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Landgericht Wiesbaden Urteil vom 16.02.2016 – 1 O 102/15

ECLI:DE:LGWIESB:2016:0216.1O102.15.0A

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.313,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2015 sowie 1.029,35 Euro zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen aus drei mit der Beklagten geschlossenen Darlehensverträgen.

Am 25.09.2003 schloss der Kläger mit der Beklagten zwei Immobiliendarlehensverträge, Darlehen Nr. xxx in Höhe von 170.000,00 Euro und Darlehen Nr. xxx in Höhe von 100.000,00 Euro. Am 18.10.2003 schloss der Kläger mit der Beklagten einen weiteren Immobiliendarlehensvertrag Nr. xxx in Höhe von 82.000,00 Euro. Auf die Darlehensverträge K 1 - K 3 des Anlagebandes wird verwiesen.

Die Darlehensverträge wurden unter Verwendung eines Vordrucks der Beklagten geschlossen. Der Kläger hat die Verträge erstmals am Tag des Vertragsschlusses zu Gesicht bekommen und unterzeichnet.

Die Vertragsurkunden enthalten die folgende Widerrufsbelehrung:

(...) "Widerrufsrecht

sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Sofern sie nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat. Der Lauf der Frist beginnt mit Aushändigung der Abschrift der Vertragsurkunde und dieser Information über das Recht zum Widerruf an den Darlehensnehmer. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: (...)"

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Widerrufsbelehrung, insbesondere hinsichtlich der Schriftgrößen und des Fettdrucks, wird auf den Anlagenband verwiesen.

Die Darlehen wurden in der Folgezeit seitens der Beklagten voll ausgezahlt. Der Kläger erbrachte die vereinbarten Darlehensraten. Im Jahr 2010 wollte der Kläger die Darlehen vorzeitig ablösen, da er die Immobilie veräußerte. Er schloss daraufhin mit der Beklagten drei Aufhebungsvereinbarungen. Bezüglich des Darlehen Nr. xxx wurde eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 4.930,11 Euro vereinbart, für das Darlehen Nr. xxx eine solche in Höhe von 3.616,48 Euro und für das Darlehen Nr. xxx eine solche in Höhe von 6.766,47 Euro. Der Kläger zahlte die Vorfälligkeitsentschädigung, die Beklagte erteilte die Löschungsbewilligungen. Mit Schreiben vom 02.02.2015 erklärte der Kläger den Widerruf der streitgegenständlichen Darlehensverträge und verlangte die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 17.02.2015 ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.03.2015 wiederholte der Kläger den Widerruf. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 31.03.2015 die Ansprüche zurück.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Der Kläger ist der Ansicht,

ihm stünde ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsbelehrung sei irreführend aufgrund der Verwendung der Passage "taggleich...". Ferner fehle eine Belehrung über die Verpflichtung zur Erstattung der Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung. Schließlich sei die Belehrung nicht hinreichend deutlich.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.313,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2015 zu zahlen sowie weitere 1.029,35 Euro.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht,

die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß erfolgt. Ein Widerrufsrecht habe aufgrund des Ablaufs der Widerrufsfrist nicht bestanden.

Zudem habe der Kläger über den Lauf der Widerrufsfrist keinem Irrtum unterlegen können, da es sich um ein klassisches Präsenzgeschäft gehandelt habe. Hinsichtlich des Vertrages Nr. xxx bestehe kein Widerrufsrecht, da es sich um kein Verbraucherdarlehen handele. Hilfsweise sei das Widerrufsrecht 10 Jahre nach Vertragsschluss und 5 Jahre nach vollständiger beiderseitiger Erfüllung verwirkt. Ferner stehe die Ausübung des Widerrufsrechts der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Der Kläger habe kein schutzwürdiges Interesse am Widerruf und nutze diesen zur Erreichung vertragsfremder Zwecke, hier der Einsparung der Vorfälligkeitsentschädigung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat in Bezug auf die drei streitgegenständlichen Darlehensverträge einen Anspruch aus § 812 BGB auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in der begehrten Höhe.

Für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung besteht kein Rechtsgrund mehr, nachdem die Beklagte die Darlehensverträge wirksam widerrufen hat.

Mit Schreiben vom 02.02.2015 erklärte der Kläger den Widerruf der Darlehensverträge. Ihm stand ein Widerrufsrecht gem. §§ 495 Abs. 1 a.F., 355 a.F., 357 Abs. 1 a.F., 346 Abs. 1 BGB zu.

Dies gilt auch für das KfW-Darlehen Nr. xxx. Nach dem § 491 Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F. waren vom Widerrufsrecht lediglich solche Darlehensverträge ausgenommen, die im Rahmen der Förderung des Wohnungswesens und des Städtebaus auf Grund öffentlich-rechtlicher Bewilligungsbescheide oder auf Grund von Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten unmittelbar zwischen der die Fördermittel vergebenden öffentlich-rechtliche Anstalt und dem Darlehensnehmer zu Zinssätzen abgeschlossen wurden, die unter den marktüblichen Sätze lagen. Bei dem vorliegenden KfW-Darlehen wurden der Darlehensvertrag jedoch gerade nicht unmittelbar zwischen der die Fördermittel vergebenden öffentlich-rechtlichen Anstalt und dem Darlehensnehmer abgeschlossen. Danach war das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen.

Das Widerrufsrecht hinsichtlich der drei streitgegenständlichen Darlehensverträge war zum Zeitpunkt der Ausübung noch nicht infolge von Fristablauf erloschen, da die Frist aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt wurde, § 495 Abs. 2 S. 1 BGB a.F..

Die Widerrufsbelehrung erfolgte nicht ordnungsgemäß. Die Formulierung "soweit sie nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat" entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben.

Nach § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. beträgt die Frist des Abs. 1 S. 2 BGB einen Monat, wenn die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt wird. Die von der Beklagten verwendete Belehrung enthält jedoch nicht die Formulierung "nach Vertragsschluss" sondern "taggleich". Damit entspricht sie nicht den gesetzlichen Vorgaben, da eine Belehrung zeitlich nach Vertragsschluss aber am gleichen Tag des Vertragsschlusses nach der Belehrung der Beklagten die Monatsfrist nicht in Gang setzt.

Die Beklagte hat für die Belehrung kein Formular verwendet, dass dem Muster gem. § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB InfoVO entspricht. Aus der BGB Info VO können daher keine für die Beklagte günstigen Rechtswirkungen abgeleitet werden.

Ob die fehlerhafte Belehrung kausal für den unterbliebenen Widerruf war, ist unerheblich (BGH, Urteil vom 23.06.2009, XI ZR 156/08). Die Vorschrift des § 355 Abs. 2 BGB stellt nicht auf das Erfordernis der Kausalität ab, sondern allein darauf, ob die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war.

Das Widerrufsrecht ist nicht dadurch gegenstandslos geworden, dass die Parteien 2010 Aufhebungsverträge vereinbarten. Bei diesen handelt es sich lediglich um Modifizierungen des Vertragsumfangs ohne Reduzierung des Leistungsumfangs (vgl. BGH 01.07.1997, XI ZR 267/96). Damit liegt eine bloße Änderung des Darlehensvertrages vor, die den ursprünglichen Vertrag als solchen und damit auch das Widerrufsrecht unberührt ließ (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 17.10.2012, Az.: 4 U 194/11).

Das Widerrufsrecht des Klägers ist vorliegend auch nach der vollständigen Abwicklung der Darlehensfinanzierung im Jahr 2010 nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung entfallen. Ein Recht ist verwirkt, wenn die eine Vertragspartei ein Vertrauen aufgebaut hat, dass die andere Partei ihr Recht nicht wahrnehmen wird, ein erheblicher Zeitmoment von mehreren Jahren hinzukommt und die Vertragspartei nach Treu und Glauben nicht mehr damit rechnen muss, dass sich die andere Vertragspartei auf das Recht berufen wird.

Die Beklagte kann sich vorliegend auf ein schutzwürdiges Vertrauen jedoch schon deshalb nicht berufen, weil sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilte (vgl. BGH, WM 2014, 1030 ). Der Unternehmer muss davon ausgehen, dass der Verbraucher sich ohne richtige Belehrung über seine Rechte und seine günstige Rechtsposition in Unkenntnis befindet. Er erwirbt dann grundsätzlich auch kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass der Verbraucher seine Erklärung nicht mehr widerrufen werde. Der bloße Zeitablauf zwischen Vertragsschluss und Widerruf reicht nicht aus, wenn es schon am Umstandsmoment fehlt.

Zudem wird man aus dem Grundsatz des halbzwingenden Charakters der Verbraucherschutzvorschriften heraus Verbrauchern kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorhalten können, wenn sie Verbraucherschutzrechte in Anspruch nehmen, ganz gleich welche Beweggründe sie dazu veranlasst (vgl. Rehmke/Tiffe: Widerruf von Immobiliendarlehen, VuR 2014, 135).

Danach war die rechtsgrundlos vom Kläger an die Beklagte geleistete Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuerstatten.

Der Anspruch ist nicht verjährt. Die Regelverjährung des § 199 Abs. 1 BGB beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Der auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung gerichtete Herausgabeanspruch entstand erst mit Erklärung des Widerspruchs im Jahre 2015. Verjährung ist nicht eingetreten.

Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren besteht aus 280 Abs. 1,2, 286 Abs. 1 S. 1 BGB in der begehrten Höhe.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.