dem Tatrichter bei Erhebung

des Sachverständigenbeweises eingeräumte Ermessen und den Grund-

satz freier tatrichterlicher Beweiswürdigung (§§ 412, 286 ZPO). Daneben

lässt das Berufungsurteil besorgen, der Tatrichter habe auch den An-

spruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt.

aa) Legt eine Partei ein privat eingeholtes medizinisches Gutach-

ten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestell-

ten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt ge-

fordert (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juni 1994 - IV ZR 126/93 - VersR

1994, 1054 unter 1; vom 11. Mai 1993 - VI ZR 243/92 - VersR 1993, 899

unter II 2 a, vom 19. Mai 1981 - VI ZR 220/79 - VersR 1981, 752 unter II

1 und vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90 - VersR 1992, 722 unter

2). Er darf in diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender Gut-

achten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit der

Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, daß er ohne einleuchtende

und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug

gibt (BGH, Urteile vom 11. Mai 1993 aaO und vom 23. September 1986

- VI ZR 261/85 - VersR 1987, 179 unter II 2 a; vgl. auch BGH, Urteil vom

9. Juni 1992 - VI ZR 222/91 - VersR 1992, 1015 unter II 2 c).

bb) Der Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit mehrere ärztliche

Stellungnahmen vorgelegt, mit denen sich das Berufungsurteil nach den

vorgenannten Maßstäben nicht ausreichend auseinandersetzt. So hatte

der Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. L. der Ehefrau des

Klägers am 5. Juni 1998 bescheinigt, sie könne als Krankenschwester in

einer neurologischen Station nur noch "2 Stunden bis unterhalbschichtig"

arbeiten. Der Internist Dr. C. hatte am 21. Januar 2001 berichtet,

die Patientin leide trotz intensiver medikamentöser Therapieversuche un-

ter erheblichen rezidivierenden obstruktiven Beschwerden, welche eine

systematische Corticoid-Therapie unumgänglich machten. Der Direktor

der Medizinischen Hochschule H. , Prof. Dr. F. , hatte am

14. Februar 2001 im Rahmen einer kurzen gutachtlichen Stellungnahme

ausgeführt, es lasse sich trotz maximaler Asthma-Therapie weiterhin ei-

ne deutliche Einschränkung der Lungenfunktion nachweisen. Aufgrund

dessen und wegen der Vorgeschichte halte er die Ehefrau des Klägers

für erwerbsunfähig in ihrem Beruf und in einem vergleichbaren Beruf.

Den Widerspruch der genannten ärztlichen Stellungnahmen zu der

Annahme des gerichtlich bestellten Gutachters Prof. Dr. Dr. K. , es

liege eine gut therapierbare und nur mittelschwere, geringgradige Venti-

lationsstörung vor, hat das Berufungsgericht nicht ansatzweise aufgelöst.

Das Berufungsurteil läßt nicht einmal erkennen, ob und inwieweit das

Berufungsgericht den betreffenden Klägervortrag überhaupt zur Kenntnis

genommen und in seine Erwägungen einbezogen hat.

3. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß die

Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger allein trage die Darle-

gungslast dafür, daß seine Ehefrau auch nicht in einem der früheren be-

ruflichen Tätigkeit vergleichbaren Beruf arbeiten könne, so nicht richtig

ist.

Zwar trifft den Versicherungsnehmer grundsätzlich mit der Beweis-

last für den Eintritt von Berufsunfähigkeit auch die Beweislast dafür, daß

keine andere Erwerbstätigkeit in einem die Berufsunfähigkeit ausschlie-

ßenden Umfange ausgeübt werden kann. Diesen Negativbeweis kann

der Versicherungsnehmer im Regelfall aber nur dann ordnungsgemäß

antreten, wenn der Versicherer den von ihm beanspruchten Vergleichs-

beruf bezüglich der ihn prägenden Merkmale näher konkretisiert (Se-

natsurteile vom 29. Juni 1994 - IV ZR 120/93 - VersR 1994, 1095 unter

2 b und vom 12. Januar 2000 - IV ZR 85/99 - VersR 2000, 349 unter 3 a).

Denn nur dann kann der Versicherungsnehmer das Bestreiten von Be-

rufsunfähigkeit mit substantiierten Beweisangeboten bekämpfen. Der

Umfang der Darlegungslast des Versicherers zu den prägenden Merkma-

len des Vergleichsberufs hängt dabei jeweils davon ab, was der Versi-

cherer beim Versicherungsnehmer insoweit an Kenntnissen vorausset-

zen darf.

Wenn der Versicherungsnehmer eine vom Versicherer als Ver-

gleichsberuf in Anspruch genommene Tätigkeit schon tatsächlich ausübt,

hat er - und nicht der Versicherer - Kenntnis davon, welche Anforderun-

gen diese im einzelnen an ihn stellt. Dann genügt es nicht mehr, wenn

der Versicherungsnehmer die Vergleichbarkeit der anderen Tätigkeit nur

summarisch bestreitet, vielmehr muß er in einem solchen Fall von An-

fang an vortragen und erforderlichenfalls beweisen, daß und warum er

diese Tätigkeit nicht ausüben kann oder warum sie sonst den bedin-

gungsgemäßen Anforderungen an eine Vergleichstätigkeit nicht genügt

(Senatsurteile vom 12. Januar 2000 aaO und vom 30. November 1994

- IV ZR 300/93 - VersR 1995, 159 unter 3). Der vorliegende Fall, in wel-

chem sich die Ehefrau des Klägers unstreitig lediglich erfolglos um ande-

re Beschäftigungen beworben hatte, ist damit jedoch nicht zu verglei-

chen. Die bloße Bewerbung um andere Tätigkeiten, deren Ausübung sich

auch als überobligationsmäßig darstellen könnte, besagt über deren

Vergleichbarkeit nichts, noch verschafft sie allein dem Versicherungs-

nehmer die erforderlichen Kenntnisse über die konkreten Anforderungen

der angestrebten Tätigkeiten.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch