Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 05.09.2013 – 3 U 30/13
ECLI:DE:OLGHE:2013:0905.3U30.13.0A
Anmerkung
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Wiesbaden, 29. Juni 2012, 7 O 272/09, Urteil
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Juni 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das angefochtene und das vorliegende Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus dem vorliegenden Urteil abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Am ….06.2007 fand auf dem Gelände der freiwilligen Feuerwehr O1 eine Veranstaltung des Polizeikommissariats O2 statt. Der Ortsbrandmeister A1 spritzte dabei Spiritus auf die Grillkohle, wodurch eine Stichflamme entstand, die den damals …-jährigen B schwer verletzte. Die Klägerin war gesetzlicher Krankenversicherungsträger des B. Frau A2 unterhält bei der Beklagten eine Privathaftpflichtversicherung, in die ihr Ehemann, Herr A1, einbezogen ist.
Eine Klage des B gegen die Gemeinde O3 wurde rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, Herr A habe nicht in Ausübung eines öffentlichen Amts gehandelt. Seine Klage gegen die Beklagte war vor dem Senat (…) in Höhe von 50.000,- € zuzüglich Zinsen und der Feststellung einer Ersatzpflicht für Zukunftsschäden erfolgreich, ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof (…) blieb erfolglos.
Mit notariellem Schuldanerkenntnis vom ….08.2009 erklärte Herr A1 Herrn B 100.000,- Euro Schmerzensgeld und weitere 14.000,- Euro an Kosten zu schulden.
Die Klägerin ließ sich alle weiteren gegenwärtigen und künftigen Schadenersatzansprüche aus dem Schadensereignis von Herrn B abtreten. Zusätzlich erwirkte sie gegen Herrn A ein Versäumnisurteil auf Zahlung von 85.872,11 Euro nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1324,77 Euro nebst Zinsen und pfändete daraus seine Ansprüche gegen die Beklagte aus der Privathaftpflichtversicherung. Diese sind Gegenstand der vorliegenden Klage, der das Landgericht mit Urteil vom 29.06.2012, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, überwiegend stattgegeben hat.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die sich auf den Risikoausschluss für die Ausübung eines Ehrenamts sowie auf Verjährung beruft und der Ansicht ist, das Landgericht habe die §§ 104 ff. SGB VII verkannt.
Die Beklagte beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen,
hilfsweise, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Wiesbaden zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie indes keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen dem Berufungsverfahren zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage zu Recht ganz überwiegend stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nimmt der Senat in vollem Umfang Bezug. Die dortigen Ausführungen sind zutreffend. Ihnen stehen die mit der Berufung vorgebrachten Argumente nicht entgegen. Diese waren sämtlich bereits Gegenstand des mit Urteil vom … beendeten Berufungsverfahrens … sowie der nachfolgenden Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof, die mit Beschluss vom … zurückgewiesen wurde (…). Dass der Senat beabsichtigt, hieran im vorliegenden Verfahren festzuhalten, wurde den Beteiligten mit Beschluss vom 21.02.2013 mitgeteilt.
1.
Die Beklagte kann sich nicht auf den Risikoausschluss in Ziffer A.3.1 der Produkt- und Leistungsbeschreibung der Privathaftpflichtversicherung berufen.
Herr A hat nicht in Ausübung eines „Ehrenamtes“ gehandelt.
Aus der Leistungsbeschreibung des KSA O4 sowie der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr O3 folgt, dass die Freiwillige Feuerwehr in erster Linie die - hoheitlichen - Aufgaben nach dem … Brandschutzgesetz wahrnimmt. Dabei handelt es sich um die Kern- oder Pflichtaufgaben der Feuerwehr. Daneben nimmt die Feuerwehr zahlreiche andere Tätigkeiten wahr, welche Hilfeleistungen sowie Handreichungen aller Art zum Inhalt haben. Darüber hinaus hat die Feuerwehr besonders im ländlichen Bereich auch eine gesellschaftlich-kulturelle Funktion. So ist in der Satzung beispielsweise von Feuerwehrmusik und Spielmannszügen die Rede sowie von einer „Altersabteilung", falls der aktive Dienst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann. Auch das Veranstalten von geselligen Veranstaltungen, z.B. Feuerwehrbällen, gehört dazu. Sämtliche letztgenannten Betätigungen betreffen nicht den Kernbereich der Feuerwehr.
Im vorliegenden Fall kam es zur Verletzung des Klägers auf einer Veranstaltung der Polizei, für welche die Freiwillige Feuerwehr O1 sachliche und personelle Unterstützungsleistungen im oben genannten Sinn erbracht hat. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass letztere vorliegend dienstlich angeordnet worden sind im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 2 der Satzung. Denn die dort genannten „Anordnungen" betreffen nur die „Aufgaben der Feuerwehr", was sich allein auf den oben genannten Kernbereich bezieht. Im Schreiben des Ortsbrandmeisters A vom 25.11.2007 heißt es, er habe - in seiner Funktion als Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr O1 – vier Kameraden zu Unterstützungsleistungen für die streitgegenständliche Polizeiveranstaltung verpflichten können. Nachfolgend heißt es jedoch in dem Schreiben, zwei Kameraden hätten kurzfristig abgesagt, so dass er selbst persönlich die Veranstaltung habe unterstützen müssen. Die Tätigkeit des Herrn A am Grillstand ist mithin dahingehend zu beschreiben, dass dieser als Ersatz für die zwei ursprünglich vorgesehenen, aber ausgefallenen „Kameraden" dort tätig war. Daraus folgt, dass Herr A in seiner Funktion als Ortsbrandmeister nur bei der B e s t i m m u n g der ursprünglich vorgesehenen vier Unterstützungspersonen tätig war; bei dieser Tätigkeit ist es habe nicht zu dem vorliegenden Schadensereignis gekommen. Bei der - schadensverursachenden - Tätigkeit am Grillstand ist Herr A jedoch nur als privater Helfer und nicht in seiner Funktion als Feuerwehrmann tätig geworden. Dabei kann dahinstehen, ob er im Rahmen der Zurverfügungstellung der Örtlichkeiten und der Mithilfe bei der Organisation des Fests in seiner Funktion als Ortsbrandmeister tätig wurde. Die schadensversursachende Tätigkeit am Grill jedenfalls stand in keinem inneren Zusammenhang zu diesem Ehrenamt, sondern dabei war Herr A wie ein beliebiger Dritter ohne Ehrenamt unterstützend im oben genannten Sinn tätig. Zu einer Tätigkeit im Rahmen seines Ehrenamts wurde das Grillen nicht bereits dadurch, dass es auf dem Gelände der Feuerwehr stattfand, dass Herr A dabei eine Feuerwehruniform trug oder er in seiner Funktion als Ortsbrandmeister um Mithilfe gebeten worden war. Als sich niemand anderer zur Übernahme der Grilltätigkeit fand, erklärte er sich hierzu aus Gefälligkeit und völlig unabhängig von seiner Tätigkeit bei der Feuerwehr bereit.
Die schadensverursachende Tätigkeit des Herrn A am Grill ist auch nicht im Rahmen einer „dienstlichen Betätigung“ im Sinne von A.3.1 der Versicherungsbedingungen erfolgt.
Als „Dienst“ im Sinne dieser Regelung wird eine Tätigkeit bezeichnet, die mit einer beruflichen Tätigkeit vergleichbar ist, aber nach dem Sprachgebrauch nicht unter den Begriff „Beruf“ fällt (vgl. BGH VersR 81, 271). Beruf im Sinne der Ausnahmeregelung ist eine auf Dauer angelegte, zumeist dem Erwerb des Lebensunterhalts dienende Tätigkeit, die im Gegensatz zu Hobby- und Freizeitbeschäftigungen steht (vgl. BGH a.a.O. und BGH VersR 91, 293). Die Tätigkeit des Herrn A am Grill war jedoch nicht auf Dauer angelegt und sie betraf nicht den Kernbereich der Feuerwehr, sondern sie erfolgte als Unterstützungsleistung im gesellschaftlich-kulturellen Bereich.
Darüber hinaus wird in der Klausel A.3.1 die Haftung nur für „ungewöhnliche und gefährliche Betätigungen“ im Rahmen des Dienstes ausgeschlossen Die Tätigkeit des Herrn A am Grill betraf in keiner Weise die hoheitliche Kernbereichstätigkeit der Feuerwehr, welche zweifellos mit besonderen Gefahren verbunden ist, sondern die oben genannten anderweitigen Aktivitäten der Feuerwehr. Auch bei diesen kann es sich im Einzelfall möglicherweise Grills ist diese Voraussetzung jedoch nicht gegeben. Denn es handelt sich dabei um eine im privaten gesellschaftlichen Bereich alltäglich vorkommende Tätigkeit, welche keine besonderen Gefahren mit sich bringt, sondern nur die Gefahren täglichen Lebens betrifft.
2.
Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt.
Zutreffend ist das Landgericht insoweit davon ausgegangen, dass die vorliegend einschlägige zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG a.F., die am 31.12.2007, d.h. mit dem Ende des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden konnte, begonnen hat und bis zum 31.12.2009 lief, durch Erhebung der vorliegenden Klage am 11.12.2009 (§ 167 ZPO) gehemmt wurde.
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem Eintritt der Hemmungswirkung nicht entgegen, dass der gepfändete und überwiesene Anspruch gar nicht existierte, weil Deckungsansprüche aus der Haftpflichtversicherung nur Frau A als Versicherungsnehmerin, nicht Herrn A als mitversicherter Person zustanden. Hierauf indes kann die Beklagte sich im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr berufen, nachdem sie durch ihr vorprozessuales Verhalten deutlich gemacht hat, Erklärungen und Handlungen des Herrn A akzeptieren zu wollen. Unstreitig hat Herr A die Schadensanzeige unterzeichnet und damit die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht. Die Beklagte musste danach davon ausgehen, dass Herr A für seine Frau handelte, die Eheleute insoweit gemeinsam und einverständlich vorgehen wollten und Frau A die Erklärungen ihres Mannes für und gegen sich gelten lassen wollte. Dies hat Frau A nachträglich in ihrer Erklärung vom 09.04.2010 entsprechend bestätigt. Die Beklagte hat sich weder in der Korrespondenz mit den Eheleuten A noch in ihren Drittschuldnererklärungen vom 19.10.2009 und vom 06.11.2009 auf die fehlende Aktivlegitimation von Herrn A berufen. Hätte sie dies getan, hätten Frau A ihre Ansprüche allein, die Klägerin einen hierauf abzielenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirken können. Unter diesen Voraussetzungen ist es treuwidrig, wenn sie nunmehr, zu einem Zeitpunkt, zu dem eine solche Heilung nicht mehr möglich ist, ihre mangelnde Einstandspflicht mit diesem Umstand begründen will.
3.
Entgegen der Ansicht der Beklagten stellt sich das angefochtene Urteil auch unter Berücksichtigung der §§ 104 ff. SGB VII nicht als falsch dar.
Dabei kann dahin stehen, ob und ggf. welche der Fallgruppen der genannten Normen in Betracht kommt. Die §§ 104 ff. SGB VII regeln die Beschränkung der Haftung von Unternehmensangehörigen und anderen Personen gegenüber gesetzlich versicherten Personen und ihren Angehörigen, somit die Frage, ob und inwieweit Herr A dem Geschädigten gegenüber haftet und ist mit dem rechtskräftigen Versäumnisurteil des Herrn B gegen Herrn A abschließend beantwortet. Im vorliegenden Deckungsverhältnis kann das Deckungsverhältnis insoweit nicht mehr infrage gestellt werden. Etwas anders folgt auch nicht etwa daraus, dass die Versicherungsnehmerin bzw. ihr Ehemann den Haftungsprozess mangelhaft geführt hätten. Dieser Einwand ist der Beklagten verwehrt, nachdem sie ihre Einstandspflicht verneint und sich am Haftungsprozess nicht beteiligt hat (BGH NJW 2007, 2258 ).
III.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, da dieses ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Eine Zulassung der Revision ist nicht möglich, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.