Rechtsprechung / Oberlandesgericht Oldenburg

Oberlandesgericht Oldenburg Urteil vom 18.12.2024 – 5 U 53/24

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.05.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Oldenburg (16 O 1415/23) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und Auskunft im Zusammenhang mit einer Impfung und vermeintlichen Impfschäden.

2

Die Beklagte ist die Herstellerin und Vertreiberin des Impfstoffs mit der Bezeichnung (...) ((...)), welcher nach Prüfung durch die Europäische Arzneimittelagentur ("EMA") am 21.12.2020 auf der Grundlage von Art. 14a der VO (EG) Nr.726/2004 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 507/2006 von der Europäischen Kommission am 21.12.2020 bedingt als Impfstoff gegen das SARS Cov2-Virus (nachfolgend: Coronavirus) zugelassen wurde und am 10.10.2022 eine Standardzulassung erhielt.

3

Der Kläger ließ sich am 11.06.2021 und 02.08.2021 mit dem genannten Impfstoff impfen. Er hatte ca. 2006 oder 2007 bereits einen Bandscheibenvorfall erlitten und musste schon mal an Nase und Ohren operiert werden. Deshalb war seit 2009 ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt. Aus den vorgelegten Krankenunterlagen ergeben sich verschiedene Vorerkrankungen: Seit 2006 leidet der Kläger unter rezidivierenden Rückenschmerzen (Bl.1217 Anl. Kl.); bis 2011 hat sich der Kläger bereits dreimal in Reha befunden, zwei dieser Reha-Aufenthalte waren psychosomatisch veranlasst. Eine weitere dreiwöchige Reha hat vom 03.06.2023 bis zum 28.06.2023 stattgefunden. Der Entlassungsbericht (Anlage K 20, Bl.1215 LG) enthält die folgenden Diagnosen:

4

1. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ICD 10 F4541 - gesicherte Diagnose

5

2. Chronische Cervicobrachialgie bei Fehlhaltung und multisegmentaler Degeneration ICD 10 M531 - gesicherte Diagnose

6

3. Impingementsyndrom rechte Schulter ICD 10 M754 - gesicherte Diagnose

7

4. Lumbalgie ICD 10 M545 - gesicherte Diagnose

8

5. Leichte depressive Episode ICD 10 F320 - gesicherte Diagnose

9

Der Kläger hat behauptet, er habe infolge der Impfung mit dem von der Beklagten hergestellten Impfstoff insbesondere folgende gesundheitliche Schäden erlitten: Autoimmunerkrankung, Gelenkentzündung/Gicht, grippeähnliche Erkrankung, Migräne. Er habe Beschwerden in Gestalt von Schmerzen in verschiedenen Körperregionen, punktuelle Schmerzen, sein Immunsystem sei außer Kontrolle geraten, er leide an Schlaflosigkeit und Depressionen und durch die Impfung sei wieder ein Bandscheibenvorfall der HWS ausgelöst worden. Es träten stichartige, unerträgliche und langanhaltende Schmerzen in den Fersen und Füßen auf. Da er wegen der Impfung immer wieder krank geworden sei, habe er seinen Arbeitsplatz verloren und sei jetzt arbeitsunfähig. Zudem sei durch eine Erkrankung an einer infektionellen Grippe im Dezember 2022 seine Stimme nachhaltig geschädigt.

10

Die Impfung habe bei ihm zu einer gestörten Interferonkommunikation geführt, was von renommierten Wissenschaftlern auch als "V-Aids" bezeichnet werde und als "Post-Vac-Syndrom" bekannt sei. Insofern schalte der Impfstoff der Beklagten das Immunsystem aus. Anders als in der Öffentlichkeit kommuniziert, sei die Lipidhülle von vornherein so ausgesucht und produziert worden, dass die Partikel nicht an der Injektionsstelle im Muskel verbleiben, sondern die mRNa in die "zentrale Schaltstelle" der Immunantwort (die dendritischen Zellen in den Lymphknoten) transportieren. Daneben könne der Impfstoff "Turbokrebs" auslösen. Die verwendeten Lipidnanopartikel seien toxisch und zu klein. Es seien Sequenzen mehrerer HI-Viren verbaut worden. Gerade die Charge, aus der die zweite Impfung stammt, sei besonderes fehlerbehaftet gewesen und hätte überdurchschnittlich viele gesundheitliche Schäden verursacht. Wegen des weiteren Vortrages zu etwaigen schädlichen Wirkungen wird auf die Schriftsätze der Klägerseite Bezug genommen.

11

Der streitgegenständliche Impfstoff weise ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis auf. So fehle es bereits an überhaupt einem medizinisch nachgewiesenen Nutzen, da der Impfstoff weder wirksam vor der Übertragung und einer Infektion noch vor schweren Verläufen schütze, insbesondere nicht mit einer Wirksamkeit von 95 %. Zudem habe keine Notwendigkeit für eine Behandlung bestanden bzw. es habe alternative Behandlungsmethoden gegeben, wie etwa verschreibungsfreie Medikamente und auch Chlordioxidlösung oder Intervectim. Die erheblichen Risiken würden sich bereits aus der bloßen Zahl der Verdachtsmeldungen ergeben.

12

Faktisch liege keine Zulassung für den Impfstoff vor, da er sich wesentlich von dem unterscheide, welcher Gegenstand der Präklinik und der klinischen Phasen 1 und 2 gewesen sei. Insgesamt würden erhebliche Mängel in der Herstellung und Entwicklung vorliegen. Im Übrigen habe das Zulassungsverfahren nicht den einzuhaltenden Standards entsprochen, da die Qualitätsanforderungen reduziert und trotzdem nicht eingehalten worden seien.

13

Es fehle an einer den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation und Gebrauchsinformation. Die Beklagte habe nicht ausreichend über etwaige Nebenwirkungen aufgeklärt sowie darüber, dass der Impfstoff zunächst nur über eine bedingte Zulassung verfügte. Es sei eine zu hohe Dosierung empfohlen worden.

14

Die Beklagte habe von alledem und insbesondere den schädlichen Wirkungen des Impfstoffes Kenntnis besessen, u.a. aus dem Abschlussgutachten zu den Tierversuchen und der verpflichtenden regelmäßigen Risikobeurteilung. Gleichwohl habe sie den Impfstoff zum Zwecke der eigenen Gewinnmaximierung weiter vertrieben und auf dem Markt belassen und hierbei gesundheitliche Schäden zumindest in Kauf genommen. Die Beklagte habe auch Studien manipuliert. Dies sei als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung anzusehen.

15

Der Kläger hat beantragt:

16

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch EUR 200.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2023 zu zahlen.

17

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche sonstigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die künftig noch aus der Impfung mit dem Impfstoff der Beklagten resultieren werden und derzeit noch nicht bezifferbar sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

18

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an ihn die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 5.305,02 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2023 zu zahlen.

19

4.

Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die im Zeitraum vom 21.12.2020 bis 15.04.2024 bei der Beklagten bekannten Wirkungen und Nebenwirkungen sowie sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen des Impfstoffs "(...)" der Beklagten von Bedeutung sein können, soweit diese die Autoimmunerkrankung, das Immundefizit (Th1/Th2 Ratio), die rheumatischen Beschwerden, den Bluthochdruck und die Migräne betreffen, insbesondere

20

a.

Auskunft über Art und Schwere der Toxizität der verwendeten Lipid-Nanopartikel ALC 0159 und ALC 0315 für den Menschen sowie über deren immunologische Auswirkungen auf den menschlichen Organismus.

21

b.

Auskunft über den pharmazeutischen Reinheitsgrad von ALC-0159 und ALC-0315 und darüber, wie diese bestimmt werden. Auskunft darüber, welcher Lieferant für die Lieferung der hier streitgegenständlichen Impf-Charge zuständig war und welche Technologie dieser für die Herstellung nutzte.

22

d.

Erläuterung, weshalb im Spike-Protein "Wuhan 1" der Verbau einer Furin-Schnittstelle zur Trennung des S1-Proteins vom S2-Protein erforderlich war obwohl seit 2006 bekannt war, dass diese die Zell-Zelt-Fusionsrate erhöht.

23

e.

Erläuterung, weshalb ein P2-Lock verwendet wurde, damit das Spike-Protein S2 nicht aufgeht indes aber das S1 ungesichert blieb sowie Auskunft darüber, ob experimentelle Belege existierten, die die Funktionalität des P2-Lock bestätigten.

24

f.

Erläuterung, ob es Biarcore-Messungen (Oberflächenplasmonenresonanzspektroskopie) gibt die belegen, dass das modifizierte Spike-Protein wirklich nicht an ACE2 bindet und dieses dadurch zerstört.

25

g.

Erläuterung, warum ein ganzes Cluster von HIV-Sequenzen und die GP-120-Sequenz im Spike-Protein verblieben sind und welche Auswirkungen diese auf das Immunsystem der Klagepartei haben.

26

h.

Erläuterung, weshalb (noch immer) eine Neuropilin-Schnittstelle im Spike-Protein verbaut wurde.

27

i.

Erläuterung, welche konkreten gesundheitlichen Schäden am Menschen im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung vor dem 30.04.2021 durch die Beklagte oder in deren Auftrag festgestellt wurden.

28

j.

Erläuterung wie überprüft und sichergestellt wurde, dass auf der menschlichen Zelle exponierende Spike-Proteine von der Zellwand über den sog. Membrananker gehalten und nicht etwa frei im Körper verfügbar wurden.

29

k.

Erläuterung, ob und gegebenenfalls seit wann der Beklagten bekannt ist, dass das Spike-Protein ("Wuhan 1") an den ACE2-Rezeptor menschlicher Zellen andocken und es dadurch Schäden in der Form der Blockade des Renin-Angiotensin-AldosteronSystem am menschlichen Organismus verursachen kann.

30

l.

Erläuterung, welche Untersuchungen zur Genotoxizität beim Menschen durch BNT162b2 von Seiten der Beklagten unternommen worden sind.

31

m.

Erläuterung, welche Unterschiede zwischen der Faltung des Proteins zwischen BNT162b2.8 und BNT162b2.9 bestehen und welche der Varianten Klagepartei verimpft bekommen hat.

32

n.

Erläuterung, welche Bewandtnis die Feststellung von Prof. CC von der DD University zur Verwendung von Plasmid-DNA in dem Impfstoff BNT162b2 hat (SV40-Sequenz). Ergänzend: Seit wann wird die Sequenz von der Beklagten genutzt? Welche Funktion übt die Plasmid-DNA nach der Vorstellung der Beklagten in dem Vakzin aus?

33

o.

Erläuterung, welche Maßnahmen gegen negative Auswirkungen des Vakzins auf die Fruchtbarkeit von geimpften Personen im Hinblick auf die Feststellungen im Abschlussgutachten zur Prä-Klinik vom 21.01.2021 (Anlage K 8) ergriffen wurden.

34

p.

Erläuterung über den Inhalt des Zwischenberichts C4591022 zu Fehl- und Totgeburten (Pflichtbestandteil des EPAR-Riskmanagement der EMA) und über die Schwangerschaftsdaten in PSUR #3 Tabelle 69.

35

q.

Erläuterung, welche Maßnahmen die Beklagte unternahm, nachdem sie gemäß folgender peer-reviewed Gutachten feststellte, dass ihr Vakzin BNT162b2 die Blockade des P53-Rezeptors an menschlichen Körperzellen die Krebszellenerkennung verhindert:

36

Zeitliche metabolische Reaktion auf mRNA-Impfungen bei Onkologiepatienten, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34463888/- Koordinierung und Optimierung von FDG-PET/CT und Impfung; Erfahrungen aus der Anfangsphase der Massenimpfung, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34029956/- Lymphadenopathie nach Impfung: Bericht über zytologische Befunde aus einer Feinnadelaspirationsbiopsie, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34432391/- Axilläre Lymphadenopathie nach Impfung bei einer Frau mit Brustkrebs, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34940788/- Feinnadelaspiration bei einer impfassoziierten Lymphadenopathie, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34286849/- Hypermetabolische Lymphadenopathie nach EE-Impfung, Inzidenz bewertet durch FDG PET-CT und Bedeutung für die Interpretation der Studie, eine Überprüfung von 728 geimpften Patienten, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/33774684/

37

r.

Erläuterung, ob Oncomire - d.h. mit Krebs assoziierte miRNA - in dem streitgegenständlichen Impfstoff (...) enthalten sein können.

38

s.

Erläuterung, warum die Beklagte der Bevölkerung nicht mitteilte, dass Frauen ein dreifach höheres Risiko besitzen, gesundheitliche Schäden infolge der Impfung mit BNT162b2 zu erleiden (PSUR #1).

39

t.

Trifft es zu, dass FF bereits in seinem Patent US 2015/0086612 Al feststellt: "Bei der Immuntherapie auf RNA-Basis kann das Attackieren der Lunge oder Leber schädlich sein, da das Risiko einer Immunreaktion bei diesen Organen besteht." (engl.: For RNA based immunotherapy, lung or liver targeting can be detrimental, because of the risk of an immune response against these organs.). Ergänzend: Welche Änderungen nach Einreichung des Patents liegend der Beklagten vor, die diese Einschätzung im streitgegenständlichen Vakzin widerlegen?

40

u.

Trifft es zu, dass FF in seinem Patent US 10,485,884 B2 beschrieb, dass die Kombination von Salzen mit Nanolipiden keine gute Idee sei, weil diese dann ausflocken? Welcher Schaden entsteht bei Verdünnung mit ionischem Kochsalz in Verbindung mit der Tatsache, dass in einen Ca2+-haltigen Muskel injiziert wird?

41

Erläuterung, ob die Beklagte über das Spike-Protein "Wuhan 1" die proteinbiochemischen Grundlagen erhoben hatte, wie:

42

Thermostabilität - PH-Sensitivität

43

Verhält sich bspw. ein im Fuß der Klagepartei auf 7 Grad heruntergekühltes Spike-Protein anders als bei 36,6 Grad (Kältedenaturierung)?

44

w.

Erläuterung, was mit fehlgefalteten Proteinen geschieht. Wurde auf Einschlusskörperchen in den Zellen getestet?

45

x.

Erläuterung, wie trotz des Verbaus von N1-Methylpseudouridin die Fehlfaltung des Spike-Proteins verhindert werden sollte, da dieses Nucleotid in der Natur dazu dient bei Proteinen für Diversität zu sorgen.

46

y.

In welchem Umfang und mit welchen Auswirkungen wird das N1-Methylpseudouridin in der rRNA der Ribosomen der Mitochondrien und denen der Zelle, zellulärer mRNA und tRNA eingebaut? Welche Anstrengungen wurden unternommen, eine damit einhergehende, potenzielle Auswirkung auf den Energiehaushalt und die Proteinproduktion der Zellen zu verhindern?

47

z.

Hat die Beklagte die Menge der zu produzierenden Spike-Proteine in den jeweiligen Organen und Körperbestandteilen quantifiziert, weil das N1-Methylpseudouridin zu einer erhöhten Produktion von Spike-Proteinen im gesamten Körper führt?

48

aa.

Für den Fall der Bejahung der vorausgegangenen Frage mag die Beklagte dazu äußern, wie sie sicherstellte, dass die Spike-Proteine bei zu hoher Konzentration nicht thermodynamisch instabil werden (life an the edge of solubility).

49

bb.

Erläuterung, welche konkrete biologische/chemische/und oder physikalische Eigenschaft ihres Produktes zu einem Nutzen führen soll.

50

Die Beklagte hat beantragt,

51

die Klage abzuweisen.

52

Die Beklagte hat bestritten, dass die klägerseits geschilderten Beeinträchtigungen vorliegen. Jedenfalls seien sie nicht auf die streitgegenständlichen Impfungen zurückzuführen.

53

Das Nutzen-Risiko-Verhältnis des streitgegenständlichen Impfstoffs sei positiv. Die Impfung schütze wirksam vor einer durch das Coronavirus ausgelösten COVID-19-Erkrankung. Schwere Verläufe einer potentiell tödlichen Infektion würden vermieden. Gleichzeitig seien die Risiken gering. Sonst wäre die Zulassung nicht erteilt worden, was nach einem ordnungsgemäßen Durchlaufen des Zulassungsverfahrens geschehen sei. Die laufende und engmaschige Überwachung des Impfstoffs durch die zuständigen Aufsichtsbehörden und die Beklagte selber habe keine belastbaren Anhaltspunkte ergebe, die das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis in Zweifel ziehen könnten. Die Wirksamkeit von 95 % sei zutreffend ermittelt worden.

54

Auch die Fach- und Gebrauchsinformationen hätten stets dem jeweils aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprochen und u.a. Hinweise auf schwere allergische Reaktionen und die Möglichkeit bisher unbekannter Impfreaktionen enthalten. Jedenfalls wäre eine Unrichtigkeit nicht kausal für die Impfentscheidung des Klägers gewesen.

55

Das Landgericht hat die Klage mit dem in Bezug genommenen Urteil abgewiesen. Es hat Ansprüche aus § 84 AMG mit dem Argument verneint, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis des streitgegenständlichen Impfstoffes positiv sei; in diesem Zusammenhang hat es ausgeführt, dass der Kläger nicht ausreichend dargelegt habe, aus welchen Gründen die von der europäischen Arzneimittelagentur bzw. der europäischen Kommission auf der Grundlage der verfügbaren medizinischen Forschungslage und Studienergebnisse getroffene Bewertung nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechen sollte. Eine Haftung wegen unzureichender Produktinformation komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger schon nicht hinreichend vorgetragen habe, welche Informationen er konkret vermisse; im Übrigen fehle aber auch jeder Vortrag zur Kausalität der Impfentscheidung; auch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung habe der Kläger nicht dargelegt, dass er in irgendeiner Weise auf unzutreffende Informationen der Produktbeilage vertraut hätte. Auch weitergehende deliktische Ersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB kämen mangels Verschulden nicht in Betracht. Letztlich scheitere auch ein Auskunftsanspruch aus § 84 a AMG am positiven Nutzen-Risiko-Verhältnis.

56

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag, wonach er infolge der Impfung erkrankt sei und nunmehr unter einer Autoimmunerkrankung, Gicht, Arthritis, Migräne, Bluthochdruck und einer Depression leide und sein Immunsystem geschwächt sei. Gegen die Annahme des Landgerichts, das Nutzen-Risiko-Verhältnis bei Anwendung des Impfstoffes sei positiv zu werten, führt er näher aus, dass der Impfstoff wenig Nutzen habe und worin er im Einzelnen die gesundheitlichen Gefahren des Impfstoffes sieht. Er wendet sich zudem gegen die Annahme des Landgerichts, ihn treffe insoweit eine Darlegungsobliegenheit. Schließlich meint er, dass im Rahmen der Risiko-Nutzen-Abwägung zudem zu berücksichtigen sei, dass er als Angehöriger seiner Altersgruppe durch den SarsCoV2-Virus nicht gefährdet gewesen sei und es zahlreiche andere Medikamente gebe, die hervorragend geeignet gewesen seien, effektiv das Virus zu bekämpfen. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch wegen der umfangreichen klägerischen Anregung, diverse Fragen zur regulatorischen Gestaltung des Zulassungsverfahrens durch den EuGH klären zu lassen, wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.

57

Der Kläger beantragt,

58

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Oldenburg, Az:16 O 1415/23 verkündet am 27.05.2024, hier eingegangen am 27.05.2024, wie folgt neu zu erkennen:

59

1.

Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die im Zeitraum vom 21.12.2020 bis zur letzten mündlichen Verhandlung in dieser Berufungsinstanz bei der Beklagten bekannten Wirkungen und Nebenwirkungen sowie sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen des Impfstoffs "(...)" der Beklagten von Bedeutung sein können, soweit diese Autoimmunerkrankung, Gelenkentzündungen, Migräne, grippeähnliche Erkrankungen, Hypertonie anbetreffen, insbesondere

60

a.

Auskunft darüber, welche konkrete biologische/chemische/und oder physikalische Eigenschaft ihres Produktes zu einem Nutzen als Schutzimpfung für die Klagepartei führen soll?

b.

Auskunft darüber, was mit dem N1-Methylpseudouridin als Nukleotid geschieht, nachdem die modRNA in die menschliche Zelle transfiziert wurde, insbesondere, ob das N1-Methylpseudouridin in der ribosomalen RNA der Mitochondrien verbaut?

c.

Auskunft über den Inhalt und den Ablauf des Herstellungsprozesses "Process 2" und wie die Beklagte sicherstellte, dass keine DNA-Verunreinigung in die streitgegenständlichen Chargen des Impfstoffes gelangte?

d.

Auskunft darüber, wieviel Nanogramm an DNA (alle DNA Schnipsel) sich in den streitgegenständlichen Chargen der Klagepartei befanden.

e.

Auskunft darüber, wer die Nutzung für die Produktion mit Plasmiden mit SV40 freigegeben hat und wie konkret die Konformitätsbescheinigung der Beklagten für "Process 2" aussieht?

f.

Warum wurde das Produkt (...) nicht im Arzneimittelbuch aufgenommen und mit den üblichen Beschreibungen "Integrität, Reinheit und produzierter Wirkstoffmenge" beschrieben? Ist der Beklagten die Integrität, die Reinheit und die im Körper produzierte Wirkstoffmenge (Spikeprotein Wuhan1) überhaupt bekannt?

g.

Auskunft darüber, warum die Lipide ALC-0315 und ALC-0159 von der Beklagten mit der Gefahrenklasse 3 - "gefährlich" angegeben, das Gesamtprodukt (...) durch die Beklagte aber mit OEB 5 - "sehr hohes toxisches Potential ab 1 Mikrogramm"? Ist die Toxizität des Gesamtprodukts bereits geeignet die gesundheitlichen Schäden hervorzurufen?

h.

Auskunft zu den Chargennummern FD9234 zu erteilen, wie oft gleichgelagerte Schäden (s.o.) der Beklagten gemeldet wurden und wie das Auswertungsergebnis der Beklagen in allen PSUR dazu ausfiel

i.

Auskunft zu erteilen, welche Menge von dem Wirkstoff Spike Protein (S) durch die Verabreichung der jeweiligen applizierten Charge entstanden ist und noch entstehen wird

j.

Auskunft zu erteilen, wie die LNP0159 und LNP0315 wieder den Körper der Klagepartei verlassen

k.

Auskunft zu erteilen, welche Impfschutzkorrelate der Beklagten vor dem 21.12.2020 zu (...) als Messergebnis vorlagen

l.

Auskunft darüber zu erteilen, ob sie Daten außer den Daten zu IgG auch Daten zu IgA erhoben hat und bejahendenfalls die Daten vorlegen.

m.

Auskunft zu den toxikologischen Eigenschaften der LNP ALC0159 und ALC0315 zu erteilen

61

Die Beklagte wird verurteilt, der Klagepartei die vorstehenden Auskünfte im Wege der Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach § 84a AMG schriftlich zu Händen ihrer hiesigen Prozessbevollmächtigten zu beantworten und die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Auskunftserteilung an Eides statt zu versichern. Die entsprechende Auskunft ist von dem vertretungsberechtigten Organ der Beklagten zu erteilen.

62

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch EUR 200.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2023 zu zahlen.

63

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klagepartei bereits entstanden bzw. künftig aus der Schädigungshandlung resultieren werden und derzeit noch nicht bezifferbar sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

64

4.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 5.305,02 nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2022 zu zahlen.

65

Die Beklagte beantragt,

66

die Berufung zurückzuweisen.

67

Sie ist der Ansicht, dass das Risiko-Nutzen-Verhältnis im Zulassungsverfahren zutreffend beurteilt worden sei; sie führt diverse Studien an, die die Wirksamkeit des Impfstoffs belegen sollen und darlegen sollen, dass die Risiken z.B. der Myokarditis als Nebenwirkung der Impfung vertretbar seien. Sie bezieht sich in diesem Zusammenhang zudem auf Sachverständigengutachten, die in anderen zivilrechtlichen Haftungsprozessen eingeholt worden sind, und hält die Einholung eines weiteren Gutachtens im vorliegenden Verfahren nicht für erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung Bezug genommen.

II.

68

Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil weist keine Rechtsfehler auf; das Landgericht hat die Tatsachen richtig und vollständig festgestellt; ernstliche Zweifel sind insoweit nicht dargetan.

69

1. Auskunft

70

Der Kläger hat keine Auskunftsansprüche nach § 84 a AMG gegen die Beklagte. Der Kläger hat hinreichende Tatsachen im Sinne des § 84 a Abs.1 AMG, welche die Annahme begründen könnten, dass der Impfstoff bei ihm einen Schaden verursacht hätte, nicht dargelegt.

71

Für die Darlegung genügt regelmäßig ein schlüssiger Sachvortrag zu einem begründeten Schadensverdacht, der dem Richter eine Plausibilitätsprüfung ermöglicht, (Spickhoff, Medizinrecht 4. Auflage 2022, Rn.2).

72

Die Schwierigkeiten der Sachverhaltsaufklärung für den Geschädigten sind dabei angemessen zu berücksichtigen (vgl. BT-Drs. 14/7552, S. 20). Es genügt daher regelmäßig, wenn der Geschädigte insoweit die begründete Annahme bzw. ernsthafte Möglichkeit eines Zusammenhangs darlegt (vgl. Teilurteil des KG Berlin vom 8. Juni 2009 -Az: 10 U 262/06 - juris Rn.24; OLG Brandenburg 11.11.2009 - 13 U 73/07 - MedR 2010, 789, 790).

73

Eine solche ernsthafte Möglichkeit hat der Kläger nicht dargetan.

74

Dabei ist klarzustellen, dass der schriftsätzliche Vortrag mit Blick auf jene angeblich durch die Impfung verursachten Schäden nach persönlicher Anhörung des Klägers durch den Senat zu modifizieren ist. Soweit der Kläger schriftsätzlich in erster und zweiter Instanz vorgetragen hatte, die Impfung habe bei ihm eine Autoimmunerkrankung, Gicht, Arthritis, Migräne oder Bluthochdruck ausgelöst, hat er diesen Vortrag in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt. Vielmehr hat er klargestellt, dass er lediglich diffuse stichartige Schmerzen in verschiedenen Körperregionen, insbesondere in den Füßen beklage, die er seit der Impfung erstmals empfinde, und dass sein Immunsystem nach seinem Empfinden seit der Impfung geschwächt sei, er verstärkt Erkältungen habe und letztlich dauerhaft an der Stimme geschädigt sei. Anders als schriftsätzlich vorgetragen hat der Kläger im Termin vor dem Senat erklärt, dass er Gicht und Rheuma als Ursache der Schmerzen sogar explizit ausschließe; er habe sich nämlich insoweit seinerzeit untersuchen lassen; die Ärzte hätten ihm gesagt, dass diese Erkrankungen bei ihm nicht vorlägen. Nur die beiden genannten Symptomkomplexe führe er auf die Impfung zurück. Diese Einlassung des Klägers im Termin vor dem Senat wird bestätigt durch die in erster Instanz vorgelegten Behandlungsunterlagen, die nämlich insoweit auch keinerlei Auffälligkeiten aufweisen. Die mit der Anlage K 20 vorgelegte Laboruntersuchung vom 12.06.2023 (Bl.1223 LG Anlagen Heft Kläger) weist Blutwerte aus, die sich sämtlich im Normbereich befinden; weder ist der Harnsäurewert mit 5,9 mg/dl erhöht, noch sind die Entzündungsparameter auffällig (CRP 0,1 mg/dl, Leukozyten 4,9 10 3 l, so auch die Diagnose des Rehazentrums, Bericht S.2 / 10, Bl. 1226). Auch die immunologische Untersuchung vom 07.06.2023 (Bl. 1210 ff LG Anlagen Heft Kläger) ist unauffällig. Der Befund lautet: "Immunkompetenz: intakt (...) Immunaktivierung: keine Hinweise". Für die Diagnostik oder die Therapie einer Migräne findet sich in den Unterlagen keinerlei Anhalt.

75

Aber auch soweit der Kläger, für den Senat insoweit durchaus glaubhaft, über die stechenden Schmerzen, insbesondere an den Füßen und die dauerhafte Erkältung klagt, verhilft das der Auskunftsklage nicht zum Erfolg. Beide Arten der Beschwerden sind denkbar unspezifisch und durch andere Erkrankungen zu erklären; es handelt sich zudem auch nicht um Beschwerden, von denen der Kläger behauptet hätte, sie gehörten zu jenen Erkrankungen, die nach seiner Sichtweise in größerer Zahl auf die Impfung zurückzuführen seien.

76

Der Kläger leidet unstreitig seit langem an einer multisegmentalen Degeneration der Wirbelsäule und des rechten Schultergelenkes (Bl.1A Entlassungsbericht Reha vom 28.06.2023, Bl. 1215 LG Anlagen Heft Kläger); in 2009 haben eine sulcus-ulnaris OP am linken Ellenbogen und in 2011 eine Karpaltunnel-OP links stattgefunden. Diese Erkrankungen bilden plausible Erklärungen für die Beschwerden des Klägers; soweit er über wechselhaft Schmerzen in allen Muskeln und Gelenken und insbesondere den Füßen klagt, haben seine Behandler eine physiologische Ursache nicht feststellen können und diese Beschwerden auf eine somatoforme Schmerzstörung zurückgeführt. Zwar ist die letztgenannte Diagnose anders als die vorgenannten Diagnosen nicht durch physiologische Befunde unmittelbar beweisbar; sie hat indessen angesichts des Umstandes, dass der Kläger vor der Reha in 2023 und der Impfung bereits drei weitere Rehabilitationsaufenthalte absolviert hatte, zwei davon im psychosomatischen Kontext, eine erhöhte Plausibilität gegenüber der klägerischen These, die Beschwerden seien durch die Impfung verursacht.

77

Vergleichbares gilt für die Erkältungen, die der Kläger als impfbedingte Immunschwäche verstanden wissen will; die naheliegende Erklärung, dass es sich um normale virale Infekte handelt, wird durch den immunologischen Laborbefund, den der Kläger vorgelegt hat und der gerade keine Immunschwäche belegt, bestätigt:

78

Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger zudem durch diverse Beschwerden im HNO-Bereich bereits vorbelastet ist. So werden im Reha-Bericht (S.2 /1, Bl. 1217) drei Ohroperationen und eine OP zur Nasenbegradigung und eine Tonsilektomie genannt.

79

Bereits aus diesem Grund fehlt es aus Sicht des Senates an einer begründeten Annahme bzw. an der Darlegung der ernsthaften Möglichkeit, dass die Beschwerden des Klägers mit der Impfung zusammenhängen. Hinzu kommt, dass die Beschwerden, die der Kläger als Impffolgen gedeutet wissen will, auch nicht mit jenen Beschwerden übereinstimmen, die er als angeblich erwiesene Folgeerkrankungen der Impfung benennt, nämlich Autoimmunerkrankungen (Bl.14 LG und Bl.393 LG), Auftreten von Herpes Zoster als Zeichen einer Immunschwäche (Bl. 15 LG) und Kopfschmerzen / aseptische Meningitis (Bl. 395 LG), bzw. auch nicht dem Bild des sog. PostVac-Syndrom entsprächen.

80

Soweit der Kläger im ersten Rechtszug noch davon gesprochen hat, er führe seinen Bluthochdruck auf die Impfung zurück, ist festzustellen, dass dieser nach Bekunden des Klägers erstmals kurz vor dem Haftungsprozess aufgetreten ist; der im Reha-Bericht vermerkte Blutdruck ist mit 134/86 normal.

81

Auch insoweit ist allein wegen des zeitlichen Abstandes ein Zusammenhang mit der Impfung bereits wenig plausibel. Hinzu kommt, dass 95 % der an Bluthochdruck Erkrankten an sogenanntem primären Bluthochdruck leiden, der auf keine bekannten physiologischen Ursachen zurückzuführen ist, so dass das Fehlen weiterer äußerlich erkennbarer Auslöser des Bluthochdrucks außer der Impfung, von welcher Kläger eine entsprechende Wirkung mutmaßt, in keiner Weise beweisend oder auch nur plausibilisierend ist.

82

2. Schadensersatz

83

Auch Schadensersatzansprüche kommen deshalb nicht in Betracht.

84

a) Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 84 Abs.1 S.2 Nr.1 AMG. Es steht nicht fest, dass die Nebenwirkungen des wirksamen Impfstoffes das vertretbare Maß überstiegen. Unabhängig davon wäre auch keine Kausalität der Impfung für die klägerischen Leiden festzustellen.

85

aa) Das Landgericht hat bereits zutreffend ausgeführt, dass die Risiko-Nutzen-Abwägung positiv ausfällt. Mit dem OLG Koblenz (Urteil vom 18.09.2024 - 5 U 1139/23, BeckRS 2024, 27414; zustimmend Gärditz JZ 2024, 1039, 1043) geht der Senat davon aus, dass die arzneimittelrechtliche Zulassungsentscheidung ein positives Abwägungsergebnis im vorliegenden Rechtsstreit indiziert (OLG Koblenz a.a.O. Rn. 41 ff) und dass die Entscheidung der befassten sachverständigen Gremien eine sachverständige Begutachtung nach §§ 402 ff ZPO im einzelnen Zivilverfahren, soweit es die allgemeine Abwägung der Risiken angeht, ersetzen kann (OLG Koblenz a.a.O Rn.67).

86

Tragfähige Argumente, welche die Richtigkeit der Zulassungsentscheidung mit Blick auf die Risiko-Nutzen-Gewichtung in Zweifel ziehen könnten, liefert die Berufung nicht.

87

bb) In der Sache hat der Senat zudem die eigene Überzeugung gewonnen, dass der Impfstoff nach bisherigem Kenntnisstand wirksam ist und nicht mit unverhältnismäßigen Nebenwirkungen verbunden ist. Soweit der Kläger die Wirksamkeit in Zweifel zieht oder wissenschaftliche Veröffentlichungen zu denkbaren neuen Nebenwirkungen anführt (Klage S.14 ff, Bl. 14 ff LG, Bl. 393 ff LG) ist diesen Veröffentlichungen zu eigen, dass dort regelmäßig keine Kausalität festgestellt würde, sondern allenfalls eine Konnexität zur Impfung; hinzukommt, dass die angeführten Quellen nicht die notwendige biometrische Qualität für statistisch relevante Rückschlüsse aufweisen (und dieses auch nicht für sich in Anspruch nehmen). Dies bildet den maßgeblichen Unterschied zu den Studien, auf welche sich die Beklagte berufen kann, z.B. zur Wirksamkeit bei Schwangeren "Estimated number of lives directly saved by COVID-19 vaccination programmes in the WHO European Region from December, 2020, to March, 2023: a retrospective surveillance study", (Anl. BE 11, Bl. 9758 ff OLG), COVID-19 vaccination and birth outcomes of 186,990 women vaccinated before pregnancy: an England-wide cohort study (Anl. BE 12, Bl. 9786 ff OLG), Sicherheit und Wirksamkeit der BNT162b2 mRNA Covid-19 Impfung New England Journal of Medicine Bd.338, S.2603: 43.548 Studienteilnehmer, (Anl. BE 12a, Bl. 9810ff OLG).

88

Soweit explizit die Zulassung kritisiert wird und angeblich neue Erkenntnisse angeführt werden, handelt es sich nicht um Publikationen, die dem wissenschaftlichen Standard entsprächen und nach peer review neue Studienergebnisse in wissenschaftlich anerkannter Form mitteilten, sondern um Meinungsartikel, die durch ein impfkritisches Vorverständnis der Verfasser gekennzeichnet sind. Letzteres gilt z.B. für den Artikel "Mead M, Seneff S, Wolfinger R, et al. (Juni 24, 2024) "COVID-19 mRNA Vaccines: Lehren aus den Zulassungsstudien und der globalen Impfkampagne" (Anl. BB 55), den der Kläger ausdrücklich zum Gegenstand seines Berufungsvortrages macht (S.123 - 209) und der u.a. von "geheimen Absprachen" und "Wissenschaftlicher Zensur" durch den "biopharmazeutischen Komplex" berichtet, welche den Inhalt wissenschaftlicher Veröffentlichungen im Sinne der Pharmaindustrie steuere (S.1152, Bl.4260 OLG), oder für das Gutachten GG (Anl. BB 56, Bl. 4340 ff OLG), wenn der Privatgutachter mit Blick auf das PEI ausführt (a.a.O., S.147 f, Bl. 4486 f OLG), es vertusche schwerste Nebenwirkungen.

89

Wenn der Kläger schließlich meint, die Abwägung müsse gleichsam nach Alterskohorten stratifiziert werden, er gehöre einer Alterskohorte an, die von dem SARS Virus kaum bedroht sei, ist dies nicht zutreffend. Die Nutzen-Risiko-Abwägung geschieht abstrakt-generell und findet für die gesamte anvisierte Population statt, ohne dass Unterpopulationen zu bilden wären (OLG Schleswig NJW-RR 2014, 805, 806 [OLG Schleswig 20.12.2013 - 4 U 121/11] m.w.N.; Brock in: Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 3. Aufl. (2020) § 84 Rn.82); die individuellen Besonderheiten hat der Behandler bei der Indikationsstellung im Einzelfall zu beachten; sie bleiben bei der Prüfung nach § 84 AMG außen vor (Brock a.a.O.).

90

cc) Schließlich würde der Kläger auch nicht den notwendigen Kausalitätsbeweis führen können, selbst wenn man eine Haftung annehmen wollte. Denn der Kläger kann für sich nicht die etwaige Beweiserleichterung des § 84 Abs.3 AMG in Anspruch nehmen, weil die von ihm als Nebenwirkungen beklagten Beschwerden, nämlich Erkältungsanfälligkeit und stechender Schmerz, insbesondere an den Fußsohlen nicht zu jenen Beschwerden zählen, die mit der Impfung gemeinhin in Zusammenhang gebracht werden und die der Kläger im anderen Zusammenhang der Berufung selbst anführt, um die vermeintliche Gefährlichkeit des Impfstoffes zu belegen.

91

b) Schadensersatzansprüche aus § 84 Abs.1 S.2 Nr.2 AMG scheitern daran, dass, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, weder die Fehlerhaftigkeit noch die Kausalität des Fehlers für die Impfentscheidung vorgetragen ist. Die Kausalität ist im ersten Rechtszug ersichtlich mit einem allgemeinen Textbaustein erledigt worden (S.39 Replik, Bl. 379 LG); in der Berufungsbegründung findet sich kein Wort zur konkreten Argumentation des Landgerichts, warum es nach Anhörung des Klägers die Überzeugung gewonnen hat, dass die Gebrauchsinformation für die Impfentscheidung des Klägers keine Rolle gespielt hat; die klägerischen Ausführungen in der Berufungsbegründung auf S.245 - 247 im Fettdruck unter der Überschrift "Keine Impfung bei korrekter Information" sind erneut ein Textbaustein ohne Bezug zum angefochtenen Urteil. Die Ausführungen auf S.282 der Berufungsbegründung, das Landgericht Oldenburg hätte die persönliche Anhörung des Klägers zu diesem Punkt verweigert, ist mit dem Protokoll erster Instanz nicht in Einklang zu bringen und für den Senat nicht nachvollziehbar. Weder dem Protokoll noch dem nachgelassenen klägerischen Schriftsatz vom 08.05.2024 sind Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Anhörung durch das Gericht irgendwie beschränkt oder gegen den Willen des Bevollmächtigten des Klägers gesteuert worden wäre.

92

Soweit der Kläger im Übrigen in der Berufungsbegründung umfassend neu zu angeblichen Fehlern in der Gebrauchsinformation vorträgt (S. 211 ff), ist er mit diesem Vortrag im zweiten Rechtszug nach § 531 ZPO ausgeschlossen; Gründe, warum dieses Vorbringen Berücksichtigung finden sollte, sind nicht vorgebracht.

93

c) Weitere Ansprüche kommen nicht in Betracht. Eine Haftung nach GenTG scheitert u.a. gemäß § 37 GenTG am Vorrang des AMG. Eine Haftung nach §§ 823 II BGB, 96 AMG scheitert u.a. daran, dass auch hier der Vortrag zur Kausalität fehlt. Im Übrigen dürfte der neue Vortrag (S.288 - 293 Berufungsbegründung) weitgehend nach § 531 ZPO ausgeschlossen sein. Eine Haftung nach §§ 823 II BGB, 230 StGB scheitert jedenfalls am fehlenden Verschulden und am Kausalitätsnachweis.

94

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Hinweis:

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.