Rechtsprechung / Landgericht Wiesbaden
Landgericht Wiesbaden Urteil vom 29.03.2012 – 3 O 248/11
ECLI:DE:LGWIESB:2012:0329.3O248.11.0A
Verfahrensgang
vorgehend BGH, III ZR 245/13
nachgehend OLG Frankfurt, 22. Februar 2013, 10 U 120/12, Urteil
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger beteiligte sich im Jahr 2000 als Kommanditist an der A GmbH & Co. KG (im Folgenden A) mit einer Einlage in Höhe von 20.000,- Euro. Er zahlte weiter ein Agio in Höhe von 1.000,- Euro. Die Beteiligung des Klägers an der Gesellschaft beruhte auf einer Beratung durch den Zeugen B. Seit dem Jahr 1998 bestand ein Vermögensverwaltungsvertrag des Klägers bei der C GmbH.
Die A Kommanditgesellschaft firmierte in Form einer GmbH & Co. KG, deren Gründungskommanditist die E Beteiligungs-GmbH. Investoren beteiligten sich an der A mit Kommanditeinlagen direkt. Gleichzeitig schlossen die Anleger einen Beteiligungsverwaltungsvertrag mit der D Treuhandgesellschaft für Beteiligungsverwaltung mbH. Komplementärin der A ist die A GmbH, eine hundertprozentige Tochter der A Filmmanagement GmbH. Die Eigenkapitalbeschaffung der A erfolgte über die E Vertriebs-GmbH durch die Produktion einer Mehrzahl von Kino-, Fernsehfilmen und Serien und ähnlichen Medienprodukten im Rahmen internationaler Koproduktionsgemeinschaften und deren weltweiter Verwertung.
Das Fondkonzept der A sah eine Mindesteinlage von 20.000,- Euro zzgl. eines 5%igen Agios vor. Nach dem Gesellschaftsvertrag wurden abhängig vom Zeitpunkt des Beitritts bzw. der Einzahlung in der Reinvestitionsphase (2004 bis 2006) Ausschüttungen in Höhe von 7% p.a. festgelegt. Laut Schreiben der Fondverwaltung vom 13.12.2010 befindet sich die A seit dem 25.01.2008 in Liquidation. Es ist eine Endverwertung der Filmrechte eingeleitet. Da die Resonanz der potentiellen Rechtskäufer äußerst verhalten war, ist nach Angaben der Beteiligungsgesellschaft damit zu rechnen, dass der Endverwertungsprozess des Gesellschaftsertrages ergebnislos verlaufen wird.
Der Kläger machte mit Schreiben vom 30.03.2011 Schadenersatzansprüche auf Rückabwicklung der streitgegenständlichen Beteiligung gegenüber der Beklagten geltend und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis 15.04.2011 auf, den Schaden und die außergerichtlichen Kosten zu ersetzen. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 17.05.2011 ab.
Der Kläger behauptet, er habe sich auf Empfehlung des Zeugen B, Mitarbeiter der Beklagten, an der A beteiligt. Dieser habe im Dezember 2000 mit dem Kläger telefonisch Kontakt aufgenommen und ihm eine unabhängige Finanzberatung sowie Maßnahmen zur Altersvorsorge und Steuerersparnis angeboten. Vorrangiges Anlageziel des Klägers sei es gewesen, Vermögen aufzubauen und Steuern zu sparen. Er habe dabei eine sichere Anlagemöglichkeit gesucht. Dem Kläger sei dazu am 11.12.2000 in den Räumlichkeiten der Beklagten die streitgegenständliche Beteiligung vorgestellt worden. Diese sei ihm empfohlen worden, da sie große Steuervorteile mit hohen Verlustzuweisungen ermögliche und sehr sicher sei, da die A nur Filmprojekte bei einer Erlössicherung von 80% durch Einholung entsprechender Vertriebsgarantien übernehme. Das Fondmanagement habe zudem große Erfahrung und Kenntnisse in der Produktion von Filmen, was sich in den bisherigen Erfolgen der früheren Fonds gezeigt habe.
Der Kläger behauptet weiter, dass die Beklagte ihn nicht bzw. nicht vollständig und zutreffend über die Nachteile und Risiken des Kapitalanlagenmodels aufgeklärt habe und es habe außerdem kein Hinweis darauf stattgefunden, dass das steuerliche Konzept des streitgegenständlichen Fonds nicht vorab mit den zuständigen Finanzbehörden abgeklärt worden sei und ein erhebliches Risiko bestehe, dass die steuerliche Konzeption des Fonds anerkannt werde. Die Beklagte habe dem Kläger auch die geringe Fungibilität der Beteiligung nicht erläutert. Gleiches gelte für das Risiko des Totalverlustes der Einlage, das Risiko des Ausbleibens bzw. der Rückforderung der Ausschüttung sowie die Gefahr der Nachschusspflicht. Es sei zudem kein Hinweis der persönlichen Haftung des Klägers für die Darlehensschuld der A erfolgt, sofern diese keine Erträge erwirtschaftet oder diese sogar negativ seien. Der Kläger habe den Emissionsprospekt der A nicht zur Einsichtnahme ausgehändigt bekommen. Er hätte von dieser Investitionsentscheidung abgesehen, wenn er über die Risiken der Beteiligung vollständig und richtig informiert worden wäre.
Im Prospekt der A sei mit der Sicherheit der Rückforderung des eingesetzten Kapitals geworben worden. Sowohl der Prospekt als auch die Beklagte hätten den Eindruck vermittelt, dass durch die Erlössicherung die Rückzahlung des Nominalbetrages der Kommanditbeteiligung zu rund 80% gewährleistet sei. Zudem sei der Kläger nicht darauf hingewiesen worden, dass die Firma C Vertriebs-GmbH 9,95% der Festkapitalanteile des beigetretenen Gesellschafters einschließlich des Grundkapitals erhalten sollte und die C an der Beklagten die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligung nach einer Provisionsvereinbarung eine Vergütung rund 6% auf die eigenfinanzierten Einlagen zahlen sollte.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 28.952,45 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich hieraus seit dem 16.04.2011 zu bezahlen,
2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 790,52 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich hieraus seit dem 16.04.2011 zu bezahlen,
3. die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus der Gesellschaftsbeteiligung an der A GmbH & Co. KG über nominal € 20.000,-,
4. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen zukünftigen wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die dem Kläger unmittelbar oder mittelbar aus der Gesellschaftsbeteiligung an der A GmbH & Co. KG entstehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger sei bereits im Jahr 1998 bei dem damals geschlossenen Vermögensverwaltungsvertrag wachstumsorientiert gewesen. Er sei im Besitz von Aktien gewesen, weshalb er bereits vor dem streitgegenständlichen Anlagenabschluss von der Kreissparkasse als spekulativ eingestuft wurde, was hier die höchste Risikobereitschaft dokumentieren würde. Der Kläger sei auch auf Währungsrisiken hingewiesen worden, die trotz der Euroeinführung hinsichtlich des US-Dollar-Kurses bestanden hätten. In der Anlagebestätigung des Initiators vom 14.12.2000 sei der Kläger nochmals darauf hingewiesen worden, welche Chancen und Risiken mit der Anlage verbunden seien. Zudem sei der Kläger durch die fortlaufende Berichte der Geschäftsführung über den Stand der Gesellschaft informiert gewesen. Bereits im Februar 2002 sei hier dargestellt worden, dass entgegen der vorherigen Annahme Zweifel bestehen, ob die Short-Fall-Garantie tatsächlich von dem ausgewählten Versicherer erfüllt werden. Der Kläger habe das ihm drohende Risiko somit gekannt. Darüber hinaus sei ihm das auch bekannt gewesen, weil mit Schreiben des Treuhänders vom 16.03.2005 dargelegt wurde, dass eine Erlösausfallversicherung nicht zum Tragen gekommen sei, zugleich war mitgeteilt worden, dass die A zu geringe Erlöse erziele, um die prognostizierte Ausschüttung vornehmen zu können.
Aus dem Bericht vom 29.04.2005 ergebe sich außerdem die schlechte wirtschaftliche Lage der Gesellschaft und insbesondere der Verlust des größten Teils des Kapitals. Der Kläger erhielt in diesem Zusammenhang mit Schreiben des Treuhänders vom 23.06.2005 ein Restrukturierungskonzept. Schließlich wurde der Kläger Ende 2007 über die Ergebnisse der Prüfung des Jahresabschlusses 2006 informiert, aus dem sich die Überschuldung der Gesellschaft ergebe.
Die Beklagte bestreitet vorsorglich die Höhe der Klageforderung.
Im Übrigen macht die Beklagte geltend, nicht passiv legitimiert zu sein. Der Vermögensverwaltungsbetrag habe mit der C GmbH bestanden, im Rahmen eines Spaltungsvertrages im Jahr 2002 habe diese zwar Vermögensbestandteile an die Beklagte übertragen, nicht aber die den Kläger betreffenden Rechte. Dies ergebe sich aus der vorgelegten Anlage zum Spaltungsvertrag, hier sei der Kläger als Kunde, dessen Rechte übertragen worden sind, nicht aufgeführt gewesen.
Im Übrigen wendet die Beklagte Verjährung ein.
Entscheidungsgründe
Die Klage war abzuweisen, da dem Kläger gegenüber der Beklagten keine Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung zustehen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist vorliegend allerdings davon auszugehen, dass die Beklagte hier passiv legitimiert ist. Weder aus dem Spaltungsvertrag nebst Anlagen, der zunächst von der Beklagten vorgelegt worden ist, noch aus dem nunmehr mit dem nachgelassenen Schriftsatz vorgelegten Vertrag nebst Anlagen ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die den Kläger betreffenden Rechte und Ansprüche durch die C GmbH nicht auf die Beklagte übertragen worden sind. Ursprünglich wurde offensichtlich der komplette Kundenstamm übertragen, so dass davon auszugehen war, dass dies auch den Kläger betraf. Aus den nunmehr vorgelegten Unterlagen ergibt sich hier nichts anderes. Die „Kundenliste des …Fund“, die von der C Verwaltungsgesellschaft mbH an die … Vermögensverwaltung übertragen worden sein sollen, ist nicht hinreichend klar. Diese enthält lediglich Ziffern, aus denen sich für die vorliegende Frage überhaupt nichts entnehmen lässt, auch aus den Listen, bei denen die Anfangsbuchstaben möglicherweise der Nachnamen der Kunden genannt sind, ergibt sich nichts Definitives. Insbesondere ist hier bereits nicht ersichtlich, dass es sich bei dieser Auflistung tatsächlich um die Anlage zu dem notariellen Vertrag handeln sollte. In der Urkunde ist hier von Anlage 1 bis 3 die Rede, die vorgelegte Anlage trägt demgegenüber keinerlei derartige Bezeichnung, ein Nachweis dafür, dass die Beklagte nicht passiv legitimiert ist, ist hiermit nicht erbracht worden.
Dem Kläger stehen keine Schadenersatzansprüche zu, da er nicht nachweisen kann, dass seitens der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin eine fehlerhafte Beratung stattgefunden hat. Es ist davon auszugehen, dass zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag zustande gekommen war, unstreitig hatte der Kläger bereits seit 1998 einen entsprechenden Vertrag mit der C GmbH abgeschlossen. Insoweit ist unstreitig, dass seitens der Beklagten bzw. ihres Mitarbeiters entsprechende Verpflichtungen gegenüber dem Kläger bestanden. Es kann jedoch im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, dass hier Beratungsfehler vorgenommen worden sind. Dabei ist davon auszugehen, dass in dem Emissionsprospekt (Bl. 19 f.d.A.) die jeweiligen Chancen und Risiken dieser Anlage ausführlich dargestellt worden sind, insbesondere auch darauf hingewiesen worden ist, dass es sich bei der Konzeption im Bereich der Firmenproduktion um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt, dass hier ein Erfolg nicht garantiert sei und sogar ein Totalverlust eintreten könne. Die Beteiligung des Klägers war hier auch nicht kompliziert gestaltet, sondern der Kläger war direkt als Kommanditist bei der A KG beteiligt, so dass eine intensive Aufklärung über die jeweiligen Verpflichtungen dieser Gesellschaft nicht erforderlich war. Aus der Kommanditistenstellung ergeben sich die jeweiligen Rechte und Pflichten, dies war auch erkennbar gewesen. Hierbei ist davon auszugehen, dass eine Anlageberatung immer anlieger- und anlagegerecht vorzunehmen ist. Der Kläger war hier bereits erfahren in Anlagedingen, wenn auch möglicherweise nicht direkt in der Anlage in einer Kommanditgesellschaft. Der Kläger war allerdings bei der früheren ihn betreuenden Sparkasse bereits als risikofreudig eingestuft worden, auch gegenüber der Beklagten hat er sich offensichtlich bei Beginn der Vertragsbeziehung derartig dargestellt. Dafür spricht des Weiteren auch, dass der Kläger hier eine Möglichkeit suchte, entsprechende Steuerersparnisse zu erhalten. Hierfür eine typische Beteiligung im Rahmen eines Filmprojektes zu wählen, lag deshalb in diesem Risikobereich.
Die Behauptung, der Kläger habe den Prospekt nicht ausgehändigt erhalten, kann der Kläger demgegenüber nicht nachweisen. Insoweit hat der Kläger die eigene Parteivernehmung als Beweis angeboten, diese war hier nicht vorzunehmen, da die Beklagte dem widersprochen hat und die Voraussetzungen für eine dennoch durchzuführende Parteivernehmung der klagebelastenden Partei hier nicht gegeben sind. Gegen den Kläger spricht nämlich insoweit bereits die von ihm unterzeichnete Beitrittserklärung, hierin hat der Kläger bestätigt, auf der Grundlage des vorliegenden Emissionsprospektes beraten worden zu sein, auf die Bedeutung dieser Erklärungen in dem Prospekt wird ausdrücklich dadurch hingewiesen, dass festgehalten wurde, dass der Berater oder Vermittler nicht befugt sei, vom Emissionsprospekt und den darin abgedruckten Verträgen abweichende Angaben oder Zusagen zu machen. Somit war dem Kläger klar, dass es im Wesentlichen auf die Angaben im Emissionsprospekt ankommen würde. Selbst wenn ihm dieser nicht vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung ausgehändigt worden sein sollte, sondern ggf. bei dieser Unterzeichnung, so hätte der Beklagte Gelegenheit gehabt, bei Diskrepanzen zwischen dem, was ihm mündlich mitgeteilt worden war und den Ausführungen des Prospektes, von seinem Widerrufsrecht, über das er ordnungsgemäß belehrt worden war, Gebrauch zu machen.
Der Kläger ist auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass hinsichtlich der steuerlichen Grundlagen keinerlei bindende Zusagen oder Garantien übernommen werden können. Er hat sodann in der Beitrittserklärung noch einmal ausdrücklich unterschrieben, dass er den Emissionsprospekt nebst Anlagen erhalten habe, gelesen und verstanden habe. Aufgrund der Unterzeichnung dieser Klauseln durch den Kläger ist davon auszugehen, dass dies auch zutreffend war. Der Kläger findet sich hier auch nicht in Beweisnot, da er ggf. den ihn beratenden Mitarbeiter der Beklagten als Zeugen hätte benennen können. Die Vernehmung des Klägers als Partei war deshalb hier nicht möglich.
Unabhängig von der Tatsache, dass der Kläger bereits eine fehlerhafte Beratung hier nicht nachweisen konnte, hat sich die Beklagte auch zutreffend auf Verjährung berufen. Die Anlage selbst wurde bereits im Jahre 2000 getätigt, aus den von der Beklagten vorgelegten weiteren Unterlagen, durch die der Kläger fortlaufend unterrichtet worden ist, ergibt sich hier, dass durchaus bereits im Jahr 2000 ersichtlich war, dass sich die Anlage nicht so entwickeln würde, wie der Kläger sich dies vorgestellt hat. Spätestens aus dem Zwischenbericht der Fondgeschäftsführung vom 16.03.2005 (Bl. 99 f. d.A.) ergibt sich zudem, dass hier massive Probleme aufgetreten waren. Auch insoweit musste dem Kläger hier klar werden, dass die Beteiligung, die er gezeichnet hatte, nicht so unproblematisch und risikofrei war, wie er dies hier dargestellt hat. Auch die Prüfung des Jahresabschlusses 2004 lässt Entsprechendes erkennen, der Kläger hat nicht substantiiert dargetan und unter Beweis gestellt, dass er diese umfangreichen Informationen nicht erhalten habe, somit hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt für den Kläger klar sein müssen, dass er die Beteiligung nach seiner Darstellung unter falschen Voraussetzungen gewählt hat, so dass bereits zu diesem Zeitpunkt sämtliche Informationen dahingehend vorlagen, die eine Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen hätten begründen können. Da der Kläger erst mit Klageschrift vom 21.12.2011 Klage erhoben hat, war hier bereits Verjährung möglicher Ansprüche eingetreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.