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BGH Beschluss vom 23.09.2009 – V ZB 19/09

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 19/09

BESCHLUSS

vom

23. September 2009

in dem Zwangsverwaltungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZVG § 147

Eine analoge Anwendung von § 147 ZVG zur Durchsetzung von Rechten, die nicht

im Grundbuch eingetragen sind, scheidet aus.

BGH, Beschluss vom 23. September 2009 - V ZB 19/09 - LG Tübingen

AG Calw

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Die Rechtbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Tübingen vom 29. Januar 2009 wird auf

Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

1.749,89 €.

Gründe

I.

1

Die Schuldner sind Käufer der im Rubrum näher bezeichneten und ihnen

bereits übergebenen Eigentumswohnung. Zu Ihren Gunsten ist im Grundbuch

eine Auflassungsvormerkung eingetragen. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder

der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft schulden sie der Gläubige-

rin aus Hausgeldrückständen durch Vollstreckungsbescheid

titulierte

1.749,89 €. Wegen dieser Forderungen hat die Gläubigerin bei dem Vollstre-

ckungsgericht die Anordnung der Zwangsverwaltung beantragt. Der Antrag ist

in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zuge-

lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter.

II.

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Das Beschwerdegericht meint, die Anordnung der Zwangsverwaltung

gegen den Eigenbesitzer scheitere daran, dass es sich bei den titulierten Haus-

geldforderungen nicht um eingetragene Rechte im Sinne von § 147 ZVG hand-

le. Die von der Gläubigerin erstrebte "bewusste Ignorierung des Wortlauts und

inhaltliche Erweiterung der Norm" sei von der Vorschrift nicht gedeckt.

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III.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach

§ 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das

Beschwerdegericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Voraus-

setzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung nicht vorliegen.

1. Das Beschwerdegericht geht der Sache nach zutreffend davon aus,

dass eine Anordnung der Zwangsverwaltung nach § 146 i.V.m. § 17 ZVG aus-

scheidet. Die Schuldner sind im Grundbuch (noch) nicht als Eigentümer einge-

tragen. Der durch eine Auflassungsvormerkung geschützte Erwerber steht dem

eingetragenen Eigentümer zwangsvollstreckungsrechtlich nicht gleich (vgl. nur

Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 17 Rdn. 2.2). Das gilt auch dann, wenn es sich bei

dem Erwerber um das Mitglied einer werdenden Wohnungseigentümergemein-

schaft handelt. Mit der rechtlichen Anerkennung dieser Gemeinschaft jedenfalls

im Innenverhältnis der (künftigen) Wohnungseigentümer (dazu Senat, BGHZ

177, 53, 57 ff.) geht keine Verschiebung oder Vorwegnahme der sachenrecht-

lichen Zuordnung einher, an die die Zwangsvollstreckung in formalisierter Weise

anknüpft.

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2. Zu Recht legt das Beschwerdegericht auch zugrunde, dass § 147 ZVG

seinem eindeutigen Wortlaut nach die Anordnung der Zwangsverwaltung gegen

einen Eigenbesitzer nur erlaubt, wenn aus einem eingetragenen Recht voll-

streckt wird, und dass es sich bei der titulierten Hausgeldforderung nicht um ein

solches Recht handelt. Nicht geprüft hat es allerdings, ob die Vorschrift - und

darauf möchte die Gläubigerin ersichtlich hinaus - entsprechend anzuwenden

ist. Da jede analoge Anwendung eines Rechtssatzes dazu führt, dass der

Normbereich über den Wortlaut hinaus ausgeweitet wird, greift die auf den

sprachlichen Sinngehalt bezogene Argumentation des Beschwerdegerichts in-

soweit zu kurz. Jedoch scheitert eine entsprechende Heranziehung von § 147

ZVG daran, dass die für einen Analogieschluss erforderliche planwidrige Rege-

lungslücke nicht vorliegt.

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§ 147 ZVG privilegiert zwar den Vollstreckungszugriff insofern, als die An-

ordnung der Zwangsverwaltung auch gegen einen Eigenbesitzer ermöglicht

wird, lässt hierfür aber - anders als § 146 i.V.m. § 17 ZVG - nicht die Vollstre-

ckung aus einer persönlichen Forderung genügen, sondern verlangt, dass aus

einem "eingetragenen Rechte" vollstreckt wird. Mit der Erweiterung des Voll-

streckungszugriffs auf den mit dem Schuldner nicht identischen Eigenbesitzer

hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass der Inhaber eines

eingetragenen Rechtes dessen Befriedigung gegen jedermann durchsetzen

und er sich damit auch einen Titel gegen einen solchen (Eigen-)Besitzer ver-

schaffen kann, der sich der Vollstreckung aus einem gegen den Eigentümer

gerichteten Titel entgegen stellt (Denkschrift in: Reichsgesetz über die Zwangs-

versteigerung und Zwangsverwaltung vom 24. März 1897, S. 104 f.; vgl. auch

Stöber, aaO, § 147 Rdn. 2.6). Mit der Einschränkung auf eingetragene Rechte

wird vor allem das Anliegen verfolgt, das Zwangsvollstreckungsverfahren effi-

zient auszugestalten. Das Zwangsvollstreckungsrecht ist nicht nur bei den Voll-

streckungsvoraussetzungen, sondern auch bei der Formulierung der Zugriffs-

tatbestände von einer weitgehenden Formalisierung geprägt. Im Interesse eines

zügigen und unkomplizierten Vollstreckungsverfahrens knüpft das Gesetz an

leicht überschaubare Merkmale an, die den Vollstreckungsorganen eine Prü-

fung tunlichst ohne materiellrechtliche Erwägungen ermöglichen sollen (vgl.

zum Ganzen nur Gaul, Rpfleger 1971, 81, 90 f.; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl.,

vor § 704 Rdn. 22 u. § 808 Rdn. 3; jeweils m.w.N.; zu § 17 ZVG vgl. auch

Denkschrift in: Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwal-

tung vom 24. März 1897, S. 61). Das Vollstreckungsorgan soll jedenfalls bei der

Anordnung der Zwangsverwaltung nicht in die Prüfung eintreten müssen, ob es

sich bei dem titulierten Anspruch um ein dingliches Recht mit den oben genann-

ten Wirkungen handelt. Das steht einer Erstreckung der Regelung des § 147

ZVG auf nicht eingetragene dingliche Rechte entgegen. Dem entspricht es,

dass auch für die unter § 10 Nr. 3 ZVG fallenden (dinglichen) öffentlichen Las-

ten keine entsprechende Anwendung von § 147 ZVG befürwortet wird (Bött-

cher, ZVG, aaO, § 147 Rdn. 4; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 147 Rdn. 2.5 m.w.N.).

Für Hausgeldforderungen nach § 10 Nr. 2 ZVG (zur Rechtsnatur vgl. BGH,

Beschl. v. 12. Februar 2009, IX ZB 112/06, NZM 2009, 439) kann nichts ande-

res gelten (Stöber, aaO).

IV.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat be-

reits entschieden, dass es sich bei der Auseinandersetzung zwischen Gläubiger

und Schuldner über die Anordnung der Zwangsversteigerung regelmäßig um

ein kontradiktorisches Streitverhältnis handelt und dies zur Anwendung der

§§ 91 ff. ZPO führt (vgl. BGHZ 170, 378, 381; Beschl. v. 7. Mai 2009, V ZB

180/08, Rdn. 10). Bei dem Streit über die Anordnung der Zwangsverwaltung

verhält es sich ebenso.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen:

AG Calw, Entscheidung vom 16.12.2008 - 1 L 35/08 -

LG Tübingen, Entscheidung vom 29.01.2009 - 5 T 13/09 -