Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 22.02.2013 – 10 U 120/12
ECLI:DE:OLGHE:2013:0222.10U120.12.0A
Verfahrensgang
vorgehend LG Wiesbaden, 29. März 2012, 3 O 248/11, Urteil
nachgehend BGH, 12. Juni 2014, III ZR 245/13, Auf Revision aufgehoben und Sache zur erneuten Verhandlung u. Entscheidung an OLG zurückverwiesen., Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 29.03.2012, Az. 3 O 248/11, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Falschberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem Medienfonds. Nach Beratung durch den Mitarbeiter A der B … GmbH (nachfolgend: B) unterzeichnete der Kläger am 11.12.2000 eine „Beitrittserklärung“ zur C GmbH & Co. … KG (nachfolgend: C) mit einer Kommanditeinlage von € 20.000,00 (Bl. 50 d.A.). Geschäftszweck der C war die Herstellung und Verwertung von Filmen. Die Gesellschaft befindet sich seit dem 25.01.2008 in Liquidation.
Die B übertrug durch notariellen Spaltungsvertrag vom 18.11.2002 im Wege der Ausgliederung Teile ihres Vermögens auf die Beklagte. Wegen der Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrages (Bl. 206 ff. d.A.) verwiesen. Die Spaltung wurde am 18.03.2003 im Bundesanzeiger veröffentlicht (Anlage BB3).
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe im Rahmen der Spaltung auch das Kundenverhältnis mit ihm übernommen. Dies folge auch daraus, dass die Beklagte ihn am 31.10.2002 angeschrieben habe (Bl. 191 d.A.).
Die Beklagte hat behauptet, sie habe nur die Verträge mit den Kunden übernommen, die in der Anlage zum Spaltungsvertrag (Bl. 216 d.A.) genannt worden seien. Sie hat sich auf die Verjährung etwaiger Forderungen berufen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei zwar passivlegitimiert. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass die den Kläger betreffenden Rechte und Ansprüche nicht auf die Beklagte übertragen worden seien. Ursprünglich sei offensichtlich der komplette Kundenstamm übertragen worden. Die Kundenliste des D … Fund sei nicht hinreichend klar. Es sei nicht ersichtlich, dass es sich bei dieser Auflistung tatsächlich um die Anlage zu dem notariellen Vertrag handele.
Der Kläger könne jedoch nicht nachweisen, dass die Beratung der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin fehlerhaft gewesen sei. Im Emissionsprospekt seien die jeweiligen Chancen und Risiken ausführlich dargestellt. Er könne nicht beweisen, den Prospekt nicht erhalten zu haben. Die Beratung sei auch anlegergerecht gewesen, denn der Kläger habe Erfahrung in Anlagedingen gehabt und sei als risikofreudig eingestuft worden. Im Übrigen seien Schadensersatzansprüche verjährt. Der Kläger habe seit dem Jahr 2002 feststellen können, dass sich die Anlage nicht so entwickeln werde, wie er sich das vorgestellt habe.
Gegen das am 10.04.2012 zugestellte Urteil des Landgerichts wendet sich der Kläger mit seiner am 08.05.2012 eingelegten und am 06.06.2012 begründeten Berufung.
Er rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht und beantragt,
1. das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 29.03.2012, Az. 3 O 248/11, abzuändern und
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 28.942,45 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich hieraus seit dem 16.04.2011 zu bezahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere € 790,52 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich hieraus seit dem 16.04.2011an ihn zu bezahlen,
4. die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte aus der Gesellschaftsbeteiligung an der C GmbH und Co. … KG über nominal € 20.000,00,
5. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von allen zukünftigen wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die ihm unmittelbar oder mittelbar aus der Gesellschaftsbeteiligung an der C GmbH & Co. … KG entstehen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Dem Kläger stehen keine Ansprüche gegenüber der Beklagten zu, weil diese nicht Schuldnerin etwaiger Ansprüche aus der Verletzung eines Beratungsvertrages (§ 280 BGB) ist. Sie ist nicht passivlegitimiert. Die Beklagte hat den zwischen dem Kläger und der B geschlossenen Beratungsvertrag nicht im Wege der Spaltung übernommen. Zwar wurden Teile des Vermögens der B durch notariellen Vertrag vom 28.11.2002 (UR. Nr. .../02) der Notarin N auf die Beklagte ausgegliedert. Die Geschäftsbeziehung zum Kläger war von dieser Ausgliederung jedoch nicht erfasst. Nach § 1 des Spaltungsvertrags übertrug die B die in den Anlagen 1-3 genannten Vermögensverwerte auf die Beklagte. In Anlage 1 zum Vertrag wurden die zu übertragenden Vermögenswerte aufgelistet. Unter Nr. 6 ist dort der Kundenstamm mit dem Zusatz „lt. Anlage 3“ aufgeführt. Die Anlage 2 enthält eine Zwischenbilanz. In der Anlage 3 werden unter der Überschrift „zu übertragende Kundenvertrage“ Namen und Depotnummern von Kunden aufgeführt. Der Name des Klägers findet sich in dieser Anlage nicht. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass die Beklagte nach § 5 des Vertrags alle Kundenverträge der B erhalten habe. In § 5 des Spaltungsvertrags heißt es:
„Die Übertragung der Vermögenswerte lt. Anlage 1 von der B … GmbH an die D …verwaltung AG erfolgt vollumfänglich, also insbesondere mit den in Anlage 3 genannten Geschäftsbeziehungen, Kundenverträgen und allen sonstigen Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit dem zu übertragenden Vermögenswert.“
Der Kläger interpretiert den Begriff „vollumfänglich“ falsch, wenn er hieraus ableitet, dass die B ihr Vermögen in vollem Umfang auf den gesamten Kundenstamm der B übertragen hat. Der Begriff bezieht sich – sprachlich unmissverständlich – auf die zuvor genannte Anlage 1. Nur die darin genannten Vermögenswerte sollten „vollumfänglich“ auf die Beklagte übergehen. Hiervon war der Kundenvertrag mit dem Kläger, wie bereits dargelegt, nicht erfasst.
Eine Übertragung der Kundenverbindung mit dem Kläger auf die Beklagte folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte den Kläger nach Wirksamwerden der Spaltung angeschrieben hat, um ihm eine weitere Anlage zu vermitteln. Dieser Umstand ist ohne jede Aussagekraft in Bezug auf eine Vertragsübernahme.Die Beklagte haftet auch nicht nach § 133 Abs. 1 UmwG für einen etwaigen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die B. Nach dieser Bestimmung haften die an der Spaltung bzw. Ausgliederung beteiligten Rechtsträger zwar für Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, als Gesamtschuldner. Die Haftung ist jedoch auf fünf Jahre beschränkt (§ 133 Abs. 3 UmwG). Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register als bekannt gemacht gilt (§§ 133 Abs. 4 UmwG, 10 HGB). Die Bekanntmachung erfolgte am 18.03.2003. Die Nachhaftung endete daher am 18.03.2008 und damit vor Eingang der Klage am 22.12.2011, so dass mit der Zustellung der Klage die Verjährung nicht mehr gehemmt werden konnte (§§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 167 ZPO).Der Kläger hat nach § 97 ZPO die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).