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Landgericht Stuttgart Urteil vom 19.04.2006 – 5 S 185/05

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 06.06.2005 – 1 C 1677/04 – wie folgt abgeändert:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 143,84 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.07.2004 zu bezahlen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: in beiden Instanzen jeweils 2.395,25 Euro.

Tatbestand

1

Ohne Tatbestand gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Klägerin hat aus der Vermittlungsgebührenvereinbarung vom 17.10.2002 keine Ansprüche an den Kläger (Klage). Der an die Klägerin aufgrund dieser Vereinbarung gelangte Betrag von 143,84 Euro ist im Rahmen des von der Klägerin an den Beklagten gem. § 280 BGB zu leistenden Schadensersatzes an den Beklagten zurückzuzahlen (Widerklage).

3

Dahingestellt kann bleiben, ob die von der Klägerin in der Vermittlungsgebührenvereinbarung verwendete formularmäßige Widerrufsbelehrung möglicherweise deswegen unwirksam ist, weil entweder

4

a) durch die Verwendung der Worte, dass "schriftlich auf einem dauerhaften Datenträger widerrufen" werden kann, eine Einschränkung der gem. § 355 BGB in Verbindung mit § 126 b BGB zustehenden Widerrufsmöglichkeiten (vgl. insoweit auch das als Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV wiedergegebene Muster für die Widerrufsbelehrung) vorliegt, oder

5

b) die Widerrufsbelehrung unvollständig ist, da sie keine Belehrung über die Widerrufsfolgen enthält, weil zwar bezüglich des Versicherungsvertrages nicht von einem Haustürgeschäft ausgegangen werden kann, wohl aber bezüglich der hier im Streit befindlichen Vermittlungsgebührenvereinbarung; denn es ist nicht ersichtlich, dass der telefonisch vereinbarte Hausbesuch aus Sicht des Beklagten, auf die abzustellen ist, nicht nur zum Zwecke des Abschlusses einer Versicherung erfolgen sollte, sondern auch zum Zwecke des Abschlusses einer Vermittlungsgebührenvereinbarung.

6

Einer Entscheidung dieser Fragen bedarf es deshalb nicht, weil die Klägerin ihre Beratungspflicht verletzt hat und deshalb schadensersatzpflichtig ist (§ 280 BGB).

7

Auch ein Handelsmakler (hier die Klägerin) ist als Interessenvertreter des Versicherungsnehmers (hier des Beklagten) zu einer umfassenden Betreuung aller Versicherungsinteressen seines Kunden und zu einer entsprechenden Beratung in Bezug auf den von ihm vermittelten Versicherungsvertrag verpflichtet (Urteil des BGH vom 20.01.2005 – III ZR 251/04). Es gehört daher zu den Beratungspflichten, dafür zu sorgen, dass der Kunde nicht finanziell überfordert wird. Liegt eine finanzielle Überforderung des Kunden nahe oder drängt sie sich auf, wenn es zum Abschluss kommt, so muss die Beratung gegebenenfalls darin bestehen, dem Kunden vom Abschluss abzuraten. Damit unvereinbar ist die Ansicht der Klägerin, sie schulde keine wirtschaftliche Beratung, es sei einzig und allein Sache des Beklagten, wie und auf welche Art und Weise er die eingegangene Zahlungsverpflichtung erfülle; sollte der Beklagte die Vertragsabreden trotz angespannter Finanzsituation abgeschlossen haben, gehe dies keinesfalls zu ihren Lasten (Seite 2 des Schriftsatzes der Klägerin vom 21.02.2005).

8

Die Vernehmung des für die Klägerin handelnden Zeugen NN hat ergeben, dass diesem bewusst war, dass es bei dem Beklagten finanziell eng zuging und es fraglich war, ob er die einzugehenden Verpflichtungen finanziell "schultern" kann. Gleichwohl hat es der Zeuge nicht für nötig befunden, sich über die Einkommensverhältnisse des Beklagten ausreichend zu informieren. Nach den Angaben des Zeugen fragte er deshalb nicht nach den Einkommensverhältnissen, weil er auf dem Standpunkt steht, der Kunde müsse selbst wissen, was er zur Verfügung habe und ob er die einzugehenden finanziellen Verpflichtungen erfüllen kann. In der hier zu beurteilenden konkreten Situation ist eine Beratung mit einer solchen Einstellung völlig unzureichend. Der Zeuge wusste um die enge finanzielle Situation des Beklagten. In der Erklärung über die persönliche und finanzielle Situation des Beklagten war beim Netto-Einkommen 1.000 – 1.250 Euro monatlich angegeben. Um die einzugehenden finanziellen Verpflichtungen überhaupt erfüllen zu können, hat der Zeuge dem Beklagten sogar geraten, einen bestehenden Bausparvertrag aufzulösen. Verhielt es sich aber so, so musste dies für den Zeugen ein Alarmzeichen sein, dass hier eine finanzielle Überforderung des Beklagten drohte. Der Zeuge hätte bezüglich der Einkommensverhältnisse des Beklagten "nachhaken" müssen. Hätte er dies getan, so hätte es sich ihm aufdrängen müssen, dass der Beklagte mit den einzugehenden finanziellen Verpflichtungen zumindest derzeit überfordert ist, so dass im Moment von einem Abschluss einer Fondsgebundenen Lebensversicherung und der damit zusammenhängenden Verpflichtung, binnen der nächsten 3 Jahre in monatlichen Raten Vermittlungsgebühren von über 2.600,00 Euro an die Klägerin zahlen zu müssen, hätte abgeraten werden müssen. Da der Zeuge dies nicht getan hat und die Klägerin sich dieses Verhalten zurechnen lassen muss, hat die Beklagte ihre Beratungspflicht verletzt. Der Schadensersatz ist in der Form zu leisten, dass der Beklagte so gestellt wird, als wäre es nicht zum Vertragsabschluss gekommen. Das heißt konkret, die Klägerin kann keine Vermittlungsgebühren verlangen und muss die mittels Abbuchung erlangten Vermittlungsgebühren von 143,84 Euro an den Beklagten zurückzahlen (Widerklage). Der Beklagte hat, da die gekündigte Versicherungspolice ausweislich des Schreibens der Versicherung vom 21.01.2003 keine Rückkaufswert hat, durch die Dienstleistung der Klägerin nichts Werthaltiges erlangt, das seinen Schadensersatzanspruch der Höhe nach mindern könnte.

9

Der von der Klägerin an den Beklagten zurückzuzahlende Betrag ist wie beantragt gem. §§ 288, 291 ZPO seit 27.07.2004 (Rechtshängigkeit) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

10

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

11

Die Schriftsätze der Parteien vom 07.04.2006, 12.04.2006 und 18.04.2006 geben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen bzw. die Entscheidungsgründe abzuändern.

12

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gem. § 543 Abs. 2 ZPO hierfür nicht vorliegen. Die Urteilsentscheidung beruht darauf, dass eine Beratungspflicht verletzt worden ist. Dies ist anhand des konkreten Einzelfalles zu beurteilen.

Gründe

2

Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Klägerin hat aus der Vermittlungsgebührenvereinbarung vom 17.10.2002 keine Ansprüche an den Kläger (Klage). Der an die Klägerin aufgrund dieser Vereinbarung gelangte Betrag von 143,84 Euro ist im Rahmen des von der Klägerin an den Beklagten gem. § 280 BGB zu leistenden Schadensersatzes an den Beklagten zurückzuzahlen (Widerklage).

3

Dahingestellt kann bleiben, ob die von der Klägerin in der Vermittlungsgebührenvereinbarung verwendete formularmäßige Widerrufsbelehrung möglicherweise deswegen unwirksam ist, weil entweder

4

a) durch die Verwendung der Worte, dass "schriftlich auf einem dauerhaften Datenträger widerrufen" werden kann, eine Einschränkung der gem. § 355 BGB in Verbindung mit § 126 b BGB zustehenden Widerrufsmöglichkeiten (vgl. insoweit auch das als Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV wiedergegebene Muster für die Widerrufsbelehrung) vorliegt, oder

5

b) die Widerrufsbelehrung unvollständig ist, da sie keine Belehrung über die Widerrufsfolgen enthält, weil zwar bezüglich des Versicherungsvertrages nicht von einem Haustürgeschäft ausgegangen werden kann, wohl aber bezüglich der hier im Streit befindlichen Vermittlungsgebührenvereinbarung; denn es ist nicht ersichtlich, dass der telefonisch vereinbarte Hausbesuch aus Sicht des Beklagten, auf die abzustellen ist, nicht nur zum Zwecke des Abschlusses einer Versicherung erfolgen sollte, sondern auch zum Zwecke des Abschlusses einer Vermittlungsgebührenvereinbarung.

6

Einer Entscheidung dieser Fragen bedarf es deshalb nicht, weil die Klägerin ihre Beratungspflicht verletzt hat und deshalb schadensersatzpflichtig ist (§ 280 BGB).

7

Auch ein Handelsmakler (hier die Klägerin) ist als Interessenvertreter des Versicherungsnehmers (hier des Beklagten) zu einer umfassenden Betreuung aller Versicherungsinteressen seines Kunden und zu einer entsprechenden Beratung in Bezug auf den von ihm vermittelten Versicherungsvertrag verpflichtet (Urteil des BGH vom 20.01.2005 – III ZR 251/04). Es gehört daher zu den Beratungspflichten, dafür zu sorgen, dass der Kunde nicht finanziell überfordert wird. Liegt eine finanzielle Überforderung des Kunden nahe oder drängt sie sich auf, wenn es zum Abschluss kommt, so muss die Beratung gegebenenfalls darin bestehen, dem Kunden vom Abschluss abzuraten. Damit unvereinbar ist die Ansicht der Klägerin, sie schulde keine wirtschaftliche Beratung, es sei einzig und allein Sache des Beklagten, wie und auf welche Art und Weise er die eingegangene Zahlungsverpflichtung erfülle; sollte der Beklagte die Vertragsabreden trotz angespannter Finanzsituation abgeschlossen haben, gehe dies keinesfalls zu ihren Lasten (Seite 2 des Schriftsatzes der Klägerin vom 21.02.2005).

8

Die Vernehmung des für die Klägerin handelnden Zeugen NN hat ergeben, dass diesem bewusst war, dass es bei dem Beklagten finanziell eng zuging und es fraglich war, ob er die einzugehenden Verpflichtungen finanziell "schultern" kann. Gleichwohl hat es der Zeuge nicht für nötig befunden, sich über die Einkommensverhältnisse des Beklagten ausreichend zu informieren. Nach den Angaben des Zeugen fragte er deshalb nicht nach den Einkommensverhältnissen, weil er auf dem Standpunkt steht, der Kunde müsse selbst wissen, was er zur Verfügung habe und ob er die einzugehenden finanziellen Verpflichtungen erfüllen kann. In der hier zu beurteilenden konkreten Situation ist eine Beratung mit einer solchen Einstellung völlig unzureichend. Der Zeuge wusste um die enge finanzielle Situation des Beklagten. In der Erklärung über die persönliche und finanzielle Situation des Beklagten war beim Netto-Einkommen 1.000 – 1.250 Euro monatlich angegeben. Um die einzugehenden finanziellen Verpflichtungen überhaupt erfüllen zu können, hat der Zeuge dem Beklagten sogar geraten, einen bestehenden Bausparvertrag aufzulösen. Verhielt es sich aber so, so musste dies für den Zeugen ein Alarmzeichen sein, dass hier eine finanzielle Überforderung des Beklagten drohte. Der Zeuge hätte bezüglich der Einkommensverhältnisse des Beklagten "nachhaken" müssen. Hätte er dies getan, so hätte es sich ihm aufdrängen müssen, dass der Beklagte mit den einzugehenden finanziellen Verpflichtungen zumindest derzeit überfordert ist, so dass im Moment von einem Abschluss einer Fondsgebundenen Lebensversicherung und der damit zusammenhängenden Verpflichtung, binnen der nächsten 3 Jahre in monatlichen Raten Vermittlungsgebühren von über 2.600,00 Euro an die Klägerin zahlen zu müssen, hätte abgeraten werden müssen. Da der Zeuge dies nicht getan hat und die Klägerin sich dieses Verhalten zurechnen lassen muss, hat die Beklagte ihre Beratungspflicht verletzt. Der Schadensersatz ist in der Form zu leisten, dass der Beklagte so gestellt wird, als wäre es nicht zum Vertragsabschluss gekommen. Das heißt konkret, die Klägerin kann keine Vermittlungsgebühren verlangen und muss die mittels Abbuchung erlangten Vermittlungsgebühren von 143,84 Euro an den Beklagten zurückzahlen (Widerklage). Der Beklagte hat, da die gekündigte Versicherungspolice ausweislich des Schreibens der Versicherung vom 21.01.2003 keine Rückkaufswert hat, durch die Dienstleistung der Klägerin nichts Werthaltiges erlangt, das seinen Schadensersatzanspruch der Höhe nach mindern könnte.

9

Der von der Klägerin an den Beklagten zurückzuzahlende Betrag ist wie beantragt gem. §§ 288, 291 ZPO seit 27.07.2004 (Rechtshängigkeit) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

10

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

11

Die Schriftsätze der Parteien vom 07.04.2006, 12.04.2006 und 18.04.2006 geben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen bzw. die Entscheidungsgründe abzuändern.

12

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gem. § 543 Abs. 2 ZPO hierfür nicht vorliegen. Die Urteilsentscheidung beruht darauf, dass eine Beratungspflicht verletzt worden ist. Dies ist anhand des konkreten Einzelfalles zu beurteilen.