Rechtsprechung / Landgericht Trier
Landgericht Trier Urteil vom 27.08.2024 – 2a KLs 8032 Js 2825/23.jug
Tenor
Es sind schuldig:
Die Angeklagten S... L... und M... W... des Mordes in Tatmehrheit mit Brandstiftung,
die Angeklagte J... L... der unterlassenen Hilfeleistung in Tatmehrheit mit
Brandstiftung.
Es werden verurteilt:
Der Angeklagte S... L... zu
einer Einheitsjugendstrafe von neun Jahren,
der Angeklagte M... W... zu
einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren
und die Angeklagte J... L... zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten.
Der unter der Asservaten-Nr. ... sichergestellte Rollgabelschlüssel wird eingezogen.
Die Angeklagte J... L... trägt die Kosten des Verfahrens. Hinsichtlich der Angeklagten S... L... und M... W... wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.
Angewendete Vorschriften:
bzgl. S... L... und M... W...:
bzgl. J... L...:
Gründe
I.
1.
Die Angeklagte J... L... wuchs bis zu ihrem siebten Lebensjahr im Elternhaus in Russland auf. Am 9. November 1995 reiste die Angeklagte mit ihrer Familie in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie fortan in ... lebten. Die Angeklagte hat einen Bruder, eine Schwester und zwei Halbschwestern, wobei sie das jüngste Geschwisterkind ist. Ihre Mutter ist von Beruf Friseurin und inzwischen verrentet. Ihr Vater war von Beruf Kraftfahrer und verstarb am 21. März 2001 im Alter von 48 Jahren bei einem Verkehrsunfall.
Von 1996 bis 1999 besuchte die Angeklagte die Grundschule und fortan eine weiterführende Schule in ..., die sie aufgrund der Schwangerschaft mit ihrem ältesten Sohn, dem Mitangeklagten S... L..., im Jahr 2005 verließ. In dieser Zeit zog sie auch erstmals aus ihrem Elternhaus aus und lebte sodann für eine kurze Zeit mit ihrem damaligen Lebensgefährten und Vater des Mitangeklagten S... L..., A... L... zusammen.
Noch vor der Geburt ihres Sohnes trennten sich die Angeklagte und A... L..., da dieser die Mutter des Mitangeklagten M... W... kennengelernt hatte und mit ihr in der Folge eine Beziehung eingegangen war. Die Angeklagte zog daher wieder zu ihrer Mutter zurück, wo sie fortan mit ihrem Sohn lebte. Als dieser zwei Jahre alt war, besuchte sie ab 2008 die Berufsfachschule in ... mit dem Schwerpunkt Gesundheitswesen, wo sie im Jahr 2010 einen sehr guten Realschulabschluss erlangte.
Am 1. September 2010 begann sie eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin im Krankenhaus in D., die sie am 31. August 2013 erfolgreich abschloss. Etwa ein Jahr später erhielt sie eine feste Anstellung als Gesundheits- und Krankenpflegerin im selben Krankenhaus. Hier war sie bis Anfang des Jahres 2023 beschäftigt. Ihr monatlicher Nettolohn betrug zuletzt etwa 1.600, -- €.
Während ihrer Ausbildung hatte sie im Jahr 2011 das spätere Tatopfer S... B... kennengelernt, mit dem sie im November 2011 eine Beziehung einging. Aus dieser Beziehung gingen die drei gemeinsamem Kinder J..., geboren am 25. November 2012, M..., geboren am 14. November 2016 und P... geboren am 9. August 2017 hervor.
Ihre Freizeit verbrachte die Angeklagte ausschließlich mit ihren Kindern. Alkohol konsumiert sie nur im sozialüblichen Maß, Betäubungsmittel hat sie noch nie eingenommen.
Bis zuletzt bewohnte die Angeklagte mit ihrer Familie ein Einfamilienhaus unter der im Rubrum angegebenen Adresse in .... Zu dessen Finanzierung nahm sie gemeinsam mit dem späteren Tatopfer einen Kredit auf, dessen genaue Höhe nicht festgestellt werden konnte. Die monatliche Darlehensrate beträgt insgesamt ... 1.300, -- €. Hiervon trägt die Angeklagte im Innenverhältnis 500, -- €, den übrigen Anteil übernahm das spätere Tatopfer. Daneben nahm die Angeklagte im Jahr 2021 zur Finanzierung eines Pkws einen weiteren Kredit auf. Die Darlehensrate hierfür beläuft sich auf weitere 166,11 € im Monat.
Die Angeklagte befindet sich in dieser Sache seit dem 7. September 2023 zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts ... vom 29. August 2023, Az. 35a Gs 3238/23 und nachfolgend aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 28. Februar 2024 ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt ....
Sie ist bisher nicht bestraft.
2.
Der Angeklagte S... L... ist, wie bereits unter Ziffer I.1. festgestellt, der Sohn der Mitangeklagten J... L.... Mit ihr lebte er bis zu seinem siebten Lebensjahr im Haushalt seiner Großmutter mütterlicherseits. Nachdem seine Mutter mit dem späteren Tatopfer S... B... eine Beziehung eingegangen war, zog der Angeklagte mit diesen in einen eigenen Haushalt. Zuletzt lebte er ebenso wie die Mitangeklagte L... und das spätere Tatopfer in dem Einfamilienhaus in ..., wo ihm ein eigenes Zimmer zur Verfügung stand. Zu seinen drei Halbgeschwistern J..., M... und P... pflegte er ein gutes Verhältnis. Darüber hinaus hat er noch einen weiteren Halbbruder, den Mitangeklagten M... W..., der aus der Beziehung seines leiblichen Vaters A... L... mit E... R... hervorgegangen war. Zu seinem leiblichen Vater hat der Angeklagte keinen Kontakt. Auch zu seinem Stiefvater S... B... pflegte er kein gutes Verhältnis, da dieser ihn, worauf unter Ziffer II. noch näher einzugehen sein wird, häufig beleidigte.
Mit sechs Jahren wurde der Angeklagte in die Grund- und Realschule-Plus in ... eingeschult, wo er die erste Klasse aufgrund von Lernschwierigkeiten wiederholen musste. Nach Abschluss der zweiten Klasse wechselte er sodann auf die Grundschule in ..., da er sich mit seinen Mitschülern seiner vorherigen Schule nicht verstanden hatte.
Nachdem die Familie nach Abschluss der Grundschule nach ... umgezogen war, wechselte er auf das ...-Gymnasium in ..., wo er die fünfte Klasse besuchte. Noch während des laufenden Schuljahres wechselte er aufgrund mangelhafter Leistungen auf die Realschule plus in ...,. wo er fortan bis zum Abschluss des ersten Schulhalbjahres der sechsten Klasse beschult wurde. Das zweite Schulhalbjahr der sechsten Klasse absolvierte er aufgrund eines Umzuges nach ... sodann auf der Realschule plus in .... Nach Abschluss der siebten Klasse verließ er die Schule mit einem Abgangszeugnis. In der Folge besuchte er die Berufsbildende Schule in ..., die er im Jahr 2022 mit einem durchschnittlichen Hauptschulabschluss verließ. Eine Ausbildung hat der Angeklagte bisher nicht begonnen. Seine Bewerbung bei der Bundeswehr blieb aufgrund seiner Epilepsie-Erkrankung, die im Jahr 2022 diagnostiziert worden war, erfolglos. Am Tag seiner Festnahme am 6. September 2023 sollte der Angeklagte zur Probe in einem Restaurant in ... arbeiten.
Da der Angeklagte weder eine Ausbildung aufgenommen noch einer sonstigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, verbrachte er seine Tage in der Regel untätig zu Hause oder traf sich mit Freunden. Bei Bedarf erhielt er von seiner Mutter ein Taschengeld in Höhe von etwa 60, -- € im Monat.
Mit 13 Jahren trank der Angeklagte erstmals Alkohol und in der Folgezeit gelegentlich. Mit 15 Jahren begann er nahezu täglich Alkohol zu trinken. An den Wochenenden trank er so viel, dass er sich auch betrunken fühlte. Ab Anfang des Jahres 2023 bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache im September 2023 trank er nahezu täglich Vodka-Mischgetränke bis er sich leicht berauscht fühlte.
Mit 13 Jahren rauchte er zudem erstmals Marihuana. Im Alter von 15 Jahren begann er diese Droge regelmäßig einzunehmen, indem er fast täglich drei bis fünf Gramm Marihuana rauchte. Daneben nahm er ab seinem 15. Lebensjahr gelegentlich etwa drei bis fünf Gramm Amphetamin, wenn er an den Wochenenden feiern war. Darüber hinaus konsumierte er bei diesen Gelegenheiten auch Ecstasy und Kokain. Nach seinem 16. Geburtstag nahm er für etwa zwei Monate zusätzlich auch täglich die Substanz Tilidin in Tablettenform ein. Bis August 2022 setzte der Angeklagte den Konsum der vorgenannten Betäubungsmittel im beschriebenen Umfang fort. Von August 2022 bis etwa Mitte November 2022 konsumierte er dann ausschließlich Cannabis. In der Folge nahm er zusätzlich etwa jedes zweite Wochenende wieder Kokain und Amphetamin ein. Zuletzt konsumierte er bis zu seiner Festnahme in dieser Sache im September 2023 neben Kokain und Amphetamin fast täglich Benzodiazepine.
Der Angeklagte hat keine Schulden.
Er befindet sich in dieser Sache seit dem 7. September 2023 zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts ... vom 29. August 2023 – 35a Gs 3238/23 – und nachfolgend aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 28. Februar 2024 ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Jugendstrafanstalt .... Dort führt sich der Angeklagte bisher überwiegend beanstandungsfrei. Im Umgang mit den Bediensteten und anderen Inhaftierten verhält er sich angemessen und höflich. Die ihm angebotenen Freizeitmaßnahmen nutzt er und nimmt auch regelmäßig an der täglichen Hofstunde teil. Am 6. März 2024 wurde gegen ihn aufgrund eines Konfliktes mit einem Mitgefangenen, dem der Angeklagte eine Packung Süßigkeiten entwendet hatte, eine Disziplinarmaßnahme in Form einer Einkaufsbeschränkung für die Dauer von vier Wochen verhängt. Zudem erhielt er wegen geringfügigen Verstößen gegen die Hausordnung fünf erzieherische Sofortmaßnahmen.
Der Angeklagte ist bisher nicht bestraft.
3.
Der Angeklagte W... wuchs bis zu seinem dritten Lebensjahr im Elternhaus in ... heran. Nach der Trennung seiner Eltern verblieb er im Haushalt seiner Mutter. Als der Angeklagte sieben Jahre alt war, lernte seine Mutter seinen heutigen Stiefvater C... R... kennen, mit dem sie seit sieben Jahre verheiratet ist. Aus der Ehe ging eine heute siebenjährige Halbschwester des Angeklagten hervor. Seine Mutter ist als Gehäusekleberin tätig, sein Stiefvater als Vertriebsplaner. Zu seinem leiblichen Vater, der, wie bereits dargelegt, auch der leibliche Vater seines Halbruders und Mitangeklagten S... L... ist, hat er seit der Trennung seiner Eltern keinen Kontakt mehr. Da sein Stiefvater in der Vergangenheit auch erzieherisch auf ihn einwirken wollte, war das Verhältnis des Angeklagten zu ihm nicht immer konfliktfrei. Der Angeklagte lehnte es ab, dass dieser die Vaterrolle übernehmen wollte. Aufgrund von zunehmenden Streitigkeiten mit ihm verließ der Angeklagte schließlich am 3. Januar 2023 den gemeinsamen Haushalt, ohne seine Mutter oder seinen Stiefvater darüber in Kenntnis zu setzen. Nach einigen Tagen wandte er sich dabei eigenständig an das Jugendamt der Kreises ... und zog für einige Wochen in den Haushalt der Familie L... bevor er schließlich in Absprache mit seiner Mutter eine eigene Wohnung in dem Haus seiner Großeltern mütterlicherseits in ... bezog. Dort lebte er in der Folgezeit bis zu seiner Festnahme am 6. September 2023.
Der Angeklagte wurde mit sechs Jahren in die Grundschule in ... eingeschult, die er aufgrund eines Umzuges der Familie nach ... bereits nach dem ersten Schulhalbjahr wieder verließ und auf die Grundschule in ... wechselte. Da ihm die unterschiedlichen Lehrpläne der Schulen Schwierigkeiten bereiteten, entschied die Familie wieder nach ... zu ziehen, wo er sodann wieder in die Grundschule in ... in die erste Klasse eingeschult wurde. Nach Abschluss der vierten Klasse wechselte er auf die Realschule-Plus in ..... Da sich hier bei dem Angeklagten eine Lernschwäche in den Fächern Mathematik und Deutsch zeigte, wechselte er zum sechsten Schuljahr zu einer Förderschule nach ..... Diese besuchte er bis zur neunten Klasse. Bevor er dort seinen Förderabschluss erlangen konnte, wurde er wegen unangemessenem Verhalten mit dem Abgangszeugnis der Schule verwiesen. Zum Schuljahr 2023/2024 besuchte er sodann die Berufsbildende Schule in .... Bereits nach zwei Schultagen wurde er jedoch in dieser Sache festgenommen.
In seiner Freizeit bastelt der Angeklagte gerne und repariert mit seinem Großvater alte Kraftfahrzeuge. Er erhält nach Bedarf Taschengeld in unbekannter Höhe. Schulden hat er keine.
Seit einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt trinkt der Angeklagte regelmäßig Alkohol und nimmt Betäubungsmittel ein. Zuletzt trank er nahezu täglich Alkohol und konsumierte Cannabis und Amphetamin sowie zudem gelegentlich Kokain und Extasy in nicht näher feststellbaren Mengen.
Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache seit dem 7. September 2023 zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts ... vom 29. August 2023 – 35a Gs 3238/23 – und in der Folge aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 28. Februar 2024 ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Jugendstrafanstalt ..... Dort nimmt er an den ihm angebotenen Freizeitmaßnahmen teil und verhält sich sowohl gegenüber Bediensteten als auch seinen Mitinhaftierten höflich. Gleichwohl mussten gegen ihn bereits zwei Disziplinarmaßnahmen verhängt werden. So erbrachte im Februar 2024 eine zufällig angeordnete Urinkontrolle ein positives Ergebnis hinsichtlich Neuer Psychoaktiver Stoffe. Darüber hinaus fiel er ein weiteres Mal durch eine Auseinandersetzung mit einem Mithäftling auf, wobei sich im Nachhinein herausstellte, dass es sich dabei lediglich um eine Inszenierung gehandelt hatte, um die Bediensteten abzulenken und um so einen sog. Mauerwurf zu ermöglichen. Im Hinblick auf seinen Betäubungsmittelkonsum nahm der Angeklagte inzwischen an vier Suchtberatungsgesprächen teil. Eine weitere Teilnahme lehnte er mit der Begründung ab, er habe kein Suchtproblem. Der Angeklagte beabsichtigt im Jugendstrafvollzug seinen Hauptschulabschluss zu erlangen. Dabei zeigt er Motivation und Ehrgeiz.
Er ist bisher nicht bestraft.
II.
1. Tatvorgeschehen
Die Angeklagte J... L... war, wie bereits unter Ziffer I. 1. festgestellt, die nichteheliche Lebensgefährtin des späteren Tatopfers S... B....
Als die Angeklagte ihren Lebensgefährten im Jahr 2011 kennengelernt hatte, waren beide im Krankenhaus ... in ... beschäftigt. S... B... war dort als Oberarzt der Orthopädie angestellt, die Angeklagte J... L... als examinierte Krankenschwester. Als Oberarzt bezog S... B... ein monatliches Nettogehalt in Höhe von etwa 6.000, -- € und war damit der Hauptverdiener der Familie.
Die Angeklagte L... bewohnte zusammen mit ihm, dem Mitangeklagten S... L... sowie den drei mit S... B... gemeinsamen minderjährigen Kindern J..., M... und P... bis zuletzt in ... ein Einfamilienhaus unter der um Rubrum angegebenen Adresse. Das Haus stand zu zehn Prozent im Eigentum des späteren Tatopfers S... B... und zu 90 Prozent im Eigentum der Angeklagten L.... Es war mit einem Hypothekenkredit belastet, dessen Hauptkreditnehmerin die Angeklagte war. Das Haus verfügt insgesamt über drei Etagen. Im Erdgeschoss befinden sich lediglich die Garage, eine Waschküche, ein Badezimmer und Lagerräume. Im ersten Obergeschoss schließt sich an das Treppenhaus ein Wohn- und Essbereich an. Zudem befindet sich dort eine Küche, ein Kinderzimmer, das Schlafzimmer der Angeklagten L..., das Büro des S... B..., ein kleiner Abstellraum sowie ein Badezimmer. Das zweite Obergeschoss teilt sich auf in ein Schlafzimmer, das von dem Mitangeklagten S... L... bewohnt wurde, sowie zwei Kinderzimmer, ein Badezimmer und einen weiteren Abstellraum.
S... B... war als Oberarzt bei seinen Berufskollegen allseits geachtet und geschätzt. Seinen Dienst im Krankenhaus verrichtete er stets zuverlässig und ohne Beanstandungen. Wenngleich er zur Arbeit stets nüchtern erschien und auch sonst nie am Arbeitsplatz durch Alkoholkonsum auffiel, trank er nach Feierabend und in seiner Freizeit Alkohol im Übermaß und litt an Depressionen. Hierdurch kam es häufig zu Auseinandersetzungen zwischen ihm und der Angeklagten L..., die auch zu verbalen und leichten körperlichen Übergriffen führten. Zu seinem Stiefsohn, dem Mitangeklagten L... unterhielt er ein herzloses Verhältnis. Im alkoholisierten Zustand wurde er auch gegenüber ihm verbal aggressiv. Davon war auch der Halbruder des Angeklagten L..., der Mitangeklagte W... betroffen, der sich seit dem Jahr 2022 regelmäßig in dem Haushalt der Familie aufhielt und an den Wochenenden auch dort übernachtete. Das übergriffige Verhalten hatte S... B... bereits gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau U... B... gezeigt. Dementsprechend war er auch wegen Körperverletzungsdelikten zu ihrem aber auch zum Nachteil der Angeklagten L... sowie wegen einer Bedrohung zum Nachteil des Mitangeklagten S... L... vorbestraft.
Mit Strafbefehl vom 28. Januar 2015 verhängte das Amtsgericht ... im Verfahren 8044 Js 32887/14 Cs erstmals eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 100, -- € gegen ihn wegen Körperverletzung. Dieser Verurteilung lag eine Auseinandersetzung zugrunde, die sich am 22. November 2014 zwischen ihm und seiner geschiedenen Ehefrau U... B... ereignet hat. In deren Verlauf schlug der alkoholisierte S... B... seiner damaligen Ehefrau ohne Anlass zunächst auf deren Schulter und Arm. Nachdem sich sodann ihr gemeinsames Kind M... zum Schutz ihrer Mutter zwischen die damaligen Eheleute gestellt hatte, schlug S... B... wild um sich, was U... B... wiederum zum Anlass nahm, sich schützend vor ihr Kind zu stellen. Nunmehr zerrte S... B... seine damalige Ehefrau aus der Küche und schlug ihr mehrfach mit der Faust auf den Kopf, wodurch sie eine Beule am Kopf und Schmerzen erlitt.
Mit weiterem Strafbefehl vom 15. Januar 2020 verhängte das Amtsgericht ... sodann im Verfahren 8047 Js 37966/19 Cs gegen S... B... wegen Körperverletzung eine weitere Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 130, -- €. Dieser Verurteilung lag eine Auseinandersetzung am 1. November 2019 mit der Angeklagten L... zugrunde, in deren Verlauf S... B... diese in erheblich alkoholisiertem Zustand zweimal mit der flachen Hand in das Gesicht schlug, wodurch die Angeklagte L... starke Schmerzen und eine gut sichtbare Rötung im Gesicht erlitt.
Zuletzt verhängte das Amtsgericht ... am 4. Februar 2022 gegen ihn im Verfahren 8046 Js 2649/22 Cs eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 80, -- € wegen Bedrohung. Dieser rechtskräftigen Verurteilung lag ein Streit zwischen ihm und dem Angeklagten S... L... zugrunde, der sich am 26. Dezember 2021 ereignet hat. In dessen Verlauf hatte der abermals erheblich alkoholisierte S... B... plötzlich aus seiner rechten Hosentasche ein Jagdmesser mit einer Klingenlänge von circa 10 Zentimeter gezogen, wobei er den Angeklagten L... gefragt hatte, ob er heute noch sterben wolle. Der Angeklagte nahm diese Drohung damals ernst.
Wegen den immer wiederkehrenden häuslichen Auseinandersetzungen hatte sich die Angeklagte J... L... spätestens im Sommer/Herbst 2022 von S... B... getrennt. Als weiterer Grund für die Trennung kam hinzu, dass die Angeklagte L... den Verdacht hatte, S... B... habe während der Beziehung Verhältnisse mit Bediensteten des Krankenhauses geführt. So unterstellte sie ihm insbesondere ein Verhältnis mit den dort als Krankenschwestern beschäftigten J... und N..., die zum Zeitpunkt ihrer Zusammenarbeit mit S... B... 17 Jahre bzw. 20 Jahre alt waren. Tatsächlich hat S... B... mit keiner der beiden zuvor genannten Angestellten ein Verhältnis geführt, wenngleich er den Kontakt zu den Frauen gesucht hatte und auch private Treffen mit ihnen vereinbaren wollte. Da die Angeklagte L... insbesondere auch im Kollegenkreis des Krankenhauses gleichwohl wahrheitswidrig verbreitet hatte, es bestünde jeweils ein Verhältnis, suchte J... in Begleitung ihrer Mutter im Sommer 2022 die Angeklagte L... und S... B... an deren Wohnanschrift in ... auf, um die Angeklagte zur Rede zu stellen und klarzustellen, dass sie keine Beziehung mit S... B... führe.
Nach der Trennung der Angeklagten L... von S... B... wohnte dieser zwar weiterhin in dem genannten Einfamilienhaus, er nahm aber am Familienleben nicht mehr teil. So nahm er die Mahlzeiten nur noch selten mit seiner Familie ein und schlief in der Regel im Wohnzimmer auf der dortigen Couch. Nachts lief er häufig rastlos und im alkoholisierten Zustand im Haus umher, so dass die Angeklagte L... sich mit den Kindern aus Angst vor ihm in deren Schlafzimmer einsperrte und dort mit ihnen schlief.
Wegen des für sie zunehmend unerträglichen Zustandes fasste die Angeklagte L... sodann spätestens Mitte Dezember 2022 den Entschluss, sich von S... B... auch räumlich zu trennen und mit ihren Kindern auszuziehen. Hierzu suchte sie ab dieser Zeit im Internet nach Wohnungen bzw. nach einer Unterkunft in einem Frauenhaus. Zudem bat sie auch ihren Bekannten J... D... um Hilfe bei der Wohnungssuche.
Dementsprechend schrieb die Angeklagte L... ihrer Bekannten G... K... über den Messengerdienst „W.“ am 21. Dezember 2022 um 13:54:30 Uhr eine Nachricht, in der sie ihr mitteilte, sie sei auf der Suche nach einer Wohnung und habe bereits Besichtigungstermine. Auf deren Frage, was denn los sei, schrieb die Angeklagte in einer weiteren Nachricht am 22. Dezember 2022 um 08:31:20 Uhr, S... B... habe ihren gemeinsamen Kindern beim Abendessen angedroht, ihre Mutter, also sie, J... L..., umbringen zu wollen. Den Angeklagten S... L... wolle er auch töten. Deshalb wolle sie ausziehen.
2. Tatgeschehen
1.:
An einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag vor dem 30. Dezember 2022 sprach die Angeklagte L... mit den Mitangeklagten W... und S... L... über die mutmaßlichen Affären von S... B..., als sie gemeinsam auf dem Balkon des Zimmers des Mitangeklagten L... eine Zigarette rauchten. Im Laufe dieses Gespräches äußerte der Angeklagte L... sodann, er würde S... B... gerne töten. Die Angeklagte L... erwiderte darauf zwar nichts, nickte aber mit dem Kopf. Die Angeklagten S... L... und M... W... unterhielten sich sodann über die mögliche Art der Tatausführung und kamen überein, S... B... in diesem Fall von hinten auf den Kopf zu schlagen. Darüber hinaus fand jedoch keine weitere konkrete Planung einer Tat statt. Insbesondere wurde auch nicht beschlossen, ob und wann S... B... konkret getötet werden sollte. Kurze Zeit später äußerte die Angeklagte L... gegenüber den Mitangeklagten allerdings, sie sollten sich mal überlegen, wie man S... B... loswerden könne. Dies hatte der Mitangeklagte W... indes nicht als Auftrag zur Tötung aufgefasst, sondern als Auftrag zu überlegen, wie man sich räumlich von S... B... distanzieren könne.
Am Nachmittag des 29. Dezember 2022 hielt sich der Angeklagte W... sodann erneut im Haushalt der Familie L... auf, um dort das Wochenende zu verbringen und Silvester zu feiern. Am Abend dieses Tages kamen er und der Angeklagte L..., die beide noch nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind, auf die Idee, mit dem von S... B... genutzten PKW der Marke Ford Fiesta eine Spritztour zu unternehmen. Damit dieser davon nichts bemerkte, versetzen sie seinen Whiskey mit dem Medikament Midazolam, dass sich in Notfallspritzen befand. Diese hielt der Angeklagte L... wegen seiner Epilepsieerkrankung im Kühlschrank immer vorrätig. Nachdem S... B... das von den Angeklagten präparierte Getränk zu sich genommen hatte und, wie von ihnen geplant, durch die Wirkungen des Medikamentes sediert und eingeschlafen war, nahmen sie sich von diesem den zugehörigen Autoschlüssel und fuhren mit dem Pkw ziellos im Gebiet um ... umher.
Am darauffolgenden Abend des 30. Dezember 2022 hielten sich die Angeklagten S... L... und M... W... gemeinsam im Zimmer des Angeklagten L... auf. Dort konsumierten sie eine nicht näher feststellbare Menge Marihuana, Kokain und Amphetamin sowie Vodka-Mischgetränke. Dabei nahmen sie wahr, dass S... B... wieder einmal mit der Angeklagten L... in einen Streit geraten war. Zwar war der genaue Gesprächsinhalt für die Angeklagten nicht zu verstehen. Aufgrund der hohen Lautstärke, in der das Gespräch geführt wurde, erkannten sie aber, dass es sich um eine Auseinandersetzung handeln musste. Sie beschlossen daher sich nach unten in das erste Obergeschoss zu begeben, um herauszufinden, was dort vor sich ging.
Das spätere Tatopfer S... B... und die Angeklagte L... hielten sich zu diesem Zeitpunkt in der Küche des Hauses auf. Als die Angeklagten S... L... und M... W... hinzukamen, sahen sie, wie S... B... die Angeklagte L... während der verbalen Auseinandersetzung an deren Arm ergriff. Die beiden Angeklagten fassten nunmehr gemeinsam den spontanen Entschluss, S... B... zu töten, um hierdurch weitere Übergriffe durch ihn auf die Angeklagte L... zu unterbinden.
Zu diesem Zeitpunkt waren die beiden Angeklagten wegen ihres vorangegangen Alkohol- und Drogenkonsums zwar enthemmt, jedoch hierdurch in ihrer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkt.
In Umsetzung ihres Tatplanes begaben sie sich zunächst zurück in das Zimmer des Angeklagten L..., wo dieser den Angeklagten W... aufforderte, sich zu bewaffnen. Während der Angeklagte L... einen Baseballschläger nahm, der auf seinem Bett lag, ergriff der Angeklagte W... einen Rollgabelschlüssel mit rotem Griff, der auf einem Sideboard lag. Dieser war mit einem zylindrischen Zapfen ausgestattet, der bei geschlossener Gabel maximal etwa 7 mm hervorragt. Damit begab sich der Angeklagte W... auf Anweisung des Angeklagten L... zur Treppe, wo er auf diesen warten sollte. Kurze Zeit spät folgte der Angeklagte L... dem Mitangeklagten W... und übergab ihm auf der Treppe mehrere Kabelbinder, die zu einer Schlaufe zusammengebunden waren und zugezogen werden konnten. Zu dieser Zeit spielten die Kinder J...,. M... und P... gemeinsam bei geöffneter Zimmertür in ihrem Kinderzimmer im zweiten Obergeschoss, was die Angeklagten auch bemerkten als sie auf dem Weg zum Treppenabsatz an der geöffneten Zimmertür vorbeigingen. Dies hielt sie aber nicht von der Umsetzung der weiteren Tatausführung ab. Auf dem Treppenabsatz warteten sie, bis S... B... das im 1. Obergeschoss gelegene Badezimmer aufgesucht hatte und versteckten sich sodann auf Initiative des Angeklagten L... in dem dort angrenzenden Abstellraum. Nachdem der Angeklagte L... als Letzter in den Raum eingetreten war, ließ er die Tür einen Spalt weit geöffnet, um wahrnehmen zu können, wenn S... B... das Badezimmer wieder verlässt. Als dieser das Badezimmer wieder in Richtung der dortigen Küche verlassen hatte, folgten die Angeklagten L... und W... ihm von hinten, wobei der Angeklagte L... mit den Worten „Jetzt geht’s los“ voranging. Sodann trat der Angeklagte L... von hinten an das ahnungslose Tatopfer heran, indem er ihm mit der Bemerkung „das ist das letzte Mal, dass Du meine Mutter angefasst hast“, mit dem Baseballschläger von hinten einen Schlag auf den Kopf versetzte. Dem Angeklagten W..., der dies mit angesehen hatte, wurde davon zunächst übel, sodass er sich für einen kurzen Moment auf den Treppenabsatz zurückziehen und hinsetzen musste. Ob der Angeklagte L... dem Tatopfer während dieser Zeit weitere Schläge mit dem Baseballschläger versetzt hat, konnte nicht festgestellt werden. Von dem Schlag des Angeklagten L... getroffen, taumelte das Opfer S... B... in diesem Moment in geduckter Haltung rückwärts zurück.
Nachdem der Angeklagte W... sich wieder gefangen hatte, trat er wieder zu dem Angeklagten L... heran und versetzte dem Tatopfer in Umsetzung des gemeinsamen Tatplanes mit dem Rollgabelschlüssel mindestens einen Schlag auf den seitlichen Hinterkopf. Im zeitlichen Zusammenhang hiermit ging das Tatopfer infolge der Schläge zu Boden und fiel zwischen den Esstisch und die an die Küche angrenzende Wand. Dabei lag es seitlich mit überkreuzten Beinen und dem Rücken zur Wand. Der Kopf des Geschädigten befand sich in der Zimmerecke. Sodann schlug der Angeklagte L... mit dem Baseballschläger mindestens einmal auf die Oberschenkelseite des Opfers ein, ohne dass hierdurch weitere feststellbare Verletzungen verursacht wurden. Die Angeklagte L... hatte sich während des bisherigen Geschehens ununterbrochen bei geöffneter Tür in der Küche aufgehalten. Zwar hatte sie die ersten durch die Angeklagten L... und W... ausgeführten Schläge gesehen und auch wahrgenommen, dass S... B... davon zu Boden gegangen war, gleichwohl verließ sie wortlos die Küche in Richtung des zweiten Obergeschosses, ohne die Angeklagten L... und W... von einem weiteren Angriff auf deren Opfer abzuhalten bzw. diesem Hilfe zu leisten, obwohl ihr dies als Erziehungsberechtigte des Mitangeklagten L... möglich und zumutbar gewesen wäre.
Während der Angeklagte L... sich nach wie vor unmittelbar vor dem Kücheneingang befand, mithin also an den Füßen des auf dem Boden liegenden Tatopfers, begab sich der Angeklagte W... um den Tisch herum und positionierte sich somit auf dessen Kopfhöhe. Als S... B... nunmehr versuchte, sich aufzurichten, versetzte ihm der Angeklagte W..., um dies zu verhindern, mit dem Rollgabelschlüssel jeweils einen Schlag auf dessen Nasenbein sowie auf dessen Kopf. Der Angeklagte L... teilte dem Angeklagten W... sodann mit, er gehe kurz nach oben in das 2. Obergeschoss des Hauses. Obwohl der Angeklagte W... ihm entgegnet hatte, dass er damit nicht einverstanden sei, weil er mit dem Opfer nicht alleine zurückbleiben wolle, entfernte sich der Angeklagte L... dennoch vom Tatort und begab sich in das zweite Obergeschoss des Hauses, wo sich nach wie vor die Mitangeklagte L... und seine drei Geschwister aufhielten. Ob und gegebenenfalls was der Angeklagte L... dort mit der Mitangeklagten J... L... gesprochen hat, konnte nicht aufgeklärt werden. Zuvor hatte er den Angeklagten W... angewiesen, seinen Platz einzunehmen und sich an die Füße des Tatopfers zu stellen. Der Angeklagte W... kam dieser Aufforderung nach und ging wieder um den Tisch herum. Dabei legte er den Rollgabelschlüssel auf dem Kamin ab und übernahm von dem Angeklagten L... den Baseballschläger. Nachdem der Angeklagte L... den Raum verlassen hatte, äußerte S... B... gegenüber dem Angeklagten W..., er würde sich ja doch nicht trauen zuzuschlagen. Mit den Worten, er würde dies durchaus tun, täuschte der Angeklagte W... sodann einen Schlag mit dem Baseballschläger in dessen Richtung an, um sicherzustellen, dass dieser auf dem Boden liegen blieb. Sodann kehrte der Angeklagte L... zu dem Geschehen zurück und übernahm den Baseballschläger wieder. Der Angeklagte W... nahm wieder seine ursprüngliche Position hinter dem Tisch ein und ergriff erneut den Rollgabelschlüssel. Der Angeklagte L... forderte den Mitangeklagten W... nunmehr auf, den Kabelbinder um den Hals von S... B... zu legen und diesen zuzuziehen, um das Tatopfer hierdurch zu erdrosseln. Nachdem der Angeklagte W... dies zunächst abgelehnt hatte, kam er der Aufforderung letztlich nach. Dazu begab er sich an das Kopfende des Tatopfers, streifte diesem den Kabelbinder über den Kopf und zog ihn zu. S... B... gelang es dabei, mit der Bemerkung er bekomme keine Luft mehr, seine Finger zwischen seinen Hals und den Kabelbinder zu stecken. Dies nahm der Angeklagte W... zum Anlass, den Kabelbinder im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten L... fester zuzuziehen bis Blut aus dem Hals des Tatopfers austrat und dieses schließlich regungslos auf dem Rücken liegend liegen blieb. Wenig später erkannten die Angeklagten, dass der Tot von S... B... eingetreten war.
Durch die Schläge auf den Kopf des Tatopfers verursachten die Angeklagten an dessen Schädel, und zwar linksseitig an der Stirn, etwa zwei Zentimeter oberhalb des Augenhöhlenrandes, einen nahezu kreisrunden, ovalen Defekt mit diskreten trichterförmigen Absprengungen nach innen und mit feinen Bruchlinien an der inneren Knochentafel, die in Richtung des Schläfenbeins verliefen. Der Durchmesser dieses Defekts betrug etwa 0,9 - 1 cm. Linksseitig an dem Schädel, etwa auf Höhe des Scheitelbeins verursachten sie zudem eine nicht vollständig den Knochen penetrierende, etwa 0,3 cm durchmessende Impression der äußeren Knochenschicht und hiervon ausgehend Frakturlinien in Richtung des Hinterhauptbeines und des Schläfenbeins. Darüber hinaus erlitt S... B... einen Defekt der Innenwand der linken Augenhöhle und des angrenzenden Anteils des Nasenbeins. Auch fehlte der linke Anteil des Jochbogens über eine Länge von circa einem Zentimeter. Die durch die Angeklagten verursachten Verletzungen führten entweder für sich oder im zusammen mit dem Zuziehen des Kabelbinders zu einem zentralen Regulationsversagen auf Opferseite, wodurch der Tod des Opfers eintrat.
Die Art und Weise der Tatausführung führte dabei auf Opferseite zu einem hohen Blutverlust. Das austretende Blut verteilte sich auf dem gefliesten Fußboden etwa bis zur Mitte des Esszimmertisches. Die Angeklagten W... und L... zogen daher den Tisch um 90 Grad zur Seite in Richtung des sich ebenfalls im Esszimmer befindlichen Kamins, indem sich beide an die Tischvorderkante begaben und den Tisch jeweils an den Ecken zogen. Sodann zogen sie den leblosen Körper des Opfers in Richtung des Kamins, indem sie jeweils an einem Bein zogen. Als sie den leblosen Körper vor dem Kamin abgelegt hatten, drehten sie diesen sodann auf den Bauch, indem der Angeklagte L... den rechten Arm griff und der Angeklagte W... das rechte Bein. Zu dieser Zeit kehrte die Mitangeklagte J... L... an den Ort des Geschehens zurück. Als sie erkannt hatte, dass ihr ehemaliger Lebensgefährte leblos am Boden lag, wies sie den Angeklagten W... an, sich bis zur Unterhose zu entkleiden, da dessen Strümpfe vollständig mit Blut vollgesogen waren. Weisungsgemäß entkleidete sich der Angeklagte W... bis auf die Unterhose und legte seine Kleidung auf dem Kamin ab.
Gemeinsam mit der Mitangeklagten L... begab sich der Angeklagte W... sodann in das zweite Obergeschoss des Hauses, wo er sich im Zimmer des Angeklagten L... neue Kleidung anzog, die er ohnehin dabeihatte, weil er dort übernachten wollte. Die Angeklagte L... begab sich auf den dortigen Balkon und rauchte eine Zigarette. Nachdem der Angeklagte W... sich wieder angekleidet hatte, betrat er ebenfalls den Balkon und rauchte eine Zigarette. Dabei äußerte er gegenüber der Mitangeklagten L..., sie hätten einen schrecklichen Fehler gemacht. Die Mitangeklagte entgegnete ihm, sie hätten dies nicht tun sollen. Währenddessen fragte die Angeklagte ihn, ob er nach dem Rauchen der Zigarette auf die Kinder aufpassen könne, die sich gemeinsam in einem Kinderzimmer im dortigen Geschoss aufhielten. Dem stimmte der Angeklagte W... zu und begab sich anschließend in Begleitung der Mitangeklagten L... in das Kinderzimmer, wo diese die Kinder anwies, sie sollten hier noch ein bisschen warten, sie komme gleich wieder zurück.
Als die Angeklagte den Raum verlassen hatte, sperrte sie die Tür von außen ab, um sicher zu gehen, dass die Kinder das Zimmer nicht verlassen. Der Angeklagte W... wartete nun dort mit den spielenden Kindern, wobei er mit seinem Mobiltelefon mehrmals den Mitangeklagten L... anrief und ihm Nachrichten über den Messengerdienst „S.“ schrieb, um sich danach zu erkundigen, wann er das Zimmer wieder verlassen könne. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt kehrte die Angeklagte L... wieder in das Kinderzimmer zurück, damit der Angeklagte W... erneut eine Zigarette rauchen konnte. Während dessen wartete sie wieder bei den Kindern, ließ den Angeklagten W... aber erneut dort zurück, als er vom Rauchen zurückkehrte. Der Angeklagte wartete nun erneut für einen nicht mehr näher feststellbaren Zeitraum in dem Zimmer bis der Angeklagte L... ihn abholte. Gemeinsam kehrten sie wieder in das Esszimmer des ersten Obergeschosses zurück.
Dort angekommen, stellte der Angeklagte W... fest, dass der Körper von S... B... inzwischen in Müllsäcke eingewickelt worden war.
Nachdem der Angeklagte S... L... gemeinsam mit der Angeklagten J... L... eine große Plane aus der Garage im Erdgeschoss des Hauses geholt hatte, breiteten die Angeklagten diese gemeinsam vor dem Kamin aus, legten die Leiche von S... B... darauf und wickelten sie in der Plane ein, indem sie die Ecken der Plane jeweils aufeinanderlegten. Die so verpackte Leiche zogen sie sodann gemeinsam über die Treppe in das Erdgeschoss, wo sie sie zunächst in einem Zwischenraum vor der Garage zwischenlagerten. Sodann kehrten sie in das erste Obergeschoss zurück, um das blutverschmierte Esszimmer zu reinigen und die durch die Tat verursachten Blutspuren zu beseitigen. Die Angeklagten S... L... und W... säuberten dabei die Fliesen des Fußbodens im Esszimmer. Die Mitangeklagte L... reinigte die mit Blutspritzern versehene Wand, neben der der Getötete zu Boden gegangen war.
Nachdem dies erledigt war, überlegten die Angeklagten gemeinsam, wie sie die Leiche von S... B... loswerden konnten und kamen schließlich überein, diese zu vergraben. In Umsetzung dieses Planes nahmen die Angeklagten S... L... und M... W... aus der Garage zwei Schaufeln und luden diese in den PKW der Marke Ford Fiesta. Der Angeklagte L... suchte sodann mit Hilfe der App „g.-maps“ in der Zeit von 23:59 Uhr bis 0:09 Uhr nach geeigneten Orten und schaute sich insbesondere das Gebiet um den Waldfriedhof in ... an. Die Angeklagten entschieden schließlich, die Leiche dort zu vergraben. Dieser Versuch scheiterte indes vor Ort, da sie es nicht schafften, ein ausreichend großes Loch in das zur Winterzeit gefrorene Erdreich zu graben. Die Angeklagten fuhren daher wieder zurück zu dem Anwesen der Familie L..., wo sie den PKW Ford Fiesta nunmehr in der dortigen Garage parkten. Hier legten sie die Leiche von S... B... zunächst mit Hilfe der Angeklagten L... in den Kofferraum des Fahrzeuges. Danach begaben sich alle Angeklagten wieder in das Haus, wo die Angeklagte J... L... sich schlafen legte, während die Angeklagten W... und S... L... zunächst Marihuana zur Beruhigung konsumierten.
Am frühen Morgen beschlossen die Angeklagten W... und S... L... sodann einen weiteren Versuch zu unternehmen, die Leiche von S... B... zu vergraben. Die Angeklagte L..., die den Tag mit ihren weiteren Kindern bei ihrer Mutter verbringen wollte, setzte die Mitangeklagten hierzu auf dem Weg nach dort an einem Waldgebiet zwischen ... und ... ab. Die Örtlichkeit war der Angeklagten L... bekannt, weil sie dort mal gewohnt hatte. Hier gelang es den Angeklagten S... L... und W... schließlich ein aus ihrer Sicht ausreichend großes Loch zu graben. Als sie damit fertig waren, informierten sie die Angeklagte L..., die sie dort wieder abholte.
Am Abend des gleichen Tages verbrachten die Angeklagten S... L... und W... sodann die Leiche von S... B... mit dem PKW Ford Fiesta zu dem zuvor gegrabenen Loch. Die Angeklagte L... begleitete die Mitangeklagten mit ihrem Auto. Gemeinsam zogen die drei Angeklagten die in die Plane eingewickelte Leiche von S... B... zu der Grabungsstelle und legten sie ohne die Plane in das gegrabene Loch. Sodann gossen die Angeklagten M... W... und S... L... Beton über die Leiche und schaufelten das Grab mit Erde wieder zu.
Den PKW Ford Fiesta stellten die Angeklagten M... W... und S... L... sodann im „...“ in ... auf einem dortigen Parkplatz, der sich in der Nähe des Hauses der Großmutter des Angeklagten L... befand, ab. Dort holte die Angeklagte J... L... die Mitangeklagten sodann ab.
Am frühen Morgen des ersten Januar 2023 stellten sie das Fahrzeug schließlich auf einem nahegelegenen Mitfahrerparkplatz in der Nähe der Autobahn A1 bei Dock W... ab.
2.:
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 1. und 3. Januar 2023 fassten die Angeklagten S... L... und M... W... sodann den Entschluss, den PKW Ford Fiesta, des Typs 1.5 TDCi „Cool & Connect“, mit dem zuvor die Leiche von S... B... transportiert worden war, zu verbrennen, um so etwaige Spuren zu vernichten. Hierbei handelte sich um das von S... B... täglich genutzte Fahrzeug. Eigentümerin dieses Fahrzeuges war die F.-Bank. Zu dessen Finanzierung hatte die Angeklagte L... am 25. August 2021 einen Darlehensvertrag mit der F.-Bank abgeschlossen. Die Darlehenssumme belief sich auf insgesamt 13.953,24, -- €. Diese zahlte die Angeklagte L... in monatlichen Raten in Höhe von 166,11, -- € zurück. Der Restsaldo belief sich zum 21. Februar 2023 noch auf 11.129,37, -- €. Als Sicherheit trat die Angeklagte dabei ihren Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem Fahrzeug an die F.-Bank ab.
Von ihrem Plan berichteten die Angeklagten S... L... und M... W... auch der Mitangeklagten L.... Diese stimmte dem Vorhaben aus eigenem Interesse zu, denn sie wollte hierdurch verhindern, dass die Tat der Mitangeklagten entdeckt wird und insbesondere ihren Sohn S... vor einer befürchteten Strafverfolgung schützen. Zur Umsetzung des gemeinsam gefassten Tatplanes holten die Angeklagten J... und S... L... den Angeklagten W... in der Nacht des 3. Januar 2023 am Friedhof in ... ab. Sodann fuhren sie gemeinsam zu dem Mitfahrerparklatz, wo sie den PKW Ford Fiesta zuletzt abgestellt hatten. Weil die Angeklagte ihre damals noch 10-, 6- und 5-jährigern Kinder nicht alleine zurücklassen konnte, befanden sich diese schlafend ebenfalls in dem von ihr gesteuerten Fahrzeug. An dem Mitfahrerparkplatz angekommen, stiegen die Angeklagten S... L... und M... W... in den PKW Ford Fiesta um und fuhren damit in ein Waldstück an der L52 zwischen ... und ..... Die Angeklagte L... begab sich ebenfalls mit ihrem Fahrzeug nach dort, wobei sie sich unterwegs verfuhr und von dem Angeklagten S... L... telefonisch navigiert werden musste. An dem Waldstück angekommen, fuhr sie sodann nicht in den Wald hinein, sondern wartete an der Einmündung des Waldweges auf die Mitangeklagten, die mit ihrem Wissen und Wollen die weitere Tatausführung übernahmen, während sie mit den schlafenden Kindern in ihrem Fahrzeug wartete. Nachdem die Angeklagten S... L... und M... W... das Auto in dem Waldstück, das zu dieser Jahreszeit mit einem nassen und matschigen Erdreich versehen war und stellenweise über keinen Baumwuchs verfügte, abgestellt hatten, entfernte der Angeklagte W... zunächst die Umweltplakette. Auf Anweisung des Mitangeklagten L... entnahm er sodann das Bordbuch aus dem Handschuhfach. Dieses sollte er in der Folge entsorgen. Gemeinsam entfernten sie sodann die amtlichen Kennzeichen. Sodann übergossen sie das Fahrzeug von innen und außen mit Benzin. In eine geöffnete Fensterscheibe klemmten sie anschließend eine große Wunderkerze, die sie sodann anzündeten, um damit das Benzin zu entzünden. Hierdurch fing das Fahrzeug Feuer und brannte, wie von allen Angeklagten beabsichtigt, vollständig ab. Die Angeklagten S... L... und M... W... liefen unterdessen zurück zu der auf sie wartenden Mitangeklagten L..., stiegen wieder in deren Fahrzeug ein und fuhren dann gemeinsam mit dieser zurück.
Gegen 6.00 Uhr am Morgen wurde der Passant J... L..., der sich mit seinem Auto auf dem Weg zur Arbeit befand, auf den Brand aufmerksam. Nachdem er daraufhin selbst in den Wald gefahren war und das Fahrzeug, das sich zu dieser Zeit im Vollbrand befand, erblickt hatte, informierte er Polizei und Feuerwehr. Sodann fertigte er mit seinem Mobiltelefon für eigene Zwecke Lichtbilder des brennenden Fahrzeuges an. Nachdem das Fahrzeug durch die herbeigerufenen Einsatzkräfte abgelöscht worden war, wurde es sichergestellt und für weitere Untersuchungen zu einem Autohaus nach ... abgeschleppt, wo es in der Folge durch den Brandsachverständigen H... K... begutachtet wurde. Der Zeitwert des Fahrzeuges, das zum Tatzeitpunkt eine Laufleistung von etwa 30.000 km aufwies, betrug zu dieser Zeit mindestens 10.000, -- €.
Die Angeklagten kamen nach den Taten überein, Stillschweigen hierüber zu bewahren und in jedem Fall die Angeklagte L... von jeglicher Beteiligung zu entlasten, damit diese sich weiter um die minderjährigen Kinder kümmern könne.
3. Tatnachgeschehen
S... B... wurde am 3. Januar 2023 durch den Prokuristen des Krankenhauses in D. G... L... bei der Polizei als vermisst gemeldet, nachdem er entgegen seiner sonstigen Gewohnheiten nicht pünktlich zu seinem Dienst erschienen war.
Die Angeklagte L... behauptete in der Folge zur Verdeckung der festgestellten Taten sowohl gegenüber Bekannten als auch der Polizei, nicht zu wissen, wo dieser sich aufhalte. Er habe sich wahrscheinlich ins Ausland abgesetzt. In einem Gespräch mit einer Mitarbeiterin ihrer Krankenversicherung am 23. März 2023 gab sie zudem an, seit Sommer 2022 von ihm getrennt zu leben.
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Anfang des Jahres 2023 gestand der Angeklagte W... sodann gegenüber seinen Cousinen G... R... und J... R... sowie seinem Freund R... P... seine Beteiligung an der Tötung von S... B.... Zunächst sprach er mit J... R... darüber und behauptete ihr gegenüber, er habe S... B... alleine getötet, indem er mit einem stumpfen Werkzeug auf seinen Hinterkopf geschlagen habe. Sodann habe er noch mit einer Waffe auf seinen Hinterkopf geschossen und das Auto von ihm schließlich verbrannt. G..... R... berichtete er, er habe sich mit S... B... allein getroffen, ihm dabei mit einem Werkzeug auf den Kopf geschlagen, ihn in einen Wald gezogen, dort nochmals mit dem Schuh auf dessen Kopf getreten und sodann dessen Leiche vergraben und mit Beton übergossen. Gegenüber R... P... gab er schließlich an, er habe S... B... mit einem Schraubenschlüssel erschlagen, ihn im Wald vergraben und mit Beton übergossen. Dessen Fahrzeug habe er verbrannt. Er habe S... B... getötet, weil er ihm und S... L... gedroht habe, er wolle sie umbringen.
Am Nachmittag des 13. Juni 2023 entdeckte der Spaziergänger P... F... schließlich zufällig in dem Waldstück zwischen ... und ... den Schädel sowie danebenliegende Knochen der Leiche des Getöteten. Die sterblichen Überreste der zu diesem Zeitpunkt noch unbekannten Person wurden in der Folge durch die herbeigerufenen Einsatzkräfte der Polizei sichergestellt. Die Leiche von S... B... befand sich zu dieser Zeit bereits in einem teilskelettierten Zustand. Der Schädel, der vollständig vom Körper abgetrennt war, war bereits nahezu vollständig skelettiert, wie auch der linke Arm, das Schultergelenk und das Schlüsselbein. Die unteren Extremitäten befanden sich noch in achsengerechter Stellung wobei die Oberhaut bei fortgeschrittener Leichenfäulnis noch vorhanden war. Ein Abgleich des Zahnstatus der Leiche mit dem Zahnstatus des zu diesem Zeitpunkt noch als vermisst geltenden S... B... im Rahmen der Obduktion ergab schließlich, dass es sich um die sterblichen Überreste des Vermissten handelte.
Die Angeklagten wurden zu diesem Zeitpunkt von den Ermittlungsbehörden bereits als Beschuldigte geführt. Denn die Auswertung der Funkzellendaten des Brandortes hatte bereits ergeben, dass die Mobilfunknummern der Angeklagten J... und S... L... zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Brandlegung des Fahrzeuges in der dortigen Funkzelle eingeloggt waren und in dieser Zeit auch Telefonverbindungen ihrer Rufnummern durch die Funkzelle verzeichnet wurden. Nachdem sich auch R... P... am 27. März 2023 bei der Polizeiinspektion in ... gemeldet und angegeben hatte, der Angeklagte W... habe ihm gegenüber die Tötung von S... B... gestanden, wurde auch der Angeklagte W... als Beschuldigter geführt. Da die Ermittlungsbehörden zu diesem Zeitpunkt indes noch keine weiteren Anhaltspunkte zum Verbleib des noch als vermisst geltenden Opfers hatten, wurden zur weiteren Aufklärung umfangreiche Durchsuchungsmaßnahmen bei den Angeklagten durchgeführt und die Überwachung der Telekommunikationsanschlüsse der Angeklagten sowie des Fahrzeuges der Angeklagten L... beantragt und schließlich auch durch den Ermittlungsrichter angeordnet.
Bei der Durchsuchung des von dem Angeklagten W... bei dessen Großeltern bewohnten Zimmers am 27. März 2023, konnten neben Spielzeugwaffen insgesamt auch neun Messer mit Klingenlängen von sieben bis elf Zentimetern aufgefunden und sichergestellt werden. Bei einer weiteren Durchsuchung am 6. September 2023 wurde zudem eine Schreckschusswaffe aufgefunden und sichergestellt. Während der Durchsuchung des Einfamilienhauses der Familie L... am 7. September 2023 wurde unter der Asservaten-Nr. ... unter anderem der bei der Tat verwendete Rollgabelschlüssel mit rotem Griff sichergestellt.
Im Zuge der angeordneten Innenraumüberwachung konnte zudem ein Gespräch aufgezeichnet werden, das die Angeklagten J... und S... L... am 5. Juni 2023 während einer gemeinsamen Autofahrt führten. In dessen Verlauf verunglimpfte die Mitangeklagte J... L... das Tatopfer als „Missgeburt“. In einem weiteren überwachten Gespräch während einer gemeinsamen Autofahrt am 17. Juli 2023 mit der Angeklagten J... L... bezeichnete der Angeklagte S... L... den Mitangeklagten W... als „seinen Sklavenarbeiter“ und machte sich in der Folge mit ihr darüber lustig, wie er ihm am Vorabend den Auftrag gegeben habe, ein Messer aus der Küche des Hauses zu holen.
Die Angeklagten wurden schließlich am 6. September 2023 festgenommen und im Rahmen ihrer Festnahme ordnungsgemäß belehrt. Während die Angeklagten S... und J... L... keine Angaben zur Sache machten, ließ sich der Angeklagte W... nach einem Telefonat mit seiner Mutter und weiteren Familienangehörigen in Kenntnis seiner Rechte als Beschuldigter spontan zur Sache ein. Dabei gab er in emotional aufgelöstem Zustand an, man habe im unmittelbaren Zeitraum vor Weihnachten 2022 erstmals darüber nachgedacht, S... B... zu töten. Ernster sei es aus seiner Sicht am 28. Dezember 2022 geworden und am 30. Dezember 2022 sei die Tat dann begangen worden. Vorher habe es mal wieder einen Streit zwischen der Angeklagten J... L... und dem späteren Tatopfer S... B... gegeben. Der Angeklagte S... L... habe dann irgendwann gesagt „jetzt geht’s los“ und habe S... B... von hinten mit einem Schlagwerkzeug angegriffen. Die Angeklagte L... habe die ersten Schläge noch miterlebt, sei dann aber zu den Kindern gegangen. Nach der Tötung von S... B... hätten sie die Leiche verpackt, die Wohnung geputzt, die Leiche vergraben und sodann das Fahrzeug des S... B... verbrannt. Dies sei alles so vorher besprochen worden. Der Angeklagte machte seine Angaben dabei, ohne dass die anwesenden Polizeibeamten KOK E... und KHK D... Nachfragen stellten, wobei der Angeklagte das Geschehen nicht chronologisch und zusammenhängend schilderte, sondern zwischen verschiedenen Ereignissen hin und hersprang. Der Vernehmungsbeamte KOK E... fertigte in der Folge sodann einen Vermerk über die Angaben des Angeklagten an, in dem er das Geschehen nunmehr chronologisch darstellte und sinngemäß wiedergab, ohne seinerseits etwas hinzuzufügen. Bevor der Angeklagte sich nach dem Gespräch mit seiner Familie wie dargelegt geäußert hatte, war ihm von den Vernehmungsbeamten ein überwachtes, nicht näher bekanntes Gespräch zwischen den Angeklagten J... und S... L... zur Kenntnis gebracht worden, in dem sich diese abfällig über M... W... geäußert hatten.
Der Angeklagte W... wurde in der Folge am 7. September 2023 und 10. September 2023 umfangreich und jeweils über mehrere Stunden hinweg als Beschuldigter vernommen. Am 25. September 2023 suchten die Ermittlungsbeamten mit dem Angeklagten zudem unter anderem die Brandörtlichkeit auf. Darüber hinaus erklärte sich der Angeklagte zur Teilnahme an einer Tatrekonstruktion im Haus der Familie L... am 3. November 2023 bereit, in deren Verlauf er die Tat mit den Polizeibeamten nachstellte und sich erneut zur Sache einließ. Sowohl seine Vernehmungen als auch die Tatrekonstruktion wurden jeweils audio-visuell aufgezeichnet.
4.
Den Angeklagten J... L... und M... W... wurden nach ihrer Festnahme am 6. September 2023 jeweils Haarproben zur toxikologischen Untersuchung entnommen. Dem Angeklagten S... L... war zuvor bereits am 13. Juli 2023 eine Haarprobe anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung im Wohnhaus seiner Großmutter entnommen worden, nachdem bei dieser Durchsuchung in einem Rucksack des Angeklagten Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten.
Bezüglich der Angeklagten J... L... hat die Untersuchung ihrer Haarprobe (38 Zentimeter) keine Hinweise dafür erbracht, dass sie während des Wachstumszeitraums der untersuchten Haarabschnitte Betäubungsmittel bzw. Arzneistoffe konsumiert hat.
Die Haarprobe des Angeklagten S... L... (zwei Zentimeter) wurde positiv auf Amphetamin (0,16 ng/mg), MDMA (1,3 ng/mg Monate), Cocain (0,36 ng/mg), Benzoylecgonin (Spur), Tilidin (Spur) und Nortilidin (Spur) getestet.
Aus dem Befund betreffend den Angeklagten M... W... ergibt sich, dass seine Haarprobe (Länge unbekannt) positiv auf THC (0,062 ng/mg Monate), Amphetamin (0,50 ng/mg), MDMA (0,17 ng/mg) und Cocain(0,11 ng/mg) getestet worden ist.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat die Kammer die Fälle 3 bis 7 der Anklageschrift vom 5. Januar 2024 mit Beschluss vom 13. August 2024 in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Absatz 2 StPO vorläufig eingestellt.
III.
1.
Alle Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung lediglich über Erklärungen ihrer Pflichtverteidiger zur Person eingelassen.
Die Angeklagte J... L... hat ihren Werdegang darin geschildert wie festgestellt.
Der Angeklagte M... W... hat seinen Werdegang ebenfalls entsprechend den Feststellungen schildern lassen, indes keine Angaben zu seinem Betäubungsmittelkonsum gemacht.
Auch der Angeklagte S... L... hat seine persönlichen Verhältnisse einschließlich seines Betäubungsmittelkonsum wie festgestellt dargestellt, allerdings abweichend hiervon weiter behauptet bis zuletzt täglich auch Cannabis konsumiert zu haben.
2.
Auch zu Sache haben sich die Angeklagten lediglich über Erklärungen ihrer Pflichtverteidiger eingelassen und mit Ausnahme der Angeklagten L... zudem hierzu keine ergänzenden Nachfragen der Kammer und den übrigen Verfahrensbeteiligten zugelassen.
a.
Der Angeklagte W... hat in der Hauptverhandlung zur Sache lediglich erklären lassen, er halte an seinen im Ermittlungsverfahren abgegebenen geständigen Einlassungen fest und nehme auf diese vollumfänglich Bezug.
Im Ermittlungsverfahren hat sich der Angeklagte dabei wie folgt eingelassen:
aa) Im Rahmen seiner Festnahme am 6. September 2023 hat er sich zunächst entsprechend den unter Ziffer II. 3. getroffenen Feststellungen zur Sache geäußert.
bb) In seiner ersten Beschuldigtenvernehmung am 7. September 2023 schilderte er die Tat in freier Rede sodann zunächst dahingehend, er sei am 30. Dezember 2023 bei dem Mitangeklagten S... L... zu Besuch gewesen, da sie gemeinsam Silvester hätten feiern wollen. S... B... habe an diesem Tag wieder getrunken, sei daher aggressiv geworden und habe die Mitangeklagte L... angefasst. Dies hätten sie sich nicht länger gefallen lassen wollen und ihm daher mit einem Schraubenschlüssel und einem Baseballschläger auf den Kopf geschlagen. Als er auf dem Boden gelegen habe, hätten sie ihm Kabelbinder um den Hals gezogen, also er, der Angeklagte W..., habe dies getan. Er habe dies tun sollen, um sicherzugehen, dass er wirklich tot sei. Dabei sei er sehr in Panik gewesen. Er habe dann saubermachen sollen und zwischenzeitlich auch auf die Kinder aufpassen sollen, die sich im zweiten Stockwerk aufgehalten hätten. Während er auf die Kinder aufgepasst habe, hätten die Mitangeklagten J... und S... L... unten saubergemacht. Als er wieder heruntergekommen sei, sei S... B... halb in Decken eingewickelt gewesen, die Kabelbinder seien noch um seinen Hals gewesen. Gemeinsam hätten sie ihn dann in eine Plane eingewickelt und über die Treppe bis zu einem kleinen Zwischenraum neben der Garage verbracht. Dort hätten sie ihn erst einmal liegen gelassen und weiterhin saubergemacht. Dann hätten sie das Auto in die Garage gefahren, dies sei, soweit er sich erinnern könne, am nächsten Abend gewesen. Sie hätten die Leiche dann in den Kofferraum gelegt und das Auto in einiger Entfernung auf einem Parkplatz abgestellt. Im Anschluss hätten sie angefangen zu „buddeln“. Da es aber bereits so spät gewesen sei, hätten sie irgendwann damit aufgehört und erst am 31. Dezember 2023 mit dem Graben fortgefahren. Als sie damit fertig gewesen seien, hätten sie das Auto mit der Leiche nach dort gebracht und die Leiche ohne Decken in die Grube gelegt. Die Kabelbinder habe er dabei entfernen sollen. Sodann hätten sie die Leiche mit Zement bedeckt und das Loch wieder mit Erde zugeschoben. Am nächsten Tag hätten sie dann kontrolliert, ob alles gut sei. Ein paar Tage später sollte dann noch das Auto verbrannt werden. Dies hätten sie dann auch getan. Dabei hätten sie zunächst die Umweltplakette abgekratzt, überall Benzin hin gekippt, das Bordbuch mitgenommen und das Auto in Brand gesetzt, indem sie eine große Wunderkerze in das Auto gelegt und von außen angezündet hätten.
Auf entsprechende Nachfrage, wen er meine, wenn er von „wir“ spreche, gab der Angeklagte W... sodann an, dies seien J..., S... und er selbst gewesen. Mit dem Auto habe er den Ford Fiesta gemeint, also das Fahrzeug des S... B....
Nach dem Verhalten von S... B... befragt, ließ sich der Angeklagte sodann dahingehend ein, er habe sie immer „angepöbelt“. Ihn, den Angeklagten M... W..., habe er auch mal als „Drecks-Bilger“ bezeichnet.
Hinsichtlich der Planung der Tat ließ sich der Angeklagte W... auf entsprechende Nachfrage sodann dahingehend ein, dass sie im Vorfeld der Tat einmal darüber gesprochen hätten, S... B... zu töten, dies sei aber nur so daher gesagt gewesen. Dieses Gespräch habe er mit dem Mitangeklagten L... geführt, er selbst habe es aber jedenfalls nicht ernst gemeint. Dies sei nach Weihnachten gewesen. Auf die weitere Frage des Vernehmungsbeamten, ob er es richtig verstanden habe, dass es aber auch mal ein Gespräch zwischen den Angeklagten J... und S... L... und ihm gegebenen habe, in dem sie die Tötung von S... B... thematisiert hätten, verneinte der Angeklagte W... dies und gab an, dies sei mehr oder weniger eine Kurzschlussreaktion am 30. Dezember 2022 gewesen. Auf Vorhalt seiner Angaben im Rahmen seiner Festnahme, wonach sie bereits am 28. Dezember 2022 geplant hätten, S... B... zu töten, antwortete der Angeklagte zunächst, sie hätten zwar an diesem Tag darüber geredet, es habe aber auch noch nicht wirklich festgestanden. Dies sei ein Gespräch zwischen ihm und den beiden Mitangeklagten gewesen. Bei diesem Gespräch sei thematisiert worden, ob sie es tun sollen oder nicht, wobei die Angeklagte L... es befürwortet habe. Der Plan sei aber noch nicht konkret gewesen, sie hätten einfach nur die Rede darüber gehabt, ihm auf den Kopf zu hauen. Er und der Mitangeklagte L... hätten die Tat geplant, die Angeklagte L... sei einfach nur dabei gewesen. Der Plan habe vorgesehen, dass er und S... L... sich verstecken sollen, warten bis S... B... ihnen den Rücken zukehre, woraufhin sie ihm auf den Kopf schlagen wollten. Auf konkrete Nachfrage, ob dies auch der Plan der Mitangeklagten J... L... gewesen sei, gab er an, es sei nur der Plan von ihm und S... L... gewesen, sie habe diesen aber mitgehört. Die Angeklagte L... habe sie auch nicht damit beauftragt dies zu tun. Sie habe sich aber auch nicht aktiv gegen den Plan entschieden. Konkret geplant, wohin sie die Leiche bringen würden, hätten sie aber nicht.
Als er sodann am 30. Dezember 2022 am Nachmittag in das Haus der Familie L... gekommen sei, sei S... B... wieder am Trinken gewesen und zwar eine kleine Dose mit einem Whiskey-Mischgetränk. Irgendwann habe es dann zwischen S... B... und der Mitangeklagten L... einen Streit gegeben.
Auf die Nachfrage, ob er gesehen habe, dass S... B... die Angeklagte L... dabei am Arm ergriffen habe, gab der Angeklagte W... an, er glaube er habe nur gesehen, wie S... B... die Angeklagte L... geschubst habe. Ob er sie tatsächlich auch am Arm gepackt habe, wisse er nicht genau. Den genauen Grund, warum die Angeklagte L... und S... B... gestritten hätten, wisse er nicht. Er und S... L... hätten nur irgendwann gehört, dass es unten ein bisschen lauter geworden sei, daher seien sie nach unten gegangen. J... L... und S... B... hätten in der Küche gestritten. Als sie unten angekommen seien, habe er gesehen, wie S... B... die Mitangeklagte J... L... geschubst habe. Daraufhin habe sie S... B... ebenfalls geschubst und sei zur Seite gegangen. In diesen Moment habe es ihm und S... L... gereicht. Sie seien nach oben gegangen, hätten den Baseballschläger und den Schraubenschlüssel geholt, seien nach unten gegangen. Den Kabelbinder habe er schon in der Tasche gehabt. Diesen habe der Mitangeklagte L... ihm vorher in die Hand gegeben und ihn angewiesen, S... B... den Kabelbinder über den Kopf zu ziehen und zuzuziehen. Sie hätten in diesem Moment in einer Kurzschlussreaktion gehandelt.
Auf erneuten Vorhalt seiner Angaben im Rahmen seiner Festnahme, wonach die Tat bereits im Beisein der Mitangeklagten J... L... am 28. Dezember 2022 geplant worden sei, erklärte der Angeklagte W..., die Mitangeklagte L... habe nicht viel geplant, sie habe aber mal zu ihm und S... gesagt, sie sollten überlegen, wie man ihn wegschaffen könnte. Auf entsprechende Nachfrage, was die Angeklagte L... seiner Ansicht nach damit gemeint habe, gab der Angeklagte W... an, er habe das so verstanden, dass sie meine, wie man ihn räumlich loswerden könnte. Auf weitere Nachfrage, ob sie damit auch gemeint haben könnte, wie man ihn töten könnte oder lediglich, wie man sich von ihm distanzieren könne, ließ sich der Angeklagte weiter dahingehend ein, dass damit wohl letzteres gemeint gewesen sei.
Sodann stellte er nochmals klar, dass am 28. Dezember 2022 aber bereits besprochen worden sei, wie man S... B... töten könnte, nämlich, dass man ihm auf den Kopf schlage, das weitere Geschehen nach der Tötung sei aber nicht gesprochen worden. Am 28. Dezember 2022 sei seiner Ansicht nach nur besprochen worden, wie man S... B... töten würde, wenn es tatsächlich dazu kommen sollte. Am 30. Dezember 2022 sei ihnen dann der Kragen geplatzt und der Mitangeklagte L... habe zu ihm gesagt, dass sie S... B... jetzt töten würden. Er sei von dem Mitangeklagten dazu aufgefordert worden, mit runterzukommen. Dort hätten sie sich in einem Räumchen versteckt, bevor der Mitangeklagte L... auf S... B... zugegangen sei und ihm auf den Kopf geschlagen habe. In diesem Moment habe er, der Angeklagte W... noch ein Stück entfernt gestanden. Den Baseballschläger habe der Angeklagte L... zuvor in seinem Zimmer gelagert. Gleiches gelte für das Werkzeug, das er, der Angeklagte W... später benutzt habe. Der Mitangeklagte L... habe zuvor zu ihm gesagt, er solle sich was aussuchen, er habe sich dann den Schlüssel genommen. S... L... habe dann weiter die Anweisung erteilt, dass sie mit diesen Gegenständen auf den Kopf von S... B... einschlagen. In dem Räumchen hätten sie sich circa eine Minute versteckt und darauf gewartet, dass S... B... die Toilette verlasse und zurück in die Küche gehe, um sich etwas zu essen zu machen. Der Mitangeklagte L... habe dann das Kommando gegeben, das Räumchen zu verlassen. Er habe „komm los“ gesagt. S... L... habe dann den ersten Schlag gesetzt und zwar auf den Hinterkopf von S... B.... Dabei habe er geäußert „das war das letzte Mal, dass du meine Mutter angefasst hast“. Nachdem S... zugeschlagen habe, habe auch er mit dem Werkzeug zugeschlagen, wobei er nicht mehr genau wisse, wie oft der Mitangeklagte L... zugeschlagen habe, mindestens aber einmal. Er, der Angeklagte W..., habe mehr von der Seite geschlagen. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte er sodann, dass er von links oben nach rechts unten geschlagen habe. Er habe drei bis vier Mal zugeschlagen, einmal auch auf das Nasenbein. Dazu sei es deshalb gekommen, weil S... B... irgendwann zu Boden gegangen sei. Er habe dann beschlossen ihn nochmal zu schlagen, weil er Angst gehabt habe, dass er nochmal aufstehen würde.
Zusammenfassend gab er schließlich an, er habe S... B... zweimal auf den Hinterkopf, einmal auf die Nase und einmal auf den Kopf geschlagen, wobei zwischen den einzelnen Schlägen ein gewisser zeitlicher Abstand bestanden habe. S... B... habe dabei keine Gegenwehr geleistet, allerdings habe er sie mit einem „komischen gruseligen Blick“ angeschaut. Er habe dann die Kabelbinder aus seiner Tasche genommen und sie S... B... auf Anweisung des Mitangeklagten L... um den Kopf gezogen und zugezogen. Dies, um sicherzustellen, dass er tatsächlich sterbe. Die Mitangeklagte J... L... sei zu diesem Zeitpunkt bereits oben gewesen. Sie sei bereits nach dem ersten Schlag von S... L... nach oben gegangen. Dabei habe sie nichts gesagt, wobei sie sie auch nicht davon abgehalten habe, weiterzumachen. Sie habe aber erleichtert gewirkt. Während er den Kabelbinder um den Hals von S... B... gezogen habe, habe dieser angefangen zu bluten.
Auf entsprechende Nachfrage berichtete der Angeklagte W... dann detailliert weiter, was passiert sei, nachdem er den Kabelbinder zugezogen habe. Sie hätten dann zunächst den Esszimmertisch zur Seite geschoben, um saubermachen zu können. S... B... habe zuvor neben dem Tisch gelegen. Er sei dann aber zunächst von den Mitangeklagten S...-J. und J... L... aufgefordert worden, nach oben zu gehen, nachdem J... L... zwischenzeitlich wieder heruntergekommen sei. Er, der Angeklagte W... habe jetzt auf die Kinder aufpassen sollen. Etwa nach einer Stunde sei er wieder nach unten gegangen. Er habe dann gesehen, dass die Mitangeklagten S...-J. und J... L... am Putzen gewesen seien, die Angeklagte L... habe die Wand geputzt. Er habe die Fugen am Boden saubergemacht. Insgesamt hätten sie etwa zwei bis drei Stunden geputzt.
Sodann habe der Mitangeklagte L... eine Plane aus dem Erdgeschoss geholt und er, der Angeklagte W..., habe ihm dann geholfen, die Leiche von S... B... in die Plane einzuwickeln. Zunächst hätten sie dazu, mit der Hilfe von J... L..., die Plane komplett ausgebreitet. Dann habe er mit dem Angeklagten L... die Leiche in die Plane gelegt und anschließend, wiederum gemeinsam mit J... L..., die Plane zu gefaltet. Zu dritt hätten sie die Leiche in der Plane dann über die Treppe nach unten gezogen bis zu dem Raum neben der Garage. Daran was dann passiert sei, könne er sich nicht mehr weiter erinnern.
Er wisse nur noch, dass sie die Leiche von S... B... in das Auto gelegt und das Auto dazu in die Garage gefahren hätten. Die Angeklagte L... habe das Auto von S... B... in die Garage gefahren, wobei er nicht sagen könne, ob dies noch in der Nacht oder am nächsten Tag gewesen sei. Jedenfalls hätten sie die Leiche, nachdem sich das Auto in der Garage befunden habe, dorthin, einmal um das Auto herumgezogen und dann in den Kofferraum gelegt. Aufgrund der bereits eingesetzten Leichenstarre habe die Leiche nicht richtig in den Kofferraum gepasst. Sie hätten daher die Sitze etwas nach vorne geschoben. Die Plane, die sie zuvor um ihn gewickelt hätten, hätten sie sodann so über der Leiche ausgebreitet, dass es dann Anschein gehabt habe, unter ihr würde etwas anderes als eine Leiche liegen. Sodann hätten er und die Mitangeklagten das Auto in einiger Entfernung auf einem Parkplatz bei Wohnhäusern abgestellt, wobei er ebenfalls nichts mehr wisse, ob dies noch am gleichen Tag passiert sei. Ob sie dann zu Fuß zurück in das Haus der Familie L... gegangen seien oder J... L... sie abgeholt habe, wisse er ebenfalls nicht mehr, auf jeden Fall habe er dann dort übernachtet.
Am 31. Dezember 2022 hätten sie dann begonnen, das Loch zu graben, in dem sie letztlich die Leiche legen wollten. Die Mitangeklagte L... habe sie zu der entsprechenden Stelle gefahren, daher glaube er auch, dass sie diese Stelle zuvor ausgesucht habe. Er und der Mitangeklagte L... hätten dann angefangen zu graben, was aufgrund der vielen Steine im Erdreich erschwert worden sei. Aufgrund dessen hätten sie die Arbeiten am 31. Dezember 2022 auch unterbrechen müssen und später nochmal weitergemacht. Die Angeklagte L... sei während der Grabung wieder nach Hause gefahren. Was mit dem Spaten und der Schaufel, mit der sie gegraben hätten, passiert sei, wisse er nicht.
Nachdem das Loch fertig gegraben gewesen sei, habe die Mitangeklagte L... ihn und S... L... schließlich an Silvester zu dem Auto gefahren, in dem die Leiche gelegen habe. Er und der Mitangeklagte L... seien dann mit diesem Auto zu dem Loch gefahren, die Mitangeklagte J... L... sei alleine weiter nach dort gefahren. Als sie dort angekommen seien, hätten sie die Leiche von S... B... in das Loch gelegt und die Decke entfernt. Er habe zudem noch den Kabelbinder entfernen sollen. Dies habe er zunächst nicht gewollt, es dann aber letztlich doch getan. Die Angeklagte L... habe geholfen, die Leiche zu tragen. Als sie im Loch gelegen habe, hätten er und S... das Loch mit Erde zugeschüttet und danach mit Steinen und Ästen beschwert. Zuvor hätte er noch einen Betonsack zum Grab getragen. Den Beton habe der Mitangeklagte L... in das Loch auf die Leiche geschüttet.
Als sie fertig gewesen seien, seien sie zurück nach ... gefahren, um Silvester zu feiern. Am nächsten Tag habe die Mitangeklagte L... sie nochmal zum Ablageort der Leiche gefahren, wo er und S... kontrolliert hätten, ob alles in Ordnung sei.
Von den beiden Mitangeklagten habe er sodann die Anweisung erhalten, über die Geschehnisse Stillschweigen zu bewahren. Am 1. Januar 2023 sei er dann nach Hause zurückgekehrt. In der Nacht von Dienstag auf Mittwoch habe er dann einen Anruf erhalten. Nunmehr sollte das Auto des S... B... verbrannt werden. Er sei von den beiden Mitangeklagten zu diesem Zweck abgeholt worden. Das Auto des S... B... sei zu diesem Zeitpunkt auf einem Parkplatz in der Nähe der Autobahn abgestellt gewesen. Die Angeklagte L... habe sie zu dem Auto gefahren. Er sei dann mit S... L... in dem Auto des S... B... zu dem Ort gefahren, an dem es verbrannt worden sei. Die Mitangeklagte L... habe in einiger Entfernung in ihrem Auto gewartet. Der Mitangeklagte S... L... habe zwei Kanister mit Benzin dabei gehabt. Er, der Angeklagte W..., habe noch die Umweltplakette entfernen und das Bordbuch mitnehmen sollen. Sodann hätten sie die Nummernschilder entfernt und jeder habe jeweils einen Kanister Benzin über das Auto gegossen, sowohl von innen als auch von außen. Sodann hätten sie eine Wunderkerze, die S... L... mitgebracht habe, in dem Auto platziert und angezündet. Die Angeklagte L... habe gemeinsam mit den kleinen Kindern im Auto auf sie gewartet.
Das Bordbuch habe er auf Anweisung des Mitangeklagten L... mitnehmen und entsorgen sollen, was er letztlich aber vergessen habe.
Auf Vorhalt eines Lichtbildes des am 7. September 2023 im Rahmen der Durchsuchung des Hauses der Familie L... in ... sichergestellten Rollgabelschlüssels mit einem roten Griff erklärte der Angeklagte schließlich, dass es sich dabei um den von ihm bei der Tat verwendeten Rollgabelschlüssel handele.
cc) Unter Bezugnahme auf die Angaben des Angeklagten in seiner ersten Vernehmung, wurde er in der zweiten Vernehmung am 10. September 2023 sodann zunächst noch einmal darum gebeten, die Situation zu schildern, in der er gemerkt habe, dass es nunmehr ernst werde.
Insoweit ließ sich der Angeklagte W... nunmehr wie folgt ein:
Er und die beiden Mitangeklagten seien an diesem Tag im Zimmer des Angeklagten L... gewesen. Der Angeklagte L... und er hätten auf der Sofalehne gesessen und in Richtung Balkon geschaut, J... L... habe auf dem Balkon gestanden oder gesessen. Dabei hätten sie irgendwann über S... B... und darüber, dass er fremdgehen würde, gesprochen. Der Mitangeklagte L... habe dann irgendwann gesagt, er würde S... B... gerne umbringen. Die Angeklagte J... L... habe dabei vertieft in Gedanken genickt. In diesem Moment habe er, der Angeklagte W..., gedacht, jetzt werde es ernst.
Auf konkrete Nachfrage, was er mit „vertieft“ gemeint habe, gab der Angeklagte W... weiter an, dass die Angeklagte L... ihnen dabei nicht in die Augen geschaut habe, sondern einfach irgendwohin geschaut habe und dann langsam genickt habe. Es habe für ihn nunmehr einen ernsten Eindruck gemacht.
Die Angeklagte L... sei dann wieder nach unten gegangen und er und der Angeklagte L... hätten einen Film geschaut. Dabei sei erst einmal nicht weiter über eine mögliche Tötung und die Art und Weise gesprochen worden.
Auf die Frage, wann die Mitangeklagte L... dann gesagt habe, dass sie sich überlegen sollten, wie man S... B... wegschaffen könnte, gab er weiter an, dies sei erst ein bisschen später gewesen als sie sich Essen geholt hätten. Sie seien zu diesem Zweck nach unten in die Küche gegangen. Als sie auf der Treppe gewesen seien, hätten sie S... B... „rumpöbeln“ gehört. Dann habe J... L... gesagt, sie sollten sich überlegen, wie man ihn wegschaffen könnte.
Der Angeklagte W... wurde sodann erneut zur Tat an sich gefragt, die er in dieser Vernehmung wie folgt schilderte:
Als sich die Tat ereignet habe, seien die kleinen Kinder oben am Spielen gewesen. Als die Mitangeklagte L... den ersten Schlag wahrgenommen habe, sei sie auch nach oben gegangen. Sie habe dabei nicht überrascht gewirkt. Sie sei nicht gelaufen, sondern zügig nach oben gegangen.
Die Tat habe sich zwischen Esszimmer und Küche ereignet. Zur Veranschaulichung skizzierte der Angeklagte den Raum sodann. Auf der Skizze ist zunächst ein Grundriss des ersten Obergeschosses zu sehen. So befindet sich auf der linken Seite der Wohn- und Essbereich und auf der rechten Seite daran angrenzend die Küche. Unmittelbar vor der Küche zeichnete er dabei einen Esstisch ein. Darüber hinaus ist darauf zu erkennen, dass an den Wohn- und Essbereich ebenfalls rechtsseitig ein Flur angrenzt, der zu einem Abstellraum sowie einem WC führt. In diesen Grundriss zeichnete der Angeklagte sodann die Positionen der Beteiligten ein. Das mit „X1“ bezeichnete Tatopfer soll danach zunächst in dem Durchgang zur Küche gestanden haben. Die als „J“ bezeichnete Mitangeklagte J... L... habe in der Küche gestanden. Der als „S“ bezeichnete Mitangeklagte S... L... habe direkt hinter ihm gestanden, als er mit dem Baseballschläger zugeschlagen habe und er selbst, als „M“ bezeichnet, habe rechts neben ihm gestanden als er nach dem ersten Schlag von der Treppe zurückgekehrt sei. Auf der Skizze ist sodann weiter zu erkennen, wo S... B... zu Boden gegangen sein soll. Dies kennzeichnete der Angeklagte mit „X2“, wobei er die Kennzeichnung in die Zimmerecke malte, die unmittelbar an die Küche angrenzte. Sodann zeichnete er auch noch seinen Standort ein, nachdem er um den Esszimmertisch herumgegangen war und kennzeichnete seine Position mit einem „M1“ hinter dem Tisch.
Dabei führte er weiter aus, zwischen Esszimmer und Küche befinde sich eine Schiebetür, die eigentlich immer offenstehe, so auch am Tattag. Die Mitangeklagte L... habe sich in der Küche befunden, was sie zu diesem Zeitpunkt gemacht habe, wisse er nicht mehr. Sie habe jedenfalls gesehen, wie der Angeklagte L... sich von hinten S... B... genähert habe. Als S... B... dann hingefallen sei, sei sie zügig nach oben gegangen. Dabei habe sie einmal zu ihm geschaut. Gesagt habe sie nichts, sondern sei einfach nach oben gegangen.
Er glaube, sie sei erst wieder nach unten gekommen, als S... B... schon den Kabelbinder um den Hals gehabt habe.
Er habe dann irgendwann nach oben gehen sollen, um auf die Kinder aufzupassen. Bevor er nach oben gegangen sei, habe er von der Angeklagten L... noch die Anweisung erhalten, sich umzuziehen. Die Kleidung, die er während der Tat getragen habe, habe er, ebenfalls auf Anweisung, auf den Kamin gelegt. Nur mit einer Unterhose bekleidet, sei er dann nach oben gegangen, habe dort in dem Zimmer des Mitangeklagten L... neue Kleidung aus seiner Tasche genommen und angezogen. Dabei habe J... L... ihn begleitet und noch gemeinsam mit ihm eine Zigarette geraucht. Der Angeklagte S... L... sei nachgekommen. Dann habe er auf die Kinder aufgepasst. Die Tür zum Kinderzimmer sei von der Angeklagten J... L... abgesperrt worden, als sie den Raum verlassen habe.
Sodann schilderte der Angeklagte W... auf entsprechende Nachfrage des Vernehmungsbeamten noch einmal den Tatablauf und machte dabei konkret deutlich, woran er sich noch sicher erinnere.
So sei er sich sicher, der Mitangeklagte L... habe gesagt „jetzt geht’s los“ als S... B... die Toilette verlassen habe. S... L... habe dann das Räumchen verlassen und er, M... W..., sei ihm gefolgt. Dann habe der Angeklagte L... S... B... mit dem Baseballschläger auf den Hinterkopf geschlagen. Dabei habe er gesagt „das ist das letzte Mal, dass du meine Mutter anfasst“. Sodann sei S... B... irgendwann zu Boden gegangen und habe sie „gruselig“ angelächelt. S... L... sei dann irgendwann hochgegangen und habe ihm den Baseballschläger übergeben, damit er auf S... B... aufpasse. Dabei habe S... B... zu ihm gesagt „du bist nicht einer der zuschlägt“, woraufhin er erwidert habe, dass er es wirklich mache. Er habe dann nach dem Angeklagten L... gerufen, da er gewollt habe, dass er wieder herunterkomme. Als dieser zurückgekehrt sei, hätten sie den Tisch zur Seite geschoben. Irgendwann sei dann die Mitangeklagte J... L... dazu gekommen, habe gesagt, dass nunmehr saubergemacht und aufgeräumt werden müsse. Darüber hinaus habe er von ihr die Anweisung erhalten, sich umzuziehen. Danach hätten sie eine Zigarette geraucht. Sicher sei er sich auch, dass er auf die Kinder habe aufpassen müssen und die Tür des Kinderzimmers zugesperrt worden sei.
Als er wieder nach unten gekommen sei, seien Müllsäcke um die Leiche gewickelt gewesen. Dazu seien die Müllsäcke an der Seite aufgerissen worden. Die Farbe der Müllsäcke sei blaugrau gewesen.
Irgendwann sei der Mitangeklagte L... dann nach unten in das Erdgeschoss gegangen und habe eine große Plane geholt. Zu dritt hätten sie dann die Plane auseinandergefaltet. Er habe zu diesem Zeitpunkt mit dem Rücken zum Kamin gestanden, S... L... habe bei dem Treppengeländer gestanden. J... L... habe direkt neben der Plane gestanden, wobei er nicht mehr sagen könne, ob sie rechts oder links davon gestanden habe. Gemeinsam hätten sie die Leiche dann in die Plane gelegt. Die Plane habe er gekannt. Diese hätten sie zuvor für den Bau eines Hühnerstalls in dem Einkaufsmarkt „H.-markt“ gekauft. Nachdem sie die Leiche in die Plane gewickelt hätten, hätten sie diese die Treppen heruntergezogen. Er sei vorneweg gegangen, der Angeklagte L... neben ihm. Die Angeklagte L... habe den Kopf der Leiche gehalten. Ob sie die Leiche dann zunächst vor der Garage abgelegt oder noch in diese gezogen hätten, wisse er nicht mehr Sicherheit.
Sicher sei er sich auch, dass er später nicht habe schlafen können und daher dem Mitangeklagten L... einen Joint für 5, -- € abgekauft habe. Diesen habe er geraucht, um sich zu beruhigen. Dennoch habe er nicht schlafen können, S... L... auch nicht.
Er sei sich auch sicher, dass die Angeklagte L... den Ort vorgegeben habe, an dem die Leiche vergraben werden sollte. Und dass S... L... während des Grabens mit J... L... telefoniert habe, weil sie eine Pause gebraucht hätten und erst am nächsten Tag hätten weitergraben wollen.
Die Mitangeklagte L... habe sie dann erneut zum Wald gefahren und sie angewiesen, dort auszusteigen. Dann hätten er und S... L... das entsprechende Werkzeug aus dem Kofferraum geholt und seien dann in den Wald, wo sie eine geeignete Stelle gesucht hätten. Die Angeklagte L... habe sie auch zu dem Auto gefahren, in dem die Leiche gelegen habe. Über zwei verschiedene Wege seien sie dann zum Grab gefahren. J... L... in ihrem Fahrzeug, S... L... und er im Ford Fiesta.
Am Morgen der Tat hätten er und der Mitangeklagte L... einen Joint geraucht und tagsüber noch Amphetamin genommen.
Hinsichtlich der Geschehnisse am Vorabend der Tat, also am 29. Dezember 2023 gab der Angeklagte in dieser Vernehmung zudem an, er habe das Getränk von S... B... gemeinsam mit dem Mitangeklagten L... mit Benzodiazepinen versetzt. Der Angeklagte L... halte aufgrund einer Erkrankung immer Notfallspritzen im Kühlschrank vorrätig. Nachdem S... B... sein Getränk zu sich genommen habe, sei er eingeschlafen, was sie dazu ausgenutzt hätten, S... B... seine Autoschlüssel abzunehmen, um sodann mit seinem Auto zu fahren.
dd) Zuletzt hat sich der Angeklagte W... ausführlich im Rahmen der Tatrekonstruktion am 3. November 2023 geständig eingelassen. Dabei beschrieb er zunächst, wo sich der Baseballschläger und der Schraubenschlüssel befunden haben sollen, als sie sich mit diesen bewaffnet hätten. Der Baseballschläger habe auf dem Bett des Mitangeklagten L... gelegen, der Rollgabelschlüssel auf einem Sideboard im selben Zimmer. Die Kabelbinder, die der Angeklagte L... ihm auf der Treppe übergeben habe, seien dabei bereits zu einem Kreis zusammengesteckt gewesen.
Sodann schilderte er weiter, er habe zunächst mit dem Angeklagten L... auf der Couch in dessen Zimmer gesessen und fern geschaut. Soweit er sich erinnere, hätten sie die Fernsehserie „Monk“ geschaut. Ob sie dabei gegessen hätten, wisse er nicht mehr. Er erinnere sich aber, dass sie beide S... B... brüllen gehört hätten. Irgendwann, an den genauen Zeitpunkt könne er sich nicht mehr erinnern, seien sie dann nach unten gegangen.
Nachdem die Vernehmungsbeamten daraufhin mit dem Angeklagten die Örtlichkeit gewechselt und in das erste Obergeschoss gegangen waren, zeigte der Angeklagte zunächst, wo die Beteiligten jeweils gestanden haben sollen. So hätten die Angeklagte L... und das spätere Tatopfer beide in der Küche gestanden, wobei S... B... vor der Angeklagten gestanden habe. Er und der Mitangeklagte L... hätten etwa einen bis zwei Meter vor dem Durchgang zur Küche gestanden und das Geschehen daher gesehen. S... B... habe die Mitangeklagte L... dann an ihrem linken Arm gepackt, wobei er sie nicht geschlagen habe. In dieser Situation erinnerte sich der Angeklagte zudem, dass sie wohl nach unten gegangen seien, um Essen zu holen. Nachdem S... B... die Angeklagte L... wieder losgelassen habe, seien sie mit dem Essen wieder nach oben gegangen. Danach befragt, wann entschieden worden sei, S... B... anzugreifen, antwortete der Angeklagte, er glaube, dass dies in diesem Moment oben in dem Zimmer gewesen sei. Nunmehr hätten sie beschlossen, S... B... zu töten. Der Mitangeklagte L... habe ihn dementsprechend aufgefordert, sich zu bewaffnen. S... L... habe den Baseballschläger genommen. Er, M... W..., habe nicht gewusst, was er sich nehmen soll und dann habe der Angeklagte L... irgendwann gesagt, er solle den Schraubschlüssel nehmen. Er habe dann zunächst alleine den Raum verlassen, der Mitangeklagte L... habe zu ihm gesagt, er komme direkt nach, er, M... W..., solle unten auf der Treppe warten, er hole noch etwas. Als er nachgekommen sei, habe er die Kabelbinder in der Hand gehalten.
Sodann zeigte der Angeklagte W..., wo genau er auf den Mitangeklagten L... gewartet habe, indem er sich auf die entsprechende Stelle stellte bzw. sich auf die Treppe setzte. Dabei zeigte er auch, wo er den Schraubenschlüssel aufbewahrte, nämlich in der Tasche seines Pullovers. Ob er letztlich wirklich gesessen oder gestanden habe, wisse er nicht mehr genau. Der Angeklagte L... sei etwa nach 20 Sekunden nachgekommen und habe sich neben ihn gestellt.
Danach befragt, ob der Angeklagte L... etwas in der Hand gehalten habe, gab M... W... weiter an, S... L... habe den Baseballschläger in der Hand gehalten und diesen nach unten hinter seinem Bein gehalten, was der Angeklagte sodann mit Hilfe einer der Polizeibeamten, der den Mitangeklagten L... verkörperte, nachstellte. Die Kabelbinder habe er ihm übergeben und dabei gesagt, diese solle er ihm später um den Hals ziehen. Daraufhin habe er erwidert, er wolle dies nicht tun, er könne das nicht, woraufhin der Angeklagte L... nur geantwortet habe „doch mach das“. Daraufhin zeigte der Angeklagte W..., wie die Kabelbinder zusammengesteckt gewesen seien, indem er vier Kabelbinder kreisrund miteinander verband.
Sodann hätten sie gewartet bis S... B... von der Toilette zurückgekommen sei. Dabei zeigte der Angeklagte auch, welche Toilette S... B... aufgesucht haben und welchen Weg er dabei genommen haben soll.
Sie seien dann schnell nach unten gegangen, er glaube, der Mitangeklagte L... sei vorgegangen, habe die Tür von dem kleinen Räumchen aufgemacht, in das sie sodann gegangen seien. Er, M... W..., habe den Raum als Erster betreten. S... L... sei ihm gefolgt, habe die Tür aber nicht vollständig geschlossen und habe geschaut, ob und wann S... B... wieder zurückkomme.
Als er die Toilette verlassen habe, seien sie ihm gefolgt. Der Mitangeklagte L... als erster. Sodann zeigte der Angeklagte, wo sich die Beteiligten jeweils hinbewegt haben sollen. So sei S... B... zurück in Richtung der Küche gegangen, in der sich noch die Angeklagte J... L... befunden habe. S... B... sei unmittelbar vor dem Durchgang zur Küche stehen geblieben. Der Mitangeklagte L... sei ihm direkt gefolgt, sei hinter ihm stehen geblieben und habe dann mit dem Baseballschläger zugeschlagen. Dabei habe er gesagt, dies sei das letzte Mal gewesen, dass er, S... B..., seine Mutter geschlagen habe.
Nach dem ersten Schlag habe er, der Angeklagte M... W..., sich direkt umgedreht und sei zunächst wieder auf die Treppe gegangen, wo er sich hingesetzt habe, weil ihm schlecht geworden sei. Auch dies stellte der Angeklagte nach. Als er sich wieder zusammengerissen habe, sei er zurückgegangen und habe gesehen, dass S... B... geduckt nach hinten gegangen sei, der Angeklagte L... habe dann nochmals zugeschlagen, dann habe auch er, M... W..., S... B... mit dem Rollgabelschlüssel auf den Hinterkopf geschlagen, was der Angeklagte sodann ebenfalls nachstellte.
Irgendwann sei S... B... dann zu Boden gegangen und zwischen Stuhl und Wand gefallen. Sein Rücken habe dabei in Richtung Wand gelegen. Sein Kopf habe in der Ecke gelegen. Er habe gelegen, als ob er im Bett liegen würde. Der Angeklagte L... habe ihm dann nochmal mit dem Baseballschläger geschlagen. Auf entsprechende Aufforderung zeigte der Angeklagte dabei sowohl die zuvor geschilderte Liegeposition als auch, wohin der Mitangeklagte L... geschlagen haben soll, nämlich auf die Seite des linken Oberschenkels.
Währenddessen habe er auf der anderen Seite des Tisches auf Kopfhöhe von S... B... gestanden und ebenfalls zweimal zugeschlagen, einmal auf die Nase und einmal auf den Kopf. Auch dies stellte der Angeklagte nach. Auf die Nase habe er geschlagen, als S... B... versucht habe, sich aufzurichten. Weil er auch danach noch sitzengeblieben sei, habe er nochmal auf den Kopf geschlagen.
Dann habe der Mitangeklagte L... gesagt, er gehe kurz hoch und habe ihm den Baseballschläger übergeben. Auf seine Aufforderung, nicht wegzugehen, habe der Mitangeklagte L... nur entgegnet, er komme direkt wieder, er gehe nur kurz hoch. Obwohl er, M... W..., nochmals nein gesagt habe, habe S... L... gesagt, er solle zu ihm kommen und ihm den Baseballschläger übergeben. Der Angeklagte zeigte wiederum ihre jeweiligen Positionen und Bewegungen. So sei er um den Tisch herumgegangen, habe dabei den Rollgabelschlüssel auf dem Kamin gelegt und sei dann zu dem Angeklagten L... gegangen, der am Fußende von S... B... gestanden habe, wo dieser ihm dann den Baseballschläger übergeben habe und nach oben gegangen sei. Als er, M... W..., dann vor dem Tisch und bei den Füßen von S... B... gestanden habe, habe dieser zu ihm gesagt, „er sei nicht so einer, der zuschlage“. Dabei habe er versucht, sich aufzusetzen. Er, M... W..., habe dann gesagt, dass er wirklich zuschlage und habe dies auch angetäuscht. Daraufhin sei S... B... liegen geblieben. Tatsächlich zugeschlagen habe er in der Abwesenheit von S... L... nicht. Dieser sei dann zurückgekehrt und habe den Baseballschläger wieder genommen. Er habe sich den Schraubenschlüssel wieder genommen und sich abermals hinter den Tisch und auf Kopfhöhe von S... B... gestellt.
Sie hätten dann irgendwann den Esstisch zur Seite geschoben. Dies stellte der Angeklagte sodann mit den Vernehmungsbeamten nach, indem sie beide jeweils an einer Ecke der Vorderkante des Tisches zogen und diesen dabei um 90 Grad drehten. Dabei fiel dem Angeklagten auf, dass der Teppich, der zum Zeitpunkt der Vernehmung unter dem Tisch lag, am Tattag noch nicht dort gelegen habe. Zudem bemerkte der Angeklagte, dass auch die Lampe über dem Esstisch zum Tatzeitpunkt höher gegangen habe.
In dieser Situation fiel dem Angeklagten zudem ein, dass S... B... zu diesem Zeitpunkt bereits die Kabelbinder um den Hals gehabt habe, dies habe er gemacht, bevor sie den Tisch verrückt hätten. Weiter danach befragt, gab der Angeklagte sodann an, als der Mitangeklagte L... von oben zurückgekommen sei, habe er, M... W..., zunächst wieder den Schraubenschlüssel genommen. Dann habe der Mitangeklagte L... gesagt, er solle den Kabelbinder um den Hals von S... B... ziehen. Wenngleich er, M... W..., zweimal darauf hingewiesen habe, dass er dies nicht könne, habe der Mitangeklagte L... ihn abermals dazu aufgefordert. Dieser Aufforderung sei er dann schließlich nachgekommen. Daraufhin stellte der Angeklagte auch diese Handlung nach, indem er sich unmittelbar hinter den Kopf des Opfers stellte, die Kabelbinder über diesen zog und sodann zuzog. S... B... habe dabei versucht, seine Finger zwischen den Kabelbinder und seinen Hals zu stecken, um die Kabelbinder zu lockern. Dabei habe er gesagt, er bekomme keine Luft mehr und habe sie währenddessen angelächelt. Daraufhin habe er, M... W..., auf die Aufforderung von S... L... nochmals fester zugezogen. Dabei habe er wohl die Pulsschlagader verletzt, da S... B... in der Folge am Hals stark geblutet habe. Irgendwann habe S... B... sich nicht mehr bewegt. Danach hätten sie dann wie zuvor beschrieben den Esstisch weggezogen.
Sodann hätten sie den leblosen Körper von S... B... in Richtung des Kamins gezogen, was der Angeklagte sodann mit den Beamten nachstellte.
Dabei hätten sie S... B... auf den Bauch gedreht, indem er das rechte Bein gegriffen und der Angeklagte L... den rechten Arm genommen habe. Da seine Socken in der Folge voller Blut gewesen seien, habe er sich bis auf die Unterhose ausgezogen. Blut sei auch auf dem Boden sowie an der Wand gewesen. Die entsprechende Stelle zeigte der Angeklagte sodann. So habe sich das Blut an der Wand in der Zimmerecke zur Küche, etwa einen halben Meter über dem Boden sowie auf den Fliesen davor befunden. Dass er sich ausgezogen habe, sei auf Anweisung der Mitangeklagten L... erfolgt. Wann genau sie wieder nach unten gekommen sei, wisse er nicht mehr. Seine Kleidung habe er jedenfalls auf den Kamin gelegt.
Er sei dann mit der Mitangeklagten J... L... nach oben gegangen, ob S... L... ebenfalls mitgekommen sei, wisse er nicht mehr. Die Mitangeklagte J... L... sei dann auf den Balkon gegangen, wo sie sich auf einen Stuhl gesetzt habe. Er habe sich währenddessen im Zimmer des Mitangeklagten L... andere Kleidung angezogen. Dann sei auch er auf den Balkon gegangen und habe sich hingesetzt. Auch diese Schritte stellte der Angeklagte jeweils mit den Beamten nach. Beide hätten dann eine Zigarette geraucht. Während dessen habe die Mitangeklagte J... L... gesagt, sie hätten dies besser nicht machen sollen, woraufhin er zugestimmt und gesagt habe, es sei ein großer Fehler gewesen. Nachdem sie ihre Zigarette jeweils zu Ende geraucht hätten, seien sie wieder reingegangen. J... L... habe ihn zuvor auf dem Balkon bereit gefragt, ob er zu den Kindern gehen könne, was er sodann auch gemacht habe. Die Kinder seien bereits zuvor in dem Kinderzimmer gewesen, hätten aber von der Tatbegehung nichts mitbekommen. Auch als er und der Mitangeklagte L... unmittelbar vor der Tat bewaffnet an der geöffneten Zimmertür des Kinderzimmers vorbeigegangen seien, hätten die Kinder nichts bemerkt. Nachdem er sich bereits erklärt habe, auf die Kinder aufzupassen, sei er zuerst in Richtung des Kinderzimmers gegangen, J... L... sei ihm gefolgt. Als er in das Zimmer gegangen sei, sei die Angeklagte L... im Zimmereingang stehen geblieben und habe gesagt, sie komme gleich wieder. Als sie die Tür des Zimmers geschlossen habe, habe sie dieses abgesperrt, dies habe er hören können. Die Kinder hätten gespielt und ihn irgendwann gefragt, ob er mitspielen möchte. Dies habe er bejaht und gemeinsam hätten sie mit einer Murmelbahn gespielt, die zuvor in ihrer Verpackung unter einem Bett gelegen habe. Während seines Aufenthaltes in dem Zimmer habe er des Öfteren den Mitangeklagten S... L... angerufen und ihm geschrieben, wann er das Zimmer wieder verlassen könne. Dazu habe er den Messengerdienst „S.“ genutzt. S... L... habe ihm geantwortet, dass sie noch ein bisschen bräuchten. Irgendwann sei die Tür dann wieder aufgeschlossen worden. Er glaube von der Mitangeklagten J... L.... Mit ihr habe er dann nochmal eine Zigarette auf dem Balkon geraucht. Er habe zu diesem Zeitpunkt mit den Kindern auf dem Boden gesessen und gespielt. Dabei zeigte der Angeklagte ihre jeweiligen Sitzpositionen.
Nach dem weiteren Geschehen befragt, korrigierte der Angeklagte sich und ließ sich weiter dahingehend ein, er sei alleine rauchen gegangen, J... L... sei währenddessen bei den Kindern geblieben. Er habe S... L... zuvor über den Messengerdienst „S.“ gefragt, ob er rauchen könne. Daraufhin habe S... L... wohl J... L... hochgeschickt. Als er zurückkehrt sei, sei er wieder dazu aufgefordert worden, bei den Kindern zu bleiben. Die Mitangeklagte L... habe das Zimmer wieder verlassen und gesagt, es dauere noch ein bisschen und habe das Zimmer wieder abgesperrt. Irgendwann sei der Angeklagte L... dann gekommen und er sei gemeinsam mit ihm nach unten gegangen.
Als er nach unten gekommen sei, habe er gesehen, dass die Beine von S... B... in Mülltüten eingewickelt gewesen seien. Es habe den Anschein gehabt, als seien die Mülltüten an den Seiten aufgeschnitten gewesen. Er, M... W..., habe sich dann vor den Eingang der Küche gestellt, J... L... habe zu diesem Zeitpunkt bereits die Wand geputzt. Ob er und S... L... dann zunächst ebenfalls geputzt hätten oder den Leichnam von S... B... in eine Plane gewickelt hätten, wisse er nicht mehr.
Der Angeklagte L... habe jedenfalls irgendwann eine Plane aus der Garage geholt. Dies sei eine sehr große Plane gewesen. Er, M... W... habe vor dem Kamin gestanden, J... L... links neben ihm und S... L... gegenüber. Zu dritt hätten sie die Plane dann aufgefaltet und abgelegt. Sodann hätten sie die Leiche von S... B... in die Plane gelegt. S... L... habe die Beine gepackt, J... L... den Oberkörper. Während der Rekonstruktion dessen merkte der Angeklagte an, dass S... B... nicht so nah an dem Schrank gelegen habe.
Nachdem sie die Plane um ihn gewickelt hätten, sei nichts mehr vom Körper zu sehen gewesen. Sie hätten die Plane dann gezogen. Nunmehr fiel dem Angeklagten noch ein, dass die Leiche von S... B... als er, M... W..., nach unten gekommen sei, auch in Decken eingewickelt gewesen sei.
Sodann berichtete der Angeklagte weiter, dass sie die Plane mit der Leiche die Treppe heruntergezogen hätten. Ob sie ihn bis in die Garage gezogen hätten, oder zunächst nur bis zu dem Vorraum, wisse er nicht mehr. Sie seien dann nochmal nach oben zurückgekehrt, um zu putzen. Er und der Angeklagte L... hätten vor dem Kücheneingang die Zwischenräume der Fliesen geputzt, die Mitangeklagte J... L... die Wand. Danach seien sie nach oben gegangen und hätten versucht, zu schlafen. Auf dem Balkon hätten er und die Angeklagte L... noch geraucht, der Angeklagte S... L... habe dabeigestanden. Danach habe die Angeklagte L... die Kinder geholt und sie ins Bett gelegt. Er und S... L... hätten noch ferngeschaut, die Serie „Monk“. Zuvor seien sie duschen gewesen. Er habe oben geduscht, S... L... unten. Er, M... W..., habe seine Kleidung dann ein weiteres Mal gewechselt. Um sich zu beruhigen, habe er von dem Mitangeklagten L... noch 0,5 Gras gekauft und auf dem Balkon einen Joint geraucht. Danach habe er weiter ferngesehen, J... L... habe während dessen mit den Kindern im Bett geschlafen. Er und der Mitangeklagte L... hätten nicht schlafen können.
Daran, was am nächsten Morgen passiert sei, könne er sich nur noch schlecht erinnern, er wisse eigentlich nur noch, dass sie die Leiche ins Auto gelegt hätten. Es sei noch dunkel gewesen.
Er glaube, dass der Angeklagte L... das Auto in die Garage gefahren habe. Beim Reinfahren des Autos sei er dabei mit dem Heck des Fahrzeuges mit der Wand kollidiert, dies habe man gehört. Das Garagentor sei geschlossen gewesen, als sie die Leiche in das Auto verbracht hätten. Sie hätten die Leiche dann um das Auto herumgezogen, wo sie sie zunächst neben der linken Heckseite des Autos liegen gelassen hätten. Sodann habe der Angeklagte L... den Kofferraum geöffnet und sie hätten Leergut aus dem Kofferraum herausgeholt. J... L... habe dann auf der Fahrerseite die Sitze umgeklappt, er auf der Beifahrerseite. Die Kofferraumabdeckung sei auch entfernt worden. Sodann hätten sie versucht, den Leichnam in den Kofferraum zu legen. J... L... habe die Beine genommen. Er, M... W..., sei in das Fahrzeug gegangen und habe den Oberkörper genommen. Gemeinsam hätten sie dann den Oberkörper in das Fahrzeug gehoben. Sodann habe er auch den Fahrersitz umgeklappt und weiter an dem Leichnam gezogen bis er vollständig im Fahrzeug gelegen habe. Der Kopf habe hinter dem Fahrersitz gelegen. Die Plane, in die die Leiche eingewickelt gewesen sei, hätten sie dann so über sie gelegt, dass der Körper nicht mehr zu sehen gewesen sei. Auf die Frage, wie es sodann weitergegangen sei, gab der Angeklagte an, sich nicht mehr genau daran erinnern zu können. Er wisse nur noch, dass das Auto in der Nacht irgendwann rausgefahren worden sei und sie versucht hätten, ein Loch zu graben. Der Mitangeklagte L... habe das Auto jedenfalls irgendwann aus der Garage gefahren, er, M... W..., habe auf dem Beifahrersitz Platz genommen. Für ihn sei nicht klar gewesen, wo sie das Auto in der Folge abstellen würden, dies habe S... L... entschieden. J... L... sei vorgefahren. Sodann hätten sie das Auto abgestellt und J... L... habe sie wieder mitgenommen. Sie seien dann nicht direkt zum Graben gefahren, sondern zunächst nochmal in das Haus der Familie L.... Dort hätten sie das Werkzeug zum Graben genommen. Dies habe in einem Räumchen gestanden, das sich an die Garage anschließe. Sie hätten zwei Spaten genommen, die in einer „Speisbütt“ gestanden hätten.
b.
aa) Die Angeklagte J... L... hat zur Sache am zweiten Hauptverhandlungstag durch ihren Verteidiger eine selbst verfasste Einlassung verlesen lassen mit nachfolgendem Inhalt:
Am Morgen des 30. Dezember 2022 habe sie sich mit S... B... über einen Vorfall am Vorabend unterhalten. S... B... habe sie einen Tag zuvor unter Alkoholeinfluss mal wieder beleidigt. Am nächsten Morgen sei er sehr lieb zu ihr gewesen und habe versprochen, im neuen Jahr werde alles besser. Sie habe ihn sehr geliebt und habe ihn daher nicht einfach verlassen können. Sie hätten auch noch einen weiteren Babywunsch gehabt. Er habe das Haus mit einem Koffer verlassen und angekündigt erst am 1. Januar 2023 wieder zu kommen. Im weiteren Verlauf des Tages sei sie mit den kleinen Kindern sowie den Mitangeklagten W... und S... L... einkaufen gefahren. Als sie am Nachmittag zwischen 16:30 Uhr und 17:00 Uhr zurückgekehrt seien, habe S... B... in der Garage gesessen, vor ihm hätten Bierdosen gestanden. Über seine Anwesenheit sei sie überrascht gewesen, habe ihn aber ignoriert. Irgendwann habe er dann die Haustür laut zugeknallt und sei ins Wohnzimmer gekommen, wo er sich auf das Sofa geworfen habe. M... habe Angst vor ihm bekommen und sei nach oben gelaufen. Sie habe daraufhin auch die anderen beiden kleinen Kinder nach oben geschickt. Dort hätten sich auch die Mitangeklagten S... L... und M... W... aufgehalten.
Als die Mitangeklagten L... und W... einmal nach unten gekommen seien, habe S... B..., der zu diesem Zeitpunkt am Esszimmertisch gestanden habe, ohne Anlass angefangen, die beiden zu beleidigen. Die beiden hätten ihn aber ignoriert. S... L... habe sie gefragt, ob alles in Ordnung sei und gesagt, sie solle mit nach oben kommen. Sie habe dies bejaht und gesagt, sie komme nach sobald sie die Küche fertig aufgeräumt habe. Als sie habe gehen wollen, habe S... B... sich in den Türrahmen gestellt und habe sie nicht durchgehen lassen. Daraufhin sei sie einen Schritt zurückgegangen, um ihn durchzulassen. Nunmehr habe er sie gefragt, ob sie Angst habe, er werde sie ohnehin umbringen, durch den Hexler in der Garage jagen und sie anschließend in der Toilette abspülen. Sie habe dies nicht ernst genommen, da er dies zuvor schon des Öfteren gesagt habe. Er habe sie dann am linken Arm gefasst, diesen fest gequetscht, sodass sie laut „Aua“ geschrien habe. Mit seiner rechten Hand habe er ihr noch auf den Kopf geschlagen. Sie habe dabei nichts zu ihm gesagt. Er habe dabei die ganze Zeit sein großes Messer in seiner Hosentasche stecken gehabt. Ihr sei es dann gelungen, ihren linken Arm zu befreien. Sie habe ihn dann gefragt, was sie ihm getan habe. Daraufhin habe er ihr geantwortet, sie gehöre von dieser Erde ausradiert. Dann habe er sie aus der Küche gehen gelassen.
Sie sei daraufhin ins Schlafzimmer gegangen, habe sich umgezogen und sei noch einmal nach unten gegangen, um sich etwas zu trinken zu holen. S... B... habe nunmehr im Wohnzimmer gesessen. Vor ihm habe eine Whiskeyflasche sowie ein Glas gestanden. Darüber hinaus habe seine Axt auf dem Wohnzimmertisch gelegen. Sie sei dann wieder nach oben gegangen, habe an die Zimmertür des Mitangeklagten S... L... geklopft und gesagt, er und M... W... sollten nicht mehr nach unten gehen, da S... B... dort trinken würde. Gemeinsam hätten sie dann noch auf dem Balkon des Zimmers eine Zigarette geraucht und auf entsprechende Nachfrage von S... L... habe sie erzählt, dass S... B... sie am Arm angepackt habe. Von dem Schlag auf ihren Kopf habe sie nichts erzählt. Ihr Sohn habe daraufhin gefragt, was das Ganze schon wieder solle. Der Angeklagte W... habe gesagt, „der Alte sei ein richtiger Bastard und es gehöre ihm auf die Fresse gehauen“. Sie habe sie dann beruhigt und gesagt, S... B... sei es nicht wert und sie suche bereits nach einer neuen Wohnung. Sodann habe sie noch mit den Kleinen gespielt, anschließend hätten alle gemeinsam in dem Zimmer von S... L... den Film „König der Löwen“ geschaut.
Irgendwann habe unten die Tür geknallt, sodass sie gedacht habe, S... B... sei weggefahren. Dies habe sie auch ihrem jüngeren Sohn J... mitgeteilt und sich anschließend zum Schlafen neben ihn gelegt.
Gegen Mitternacht habe der Angeklagte S... L... neben ihrem Bett gestanden und sie geweckt. Er habe gesagt, sie müsse aufstehen, er müsse unbedingt mit ihr reden. Die drei kleinen Kinder hätten geschlafen. S... L... habe am ganzen Körper gezittert. Sie habe gefragt, was los sei, woraufhin er gesagt habe, S... B... würde unten liegen und sich nicht mehr bewegen. Sie sei daraufhin sofort nach unten gelaufen. Der Angeklagte W... habe dort am Kamin gestanden und habe gezittert. Sie sei dann zu S... B... gegangen und habe ihn auf den Rücken gedreht. Er habe zuvor auf der rechten Körperseite gelegen. Sie habe dann festgestellt, dass er tot sei. Er habe nicht mehr geatmet, sein Gesicht sei blass und seine Lippen blau gewesen. Auch habe sie keinen Puls mehr fühlen können.
Um seinen Hals habe er Kabelbinder gehabt und seitlich, oberhalb seiner Schläfe ein Loch im Kopf. Dort habe auch ein Stück Kopfhaut gefehlt. Es sei ein tiefes Loch gewesen und S... B... habe in einer Blutlache gelegen. Ihr sei klar geworden, dass sie ihm nicht mehr helfen könne. Sie habe die Jungs dann gefragt, was passiert sei, woraufhin der Mitangeklagte S... L... angegeben habe, S... B... habe sie wieder beleidigt und sei aggressiv gewesen. Einer der beiden Jungs habe zudem angegeben, er habe sie auch mit einem Messer attackiert. S... L... habe schließlich noch gesagt, sie hätten ihn aus Wut geschlagen, hätten aber nicht gewollt, dass er stirbt.
Sie habe dann gesagt, dass die Polizei verständigt werden müsse, was der Angeklagte W... aus Angst vor einer Inhaftierung abgelehnt habe. Sie habe auch nicht gewusst, was sie machen solle, habe unter Schock gestanden und furchtbare Angst gehabt. Sie habe befürchtet, neben S... B... auch noch ihren Sohn zu verlieren. Sie habe auch nicht gewollt, dass der Angeklagte W... seiner Mutter weggenommen werden würde. Ihr sei schlecht geworden und sie habe sich auf der Toilette übergeben. Als sie zurückgekommen sei, habe sie eine Decke über die Leiche von S... B... gelegt.
Sie habe dann wissen wollen, was genau passiert sei. S... L... habe dann erzählt, dass S... B... wieder angefangen habe, sie zu beleidigen und sei dabei sehr aggressiv geworden, wobei er sie auch massiv mit einem Messer in der Hand attackiert habe. Er, also S... L..., sei dann mit M... W... in den Abstellraum gegangen. Er habe einen Baseballschläger genommen und der Angeklagte W... eine Schraubzange. Damit seien sie zurück und hätten auf S... B... eingeschlagen. S... B... habe sie trotzdem weiter beleidigt, sodass beide weiter geschlagen hätten. Der Angeklagte W... habe dann zwei Kabelbinder aus seinem Pullover genommen, diese um den Hals von S... B... gezogen und sie so eng zusammengezogen, bis S... B... nicht mehr geredet und auch nicht mehr geatmet habe.
Nach einer Weile hätten die Mitangeklagten gesagt, dass man die Leiche von S... B... wegbringen müsse. Während der Angeklagte W... bei S... B... geblieben sei, sei sie mit S... L... in die Garage gegangen und habe dort eine Plane geholt. Damit seien sie zurück nach oben gegangen und hätten die Leiche samt Decke in die Plane gelegt. Diese hätte sie sodann in die Garage getragen. Danach hätten alle drei gemeinsam Spuren beseitigt, indem sie die Fliesen, die Decke und die Wand sowie Möbel mit Wasser und Spülmittel gereinigt hätten. S... L... habe dabei immer wieder gesagt, er sei sauer gewesen und habe ihn geschlagen, hätte ihn aber nicht umbringen wollen.
Danach sei es darum gegangen, dass sie die Leiche hätten wegschaffen müssen, da sie nicht in der Garage habe bleiben können. M... W... habe zu diesem Zeitpunkt eine Jacke haben wollen, seine sei in dem Zimmer gewesen, indem die Kinder geschlafen hätten. Sie habe ihm dann eine ihrer Jacken gegeben.
Die beiden Mitangeklagten hätten dann zwei Schaufeln aus der Garage genommen und seien rausgegangen. Irgendwann in der Nacht habe S... L... sie dann angerufen und ihr mitgeteilt, sie würden mit dem Graben nicht vorankommen, da der Boden gefroren sei. Sie habe daraufhin gesagt, sie sollten heimkommen, was sie dann auch getan hätten. Sie hätten nun nicht gewusst, was sie hätten tun sollen. Sie habe daraufhin gefragt, was mit S... B...s Auto sei, das auf dem Parkplatz gestanden habe. Ohne weiter zu reden, hätten sie dann die Leiche in den Raum neben die Garage gezogen und die Autos rangiert, sie habe dann S... Auto in die Garage gefahren. Da sie Angst gehabt habe und unter Schock gestanden habe, sei sie beim Reinfahren mit der Hauswand kollidiert. Nachdem das Auto in der Garage gewesen sei, hätten die Jungs das Garagentor geschlossen und sie seien wieder ins Haus gegangen. Sie hätten dann auf dem Balkon nochmal geraucht. Sie habe den Jungs dort angeboten, die Schuld auf sich zu nehmen. Sie hätten verschiedene Versionen besprochen. Beide Jungs hätten dann aber gesagt, sie hätte damit nichts zu tun, sie solle nur helfen S... B... „wegzubringen“. Sie seien übereingekommen, dies am nächsten Tag zu tun.
Am nächsten Morgen habe sie zunächst die drei kleinen Kinder versorgt. Irgendwann nach dem Mittagessen habe sie angekündigt, nunmehr zur Oma zu fahren. Auf dem Weg nach dort habe sie die Mitangeklagten in ... rausgelassen. Dies sei zuvor mit ihnen vereinbart worden. Die Beiden hätten die Schaufeln aus dem Kofferraum genommen und seien weggegangen, sie sei mit den Kindern weiter zu ihrer Mutter gefahren. Dort habe sie sich zunächst ausgeruht und sei am Nachmittag einkaufen gefahren und dann wieder zurück zu ihrer Mutter. Von dort aus habe sie zwei oder drei Mal mit S... L... telefoniert und gefragt, was sie machen würden, habe aber keine richtige Antwort bekommen. Am frühen Abend habe S... L... dann angerufen und darum gebeten, abgeholt zu werden. Sie habe die Beiden dann in ...wieder abgeholt und sei mit ihnen zurück nach .... Unterwegs hätten sie noch etwas zu essen gekauft. Sie habe die Jungs dann gefragt, was sie vorhätten. Sie hätten daraufhin geantwortet, das Grab sei fertig und sie würden ihn nun vergraben. Sie hätten dann zu Dritt gemeinsam die Leiche von S... B... in sein Auto gelegt. Dies habe sehr lange gedauert. Sie hätten dann vereinbart, mit zwei Autos nach ... zu fahren und dies nicht hintereinander, sondern getrennt. Die Mitangeklagten seien mit dem Auto von S... B... gefahren, sie sei mit dem größeren Auto der Familie gefahren, wobei sie unterschiedliche Wege genommen hätten. Sie hätten die Autos dann nah am Waldrand abgestellt, hätten die Leiche von S... B... aus dem Kofferraum genommen und sie in der Plane in den Wald gezogen. Es habe lange gedauert bis sie endlich am Grab angekommen seien. Sie hätten die Leiche von S... B... dann aus der Plane in das Grab gerollt. Sie habe dies nicht sehen können und sei wieder runter gelaufen. M... W... und S... L... seien dann ebenfalls nach unten gekommen und M... W... habe einen Zementsack aus dem Auto von S... B... genommen und S... L... einen Wasserkanister. Sie habe nicht gewusst, dass dies im Auto gewesen sei. Die Jungs seien dann wieder nach oben gegangen. Sie sei wenig später gefolgt. Als sie oben angekommen sei, seien die Jungs schon mit dem Zuschaufeln des Grabes beschäftigt gewesen. Die Plane, die Kabelbinder sowie die graue Decke hätten auf einem Haufen gelegen. Da das Grab zu kurz gewesen sei, habe ein Fuß herausgeschaut. Auf diesen hätten die Jungs Steine gelegt.
Sodann hätten die Jungs noch Steine und Äste auf das Grab gelegt. Sie habe die graue Decke in einen Sack gesteckt. Die Mitangeklagten hätten die Plane zusammengefaltet und sie in einen zweiten Sack gesteckt. Sie hätten dann alles mit nach unten zum Auto genommen. Wie zuvor abgesprochen, seien sie dann mit beiden Autos wieder auf getrennten Wegen zurückgefahren. Sie hätten vereinbart, dass sie sich auf dem Spielplatz in ... treffen. Das Auto von S... B... hätten sie in der Nähe der ... in ... abgestellt. Von rechts kommend am zweitletzten Haus. Sodann seien sie gemeinsam in ihrem Auto wieder zu ihrer Mutter gefahren, wo sie J... abgeholt hätten. Die zwei kleineren Kinder seien bei ihrer Mutter verblieben und hätten dort geschlafen. Sodann seien sie nach Hause gefahren und hätten noch Silvester gefeiert.
Sie habe mit den Mitangeklagten zu keinem Zeitpunkt vereinbart, S... B... zu töten. Sie habe ihn dafür zu sehr geliebt, trotz allem, was er ihr angetan habe. Sie entschuldige sich dafür, was sie getan habe, schäme sich aber nicht dafür. Sie haben neben ihrem Lebensgefährten und Vater der Kinder nicht auch noch ihren Sohn verlieren wollen. Die Entscheidung, die Polizei nicht zu verständigen sei aber falsch gewesen.
Auf Befragen ließ sich die Angeklagte sodann wie folgt weiter ein:
S... B... habe sie von Beginn ihrer Beziehung an immer beleidigt, indem er sie z.B. als „dämliche Fotze“ bezeichnet habe. Er habe ihr auch damit gedroht, sie zu „vergasen“ oder sie umzubringen. Er sei ihr gegenüber auch mal gewalttätig geworden und habe sie dann an ihrem Handgelenk festgehalten oder ihr mit der flachen Hand ins Gesicht oder auf den Kopf geschlagen. Er habe sie immer dann verbal oder körperlich angegriffen, wenn er alkoholisiert gewesen sei. So auch am 30. Dezember 2022. An diesem Tag habe er ihr wieder damit gedroht, sie zu „vergasen“. Dafür wolle er einen Ofen bauen. Einen Anlass für diese Bedrohung habe es nicht gegeben. Er habe an diesem Tag auch wieder ein Messer mit sich geführt, das er häufig dabei gehabt habe. Sie habe sich irgendwann mit den kleinen Kindern schlafen gelegt und sei dann gegen Mitternacht von dem Mitangeklagten L... geweckt worden. Er habe sie darüber informiert, dass etwas passiert sei und habe sie dann gebeten mit nach unten zu kommen. Dort habe der Angeklagte W... am Kamin und neben der Leiche von S... B... gestanden. Gemeinsam hätten sie die Leiche dann in den Ford Fiesta transportiert. Einer der beiden Mitangeklagten habe das Auto dann gefahren. Die Leiche hätten sie vergraben.
Hinsichtlich der Geschehnisse am 3. Januar 2023 ließ sie sich dann auf entsprechende Nachfragen weiter dahingehend ein, sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass das Fahrzeug verbrannt werden solle. Sie habe die Mitangeklagten lediglich abgeholt. Sie dachte, dass das Auto im Wald stehen bleiben solle. Sie habe nur gewusst, dass die Decke verbrannt werden solle. Sie habe die beiden Angeklagten am Wald abgeholt und M... W... dann nach Hause gefahren. Dieser habe unterwegs den Schlüssel des Ford Fiesta in ein Gebüsch geworfen. Erst zu Hause habe der Angeklagte L... ihr dann erzählt, dass sie das Auto verbrannt hätten.
Nach ihrer Beziehung zu S... B... befragt, gab sie an, sie sei von ihm nicht getrennt gewesen. Dies habe sie lediglich im Nachhinein so angegeben. Sie habe ihm allerdings mehrmals eine Trennung angedroht, zuletzt im Sommer/Herbst 2022. Anlass sei gewesen, dass S... B... im alkoholisierten Zustand die Hauseingangstür eingetreten habe. Im Krankenhaus habe es auch Gerüchte gegeben, dass er eine Affäre habe. Darauf habe sie S... B... auch angesprochen.
bb) Am neunten Hauptverhandlungstag ließ sich die Angeklagte sodann ergänzend weiter ein und gab hinsichtlich des Tatvorgeschehens zunächst folgendes an:
Sie sei seit dem 28. November 2019 mit S... B... verlobt gewesen. Sie habe ihn 2011 im Krankenhaus kennengelernt, seit 19. November 2011 seien sie ein Paar gewesen. Sie hätten noch gemeinsame Zukunftspläne gehabt. Zwar habe S... B... in der Vergangenheit immer mal mehr oder weniger getrunken und sei handgreiflich geworden, habe sie beleidigt oder ihr gedroht. Sie habe das aber nie ernst genommen und habe ihm nie lange sauer sein können.
Abweichend zu ihrer Einlassung am zweiten Hauptverhandlungstag ließ sie sich sodann zu der unter Ziffer II. 2. festgestellten Tat 2 geständig ein und gab an, das Fahrzeug „Ford Fiesta“ werde seit Frühjahr/Sommer 2021 über die F.-Bank in ihrem Namen finanziert. Sie habe sich mit S... B... dahingehend geeignet, dass er dieses Fahrzeug nutze und sie das größere Auto der Familie.
Das Fahrzeug hätten sie am 1. Januar 2023 auf einem Mitfahrer-Parkplatz an einer Autobahn-Auffahrt abgestellt. Zuvor sei es im ... Weg in ... abgestellt gewesen. Auf dem Weg zu dem Ford Fiesta hätten die Mitangeklagten dann gesagt, es wäre besser das Fahrzeug in einen Wald zu fahren und dort zu verbrennen, um Spuren zu vernichten. Sie hätten sie schließlich aufgrund ihrer guten Argumente dazu gebracht, zuzustimmen und mitzumachen. Sie habe sodann auf die Autobahn in Richtung ... auffahren und bei ... wieder abfahren sollen. Die Angeklagten seien mit dem Ford Fiesta weitergefahren. Sie habe sich unterwegs verfahren und sodann von S... L... telefonisch navigieren lassen. Irgendwann habe sie an einer Zufahrt zu einem Waldweg gewartet bis die beiden Mitangeklagten gekommen seien. Sie seien sodann zurückgefahren. Unterwegs hätte sie auf einem Autobahn-Parkplatz gehalten, wo die beiden Angeklagten jeweils einen kleinen Kanister weggeworfen hätten. Nachdem sie weitergefahren seien, habe sie ihren Sohn gebeten, den Autoschlüssel des Ford Fiesta zu entsorgen. Er habe dies dann auch getan und ihn unterwegs aus dem Beifahrerfenster in den Wald geworden. M... W... hätten sie dann wieder auf dem Parkplatz des Friedhofes in ... abgesetzt und seien zurück nach ... gefahren.
Auf die Nachfrage, welche Einlassung stimmen würde, ließ sich die Angeklagte dahingehend ein, hinsichtlich der unter Ziffer II. 2. festgestellten Tat 2 in ihrer ersten Einlassung gelogen zu haben. Nunmehr wolle sie aber „reinen Tisch“ machen und habe daher ihre Tatbeteiligung in diesem Fall eingeräumt.
cc) Am 14. Hauptverhandlungstag ließ sich die Angeklagte sodann hinsichtlich der unter Ziffer II. 2 festgestellten Tat 2 auf Befragen weiter dahingehend ein, das Fahrzeug der Marke Ford Fiesta sei täglich genutzt worden, wobei täglich eine Strecke von etwa 50 km damit zurückgelegt worden sei. Zum Tatzeitpunkt habe S... B... es etwa seit einem Jahr in dieser Weise genutzt. Als sie das Fahrzeug gekauft hätten, habe es bereits eine Laufleistung von etwa 10.000 km aufgewiesen.
c.
Der Angeklagte S... L... hat am elften Hauptverhandlungstag durch seinen Verteidiger eine selbst verfasste Einlassung zur Sache mit nachfolgendem Inhalt verlesen lassen:
S... B... sei ihm gegenüber immer als strenger Stiefvater aufgetreten. Als er selbst zehn Jahre alt gewesen sei, habe er erkannt, dass dieser ein Alkoholproblem habe. Wenn er zu Hause gewesen sei, habe er immer viel getrunken und sei dann aggressiv und beleidigend geworden. Er sei dann insbesondere gegenüber seiner Mutter, der Mitangeklagten L..., handgreiflich geworden. Sie hätten alle versucht, ihm aus dem Weg zu gehen, wenn er zu Hause gewesen sei. Die Mitangeklagte L... habe daher auch mit seinen kleinen Geschwistern getrennt von S... B... geschlafen. Für ihn sei S... B... kein guter Mensch gewesen.
Hinsichtlich des Tatgeschehens gab er sodann weiter an, der Mitangeklagte W... sei erst am 29. Dezember 2022 zu ihm gekommen. Am 28. Dezember 2022 habe er ihn wegen des Geburtstages seines Stiefvaters nicht besuchen können. Er sei sich auch deshalb sicher, dass der Angeklagte W... erst am 29. Dezember 2022 zu ihm gekommen sei, da an diesem Tag die Schreckschusswaffe geliefert worden sei, die er zuvor unter Verwendung der Personalien seiner Mutter auf deren Namen bestellt habe. Daher habe er am späten Abend des 28. Dezember 2022 auch noch lange mit M... W... telefoniert.
Am Abend des 29. Dezember 2022 hätten sie gemeinsam in seinem Zimmer Vodka gemischt mit Eistee getrunken und Speed und Kokain konsumiert. Darüber hinaus hätten sie zwischendurch auch immer wieder mal einen Joint geraucht. Während dessen hätten sie gehört, dass sich die Mitangeklagte J... L... und das spätere Tatopfer S... B... laut gestritten hätten. Sie seien daher nach unten gegangen. S... B... habe seine Mutter als Fotze und Schlampe bezeichnet. Ihn selbst habe er mit den Worten, er sei ein Penner und ein Schmarotzer beleidigt. Nachdem seine Mutter irgendwann nach oben gegangen sei und S... B... auf die Toilette, hätten er und M... W... das Medikament „Midazolam“ aus dem Kühlschrank genommen und etwa dreiviertel der Lösung in das Glas von S... B... gegeben. Den Rest hätten er und M... konsumiert. Nachdem S... B..., wie von ihnen beabsichtigt, sein Glas geleert habe, sei er eingeschlafen, was er und M... W... dazu genutzt hätten, den Autoschlüssel von S... B... an sich zu nehmen und mit dem Ford Fiesta rumzufahren. Sie seien etwa 20 Minuten unterwegs gewesen, sowohl er als auch der Angeklagte W... seien mal gefahren. Nach ihrer Rückkehr hätten sie weiterhin Alkohol getrunken und Speed und Kokain konsumiert. Geschlafen hätten sie in der Folge nicht, auch nachdem sie am Morgen einen Joint zur Beruhigung geraucht hätten.
Am 30. Dezember 2022 sei er dann am späten Vormittag irgendwann gemeinsam mit dem Angeklagten W... nach unten gegangen. S... B... sei zu diesem Zeitpunkt schon außer Haus gewesen. Nach dem Mittagessen seien sie zusammen mit der Angeklagten J... L... nach ... gefahren, wo sie weitere Platzpatronen für die Schreckschusswaffe gekauft hätten. Gegen 17:00 Uhr seien sie dann wieder zu Hause angekommen. S... B... habe zu diesem Zeitpunkt bereits wieder draußen gesessen und Bier getrunken. Ihn ignorierend seien alle ins Haus gegangen, M... W... und er in sein Zimmer. Dort hätten sie Musik gehört und wiederum Vodka getrunken. Zusätzlich hätten sie Amphetamin und Kokain eingenommen und auf dem Balkon gekifft. Als die Musik irgendwann wegen eines Liedwechsels leiser geworden sei, hätten sie gehört, wie S... B... im Erdgeschoss laut geschimpft habe. Sie seien daher zum Treppengeländer gegangen und hätten gehört, dass S... B... die Mitangeklagte J... L... wieder als „Fotze“ und „Schlampe“ bezeichnet habe. Darüber hinaus habe er geäußert, dass sie sich mit ihren Drecksbälgern ficken gehen und aufpassen solle, wenn sie schlafen gehe. Außerdem habe er geäußert, dass er ihrem Schmarotzer da oben noch etwas antun werde, wobei er glaube, dass damit er gemeint gewesen sei. Er sei dann mit M... W... nach unten gegangen, um nach seiner Mutter zu sehen. Unten angekommen, habe S... B... seine Mutter weiter beleidigt und ihn und den Mitangeklagten W... als Schmarotzer und Penner bezeichnet. Seine Geschwister seien zu diesem Zeitpunkt oben im ersten Obergeschoss gewesen. Nachdem sie sich bei der Angeklagten L... danach erkundigt hätten, ob bei ihr alles in Ordnung sei, seien sie wieder nach oben gegangen. M... W... habe dort zu ihm gesagt „wenn mein Stiefvater so mit meiner Mutter umgehen würde, würde ich heißes Plastik in sein Gesicht tropfen“. Er sei wütend gewesen, dass S... B... wieder so ekelhaft mit seiner Mutter geredet habe. Er habe daher gemeinsam mit dem Angeklagten W... zwei dicke Lines Speed konsumiert. Kurz darauf sei seine Mutter aufgelöst hereingekommen, wobei sie die Betäubungsmittel nicht gesehen habe, da sie sie vorher versteckt hätten. Sie habe ihnen dann mitgeteilt, dass sie heute nicht mehr nach unten gehen sollten, weil S... B... sehr aggressiv sei und wieder seine Axt auf dem Wohnzimmertisch liegen habe. Sie habe dann mit M... W... eine Zigarette auf dem Balkon geraucht. Dabei habe sie ihm erzählt, dass S... B... sie eben am Arm gepackt habe. Der Angeklagte W... sei daraufhin wütend geworden und habe gesagt, dass S... B... ein „Bastard“ sei und man ihm mal auf die „Fresse“ schlagen müsse. Die Angeklagte L... habe darauf erwidert, sie sollten ihn einfach in Ruhe lassen und sich von ihm nicht das Wochenende „versauen“ lassen. Sie habe dann das Zimmer verlassen, um zu seinen Geschwistern zu gehen.
Er habe sich dann mit M... W... über das Verhalten von S... B... unterhalten, beide seien sauer gewesen. Sie hätten dann wieder Speed und Kokain konsumiert, zwei ca. 15 Zentimeter lange Lines. Zusätzlich hätten sie jeweils noch einen großen Schluck Vodka getrunken. Er gehe davon aus, dass sie etwa mindestens fünf Gramm Amphetamin und vier Gramm Kokain konsumiert hätten. Darüber hinaus hätten sie jeweils etwa eine halbe Flasche Vodka getrunken. Zu diesem Zeitpunkt seien sie komplett „high“ gewesen. Der Angeklagte W... habe gesagt, dass gleich seine Brust platzen würde. Plötzlich habe er dann S... B... unten wieder schimpfen gehört. Er habe dann zu M... W... gesagt „Komm scheiß drauf! Wir machen das nochmal so wie letztens.“ Der Angeklagte erläuterte nunmehr, was er damit gemeint habe. So habe es irgendwann im September 2022 eine vergleichbare Situation gegeben als M... W... ebenfalls bei ihnen zu Besuch gewesen sei. S... B... habe an diesem Tag beim Essen absichtlich sein Essen auf den Boden gekippt und zu seiner Mutter gesagt „du bist hier die Fotze und du musst das hier putzen“. Sodann habe er alle beleidigt. Dann habe sich S... B... auf den Boden gelegt und sich eingenässt. Nachdem sie ihn darauf hingewiesen hätten, sei er absichtlich über den Boden und Teppich im Esszimmer gekrochen, um seinen Urin überall zu verteilen. Dabei habe er sie provokant angegrinst. Irgendwann habe er es dann ins Badezimmer geschafft, sich fast komplett ausgezogen und sich auf die Toilette gesetzt. Er habe sich dann einen Metallstab vom Kamin genommen, habe sich vor ihn gestellt und gesagt „ich kann dir jetzt auf die Fresse hauen oder du hörst jetzt auf und beruhigst dich. Mach dich sauber und setz dich einfach auf die Couch und lass uns in Ruhe“. Der Angeklagte W... sei dabei gewesen und habe daher alles miterlebt. Danach habe S... B... sie tatsächlich in Ruhe gelassen und habe sich auf die Couch gesetzt.
Der Angeklagte W... habe sofort verstanden, dass er von diesem Vorfall gesprochen habe. Dies hätten sie nunmehr wiederholen wollen, er habe dann den Baseballschläger aus seinem Zimmer genommen. M... W... habe zuerst nach seinem Messer gegriffen, dann aber gesagt „Nein, das macht zu viel Dreck“, und habe es wieder weggesteckt. Stattdessen habe er nach dem nächstbesten Werkzeug gegriffen, dem Rollgabelschlüssel der auf den Treppenregal neben seinem Bett gelegen habe. Sie hätten in diesem Moment spontan nach irgendetwas gegriffen, was sich in ihrer Nähe befunden habe und das ihnen als geeignet erschienen sei, S... B... einzuschüchtern. Sie seien dann nach unten gegangen, S... B... habe sich direkt hinter dem Türrahmen zum Esszimmer befunden. Er habe dabei ein Messer mit einem weißen Griff aus einem Messerblock in seiner Hand gehalten. Warum er es in seiner Hand gehalten habe, wisse er nicht. Er habe den Baseballschläger mit der oberen Seite in seiner linken Hand gehalten, in seiner rechten Hand habe er den unteren Griff des Baseballschlägers gehalten. Er habe ihn nur dabeigehabt, um S... B... einzuschüchtern. Während er noch im Rücken von S... B... gestanden habe, habe er zu ihm gesagt, er solle das „scheiß Messer wegpacken“. Der Mitangeklagte W... habe seitlich hinter ihm gestanden. S... B... habe sich sodann umgedreht und sei auf ihn zugegangen und habe einen Satz in seine Richtung gemacht. Davon sei er überrascht gewesen. Er habe sodann unvermittelt mit dem Baseballschläger zugeschlagen. Er habe ihn an seiner rechten Schläfe getroffen. Infolge des Schlages habe S... B... einen Schritt zurück in Richtung des Türrahmens zur Küche gemacht und habe schließlich vor der linken Kante des Türrahmens gestanden. Nunmehr habe er den Baseballschläger umgegriffen, sodass sich der untere Griff nunmehr in seiner linken Hand befunden habe. Seine rechte Hand habe den Schläger kurz darüber gehalten. Nunmehr habe er unmittelbar von vorne seitlich auf S... B...s linke Schädelseite geschlagen. Daraufhin habe S... B... das Messer fallen gelassen und sei nach hinten gegen die Wand links vom Türrahmen hinter dem Esszimmertisch gefallen. Zu Boden gegangen sei er aber nicht, sondern habe sich im Stand mit seiner Schulter an der Wand abgestützt. Ein Bein sei dabei etwas angewinkelt gewesen. Er habe ihm dann auf die linke Körperseite, also auf den linken Oberarm zwischen Schulter und Ellbogen und gegen den linken Oberschenkel geschlagen. S... B... habe sich nunmehr nicht mehr abstützen können und sei nach links zu Boden gegangen.
Er habe dann in einer halbsitzenden und halbliegenden Position hinter dem Esszimmertisch gelegen, wobei sein Kopf auf einem Arm aufgestützt gewesen sei. In diesem Moment sei der Angeklagte W... plötzlich um den Tisch herumgegangen, ohne etwas zu sagen und habe sich hinter S... B... gestellt. Dabei habe er von schräg hinten auf ihn herabgeschaut und mit heller Stimme gesagt „Guck mal, was jetzt passiert“. S... B... habe M... W... sodann angeschaut, während dieser ihm einmal mit dem Rollgabelschlüssel auf seinen Kopf geschlagen habe. An der entsprechenden Stelle sei eine blutende Wunde entstanden. Um zu verhindern, dass das Blut an die Möbel gelangen würde, hätten sie sodann den Esstisch in Richtung des Wohnzimmers geschoben. Er habe nicht gedacht, dass S... B... schwer verletzt gewesen sei, es habe wie eine oberflächliche Verletzung ausgesehen. Da er in der Vergangenheit bereits öfters alkoholisiert gefallen und am Kopf geblutet habe ohne dass er Folgeschäden erlitten habe, habe er sich auch dieses Mal keine Sorgen gemacht. S... B... habe zudem seinen Kopf weiterhin auf seiner Hand abgestützt, dabei gegrinst und sinngemäß höhnisch gesagt „Ihr seid die Besten, Jungs“ oder „Ihr seid die Krassesten, Jungs!“. Er habe sie weiter provoziert, indem er gesagt habe, sie hätten nicht „die Eier“, um ihm etwas anzutun. Er, S... L..., habe die ganze Situation nicht richtig verstanden, alles sei ihm unwirklich vorgekommen. Sie hätten S... B... eigentlich nur eine Ansage und etwas Angst machen wollen. Als S... B... so ruckartig mit dem Messer auf ihn zugegangen sei, habe er sich total erschrocken, gar nicht mehr richtig nachgedacht und einfach nur gehandelt. Er habe nur so dagestanden, habe sich kaum bewegen können, weil er gedacht habe, sein Herz bleibe jeden Moment stehen.
Aus dem Nichts habe der Mitangeklagte W... dann wieder mit dem Rollgabelschlüssel auf S... B... eingeschlagen, einmal mitten ins Gesicht auf seine Nase und ein weiteres Mal seitlich gegen den Kopf. Daraufhin habe S... B... sich nicht mehr auf seinem Arm abstützen können und habe nunmehr rücklings auf dem Boden gelegen. Es habe den Anschein gehabt, als habe er noch etwas sagen wollen. Aus seinem Mund sei aber nur noch ein „Nuscheln“ gekommen. Er selbst sei immer noch total überfordert gewesen und habe nicht gewagt, sich zu bewegen. Er habe das Gefühl gehabt, dass die Wirkung der Drogen immer stärker geworden sei. Er habe daher weiter nur so dagestanden und in die Ecke gestarrt, in der S... B... gelegen habe. Der Angeklagte W... habe in diesem Moment zu ihm gesagt „... warte kurz“ und sei daraufhin hoch gelaufen in den ersten Stock. Er sei regungslos stehen geblieben“.
Als der Angeklagte W... zurückgekommen sei, habe er plötzlich Silikonhandschuhe getragen und weiße, etwas dickere Kabelbinder in der Hand. Etwa vier Stück, die zu einer Art Ring zusammengesteckt gewesen seien.
M... W... sei dann wieder um den Tisch herumgegangen. Er selbst habe nun gedacht, der Angeklagte W... wolle S... B... fesseln. Stattdessen habe der Angeklagte W... jedoch den Ring direkt um den Hals von S... B... gelegt. Er habe daraufhin gesagt „Ey, chill mal, der hat doch schon genug.“ Der Angeklagte W... habe darauf aber nicht reagiert, sondern mit einem Ruck die Kabelbinder schnell zugezogen. Dabei hätten diese in den Hals von S... B... geschnitten, sodass dieser angefangen habe zu bluten. S... B... sei es dennoch gelungen, seine Finger unter die Kabelbinder zu stecken. Er selbst habe daraufhin gesagt, „ey, der verreckt!“. Er sei mit der Situation weiterhin vollkommen überfordert gewesen. M... W... habe die Enden der Kabelbinder weiter zugezogen, um sie enger zu machen. Auf einmal sei viel Blut geflossen. Er habe dabei noch ein kurzes leises Röscheln gehört. Dann sei S... B... direkt tot gewesen. Er habe nun kurz Panik bekommen. Etwas habe auf seine Brust gedrückt und er habe das Gefühl gehabt, er habe nicht mehr richtig atmen können. Dann habe er zu M... W... gesagt „Alter, der ist tot“.
Nachdem er noch eine Weile dagestanden und S... B... angestarrt habe, sei er zu seiner Mutter gegangen. Diese habe mit seinen Geschwistern geschlafen. Er habe sie geweckt und ihr gesagt, sie müsse dringend rauskommen. Er habe ihr mitgeteilt, dass S... B... unten regungslos liegen würde. Sie sei dann sofort heruntergelaufen. Sie habe dort überprüft, ob er noch leben würde. Tatsächlich sei er aber tot gewesen. Sie habe daraufhin geweint und er und M... W... hätten ihr berichtet, was passiert sei.
In der Folge hätten sie überlegt, was zu tun sei. Er und der Mitangeklagte W... hätten Angst davor gehabt, ins Gefängnis zu müssen. Letztlich hätten sie sich dazu entschieden, die Leiche von S... B... wegzuschaffen. Zusammen mit seiner Mutter sei er in die Garage gegangen, um eine große Plane zu holen. Nachdem sie in das Esszimmer zurückgekehrt seien, hätten sie zunächst die Leiche aus der Blutlache weggezogen. Er habe an den Fußknöcheln gezogen. Dazu habe er eine alte Decke von der Couch genommen, diese um die Knöchel gebunden, um den Körper sodann hochzuziehen und in Richtung des Teppichs zu tragen, der vor dem Kamin gelegen habe. Seine Füße hätten auf dem Teppich gelegen. Sodann hätten sie versucht, das Blut zu entfernen. M... W... habe das Blut mit einer Kehrschaufel in einen Putzeimer geschippt. Er habe gemeinsam mit seiner Mutter versucht, das Blut von den Wänden des Esszimmers zu wischen. Danach habe er gemeinsam mit M... W... das Blut vom Boden weggewischt und die Fugen gereinigt. Anschließend hätten sie die große Plane über dem Teppich vor dem Kamin ausgebreitet, die Leiche darauf gezogen und den Rest der Plane so gefaltet, dass die Ecken aufeinandergelegen hätten. Zusammen mit M... W... habe er dann die Plane an den Ecken in Richtung Treppe gezogen. Seine Mutter habe dabei auch geholfen. Unten angekommen, habe seine Mutter die Tür zwischen Garage und Wohnhaus geöffnet. Die Plane mitsamt der Leiche hätten sie sodann erst einmal in den Zwischenraum gezogen. Sodann hätten sie gemeinsam überlegt, dass die Leiche vergraben werden solle.
Sie hätten daraufhin das Auto mit den dazu notwendigen Gegenständen beladen. Der Angeklagte W... habe dabei auf Zement gezeigt und gefragt, ob sie diesen ebenfalls bräuchten. Sodann hätten sie auch den Zement, zwei Schaufeln und einen zehn Liter Kanister Wasser eingepackt. Währenddessen hätten sie überlegt, wo sie die Leiche vergraben könnten. Er habe mithilfe der Suchmaschine „Google“ nach geeigneten Orten in der Nähe gesucht. Er habe dann die Idee gehabt, zum Friedhof nach ... zu fahren. Seine Mutter habe ihm noch zwei Stirnlampen mitgegeben. Er sei dann mit M... W... losgefahren. Unterwegs hätten sie sich darüber unterhalten, dass sie vom Friedhof einen Bollerwagen nehmen könnten, um die Leiche zu transportieren. Während dessen hätten sie einen Joint geraucht. Am Friedhof angekommen, seien sie dann mit den Stirnlampen und Schaufeln in den Wald gegangen. Etwa zwei Stunden hätten sie dann versucht, ein Loch zu graben. Dort hätten sich aber zu viele Wurzeln im Boden befunden und der Boden sei auch zu hart gewesen. Es sei daher nicht gegangen, was er seiner Mutter auch telefonisch mitgeteilt habe. Sie seien daher zurück nach Hause gefahren.
Sie hätten das Auto dann wieder in die Garage gefahren und die Leiche sodann mit der Plane zum Auto gezogen. Seine Mutter sei in diesem Moment dazu gekommen. Gemeinsam mit M... W... habe er die Leiche in den Kofferraum gehoben. Zunächst hätten sie ihm am Kopf angehoben und den Körper danach an den Beinen in das Auto geschoben. Er habe zunächst quer im Kofferraum gelegen, aber nicht gänzlich hineingepasst. Daher habe er mit M... W... die Rücksitze umgelegt. Sodann hätten sie die Leiche weiter in das Auto geschoben. Seine Mutter habe einfach nur dabeigestanden. Nachdem die Leiche im Auto verstaut gewesen sei, seien alle zurück in das Wohnhaus gegangen, um weiter zu putzen. Er sei mit M... W... in sein Zimmer gegangen, um nochmals Kokain und Amphetamin zu konsumieren. Geschlafen hätten sie nicht.
Am nächsten Tag, dem 31. Dezember 2022 hätten sie weiter überlegt, wie und wo sie den Leichnam vergraben könnten. Am Nachmittag seien sie zunächst zu seiner Großmutter gefahren. Im Kofferraum des Autos hätten sich die Schaufeln befunden. Seine Mutter habe ihn mit M... W... dann irgendwann nach ... gefahren. Dort habe sie sie an einem Schotterweg abgesetzt, den sie entlanggegangen und in den Wald hineingegangen seien. Der Wald sei bergauf gegangen. An einer Stelle hätten sie dann am Hang angefangen zu graben. Irgendwann habe er seine Mutter angerufen, damit sie sie abholen komme. Nachdem sie zu Hause etwas gegessen hätten, sei er mit M... W... im Ford Fiesta nach ... gefahren, seine Mutter sei mit ihrem Fahrzeug gefolgt. Er habe den Ford Fiesta nahe an den Wald gefahren, wo sie die Leiche aus dem Auto geholt hätten. Sodann hätten sie die Leiche mit Hilfe seiner Mutter zum Loch gezogen. Dort angekommen, hätten sie die Leiche aus der Plane in das Loch gerollt. Seine Mutter sei währenddessen wieder zu den Autos gegangen. Da das Loch zu kurz gewesen sei, hätten sie nochmal graben müssen. Aus eigenem Antrieb habe der Angeklagte W... dann mit einer Zange die Kabelbinder vom Hals entfernt. Diese habe er zuvor von der Werkbank in der Garage genommen und eingesteckt. Neben dem Grab hätten sie sodann einen Haufen mit allen Sachen, also den Kabelbindern, der Plane und der Decke gemacht. Zum Schluss habe M... W... dann gesagt, dass sie noch den Beton holen müssten. Er habe dann den Wasserkanister genommen, M... W... den Sack Zement und seien damit zurück zur Grabstelle gegangen. M... W... habe dann den Zement in das Loch geschüttet, er habe das Wasser darüber gegossen. Den leeren Kanister und den leeren Sack hätten sie dann ebenfalls auf den Haufen zu den übrigen Gegenständen gelegt. Sodann habe er wieder mit seiner Mutter telefoniert, damit sie zurückkomme. Sie habe dabei auf ihrem Weg diesen ausgeleuchtet und nach Gegenständen Ausschau gehalten, die möglicherweise zurückgeblieben seien. Während dessen habe der Mitangeklagte W... die restliche Erde auf dem Loch verteilt und größere Stöcke und Laub daraufgelegt. Ein Fuß von S... B... habe dabei noch herausgeschaut. Auf diesen hätten sie einen großen Stein gelegt. Sodann habe er mit dem Mitangeklagten die Plane wieder ausgebreitet, alle Sachen von dem Haufen hineingelegt und die Plane mit den Gegenständen zu dem Auto verbracht.
Hintereinander seien sie dann zurück nach ... gefahren. Er sei mit M... W... in dem Ford Fiesta gefahren. Diesen hätten sie circa 20 Häuser von dem Haus seiner Großmutter entfernt geparkt. Von dort seien sie zu dieser gelaufen und gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zurück nach Hause gefahren. Dort hätten sie noch Silvesterknaller gezündet bis sich eine Nachbarin beschwert habe.
Am frühen Morgen des ersten Januar 2023 seien sie dann wieder zu dem Abstellort des Ford Fiesta gefahren, um diesen in ... auf einem Gemeinschaftsparkplatz abzustellen, damit er in ... nicht auffalle.
Am 2. Januar 2023 habe er dann regelmäßig mit dem Mitangeklagten W... Kontakt über den Messengerdienst „S.“ gehabt, wobei sie sich hauptsächlich über die Vernichtung von DNA-Spuren ausgetauscht hätten. Sie hätten dann die Idee gehabt, das Auto zu verbrennen. Letztlich hätten sie sich dann verabredet, sich in der Nacht auf dem Friedhof in... zu treffen. Seine Mutter, die Mitangeklagte J... L..., habe auch gesagt, es sei besser, wenn sie die Müllsäcke mit den ganzen Sachen verbrennen würden. Er habe dann zwei Kanister mit Benzin aus der Garage mitgenommen. M... W... hätten er und seine Mutter am Friedhof wie vereinbart abgeholt. Sie seien dann zunächst über einen Feldweg zu einem Wald in D. gefahren. Der Angeklagte W... habe die Idee gehabt, dort den gelben Sack mit den Sachen zu verbrennen. Die Mitangeklagte J... L... habe sie dort aussteigen lassen. Er habe dann gemeinsam mit M... W... alles verbrannt. Sodann seien sie weiter über einen Feldweg nach... zum Mitfahrerparklatz gefahren, wo noch der Ford Fiesta von S... B... gestanden habe. Auch dem Weg nach dort hätten sie besprochen, dass es am sichersten sei, auch das Auto zu verbrennen. Bei dem Fahrzeug angekommen, hätten sie die Benzinkanister und die Wunderkerzen, die er zuvor mit einen Stück Draht verlängert habe, zusammengebunden. Er und M... W... seien dann in den Ford Fiesta gestiegen, seiner Mutter habe er gesagt, dass sie in ihrem Auto weiter auf die Autobahn in Richtung ... fahren und die Autobahn an der Ausfahrt ... verlassen solle. Die Mitangeklagte J... L... sei dann vorausgefahren, er und M... W... seien ihr gefolgt. Auf dem Weg habe sich seine Mutter verfahren, sodass sie mehrfach telefoniert hätten, damit er sie habe navigieren können.
Er sei mit dem Mitangeklagten W... in das Waldgebiet in ... gefahren. Nachdem sie das Auto abgestellt hätten, hätten sie die Benzinkanister und die verlängerte Wunderkerze aus dem Fahrzeug genommen. Der Mitangeklagte W... habe die Kennzeichen abgeschraubt. Gemeinsam hätten sie dann das Auto von innen und außen mit Benzin übergossen. Seine Mutter sei zwischenzeitlich auch gekommen und habe am Anfang des Waldweges auf sie gewartet. An der Fahrerseite habe er die Wunderkerze durch das geöffnete Fenster gesteckt. Sie sei fast ein Meter lang gewesen, nachdem er zwei davon zusammengebunden habe. M... W... habe ihm dann ein Feuerzeug gegeben, mit dem er die Wunderkerze angezündet habe. Nachdem daraufhin nichts passiert sei, weil die Wunderkerze nicht gebrannt habe, habe M... W... sie ein weiteres Mal angezündet. Sie seien dann wieder weggelaufen. Als sie auf dem Weg zu dem Fahrzeug der Mitangeklagten J... L... gewesen seien, sei der Ford Fiesta dann in Brand geraten und sie hätten große Flammen sehen können.
3.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen zunächst jeweils auf ihren Einlassungen.
a) Die Einlassung der Angeklagten J... L... zu ihrem Werdegang ist glaubhaft, da die Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte für die Annahme erbracht hat, sie habe insoweit unwahre Angaben gemacht. Gleiches gilt, soweit die Angeklagte zu ihrem Betäubungsmittelkonsum angegeben hat, sie habe noch nie Drogen konsumiert. Insoweit wird ihre Einlassung gestützt durch den sie betreffenden und verlesenen toxikologischen Befund des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Mainz vom 11. Oktober 2023, wonach die Untersuchung einer von ihr stammenden Haarprobe mit einer Länge von 38 cm keinen Hinweis auf den Konsum von Betäubungsmitteln nach dem BtMG oder dem KCanG erbracht hat. Entsprechend der durchschnittlichen Wachstumsrate des menschlichen Kopfhaares von 1 cm pro Monat ist mithin belegt, dass die Angeklagte in den letzten 38 Monate seit der Haarentnahme keine der genannten Substanzen eingenommen hat, was die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben insoweit stützt.
b) Auch die Einlassungen der Angeklagten S... L... und M... W... zu ihrem Werdegang erweisen sich als glaubhaft, denn sie stimmen zunächst mit den sie betreffenden Berichten der Vertreterinnen der Jugendgerichtshilfe überein. Bezüglich des Angeklagten W... machte die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe dabei ergänzend auch Angaben zu dessen Hobbies.
Hinsichtlich des Angeklagten W... wird die Richtigkeit seiner Einlassung weiter durch die Aussage seiner Mutter, der Zeugin E... R..., gestützt, die den bisherigen Werdegang des Angeklagten in der Hauptverhandlung im Einklang mit seinen Angaben geschildert und darüber hinaus auch Angaben zu seinem leiblichen Vater sowie seinem Verhältnis zu seinem Stiefvater gemacht hat.
Die Feststellungen zum Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten W... beruhen zunächst auf den Angaben des Mitangeklagten S... L..., der hierzu angab, nahezu täglich mit dem Angeklagten W... die festgestellten Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Die Richtigkeit dieser Angaben wird insoweit gestützt durch den toxikologischen Befund des Instituts für Rechtsmedizin der Universität M. vom 11. Oktober 2023. Daraus ergibt sich nämlich, dass die Untersuchung der dem Angeklagten W... entnommenen Haarprobe von unbekannter Länge ein positives Ergebnis hinsichtlich THC, Amphetamin, MDMA und Kokain erbracht hat.
Die Feststellungen zum Alkohol– und Drogenkonsum des Angeklagten S... L... beruhen auf seiner Einlassung, soweit diese nicht widerlegt ist. Soweit er abweichend von den unter Ziffer I. 2. angeführten Betäubungsmitteln und Mengen behauptet hat, zuletzt fast täglich zusätzlich auch Cannabis konsumiert zu haben, ist seine Einlassung durch den toxikologischen Befund des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Mainz vom 15. August 2023 widerlegt. Diesem lag als Untersuchungsmaterial eine Haarprobe des Angeklagten von zwei Zentimeter Länge zugrunde. Das toxikologische Untersuchungsergebnis war - wie unter Ziff. II.4. konkret festgestellt - zwar positiv auf die Stoffe Amphetamin, MDMA, Kokain und es wurden auch Spuren von Benzoylegonin Tilidin und Nortilidin nachgewiesen, so dass die Einlassung des Angeklagten insoweit glaubhaft ist. Hinsichtlich THC –haltiger Stoffe war der Befund indes nicht positiv. Daraus ist entsprechend der aufgezeigten durchschnittlichen Wachstumsrate des menschlichen Kopfhaares der Rückschluss zu ziehen, dass der Angeklagte L... in den letzten zwei Monaten seit der Probenentnahme keine entsprechenden Drogen eingenommen hat.
c) Die Feststellungen zum straflosen Vorleben der Angeklagten folgen den sie betreffenden Bundeszentralregisterauszügen vom 8. Januar 2024, die jeweils keine eingetragene Verurteilung enthalten.
4.
a) Die unter Ziffer II. 1. beschriebene Raumaufteilung des Einfamilienhauses ... in ... einschließlich der seinerzeitigen Raumnutzung beruht auf dem verlesenen Durchsuchungsbericht der Beamtin PK’in S... vom 29. März 2023 und der Inaugenscheinnahme der hiervon angefertigten Lichtbilder, auf denen die genannten Tatsachen wie in den Feststellungen beschrieben, abgebildet sind.
b) Die Überzeugung, dass das Tatopfer S... B... sich in seinem beruflichen Umfeld stets beanstandungsfrei Verhalten hat, gewinnt die Kammer anhand den Aussagen der Zeugen G... L..., N... Z..., J... G... und U... B..., die jeweils mit dem Tatopfer im ...-Krankenhaus in ... zusammengearbeitet haben. Bei der Zeugin U... B... handelt es sich zudem um dessen geschiedene Ehefrau. Die Zeugen bekundeten übereinstimmend in Sinne der getroffenen Feststellungen, S... B... habe seinen Beruf ohne Ausnahme tadellos und gewissenhaft ausgeübt und als Oberarzt der Orthopädie im Krankenhaus hohes Ansehen genossen. Keiner der Zeugen konnte erinnern, dass dieser jemals alkoholisiert oder ungepflegt zu seinem Dienst erschienen sei. Der Zeuge L... bekundete zudem zu dessen Einkommensverhältnissen wie festgestellt.
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der vorgenannten Zeugen bestehen dabei bereits deshalb nicht, weil ihre Aussagen miteinander im Einklang stehen. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Zeugen insoweit unwahre Angaben machen sollten.
c) Die Feststellungen zum Verhalten von S... B... in seinem häuslichen und familiären Umfeld folgen zunächst aus den insoweit übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten, die unabhängig voneinander insbesondere geschildert haben, dieser habe nach Feierabend im alkoholisierten Zustand wiederholt hauptsächlich die Angeklagte J... L... beleidigt und sei ihr gegenüber auch geringfügig körperlich übergriffig geworden. Die Angeklagten haben übereinstimmend weiter ausgeführt, dieser sei auch gegenüber den Mitangeklagten S... L... und W... verbal aggressiv aufgetreten und habe zu seinem Stiefsohn S... L... kein inniges Verhältnis gepflegt.
Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten sich insoweit abgesprochen haben könnten und ihre Angaben daher nicht glaubhaft sind, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. Die Richtigkeit dieser Schilderungen wird vielmehr durch die Beweisaufnahme gestützt. Diese hat nämlich ergeben, dass das von den Angeklagten beschriebene Verhalten von S... B... diesem bereits in der Vergangenheit nicht wesensfremd war.
Die Zeugin und geschiedene Ehefrau des Opfers U... B... hat insoweit nämlich im Einklang hierzu ausgesagt, S... B... habe nach Dienstschluss häufig Alkohol konsumiert und sei dann vor allem verbal aggressiv und beleidigend geworden. Bei wenigen Gelegenheiten habe er sie auch körperlich angegriffen. Ihr geschiedener Ehemann habe zudem an einer Depression gelitten. Sein aggressives Verhalten und sein Alkoholkonsum hätten vor allem dann zugenommen, wenn er seine Medikamente nicht regelmäßig eingenommen habe.
Die Glaubhaftigkeit dieser Angaben wird weiter gestützt durch die verlesenen Strafbefehle des Amtsgericht ... vom 28. Januar 2015, Az. 8044 Js 32887/14 Cs, vom 15. Januar 2020, Az. 8047 Js 37966/19 Cs und vom 4. Februar 2022, Az. 8046 Js 2649/22 Cs. Aus den dort in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen ergibt sich ebenfalls, dass das spätere Tatopfer in der Vergangenheit in alkoholisiertem Zustand gegen die Zeugin U... B... und die Mitangeklagte L... verbal aggressiv und teils körperlich übergriffig geworden ist. Anhaltspunkte dafür, die dortigen Feststellungen in Zweifel zu ziehen, gibt es nicht.
d) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht auch kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Mitangeklagte J... L... und S... B... sich wegen dieses Verhaltens aber auch aufgrund vermeintlicher Verhältnisse des späteren Tatopfers mit den Zeuginnen J... G... und N... Z... spätestens seit Sommer/Herbst 2022 voneinander getrennt hatten und die nichteheliche Lebensgemeinschaft der beiden ab diesem Zeitpunkt nicht mehr existiert hat. Soweit die Angeklagte L... die Trennung in Abrede gestellt und stattdessen behauptet hat, sie sei mit S... B... bis zuletzt verlobt gewesen, sie habe seine Drohungen nie ernst genommen und habe ihm nach kurzer Zeit jeweils verziehen, ist diese Einlassung widerlegt.
So bekundete der als Prokurist im Krankenhaus in ... tätige Zeuge G... L... zunächst, S... B... habe ihm Mitte Dezember 2022 berichtet, er befürchte, ihm werde der Zutritt zu seinem Haus verwehrt, da es Unstimmigkeiten mit J... L... gebe. Darüber hinaus bekundete der Zeuge, die Angeklagte J... L... habe im Krankenhaus das Gerücht gestreut, S... B... habe ein Verhältnis mit den Bediensteten N... Z... und J... G... unterhalten.
Letzteres haben die Zeuginnen N... Z... und J... G... in der Hauptverhandlung bestätigt. Diese bekundeten übereinstimmend, im Krankenhaus sei das von der Angeklagten L... gestreute Gerücht im Umlauf gewesen, sie hätten mit S... B... ein Verhältnis, was indes unzutreffend wäre. Beide Zeuginnen gaben zudem übereinstimmend an, S... B... habe allerdings jeweils den privaten Kontakt zu ihnen gesucht und auch private Treffen mit ihnen vereinbaren wollen. Dazu sei es aber tatsächlich nie gekommen. Die Zeugin J... G... sagte darüber hinaus aus, die von der Angeklagten gestreuten Gerüchte hätten sie derart belastet, dass sie gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Freund im Sommer 2022 die Angeklagte L... und S... B... an deren gemeinsamer Wohnanschrift in ... aufgesucht habe, um klarzustellen, dass sie mit S... B... kein Verhältnis habe.
Die Hauptverhandlung hat keine Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit dieser miteinander im Einklang stehenden Aussagen erbracht, weshalb keine Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen. Damit ist zunächst erwiesen, dass die Angeklagte L... das spätere Tatopfer verdächtigt hat, außerpartnerschaftliche Beziehungen zu anderen Frauen unterhalten zu haben.
Dass aus Sicht der Angeklagten L... auch deshalb bereits die nichteheliche Lebensgemeinschaft zu S... B... spätestes seit Sommer/Herbst 2022 nicht mehr bestanden hat, ist bewiesen durch die Aussage der Zeugin E... S..., bei der es sich um eine gute Bekannte der Angeklagten handelt. Die Zeugin hat nämlich ausgesagt, die Angeklagte L... habe ihr erzählt, sie lebe seit Sommer oder Herbst 2022 von S... B... getrennt, da dieser Verhältnisse mit Schwesterschülerinnen habe. Er habe sie daher verlassen.
Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage bestehen nicht. Es ist schon kein Motiv ersichtlich, warum die Zeugin insoweit die Unwahrheit gesagt haben sollte. Die Richtigkeit dieser Aussage wird zudem gestützt durch die Angaben der Zeugin L... L.... Bei dieser handelt es sich um die Nichte der Angeklagten. Diese hat ausgesagt, die Angeklagte L... habe ihr Ende des Jahres 2022 berichtet, sie und S... B... seien kein Paar mehr, wobei sie keine näheren Angaben dazu machen konnte, seit wann die Trennung der Angeklagten von S... B... schon bestanden hat.
Damit ist zunächst erwiesen, dass die Angeklagte L... bereits vor der Tötung von S... B... gegenüber Familienangehörigen und Bekannten ihre Trennung von ihrem damaligen Lebensgefährten bekannt gegeben hat. Daran, dass diese zwischen ihr und dem späteren Tatopfer aber auch tatsächlich vollzogen wurde, besteht kein Zweifel. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Angeklagte L... zu diesem Zeitpunkt wahrheitswidrig gegenüber Dritten von einer Trennung von S... B... berichten sollte, die es tatsächlich nicht gegeben hat.
Hinzu kommt, dass die Angeklagte L... diese Angaben nach der Tötung von S... B... gegenüber den Ermittlungsbeamten wiederholt hat. So sagten die Zeugen PHK K..., KHK R... und KHK’in H... übereinstimmend aus, die Angeklagte L... habe ihnen gegenüber jeweils angegeben, von ihrem Lebensgefährten seit Sommer 2022 getrennt gelebt zu haben. Die Zeugen PHK K... und KHK R... haben zudem ausgesagt, die Angeklagte habe ihnen gegenüber berichtet, S... B... sei nur noch selten zu Hause gewesen und man habe nur noch sporadisch zusammengelebt. KHK’in H... bekundete zudem, die Angeklagte L... habe ihr gegenüber ergänzend angegeben, sie und S... B... hätten nur noch aufgrund der Kinder und der finanziellen Situation halber weiter gemeinsam in dem Einfamilienhaus in ... gelebt.
Auch die Zeugin KOK’in M... hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, die Angeklagte L... habe ihr gegenüber berichtet, bereits seit Sommer 2022 von S... B... getrennt zu sein. Man hätte zwar noch zusammengewohnt, sie habe aber in der Regel in dem Zimmer ihres Sohnes, dem Mitangeklagten S... L... geschlafen, ihr damaliger Partner hingegen im ersten Obergeschoss des Hauses.
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der erfahrenen Polizeibeamten bestehen dabei bereits deshalb nicht, weil sie kein Motiv haben, die Angeklagte zu Unrecht zu belasten und ihre Aussagen im Einklang miteinander stehen. Dabei hat die Kammer auch nicht verkannt, dass es sich bei den Zeugen insoweit lediglich um Zeugen vom Hörensagen gehandelt hat. Die Zeugen sind als Polizeibeamte indes gerade auf die Wiedergabe von Gesprächsinhalten geschult.
Es wurde auch nicht verkannt, dass die Angeklagte nach der Tötung von S... B... ihre Trennung von diesem erfunden haben könnte, um nicht selbst als mögliche Täterin mit einem Motiv in den Fokus der Ermittlungen zu rücken. Dies verfängt allerdings deshalb nicht, weil die Angeklagte, wie erwiesen ist, bereits vor der Tötung von S... B... gegenüber einer Bekannten und Familienangehörigen von der Trennung berichtet hat.
Dass diese tatsächlich erfolgt ist, wird weiter bestätigt durch ein in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenes überwachtes Telefonat vom 23. März 2023 zwischen der Angeklagten und einer Mitarbeiterin ihrer Krankenversicherung. Gegenüber dieser hat die Angeklagte nämlich ebenfalls angegeben, bereits im Sommer 2022 sei es zur Trennung von ihr und ihrem damaligen Lebensgefährten gekommen. Bei der Gesprächspartnerin handelt es sich indes nicht um eine Ermittlungsbeamtin, so dass die Angeklagte gegenüber dieser keine Strafverfolgung fürchten musste und mithin kein Anlass bestand, ihr gegenüber wahrheitswidrig eine Trennung zu erfinden, die es tatsächlich nicht gegeben hat.
Letztlich sprechen auch die im Rahmen der Innenraumüberwachung aufgezeichneten weiteren Gespräche gegen die Behauptung der Angeklagten, sie habe mit S... B... bis zuletzt eine intakte Beziehung geführt. So bezeichnete sie das Tatopfer in dem von der Kammer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Gespräch vom 5. Juni 2023 als „Missgeburt“ und brachte damit diesem gegenüber ihre Missachtung zum Ausdruck. Hätte die nicht eheliche Lebensgemeinschaft zwischen ihr und dem Getöteten bis zuletzt bestanden, sind solche Äußerung indes nicht zu erwarten.
Nach alledem bestehen keine Zweifel daran, dass die nicht eheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Angeklagten L... und dem Tatopfer S... B... spätestens seit Sommer/Herbst 2022 nicht mehr bestanden hat, sondern sie bereits voneinander getrennt waren.
e) Es ist auch erwiesen, dass die Angeklagte L... spätestens im Dezember 2022 beschlossen hat, die bereits erfolgte Trennung von S... B... nunmehr auch räumlich zu vollziehen. Die Feststellungen hierzu beruhen auf den nachfolgenden Beweisergebnissen:
Zunächst bekundete der Zeuge W... D..., bei dem es sich um einen guten Bekannten der Angeklagten handelt, die Angeklagte habe sich vor der Tötung von S... B... im Dezember 2022 bei ihm danach erkundigt, ob ihm bekannt sei, ob Wohnungen in dem Mehrfamilienhaus, in dem er wohne, zur Anmietung zur Verfügung stünden.
Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage bestehen nicht, denn die Richtigkeit wird zunächst durch die Aussage des Zeugen KOK E... gestützt. Der Zeuge hat unter anderem das durch die Angeklagte am 27. März 2023 freiwillig ausgehändigte Mobiltelefon ausgewertet und hierüber in der Hauptverhandlung berichtet. Er hat ausgesagt, die Auswertung des Gerätes habe unter anderem ergeben, dass die Angeklagte Mitte Dezember 2022 mit dem Gerät Internetrecherchen zu Frauenhäusern und Wohnungen durchgeführt habe.
Aus den verlesenen und in Augenschein genommen Chatnachrichten zwischen der Angeklagten L... und der Person G... K... ergibt sich ferner, dass die Angeklagte dieser bereits am 21. Dezember 2022 bzw. am 22. Dezember 2022 um 13:54:30 Uhr bzw. um 08:31:20 Uhr geschrieben hat, sie wohne mit ihren Kindern zwischenzeitlich bei ihrer Mutter und suche nach einer Wohnung. S... B... habe ihren gemeinsamen Kindern beim Abendessen gedroht, ihre Mutter, also sie, die Angeklagte L..., zu töten.
Nach einer zusammenfassenden Würdigung der aufgezeigten Beweisergebnisse besteht daher kein vernünftiger Zweifel mehr, dass die Angeklagte L... spätestens ab dem 21. bzw. 22. Dezember 2022 auf der Suche nach einer eigenen Wohnung bzw. Unterkunft war.
5.
a) Was das Vorgeschehen zu der unter Ziffer II. 2. festgestellten Tat 1 angeht, beruhen die Feststellungen zum Ablauf des Vorabends des 30. Dezember 2022 zunächst auf den insoweit übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten S... L... und M... W..., wonach sie das Getränk des späteren Tatopfers S... B... mit dem Medikament Midazolam versetzt hatten, um ihm in der Folge unbemerkt den Autoschlüssel zu dem Ford Fiesta abnehmen und damit eine Spritztour unternehmen zu können.
Die Einlassungen sind insoweit glaubhaft, weil sie nicht nur miteinander im Einklang stehen, sondern in diesem Punkt durch das objektive Beweisergebnis gestützt werden. So wurden nämlich ausweislich des verlesenen rechtsmedizinischen Gutachtens der Universitätsmedizin Mainz vom 15. Dezember 2023 Abbauprodukte des Medikamentes Midazolam in den sterblichen Überresten von S... B... festgestellt.
Der Glaubhaftigkeit steht auch nicht entgegen, dass die Angeklagten noch nicht über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen. Die Mitangeklagte L... hat hierzu ausgeführt, die Mitangeklagten würden hierüber zwar noch nicht verfügen, beide könnten indes Autofahren. So habe der Angeklagte L... mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten S... B... das Autofahren geübt und M... W... mit seinen Eltern.
b) Die weiteren Feststellungen zum Tatvorgeschehen und zum eigentlichen Kerngeschehen der unter II.2.1. dargestellten Tat zum Nachteil des Tatopfers S... B..., insbesondere, dass sich die Angeklagten S... L... und M... W... an einem nicht näher feststellbaren Tag vor dem 30. November 2022 im Beisein der Mitangeklagten L... über dessen mögliche Tötung unterhalten haben, sich die Angeklagten S... L... und M... W... sodann am 30. Dezember 2022 spontan zur Tatbegehung entschlossen und ihr Opfer in der Folge unter Verwendung eines Baseballschlägers, eines Rollgabelschlüssels und von Kabelbindern getötet haben, beruhen auf dem Geständnis des Mitangeklagten W.... Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass dessen Schilderung des Tatgeschehens glaubhaft ist.
Dabei wurde in den Blick genommen, dass die geständige und die Mitangeklagten belastende Einlassung des Angeklagten W... von den Einlassungen der Mitangeklagten abweicht, weshalb mangels weiterer Tatzeugen eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt. Die Einlassung des Angeklagten M... W... wurde daher einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen. Hierzu sah sich die Kammer auch deshalb veranlasst, weil der Angeklagte W... aufgrund seiner Lernschwäche und Persönlichkeit auf die Verwendung einfacher Worte und Fragestellungen angewiesen ist und konkrete Details häufig erst nach mehrmaligen Nachfragen erinnert. Ferner bestand hierzu deshalb Veranlassung, weil der Angeklagte W... sich im Rahmen seines Geständnisses in der Hauptverhandlung lediglich auf seine Aussagen im Ermittlungsverfahren bezogen hat und zudem hierzu keine Rückfragen der Kammer und den übrigen Verfahrensbeteiligten zugelassen hat mit der Folge, dass hierdurch das Konfrontationsrecht der Mitangeklagten verletzt ist.
Gleichwohl bestehen als Ergebnis dieser umfassenden Prüfung und unter Würdigung der Gesamtumstände an der Erlebnisbezogenheit seiner Angaben keine Zweifel.
aa) Die Beweisaufnahme hat zunächst ergeben, dass der Angeklagte W... grundsätzlich über die erforderliche allgemeine Aussagetüchtigkeit verfügt und im Tatzeitraum verfügt hat, mithin die Fähigkeit besitzt, eigene Wahrnehmungen über einen längeren Zeitraum im Gedächtnis zu speichern und diese später eigenständig und zuverlässig wieder abzurufen.
Die Hauptverhandlung hat zunächst keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte an einer psychiatrischen oder geistigen Erkrankung leidet oder litt, die zudem auch noch Einfluss auf seine Aussagetüchtigkeit haben könnte.
Der zum Tatzeitpunkt 16-jährige Mitangeklagte W... besuchte zuletzt zwar aufgrund einer Lernschwäche in den Schulfächern Mathematik und Deutsch eine Förderschule, der er im Jahr 2023 ohne Abschluss verwiesen wurde. Als Indiz für eine Einschränkung seiner Aussagetüchtigkeit ist dies indes bereits deshalb nicht zu werten, weil die Beweisaufnahme ergeben hat, dass Letzteres schon gar nicht in seinen schulischen Leistungen begründet war. Die hierzu in der Hauptverhandlung vernommene Kindesmutter E... R... hat nämlich ausgesagt, der Schulverweis sei deshalb ausgesprochen worden, weil er verdächtigt worden sei, dort unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel getrieben zu haben. Sie gehe davon aus, dass er auf der Förderschule den Hauptschulabschluss hätte erlangen können. Anhaltspunkte, die gegen die Glaubhaftigkeit dieser Angaben sprechen, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. Insbesondere erweckte die Zeugin aufgrund ihrer Nähebeziehung zu dem Angeklagten nicht den Eindruck, sie wolle ihren Sohn in einem milderen Licht erscheinen lassen.
Mithin begründet die schulische Entwicklung des Angeklagten W... auch keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer derart gravierenden Intelligenzminderung oder Hirnschädigung bei ihm, die Auswirkungen auf seine Aussagetüchtigkeit gehabt haben könnte. Hinzu kommt, dass auch der psychiatrisch Sachverständige Prof. Dr. med. W... R..., auf dessen in der Hauptverhandlung mündlich erstattetes Gutachten hinsichtlich der Voraussetzungen der Schuldfähigkeit und der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung noch ausführlich eingegangen werden wird, zu dem Ergebnis gelangt ist, dass bei dem Angeklagten zwar von einer Lernschwäche, nicht aber von einer Intelligenzminderung ausgegangen werden könne.
Die Kammer verkennt dabei auch nicht, dass der Angeklagte W... in Befragungen auf die Verwendung einfacher Wörter und einfache Fragestellungen angewiesen ist und Schwierigkeiten hat, in freier Rede einen komplexen Sachverhalt zu schildern, sodass er Details erst auf konkrete Nachfragen und Vorhalte erinnern kann. Dabei handelt es sich aber um einen bei jugendlichen Auskunftspersonen häufig auftretenden Umstand, der der Kammer aufgrund ihrer besonderen Sachkunde als Jugendkammer aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist und der bei der Würdigung seiner Angaben entsprechend berücksichtigt wurde. Zweifel an seiner Wahrnehmungs- und Aussagetüchtigkeit begründet dieser Umstand indes nicht. Der Angeklagte W... ist im Übrigen altersgemäß entwickelt und zeigte bisher keine psychischen Auffälligkeiten. Auch sind in seinen Vernehmungen keine weiteren Besonderheiten zutage getreten, die Anhaltspunkte dafür geben könnten, dass seine Aussagetüchtigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Schließlich hat die Hauptverhandlung auch keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass seine Wahrnehmungs- und Aussagetüchtigkeit vor oder während der Tat infolge seines nicht näher feststellbaren Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums beeinträchtigt wurde. Dies hat der Angeklagte im Übrigen auch selbst nicht behauptet. Die Kammer hat daher keine Zweifel daran, dass er grundsätzlich in der Lage ist, Sachverhalte im Gedächtnis zu speichern und in späteren Befragungssituationen hieraus zu berichten.
bb) Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten W... spricht weiter, dass er das Tatgeschehen über mehrere Vernehmungen hinweg im Wesentlichen konstant geschildert hat. Soweit seine unter Ziffer III. 2.a) dargestellten Einlassungen in einzelnen Punkten voneinander abweichen, hat die Kammer dies berücksichtigt und ebenfalls zum Anlass genommen seine Angaben besonders kritisch zu überprüfen.
Der Angeklagte W... hat in seinen Vernehmungen vom 7. September 2023 und 10. September 2023 zunächst konstant und widerspruchsfrei angegeben, es habe vor dem 30. Dezember 2022 zwischen ihm und dem Mitangeklagten L... zwar ein Gespräch darüber gegeben, ob man S... B... töten solle und wie die Tat in diesem Fall ausgeführt werden solle, nämlich indem man warte, bis S... B... ihnen den Rücken zukehre, sodass man ihm von hinten auf den Kopf schlagen könne. Der Angeklagte hat sich aber ebenso konstant darauf festgelegt, der konkrete Entschluss zur Tatbegehung sei zwischen ihm und dem Mitangeklagten L... erst spontan am 30. Dezember 2022 gefasst worden.
Der Glaubhaftigkeit dieser Angaben stehen auch nicht seine Angaben in seiner verwertbaren Spontanäußerung vom 6. September 2023 entgegen. Darin hat er nämlich im Einklang dazu bereits ausgeführt, sie hätten zwar um Weihnachten den Entschluss gefasst, S... B... zu töten. Dies sei aber nur so gesagt worden. Dies kann mithin nicht anders verstanden werden, als dass die Angeklagten über das „Ob“ und „Wie“ der Tat zu dieser Zeit gerade noch keine verbindliche Abrede getroffen hatten. Die Äußerung steht insoweit daher mit seinen nachfolgenden Einlassungen, wonach er und der Mitangeklagte L... sich erst am 30. Dezember 2022 spontan zur Tat entschlossen hätten, im Einklang. Soweit sich der Angeklagte in dieser spontanen Äußerung nachfolgend weiter dahingehend eingelassen hat, sie hätten das alles vorher zu dritt besprochen, bleiben seine Angaben pauschal. Insoweit ist auch zu beachten, dass die Äußerungen des Angeklagten am Tag seiner Festnahme lediglich eine zusammenfassende und nicht differenzierte grobe Schilderung des festgestellten komplexen Geschehens darstellten und die Planung im Sinne eines gemeinsamen Besprechens sich in diesem Zusammenhang nicht nur auf die Tötung des Tatopfers, sondern ebenso auf die Entsorgung der Leiche und die nachfolgende Inbrandsetzung des PKWs bezogen haben kann. Dass dieser Schluss nicht fernliegend ist, wird durch die nachfolgenden Beschuldigtenvernehmungen des Angeklagten W... bestätigt, in denen er auf Nachfrage differenzierte Angaben zur Tatbeteiligung der Mitangeklagten gemacht hat.
Der Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten W... steht auch nicht entgegen, soweit er konstant über mehrere Vernehmungen hinweg behauptet hat, das Gespräch zwischen ihm und dem Mitangeklagten L... auf dem Balkon des Zimmers des Mitangeklagten habe am 28. Dezember 2022 stattgefunden. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Angeklagte an das zutreffende Datum lediglich keine genaue Erinnerung mehr hat.
Er ließ sich nämlich selbst auch dahingehend ein, sein Stiefvater habe am 28. Dezember Geburtstag und diesen hätten sie an diesem Tag auch gemeinsam gefeiert. Mithin kann sich der Angeklagte an diesem Tag nicht den ganzen Tag über im Haushalt der Angeklagten L... aufgehalten haben. Hinzu kommt, dass der Zeuge KOK E..., der alle Mobiltelefone der Angeklagten ausgewertet hat, in der Hauptverhandlung auf Vorhalt seines Auswerteberichts vom 6. Juli 2023 bekundet hat, es habe am 28. Dezember 2022 um 23:02 Uhr ein Telefonat zwischen den Angeklagten M... W... und S... L... gegeben. Dies legt den Rückschluss nahe, dass sich der Angeklagte W... an diesem Tag nicht im Haus der Angeklagten L... aufgehalten hat. Zwar ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte W... sich vor und nach der Geburtstagsfeier bzw. vor dem Telefonat dort aufgehalten hat, davon ist die Kammer indes nach einer Gesamtschau der Indizien, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Familie W... am 28. Dezember 2022 den Geburtstag des Stiefvaters gefeiert hat und die Angeklagten L... und W... am Abend miteinander telefoniert haben, nicht überzeugt. Daher steht lediglich fest, dass sich das Gespräch auf dem Balkon des Zimmers des Angeklagten L... an einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag vor dem 30. Dezember 2022 ereignet haben muss. Da es sich bei dem Datum des Tages aber um ein unwesentliches Randdetail handelt, führt dies aus den ausgeführten Gründen aber nicht zu der Annahme, die Einlassung des Angeklagten W... ist insgesamt nicht glaubhaft.
Auch der Umstand, dass er in seiner zweiten Beschuldigtenvernehmung vom 10. September 2023 auf die Frage des Vernehmungsbeamten, ob über S... B... nicht weiter gesprochen worden sei, auch nicht darüber, wie und wann man ihn töten wolle, geantwortet hat, darüber hätten sie auch nicht gesprochen, während er im Rahmen seiner ersten Beschuldigtenvernehmung vom 7. September 2023 angegeben hat, er habe mit dem Mitangeklagten L... überlegt, wie man S... B... töten könnte, führt dies nicht zur Annahme einer inkonstanten Aussage. Es ist nämlich ebenso denkbar, dass sich die Antwort des Angeklagten alleine auf den letzten Teil der Frage des Vernehmungsbeamten, nämlich auf das „Wann“ der Tötung bezogen hat und nicht auch auf die konkrete Tatausführung. Dies deckt sich auch mit seinen Angaben im Rahmen seiner ersten Beschuldigtenvernehmung, wonach es eine weitere Planung vor dem 30. Dezember 2022 nicht gegeben habe.
Die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten W... wird auch nicht dadurch erschüttert, dass er den Verlauf des Streites zwischen der Mitangeklagten J... L... und S... B... am 30. Dezember 2023 in seiner ersten Vernehmung vom 7. September 2023 unterschiedlich geschildert hat, indem er die Art und Weise, wie S... B... die Angeklagte L... angefasst haben soll, abweichend beschrieben hat. So berichtete er über das Geschehen in dieser Vernehmung in freier Rede zunächst, S... B... habe die Angeklagte J... L... wieder angefasst, ohne dies näher zu beschreiben. Im Laufe der Vernehmung gab er dann auf die Frage, in welcher Form dieser die Angeklagte L... angefasst habe, an, er glaube am Arm sei das gewesen. Dies sei am 30. Dezember 2022 gewesen. Nochmals nach dem Auslöser für den Tatentschluss gefragt, ließ sich der Angeklagte W... im weiteren Verlauf der Vernehmung ein, S... B... habe die Angeklagte L... angefasst, indem er sie am Arm gezogen und er glaube auch geschubst habe. Auf die konkrete Nachfrage, ob er gesehen habe, dass dieser den Arm der Angeklagten J... L... „gepackt“ habe, verneinte er dies und gab an, er glaube nur gesehen zu haben, wie sie geschubst worden sei, ob er sie am Arm „gepackt“ habe, wisse er nicht genau.
Seine Angaben widersprechen sich somit nicht. Ein Widerspruch ist nämlich nur dann gegeben, wenn sich Sachverhaltsschilderungen gegenseitig ausschließen, was vorliegend nicht der Fall ist. So schließen sich ein Schubsen und ein Anfassen nicht gegenseitig aus, da beide Handlungen innerhalb eines einheitlichen Geschehens denkbar sind, wobei ein Schubsen ein Anfassen denknotwendig voraussetzt. Auch ist es möglich, dass der später Getötete beide Handlungen nacheinander vorgenommen hat. Allein der Umstand, dass der Mitangeklagte W... sich zu diesem Zeitpunkt unsicher ist, ob das Tatopfer tatsächlich beide Handlungen vorgenommen hat, begründet keinen Widerspruch. Die vorgenannte Aussageweise belegt vielmehr, dass der Angeklagte im besonderen Maße auf konkrete Fragestellungen angewiesen ist und sich insbesondere erst dann erinnern kann, wenn er sich aufgrund einer Frage mit seinen Erinnerungen auseinandersetzen muss. Dementsprechend konnte sich der Angeklagte auch erst im Rahmen der Tatrekonstruktion besser erinnern und das Anfassen des Armes näher beschreiben, indem die Situation nachgestellt wurde. Dabei zeigte der Angeklagte, dass S... B... die Angeklagte L... lediglich am Unterarm angefasst, sie aber nicht geschlagen habe, wobei er den Eindruck gehabt habe, S... B... habe sich in dem Moment umentschieden, als er die Angeklagte L... am Unterarm festgehalten habe.
Auch der Umstand, dass er in seiner ersten Vernehmung angegeben hat, die Angeklagte L... habe das Auto von S... B... in die Garage gefahren, um seine Leiche in das Auto zu legen, während er sich bei der Tatrekonstruktion am 3. November 2023 eingelassen hat, der Mitangeklagte L... habe das Auto in die Garage gefahren, begründet letztlich keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben im Übrigen. Unabhängig davon, dass es sich dabei aus seiner Sicht um ein völlig unwesentliches Randdetail gehandelt hat, das mit der eigentlichen Tötungshandlung an sich nichts zu tun hatte, machte der Angeklagte immer auch deutlich, er erinnere sich insbesondere an das unmittelbare Geschehen nach der Tötungshandlung nur sehr schlecht. Dementsprechend gab er häufig auch an, er glaube lediglich, dass etwas passiert sei. Darüber hinaus hat er eingeräumt, sich an bestimmte Einzelheiten erst im Rahmen der Befragung und nach mehrmaligen Nachfragen zu erinnern, mit der Folge, dass er sich häufig auch korrigiert hat.
Die Kammer hat schließlich auch bedacht, dass der Angeklagte W... die Tat in seinen Beschuldigtenvernehmungen zwar im Wesentlichen konstant geschildert hat, jedoch zeitlich zuvor gegenüber den Zeugen G... und J... R... sowie R... P... hierzu abweichende Angaben gemacht hat.
Die Zeugin G... R... hat hierzu ausgesagt, der Angeklagte habe ihr gegenüber angegeben, er habe sich mit S... B... allein getroffen, ihm dabei mit einem Werkzeug auf den Kopf geschlagen, ihn dann in den Wald gezogen, ihm dort nochmal mit dem Schuh auf den Kopf getreten und sodann dessen Leiche vergraben und mit Beton übergossen.
Die Zeugin J... R... hat bekundet, der Angeklagte habe ihr berichtet, er habe S... B... getötet, indem er ihm mit einem stumpfen Werkzeug einen Schlag auf den Hinterkopf versetzt habe. Dann habe er noch mit einer Waffe auf seinen Hinterkopf geschossen. Sodann habe er das Auto von S... B... verbrannt.
Der Zeuge R... P... hat ausgesagt, der Angeklagte habe ihm geschildert, er habe S... B... mit einem Schraubenschlüssel erschlagen, im Wald vergraben und mit Beton übergossen. Dessen Auto habe er sodann verbrannt. Die Tat habe er begangen, weil S... B... ihm und S... L... gedroht habe, er wolle sie umbringen.
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen bestehen dabei zunächst nicht. Es ist nicht ersichtlich, warum sie insoweit die Unwahrheit gesagt haben sollten.
Die differierenden Angaben des Angeklagten gegenüber den Zeugen begründen aber gleichwohl keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben in seinen Beschuldigtenvernehmungen. Insoweit ist zunächst nämlich zu berücksichtigen, dass die Äußerungen des Angeklagten W... gegenüber seinen Cousinen und seinem Freund Anfang des Jahres 2023 und damit zu einem Zeitpunkt erfolgten, zu dem er sich noch an die mit den Mitangeklagten S... und J... L... getroffene Absprache halten wollte, über die Tat Stillschweigen zu bewahren bzw. vor allem die Angeklagte J... L... zu entlasten. Darüber hinaus ging es ihm bei seinen Schilderungen gegenüber den genannten Zeugen ausschließlich darum, sein eigenes Gewissen zu erleichtern. Hierzu hat er in seiner zweiten Vernehmung vom 10. September 2023 nämlich erläutert, er habe jemanden zum Reden gebraucht, weil er gedacht habe, ihm würde so ein Stein vom Herzen fallen und dass es ihn danach nicht mehr so belaste. Er habe dabei aber aufgepasst, dass er keine genauen Angaben mache und deshalb auch behauptet, dass er die Tat alleine verübt habe. Zudem hat der Angeklagte W... in dieser Vernehmung die Absprache von den Angeklagten im Vorfeld getroffene Absprache offenbart, die Mitangeklagte L... aus den dargestellten Gründen zu entlasten. Er hat bei dieser Gelegenheit weiter plausibel die Gründe für seine vollumfängliche Geständnisbereitschaft offengelegt, indem er ausgeführt hat, er dazu entschieden nunmehr alles zu erzählen, weil er mitbekommen habe, dass die Mitangeklagten S... und J... L... ganz anders über ihn denken würden. Damit hat der Angeklagte nachvollziehbar dargelegt, warum er gegenüber den Zeuginnen R... und dem Zeugen P..... die Tat - der Wahrheit zuwider - abweichend geschildert hat. Daher ist hieraus nicht zu folgern, die geständigen Einlassungen des Angeklagten in seinen Beschuldigtenvernehmungen entsprächen nicht der Wahrheit.
Hinzu kommt zudem, dass ein Vergleich zwischen den unterschiedlichen Tatbeschreibungen des Angeklagten gegenüber den Zeugen ergibt, dass der Angeklagte W... offensichtlich intellektuell überhaupt nicht in der Lage ist, gegenüber den Zeugen einen erfundenen Sachverhalt konstant zu berichten, denn er hat den Tatablauf gegenüber allen Zeugen unterschiedlich dargestellt. Besäße er eine ausgeprägte Falschaussagekompetenz, so hätte es ihm möglich sein müssen, gegenüber allen Zeugen den gleichen Sachverhalt zu berichten. Da aber die Einlassungen des Angeklagten in seinen Beschuldigtenvernehmungen demgegenüber im Wesentlichen konstant sind, spricht dies in besonderem Maße gerade für den Wahrheitsgehalt dieser Angaben.
cc) Für die Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten W... spricht ferner, dass er das Geschehen über mehrere Vernehmungen hinweg auch frei von Widersprüchen und nachvollziehbar geschildert hat. Auf diese Weise konnte er insbesondere im Rahmen der Tatrekonstruktion die einzelnen Abläufe der Tötungshandlung darstellen. Dabei war er auch in der Lage, detaillierte Angaben zu den Positionen der Mitangeklagten und des Tatopfers zu machen.
Während seinen Schilderungen der einzelnen Handlungsschritte vermochte der Angeklagte W... dabei auch konkrete Interaktionen zwischen den Beteiligten aber auch Gesprächsinhalte zu beschreiben. So schilderte er konstant in allen Vernehmungen, der Mitangeklagte L... habe bei Ausführung des ersten Schlages mit dem Baseballschläger gegenüber dem Tatopfer geäußert, dies sei das letzte Mal gewesen, dass er, S... B..., seine Mutter angefasst habe. Darüber hinaus gab er an, das Tatopfer sei infolge der ersten Schläge mit dem Baseballschläger durch den Mitangeklagten L... in geduckter Handlung nach hinten gegangen. Sodann beschrieb er auch das weitere Verhalten des Opfers, nachdem der Mitangeklagte L... für kurze Zeit in das zweite Obergeschoss des Hauses gegangen war und er auf das Tatopfer aufpassen sollte. Insoweit ließ er sich nämlich dahingehend ein, S... B... habe ihn damit konfrontiert, er würde sich ja doch nicht trauen zuzuschlagen, woraufhin er geantwortete habe, er würde dies tun und habe dabei gleichzeitig einen Schlag mit dem Baseballschläger angedeutet. Auch soweit er angegeben hat, S... B... habe versucht seine Finger zwischen seinen Hals und die Kabelbinder zu stecken, wobei er geäußert habe, er bekomme keine Luft mehr, woraufhin er die Kabelbinder nochmals fester zugezogen habe, schilderte der Angeklagte anschaulich eine konkrete Interaktion nebst Gesprächsinhalt, die sich eine lügende Person so nicht ausdenken könnte.
Logische Inkonsistenzen enthalten die Einlassungen des Angeklagten W... hingegen nicht. Dagegen spricht zunächst nicht, dass der erste Schlag mit dem Baseballschläger durch den Mitangeklagten L..., wie von dem Angeklagten W... geschildert, von hinten erfolgt sein soll aber an dem Hinterkopf des Opfers keine korrespondierenden Verletzungen festgestellt werden konnten, sondern lediglich linksseitig des Schädels. Insoweit ist nämlich zu bedenken, dass ein Schlag mit einem Baseballschläger nicht notwendigerweise so ausgeführt werden muss, dass der Schläger das Opfer frontal am Hinterkopf trifft. Denkbar ist ebenfalls, dass der Schläger seitlich des Kopfes auftrifft.
Gleiches gilt, soweit nach den Feststellungen an den Beinen des Tatopfers keine Verletzungen festgestellt werden konnten. Zwar gab der Angeklagte W... konstant und auch im Rahmen der Tatrekonstruktion an, der Mitangeklagte L... habe mit dem Baseballschläger zweimal auf die Beine des Tatopfers geschlagen, einmal nachdem das Opfer zu Boden gegangen sei und noch gelebt habe und ein weiteres Mal, als die Leiche bereits in dem Loch gelegen habe, in dem sie vergraben werden sollte.
Dass Fehlen von korrespondierenden Verletzungen führt jedoch nicht zur Unglaubhaftigkeit seiner Einlassung, denn es konnten bereits keine Feststellungen dazu getroffen werden, mit welcher Intensität der Mitangeklagte L... jeweils zugeschlagen haben soll. Wird ein Schlag aber nur mit wenig Krafteinwirkung ausgeführt, müssen hierdurch nicht zwangsläufig entsprechende Verletzungen die Folge sein.
Dem stehen auch nicht die Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. med. F... in ihrem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten entgegen. Diese hat hierzu nachvollziehbar dargelegt, eine ausgeprägte Gewalteinwirkung auf den noch nicht skelettierten Oberschenkel sei mangels entsprechend feststellbaren Verletzungsfolgen zwar eher unwahrscheinlich. Einschränkend wies sie allerdings auch daraufhin, dass aufgrund der fortgeschrittenen Fäulnis der Leiche Einblutungen oder Quetschungen im Unterhautfettgewebe oder der Muskulatur nicht mehr hätten festgestellt werden können. Mit den Ausführungen der Sachverständigen können daher entsprechende Schläge mit geringerem Kraftaufwand nicht ausgeschlossen werden, weil korrespondierende Verletzungen aufgrund des Zustands der Leiche nicht mehr festgestellt werden konnten. Das Fehlen von korrespondierenden Verletzungen steht der Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten W... in diesem Punkt mithin nicht entgegen.
Schließlich spricht auch die von dem Angeklagten W... in seiner Einlassung konstant geschilderte Fallrichtung des Opfers, wonach dieses mit dem Rücken zur Wand zwischen Esstisch und Wand gefallen sein soll, nicht gegen die Plausibilität und damit Glaubhaftigkeit seiner Einlassung. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Angeklagte W... behauptet hätte, das Opfer sei unmittelbar nach den von hinten ausgeführten Schlägen auf dessen Hinterkopf zu Boden gegangen. In diesem Fall hätte sich das Tatopfer nämlich erst einmal um die eigene Achse drehen müssen, um in die von dem Angeklagten beschriebene Position stürzen zu können. Der Angeklagte hat aber gerade nicht berichtet, das Opfer sei unmittelbar nach den ersten Schlägen auf den Hinterkopf zu Boden gegangen. Vielmehr legte er zu dieser Situation im Rahmen der Tatrekonstruktion dar, er erinnere nicht mehr sicher, wann und infolge welchen konkreten Schlages das Opfer zu Boden gegangen sei. Er erinnere sich nur noch, dass S... B... zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt wie festgestellt zu Boden gegangen sei. Der Umstand, dass der Angeklagte den exakten Zeitpunkt indes nicht mehr zu erinnern vermochte, spricht im Hinblick darauf, dass es sich bei der Tötung des Opfers um ein komplexes und mehraktiges Geschehen gehandelt hat, nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben, zumal es sich dabei aus Sicht des Angeklagten um ein nebensächliches Detail gehandelt haben dürfte.
dd) Für die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten W... spricht weiter aber auch die inhaltliche Qualität seiner Angaben.
Diese zeichnen sich zunächst durch eine Fülle von Details und Nebensächlichkeiten aus, die zum Teil als besonders originell einzustufen sind. So gab er in seiner zweiten Beschuldigtenvernehmung am 10. September 2023 bei der Beschreibung des Ortes, an dem das Tatopfer zu Boden gegangen sein soll an, in der dortigen Zimmerecke habe ein Staubsauger der Marke „Dyson“ gestanden. Auch soweit er in dieser Vernehmung geschildert hat, er habe die Kleidung, die er nach der Tötungshandlung ausgezogen habe, anweisungsgemäß auf den dortigen Kamin gelegt, berichtet er originelles und völlig nebensächliches Detail, das in einer konstruierten Aussage nicht zu erwarten wäre. Im Rahmen der Tatrekonstruktion am 3. November 2023 machte der Angeklagte W... zudem darauf aufmerksam, dass zur Tatzeit noch kein Teppich unter dem Esszimmertisch gelegen und die über dem Esstisch aufgehängte Lampe zur Tatzeit höher gehangen habe. Hinsichtlich der Plane, in die die Angeklagten die Leiche des Opfers gewickelt haben, gab an er, dass es sich dabei um eine Plane handele, die zuvor in dem Einkaufsmarkt „H.-markt“ zum Bau eines Hasenstalls gekauft worden sei. Er sei bei diesem Kauf auch dabei gewesen. Sodann vermochte er sich im Rahmen der Tatrekonstruktion noch daran zu erinnern, womit die Kinder J..., M... und P... gespielt haben sollen, als er auf sie aufgepasst habe, nämlich mit einer Murmelbahn. Dabei vermochte er auch noch anzugeben, dass diese zuvor verpackt unter dem Bett gelegen habe. Hierbei handelt es sich mithin um weitere besonders originelle Details, die in hohem Maß für die Erlebnisbezogenheit der Einlassung des Angeklagten W... sprechen.
Die gute inhaltliche Qualität seiner Angaben zeigt sich aber auch darin, dass er in der Lage war, zwischen verschiedenen Ereignissen hin- und her zu springen, sodass seine Schilderung gerade nicht einer auswendig gelernten Geschichte glich. Dies wird insbesondere in seiner Einlassung im Rahmen der Tatrekonstruktion deutlich, denn hier erinnerte er Details ohne Rücksicht darauf, ob diese gerade zum Kontext gepasst haben. So ließ er sich beispielsweise zunächst ein, er habe irgendwann nachdem das Opfer zu Boden gegangen sei, mit dem Mitangeklagten L... den Esstisch um 90 Grad gedreht. Während er dies sodann mit den Vernehmungsbeamten nachstellte, fiel ihm ein, dass er dem Opfer zuvor die Kabelbinder um den Hals gezogen habe. Bevor er dies sodann detailliert geschildert hat, fiel ihm in dieser Situation darüber hinaus auch auf, dass, - wie bereits dargestellt -, der Teppich zur Tatzeit noch nicht unter dem Esszimmertisch gelegen und die Lampe über dem Tisch höher gegangen habe. Dabei machte er darauf unmittelbar in dem Moment aufmerksam, in dem es ihm einfiel, ohne Rücksicht darauf, dass er gerade dabei war, eine andere Handlungssequenz zu beschreiben. Danach war er sodann in der Lage, ohne Probleme wieder an seine vorherige Schilderung anzuknüpfen, um auszuführen, wie er die Kabelbinder um den Kopf des Tatopfers gezogen habe.
Für den Realitätsbezug der Einlassungen des Angeklagten W... spricht aber auch, dass er sein eigenpsychisches Erleben zu schildern vermochte. So sagte er hinsichtlich der Situation, in der der Mitangeklagte ihm den Kabelbinder auf der Treppe übergeben und gesagt habe, er solle diese S... B... über den Kopf ziehen aus, er habe in diesem Moment direkt gesagt, er könne und wolle dies nicht, wobei er das Gefühl gehabt habe, der Mitangeklagte L... hätte es selbst auch nicht tun können, sodass er es halt habe tun müssen. Auch soweit er angegeben hat, er habe sich nach dem ersten von dem Mitangeklagten L... ausgeführten Schlag, den er gesehen habe, zunächst auf die Treppe zurückziehen müssen, da ihm in diesem Moment schlecht geworden sei, schildert er eigenpsychisches Erleben während der Tat. Gleiches gilt, soweit er geschildert hat, warum er den Kabelbinder zweimal zugezogen habe. Insoweit gestand er zu, dies gemacht zu haben, damit das Tatopfer schnell sterbe.
Für die Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten W... spricht weiter, dass es sich nicht durch eine Tendenz zur besonderen Belastung der Mitangeklagten auszeichnet. So beschuldigte er die Mitangeklagte L... weder einer konkreten Tatplanung noch einer aktiven Beteiligung an der Tötung, so dass seine Einlassung bezogen auf sie sogar entlastend ist. Zwar benennt er den Mitangeklagten L... als die treibende Kraft der Tat und schreibt ihm erhebliche Tatbeiträge zu. Insoweit ist aber auch zu berücksichtigen, dass er sich dabei gleichzeitig selbst erheblich belastet und insbesondere eingeräumt hat, derjenige gewesen zu sein, der letztlich die Kabelbinder um den Hals des Tatopfers gezogen habe. Hätte er den Mitangeklagten L... zu Unrecht belasten wollen, wäre dies nicht zu erwarten gewesen. Vielmehr hätte er dann seinen eigenen Tatbeitrag beschönigt und insbesondere keine erheblichen Tatbeiträge eingeräumt und auch nicht auf naheliegende Mehrbelastungen verzichtet.
Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seines Geständnisses wurde auch nicht übersehen, dass der Angeklagte W... während seinen Einlassungen auch Erinnerungslücken eingestanden hat. Zwar handelt es sich dabei lediglich um ein Realkennzeichen mit einem nur schwachen Wert. Eine ehrliche Auskunftsperson gibt Erinnerungslücken aber eher zu (vgl. BGHSt 45,164). Dass der Angeklagte demgegenüber nicht versucht hat, seine Erinnerungslücken durch hinzuerfundene Details zu füllen, spricht daher für die Glaubhaftigkeit und Zuverlässigkeit seiner Aussage. Die Kammer hat auch nicht den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte versucht hat, durch das Eingestehen von Erinnerungslücken lediglich darüber hinwegzutäuschen, dass er keine schlüssige Antwort auf einzelne Fragen hat. Vielmehr hat er wiederholt zum Ausdruck gebracht, sich an einzelne Handlungsabläufe nur noch schlecht erinnern zu können, weshalb er häufig das Wort „glaube“ verwende, wobei er insbesondere auch nichts Falsches sagen wolle.
Die Erinnerungslücken des Angeklagten sind vor dem Hintergrund, dass die Tat nahezu zwei Jahre zurückliegt und es sich im Übrigen im Wesentlichen um Nebensächlichkeiten bzw. um Randdetails des unmittelbaren Tatnachgeschehens gehandelt hat nachvollziehbar.
ee) Für die Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten W... spricht weiter, dass er insbesondere während der Tatrekonstruktion emotional sichtlich belastet wirkte, insbesondere in dem Moment, in dem er aufgefordert wurde, das Zuziehen der Kabelbinder nachzustellen. So zögerte der Angeklagte zunächst und fragte den Vernehmungsbeamten, ob er dies wirklich machen müsse. Dabei hatte die Kammer nicht den Eindruck, der Angeklagte habe nur deshalb gezögert, um zu verschleiern, dass er mangels Erlebnisbezug nicht wüsste, wie er dies machen solle, sondern weil ihn diese Situation belastet hat. So kam er der Aufforderung auch ohne Weiteres nach, nachdem der Vernehmungsbeamte ihn nochmal darum gebeten hatte und konnte die Tathandlung dann auch ohne Probleme nachstellen. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass eine lügende Auskunftsperson in gleicher Weise derart authentisch reagiert hätte.
ff) Der Angeklagte zeigte auch trotz wiederholter, teils suggestiver Nachfragen und zahlreicher Vorhalte durch die Vernehmungsbeamte, gerade keine erhöhte Suggestibilität, was ebenfalls für seine Aussagezuverlässigkeit spricht.
So hat er bereits vor seinen Vernehmungen im Rahmen seiner Festnahme eingeräumt, S... B... gemeinsam mit dem Mitangeklagten L... getötet zu haben, indem sie ihn von hinten mit einem Schlagwerkzeug angegriffen hätten.
Während den Vernehmungen hat der Angeklagte W... seine Antworten auch gerade nicht uneingeschränkt den Inhalten der Fragen der Vernehmungsbeamten angepasst, um diese zufriedenzustellen, sondern auf Abweichungen explizit hingewiesen. So antwortete er in seiner Vernehmung vom 7. September 2023 etwa auf die Frage, ob der Vernehmungsbeamte es richtig verstanden habe, dass die Angeklagten J... und S... L... auch in seinem Beisein irgendwann ganz konkret darüber gesprochen hätten, S... B... umbringen zu wollen, so sei es nicht gewesen, die Tötung sei mehr oder weniger eine Kurzschlussreaktion gewesen. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorhaltes des Vernehmungsbeamten, er, M... W..., habe im Rahmen seiner Festnahme geäußert, dass am 28. Dezember 2022 geplant worden sei, S... B... umzubringen, wobei insbesondere auch die Mitangeklagte J... L... beteiligt gewesen sei. Darauf antwortete der Angeklagte W... nämlich, er und der Mitangeklagte L... hätten die Tat geplant, die Angeklagte J... L... sei nur dabei gewesen. Dabei blieb er auch auf mehrmaligen Vorhalt seiner früheren Angaben und führte im Laufe der Vernehmung wiederholt aus, das Gespräch am 28. Dezember 2022 sei nicht im Sinne einer konkreten Planung unter Beteiligung der Angeklagten J... L... zu verstehen. Auch hinsichtlich der Frage, ob die Angeklagte J... L... zu ihm gesagt habe, er solle planen bzw. mit dem Mitangeklagten L... überlegen, wie man S... B... umbringen könne, übernahm der Angeklagte W... den Inhalt der Frage gerade nicht, sondern stellte klar, die Angeklagte J... L... habe nicht von umbringen gesprochen, sondern habe das Wort „wegschaffen“ benutzt. Dementsprechend antwortete er auf die Frage des Vernehmungsbeamten, ob er denn wisse, ob auch die Angeklagte J... L... gesagt habe, wir bringen S... B... jetzt um und setzen den Plan jetzt in die Tat um, dass sie dies nicht gesagt habe. Dies habe der Mitangeklagte L... gesagt, die Angeklagte J... L... habe weder „ja“ noch „nein“ dazu gesagt. Auch aus seiner Vernehmung vom 10. September 2023 ergibt sich nicht, dass der Angeklagte W... seine Aussage infolge suggestiver Einflüsse angepasst hat. So korrigierte er etwa den Vernehmungsbeamten als dieser ihm vorhielt, die Angeklagte J... L... sei nach den ersten Schlägen hochgerannt und gab an, die Angeklagte sei lediglich „zügig gegangen“.
Im Übrigen weichen seine Angaben in den Vernehmungen vom 7. September 2023 und 10. September 2023 sowie im Rahmen der Tatrekonstruktion nicht maßgeblich von seinen Äußerungen im Rahmen seiner Festnahme ab. Hätte er seine Antworten aufgrund der konkreten Befragungsweise angepasst, wäre aber genau dies zu erwarten gewesen.
gg) Für die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten W... spricht weiter, dass er kein durchgreifendes Motiv hat, die Mitangeklagten zu Unrecht zu belasten. Dabei wird nicht übersehen, dass der Angeklagte nach den Feststellungen anlässlich seiner Festnahme und nach dem Telefongespräch mit seiner Familie von den Vernehmungsbeamten durch Vorspielen eines nicht näher bekannten überwachten Gespräches zwischen den Mitangeklagten J... und S... L... darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass sie den Angeklagten verunglimpft haben, was ein mögliches Motiv für eine Falschbelastung der Mitangeklagten begründen könnte. So erklärte er seine Aussagebereitschaft gegenüber den Vernehmungsbeamten und seine Abkehr von vorherigen Absprachen nämlich damit, dass er mitbekommen habe, dass die Mitangeklagten ganz anders über ihn denken würden.
Die Kammer ist aufgrund der nachfolgenden Erwägungen gleichwohl nicht davon überzeugt, dass der Angeklagte deshalb die Unwahrheit gesagt, um die Mitangeklagten zu Unrecht zu belasten:
Würde es zutreffen, dass der Angeklagte aufgrund des ihm zur Kenntnis gebrachten Gespräches zwischen den Mitangeklagten entschieden hätte, diese falsch zu belasten, dann hätte er sich nämlich den von ihm geschilderten Sachverhalt nach dem Telefonat mit seiner Mutter und nach dem Abspielen des Gespräches spontan ausgedacht haben müssen. Nach den Feststellungen war er nämlich noch auf dem Weg zur Dienstelle der Polizeiinspektion Trier nicht aussagebereit. Dass er sich die Angaben, die er sodann gemacht hat, erst nach dem Telefonat und auch noch in einem emotionalen Ausnahmezustand befindlich ausgedacht haben soll, hält die Kammer insbesondere auch im Hinblick auf seine beschränkten kognitiven Fähigkeiten für völlig fernliegend.
hh) Für die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten W... spricht schließlich, dass die Richtigkeit seiner Angaben durch zahlreiche außerhalb seiner Angaben liegende objektive Indizien gestützt wird.
So wurde zunächst seine Einlassung, wonach die Lampe über dem Esszimmertisch zur Tatzeit höher gehangen habe, durch die Beweisaufnahme bestätigt. Die Inaugenscheinnahme und der Vergleich von Lichtbildern des Esszimmers, die vor bzw. nach der Tattatrekonstruktion aufgenommen wurden, hat nämlich ergeben, dass die über dem Esszimmertisch befindliche Lampe vor der Tatrekonstruktion tatsächlich höher hing. So ist auf einem Lichtbild, das sich nach den glaubhaften Angaben von KOK‘ in M... auf dem Mobiltelefon der Mitangeklagten L... befand und das ausweislich des Zeitstempels am 13. August 2022 aufgenommen wurde, zu erkennen, dass das Kabel der Lampe durchhing, während sowohl in dem Video der Tatrekonstruktion als auf auch auf einem Lichtbild des Esszimmers, das im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung am 7. September 2023 aufgenommen wurde, zu sehen ist, dass das Kabel zu diesem Zeitpunkt nicht durchhing, die Lampe also zu diesem Zeitpunkt tiefer hing.
Der Zeuge KHK B..., der unter anderem das Mobiltelefon des Mitangeklagten L... ausgewertet hat, bekundete zudem, er habe sowohl das Anrufprotokoll sowie die Protokolleinträge des Mobiltelefons ausgewertet. Während das Anrufprotokoll keine Anrufe in dem Zeitraum vom 15. Dezember 2022 bis 3. Januar dokumentiert habe, sei aus den Protokolleinträgen ersichtlich, dass der Angeklagte W... am 30. Dezember 2022 in der Zeit von 19:06:07 Uhr bis 20:48:10 Uhr mehrfach den Mitangeklagten L... angerufen bzw. dass dieser den Angeklagten W... um 20:48:10 Uhr und 21:07:14 Uhr angerufen habe. Dies stützt indes die Einlassung des Angeklagten W..., wonach er den Mitangeklagten L... kontaktiert habe, als er bei den Kindern im zweiten Obergeschoss gewartet habe.
Die Zeugin KOK’ in M... sagte darüber hinaus aus, der Angeklagte W... habe auch den Ort beschrieben, wo sie den Fahrzeugschlüssel des Pkw der Marke Ford Fiesta entsorgt hätten. An der von ihm beschriebenen Stelle zwischen den Ortschaften ... und ... hätten sie den Schlüssel tatsächlich auffinden und sicherstellten können, wodurch sich die Kammer durch die Inaugenscheinnahme des Lichtbildes dieses Schlüssels auch selbst überzeugen konnte. Auf dem Lichtbild ist dabei ein Fahrzeugschlüssel der Marke „Ford“ mit einem Schlüsselanhänger des Autohauses „S...“ zu erkennen. Bei diesem Autohaus handelt es sich dabei wiederum um die Verkäuferin des PKWs. Insoweit führte KOK’ in M... weiter aus, dass eine Nachfrage bei dem Autohaus ergeben habe, dass es sich um den Schlüssel des in Rede stehenden PKWs gehandelt habe, der durch die Schlüsselnummer dem PKW zugeordnet werden konnte.
Der Zeuge KOK E... sagte zudem aus, der Angeklagte W... habe ferner die Stelle beschrieben, wo sie den Haustürschlüssel des Tatopfers entsorgt hätten. Der Angeklagte habe diese Stelle nicht nur zeigen können, sondern man habe den Schlüssel dort auch finden können.
Aber auch das bei dem Tatopfer noch feststellbare Verletzungsbild spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten W.... Zur Herkunft des kreisrunden Defekts an der Stirnseite des Schädels des Tatopfers wurde in der Hauptverhandlung das rechtsmedizinische Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. C... S... vom 24. Januar 2024 verlesen. Darin ist ausgeführt, dass der von dem Angeklagten W... als Tatwerkzeug benannte und sichergestellte Rollgabelschlüssel mit rotem Griff am feststehenden Teil der Gabel bei geschlossener Gabel über einen zylindrischen Zapfen verfügt. In dem Gutachten ist weiter ausgeführt, dass das kreisrunde Loch im Schädel des Getöteten hinsichtlich seines Ausmaßes deckungsgleich ist mit dem zylindrischen Zapfen des Schlüssels. Weiter ist darin zur Entstehung dieses Defektes ausgeführt, dass dieser plausibel durch einen Aufschlag des Zapfens auf dem Schädel verursacht worden sein kann. Dies bestätigt mithin die Einlassung des Angeklagten W..., wonach es sich bei dem Rollgabelschlüssel um das von ihm verwendete Tatwerkzeug gehandelt hat.
Letztlich spricht für die Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten W..., dass die Einlassungen der Mitangeklagten zum Geschehen am Vorabend der Tat sowie zum Tatnachgeschehen, insbesondere der Spurenvernichtung, mit dem Geständnis des Angeklagten W... im Wesentlichen in Einklang stehen, mithin die Mitangeklagten die Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten W... insoweit in wesentlichen Teilen bestätigt haben. Es bestehen nämlich, worauf noch einzugehen sein wird, keine Zweifel, dass die Mitangeklagten insoweit auch die Wahrheit gesagt haben.
ii) Es wurde auch nicht übersehen, dass die geständige Einlassung des Angeklagten W... zum Tatkerngeschehen mit den Einlassungen der Mitangeklagten in einzelnen Punkten im Widerspruch steht. Insoweit sind die entgegenstehenden Einlassungen der Mitangeklagten indes nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten M... W... zu begründen.
aaa) Soweit die Einlassung der Mitangeklagten J... L... dem Geständnis des Angeklagten W... zur unter Ziffer II. 2. festgestellten Tat 1 entgegensteht, handelt es sich um eine Schutzbehauptung.
Widerlegt ist zunächst ihre Behauptung, sie habe während der Tatausführung der Mitangeklagten gemeinsam mit ihren Kindern J...., M... und P... im zweiten Obergeschoss des Hauses geschlafen und erst von der Tat Kenntnis erlangt, als sie von dem Mitangeklagten L... nach der Tötung des Opfers geweckt worden war. Zwar steht ihre Einlassung in diesem Punkt im Einklang mit der Einlassung des Mitangeklagten L.... Ungeachtet dessen, dass es sich bei der Einlassung des Angeklagten L... ebenfalls um eine nicht glaubhafte Schutzbehauptung handelt – was noch auszuführen ist –, ist die Behauptung der Angeklagten L... bereits durch nachfolgende objektive Beweismittel widerlegt.
Die Zeugin KOK’ in M..., die das Mobiltelefon der Angeklagten ausgewertet hat, hat hierzu nämlich bekundet, dass dieses am Abend des 30. Dezember 2022 zwar in der Zeit von 17:00 Uhr bis etwa 21:00 Uhr bzw. 22:00 Uhr nicht genutzt worden sei. Danach sei es jedoch wieder bedient worden. Hiermit sei nämlich gegen 22:00 Uhr eine Nachricht an die Bekannte der Angeklagten G... K... versendet worden. Anhaltspunkte dafür, dass das Mobiltelefon zu dieser Zeit von einer anderen Person als der Angeklagten genutzt worden war, gibt es nicht. Da es sich bei der Person G... K... auch um eine Bekannte der Angeklagten gehandelt hat, besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Angeklagte selbst das Gerät genutzt hat. Damit ist erwiesen, dass die Angeklagte spätestens zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschlafen hat. Es wurde auch die Möglichkeit in den Blick genommen, dass die Angeklagte L... vor 22:00 Uhr geschlafen haben könnte und zu dieser Zeit aufgewacht und die Nachricht verschickt haben könnte. Dies verfängt jedoch nicht, da die Angeklagte dies in ihrer Einlassung selbst nie behauptet hat. Vielmehr gab sie vor, eingeschlafen zu sein und durchgängig geschlafen zu haben, bis sie durch den Mitangeklagten L... geweckt worden sei, der ihr sodann von der Tat berichtet habe.
Somit ist die Einlassung der Angeklagten bereits in diesem Punkt mit der objektiven Beweislage nicht vereinbar.
Dafür, dass es sich bei der Einlassung der Angeklagten um ein Lügenkonstrukt handelt, spricht weiter der Inhalt des verlesenen Berichts des Beamten KHK B... vom 30. März 2023 zur Auswertung des Mobiltelefons des Mitangeklagten L.... Aus diesem ergibt sich, dass der Mitangeklagte L... ab 23:59 Uhr über die Applikation „g.-maps“ einen Kartenausschnitt des Gebietes um den Waldfriedhof in ... angeschaut hat. Damit ist aber auch der weitere Teil der Einlassung der Angeklagten L..., sie sei erst gegen Mitternacht von dem Mitangeklagten geweckt worden und um das Entsorgen der Leiche habe man sich erst Gedanken gemacht, nachdem man den Tatort bereits gesäubert und die Leiche in die Plane gelegt worden sei, als unwahr widerlegt. Denn die von ihr behauptete zeitliche Einordnung des Geschehens ist ebenfalls nicht mit dem objektiven Beweisergebnis zu vereinbaren.
Weiter kommt hinzu, dass ihre Einlassung auch bereits insoweit widerlegt ist, als sie in Abrede gestellt hat, ihre nichteheliche Lebensgemeinschaft mit dem Tatopfer sei bereits spätestens seit Sommer/Herbst 2022 beendet.
Schließlich ist bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit der Einlassung der Angeklagten L... in den Blick zu nehmen, dass sie in ihrer ersten Einlassung in der Hauptverhandlung zur festgestellten Tat II.2.2 Kenntnis und Beteiligung an der Inbrandsetzung des Fahrzeuges Ford Fiesta geleugnet hat. In ihrer weiteren Einlassung am neunten Hauptverhandlungstag hat sie indes zugestanden, insoweit gelogen zu haben und hat anschließend ihre Beteiligung entsprechend den Feststellungen eingeräumt.
Nach alledem schenkt die Kammer der Einlassung der Angeklagten L..., soweit sie dem Geständnis des Angeklagten W... entgegensteht, keinen Glauben.
bbb) Auch die Einlassung des Mitangeklagten S... L... ist nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten W... zur unter Ziffer II. 2. festgestellten Tat 1 zu erschüttern, denn bei ihr handelt es sich ebenfalls um eine Schutzbehauptung.
Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Einlassung ist zunächst zu bedenken, dass sich der Angeklagte erst am elften Hauptverhandlungstag und damit zu einem Zeitpunkt eingelassen hat, zu dem die Beweisaufnahme bereits weit fortgeschritten war. Zudem hat er sich nicht selbst zur Sache eingelassen, sondern eine eigene schriftlich vorformulierte Einlassung über seinen Verteidiger verlesen lassen. Hinzu kommt weiter, dass der Angeklagte keine Nachfragen hierzu zugelassen hat. Eine umfassende Prüfung das Glaubhaftigkeit seiner Einlassung und der Glaubwürdigkeit seiner Person war somit nicht möglich. Seiner Einlassung kommt daher von vorneherein nur ein geringer Beweiswert zu.
Zwar ist sie für sich genommen - mit Ausnahme der Angaben zum Ausmaß des geschilderten Alkohol- und Drogenkonsum von ihm und dem Mitangeklagten W... zur Tatzeit - im Wesentlichen nachvollziehbar und schlüssig. Gleichwohl schenkt die Kammer ihr keinen Glauben.
(1) Dabei fällt sie zunächst im besonderen Maße durch ihren übertriebenen Detailreichtum auf. Zwar wird nicht verkannt, dass eine detailreiche Aussage in der Regel für den Realitätsbezug einer Aussage spricht. Die hohe Dichte der geschilderten Details begründet vorliegend jedoch bereits die Annahme, dass es sich hierbei um eine einstudierte Aussage ohne Realitätsbezug handelt, denn der Angeklagte berichtet bezogen auf seine Ausführungshandlung Einzelheiten, die angesichts des Zeitablaufs von mehr als eineinhalb Jahre zwischen Tat und Einlassung üblicherweise nicht mehr erinnert werden. So beschreibt er detailliert, wie er den Baseballschläger gehalten haben will, indem er ihn zunächst mit der oberen Seite in seiner linken Hand gehalten habe. In der rechten Hand habe er den unteren Griff gehalten. Er habe ihn locker in seiner Hand gehalten, da er das Tatopfer damit nur habe einschüchtern wollen. Nachdem dieses unvermittelt an ihn herangetreten sei, habe er mit dem Tatwerkzeug zugeschlagen und zwar derart, dass der Baseballschläger seitlich, von ihm aus gesehen links, die rechte Schläfe des Tatopfers getroffen habe. Sodann habe er den Baseballschläger umgegriffen, sodass sich der untere Griff in seiner linken Hand befunden habe und er den Schläger mit seiner rechten Hand kurz darüber gehalten habe. Nunmehr habe er unmittelbar von vorne seitlich auf die linke Schädelseite des Tatopfers geschlagen.
Weiter fällt auf, dass der Angeklagte auch die nachfolgende Reaktion des Tatopfers mit einer übertriebenen Fülle an Details schildert. So hat er behauptet, S... B... habe nach dem ersten Schlag mit dem Baseballschläger zunächst einen Schritt zurück in Richtung des Türrahmens der Küche gemacht, wo er vor der linken Kante des Rahmens stehen geblieben sei. Nach dem sodann nachfolgenden zweiten Schlag mit dem Baseballschläger habe er das Messer fallen gelassen und sei sodann nach hinten gegen die linke Wand neben dem Türrahmen und hinter den Esszimmertisch gefallen. Dabei sei er allerdings nicht zu Boden gegangen, sondern habe sich mit der Schulter an der Wand abgestützt. Ein Bein sei dabei etwas angewinkelt gewesen. Erst nachdem er S... B... auf den linken Oberarm sowie den linken Oberschenkel geschlagen habe, sei er zu Boden gegangen. Er habe dort in einer halbsitzenden und halbliegenden Position gelegen und sein Kopf auf seinem Arm aufgestützt. Hierbei handelt es sich um Einzelheiten, die in der Regel entweder nicht mehr oder nur auf konkrete Nachfragen erinnert und berichtet werden.
Dem fehlenden Erlebnisbezug seiner Einlassung steht auch nicht entgegen, dass die von ihm beschriebene Tatausführung mit dem objektiven Verletzungsbild übereinstimmt, wonach der Schädel auf der linken Seite eine Verletzung aufgewiesen hat. Insoweit ist nämlich zu beachten, dass die Einlassung des Angeklagten zu einem Zeitpunkt erfolgte, nachdem die rechtsmedizinische Sachverstände Dr. med. B... F... ihr Gutachten bereits erstattet hatte. Damit war es dem Angeklagten ohne weiteres möglich, seine Einlassung an die objektiven Beweisergebnisse der Hauptverhandlung anzupassen, was der Einstufung seiner Einlassung als glaubhaft ebenfalls entgegensteht.
(2) Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung spricht weiter, dass sie hinsichtlich des beschriebenen Ausmaßes seines behaupteten Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums nicht mehr nachvollziehbar ist. Dies widerspricht nicht nur dem Umstand, dass er die zuvor geschilderten Einzelheiten so konkret in seinem Gedächtnis abgespeichert haben will, sondern auch der von ihm geschilderten Tatausführung an sich, insbesondere das Tatnachgeschehen betreffend, dass er als planvoll und strukturiert beschreibt. Der psychiatrische Sachverständigen Prof. Dr. med. W... R... hat hierzu nämlich ausgeführt, bei dem von dem Angeklagten geschilderten Alkohol- und Drogenkonsum wäre ein Kontrollverlust naheliegend gewesen. Insoweit führte der Sachverständige weiter aus, dass ein Intoxikationszustand durch den Konsum von Alkohol, Amphetamin und Kokain, infolgedessen sich der Konsument, wie vom Angeklagten behauptet, „komplett high“ fühle, Einschränkungen der Bewusstseinstätigkeit, des Erlebniskontinuums mit Einschränkungen der Gedächtnisfunktionen, desorganisiertes Verhalten, Einschränkungen des Situationsverständnisses, des Urteilsvermögens sowie der Affektkontrolle zur Folge gehabt haben müsste. Seine Steuerungsfähigkeit wäre dann erheblich eingeschränkt gewesen. Dies ist aber nicht mehr mit seiner übrigen Einlassung zum Tatgeschehen vereinbar, die von einem voll erhaltenen Erinnerungsvermögen und einer planvollen und voll orientierten Vorgehensweise zeugt.
(3) Gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten L... spricht weiter, dass sie sich im Vergleich mit dem Geständnis des Angeklagten W... durch ein hohes Maß an Belastungstendenz bezogen auf den Mitangeklagten W... auszeichnet. Diesen stellt er letztlich als treibende Kraft sowie als denjenigen dar, der sich alleine zur Tötung von S... B... entschlossen und die eigentliche Tötungshandlung ausgeführt habe, die er nicht gewollt habe. Demgegenüber schreibt er sich selbst nur untergeordnete Tatbeiträge zu, indem er behauptet, er selbst sei mit der Situation völlig überfordert gewesen. Hinzu kommt, dass er sein Tun in einem milderen Licht erscheinen lassen will, indem er zu seinen Gunsten eine Notwehrsituation behauptet und einen übertriebenen Alkohol – und Drogenkonsum schildert, in dem Ansinnen, in den Genuss einer Strafmilderung oder Straffreiheit zu gelangen.
Schließlich zeichnet sich die Einlassung durch das Bemühen aus, die Mitangeklagte L... zu entlasten, indem er behauptet hat, diese habe während der Tatausführung geschlafen. In diesem Punkt ist der Einlassung auch deshalb keinen Glauben zu schenken, weil der Angeklagte aufgrund seiner Nähe zu der Mitangeklagten bereits ein greifbares Motiv hat, diese der Wahrheit zuwider zu entlasten.
(4) Der Behauptung des Angeklagten L..., der Mitangeklagte W... sei die treibende Kraft der Tat gewesen, schenkt die Kammer auch deshalb keinen Glauben, weil dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Widerspruch zu der üblichen „Rollenverteilung“ der Angeklagten untereinander steht. Hierzu wurde in der Hauptverhandlung das überwachte Gespräch der Innenraumüberwachung vom 17. Juli 2023 zwischen dem Angeklagten L... und der Mitangeklagten L... abgespielt, welches diese während einer gemeinsamen Autofahrt führten. Darin vergleicht der Angeklagte den Mitangeklagten W... mit einem „Sklavenarbeiter“ und führt weiter aus, er habe dem Angeklagten W... einen Tag zuvor den Auftrag erteilt, ein Messer aus der Küche zu holen. Hieraus zieht die Kammer den Rückschluss, der Angeklagte L... ist im Verhältnis zu dem Mitangeklagten W... in der Regel derjenige, der Anweisungen erteilt und Entscheidungen trifft und nicht umgekehrt. Zwar ist hierdurch nicht zwingend ausgeschlossen, dass dies im Fall der Tötung von S... B... umgekehrt war, dies glaubt die Kammer indes nicht, weil diese Möglichkeit fernliegend ist. Dabei ist nämlich zu bedenken, dass der Angeklagte W... in diesem Fall ausgerechnet in einer für ihn ungewohnten Situation entgegen der sonst üblichen Regel die treibende Rolle des Angeklagten L... eingenommen haben müsste. Die Einlassung des Angeklagten L... ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht glaubhaft.
(5) Entscheidend gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten L... spricht allerdings der Umstand, dass der Mitangeklagte M... W... - die Einlassung des Angeklagten L... als wahr unterstellt - dann seinerseits wahrheitswidrig den von dem Angeklagten L... beschriebenen Angriff des Tatopfers mit einem Messer auf sie verschwiegen hätte. Ungeachtet dessen, ob damit rechtlich die Voraussetzungen eines Rechtsfertigungsgrundes erfüllt wären, hätte er einen für ihn wesentlichen und entlastend wirkenden Aspekt verschwiegen, was völlig fernliegend ist.
Bei der Einlassung des Angeklagten L... handelt es sich nach alledem um eine erfundene Schutzbehauptung die nicht geeignet ist, die Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten W... zu erschüttern.
ccc) Schließlich spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassungen der Angeklagten S... und J... L..., dass sie auch miteinander teilweise nicht in Einklang stehen. Sie weichen nämlich insoweit voneinander ab, als die Angeklagte L... behauptet hat, sie hätten alle gemeinsam den Film „König der Löwen“ in dem Zimmer des Mitangeklagten L... geschaut, nachdem sie die Mitangeklagten zuvor darauf hingewiesen habe, an diesem Abend nicht mehr nach unten zu gehen. Der Angeklagte L... hat in seiner Einlassung demgegenüber behauptet, die Mitangeklagte L... sei nicht wieder in sein Zimmer zurückgekehrt, nachdem sie ihn und den Mitangeklagten W... davon abgeraten habe, nochmal in das erste Obergeschoss zu gehen. Vielmehr habe er danach mit dem Angeklagten W... weiter Betäubungsmittel konsumiert und dann den Entschluss gefasst, nach unten zu gehen, um S... B... eine „Abreibung“ zu verpassen. Hinzukommt, dass die Angeklagte L... in ihrer Einlassung angegeben hat, der Mitangeklagte L... habe ihr, nachdem er sie geweckt habe, das Geschehen dahingehend geschildert, er und der Angeklagte W... seien in einen Abstelltraum gegangen, hätten sich dort mit einem Baseballschläger und einer Schraubzange bewaffnet. Der Angeklagte L... hat sich indessen eingelassen, sie hätten die Gegenstände aus seinem Zimmer im zweiten Obergeschoss genommen.
Nach einer umfassenden Würdigung der Einlassungen aller Angeklagten sowie des objektiven Beweisergebnisses und nach einer Gesamtschau aller Indizien bestehen mithin keine Zweifel daran, dass die geständige Einlassung des Angeklagten W... glaubhaft ist.
c) Die bei dem Tatopfer festgestellten Verletzungsfolgen beruhen auf den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. med. B... F..., die ihr Gutachten in der Hauptverhandlung mündlich erstattet hat. Sie hat ausgeführt, der Schädel habe linksseitig an der Stirn, circa zwei Zentimeter oberhalb des Augenhöhlenrandes, einen nahezu kreisrunden, ovalen Defekt mit diskreten trichterförmigen Absprengungen nach innen mit feinen Bruchlinien an der inneren Knochentafel in Richtung des Schläfenbeins aufgewiesen. Der Durchmesser dieses Defekt habe etwa 0,9 - 1 cm betragen. Linksseitig am Schädel, etwa auf Höhe des Scheitelbeins habe sie zudem eine nicht vollständig den Knochen penetrierende, etwa 0,3 cm durchmessende Impression der äußeren Knochenschicht und hiervon ausgehend Frakturlinien in Richtung des Hinterhauptbeines und des Schläfenbeins feststellen können. Darüber hinaus habe das Tatopfer auch einen Defekt der Innenwand der linken Augenhöhle und des angrenzenden Anteils des Nasenbeins erlitten. Zudem habe der linke Anteil des Jochbogens über eine Länge von circa einem Zentimeter gefehlt. Der Tod sei letztlich durch ein zentrales Regulationsversagen eingetreten. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen schließt sich die Kammer an.
d.
Demgegenüber hat die Hauptverhandlung keinen Nachweis dafür erbracht, dass die Mitangeklagte L... an der unter Ziffer II. 2. Fall 1 dargestellten Tötung von S... B... über den festgestellten Sachverhalt hinaus beteiligt war.
Die Hauptverhandlung hat nämlich bereits keinen Nachweis dafür erbracht, dass die Angeklagte L... mit den Mitangeklagten einen hierfür erforderlichen gemeinsamen Tatentschluss gefasst hat.
Der Angeklagte W... hat sich in seinen Einlassungen vom 7. September 2023 und 10. September 2023 nämlich konstant und widerspruchsfrei darauf festgelegt, es habe vor dem 30. Dezember 2022 keine konkrete Planung der Tat gegeben. Er habe lediglich mit dem Mitangeklagten L... über eine mögliche Tötung an sich gesprochen. Er habe dieses Gespräch zwar als ernst aufgefasst, über das „Ob“ der Tat sei letztlich aber nicht entschieden worden. Auch habe sich die Angeklagte L... zu keinem Zeitpunkt aktiv an einer solchen Planung beteiligt, sondern während des vorgenannten Gespräches zwischen ihm und dem Mitangeklagten L... lediglich „vertieft genickt“. Dafür, dass die Angeklagten W... und S... L... sich vor dem 30. Dezember 2022 aber auch selbst nicht konkret zur Tötung von S... B... entschlossen hatten und ihren Tatentschluss vielmehr an diesem Tag spontan gefasst hatten, spricht auch der Umstand, dass die Angeklagten das Tatopfer nicht bereits am 29. Dezember 2022 getötet haben, nachdem sie es mit dem Medikament „Midazolam“ sediert hatten. Wären die Angeklagten zu diesem Zeitpunkt bereits zur Tatbegehung entschlossen gewesen, hätte nichts nähergelegen, als die durch die Sedierung bedingte Wehrlosigkeit des Opfers zur Umsetzung ihres Tötungsvorhabens auszunutzen.
Auch aus der verwertbaren Spontanäußerung des Angeklagten W... vom 6. September 2023 ergibt sich nichts Anderes. Wie bereits zuvor unter Ziffer III. 5. b) bb) dargelegt, ist bereits nicht klar, ob sich seine Äußerung, sie hätten alles vorher so besprochen, auch auf die Tötung von S... B... bezogen hat oder lediglich auf die nachfolgende Beseitigung seiner Leiche und des Fahrzeuges. In den zeitlich nachfolgenden umfangreichen Einlassungen hat der Angeklagte, wie aufgezeigt, seine Angaben indes präzisiert und konstant angegeben, die Mitangeklagte L... habe weder einen Tatbeitrag geleistet noch die Tat mit ihnen geplant. Es habe sich um einen Spontanentschluss zwischen ihm und dem Mitangeklagten L... gehandelt.
e) Die Feststellungen zum unmittelbaren Tatnachgeschehen, also der Säuberung des Tatortes und der Beseitigung der Leiche beruhen ebenfalls auf dem Geständnis des Angeklagten W... und den damit im Einklang stehenden Einlassungen der Mitangeklagten. Soweit den Einlassungen der Mitangeklagten zum eigentlichen Tatgeschehen keinen Glauben geschenkt wurde, stellt dies keinen Wiederspruch dar. Ungeachtet dessen, dass es sich bei dem festgestellten Tatnachgeschehen zu der unter Ziffer II. 2 festgestellten Tat 1, soweit es das Säubern des Tatortes und das Entfernen der Leiche betrifft, um strafloses Verhalten handelt, stimmen die Einlassungen der Mitangeklagten von wenigen Ausnahmen abgesehen, mit dem Geständnis des Angeklagten W... überein. So schilderten die Mitangeklagten im Einklang mit dem Geständnis des Angeklagten W..., nach dem Hinzutreffen der Angeklagten L... habe man gemeinsam den Tatort gereinigt, die Leiche des Opfers in eine Plane gelegt und schließlich zur Garage im Erdgeschoss verbracht. Die Einlassungen der Mitangeklagten stimmen auch insoweit mit dem Geständnis des Angeklagten W... überein, dass sie ebenfalls angegeben haben, die Leiche in den PKW Ford Fiesta gelegt zu haben und diesen nachfolgend im ... Weg in ... und zuletzt auf einem Mitfahrerparkplatz abgestellt zu haben. Auch berichteten die Mitangeklagten im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten W..., dass die Angeklagten S... L... und W... zweimal versucht hätten, ein Loch für die Entsorgung der Leiche des Opfers zu graben.
Die Kammer folgt daher den insoweit miteinander in Einklang stehenden Angaben der Mitangeklagten, auf denen die Feststellungen daher auch beruhen.
Die Richtigkeit der Einlassungen der Angeklagten zum unmittelbaren Tatnachgeschehen wird schließlich auch durch das objektive Beweisergebnis gestützt.
Wie bereits ausgeführt, hat die Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten L..., ergeben, dass er in der Nacht vom 30. Dezember 2022 auf den 31. Dezember 2022 ab 23.59 Uhr bis 0.09 Uhr die Applikation „g.-maps“ genutzt hat, um sich Kartenausschnitte des Gebietes in der Nähe des Waldfriedhofes in ... anzuschauen.
Auch soweit die Angeklagten jeweils übereinstimmend beschrieben haben, sie hätten die Leiche des Opfers mit Beton übergossen, nachdem sie diese in das gegrabene Loch gelegt hätten, konnte auch dies durch die Beweisaufnahme bestätigt werden. Insoweit bekundete zunächst der Zeuge EKHK F..., der an der Bergung der Leiche beteiligt war, dass sich um die Leiche herum Betonreste befunden hätten, teilweise habe es sich dabei um massive Betonstücke gehandelt, die nach seiner Schätzung mehrere Kilogramm gewogen haben dürften. Die Richtigkeit seiner Angaben wird bestätigt anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder zum Auffindeort der Leiche. Auf den Abbildungen sind Betonstücke mit einem Umfang von mehreren Zentimetern zu erkennen, die sich unmittelbar neben Leichenteilen befinden und teilweise noch mit Textilstücken, mutmaßlich Jeansstoff, versehen sind. Dies belegt die Einlassung der Angeklagten.
6.
a) Die Feststellungen zu der unter Ziffer II. 2 festgestellten Tat 2 beruhen auf den Geständnissen der Angeklagten. Zweifel an der deren Richtigkeit bestehen nicht, da diese miteinander im Einklang stehen.
Sie werden zudem durch das objektive Beweisergebnis gestützt. Der Zeuge KOK E... hat hierzu bekundet, die Auswertung der Mobiltelefone der Angeklagten J... und S... L... habe ergeben, dass ihre Mobilfunknummern jeweils in der Brandnacht des 3. Januars 2023 in der Zeit von 04:35:07 Uhr bis 05:07:33 Uhr in der Brandort-Funkzelle eingeloggt gewesen seien. Es hätten sich auch Telefonverbindungen zwischen den Geräten nachvollziehen lassen. Ergänzend hierzu erläuterte der Zeuge, sofern Telefonate in einer Funkzelle registriert würden, sei dies ein sicheres Zeichen dafür, dass sich beide Geräte tatsächlich im Bereich der Funkzelle aufgehalten hätten. Die Funkzelle des Brandortes unterscheide sich dabei auch von der Funkzelle des Wohnortes der Angeklagten L.... Darüber hinaus bekundete der Zeuge, auf dem Mobilfunkgerät des Angeklagten W... seien zwei Audiodateien sichergestellt worden, die eine Navigationsansage dahingehend enthalten hätten, man solle die Autobahn verlassen. Darüber hinaus habe man nachvollziehen können, dass sich das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h bewegt habe. In der „Cloud“ des Mobiltelefons seien zudem Geostandorte abgespeichert gewesen, die dem Brandort entsprechen würden. Mit Hilfe dieser Daten habe man dann auch den Streckenverlauf der Fahrtstrecke von ... bis zum Brandort nachvollziehen können.
Die Zeugin KOK’in M... hat hierzu ebenfalls ausgesagt, in der Funkzelle des Brandortes seien Anrufverbindungen mit der Mobilfunknummer der Angeklagten L... registriert worden.
Schließlich bekundete der Zeuge KHK B... hierzu, die Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten L... habe ergeben, dass in der „Cloud“ Daten der Applikation „g.-maps“ abgespeichert gewesen seien. Anhand dieser Daten habe man ebenfalls die Fahrtstrecke von ... bis zum Brandort nachvollziehen können. Darüber hinaus seien auch in der Applikation „a.-health“ Aktivitätsdaten aus der Nacht aufgezeichnet worden. Ein Vergleich der Geostandorte der Angeklagten L... und W... habe schließlich ein eindeutiges Bewegungsmuster der Angeklagten ergeben. So hätten sich beide in der Nacht mit einem zeitlichen Abstand von etwa zwei Minuten von ... in Richtung des Brandortes bewegt.
Damit wird die Richtigkeit der Einlassungen der Angeklagten, wonach sie am Tatort anwesend waren und mit zwei verschiedenen Autos dorthin gefahren seien und die Angeklagten S... L... und J... L... unterwegs miteinander telefoniert hätten, belegt.
Soweit sich die Angeklagten S... L... und W... übereinstimmend weiter dahingehend eingelassen haben, eine Wunderkerze eingesetzt zu haben, um das Benzin zu entzünden, konnte auch dies durch die Beweisaufnahme bestätigt werden.
Insoweit bekundete der Zeuge KOK E... der Angeklagte W... habe im Rahmen der Ortsbegehung des Brandortes am 25. September 2023 unter anderem geschildert, wie sie die Wunderkerze eingesetzt hätten, um das Benzin zu entzünden, wobei er auch die Stelle gezeigt habe, wo sich dies ungefähr zugetragen habe. An dieser Stellte hätten sie dann tatsächlich auch Reste einer Wunderkerze auffinden und sicherstellen können.
Soweit sich die Angeklagten S... L... und W... dahingehend eingelassen haben, die Kennzeichen von dem Pkw entfernt zu haben, wird dies bestätigt durch die Aussagen von KHK R... und PHK’in K..., die insoweit übereinstimmend aussagten, keine Kennzeichen an dem ausgebrannten Fahrzeug vorgefunden zu haben.
Auch soweit sich die Angeklagten S... L... und W... dahingehend eingelassen haben, das Fahrzeug mit Benzin als Brandbeschleuniger entzündet zu haben, konnte dies durch die Beweisaufnahme bestätigt werden. So bekundete der Zeuge KHK S..., an der Brandörtlichkeit seien Bodenproben entnommen und untersucht worden. Die Untersuchung habe ergeben, dass sich Otto-Kraftstoff im Erdreich befunden habe.
Die Aussage des Zeugen KHK S..., wonach mutmaßlich Benzin als Brandbeschleuniger eingesetzt wurde, steht zudem in Einklang mit den Ausführungen des Brandsachverständigen H... K..., der insoweit in seinem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten ausgeführt hat, dass zwar aufgrund des Zustandes des völlig ausgebrannten Fahrzeuges die Brandursache nicht mehr abschließend habe geklärt werden können, er halte es aber für wahrscheinlich, dass ein Brandbeschleuniger zum Einsatz gekommen sei, vor allem Benzin. Dafür spreche insbesondere das gleichmäßige und schwere Schadensbild. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen schließt sich die Kammer an.
b) Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an dem Ford Fiesta beruhen neben der Einlassung der Angeklagten J... L... zudem auf dem verlesenen Darlehensvertrag vom 25. August 2021 sowie dem verlesenen Schreiben der BDK vom 22. Februar 2023.
Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten M... W... und S... L... irrtümlich davon ausgegangen sind, das Tatobjekt stehe im Eigentum der Mitangeklagten L... mit der Folge, dass diese durch ihre Beteiligung an der Tat mit der Zerstörung des Fahrzeuges einverstanden war, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. Beide Angeklagte haben einen solchen Irrtum in ihren Einlassungen bereits selbst nicht behauptet. Für eine solche Annahme bestand aus Sicht der Angeklagten auch kein Anlass, denn das Fahrzeug wurde nicht von der Angeklagten, sondern von dem Tatopfer genutzt.
Der Zeitwert des abgebrannten Fahrzeuges wurde durch die Kammer anhand der verlesenen Inserate der Internetplattform „mobile.de“ geschätzt, wonach ein gebrauchter Pkw der Marke Ford Fiesta 1.5 TDCi „Cool & Connect“, derzeit zu Verkaufspreisen in Höhe von 12.700, -- € und 10.790, -- € angeboten wird. Ihrer Schätzung hat die Kammer dabei eine Laufleistung des Fahrzeuges von rund 30.000 km zugrunde gelegt, die sie wie folgt ermittelt hat: Die Angeklagte L... hat sich insoweit dahingehend eingelassen, das Fahrzeug habe bei dem Kauf eine Laufleistung von etwa 10.000 km aufgewiesen. Der damalige Nutzer S... B... habe mit dem Fahrzeug bei einer Nutzungsdauer von einem Jahr täglich etwa 50 km zurückgelegt, mithin etwa 18.000 km. Unter Berücksichtigung einer Laufleistung von etwa 10.000 km beim Kauf ergibt sich mithin eine Laufleistung von etwa 28.000 km.
7.
a) Die Feststellungen zum Tatnachgeschehen beruhen hinsichtlich der Vermisstenmeldung von S... B... zunächst auf der Aussage des Zeugen G... L..., der insoweit bekundete, er habe S... B... am 3. Januar 2023 als vermisst gemeldet, nach dem dieser entgegen seiner sonstigen Gewohnheiten nicht pünktlich zum Dienst erschienen war. Auch insoweit bestehen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen L....
b) Soweit weiter festgestellt wurde, die Angeklagte L... habe in der Folgezeit wiederholt gegenüber unterschiedlichen Personen bekundet, nicht zu wissen, wo sich S... B... aufhalte, vermute aber, er habe sich ins Ausland abgesetzt, beruht dies auf den insoweit übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeugen KHK‘ in S..., KHK‘ in H..., E... R..., G... L..., U... B... und E... S..., die insoweit übereinstimmend bekundet haben wie festgestellt.
c) Die festgestellten Angaben des Angeklagten W... gegenüber den Zeuginnen G... und J... R... sowie gegenüber dem Zeugen R... P..... beruhen, wie bereits unter Ziffer III. 5. b) bb) dargelegt, auf deren jeweils glaubhaften Aussagen.
d) Hinsichtlich der Entdeckung der Leiche von S... B... beruhen die Feststellungen zunächst auf der Aussage des Zeugen P... F..., der entsprechend den Feststellungen geschildert hat, er habe während eines Spazierganges am Nachmittag des 13. Juni 2023 in dem Waldstück einen Schädel sowie in der unmittelbaren Umgebung weitere Knochen entdeckt, woraufhin er die Polizei verständigt habe. Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben bestehen nicht. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der neutrale Zeuge insoweit die Unwahrheit gesagt haben soll.
Der dargestellte Zustand der Leiche von S... B... folgt wiederum dem mündlich in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten der Sachverständigen Dr. med. B... F..., die diesen entsprechend den Feststellungen beschrieben hat.
e) Die Feststellungen hinsichtlich der Ermittlungen gegen die Angeklagten beruhen zunächst auf der Aussage des Zeugen KHK D... der insoweit angab die Angeklagten J... und S... L... seien etwa ab März 2023 als Beschuldigte geführt worden, nachdem die Auswertung der Funkzellen am Brandort ergeben habe, dass die Mobilfunknummern der Angeklagten in dieser zur Zeit des Brandes eingeloggt gewesen seien. Man sei ab diesem Zeitpunkt daher davon ausgegangen, dass sie nicht nur mit dem Brand des PKW von S... B... in Verbindung stehen würden, sondern auch mit seinem Verschwinden. Der Angeklagte W... sei ebenfalls als Mitverantwortlicher in Betracht gekommen, nachdem der Zeuge R... P... ihn angezeigt habe. Er sei daher ebenfalls als Beschuldiger geführt worden.
Soweit festgestellt wurde, dass im Rahmen der Wohnungsdurchsuchungen bei dem Angeklagten W... am 27. März 2023 und 6. September 2023 neun Messer sowie eine Schreckschusswaffe aufgefunden und sicherstellt werden konnten, beruhen die Feststellungen auf den folgenden Beweisergebnissen:
Die Zeugin KOK’ in M..... hat hierzu ausgesagt, im Zimmer des Angeklagten W..., das dieser bei seinen Großeltern bewohnt habe, hätten im Rahmen der Durchsuchung am 27. März 2023 insgesamt neun Messer mit Klingenlängen von sieben bis elf Zentimetern sowie Spielzeugwaffen aufgefunden und sichergestellt werden können. Die Zeugin KK‘ in K... bekundete darüber hinaus, im Rahmen der weiteren Durchsuchung am 6. September 2023 habe eine Schreckschusswaffe sichergestellt werden können.
Dies ergibt sich auch aus dem verlesenen Sicherstellungsprotokoll vom 27. März 2023 sowie dem in Augenschein genommenen Lichtbild der sichergestellten Gegenstände. Dieses zeigt neben Spielzeugwaffen insgesamt neun Messer unterschiedlicher Art und mit unterschiedlichen Klingenlängen.
f) Die Feststellungen zu den Angaben des Angeklagten W... im Rahmen seiner Festnahme beruhen auf den miteinander in Einklang stehenden Aussagen der Zeugen KOK E... und KOK D..., die insoweit jeweils übereinstimmend aussagten, der Angeklagte sei zunächst nach erfolgter Beschuldigtenvernehmung nicht aussagenbereit gewesen und habe erst Angaben zum Tatgeschehen gemacht, nachdem er mit seiner Familie telefoniert habe. Die Familie habe ihn in diesem Telefonat darum gebeten, die Wahrheit zu sagen und ihm dabei signalisiert, immer hinter ihm zu stehen. In emotional aufgelösten Zustand habe er dann Angaben gemacht. Sodann schilderten die Zeugen jeweils entsprechende den Feststellungen, was der Angeklagte angegeben habe. Die Zeugen gaben darüber hinaus an, die Schilderung der Geschehnisse durch den Angeklagten W... sei nicht chronologisch und zusammenhängend erfolgt. Seine Ausführungen seien ohne Nachfragen erfolgt. Der Zeuge KOK E... habe im Nachgang einen Vermerk angefertigt, wobei er die Geschehnisse chronologisch geordnet habe ohne etwas hinzuzufügen oder wegzulassen. Der Zeuge KOK D... bekundete zudem, die Ermittlungsbeamten hätten dem Angeklagten W... nach dem Telefonat mit seiner Familie ein überwachtes Gespräch zwischen den Mitangeklagten J... und S... L... vorgespielt, in dem er von ihnen verunglimpft worden sei.
Soweit die Beweiswürdigung auf den Aussagen von Polizeibeamten beruht, bestehen jeweils keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen, weil die Beamten jeweils nachvollziehbar und widerspruchsfrei über die Sachverhalte bekundet haben. Sie wurde in ihrer dienstlichen Eigenschaft vernommen und hatten mithin kein Motiv die Angeklagten zu Unecht zu belasten.
IV.
1.
Für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes ist dabei ohne Bedeutung, dass nicht festgestellt werden kann, wer von den Angeklagten diejenige Tathandlung ausgeführt hat, die den Tod des Opfers verursacht hat. Denn sie müssen sich die Tathandlung des jeweils anderen als Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen. Die Voraussetzungen der Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB liegen auch vor, denn die Angeklagten handelten in bewusstem und gewollten Zusammenwirken und aufgrund ihres gemeinsam gefassten Tatplans das Tatopfer S... B... zu töten. Zwar war Ideengeber der Tat der Angeklagte L... und auch während der Tatausführung die treibende Kraft, indem er den Angeklagten W... aufgefordert hat sich zu bewaffnen und die Kabelbinder zuziehen. Dies schließt das Vorliegen von Mittäterschaft indes nicht aus. Nach ständiger Rechtsprechung sind für die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und einer sonstigen Tatbeteiligung nämlich der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung als objektive Tatherrschaft und der Wille zur Tatherrschaft maßgeblich (Fischer, StGB, 71. Aufl., § 25 Rn. 27). Danach ist auch der Angeklagte W... Mittäter, denn spätestens mit dem Entschluss, sich zu bewaffnen und gemeinsam mit dem Angeklagten L... auf einen günstigen Moment für den Angriff auf das Tatopfer zu warten, hat er sich dessen Tatplan angeschlossen und in diesen eingewilligt. Indem er nach den ersten durch den Mitangeklagten L... versetzten Schlägen auf das Tatopfer mittels des Rollgabelschlüssels ebenfalls auf das Tatopfer eingeschlagen und diesem selbst die Kabelbinder um den Hals gezogen hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass er ein erhebliches eigenes Interesse am Gelingen der Tat hatte. Gleichzeitig leistete er dadurch auch einen erheblichen Tatbeitrag.
Beide Angeklagten verwirklichten dabei auch das Mordmerkmal der Heimtücke, § 211 Abs. 2 Var. 5 StGB. Heimtückisch handelt, wer die Arglosigkeit und die infolge der Arglosigkeit bestehende Wehrlosigkeit des Angegriffenen bewusst zur Tatbegehung ausnutzt (BeckOK, StGB, Stand 01.08.2024, §. 211 Rn. 42 m.w.Nw. aus der Rspr.). Arglos ist dabei, wer sich zur Zeit des Beginnes der Tathandlung keines tätlichen Angriffs gegen seine körperliche Unversehrtheit versieht (BeckOK, a. a. O., Rn. 48 m.w.Nw. aus der Rspr). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich das Tatopfer S... B... zurück in Richtung der Küche begeben, ohne dabei bemerkt zu haben, dass die Angeklagten ihm gefolgt sind. Im Zeitpunkt der Ausführung des ersten Schlages näherten sich die Angeklagten ihrem Opfer somit von hinten, sodass das Tatopfer sie nicht erkennen konnte und mithin in diesem Zeitpunkt weder mit einem lebensbedrohlichen oder mit einem sonst gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen Angriff der Angeklagten gerechnet hat. Das Tatopfer S... B... war mithin arglos.
Die Angeklagten hatten den Angriff vorher auch nicht angedroht. Infolgedessen war das Tatopfer auch wehrlos. Arglosigkeit führt zu Wehrlosigkeit, wenn das Opfer aufgrund der Überraschung durch den Täter in seinen Abwehrmöglichkeiten so erheblich eingeschränkt ist, dass ihm die Möglichkeit genommen wird, dem Angriff auf sein Leben erfolgreich begegnen oder ihn wenigstens erschweren zu können. Dies ist der Fall, wenn das Opfer daran gehindert wird, sich zu verteidigen, zu fliehen, Hilfe herbeizurufen oder in sonstiger Weise durch verbale Äußerungen auf den Täter einzuwirken, um den Angriff zu beenden (BeckOK, a. a. O. Rn. 55 m.w.Nw. aus der Rspr.). Wie festgestellt hat der Angeklagte L... den ersten Schlag unvermittelt von hinten gegen den Kopf seines Opfers ausgeführt. Zwar ist das Tatopfer hierdurch nicht unmittelbar zu Boden gegangen, es war aber aufgrund der Überzahl und Bewaffnung der Angeklagten daran gehindert, sich effektiv zur Wehr zu setzen mit der Folge, dass es schließlich zu Boden gegangen und liegen geblieben ist, ohne sich verteidigen zu können.
Subjektiv handelten die Angeklagten auch mit Vorsatz im Sinne von § 15 StGB und zwar jeweils mit Absicht im technischen Sinne. Es kam ihnen gerade auf den Tod des Opfers an, weil sie hierdurch weitere Übergriffe von diesem auf die Mitangeklagte L... zu unterbinden wollten.
b) Auf der Grundlage der unter II.2.2. getroffenen Feststellungen haben die Angeklagten S... L... und M... W... zudem den objektiven und subjektiven Tatbestand der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB verwirklicht.
Bei dem Tatobjekt, dem Fahrzeug der Marke Ford Fiesta, handelte es sich um ein für die Angeklagten fremde Sache, weil das Fahrzeug in Folge seiner noch laufenden Finanzierung unter Eigentumsvorbehalt stand und der finanzierenden Bank zur Sicherheit übereignet worden war.
Das Fahrzeug wurde durch die Angeklagten auch derart in Brand gesetzt, dass es vollständig abgebrannt ist. Mithin haben die Angeklagten die Tathandlungsalternative der vollständigen Zerstörung der Sache nach § 306 Abs. 1 2. Alt StGB erfüllt.
Auch hinsichtlich der Brandstiftung handelten sie jeweils vorsätzlich, nämlich mit Absicht im technischen Sinne. Es kam ihnen auf die vollständige Zerstörung des Tatobjektes an, um hierdurch Spuren zu beseitigen. Ob die Angeklagten die konkreten Umstände der Finanzierung des Tatobjektes gekannt haben, kann dahinstehen, denn dieses war jedenfalls für beide Angeklagte fremd. Insoweit gingen die Angeklagten auch nicht irrig von einem tatbestandsausschließenden Einverständnis der Mitangeklagten L... aus, denn hierfür hat die Hauptverhandlung, wie unter III.6.b) ausgeführt, keine Anhaltspunkte ergeben.
c) Beide Angeklagten handelten jeweils auch rechtswidrig und schuldhaft.
aa)
Da der Angeklagte S... L... zu einer Mitwirkung an seiner Exploration durch den Sachverständigen nicht bereit war, hat dieser sein Gutachten nach Aktenlage sowie auf Grundlage der in der Hauptverhandlung erlangten Erkenntnisse erstattet.
Die Kammer folgt dessen widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen gründenden Ausführungen, wonach bei dem Angeklagten L... keines der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale erfüllt ist.
So führte der Sachverständige zunächst aus, weder nach Aktenlage noch auf Grundlage der in der Hauptverhandlung erlangten Erkenntnisse seien Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Einschränkung der intellektuellen Leistungsfähigkeit des Angeklagten noch für das Vorliegen einer schweren psychischen Erkrankung bei ihm zu finden gewesen.
Im Hinblick auf das Ergebnis der toxikologischen Haaranalyse sowie aufgrund des in seiner Einlassung geschilderten Betäubungsmittelkonsums hat der Sachverständige sodann geprüft, ob bei dem Angeklagten L... bereits von einer Sucht bzw. Abhängigkeit ausgegangen werden könne. Eine abschließende Prüfung sei indes allein aufgrund des Ergebnisses der Haaranalyse und aufgrund der Einlassung des Angeklagten hierzu nicht möglich. Aus dem Ergebnis der toxikologischen Haaranalyse könnten bereits keine Rückschlüsse auf die jeweilige Menge und Konsumhäufigkeit der Betäubungsmittel gezogen werden. Auch seine Einlassung enthalte insoweit keine ausreichenden Informationen. Soweit dieser allerdings entnommen werde könne, dass es dem Angeklagten jedenfalls zeitweise gelungen sei, abstinent zu leben, sei es sehr unwahrscheinlich, dass bei ihm bereits eine Drogen- oder Alkoholabhängigkeit gegeben sei. Da auch keine Anhaltspunkte für schädliche Folgen infolge des Konsums dieser Substanzen gegeben seien, könne auch nicht von einem schädlichen Gebrauch ausgegangen werden.
Es hätten sich nach Aktenlage und unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten auch keine Hinweise dafür ergeben, dass sich aus dem behaupteten Rauschmittelkonsum bereits Folgeschäden im Sinne einer hirnorganischen Störung, einer organischen Wesensänderung oder der Manifestation einer psychotischen Erkrankung entwickelt hätten.
Sodann führte der Sachverstände weiter aus, die Schilderungen des Angeklagten hinsichtlich des Ausmaßes seines Betäubungsmittel- und Alkoholkonsums am Tattag als wahr unterstellt, würden zwar eine schwere Intoxikation zum Tatzeitpunkt nahelegen. Tatsächlich gäbe es aber keine objektiven Anhaltspunkte, die eine schwere Intoxikation belegen würden. Vielmehr spreche seine Tatschilderung, die insbesondere durch einen hohen Detailreichtum auffalle, gegen eine schwere Intoxikation. Hätte der Angeklagte tatsächlich die von ihm behauptetet Menge an Betäubungsmitteln und Alkohol konsumiert, wäre seine Gedächtnisleistung, insbesondere seine Merkfähigkeit, erheblich beeinträchtigt gewesen. Darüber hinaus spreche auch das von dem Angeklagten geschilderte kontrollierte Vorgehen unmittelbar nach der unter Ziffer II. 2. festgestellten Tat 1., insbesondere die planvolle Beseitigung der Leiche, gegen eine schwere Intoxikation des Angeklagten. Eine solche gehe nämlich in der Regel mit einem Kontrollverlust einher, der von dem Angeklagten gerade nicht geschildert wurde. Unter Berücksichtigung dessen könne lediglich davon ausgegangen werden, dass er alkohol- und drogenbedingt enthemmt gehandelt haben könnte.
Diesen Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer aus eigener Überzeugung an. Der Behauptung des Angeklagten L..., zum Tatzeitpunkt unter erheblichem Alkohol- und Betäubungsmitteleinfluss gestanden zu haben, widerspricht sein gleichzeitig von ihm geschildertes planvolles und strukturiertes Vorgehen bei der Spurenvernichtung. Dies ist mit einer akuten Intoxikation durch Alkohol und/oder Drogen unvereinbar. Aber auch die konkret festgestellte Art und Weise der Tatausführung spricht gegen eine akute Intoxikation des Angeklagten zum Tatzeitpunkt. Bereits das Zuschlagen mit dem Baseballschläger auf den Kopf des Opfers erfordert eine gewisse Koordination. Hinzu kommt, dass der Angeklagte dabei auch darauf bedacht war, vor der Tatausführung von seinem Opfer nicht entdeckt zu werden, um den Schlag von hinten ausführen zu können. Hierzu hat er sich eigens in einem nahegelegen Raum versteckt. Auch der Umstand, dass er nach der Tat dazu in der Lage war, zunächst im Haus Spuren zu beseitigen und sich sodann Gedanken darüber zu machen, wie man die Leiche des Opfers beseitigen könne, zeigt, dass er noch zu einem rationalen Handeln in der Lage war. Weiter kommt hinzu, dass er nach der Tat in der Lage war, das Fahrzeug Ford Fiesta noch in der Nacht im öffentlichen Straßenverkehr zu steuern. Er war auch körperlich und koordinativ in der Lage, ein Erdloch zur Beseitigung der Leiche zu graben. Das dies misslungen ist, lag nicht an seiner fehlenden intoxikationsbedingten körperlichen Leistungsfähigkeit, sondern an dem gefrorenen Erdreich. Dies belegt indes, dass ein alkohol- und oder drogenbedingter Kontrollverlust des Angeklagten ausgeschlossen werden kann.
Gleiches gilt auch für die von ihm begangene und unter II.2. festgestellte Tat 2.
Nach alledem ist bei dem Angeklagten keines der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale erfüllt, weshalb der Angeklagte schuldhaft gehandelt hat.
bb)
Der Angeklagte M... W... hat sich durch den Sachverständigen außerhalb der Hauptverhandlung explorieren lassen. In seinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten gelangt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass bei ihm ebenfalls kein Eingangsmerkmal von § 20 StGB erfüllt ist.
Er führte zunächst aus, bei dem Angeklagten könne zwar von einer Lernbehinderung ausgegangen werden, jedoch können bereits schon nicht von einer Intelligenzminderung ausgegangen werden, so dass das Eingangsmerkmal des Schwachsinns ausscheidet. Auch für eine schwere psychische Erkrankung des Angeklagten seien keine Hinweise vorhanden.
Hinsichtlich des vom Angeklagten geschilderten Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums könne sowohl von einem schädlichen Gebrauch von Alkohol als auch von Cannabis und Amphetamin ausgegangen werden (ICD-10: F 19.1). Die Voraussetzungen einer Abhängigkeit von den genannten Stoffen erfülle er aber nicht. So sei zunächst Voraussetzung, dass ein innerer Drang zur Einnahme des Suchtstoffes beschrieben werde, der bei Nichteinnahme mit körperlichen Entzugserscheinungen einhergehe. Bereits daran mangele es vorliegend. Der Angeklagte habe weder einen solchen Drang noch körperliche Entzugserscheinungen beschrieben. Er habe darüber hinaus auch von keiner Toleranzentwicklung berichtet.
Auch wurden keine derart gravierenden Auswirkungen auf die psychischen Funktionen des Angeklagten bzw. auf Alltagsfunktionen beschrieben, dass von einer schweren seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB ausgegangen werden könne.
Allein die von ihm beschriebene Regelmäßigkeit würde dafür sprechen, dass sich bei ihm mittlerweile ein abhängiges Konsummuster entwickelt habe könnte. Allein dies reiche aber nicht aus, um die Voraussetzungen einer Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F 12.2) zu erfüllen. Dazu hätte es weiterer Angaben des Angeklagten bedurft.
Darüber hinaus sei schließlich auch hinsichtlich des Angeklagten W... nicht davon auszugehen, dass er sich zum Zeitpunkt der Tat in einem akuten Rauschzustand befunden habe. Objektive Anhaltspunkte seien dafür nicht vorhanden. Auch seine Schilderung der Tat, die ebenfalls ein planvolles und strukturiertes Vorgehen beschrieb, spreche gegen einen Kontrollverlust und damit auch gegen eine akute Intoxikation.
Die Voraussetzungen von §§ 20, 21 StGB seien daher hinsichtlich des Angeklagten W... ebenfalls nicht erfüllt, wenngleich im Hinblick auf den geschilderten Alkohol- und Drogenkonsum davon ausgegangen werden könne, der Angeklagte habe jedenfalls zu den Tatzeitpunkten alkohol- und drogenbedingt enthemmt gehandelt.
Die Kammer schließt sich auch insoweit den Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung aus eigener Überzeugung an. Wie auch hinsichtlich des Angeklagten L... hat die Hauptverhandlung bezüglich des Angeklagten W... keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Angeklagte infolge eines drogen- und/oder alkoholbedingten Rauchzustandes im Tatzeitraum unter einem Kontrollverlust gelitten hat. Zwar ist aufgrund seiner Angaben zu seinem Betäubungsmittelkonsum und dem Ergebnis der ihn betreffenden Haarprobe davon auszugehen, dass er Cannabis, Amphetamin, MDMA und Kokain konsumiert, wobei er nach den Feststellungen auch am Tattag Cannabis und Amphetamin konsumierte. Weder das Vortatgeschehen, noch die Tathandlung an sich und sein Verhalten nach der Tat lassen aber darauf schließen, er sei akut berauscht gewesen. Gleiches gilt, soweit er nach den Feststellungen am Abend des 30. Dezember 2022 Alkohol in Form von Vodka getrunken hat. Vielmehr ist es ihm gelungen, sich vor dem Angriff auf das Tatopfer vor diesem zu verstecken, es zunächst durch gezielte Schläge mit dem Rollgabelschlüssel am Kopf zu verletzen und später durch den Einsatz der Kabelbinder jegliche Gegenwehr des Tatopfers zu verhindern bzw. zu unterbinden und dieses zu erdrosseln. Dies belegt eine voll erhaltene Kontrolle über das Geschehen. Auch er war zudem nach der Tatausführung noch zu einem rationalen Denken und Handeln in der Lage, als er bei der Beseitigung der Spuren half. Insoweit gelten die für den Angeklagten L... erfolgten Ausführungen entsprechend.
2.
a) Die Angeklagte J... L... hat hinsichtlich der unter II.2. festgestellten Tat 2 den objektiven und subjektiven Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung nach § 323c Abs. 1 StGB erfüllt.
Bei dem durch den Mitangeklagten L... ausgeführten Angriff mit dem Baseballschläger auf den Kopf des Tatopfers S... B... handelte es sich um ein plötzlich eintretendes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für dessen Gesundheit dargestellt hat. Obwohl die Angeklagte diesen Angriff erkannt hatte, hat sie die erforderliche und ihr auch zumutbare Hilfeleistung nicht erbracht. Dabei wurde nicht verkannt, dass die Hilfeleistung dann unzumutbar sein kann, wenn die Gefahr besteht, dass ein Angehöriger durch die Hilfeleistung für einen durch ihn verletzten Dritten, in die Gefahr der Strafverfolgung kommt (BGH, Urteil 4 StR 532/57 v. 14.11.1957-beck.online). Der Verständigung der Strafverfolgungsbehörden, namentlich der Polizei bedurfte es aber nicht. Eine für die Angeklagte zumutbare Hilfeleistung ist bereits darin zu erblicken, dass sie dem Mitangeklagten L... als gegenüber diesem Erziehungsberechtigte die Fortsetzung der Tat hätte untersagen können. Anhaltspunkte dafür, dass dieser sich hiervon nicht hätte abhalten lassen, sind nicht festgestellt. Hinzu kommt, dass ihr als examinierte Krankenschwester zudem eine Erstversorgung des zu dieser Zeit noch lebenden Tatopfers ohne weiteres möglich und zumutbar war.
In subjektiver Hinsicht handelte die Angeklagte bezogen auf die Unterlassung der Hilfeleistung mit Absicht im technischen Sinne, da sie jedenfalls die mit einem Werkzeug ausgeführte erhebliche Körperverletzungshandlung zum Nachteil von S... B... gebilligt hat.
Der Vorsatz entfällt nur dann, wenn und soweit der Täter die objektiv zu bejahende Erforderlichkeit der Hilfe nicht erkennt (BeckOK, a. a. O., § 323c Rn. 34). Als examinierte Krankenschwester verfügt die Angeklagte über medizinisches Fachwissen und hat die Erforderlichkeit ihrer Hilfeleistung daher ohne Weiteres erkannt. Indem sie den Tatort in Kenntnis des hilflos am Boden liegenden Tatopfers verlassen hat, hat sie die von ihr wahrgenommene Gewalteinwirkung der Mitangeklagten auf das Tatopfer gebilligt und damit absichtlich auf die Hilfeleistung verzichtet. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Hilfeleistung genügt im Übrigen die Kenntnis der sie begründenden Umstände. Der Angeklagten war bekannt, dass sie als Krankenschwester ohne Weiteres hätte Hilfe leisten können und hierzu eine Verständigung der Polizei nicht zwingend erforderlich gewesen war.
Die Voraussetzungen der Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB sind nicht erfüllt, weil es bei der Angeklagten an einem mit den Mitangeklagten gemeinsam gefassten Tatentschlusses mangelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist für die Annahme von Mittäterschaft ein gemeinsamer Tatentschluss erforderlich, auf dessen Grundlage jeder Mittäter einen objektiven Tatbeitrag leisten muss. Die Mitwirkung muss sich nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ein solch enges Verhältnis zur Tat ist anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen. Wesentliche Anhaltspunkte hierfür sind der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, sodass die Durchführung der Tat und der Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Betreffenden abhängen (BGH st. Rspr., vgl. Beschl. 2 StR 220/17 v. 11.07.2017; 3 StR 475/16 v. 22.03.2017, 3 StR 336/15 v. 29.09.2015 – beck-online).
aa) Ausgehend von diesem Maßstab fehlt es bereits an einem Tatentschluss. Ein solcher wurde zunächst nicht dadurch gefasst, dass die Angeklagte L... während des Gespräches zwischen den Mitangeklagten an einem nicht näher feststellbaren Tag vor dem 30. Dezember 2022 genickt hat, als der Mitangeklagte L... geäußert hat, er würde S... B... gerne töten. Wie festgestellt hat die Angeklagte L... während dieses Gespräches gerade keinen Beitrag zur Planung geleistet. Allein die Kenntniserlangung einer ins Auge gefassten Tat von Dritten und deren Billigung genügt jedoch für die Annahme von Mittäterschaft nicht (BGH, Beschl. 3 StR 336/15 v. 29.09.2015 – beckonline). Hinzukommt, dass die Mitangeklagten während dieses Gespräches ihrerseits ebenfalls noch keinen Tatentschluss gefasst hatten, da das „Ob“ der Tötung noch nicht feststand. Sie waren daher selbst lediglich als tatgeneigt anzusehen, was bezogen auf die Angeklagte L... zur Annahme von Mittäterschaft von vorneherein nicht ausreicht.
Auch die Aufforderung der Angeklagten an die Mitangeklagten, sich zu überlegen, wie man das spätere Tatopfer loswerden könne, genügt für die Begründung eines Tatentschlusses nicht. Diese Äußerung der Angeklagten spricht bereits deshalb nicht für ein Interesse der Angeklagten sich als Mittäterin an der Tat der Mitangeklagten zu beteiligen, da sie von dem Mitangeklagten W... lediglich im Sinne eines räumlichen Entfernens von dem Tatopfer verstanden wurde, aber nicht im Sinne einer Aufforderung, einen gemeinsamen Entschluss zur Tötung des Opfers zu fassen. Hinzu kommt, dass die Mitangeklagten zu diesem Zeitpunkt seinerseits noch keinen entsprechenden Tatentschluss gefasst hatten, sondern erst spontan nachfolgend am Abend des 30. Dezember 2022. Mithin fehlt es auch aus diesem Grund an einem hierdurch gemeinsam mit den Mitangeklagten gefassten Entschluss.
Die Angeklagte hat sich schließlich auch nicht dadurch konkludent zur Tat entschlossen, indem sie den Tatort während des Tatgeschehens verlassen hat und mithin die erhebliche, mit einem Werkzeug ausgeführte Körperverletzungshandlung zum Nachteil des Tatopfers billigend verlassen hat. Auch insoweit gilt, dass allein die Kenntniserlangung und Billigung der Tat eines Anderen für die Begründung einer Mittäterschaft nicht ausreicht (vgl. BGH, Beschl. 3 StR 336/15 v. 29.09.2015 beck.online).
Mithin liegt bereits kein Entschluss der Angeklagten L... zur Tötung des Tatopfers vor.
bb) Hinzu kommt, dass auch unter Annahme eines gemeinsamen Tatentschlusses die weiteren Voraussetzungen der Mittäterschaft im Sinne von § 25 StGB nicht erfüllt sind. Denn es mangelt zudem an einem wesentlichen Tatbeitrag der Angeklagten. Als solcher kommt lediglich in Betracht, dass die Angeklagte L... sich während des Tatgeschehens in das zweite Obergeschoss des Hauses begeben hat. Dort könnte sie ihre in einem Kinderzimmer spielenden Kinder abgeschirmt haben, damit die Mitangeklagten die Tat ungestört vollenden konnten. Wohin sich die Angeklagte im zweiten Obergeschoss begeben hat und ob sie dies dort getan hat, konnte indes nicht aufgeklärt werden. Die festgestellte Tatsache, dass die Mitangeklagten vor Tatbeginn an der geöffneten Tür des Kinderzimmers vorbeigegangen sind und die Tat in Kenntnis des Umstandes, dass die Kinder dort spielen und das Tatgeschehen bemerken könnten dennoch vollendet haben, spricht zudem dafür, dass ein solcher Tatbeitrag der Angeklagten L... für das Gelingen der Tat der Mitangeklagten ohne Bedeutung gewesen wäre.
Die festgestellte erhebliche Beteiligung der Angeklagten L... an der Spurenbeseitigung und Entsorgung der Leiche des Tatopfers nach Beendigung der Tat genügt zur Begründung ihrer Mittäterschaft ebenfalls nicht, da eine nachträgliche Beteiligung an einer bereits vollendeten Tat nicht möglich ist (vgl. BGH, Beschlüsse 4 StR 96/23 v. 26.04.2023, 5 StR 515/10 v. 10. 01. 2011 und 2 StR 123/15 v. 07.03.2016 – beck.online).
Damit ist auch ein wesentlicher Tatbeitrag der Angeklagten L... nicht festzustellen.
cc) Über die Billigung des Tatgeschehens hinaus ist aber auch ein hohes eigenes Interesse der Angeklagten L... an der Tötung des Opfers nicht feststellbar. Zwar könnte dieses darin erblickt werden, dass sie Hauptadressatin der von diesem ausgehenden häuslichen Gewalt war. Dagegen spricht jedoch, dass die Angeklagte sich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang vor der Tötung ihres ehemaligen Lebensgefährten durch die Mitangeklagten für sich und ihre Kinder nach einer eigenen Wohnung erkundigt hat und somit selbst alternative Lösungsmöglichkeiten erwogen hatte, um der häuslichen Gewalt des Tatopfers zu entgehen. Dessen Tod war für sie daher zu diesem Zeitpunkt bereits nicht die einzige in Betracht kommende Alternative hierfür. Dies spricht aber gerade gegen ein hohes Interesse der Angeklagten am Taterfolg. Hinzu kommt, dass auch die wirtschaftliche Situation der Angeklagten zum Tatzeitpunkt gegen ein hohes Interesse an der Tötung des Tatopfers spricht, denn der Getötete war nach den festgestellten Einkommensverhältnissen der Hauptverdiener der Familie mit dessen Gehalt der überwiegende Anteil des Hypothekenkredits für das bewohnte Einfamilienhaus bedient wurde. Die Angeklagte war daher wirtschaftlich auf dessen Weiterleben angewiesen.
dd) Letztlich sind bei der Angeklagten L... aber auch keine Tatherrschaft und kein Wille hierzu feststellbar.
Nach einer Gesamtschau der maßgeblichen Indizien liegen daher bei der Angeklagten L... die Voraussetzungen einer Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vor.
aa) In objektiver Hinsicht fehlt es bereits an einem hierfür erforderlichen fördernden Tatbeitrag der Angeklagten L... zur Haupttat der Mitangeklagten.
aaa) Ein solcher kann in dem Kopfnicken der Angeklagten während des Gespräches der Mitangeklagten vor dem 30. Dezember 2022 über eine mögliche Tötung des Tatopfers nicht erblickt werden. Auch die hier allein in Betracht kommende psychische Beihilfe durch aktives Tun, z.B. durch ein Nicken, erfordert nämlich die Feststellung der Festigung oder Stärkung des Tatentschlusses der Haupttäter (BGH, Beschl. 2 StR 84/95 v. 17.03.1995 = NStZ 1995,490; BGH, Beschl. 3 StR 206/11 v. 25.10.2011 = NStZ 2012, 316; BGH, Beschl. 5 StR 2/14 v. 24.03.2014 - juris). Daran fehlt es vorliegend. Nach den Feststellungen hatten die Mitangeklagten bei dieser Gelegenheit noch keinen konkreten Tatentschluss gefasst. Daher scheidet auch eine Festigung bzw. Stärkung eines Tatentschlusses von vorneherein aus.
bbb) Auch die vorübergehende Anwesenheit der Angeklagten während der Tatausführung der Mitangeklagten und ihre konkludente Billigung des bisherigen Geschehens begründeten keinen Tatbeitrag im Sinne eines Hilfeleistens. Eine hierdurch nur in Betracht kommende psychische Beihilfe der Angeklagten setzt nämlich ebenfalls ein positives Tun in Form eines durch aktives Tun erbrachten Tatbeitrages zur Förderung der Haupttat voraus. Die bloße einseitige Kenntnisnahme von der Tat eines anderen und deren subjektive Billigung ohne einen die Tatbegehung objektiv fördernden Beitrag genügt hierfür nicht (BGH, Beschl. 3 StR 455/09 v. 17.11.2009 = NStZ 2010, 224; BGH, Beschl. 4 StR 374 /06 v. 14.11.2006 = NStZ-RR 2007, 37).
ccc) Ein Gehilfenbeitrag der Angeklagten L... durch aktives Tun im Sinne von § 27 StGB durch die Abschirmung der im zweiten Obergeschoss des Hauses spielenden minderjährigen Kinder scheidet aus den bereits unter IV. 2.b)bb) aufgezeigten Gründen aus.
Eine Pflicht der Angeklagten, rechtlich dafür einzustehen, dass der strafrechtlich missbilligte Todeserfolg zum Nachteil des Tatopfers nicht eintritt, gibt es vorliegend nicht.
aa) Die Angeklagte war zunächst nicht aufgrund einer Beschützergarentenstellung zum Eingreifen verpflichtet. Während zwischen Ehegatten eine solche Obhutspflicht unstreitig besteht und im Hinblick auf das besondere Näheverhältnis auch in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu bejahen ist, begründet allein das Zusammenleben in einer bloßen Wohngemeinschaft eine solche Schutzpflicht noch nicht (Fischer, a. a. O., § 13 Rn. 44 m.w.Nw. aus der Rspr.) Bei einer häuslichen Gemeinschaft bzw. einem Leben in derselben Wohnung erfordert die Annahme einer Garantenstellung die tatsächliche Übernahme einer besonderen Schutzfunktion (Fischer, a. a. O., § 13 Rn. 46 m.w.Nw. aus der Rspr.). Daran fehlt es, denn die Angeklagte und das Tatopfer S... B... waren bereits spätestens seit Sommer/Herbst 2022 getrennt und lebten in ihrem gemeinsamen Haus allenfalls noch ähnlich einer Wohngemeinschaft zusammen. Dass sie dabei besondere Schutzfunktionen füreinander übernommen haben bzw. dies wollten, konnte nicht festgestellt werden. Der Umstand, dass sie innerhalb des Hauses bereits die räumliche Trennung insoweit hergestellt hatten, dass sie in unterschiedlichen Zimmern schliefen und das Tatopfer nur noch selten am Familienleben teilnahm, spricht vielmehr dagegen.
bb) Die Angeklagte war auch nicht als Überwachungsgarantin zum Handeln verpflichtet. Zwar war die Angeklagte grundsätzlich als Erziehungsberechtigte gegenüber ihrem zum Tatzeitpunkt noch minderjährigen Sohn und Mitangeklagten S... L... noch aufsichtspflichtig. Daraus folgt nach Auffassung der Kammer aber nicht die uneingeschränkte Pflicht, das minderjährige Kind von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Soweit diese Auffassung vereinzelt in der Literatur vertreten wird, überzeugt dies nicht (vgl. hierzu: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 13 Rn. 52; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger, StGB, 6. Aufl., § 13 Rn. 5). Ein Überwachungsgarant hat nämlich für die von ihm selbst geschaffene Gefahrenquelle einzustehen und sicherzustellen, dass von dieser keine Schädigung Dritter ausgeht und dafür notfalls auch mit eigenen Rechtsgütern einzustehen. Grundsätzlich können zwar auch minderjährige Kinder als eine solche „Gefahrenquelle“ angesehen werden, allerdings nur dann, wenn sie aufgrund ihrer Entwicklung und geistigen Reife die Tragweite ihres Handelns nicht ausreichend überblicken und Gefahren einschätzen können und daher noch nicht zur Verantwortung gezogen werden können. In diesem Fall erscheint es daher auch sachgerecht, dem aufsichtspflichtigen Elternteil nicht nur die sich aus § 832 Abs. 1 BGB ergebende zivilrechtliche, sondern auch die strafrechtliche Pflicht zum Handeln, notfalls unter Einsatz eigener Rechtsgüter aufzuerlegen.
Diese Voraussetzungen sind hier aber ebenfalls nicht erfüllt. Der Mitangeklagte L... war vorliegend zwar noch minderjährig, zum Tatzeitpunkt indes bereits 16 Jahre und acht Monate alt und damit auch strafmündig. Anhaltspunkte dafür, dass ihm zum Tatzeitpunkt die Tragweite seines Handelns nicht bekannt war, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht seines Tuns einzusehen und zu erkennen, welche Gefahren von seinem Handeln ausgehen. Er unterscheidet sich insoweit nicht von einem Erwachsenen, für den unstreitig eine Überwachungspflicht Dritter nicht besteht. Er stellte mithin gerade keine überwachungspflichtige „Gefahrenquelle“ mehr dar, die es rechtfertigt, eine uneingeschränkte Eintrittspflicht eines Dritten zu begründen und notfalls unter Einsatz eigener Rechtsgüter Schäden von Dritten abzuwenden.
Danach scheidet eine Garantenstellung der Angeklagten L... aus.
Der objektive Tatbestand ist erfüllt. Insbesondere handelte es sich bei dem Tatobjekt auch um eine für sie fremde Sache, weil der PKW Ford Fiesta nach wie vor unter Eigentumsvorbehalt stand, was ihr als Darlehensnehmerin auch bekannt war. Die Tathandlungen der Mitangeklagten, die das Fahrzeug bis zu seiner vollständigen Zerstörung in Brand gesetzt haben, muss sich die Angeklagte dabei nach § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen. Die Voraussetzungen der Mittäterschaft sind bei dieser Tat erfüllt. Die Angeklagte handelte aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes, denn sie stimmte dem Tatplan der Mitangeklagten zu, nachdem diese sie in ihren Plan, das Fahrzeug zu verbrennen, eingeweiht hatten. Sie war vorliegend auch nicht nur bloße Gehilfin der Tat, denn sie hatte ein erhebliches eigenes Interesse an der Tatvollendung. Durch die vollständige Zerstörung des PKWs wollte sie verhindern, selbst in den Verdacht einer Tatbeteiligung an der Tötung ihres ehemaligen Lebensgefährten zu geraten, aber auch, ihren Sohn den Mitangeklagten L... vor Strafverfolgung zu schützen.
Indem sie sich mit den Mitangeklagten zu dem Brandort begab, um ihnen anschließend die Flucht vom Tatort zu ermöglichen, hat sie auch einen erheblichen Tatbeitrag geleistet.
Sie handelte dabei subjektiv auch mit Absicht im technischen Sinne, da durch den Brand gezielt Spuren vernichtet werden sollten.
3.
Die Angeklagte L... handelte schließlich rechtswidrig und schuldhaft. Hinsichtlich der Voraussetzungen von §§ 20, 21 StGB war die Kammer wiederum beraten durch den Sachverständigen Prof. Dr. med. ... . Dieser gelangte zu dem Ergebnis, dass bei der Angeklagten kein Eingangsmerkmal von § 20 StGB erfüllt ist.
So führte er insoweit zunächst aus, es gebe keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Störung oder für das Vorliegen einer Beeinträchtigung ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit. Da sie zudem weder Alkohol noch Betäubungsmittel (im Übermaß) konsumiert hat, hätten sich auch keine Hinweise für eine Suchtmittelkonsumstörung ergeben.
Eine gesundheitliche Störung im Sinne eines Eingangsmerkmals von § 20 StGB sei daher nicht gegeben.
Schließlich komme auch eine vorübergehende Einschränkung ihrer Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgrund einer Alkohol- oder Drogenintoxikation im Sinne einer kurzlebigen krankhaften seelischen Störung nicht in Betracht, da die Angeklagte sich weder dahingehend eingelassen habe, vor bzw. während der jeweiligen Tatausführung Alkohol und/oder Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Objektive Anhaltspunkte dafür habe die Beweisaufnahme ebenfalls nicht ergeben. Die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB seien daher nicht erfüllt.
Die Kammer schließt sich auch insoweit den Ausführungen des Sachverständigen aus eigener Überzeugung an. Die Angeklagte hat selbst schon nicht behauptet zu den jeweiligen Tatzeitpunkten unter dem Einfluss von Alkohol und/oder Betäubungsmitteln gestanden zu haben. Auch die Beweisaufnahme hat hierfür keine objektiven Anhaltspunkte erbracht. Vielmehr sprechen ihr planvolles und strukturiertes Vorgehen bei beiden Taten gegen eine Einschränkung oder gar Aufhebung ihrer Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit.
V.
Der Strafzumessung liegen die nachfolgenden Erwägungen zugrunde:
1.
Der Angeklagte S... L... war zum Tatzeitpunkt zwischen 16 Jahren und acht Monaten und 16 Jahren und neun Monaten alt und somit Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. An seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 JGG bestehen keine Zweifel. Er war zum jeweiligen Tatzeitpunkt nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug, das Unrecht seines Tuns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Als geeignete erzieherische Sanktion kommt nur noch die Verhängung von Jugendstrafe nach § 17 JGG in Betracht, denn bei dem Angeklagten liegen schädliche Neigungen in einem Umfang vor, die die Verhängung von Jugendstrafe erfordern (a.). Sie ist auch wegen der Schwere der Schuld geboten (b.).
a.)
Unter schädlichen Neigungen sind erhebliche – seien es anlagebedingte, seien es durch unzulängliche Erziehung oder Umwelteinflüsse bedingte – Mängel zu verstehen, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben (BGH, NStZ-RR 2002, 20 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Zwar ist der Angeklagte bislang unbestraft. Er hat indes in schneller zeitlicher Abfolge ein Kapitaldelikt des Mordes und ein gemeingefährliches Verbrechen der Brandstiftung begangen. Bei beiden Straftaten handelt es sich um solche, die der Gesetzgeber in § 100a StPO als schwere, mithin die Rechtsordnung erheblich störende Straftaten einstuft. Dies offenbart das Vorhandensein von erheblichen Erziehungsmängel, denn der Angeklagte hat offenbar nicht die Fähigkeit erlernt, das geltende Werte- und Normensystem zu respektieren. Hinzu kommt, dass er bis zu seiner Festnahme in dieser Sache einen multiplen Betäubungsmittelmissbrauch betrieben und abgesehen von Cannabis weitere Substanzen konsumiert hat, deren Besitz und Erwerb nach dem Betäubungsmittelgesetz weiter strafbar ist. Schließlich verfügt er über keinen Ausbildungsabschluss und hat zuletzt in den Tag hineingelebt. Nach einer Gesamtschau der aufgezeigten Umstände sind von ihm daher ohne die Einwirkung von Jugendstrafe weitere Straftaten zu erwarten, die nicht nur dem Bagatellbereich anzusiedeln sind.
b.)
Darüber hinaus ist die Verhängung von Jugendstrafe auch wegen der Schwere der Schuld gerechtfertigt.
Sie kommt insbesondere bei dem hier unter Ziff. II.2.1 festgestellten Kapitalverbrechen des Mordes oder bei vergleichbaren besonders schweren Gewalttaten in Betracht. Dabei ist indes nicht nur allein auf die abstrakte rechtliche Einordnung des Straftatbestandes als Verbrechen, sondern einzelfallbezogen auf das konkrete Tatbild, die Art und Weise der Einwirkung des Angeklagten auf das Tatopfer, die Gefährlichkeit seiner Tathandlung und die Schwere der erlittenen Opferschäden abzustellen, da nur der konkrete Unrechtsgehalt der Tat die geeignete Basis ist, um Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten und das Maß seiner persönlichen Schuld zu ziehen und damit die Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG zu bestimmen (BGH, Urteile 3 StR 481/20 v. 15.07.2021 und 2 StR 150/18 v. 18.07.2018 - jeweils juris).
Ausgehend von diesem Maßstab liegen bei dem Angeklagten die Voraussetzungen der Schwere der Schuld vor. Er hat sich mit der unter II.2. festgestellten Tat 1 der Begehung eines Kapitaldeliktes schuldig gemacht, wodurch die verwirklichte Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 Var. 2 JGG bereits indiziert ist. Aber auch die konkrete charakterliche Haltung und die Persönlichkeit des Angeklagten haben sich bei dieser Tat in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen. Zwar hat der Angeklagte seinen Tötungsentschluss spontan gefasst, er hat die Tat indes unmittelbar im Anschluss ohne Bedenken gegen sein Tun aufkommen zu lassen plan- und zielgerichtet umgesetzt. Dabei war er im Verhältnis zu seinem Mittäter als treibende Kraft maßgeblich für den Eintritt des Todeserfolges verantwortlich. Bereits hierdurch wiegt seine Schuld schwer. Hinzu kommen die Umstände der konkreten Tatausführung, die mehraktig verlief und von besonderer Brutalität zeugt. Der Angeklagte hat dabei nicht nur selbst ein gefährliches Werkzeug gegen das Opfer eingesetzt, sondern er hat auch das Tatmittel ausgesucht und präpariert, mit dem das Opfer schließlich auf seine Aufforderung hin durch den Mitangeklagten W... erdrosselt wurde. Dabei hat er mithin auch zur Kenntnis genommen, dass dieses noch versucht hat, sich gegen seinen Erstickungstod zu Wehr zu setzen, indem es die Hände zwischen Kabelbinder und Hals gelegt hat. Gleichwohl hat der Angeklagte kaltblütig mitangesehen, wie sein Mittäter die Tat fortgesetzt und vollendet hat. Dies zeugt von einem gravierenden Mangel an Empathievermögen. Hinzu kommt die hohe kriminelle Energie bei seinem Tatnachverhalten, indem er zusammen mit den beiden Mitangeklagten systematisch die Spuren der Tat vernichtet und die Leiche des Tatopfers beseitigt hat. Damit wiegt die durch den Angeklagten verwirklichte individuelle Schuld schwer. Die Verhängung einer Jugendstrafe ist daher auch unter Beachtung des Sühnegedankens und eines gerechten Schuldausgleichs nach § 17 Abs. 2 Var. 2 JGG geboten.
Der Strafrahmen der Jugendstrafe beträgt gemäß §§ 18 Abs. 1 Satz 2 JGG sechs Monate bis zu zehn Jahre, da es sich bei der Tat II.2.1 um ein Verbrechen handelt, für das nach allgemeinem Strafrecht nach § 211 StGB lebenslange Freiheitsstrafe und damit eine Höchststrafe mehr als zehn Jahre Freiheitsstrafe angedroht ist. Soweit der Angeklagte mit der unter II.2. festgestellten Tat 2 der Brandstiftung eine weitere Straftat begangen hat, ist nach § 31 Abs. 1 JGG auf eine Einheitsjugendstrafe zu erkennen.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne innerhalb des genannten Strafrahmens wirkt bei beiden Taten strafmildernd, dass der Angeklagte bisher unbestraft ist und zudem erstmals eine Jugendstrafe zu verbüßen haben wird. Zu seinen Gunsten ist auch zu beachten, dass er bei beiden Taten durch seinen Alkohol- und Drogenkonsum nicht ausschließbar enthemmt gehandelt hat. Er ist auch als besonders haftempfindlich einzustufen, denn im Vollzug der Haft werden Besuchskontakte des noch jungen Angeklagten mit seinen nahen Angehörigen entweder gar nicht oder nur schwer zu realisieren sein. Seine Mutter und enge Bezugsperson ist weiter inhaftiert. Seine drei minderjährigen Geschwister wurden als Folge der Tat fremduntergebracht und werden Besuchskontakte wenn überhaupt nur begleitet durch das Jugendamt durchführen können.
Strafmildernd ist hinsichtlich der festgestellten Tat II.2.1 weiter zu beachten, dass es sich um eine Spontantat gehandelt hat. Zu seinen Gunsten wirkt dabei auch das Motiv der Tat, denn der Angeklagte wollte damit vornehmlich seine Mutter und Mitangeklagte L... vor der von dem Tatopfer ausgehenden häuslichen Gewalt schützen. Damit handelte er lediglich mit einem fremdnützigen Motiv. Schließlich ist zu seinen Gunsten zu beachten, dass er nicht selbst, sondern sein Mittäter – indes auf seine Veranlassung – die letzte zum Eintritt des Erfolges mitursächliche Handlung ausgeführt hat. Strafmildernd wirkt auch die Entstehungsgeschichte der Tat, denn der Angeklagte wurde in deren Vorfeld – wenn auch nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Tat - von dem Tatopfer beleidigt und damit geringfügig provoziert, wobei nicht verkannt wird, dass die Reaktion des Angeklagten und seines Mittäters in keinem Verhältnis hierzu steht und die Tat nicht zu rechtfertigen oder zu entschuldigen vermag.
Straferschwerend fällt demgegenüber bei der unter II.2.1 festgestellten Tat ins Gewicht, dass der Angeklagte die Tötungshandlung als Mittäter gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten W... ausgeführt hat, was die Gefährlichkeit seines Tuns wegen der damit verbundenen eingeschränkten Abwehrmöglichkeiten auf Opferseite erhöht hat. Weiter wirkt zu seinen Lasten, dass er - wie bereits ausgeführt - der Initiator und die treibende Kraft der Tat war. Strafschärfend ist zudem die bereits aufgezeigte besondere Brutalität und Kaltblütigkeit seiner Tatbegehung zu gewichten.
Hinsichtlich der Tat II.2.2 hat die Kammer zunächst zu Gunsten des Angeklagten geprüft, ob für ihn die Annahme eines minder schweren Falles der Brandstiftung nach § 306 Abs. 2 StGB in Betracht kommt, der bei Anwendung der für einen Erwachsenen geltenden Strafrahmen einen bei Vorliegen der Voraussetzungen einen günstigeren Strafrahmen bereithält. Diese liegen indes nicht vor.
Ein minder schwerer Fall ist nämlich nur dann gegeben, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGH, NStZ 2003, 440). Dabei ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGH, Beschl. 4 StR 581/11 v. 22.12.2011 – juris). Hierbei sind alle wesentlich entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Die Milderungsgründe müssen dabei die Strafschärfungsgründe so erheblich überwiegen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens verfehlt wäre.
Ausgehend von diesem Maßstab spricht zwar zu Gunsten des Angeklagten auch hier, dass er bisher unbestraft und als besonders haftempfindlich einzustufen ist. Darüber hinaus ist sein vollumfängliches Geständnis betreffend dieser Tat mildernd zu gewichten. Mildernd wirkt auch, dass aufgrund der Wahl des Brandortes im Wald und der Tatzeit am frühen Morgen eine Gefährdung der Allgemeinheit gering war. Hinzu kommt, dass auch aufgrund der Witterung die Gefahr einer raschen und unkontrollierten Ausbreitung des Brandes auf andere Gegenstände nicht zu erwarten war.
Zu seinen Lasten ist bei dieser Tat indes die überdurchschnittliche Höhe des angerichteten Sachschadens zu berücksichtigen, denn das Fahrzeug hatte noch einen Zeitwert von etwa 10.000, -- €. Insoweit ist auch zu beachten, dass der Restsaldo der Sicherungseigentümerin noch 11.129, 37 € beträgt. Strafschärfend wirkt dabei auch, dass die Sache durch die Brandlegung nicht nur beschädigt, sondern völlig zerstört wurde und mithin für die Sicherungseigentümerin einen Totalverlust darstellt.
Angesichts der aufgezeigten Strafschärfungsgründe liegt jedenfalls in der Qualität der Milderungsgründe kein wesentliches Überwiegen vor. Die Tat weicht daher vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem solchen Maß ab, wonach die Annahme eines minder schweren Falles geboten wäre.
Nach nochmaliger Abwägung aller aufgezeigten und für die Prüfung eines minder schweren Falles maßgeblichen Strafzumessungserwägungen ist für den Angeklagten L... daher eine Einheitsjugendstrafe von
neun Jahren
erzieherisch angemessen aber auch erforderlich, um ihm das Unrecht seines Tuns vor Augen zu führen und sämtlichen Strafzwecken zu genügen. Bei der Bemessung der Jugendstrafe wurde dabei in den Blick genommen, dass die aufgezeigten Persönlichkeitsmängel des Angeklagten nur durch den langfristigen Vollzug der Jugendstrafe zu korrigieren sind. Dabei wird der Angeklagte Gelegenheit erhalten, sich intensiv mit seinen Taten und seiner hierdurch auf sich geladenen individuellen Schuld auseinanderzusetzen und das geltende Normensystem zu erlernen und zu. Er wird zudem die Möglichkeit haben, eine Berufsausbildung beginnen und abschließen zu können. Darüber hinaus wird er sich während des Vollzuges der Jugendstrafe eingehend mit seinem unreflektierten Betäubungsmittelkonsum auseinandersetzen können, um somit in Freiheit ein abstinentes und straffreies Leben führen zu können.
2.
Der Angeklagte M... W... war zur Tatzeit 16 Jahre und zwei Monate alt und somit ebenfalls noch Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Auch an seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit gem. § 3 Satz 1 JGG bestehen keine Zweifel. Er war ebenfalls zum Tatzeitpunkt nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug, das Unrecht der von ihm begangenen beiden Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Auch bei ihm kommt als geeignete erzieherische Sanktion nur noch die Verhängung einer Jugendstrafe nach § 17 JGG in Betracht, da auch bei ihm schädliche Neigungen (a.) in einem Umfang vorhanden sind, die nur noch durch Jugendstrafe zu korrigieren sind. Daneben ist die Verhängung einer Jugendstrafe auch unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld (b.) erforderlich.
a.)
Hinsichtlich des Vorliegens von schädlichen Neigungen gelten für den Angeklagten W... die für den Angeklagten L... gemachten Ausführungen zunächst entsprechend. Auch der Angeklagte zeigte bis zu seiner Festnahme einen unreflektierten Betäubungsmittelmissbrauch. Es kommt bei ihm weiter hinzu, dass er noch nicht einmal über einen Schulabschluss verfügt und ebenfalls in den Tag hineingelebt hat. Wie festgestellt wurden bei dem Angeklagten zudem im Rahmen der Durchsuchung eine Vielzahl von Messern und eine Schreckschusspistole sichergestellt. Dies stellt ein weiteres gewichtiges Indiz für ein erhebliches Gewaltpotential des Angeklagten dar. Wegen diesen erheblichen Erziehungsmängeln sind daher auch von ihm ohne die Einwirkung von Jugendstrafe weitere Straftaten zu erwarten, die nicht nur dem Bagatellbereich anzusiedeln sind.
b.)
Darüber hinaus ist die Verhängung von Jugendstrafe auch bei ihm wegen der Schwere der Schuld gerechtfertigt.
Auch der Angeklagte W... hat sich mit der unter II.2. festgestellten Tat 1 des Mordes eines Kapitaldeliktes schuldig gemacht, wodurch die verwirklichte Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 Var. 2 JGG auch bei ihm bereits indiziert ist. Aber auch die konkrete charakterliche Haltung und die Persönlichkeit des Angeklagten haben sich bei dieser Tat in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen. Dem steht nicht entgegen, dass er nicht die treibende Kraft der Tat war und gegenüber dem Mitangeklagten L... eine untergeordnete Rolle im Gefüge der Mittäter innehatte. Für die besondere Schuldschwere seiner Tat spricht nämlich ebenfalls die kaltblütige Art und Weise ihrer Begehung. Zwar ist er der Aufforderung seines Mittäters, das Opfer mittels Kabelbinder zu erdrosseln, zunächst nicht nachgekommen. Dennoch setzte er den gemeinsamen Tatplan der Angeklagten schließlich eigenhändig um und zog die Kabelbinder in Kenntnis dessen, dass das Opfer noch versucht hatte, sich gegen seinen Erstickungstod zu erwehren, fester zu. Dies belegt auch bei ihm ein besonderes Maß an Empathielosigkeit gegenüber dem Opfer. Hinzu tritt auch hier die erhebliche Brutalität seiner ebenfalls mehraktigen Tatausführung, denn der Angeklagte verwendete mit Rollgabelschlüssel und Kabelbinder gleich mehrere Werkzeuge zur Herbeiführung des Todeserfolges. Mithin wiegt auch die individuelle Schuld des Angeklagten W... schwer, mit der Folge, dass unter Beachtung des Sühnegedankens und unter Berücksichtigung des gerechten Schuldausgleichs die Verhängung einer Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 Var. 2 JGG auch bei ihm geboten ist.
Auch für ihn beträgt der Strafrahmen daher gemäß §§ 18 Abs. 1 Satz 2 JGG sechs Monate bis zu zehn Jahren Jugendstrafe, wobei für die beiden festgestellten Taten auch bei ihm nach § 31 Abs. 1 JGG auf eine Einheitsjugendstrafe zu erkennen ist.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne wirkt zunächst bei beiden Taten ebenfalls strafmildernd, dass der Angeklagte bislang unbestraft ist und zudem erstmals eine Jugendstrafe zu verbüßen haben wird. Erheblich zu seinen Gunsten ist weiter zu gewichten, dass er hinsichtlich beider Taten bereits im Ermittlungsverfahren ein umfassendes und von Reue getragenes Geständnis abgelegt hat. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass er sich dabei wiederholt mehrstündigen und damit besonders umfangreichen und für ihn teilweise auch belastenden Vernehmungen der Ermittlungsbehörden gestellt hat.
Strafmildernd fällt hinsichtlich beider Taten zusätzlich ins Gewicht, dass er jeweils den Strafmilderungsrund der Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB verwirklicht hat. Danach kann die Strafe gemildert werden, wenn der Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach § 100a Abs. 2 StPO, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, wobei sich sein Aufklärungsbeitrag in Fällen wie hier, in denen er an der Tat beteiligt war, nach § 46b Abs. 1 Satz 3 StGB über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken muss.
Diese Voraussetzungen liegen bei beiden Taten vor. Bei der aufgedeckten Tat des Mordes zum Nachteil von S... B..., handelt es sich um eine Katalogtat nach § 100a Abs. 2 Nr. 1h StPO, bei derjenigen der Brandstiftung um eine solche nach § 100a Abs. 2 Nr. 1u StPO.
Der Angeklagte hat auch wesentlich dazu beigetragen, dass die Straftaten über seine eigene Tatbeteiligung hinaus aufgedeckt werden konnten. Er berichtete den Ermittlungsbehörden hinsichtlich beider Taten nämlich nicht nur bereits bekanntes Wissen, sondern ließ sich zu beiden Taten umfassend zum jeweiligen Tathergang als solchen als auch zur Beteiligung der Mitangeklagten J... L... und S... L... ein, die zu diesem Zeitpunkt zwar bereits tatverdächtig waren. Ohne die Angaben des Angeklagten hätte die Tatbeteiligung der Mitangeklagten hinsichtlich der Tat II.2.1 indes mangels objektiver Beweismittel nicht aufgeklärt werden können. Gleiches gilt für die unter Ziffer II.2. festgestellte Tat 2 der Brandstiftung. Zwar hatten die Ermittlungsbehörden insoweit anhand der Geodaten bereits die Erkenntnis, dass die Angeklagten zur Brandzeit am Tatort waren. Ihre konkrete Tatbeteiligung konnte indes nur durch die Angaben des Angeklagten W... aufgeklärt werden. Objektive Spuren, die weitere Rückschlüsse auf die Täterschaft der Mitangeklagten zugelassen hätten, gab es nicht. Mithin hätten die Mitangeklagten hinsichtlich beider Taten ohne die umfassenden Angaben des Angeklagten W... aller Voraussicht nach nicht überführt werden können.
Indem der Angeklagte daher frühzeitig bereits im Ermittlungsverfahren umfassend über seine eigene Beteiligung hinaus, die Tatbeteiligungen der Mitangeklagten und den konkreten Tathergang einschließlich des Tatvor- und Nachgeschehens beider Taten aufgedeckt hat, trug er somit maßgeblich dazu bei, dass die Taten aufgeklärt werden konnten.
Die Milderung des Strafrahmens ist auch nicht nach § 46b Abs. 3 StGB ausgeschlossen, denn die geständige Einlassung des Angeklagten erfolgte bereits im Ermittlungsverfahren in seinen Beschuldigtenvernehmungen am 7. September 2023, 10. September 2023 und 3. November 2023 und damit rechtzeitig. Das Hauptverfahren gegen die Angeklagten wurde hingegen erst mit Beschluss vom 14. Februar 2024 eröffnet.
Die Eingangsvoraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB sind damit erfüllt. Bei der sodann vorgenommenen Gesamtabwägung im Rahmen der Ermessensentscheidung hat die Kammer die in § 46b Abs. 2 StGB aufgeführten Kriterien zur Bewilligung einer Strafmilderung beachtet und dabei insbesondere berücksichtigt, dass die von dem Angeklagten offenbarten Tatsachen sehr umfangreich und detailliert waren und eine hohe Bedeutung für die Aufklärung der beiden Taten hatten, denn sie haben eine Verurteilung der Angeklagten im vorliegenden Fall überhaupt erst ermöglicht. Die Strafmilderung ist auch nicht wegen der Schwere seiner Schuld unangemessen. Dabei wurde nicht übersehen, dass der Angeklagte erhebliche Tatbeiträge geleistet und damit maßgeblich zum Eintritt des Todes beigetragen hat. Gleichwohl ist eine Strafmilderung im Verhältnis zum Umfang seiner Aufklärungshilfe angemessen.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne spricht bei beiden Taten weiter zu seinen Gunsten, dass auch er durch seinen vorangegangenen Alkohol- und Drogenkonsum nicht ausschließbar enthemmt war. Hinsichtlich der unter Ziffer II.2.1 festgestellten Tat wirkt weiter strafmildernd, dass der Angeklagte nicht der Ideengeber der Tat war und gegenüber dem Mitangeklagten L... eine untergeordnete Rolle inne hatte. Auch für ihn wirkt weiter strafmildernd, dass es sich um eine Spontantat gehandelt hat. Zu seinen Gunsten ist auch zu beachten, dass er ebenfalls nur mit einem fremdnützigen Motiv gehandelt hat. Denn er hat auch seiner Sicht lediglich dazu beitragen wollen, die Mitangeklagte L... vor weiterer häuslicher Gewalt durch das Tatopfer zu schützen. Unmittelbare eigene Vorteile hatte er durch die Tat nicht.
Straferschwerend fällt in Fall II.2.1 dagegen auch bei ihm ins Gewicht, dass der Angeklagte den Angriff auf das Leben des Tatopfers gemeinschaftlich mit einem Mittäter ausgeführt hat. Strafschärfend hat die Kammer zudem die bereits aufgezeigte Brutalität und die Mehraktigkeit der Tötungshandlung gewichtet. Schließlich ist bei dieser Tat zu seinen Lasten ins Feld zu führen, dass er selbst durch den Einsatz des Kabelbinders die letzte tatbestandsmäßige Ausführungshandlung zur Herbeiführung des Todeserfolges ausgeführt hat.
Hinsichtlich der Tat II.2.2 hat die Kammer auch bei ihm geprüft, ob die Annahme eines minderschweren Falles gem. § 306 Abs. 2 StGB in Betracht kommt und dies aus den gleichen Gründen wie bei dem Mitangeklagten L... verneint.
Nach nochmaliger Abwägung aller aufgezeigten und für die Prüfung eines minder schweren Falles maßgeblichen Strafzumessungserwägungen ist für den Angeklagten W... daher eine Einheitsjugendstrafe von
sechs Jahren
angemessen aber auch erforderlich, um dem Angeklagten das Unrecht seines Tuns vor Augen zu führen und sämtlichen Strafzwecken zu genügen. Bei der Zumessung der Jugendstrafe wurde daher insbesondere im Vergleich mit dem Mitangeklagten L... nochmals in den Blick genommen, dass der Angeklagte W... hinsichtlich beider Taten von Beginn an vollumfänglich geständig war und durch die von ihm geleistete Hilfe eine Aufklärung der beiden Taten überhaupt erst möglich war. Die Höhe der Einheitsjugendstrafe ist aber erzieherisch erforderlich, damit sich auch der Angeklagte W... umfangreich mit der von ihm verwirklichten individuellen Schuld auseinandersetzen kann aber auch, um sein in ihm vorhandenes Gewaltpotential und seine unkritische Einstellung zum Betäubungsmittelmissbrauch aufarbeiten zu können. Schließlich wird er Gelegenheit haben, das geltende Werte und Normensystem zu verinnerlichen, einen Schulabschluss zu erlangen und eine Berufsausbildung abschließen zu können, um in Freiheit ein strafloses Leben führen zu können.
3.
Hinsichtlich der Angeklagten J... L... sind der Strafzumessung die für einen Erwachsenen geltenden Strafrahmen zugrunde zu legen.
a)
Der Strafrahmen für die unter Ziffer II.2 festgestellte Tat 1 der unterlassenen Hilfeleitung beträgt gemäß § 323c StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne wirkt hierbei zunächst strafmildernd, dass auch sie bislang unbestraft ist und sie erstmals eine Freiheitsstrafe zu verbüßen haben wird. Auch sie ist als besonders haftempfindlich einzustufen, denn der Empfang von Besuchskontakten zu ihren nächsten Angehörigen ist nicht möglich oder erschwert. Ihr Sohn und Mitangeklagte L... befindet sich ebenfalls in Haft. Ihre minderjährigen Kinder können sie entweder überhaupt nicht oder nur über das Jugendamt besuchen. Zu ihren Gunsten ist zudem zu beachten, dass sie im Vorfeld der Tat durch das Tatopfer wiederholt häuslicher Gewalt ausgesetzt war, die allerdings überwiegend im niederschwelligen Bereich anzusiedeln ist.
Zu ihren Lasten sind jedoch die ganz erheblichen Folgen ihrer Tat zu gewichten, die bezogen auf den Schutzbereich der Norm am obersten Rand anzusiedeln sind, denn durch ihre unterlassene Hilfe wurde letztlich durch die Mitangeklagten der Tod des Opfers herbeigeführt. Strafschärfend wirkt auch, dass die Angeklagte zwar wie aufgezeigt, keine Garantenpflicht hatte, jedoch dennoch als ehemalige Lebensgefährtin des Opfers zu diesem eine persönliche Nähebeziehung hatte. Dass sie diesem gleichwohl keine Hilfe geleistet hat, ist als besonders verwerflich anzusehen. Dabei ist auch das Tatmotiv erschwerend in den Blick zu nehmen, denn die Angeklagte hat die Tat begangen, weil jedenfalls die mit einem Werkzeug ausgeführten erheblichen Körperverletzungshandlungen zum Nachteil des Opfers eine von ihr erwünschte Folge war. Gegen sie sprechen zudem die durch sie verursachten und für sie vorhersehbaren Tatfolgen für die mit dem Tatopfer gemeinsamen minderjährigen Kinder, denn diese müssen zukünftig nicht nur ohne ihren leiblichen Vater aufwachsen, sondern mussten zudem infolge ihrer Tat fremduntergebracht werden.
Die Abwägung der maßgeblichen Strafzumessungserwägungen ergibt, dass der Unrechtsgehalt dieser Tat am oberen Rand des Strafrahmens anzusiedeln ist, weshalb auf eine Einzelfreiheitsstrafe von
zehn Monaten
erkannt wird.
b)
Für die unter Ziffer II. 2. festgestellte Tat 2 der Brandstiftung sieht das Gesetz nach § 306 Abs. 1 StGB einen Regelstrafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zehn Jahren vor.
Die Kammer hat sodann auch bei der Angeklagten L... geprüft, ob ein den Ausnahmestrafrahmen des § 306 Abs. 2 StGB eröffnender minder schwerer Fall vorliegt, mit der Folge, dass sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahre ermäßigt. Die nach dem aufgezeigten Maßstab vorzunehmende Abwägung der Strafmilderungs- und Schärfungsgründe führt dazu, dass die Voraussetzungen eines minder schweren Falles in der Person der Angeklagten L... vorliegen.
Neben den unter 3.a) bereits genannten Strafmilderungsgründen wirkt bei dieser Tat nämlich weiter zu ihren Gunsten, dass sie insoweit in der Hauptverhandlung ein Geständnis abgelegt hat. Strafmildernd wirkt auch das Motiv der Tat, denn mit der Vernichtung des Fahrzeuges ging es ihr primär nicht um die Vernichtung fremden Eigentums, sondern dieses war lediglich notwendige Folge um die Spuren der Tat unter II.2.1 zu vernichten und damit ihren Sohn vor Strafverfolgung zu schützen. Hinzukommt, dass die Angeklagte den Brand nicht selbst gelegt hat, sondern sich insoweit (lediglich) die Tathandlungen der Mitangeklagten nach § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen muss. Zudem wirken auch für die Angeklagte J... L... die für die Mitangeklagten zur Bestimmung eines minder schweren Falles maßgeblichen Milderungsgründe entsprechend. Schließlich hat die Kammer die Tatfolgen für sie selbst mildernd beachtet, denn die Angeklagte wird auch künftig die Finanzierungsraten für den zerstörten PKW weiter tragen müssen, ohne aus diesem einen Nutzen ziehen zu können.
Dem stehen die die für die Mitangeklagten L... und W... zur Bestimmung eines minder schweren Falles maßgeblichen Strafschärfungsgründe gegenüber.
Die Abwägung der allgemeinen und fallbezogenen Strafzumessungsgesichtspunkte ergibt daher unter Gewichtung des vollumfänglichen Geständnisses der Angeklagten und des Umstandes, dass sie den Brand nicht selbst gelegt hat, ein qualitatives und quantitatives wesentliches Überwiegen der mildernden Umstände wonach die Annahme des für minder schwere Fälle geltenden Ausnahmestrafrahmens gerechtfertigt ist.
Nach nochmaliger Abwägung der für diese Tat geltenden strafmildernden und – schärfenden Faktoren innerhalb des Strafrahmens und unter Beachtung des überdurchschnittlichen Wertes der Sache, ist eine Einzelfreiheitsstrafe von
zwei Jahren
tat- und schuldangemessen.
Mit den genannten Einzelfreiheitsstrafen ist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe hat die Kammer innerhalb des hierfür geltenden Strafrahmens nochmals gemäß § 54 Abs. 1 S. 3 StGB die Person der Angeklagten und ihre Straftaten zusammenfassend gewürdigt. Dabei erhielten der Umstände, dass die Angeklagte bislang unbestraft und mithin erstmals eine Freiheitsstrafe zu verbüßen haben wird sowie das für die Tat Ziffer II.2.2 abgelegte Geständnis nochmals milderndes Gewicht. Zu ihren Lasten ist dabei die schnelle zeitliche Abfolge der von ihr begangenen Straftaten zu gewichten, denn die Angeklagte hat innerhalb von nur wenigen Tagen gleich zwei Straftaten begangen, sowie die besondere Verwerflichkeit der von ihr begangenen unter Ziffer II.2.1 festgestellten Tat.
Nach alledem ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und vier Monaten
angemessen aber auch erforderlich, um der Angeklagten das Unrecht ihres Tuns vor Augen zu führen und sämtlichen Strafzwecken zu genügen.
VI.
Bei keinem der Angeklagten ist neben der Strafe zudem eine Maßregel der Besserung und Sicherung im Sinne von § 61 StGB anzuordnen.
1.
Hinsichtlich des Angeklagten S... L... kommt insbesondere eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nicht in Betracht, weil die Anordnung dieser Maßregel voraussetzt, dass der Angeklagte den Hang haben müsste, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, er wegen einer auf seinen Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und die Gefahr besteht, dass er infolge seines Hanges mit Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Straftaten begehen wird. Der Hang erfordert dabei nach der Neufassung der Norm zudem eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit des Angeklagten eingetreten ist und fortdauert.
Daran fehlt es. Nach den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof.
Dr. med. W... R... sei aufgrund des Ergebnisses der toxikologischen Untersuchung der Haarprobe des Angeklagten L... zwar davon auszugehen, dass der Angeklagte zuletzt Amphetamin, MDMA, Kokain, Benzoylecgonin, Tilidin und Nortilidin konsumiert habe. Das Ergebnis dieser Untersuchung könne indes keine hinreichenden Rückschlüsse auf Ausmaß und Umfang seines Konsums geben. Auch die Angaben in seiner Einlassung hierzu, deren Richtigkeit als wahr unterstellt – seinen hierzu unzureichend um den von § 64 StGB geforderten Hang feststellen zu können. Eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit des Angeklagten eingetreten ist und fortdauert, ergäbe sich daraus nicht.
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer aus eigener Überzeugung an. Die Hauptverhandlung hat keine Anhaltspunkte für die Annahme erbracht, der Drogenkonsum des Angeklagten wirke sich negativ auf dessen Leben aus und es seien bereits schädliche Folgen für ihn eingetreten. Ein Hang im Sinne der Vorschrift ist daher nicht anzunehmen.
2.
Auch die Unterbringung des Angeklagten M... W... in einer Entziehungsanstalt kommt nicht in Betracht. Ihn betreffend gelangt genannte Sachverständige zu dem Ergebnis, dass das von dem Angeklagten geschilderte Konsumverhalten bereits nicht die Voraussetzungen einer Substanzkonsumstörung erfülle. Zwar habe er von regelmäßigen Betäubungsmittel- und Alkoholkonsum berichtet. Indes könne insoweit bisher nur von einem gewohnheitsmäßigen Konsum ausgegangen werden, da er gerade nicht von schädlichen Folgen aufgrund seines Konsums berichtet habe. Die Kammer schließt sich auch insoweit den Ausführungen des Sachverständigen an. Der Einlassung des Angeklagten ist bereits nicht zu entnehmen, dass sich der von ihm beschriebene Betäubungsmittel- und Alkoholkonsum negativ auf sein Leben ausgewirkt hat. Da er auch nicht von entsprechenden Entzugserscheinungen während seiner Inhaftierung berichtet hat, liegen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hanges im Sinne von § 64 StGB vor.
3.
Hinsichtlich der Angeklagten J... L... liegen die Voraussetzungen zur Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB bereits deshalb nicht vor, weil sie weder einen übermäßigen Alkohol- noch Betäubungsmittelkonsum geschildert hat und die Hauptverhandlung auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Substanzkonsumstörung ergeben hat.
VIII.
Gemäß § 74 Abs. 1 StGB ist die Einziehung des unter der Asservaten-Nr. DuG3-45.1 sichergestellten Rollgabelschlüssel als Tatmittel anzuordnen.
IX.
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Angeklagten J... L... aus § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO. Für die Angeklagten S... L... und M... W... beruht sie auf § 74 JGG.