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BGH Beschluß vom 25.06.2004 – IXa ZB 29/04
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juni 2004
in der Zwangsvollstreckungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja _____________________
ZPO § 885 Abs. 1
Aus einem Räumungstitel gegen den Mieter einer Wohnung kann der Gläu- biger nicht gegen einen im Titel nicht aufgeführten Dritten vollstrecken, wenn dieser Mitbesitzer ist.
BGH, Beschluß vom 25. Juni 2004 - IXa ZB 29/04 - LG Stuttgart AG Nürtingen
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Raebel, Athing, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Roggenbuck und den
Richter Zoll
am 25. Juni 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 10. Zivil-
kammer des Landgerichts Stuttgart vom 16. Januar 2004
wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Wert: bis 5.000 €
Gründe:
I. Die Gläubigerin erwirkte als Vermieterin gegen die Schuldnerin
einen Titel auf Räumung einer Dreizimmerwohnung. Die zuständige Ge-
richtsvollzieherin lehnte die Durchführung des ihr erteilten Vollstrek-
kungsauftrages mit dem Hinweis ab, es bedürfe auch eines Räumungsti-
tels gegen den in der Wohnung lebenden Ehemann der Schuldnerin so-
wie gegen deren Tochter. Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Gläu-
bigerin zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Räumungsvollstreckung
aus einem allein gegen die Mieterin gerichteten Titel jedenfalls gegen
deren Ehegatten unzulässig sei. Die sofortige Beschwerde der Gläubige-
rin hatte keinen Erfolg. Dagegen wendet sie sich mit der zugelassenen
Rechtsbeschwerde.
II. Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte
und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Gläubigerin benöti-
ge für die Räumungsvollstreckung nach § 885 Abs. 1 ZPO einen Titel
gegen den - ihr namentlich bekannten - Ehemann der Schuldnerin, weil
dieser Mitbesitz an der Wohnung habe, während die Tochter der Schuld-
nerin bloße Besitzdienerin sei. Der Vorschrift des § 885 Abs. 2 ZPO las-
se sich zwar entnehmen, daß eine Maßnahme des Gerichtsvollziehers
zur Durchführung der Vollstreckung Personen betreffen könne, gegen die
sich der Titel nicht richte, ohne daß diese als Räumungsschuldner ange-
sehen würden. Die dort getroffene Regelung gelte aber nur für bewegli-
che Sachen. Sie könne schon mit Blick auf Art. 13 GG nicht herangezo-
gen werden, um entgegen § 750 Abs. 1 ZPO eine Vollstreckung auch
gegen den Ehegatten zu rechtfertigen.
Die Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, daß es nicht darauf an-
komme, ob der Ehegatte als Mitbesitzer oder als Besitzdiener anzusehen
sei. Für eine Besitzdienerschaft, die den Vorstellungen des Gesetzge-
bers bei Erlaß der Norm entspreche, lasse sich anführen, daß sich die
Ehegatten bewußt entschieden hätten, nur einen von ihnen den Mietver-
trag abschließen zu lassen. Jedenfalls zeige § 885 Abs. 2 ZPO, daß der
Gesetzgeber zutreffend davon ausgegangen sei, eine Vollstreckung kön-
ne sich auf Dritte auswirken, gegen die sich der Titel nicht richte. Art. 13
GG stehe einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift nicht entge-
gen, denn dieses Grundrecht schütze nicht das Besitzrecht an einer
Wohnung. Es enthalte zum Schutz der Privatsphäre nur das grundsätzli-
che Verbot, gegen den Willen des Wohnungsinhabers in die Wohnung
einzudringen und darin zu verweilen; dieser Eingriff sei vorliegend auf-
grund der in dem Räumungstitel enthaltenen richterlichen Ermächtigung
gerechtfertigt. Hinzu komme, daß die Gerichtsvollzieherin die Durchfüh-
rung der Räumung abgelehnt habe, ohne zunächst einen Vollstreckungs-
versuch zu unternehmen.
2. Der Standpunkt des Beschwerdegerichts ist richtig.
a) Die Gläubigerin ist selbst davon ausgegangen, daß in der zu
räumenden Wohnung neben der Schuldnerin auch deren Familie lebt.
Denn sie hat mit Schreiben vom 24. Juni 2003 dem Vollstreckungsgericht
den Ehemann und die Tochter namentlich als die Personen benannt, die
mit der Schuldnerin in dem herauszugebenden Objekt wohnen, und zu-
gleich gebeten, die vollstreckbare Ausfertigung des Räumungstitels auf
diese "auszuweiten", was seitens des Vollstreckungsgerichts - von der
Gläubigerin unangegriffen - mit der Begründung abgelehnt worden ist,
dazu bedürfe es zunächst einer entsprechenden Klage.
b) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen,
daß jedenfalls der Ehemann der Schuldnerin Mitgewahrsam an der Woh-
nung hat. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, daß der
Mietvertrag allein zwischen der Gläubigerin und der Schuldnerin abge-
schlossen worden ist. Denn aus dem Gebot der ehelichen Lebensge-
meinschaft (§ 1353 Abs. 1 BGB) folgt die Pflicht der Ehegatten, sich ge-
genseitig die Benutzung der ehelichen Wohnung zu gestatten. Regelmä-
ßig sind daher beide Ehegatten gleichberechtigte Mitbesitzer der eheli-
chen Wohnung. Es würde der Stellung des jeweils anderen Ehepartners
nicht entsprechen, ihm jede selbständige Nutzungsbefugnis der Woh-
nung zu versagen und ihn im Sinne einer Besitzdienerschaft (§ 855 BGB)
von den Weisungen des Ehepartners, der Partei des Mietvertrages ge-
worden ist, abhängig sein zu lassen (vgl. BGHZ 12, 380, 400; BGH, Ur-
teil vom 7. April 1978 - V ZR 154/75 - NJW 1978, 1529, 1530). Besonde-
re Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind
weder von der Gläubigerin dargetan noch sonst ersichtlich.
c) Ist der Ehemann ebenso wie die Schuldnerin selbst Gewahr-
samsinhaber, kann die Zwangsvollstreckung gegen ihn nicht aus dem
von der Gläubigerin vorgelegten Titel betrieben werden. Nach § 885
Abs. 1 ZPO findet die Räumungsvollstreckung in der Weise statt, daß der
Gerichtsvollzieher den (Vollstreckungs-)Schuldner aus dem Besitz setzt
und den Gläubiger in den Besitz einweist. Wer Vollstreckungsschuldner
im Sinne der genannten Vorschrift ist, beurteilt sich nach § 750 Abs. 1
ZPO. Danach kann die Zwangsvollstreckung nur gegen eine Person be-
gonnen werden, die im Titel und in der Vollstreckungsklausel als Voll-
streckungsschuldner bezeichnet ist. Damit wird gewährleistet, daß staat-
licher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiese-
nen Anspruchs erfolgt, und zwar für und gegen die im Titel genannten
Personen. Diese allgemeine Voraussetzung jeder Zwangsvollstreckung,
an der es hier gegenüber dem Ehemann der Schuldnerin fehlt, kann
nicht durch materiell-rechtliche Erwägungen außer Kraft gesetzt werden.
Es ist daher ohne Bedeutung und bedarf keiner näheren Prüfung, ob der
Ehemann nach materiellem Recht zur Herausgabe der Mietsache an die
Gläubigerin verpflichtet wäre; denn diese Fragen gehören in das Er-
kenntnisverfahren und nicht in das formalisierte Zwangsvollstreckungs-
verfahren (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 116/03 - WM
2003, 1825).
d) Dies entspricht einer im Vordringen befindlichen Auffassung
(KG Berlin OLGZ 1994, 479; OLG Oldenburg NJW-RR 1994, 715; OLG
Köln DGVZ 1997, 119, 121; OLG Düsseldorf DGVZ 1998, 140 f.;
Thür.OLG WuM 2002, 221; LG Hamburg NJW-RR 1993, 146; LG Saar-
brücken NZM 2002, 939; Musielak/Lackmann, ZPO 3. Aufl. § 885 Rdn. 8;
Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 885 Rdn. 15; Zöller/Stöber, ZPO
24. Aufl. § 885 Rdn. 6; Bunn, NJW 1988, 1362, 1364; Winderlich, ZMR
1990, 125, 130; Becker-Eberhard, FamRZ 1994, 1296, 1302). Soweit die
Gegenansicht (LG Kiel WuM 1982, 304; LG Ellwangen DGVZ 1993, 10;
LG Heidelberg DGVZ 1994, 9; LG Detmold DGVZ 1999, 27; LG Mön-
chengladbach DGVZ 2000, 118; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
ZPO 62. Aufl. § 885 Rdn. 10; Wieczorek/Storz, ZPO 3. Aufl. § 885
Rdn. 20; Zimmermann, ZPO 6. Aufl. § 885 Rdn. 3c; Thomas/Putzo, ZPO
25. Aufl. § 885 Rdn. 4a; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufi-
ger Rechtsschutz § 885 ZPO Rdn. 14; Scherer, DGVZ 1993, 161, 162;
Pauly, DGVZ 2000, 17, 20) darauf abhebt, der Ehegatte müsse sein Be-
sitzrecht vom Vermieter unmittelbar - etwa durch Einbeziehung in den
Mietvertrag - ableiten und nicht lediglich von seinem Ehegatten, kommt
es darauf aus dem bereits genannten Grunde nicht an. Der Gerichtsvoll-
zieher hat nicht das Recht zum Besitz zu beurteilen, sondern allein die
tatsächlichen Besitzverhältnisse, gleich wie der Besitz erlangt ist. So-
dann ist nur noch zu prüfen, ob sich die Räumungsverpflichtung nach
dem vom Gläubiger beigebrachten Titel gegen den von ihm festgestellten
(Mit-)Besitzer der Wohnung richtet (OLG Köln aaO).
e) Das von der Rechtsbeschwerde angestrebte Ergebnis kann
auch nicht durch eine erweiternde Anwendung des § 885 Abs. 2 ZPO
gewonnen werden. Denn dort ist lediglich geregelt, daß bewegliche Sa-
chen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, vom Ge-
richtsvollzieher weggeschafft und bei Abwesenheit des Schuldners einer
zu seiner Familie gehörigen erwachsenen Person übergeben werden
können. Das besagt nichts darüber, ob die zur Familie gehörige Person,
sofern sie Mitbesitz hat, gemäß § 885 Abs. 1 ZPO - gegebenenfalls unter
Anwendung unmittelbaren Zwangs - aus dem Besitz gesetzt werden darf.
Die Vorschrift bestimmt nur das "Wie" und nicht das "Ob" der Zwangs-
vollstreckung. Es geht allein darum, was mit den vom Gerichtsvollzieher
vorgefundenen, nicht der Zwangsvollstreckung unterliegenden bewegli-
chen Sachen des jeweiligen Schuldners zu geschehen hat, wie also die
Zwangsvollstreckung im einzelnen abzuwickeln ist. Rückschlüsse über
die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung als solche und das Erfordernis
eines Titels können aus der Vorschrift nicht gezogen werden. Soweit der
Gesetzgeber bei Schaffung des § 885 ZPO davon ausgegangen sein
mag, insbesondere die Ehefrau des Schuldners sei regelmäßig Besitz-
dienerin statt Mitbesitzerin, wäre dies unerheblich. Denn entscheidend
ist, daß nach Absatz 1 der Vorschrift der jeweilige Besitzer zugleich der
im Titel ausgewiesene Vollstreckungsschuldner sein muß. Wer Besitz
hat, bestimmt sich jedoch nach den §§ 854 ff. BGB. Ist danach der Ehe-
gatte als Mitbesitzer anzusehen, hat der Gläubiger - unbeschadet der
Regelungen in § 885 Abs. 2, 3 ZPO - einen Titel gegen ihn zu erwirken
(ebenso Stein/Jonas/Brehm, aaO Rdn. 12; Zöller/Stöber, aaO; Becker-
Eberhard, aaO; Bunn, aaO S. 1363; OLG Oldenburg aaO; a.A.
MünchKomm/Schilken, ZPO 2. Aufl. § 885 Rdn. 10; Zimmermann, aaO;
Schuschke, NZM 1998, 58, 61).
f) Es kommt schließlich nicht darauf an, ob der Ehemann der
Schuldnerin einer Räumungsvollstreckung widersprechen würde. Der
Gerichtsvollzieherin ist nicht vorzuhalten, keinen Vollstreckungsversuch
unternommen zu haben, um eine mögliche Herausgabebereitschaft des
Ehemannes festzustellen. Denn es geht nicht - wie etwa bei § 809 ZPO -
um die Vollstreckung gegen den Schuldner in dessen Vermögen mit Er-
laubnis eines dritten Gewahrsamsinhabers (dazu Senatsbeschluß vom
31. Oktober 2003 - IXa ZB 195/03 - WM 2003, 2484), sondern um eine
Vollstreckung gegen den Dritten selbst, der gemäß § 885 Abs. 1 ZPO
aus dem Besitz gesetzt werden soll und gegen den kein Titel vorliegt (so
richtig Musielak/Lackmann, aaO Rdn. 11). Der Mitgewahrsam des Ehe-
mannes und das Fehlen eines Titels gegen ihn sind der Gerichtsvollzie-
herin noch vor Durchführung des Vollstreckungsauftrages bekannt ge-
worden, so daß sie diesen mit der Begründung, es fehle an einer allge-
meinen Vollstreckungsvoraussetzung im Sinne des § 750 Abs. 1 ZPO,
zurückweisen durfte. Nicht etwa hat die Gerichtsvollzieherin erst im Zuge
der Räumungsvollstreckung gegen die Schuldnerin deren Ehemann an-
getroffen, so daß sie ihn bei dieser Gelegenheit zu seiner Herausgabe-
bereitschaft hätte befragen können. Daß der Ehemann seinen bestehen-
den Besitz ausdrücklich aufgegeben hat (§ 856 Abs. 1 BGB; vgl. Zöl-
ler/Stöber, aaO Rdn. 13), wird von der Gläubigerin nicht behauptet; dies
materiell-rechtlich zu beurteilen, war nicht Aufgabe der Gerichtsvollzie-
herin.
Raebel Athing Dr. Kessal-Wulf
Roggenbuck Zoll