Rechtsprechung / Landgericht Trier
Landgericht Trier Beschluss vom 04.04.2005 – 4 T 4/05
ECLI:DE:LGTRIER:2005:0404.4T4.05.0A
Tenor
1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. und 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Bitburg vom 5. Januar 2005 abgeändert. Die Zwangsvollstreckung aus der dem Beschwerdegegner am 7. Dezember 2004 erteilten Vollstreckungsklausel wird für unzulässig erklärt, soweit sie sich gegen die Beschwerdeführer richtet.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die den Beschwerdeführern entstandenen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
Gründe
I. Die Schuldnerin ist Eigentümerin des im Grundbuch von ... , Blatt ... eingetragenen Grundbesitzes ... in ... . Sie bewohnt es zusammen mit den weiteren Beteiligten zu 1. und 2., bei denen es sich um ihren Sohn und dessen Lebensgefährtin handelt.
Auf Betreiben der erstrangig eingetragenen Grundpfandgläubigerin, der Kreissparkasse ... , hat das Amtsgericht Bitburg die Zwangsverwaltung (Aktenzeichen 10 L 25/02) und mit Beschluss vom 05.12.2002 die Zwangsversteigerung angeordnet (Az: 10 K 132/02).
Am 30.05.2003 stellte die Schuldnerin den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Sie hatte einen Pflegemittelvertrieb als Einzelunternehmen betrieben. Am 06.08.2003 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Der Insolvenzverwalter verkaufte mit Zustimmung der Grundpfandgläubigerin am 07.05.2004 das Grundstück. Das Eigentum ist noch nicht übergegangen, weil eine vertragliche Voraussetzung für die Fälligkeit des Kaufpreises in der Räumung des Objekts liegt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Bitburg vom 07.12.2004 ist dem Insolvenzverwalter eine vollstreckbare Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses erteilt worden. Die Vollstreckungsklausel hat folgenden Inhalt: „Vorstehende Ausfertigung wird dem Insolvenzverwalter Herrn Rechtsanwalt ... zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Dies gilt insbesondere für die Räumungsvollstreckung; dies gilt auch dann, wenn sich diese Räumungsvollstreckung gegen Dritte (Sohn der Schuldnerin und dessen Lebensgefährtin) richten sollte.“
Die von den Beschwerdeführern gegen diese Vollstreckungsklausel am 15.12.2004 eingelegte Erinnerung ist zwischenzeitlich zurückgenommen, mit Schriftsatz vom 22.12.2004 jedoch erneut eingelegt worden. Die Beschwerdeführer behaupten, aus eigenem Recht in dem Objekt zu wohnen, da sie dafür Beträge von 500 € beziehungsweise 600 € monatlich beisteuern würden. Der Beteiligte zu 1. betreibe in den Räumen auch einen Gewerbebetrieb.
Das Amtsgericht - Insolvenzgericht Bitburg hat durch den zuständigen Richter mit Beschluss vom 05.01.2005 die Erinnerung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer, die am 14.01.2005 bei dem Amtsgericht Bitburg eingegangen ist. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Beschwerdeführer behaupten, die Beteiligte zu 2. habe seit dem Einzug am 12.03.2001 monatlich 1000 DM, später 500 € Miete gezahlt. Nachdem der Beteiligte zu 1. Einen eigenen Pflegemittel betrieb im Anschluss an die Insolvenz der Schuldnerin eröffnet habe, habe er 600 € monatlich an die Mutter gezahlt. Es bestünden jeweils mündliche Mietverträge. In dem Wohnhaus bestünden zwei Wohnungen. Eine davon würde durch die beiden Beschwerdeführer bewohnt. Für die Erteilung beziehungsweise Ausdehnung der Vollstreckungsklausel auf die beiden Beschwerdeführer gebe es keine Rechtsgrundlage.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
Nach § 148 Absatz 2 InsO kann der Verwalter aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. Die Aufgaben des Vollstreckungsgerichts hat in diesen Fällen das Insolvenzgericht wahrzunehmen.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Der Eröffnungsbeschluss ist ein Vollstreckungstitel nur gegen den Schuldner, der Gegenstände der Insolvenzmasse in Gewahrsam hat. Die Vollstreckung aus dem Eröffnungsbeschluss richtet sich nicht gegen Dritte. Der früher vielfach vertretenen Ansicht, dass ein Räumungstitel auch die Vollstreckung gegen Familienangehörige erlaube, ist der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 25.6.2004 (Az: IXa ZB 29/04, NZM 2004, 701) entgegengetreten. Der Bundesgerichtshof hat eine frühere Rechtsprechung aufgegeben, wonach etwa Ehegatten eines Mieters nur als Besitzdiener anzusehen seien.
Nichts anderes gilt hier, wo es sich bei dem Beschwerdeführer zu 1. um den erwachsenen Sohn, bei der Beschwerdeführerin zu 2. überhaupt nicht um eine Familienangehörige sondern um die Lebensgefährtin des Sohns handelt. Die Beschwerdeführer üben gemeinschaftlich mit der Schuldnerin Gewahrsam und Besitz an den Räumen aus. Auch die Kammer hat große Zweifel daran, ob die Einwände der Beschwerdeführer ausreichen, um materiellrechtlich ein Recht zum Besitz (gerade auch einem Gläubiger oder hier dem Insolvenzverwalter gegenüber) zu begründen. Dies ist aber im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen.
Es gilt der Grundsatz des § 750 ZPO, wonach eine Vollstreckung nur gegen eine Person begonnen werden kann, die in dem Vollstreckungstitel oder einer ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet ist. Bereits daran fehlt es hier; die von dem Insolvenzgericht erteilte Klausel erlaubt nur die Vollstreckung gegen namentlich nicht bezeichnete Dritte, mögen sie auch (als Sohn der Schuldnerin und dessen Lebensgefährtin) näher umschrieben sein.
Die Beschwerdeführer haben dennoch ein Rechtsschutzbedürfnis auf Beseitigung des Klauselzusatzes, weil sich aus dieser Umschreibung mittelbar ergibt, dass sie damit gemeint sind. Dies hatte auch der zuständige Gerichtsvollzieher so gesehen und mit der Vollstreckung auch gegen die Beschwerdeführer begonnen.
Dessen ungeachtet hätte das Insolvenzgericht auch eine Vollstreckungsklausel, die die Beschwerdeführer namentlich bezeichnet, nicht erteilen dürfen. Einer der im Gesetz geregelten Fälle, die eine Umschreibung der Klausel gestattet, liegt ersichtlich nicht vor. Die Beschwerdeführer rügen somit zu Recht, dass es an einer rechtlichen Grundlage fehlt.
Insbesondere bietet § 148 Abs. 2 InsO für die Ausweitung der Vollstreckungsklausel keine geeignete Grundlage. Diese Vorschrift ermächtigt den Insolvenzverwalter lediglich zur Durchsetzung der Herausgabe von Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden. Nur soweit es seine Person betrifft, bedarf es keines anderweitigen Vollstreckungstitels. Die teilweise abweichende Ansicht in der Literatur (z.B. Breutigam in Berliner Kommentar zum Insolvenzrecht, Randnummer 18 zu § 148 InsO) berücksichtigt noch nicht die genannte neueste Rechtsprechung des BGH zu § 885 ZPO.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 13.200 € (7.200 € hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 1 und 6.000 € hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 2) festgesetzt.