Rechtsprechung / Landgericht Stendal

Landgericht Stendal Beschluss vom 18.06.2025 – 21 O 278/24

Verfahrensgang

nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, 30. Oktober 2025, 1 W 16/25 (PKH), Beschluss

Tenor

In dem Rechtsstreit

wird der Antrag des Anspruchstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von ... zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antragsteller hat gemäß § 114 ZPO keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weil seine beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Ein Schadensersatzanspruch lässt sich weder auf § 84 AMG noch auf anderen Rechtsgrund stützen. Dies entspricht nicht nur der gefestigten Rechtsprechung der Kammer, sondern Entscheidungen zahlreicher Obergerichte (vergleiche OLG Oldenburg vom 18.12.2024, 5 U 53/24, OLG Düsseldorf vom 29.4.2025, 4 U 172/23, OLG München vom 05.11.2024, 14 U 2313/24, OLG Celle vom 11.10.2024, 5 U 323/23, OLG Frankfurt/Main vom 19.02.2025, 23 U 13/24). Im Einzelnen:

2

I. Schmerzensgeld (Klageantrag zu 1)

3

1. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld folgt nicht aus § 84 Abs. 1 AMG.

4

Danach ist der pharmazeutische Unternehmer, der das Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht hat, schadensersatzpflichtig, wenn infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen nicht unerheblich verletzt wird (S. 1). Die Ersatzpflicht besteht nach Satz 2 nur, wenn das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen (Nr. 1) oder der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist (Nr. 2).

5

Das Arzneimittelgesetz ist vorliegend zwar anwendbar, da der Impfstoff der Antragsgegnerin ein zulassungspflichtiges Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 AMG ist, welches von einem pharmazeutischen Unternehmer im Inland in den Verkehr gebracht und an einen Verbraucher – den Antragsteller - abgegeben wurde.

6

Die weiteren Voraussetzungen liegen indes nicht vor.

7

1.1. Der Impfstoff der Antragsgegnerin hat beim bestimmungsgemäßem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis ist nicht gegeben.

8

Die Nutzen-Risiko-Abwägung hat abstrakt-generellen Charakter und findet unter Berücksichtigung sämtlicher schädlichen Wirkungen für die vollständige durch die Indikationsangabe des pharmazeutischen Unternehmers anvisierte Patientengruppe statt; sie wird hingegen nicht bezogen auf den individuell Geschädigten oder bezogen auf Untergruppen innerhalb der durch die Indikation angesprochenen Patientengruppe vorgenommen (vgl. Kügel/Müller/Hofmann/Brock, 3. Aufl. 2022, AMG § 84 Rn. 82; BeckOGK/Franzki, 01.06.2024, AMG § 84 Rn. 83; OLG Koblenz, Urteil vom 25. September 2024 – 5 U 379/24, Rn 23, BeckRS; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.12.2013 – 4 U 121/11, juris Rn. 46 mwN). Das entspricht – soweit für die Kammer ersichtlich – einhelliger Ansicht und erklärt sich daraus, dass im Zulassungsverfahren stets auf anonymisierte Studien zurückgegriffen und die Gesamtheit der Ergebnisse bewertet wird. Demgegenüber liegen Daten zu den jeweils individuellen Risiken nicht vor. Die Spezifika des konkreten Einzelfalls können dagegen (nur) von dem das Arzneimittel einsetzenden Arzt beurteilt und beachtet werden, der hier aber keine Rolle spielt. Erfahrungen aus Einzelfällen fließen wiederum in Form der Art, Schwere und statistischen Häufigkeit von unerwünschten Nebenwirkungen in die Gesamtabwägung ein. Meldepflichten sichern, dass solche Erfahrungen aus Einzelfällen auch tatsächlich Berücksichtigung finden können. Die ermittelten Risiken und der nachgewiesene Nutzen müssen gegeneinander abgewogen werden. Nach § 4 Abs. 28 AMG umfasst das Nutzen-Risiko-Verhältnis „eine Bewertung der positiven therapeutischen Wirkungen des Arzneimittels im Verhältnis zu dem Risiko nach Absatz 27 Buchstabe a“, welches sich definiert als „jedes Risiko im Zusammenhang mit der Qualität, Sicherheit oder Wirksamkeit des Arzneimittels für die Gesundheit der Patienten oder die öffentliche Gesundheit“. Dabei gilt: Je besser der therapeutische Nutzen und je schwerwiegender die Erkrankung ohne Impfung, desto eher können auch gravierende schädliche Wirkungen akzeptiert werden (statt vieler: Franzki in: BeckOGK, AMG, Stand: 01.06.2024, § 84 Rn. 88). Risiken für den Einzelnen lassen sich also nicht gänzlich ausschließen und werden hingenommen, wenn der Nutzen bezogen auf die Gesamtheit der potentiellen Anwender in der Verhältnismäßigkeitsabwägung höher ausfällt. Dieser Sichtweise tritt die Kammer bei.

9

§ 84 AMG begründet danach keine Haftung des Arzneimittelherstellers oder des das Medikament vertreibenden Unternehmers für solche Nebenwirkungen, die bereits bei der Zulassung bekannt und im Hinblick auf den Nutzen des Arzneimittels im Zulassungsverfahren hingenommen wurden, soweit in der Fachinformation und der Packungsbeilage darauf hingewiesen ist (vgl. OLG Koblenz aaO; OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.10.2008 – 7 U 200/07, juris Rn. 6 ff.). Anders kann es sein bei im Rahmen der umfangreichen Prüfung der Arzneimittelzulassung als vertretbar eingestuften schädlichen Wirkungen, wenn sich die Schwere oder Häufigkeit der schädlichen Wirkungen im Vergleich zum Zeitpunkt der Zulassung verändert haben (vgl. Franzki, aaO, Rn. 67). Solche nachträglichen Erkenntnisse sind dann bei der (Neu-)Bewertung zu berücksichtigen und belasten gegebenenfalls den Hersteller.

10

Die vorgenannten Maßstäbe zugrunde gelegt, ist das Nutzen-Risiko-Verhältnis für den Impfstoff der Antragsgegnerin als positiv zu bewerten.

11

Dies steht zunächst fest aufgrund der Tatbestandswirkung des Durchführungsbeschlusses der Europäischen Kommission vom 10.10.2022 zur unbedingten Zulassung des Impfstoffs (Anlage B2), der den Beschluss vom 21.12.2020 über die bedingte (außerordentliche) Zulassung bestätigt.

12

Im Unionsrecht gilt der Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftsakten. Dieser Grundsatz besagt, dass die Rechtsakte einer europäischen Behörde – hier der Europäischen Kommission – Rechtswirkungen entfalten, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder infolge eines Vorabentscheidungsersuchens oder einer Rechtswidrigkeitseinrede für ungültig erklärt worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 12.02.2008 – C-199/06, Rn. 60, juris). Dieser Grundsatz betrifft die Rechtsbeständigkeit von Gemeinschaftsakten und enthält – ähnlich wie die § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1 VwVfG im nationalen Recht – das Prinzip der Rechtswirksamkeit auch fehlerhafter Gemeinschaftsakte. Er gestattet es insbesondere anderen europäischen und nationalen Behörden sowie Gerichten in nachfolgenden Verfahren von der Tatbestandswirkung dieses europäischen Rechtsakts auszugehen, das heißt in nachfolgenden Verfahren bei der Rechtsprüfung das tatbestandliche Vorliegen einer rechtswirksamen Zulassung festzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.07.2022 – 1 WB 2/22, BVerwGE 176, 138-176211, Rn. 205 – 206).

13

Mit der Feststellung der rechtswirksamen Zulassung wird inzident das Vorliegen eines positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses festgestellt, da ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis Tatbestandsvoraussetzung der Zulassung eines Arzneimittels ist, gleichgültig, ob auf nationaler oder europäischer Ebene.

14

Bereits eine bedingte (außerordentliche) Zulassung, die für den streitgegenständlichen Impfstoff am 21.12.2020 erteilt worden war, darf nach Art. 14-a Abs. 3 Verordnung (EG) 726/2004 und nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) Verordnung (EG) 507/2006 nur erfolgen, „wenn das Nutzen-Risiko-Verhältnis des Arzneimittels positiv ist“.

15

Mit der bedingten Zulassung werden dem Arzneimittelhersteller gemäß Art. 14-a Abs. 4 Verordnung (EG) 726/2004 „besondere Verpflichtungen“ auferlegt, die nach Abs. 5 darin bestehen, „laufende Studien abzuschließen oder neue Studien einzuleiten, um das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis zu bestätigen.“

16

Das Vorliegen eines positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses ist nach § 14-a Abs. 8 Verordnung (EG) 726/2004 erneut nachzuweisen, um eine ordentliche, fünf Jahre gültige Zulassung zu erhalten. In Erwägungsgrund Nr. 2 des Durchführungsbeschlusses für die unbedingte Zulassung des streitgegenständlichen Impfstoffs vom 10.10.2022 wird von der EU-Kommission festgestellt, dass die Antragsgegnerin die ihr im Rahmen der bedingten Zulassung gemäß Art. 14-a Abs. 4 Verordnung (EG) 726/2004 auferlegten besonderen Verpflichtungen erfüllt hat.

17

Die Prüfung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses war mithin wesentliche Voraussetzung sowohl für die bedingte Zulassung des Impfstoffs als auch für die Erteilung der unbedingten Zulassung, so dass mit der Zulassungsentscheidung zugleich das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis mit Bindungswirkung auch für die Zivilgerichte festgestellt wurde (zum Umfang der Tatbestandswirkung vgl. auch BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, Rn. 12, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 25.09.2024 – 5 U 379/24, aaO, Rn 41ff, juris; LG Frankfurt, Urteil vom 14.02.2024 – 2-12 O 264/22, Rn. 12, juris; für die Verwaltungsgerichtsbarkeit allein in Bezug auf die Zulassungsentscheidung: BVerwG, Beschluss vom 07.07.2022 – 1 WB 2/22, Rn 206, juris, unter Bezugnahme auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.10.2009 – 1 BvR 3522/08, Rn 50, juris).

18

Die am 10.10.2022 erteilte unbedingte Zulassung weder geändert noch ausgesetzt oder widerrufen worden (Art. 20a Verordnung (EG) 726/2004) und auch die Verwendung des Impfstoffs ist nicht durch die Kommission ausgesetzt worden (Art. 20 Abs. 4 Verordnung (EG) 726/2004), so dass die Bindungswirkung unverändert fortbesteht.

19

1.2. Der Haftungstatbestand des § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AMG ist ebenfalls nicht erfüllt.

20

Danach besteht eine Ersatzpflicht des pharmazeutischen Unternehmers nur dann, wenn der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung (§ 10 AMG), Gebrauchsinformation (= Packungsbeilage, § 11 AMG) oder Fachinformation (§ 11a AMG) eingetreten ist.

21

1.2.1. Soweit der Antragsteller seine Argumentation darauf stützt, dass er nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei gemäß § 630e BGB, geht dies fehl. Die Aufklärungspflicht gemäß § 630e BGB betrifft den aufklärenden Arzt und nicht die Antragsgegnerin als Herstellerin. Hieraus kann keine Haftung der Antragsgegnerin konstruiert werden. Den Ärzten hätte es oblegen, den Antragsteller darüber aufzuklären, dass das Risiko einer Impfung nicht abgeschätzt werden könne, wenn sie sich zu einer ausreichenden Aufklärung nicht in der Lage gesehen hätten (vgl. LG Würzburg Endurteil v. 16.7.2024 – 14 O 1230/23 Hei, BeckRS 2024, 18985 Rn. 30, beck-online, mwN; OLG Koblenz aaO).

22

1.2.2. Ein Verstoß gegen die VO (EG) 507/2006 liegt ebenfalls nicht vor. Die VO (EG) 507/2006 über die Bedingte Zulassung von Humanarzneimittel sieht in Art. 9 zwar vor, dass in der Produktinformation darauf hinzuweisen ist, dass das Arzneimittel bedingt zugelassen wurde. Der Wortlaut

23

„Die Patienten... sollten deutlich darauf hingewiesen werden, dass die Zulassung nur bedingt erteilt wurde“.

24

findet sich nur in der Einleitung, nicht aber im Verordnungstext.

25

1.3. Da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 AMG nicht erfüllt sind, kann dahinstehen, ob die behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen (S. 10 der Antragsschrift) durch den Impfstoff der Antragsgegnerin verursacht worden sind.

26

1.4. Auf die Frage der Verfassungs- und Europarechtmäßigkeit der Haftungsbegrenzung für den pharmazeutischen Hersteller auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit durch § 3 Abs. 4 Satz 2 MedBVSV (Verordnung zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie vom 20.05.2020 = Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung = MedBVSV) kommt es nicht an, weil bereits nach dem uneingeschränkten § 84 Abs. 1 Satz 2 AMG eine Haftung der Antragsgegnerin nicht in Betracht kommt.

27

2. Ein Anspruch des Antragstellers folgt auch nicht aus § 32 Abs. 1 GenTG.

28

Im Anwendungsbereich des § 84 AMG findet § 32 GenTG keine Anwendung, § 37 Abs. 1 GenTG. „Comirnaty“ stellt einen Arznei- bzw. Impfstoff iSv § 2 Abs. 1 AMG, 4 Abs. 4 AMG dar, der der Zulassungspflicht unterliegt und der im Geltungsbereich des AMG an Verbraucher abgegeben wurde. Es handelt sich nicht um eine Gentherapie.

29

3. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 1 ProdHaftG, da § 15 Abs. 1 ProdHaftG – entsprechend § 37 GenTG – Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz ausschließt, wenn infolge der Anwendung eines zum Gebrauch beim Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt, jemand getötet, sein Körper oder die Gesundheit verletzt wurde. Vor dem Hintergrund des eindeutigen Votums des Generalanwalts beim EuGH vom 11.06.2014 (Rechtssache C-310/13, BeckRS 2014, 80985, Rn. 28 ff, 34), dem der Gerichtshof selbst nicht widersprochen hat, geht die Kammer von einer Richtlinienkonformität des § 15 Abs. 1 ProdHaftG aus.

30

5. Ein Schmerzensgeldanspruch kommt auch aus § 823 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 223, 224 StGB nicht in Betracht.

31

Das Inverkehrbringen des Impfstoffs war aufgrund der erteilten bedingten und späteren unbedingten Zulassung, die bis heute bestandskräftig ist, nicht rechtswidrig.

32

6. Ein Anspruch besteht auch nicht aus einer deliktischen Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB (Produkthaftung), die als solche grundsätzlich neben den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes bestehen kann (§ 15 Abs. 2 ProdHaftG) und auch neben einem etwaigen Anspruch aus § 84 AMG (vgl. Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., § 823 Rn. 1037 f.). Die Verletzung der Instruktionspflicht des Herstellers über sicherheitsrelevante Eigenschaften seines Produkts zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens kann bereits mangels substantiierten Vortrags nicht festgestellt werden. Dass die Antragsgegnerin ihre Produktbeobachtungspflicht oder die Pflicht zum Produktrückruf verletzt haben könnte, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Insoweit kann auf die Ausführungen zu § 84 AMG verwiesen werden, da nicht ersichtlich ist, dass ein Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB strengeren Voraussetzungen unterliegt als ein solcher nach § 84 Abs. 1 AMG. Bei Instruktionsfehlern wie auch bei der Verletzung von Produktbeobachtungs- und daran geknüpften Warnpflichten hängt die Haftung davon ab, ob der Schaden bei pflichtgemäßem Handeln „mit Sicherheit“ vermieden worden wäre; die bloße Wahrscheinlichkeit, dass der Geschädigte die Warnung befolgt hätte, genügt nicht (vgl. Wagner, aaO, Rn. 1146 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 19.02.1975 – VIII ZR 144/73, BGHZ 64, 46-52, Rn 14, juris).

33

6. Dem Antragssteller steht auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 5 AMG zu. Zwar handelt es sich bei § 5 AMG um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil v. 19.03.1991 – VI ZR 248/90, NJW 1991, 2351). Dessen Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Der objektive Tatbestand der Norm ist demnach nur dann erfüllt, wenn es sich um ein Arzneimittel handelt, bei dem nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass es bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Inhaltlich entsprechen damit die Tatbestandsvoraussetzungen denen des § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG. Wie dargelegt, konnte der Antragsteller ein solches negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis bereits nicht darlegen.

34

7. Ein Schadensersatzanspruch folgt auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 3a, 96 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG, 223 ff StGB.

35

Die Regelung des § 8 AMG stellt kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. § 8 AMG betrifft irreführende Informationen zu dem Arzneimittel. Eines Rückgriffs auf § 823 Absatz 2 BGB bedarf es nicht, weil § 84 Abs. 1 Nr. 2 AMG die Haftung für fehlerhafte Arzneimittelinformation regelt (vgl. LG Würzburg Endurteil v. 16.7.2024 – 14 O 1230/23 Hei, BeckRS 2024, 18985 Rn 44, 45, beck-online, LG Frankfurt, Urteil vom 14.02.2024 – 212 O 264/22, Rn 250, juris).

36

Im Übrigen sind die Tatbestandsvoraussetzungen insbesondere aufgrund des positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses offensichtlich nicht erfüllt.

37

8. Der Antragsteller hat auch keinen immateriellen Schadenersatzanspruch aus § 826 BGB.

38

Gemäß § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Sittenwidrig handelt, wer gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Hierfür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten verletzt, gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss sich die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2012, VI ZR 268/11, juris).

39

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Entwicklung eines Impfstoffs mit einem positiven Nutzen-Risiko-Verhältnis, dessen therapeutischer Nutzen auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse seine etwaigen schädlichen Wirkungen überwiegt, kann schon nicht verwerflich sein.

40

Ein Anspruch scheitert weiterhin am fehlenden Schädigungsvorsatz. Dass die Antragstellerin die Studien manipuliert und aus Habgier und Geltungssucht Menschen an ihrer Gesundheit geschädigt hat, ist angesichts des positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses für die Allgemeinheit abwegig.

41

II. Feststellung (Klageantrag zu 2)

42

Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 ZPO zulässig, aus den Gründen zu 1. indes unbegründet.

43

III. vorgerichtliche Anwaltskosten (Klageantrag zu 3)

44

Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das rechtliche Schicksal des Hauptanspruchs,

45

IV. Auskunft (Klageantrag zu 4)

46

Der Antrag auf Auskunft gemäß § 84a AMG ist nicht begründet.

47

Ein solcher Auskunftsanspruch kommt nach § 84a Abs. 1 S. 1 AMG in Betracht, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel einen Schaden verursacht hat, es sei denn, dies ist zur Feststellung eines Schadensersatzanspruchs nicht erforderlich. Nach § 84a Abs. 1 S. 2 AMG richtet sich der Anspruch auf dem pharmazeutischen Unternehmer bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie ihm bekannt gewordene Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Bedeutung sein können.

48

An der Erforderlichkeit einer Auskunft fehlt es hierbei, wenn ein Anspruch nach § 84 Abs. 1 AMG von vornherein nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist, beispielsweise wenn die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 AMG nicht vorliegen (vgl. Franzki aaO, Rn. 15; LG Würzburg, aaO, Rn 146). Aus den oben unter I. dargestellten Gründen kommt ein solcher Anspruch nach § 84 Abs. 1 AMG vorliegend mangels schlüssiger Darlegung zweier Impfungen mit Comirnaty, aber auch aus allgemeinen Gründen schon nicht in Betracht. Unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen fehlt es bereits an der Erforderlichkeit der Auskunft.