Rechtsprechung / Landgericht Wiesbaden
Landgericht Wiesbaden Urteil vom 29.06.2012 – 7 O 272/09
ECLI:DE:LGWIESB:2012:0629.7O272.09.0A
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt, 5. September 2013, 3 U 30/13, Urteil
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 90.899,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 85.872,11 Euro seit dem 01.06.2008 und aus weiteren 5.027,13 Euro seit dem 09.12.2009 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den mit Versäumnisurteil des Landgerichts O4 vom …, Az.: … zuerkannten Anwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten für dessen dortige außergerichtliche Tätigkeit i.H.v. 1.324,11 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2009 freizustellen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte darüber hinaus – im Rahmen der vertraglichen Deckungssumme aus demjenigen Versicherungsvertrag, der der Schadennummer X zugrunde liegt – verpflichtet ist,
3.1 der Klägerin sämtliche weitere Kosten, Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die der Klägerin aus der Brandverletzung des Herrn B1, C-Straße … in O3 vom ….06.2007 auf dem Gelände der Freiwilligen Feuerwehr in O1, D-Straße …, bis zum 30.06.2011 entstanden sind,
3.2 der E-Versicherung ab dem 01.07.2011 sämtliche weiteren Kosten, Schäden, Aufwendungen zu ersetzen, die dieser aus der Brandverletzung des Herrn B1, C-Straße … in O3 vom ….06.2007 auf dem Gelände der Freiwilligen Feuerwehr in O1, D-Straße …, bis zum 30.06.2011 entstanden sind.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen gepfändeten und ihr zur Einziehung überwiesenen Deckungsanspruch geltend.
Die Klägerin war und ist gesetzlicher Krankenversicherungsträger des Herrn B1. Frau A2 unterhält bei der Beklagten einen Familien-Privathaftpflichtversicherung, in die ihr Ehemann, Herr A1, einbezogen ist.
Die Dienstabteilung IV des Polizeikommissariats O2 veranstaltete am ….06.2007 einen Wandertag, der auf dem Gelände der Freiwilligen Feuerwehr in O1, D-Straße …, mit einem gemeinsamen Grillen enden sollte. Herr A, der als Großbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr über den Schlüssel zu den Räumen der Gerätehauses verfügte, wurde von POK B2, dem Vater des B1, gebeten, das Gelände des Gerätehauses sowie Tische, Bänke und den Grill der Freiwilligen Feuerwehr nutzen zu dürfen, was dann auch erfolgte. Herr A versuchte bei dem Grillen gegen 13.30 Uhr die angelieferte Grillkohle zunächst mit festem Grillanzünder zu entzünden, was zunächst misslang. Auch unter Zuhilfenahme von Papier gelang es nicht, das Feuer zu entzünden. Herr A suchte sodann im Gerätehaus nach einem Anzünder und fand eine 250 ml Flasche Brennspiritus. Er goss den Brennspiritus über die Grillkohle, wobei sich der lockere ungeprüfte Dosierverschluss löste und sich eine große Menge Brennspiritus über die Kohle ergoss. Bei der sich daraus resultierenden explosionsartigen Verpuffung wurde Herr B1 von den Flammen am Oberkörper schwer getroffen. Er erlitt die aus der Lichtbildmappe Anlage 1, Bl. 14 ff d.A. ersichtlichen Verbrennungen und befand sich vom ….06. –….06.2007 in stationärer Behandlung.
Die Eheleute A zeigten den Schadensfall bei der Beklagten an und füllten ein Schadensformular aus, vgl. Bl. 196 ff d.A.
Mit Schreiben vom 14.08.2007 teilte die Beklagte Frau A mit, dass sie ihrem Ehemann für diesen Schaden keinen Versicherungsschutz im Rahmen ihrer Privathaftpflichtversicherung bieten könnten, da insofern der Ausschlusstatbestand der verantwortlichen Betätigung bzw. des Ehrenamtes gegeben sei.
Mit Schreiben vom 25.11.2007 erläuterte Herr A den Sachverhalt gegenüber der Gemeinde O3, Bl. 160 d.A.. Am 28.03.2008 gab Herr B2 eine Stellungnahme ab, Bl. 161 d.A.
Herr B1 klagte zunächst gegen die Gemeinde O3 auf Schadenersatz. Das Landgericht O4 wies die Klage ab und begründete dies damit, dass Herr A nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt habe, vgl. Bl. 40 ff d.A. Das OLG O6 bestätigte das Urteil.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.07.2009 forderte Herr B1 von der Beklagten die Freistellung gegenüber den Ansprüchen der Klägerin. Die Beklagte lehnte ab.
Mit notariellem Schuldanerkenntnis vom ….08.2009 erklärte Herr A, Herrn B1 100.000,00 Euro Schmerzensgeld und weitere 14.000,00 Euro an Kosten zu schulden.
Die Beklagte erklärte gegenüber den Rechtsanwälten F am 19.10.2009 dass sie bereit sei, Herrn A1 für das bevorstehende Verfahren mit der Klägerin eine Kostenzusage für die entstehenden Verfahrenskosten zu geben, sofern dieser einen Rechtsanwalt ihrer Wahl mit der Vertretung beauftrage. Dazu kam es jedoch nicht.
Die Klägerin erwirkte sodann vor dem LG O4 am … ein Urkunden-Versäumnisurteil gegenüber Herrn A, nachdem dieser verurteilt wurde, an die Klägerin 85.872,11 Euro nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1324,77 Euro nebst Zinsen zu zahlen, vgl. Bl. 52 f d.A.. Zugunsten der hiesigen Klägerin wurde ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgericht O5 erlassen, wegen der Ansprüche aus dem Urkunden-Versäumnisurteil gegen die hiesige Beklagte als Drittschuldnerin wegen behauptetem Versicherungs- und Deckungsanspruch zu Schaden Nr. X (Versicherungsnr. Y) wegen der Verletzung des Herrn B1 vom ….06.2007, vgl. Bl. 55 f d.A., sowie ein weiterer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der als gepfändete Forderung „Freistellungsanspruch zu Schaden Nr. X wegen Verletzung des B1 vom ….06.2007 ausweist, vgl. Bl. 130 d.A..
Die Beklagte gab am 19.10.2009 und 06.11.2009 eine Drittschuldnererklärung ab. Dabei führte sie aus, dass hinsichtlich der Forderung der Ausschlusstatbestand des Ehrenamtes greifen würde.
Die Klägerin ließ sich alle weiteren gegenwärtigen und künftigen Schadenersatzansprüche aus dem Schadensereignis von Herrn B1 abtreten, vgl. Schreiben vom 09.12.2009, Bl. 65 dA..
Am 25.01.2010 erließ das LG O4 zu dem Az. … einen Kostenfestsetzungsbeschluss über 5.027,13 Euro zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.12.2009, vgl. Bl. 599 d.A.
Am 16.04.2010 erwirkte die Klägerin einen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen die Beklagte und Frau A als Drittschuldnerinnen. Es wird auf Bl.258 ff d.A. verwiesen.
Die Klägerin wurde zum 30.06.2011 geschlossen. Herr B1 ist seitdem bei der E-Versicherung, krankenversichert. Die Klägerin trat ihre Ansprüche mit Wirkung ab 01.07.2011 an die E-Versicherung ab. Ausweislich der zwischen der Klägerin und der E-Versicherung geschlossenen Abtretungsvereinbarung ist die hiesige Klägerin berechtigt und ermächtigt, im vorliegenden Rechtsstreit die mit der Vereinbarung abgetretenen Ansprüche der E-Versicherung in gesetzlicher und gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen, vgl. Bl. 610 d.A..
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Die Klägerin trägt vor,
Frau A stimme einer Pfändung des Zahlungsanspruchs aus dem Versäumnisurteil des LG O4 zu. Die Zustimmung habe schon im Zeitpunkt der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vorgelegen, vgl. Schreiben vom 31.03.2010. Dies habe offensichtlich auch die Beklagte so gesehen, da sie seit 2007 Korrespondenz mit Herrn A führe. Frau A sei auch bei dem Notartermin anwesend gewesen, in dem Herr A das Schuldanerkenntnis abgegeben habe.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei aktivlegitimiert, da ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich der Forderung des Herrn A gegen die Beklagte vorliege und Herr A ferner die Ansprüche an die Klägerin abgetreten habe.
Auch stehe der Anspruch aufgrund des rechtskräftigen Versäumnisurteils dem Grunde und der Höhe nach fest.
Der Haftungsausschluss nach A 3.1 der allgemeinen Versicherungsbedingungen sei unwirksam. Schließlich habe Herr A nicht in Ausübung eines Ehrenamtes gehandelt. Auch habe es sich nicht um eine ungewöhnliche und gefährliche Tätigkeit gehandelt.
Mit Schriftsatz vom 15.05.2012 erweiterte die Klägerin die Klage um die Kosten aus dem Kostenfestsetzungsbeschlusses des LG O4 vom 25.01.2010 iHv 5.027,13 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.1009. Ferner stellte die Klägerin die Klage ab dem 01.07.2011 auf die neue Krankenversicherung des Herrn B1 um.
Die Klägerin beantragte zuletzt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 90.899,24 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus 85.872,11 Euro seit dem 31.03.2008 und aus weiteren 5.027,13 Euro seit dem 09.12.2009 zu zahlen
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den mit Versäumnisurteil des Landgerichts O4 vom …, Az.: … zuerkannten Anwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten für dessen dortige außergerichtliche Tätigkeit iHv. 1.324,11 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 28.10.2009 freizustellen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte darüber hinaus – im Rahmen der vertraglichen Deckungssumme aus demjenigen Versicherungsvertrag, der der Schadennummer X zugrunde liegt – verpflichtet ist,
3.1 der Klägerin sämtliche weitere Kosten, Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die der Klägerin aus der Brandverletzung des Herrn B1, C-Straße … in O3 vom ….06.2007 auf dem Gelände der Freiwilligen Feuerwehr in O1, D-Straße …, bis zum 30.06.2011 entstanden sind,
3.2 der E-Versicherung ab dem 01.07.2011 sämtliche weiteren Kosten, Schäden, Aufwendungen zu ersetzen, die dieser aus der Brandverletzung des Herrn B1, C-Straße … in O3 vom ….06.2007 auf dem Gelände der Freiwilligen Feuerwehr in O1, D-Straße …, bis zum 30.06.2011 entstanden sind.
hilfsweise zu 3):
Es wird festgestellt, dass die Beklagte darüber hinaus – im Rahmen der vertraglichen Deckungssumme aus demjenigen Versicherungsvertrag, der der Schadensnummer X zugrunde liegt – verpflichtet ist, den Streitverkündeten aus der Verletzung des Herrn B1, C-Sraße … in O3 auf Grund der Brandverletzung vom ….06.2007 auf dem Gelände der Freiwilligen Feuerwehr in O1, D-Straße …
gegenüber der Klägerin von sämtlichen weiteren Kosten, Schäden, Aufwendungen, die dieser bis zum 30.06.2011 entstanden sind, und
gegenüber der E-Versicherung, von sämtlich Kosten, Schäden und Aufwendungen, die dieser ab dem 01.07.2011 entstanden sind und noch entstehen werden
freizustellen.
Hilfsweise zu 1-3)
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zugunsten der Klägerin und der E-Versicherung, dem Streitverkündeten Herrn A1 zu Schadensnummer X Haftpflichtdeckungsschutz für die Schäden aus der Verletzung des Herrn B1, C-Straße … in O3 auf Grund der Brandverletzung vom ….06.2007 auf dem Gelände der Freiwilligen Feuerwehr in O1, D-Straße … zu gewähren hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht,
die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Es habe sich bei dem Unfall des Herrn B um einen Arbeitsunfall im Rahmen einer polizeilichen Dienstveranstaltung gehandelt, da dieser bei der Bewirtung helfen wollte. Der Anspruch sei daher auf den Unfallversicherungsträger übergegangen. Ferner sei der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ins Leere gegangen, da Herr A als schlichter Mitversicherter gar kein Anspruch gegenüber der Beklagten gehabt habe. Gleiches gelte für die Abtretung. Auch greife der Risikoausschluss nach A 3.1 der Produkt- und Leistungsbeschreibung der Haftpflichtversicherungen in der G-Versicherungs-Police. Ferner liege zumindest ein erhebliches Mitverschulden des Herrn B1 vor, der sich darüber hinaus das Mitverschulden seines Vaters zurechnen lassen müsse.
Der Beklagte bestreitet, dass die im Versäumnisurteil ausgewiesenen Schadenspositionen auf das Unfallereignis zurückzuführen seien.
Die Klägerin verkündete mit Schriftsatz vom 09.12.2009 Herrn A1 den Streit. Die Streitverkündungsschrift wurde diesem am 22.01.2010 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 21.05.2010 verkündete die Klägerin Frau A2 den Streit. Die Streitverkündungsschrift wurde dieser am 14.07.2010 zugestellt.
Ein Beitritt ist nicht erfolgt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und ganz überwiegend begründet. Lediglich hinsichtlich des Zinsanspruchs ist sie teilweise unbegründet.
I. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 90.899,24 Euro zu.
Insbesondere ist die Klägerin aktivlegitimiert. Ihr ist wirksam eine Forderung des Herrn A gegen die Beklagte aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag zur Einziehung überwiesen worden. Die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sind formell wirksam. Sie sind aufgrund eines rechtskräftigen Versäumnisurteils vom zuständigen Vollstreckungsgericht erlassen und an die Beklagte zugestellt worden.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie die Abtretung ins Leere liefe, da sich die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse auf Ansprüche des Herrn A1 bezögen und nicht auf Ansprüche der Versicherungsnehmerin Frau A2.
Grundsätzlich geht zwar für den Fall, dass der Schuldner in der Haftpflichtversicherung seiner Frau mitversichert ist, die Pfändung und Überweisung zur Einziehung ins Leere, wenn sie ohne Zustimmung der Versicherungsnehmerin erfolgt. Vorliegend zeigte das Ehepaar A den Schadensfall jedoch gemeinsam an und verlangte Deckung. So trägt etwa die Schadensanzeige die Unterschrift des Herrn A. Danach musste die Beklagte nach den Gesamtumständen davon ausgehen, dass die Eheleute A diesbezüglich gemeinsam und einverständlich vorgehen wollten, so wie dies Frau A nachträglich in ihrer Erklärung vom 31.03.2010, Bl. 193 d.A. auch bestätigte. Eine Zustimmung liegt demnach vor.
Darüber hinaus erscheint es treuwidrig, würde sich die Beklagte nachfolgend im Prozess auf die fehlende Aktivlegitimation berufen, nachdem sie vorgerichtlich umfangreich mit dem Rechtsanwalt des Herrn A korrespondierte und auch in der Drittschuldnererklärung vom 19.10.2009 und 06.11.2009 nicht eingewandt hat, dass die Pfändung und Überweisung wegen fehlender Aktivlegitimation des Herrn A ins Leere gegangen sei. Sie hat sich vielmehr ausschließlich auf den Ausschlusstatbestand des Ehrenamtes berufen. Ferner hat die Beklagte vorliegend einen weiteren modifizierten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, der nach hiesiger Ansicht jedoch nicht erforderlich war.
Die Beklagte kann sich nicht erfolgreich auf die Ausschlussklausel des A 3.1 der Produkt- und Leistungsbeschreibung berufen.
Herr A war zur Zeit des schädigenden Ereignisses weder hoheitlich noch in Ausübung eines Ehrenamtes tätig, sondern als private Person. Sinn und Zweck der Ausschlussklausel ist es, dass die erhöhten Gefahren, die mit der Ausübung eines Ehrenamtes verbunden sind, nicht mitversichert sein sollen. Vorliegend hat sich gerade keine typische Gefahr eines Ehrenamtes realisiert. Zu den Aufgaben eines Ortsbrandmeisters gehört nach §§ 1,2,10 des … Brandschutzgesetzes der Brandschutz, Hilfe bei Unglücksfällen und Hilfe bei Notständen. Das Grillen für die Polizei gehört nicht zum Aufgabenkreis der Freiwilligen Feuerwehr. Herr A hat dabei keine repräsentative Tätigkeit als Oberbrandmeister wahrgenommen. Es kommt dabei auf den objektiv bestehenden Aufgabenbereich an, nicht auf die subjektive Wahrnehmung der Beteiligten.
Selbst wenn man dies anders sehen sollte, und die gesellschaftlich-kulturelle Funktion der Feuerwehr in den Mittelpunkt rücken sollte, so handelte Herr A allenfalls bei der Bestimmung der Personen, die das Grillen übernehmen sollten, in seiner Funktion als Oberbrandmeister. Er selbst grillte später nur, weil zwei Helfer ausfielen. Bei der schadensverursachenden Tätigkeit am Grill handelte Herr A wie ein normales Feuerwehrmitglied und nicht in seiner Funktion als Oberbrandmeister und somit nicht als Inhaber eines Ehrenamtes (vgl. …).
Die schadensverursachende Tätigkeit des Herrn A am Grill ist auch nicht im Rahmen einer dienstlichen Betätigung im Sinne des A 3.1 erfolgt. Als Dienst im Sinne der Regelung wird eine Tätigkeit bezeichnet, die mit einer beruflichen Tätigkeit vergleichbar ist, aber nach dem Sprachgebrauch nicht unter den Begriff Beruf fällt. Die Unterstützungsleistung im gesellschaftlich kulturellen Bereich ist bereits nicht als Dienst im Sinne der Norm anzusehen.
Herr A handelte auch nicht verantwortlich in einer Vereinigung im Sinne des A 3.1. Wie bereits festgestellt, nahm Herr A keine Aufgabe in Zusammenhang mit einem Ehrenamt wahr, so dass sich auch keine Gefahren einer verantwortlichen Betätigung in einer Vereinigung verwirklicht haben.
Auch eine ungewöhnliche oder gefährliche Beschäftigung im Sinne des A 3.1. ist nicht gegeben. Die Ausnahmevorschrift ist eng auszulegen und auf solche Ausnahmefälle beschränkt, in denen die schadensstiftende Handlung im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherten vorgenommen worden ist, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist und in erhöhtem Maße die Gefahr der Vornahme schadensstiftender Handlungen in sich birgt. Ein Unfall, der sich beim Grillen ereignet, lässt sich unproblematisch den Gefahren des täglichen Lebens zuordnen, für die der Versicherungsschutz gerade gedacht ist.
Schließlich handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall, da das Ereignis als reine Gefälligkeit ohne Bezug zu den spezifischen Inhalten polizeilicher Tätigkeit steht.
Sofern die Beklagte das Versäumnisurteil angreift und bestreitet, dass der Schaden durch den Grillunfall vom ….06.2007 entstanden sei und auch den Einwand des Mitverschuldens erhebt, kann sie damit nicht gehört werden, da das Versäumnisurteil des Landgericht O4 vom … insofern Bindungswirkung entfaltet.
Hat der Versicherer vom Haftpflichtprozess Kenntnis gehabt, seinem Versicherungsnehmer aber keinen Rechtsschutz gewährt, sondern ihm freie Hand gelassen, tritt die Bindungswirkung zu Lasten des Versicherers auch ein, wenn der Haftpflichtprozess durch Versäumnisurteil entschieden wurde (vgl. OLG Koblenz, VersR 1995, 1298 ). Vorliegend hat das Ehepaar A die Beklagte von vornherein über den Sachverhalt informiert. Diese lehnte jedoch die Gewährung von Deckung von Anfang an ab.
Die Forderungshöhe von 90.899,24 Euro setzt sich zusammen aus den gepfändeten Forderungen i.H.v. 85.872,11 Euro (vgl. Bl. 56) und 5.027,13 Euro (vgl. Bl. 599) aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts O4 und dem entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschluss.
Verjährung ist nicht gegeben. Die Verjährung ist gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Erhebung der Klage am 14.01.2010 gehemmt. Gem. § 12 Abs. 1 VVG a.F. verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres 2007, in dem die Leistung verlangt werden konnte. Sie endete damit mit Ablauf des 31.12.2009. Die Klage ist am 11.12.2009 bei Gericht eingegangen und wurde durch Zustellung erhoben. Die Zustellung wirkte auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück, da diese demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgt ist.
Der Zinsanspruch war erst ab dem im Versäumnisurteil genannten Datum, dem 01.06.2008 zuzusprechen. Hinsichtlich der begehrten Zinsen in Hinblick auf den Kostenfestsetzungsbeschluss erfolgt der Zinsausspruch antragsgemäß ab dem 09.12.2009.
II. Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.324,11 Euro, wie sie im Versäumnisurteil des Landgerichts O4 tenoriert sind und die der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss umfasst.
III. Der Feststellungsantrag zu 3 ist zulässig und begründet.
Hinsichtlich des geltend gemachten Feststellungsanspruchs zu 3.1 ist der Beklagten zwar zuzugeben, dass das Feststellungsinteresse grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen muss und der Klägerin eine Bezifferung ihrer Schäden bis zum 30.06.2011 nunmehr möglich sein dürfte. Jedoch besteht ein Feststellungsinteresse auch dann ausnahmsweise trotz möglicher Leistungsklage, wenn schon das Feststellungsurteil zu endgültiger Streitbeilegung führt. Dies kann für eine Versicherungsgesellschaft so angenommen werden (vgl. Greger in Zöller, 29. Auflage, § 256 ZPO, Rn. 8).
Die Beklagte ist hinsichtlich des Feststellungsantrags aktivlegitimiert, da ihr insofern der Anspruch von Herrn A abgetreten wurde, vgl. Bl. 229. Aus den bereits oben genannten Erwägungen muss die Beklagte wegen der besonderen Umstände im vorliegenden Fall die Abtretung durch den mitversicherten Herrn A gegen sich gelten lassen und ist so zu stellen, als ob die Abtretung durch Frau A erfolgt wäre. Eine Berufung auf das Abtretungsverbot in 9.3 der allgemeinen Versicherungsbedingungen ist treuwidrig, wenn der Versicherer die Deckung verweigert, der Versicherte den Anspruch daraufhin nicht selber weiter verfolgen will und an einen Dritten abtritt. Dies muss jedenfalls gelten bei einer Abtretung an den Geschädigten, wobei aus den genannten Erwägungen der Mitversicherte Herr A der Versicherungsnehmerin gleichzustellen ist. Die Gefahr des Rechtsmissbrauchs besteht nicht, vielmehr erscheint diese angemessen und sachgerecht. Es kommt nur eine Person als Geschädigter in Betracht und die Beklagte hat bereits mit dessen Anwalt korrespondiert.
In zulässiger Weise klagt die Klägerin für die Zeit ab dem 30.06.2011 in gesetzlicher Prozessstandschaft. Die Klägerin wurde mit Wirkung zum 30.06.2011 geschlossen. Dies führte zu einem Übergang der Ersatzansprüche kraft Gesetzes auf die neue Krankenversicherung des Geschädigten, soweit Leistungen nach dem 30.06.2011 erbracht worden sind oder erbracht werden. Die Klägerin führt den Rechtsstreit jedoch insoweit in Prozessstandschaft für die nunmehr zuständige E-Versicherung fort, zu deren Gunsten sie die Feststellung der Ersatzpflicht begehrt.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.