BGH Beschluss vom 23.09.2009 – V ZB 19/09
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 19/09
BESCHLUSS
vom
23. September 2009
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZVG § 147
Eine analoge Anwendung von § 147 ZVG zur Durchsetzung von Rechten, die nicht
im Grundbuch eingetragen sind, scheidet aus.
BGH, Beschluss vom 23. September 2009 - V ZB 19/09 - LG Tübingen
AG Calw
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Tübingen vom 29. Januar 2009 wird auf
Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
1.749,89 €.
Gründe
I.
Die Schuldner sind Käufer der im Rubrum näher bezeichneten und ihnen
bereits übergebenen Eigentumswohnung. Zu Ihren Gunsten ist im Grundbuch
eine Auflassungsvormerkung eingetragen. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder
der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft schulden sie der Gläubige-
rin aus Hausgeldrückständen durch Vollstreckungsbescheid
titulierte
1.749,89 €. Wegen dieser Forderungen hat die Gläubigerin bei dem Vollstre-
ckungsgericht die Anordnung der Zwangsverwaltung beantragt. Der Antrag ist
in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zuge-
lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter.
II.
Das Beschwerdegericht meint, die Anordnung der Zwangsverwaltung
gegen den Eigenbesitzer scheitere daran, dass es sich bei den titulierten Haus-
geldforderungen nicht um eingetragene Rechte im Sinne von § 147 ZVG hand-
le. Die von der Gläubigerin erstrebte "bewusste Ignorierung des Wortlauts und
inhaltliche Erweiterung der Norm" sei von der Vorschrift nicht gedeckt.
III.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach
§ 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das
Beschwerdegericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Voraus-
setzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung nicht vorliegen.
1. Das Beschwerdegericht geht der Sache nach zutreffend davon aus,
dass eine Anordnung der Zwangsverwaltung nach § 146 i.V.m. § 17 ZVG aus-
scheidet. Die Schuldner sind im Grundbuch (noch) nicht als Eigentümer einge-
tragen. Der durch eine Auflassungsvormerkung geschützte Erwerber steht dem
eingetragenen Eigentümer zwangsvollstreckungsrechtlich nicht gleich (vgl. nur
Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 17 Rdn. 2.2). Das gilt auch dann, wenn es sich bei
dem Erwerber um das Mitglied einer werdenden Wohnungseigentümergemein-
schaft handelt. Mit der rechtlichen Anerkennung dieser Gemeinschaft jedenfalls
im Innenverhältnis der (künftigen) Wohnungseigentümer (dazu Senat, BGHZ
177, 53, 57 ff.) geht keine Verschiebung oder Vorwegnahme der sachenrecht-
lichen Zuordnung einher, an die die Zwangsvollstreckung in formalisierter Weise
anknüpft.
2. Zu Recht legt das Beschwerdegericht auch zugrunde, dass § 147 ZVG
seinem eindeutigen Wortlaut nach die Anordnung der Zwangsverwaltung gegen
einen Eigenbesitzer nur erlaubt, wenn aus einem eingetragenen Recht voll-
streckt wird, und dass es sich bei der titulierten Hausgeldforderung nicht um ein
solches Recht handelt. Nicht geprüft hat es allerdings, ob die Vorschrift - und
darauf möchte die Gläubigerin ersichtlich hinaus - entsprechend anzuwenden
ist. Da jede analoge Anwendung eines Rechtssatzes dazu führt, dass der
Normbereich über den Wortlaut hinaus ausgeweitet wird, greift die auf den
sprachlichen Sinngehalt bezogene Argumentation des Beschwerdegerichts in-
soweit zu kurz. Jedoch scheitert eine entsprechende Heranziehung von § 147
ZVG daran, dass die für einen Analogieschluss erforderliche planwidrige Rege-
lungslücke nicht vorliegt.
§ 147 ZVG privilegiert zwar den Vollstreckungszugriff insofern, als die An-
ordnung der Zwangsverwaltung auch gegen einen Eigenbesitzer ermöglicht
wird, lässt hierfür aber - anders als § 146 i.V.m. § 17 ZVG - nicht die Vollstre-
ckung aus einer persönlichen Forderung genügen, sondern verlangt, dass aus
einem "eingetragenen Rechte" vollstreckt wird. Mit der Erweiterung des Voll-
streckungszugriffs auf den mit dem Schuldner nicht identischen Eigenbesitzer
hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass der Inhaber eines
eingetragenen Rechtes dessen Befriedigung gegen jedermann durchsetzen
und er sich damit auch einen Titel gegen einen solchen (Eigen-)Besitzer ver-
schaffen kann, der sich der Vollstreckung aus einem gegen den Eigentümer
gerichteten Titel entgegen stellt (Denkschrift in: Reichsgesetz über die Zwangs-
versteigerung und Zwangsverwaltung vom 24. März 1897, S. 104 f.; vgl. auch
Stöber, aaO, § 147 Rdn. 2.6). Mit der Einschränkung auf eingetragene Rechte
wird vor allem das Anliegen verfolgt, das Zwangsvollstreckungsverfahren effi-
zient auszugestalten. Das Zwangsvollstreckungsrecht ist nicht nur bei den Voll-
streckungsvoraussetzungen, sondern auch bei der Formulierung der Zugriffs-
tatbestände von einer weitgehenden Formalisierung geprägt. Im Interesse eines
zügigen und unkomplizierten Vollstreckungsverfahrens knüpft das Gesetz an
leicht überschaubare Merkmale an, die den Vollstreckungsorganen eine Prü-
fung tunlichst ohne materiellrechtliche Erwägungen ermöglichen sollen (vgl.
zum Ganzen nur Gaul, Rpfleger 1971, 81, 90 f.; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl.,
vor § 704 Rdn. 22 u. § 808 Rdn. 3; jeweils m.w.N.; zu § 17 ZVG vgl. auch
Denkschrift in: Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwal-
tung vom 24. März 1897, S. 61). Das Vollstreckungsorgan soll jedenfalls bei der
Anordnung der Zwangsverwaltung nicht in die Prüfung eintreten müssen, ob es
sich bei dem titulierten Anspruch um ein dingliches Recht mit den oben genann-
ten Wirkungen handelt. Das steht einer Erstreckung der Regelung des § 147
ZVG auf nicht eingetragene dingliche Rechte entgegen. Dem entspricht es,
dass auch für die unter § 10 Nr. 3 ZVG fallenden (dinglichen) öffentlichen Las-
ten keine entsprechende Anwendung von § 147 ZVG befürwortet wird (Bött-
Für Hausgeldforderungen nach § 10 Nr. 2 ZVG (zur Rechtsnatur vgl. BGH,
Beschl. v. 12. Februar 2009, IX ZB 112/06, NZM 2009, 439) kann nichts ande-
res gelten (Stöber, aaO).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat be-
reits entschieden, dass es sich bei der Auseinandersetzung zwischen Gläubiger
und Schuldner über die Anordnung der Zwangsversteigerung regelmäßig um
ein kontradiktorisches Streitverhältnis handelt und dies zur Anwendung der
§§ 91 ff. ZPO führt (vgl. BGHZ 170, 378, 381; Beschl. v. 7. Mai 2009, V ZB
180/08, Rdn. 10). Bei dem Streit über die Anordnung der Zwangsverwaltung
verhält es sich ebenso.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen:
AG Calw, Entscheidung vom 16.12.2008 - 1 L 35/08 -
LG Tübingen, Entscheidung vom 29.01.2009 - 5 T 13/09 -