Rechtsprechung / Landgericht Tübingen
Landgericht Tübingen Beschluss vom 29.01.2009 – 5 T 13/09
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Calw vom 16.12.2008 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 15.1.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird gem. § 574 I Nr. 2, II Nr. 1 ZPO zugelassen.
Gründe
Die Gläubigerin hat gegen die Schuldner als Mitglieder der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft die Zwangsverwaltung der in deren Besitz befindlichen Wohnung beantragt.
Die Gläubigerin verfügt über Vollstreckungsbescheide gegen die Schuldner. Dingliche Rechte der Gläubigerin gegen die Schuldner betreffend die verfahrensgegenständliche Wohnung sind nicht vorhanden.
Das Amtsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung den Antrag gem. § 147 ZVG zurückgewiesen, da die Voraussetzung in Form eines eingetragenen Rechts fehle.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Antrag der Gläubigerin wurde vom Amtsgericht mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.
Der Wortlaut von § 147 ZVG ist eindeutig. Danach wird als Voraussetzung ein eingetragenes Recht verlangt. Auslegungsspielraum lässt diese eindeutige Formulierung nicht zu. Auch die Kommentierungen zu § 147 ZVG führen aus, dass ausschließlich aus eingetragenen Rechten die Zwangsverwaltung gem. § 147 ZVG beantragt werden kann (vgl. Böttcher, ZVG, 2. A., § 147 Rn. 4; Stöber, ZVG, 17. A., § 147 Rn. 2 Anm. 2.5, jeweils auch ausdrücklich eingehend auf die Rangklasse Nr. 3 in § 10 ZVG).
Auch der Argumentation der Beschwerdebegründung vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Zwar mag es durchaus zutreffen, dass durch die Entwicklung des Rechts der Wohnungseigentümergemeinschaften im Alltag Probleme im Zusammenhang mit der Rangklasse Nr. 2 in § 10 ZVG sichtbar geworden sind. Wie der Beschwerdeführer selbst vorträgt, hat der Gesetzgeber diese Probleme auch im Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes nicht behandelt. Die Kammer vermag jedoch die Ansicht des Beschwerdeführers, der Gesetzgeber habe die vorliegende Problematik nicht gesehen, nicht zu folgen. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, geht es ihm letztlich auch nicht um eine Auslegung der bestehenden Norm (§ 147 ZVG), sondern um eine Entscheidung, die einem inhaltlich erweiterten und geänderten § 147 ZVG entsprechen würde (vgl. Beschwerdebegründung S. 4 unten). Eine bewusste Ignorierung des Wortlauts und inhaltliche Erweiterung dessen Anwendungsbereichs ist von § 147 ZVG nicht gedeckt.
Obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage ist der Kammer nicht bekannt. Da die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen aber durchaus grundsätzliche Bedeutung haben, war die Rechtsbeschwerde zuzulassen.