BGH Urteil vom 23.06.2009 – XI ZR 156/08
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
BGB § 355 Abs. 2 Satz 1, §§ 358, 495
Verkündet am: 23. Juni 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
a) Sind Verbraucherdarlehensvertrag und finanziertes Geschäft verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB, darf die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser nicht den unzutreffenden Eindruck vermitteln, mit einem Widerruf könne er sich aus- schließlich von den Bindungen des finanzierten Geschäfts lösen, nicht aber von den Bindungen des Darlehensvertrags.
b) Eine "Pflichtenteilung" der Unternehmer, nach welcher der Darlehensgeber über den Ausschluss des § 495 BGB wegen eines vorrangigen Widerrufs- rechts in Bezug auf das Verbundgeschäft zu belehren habe und allein der Vertragspartner des finanzierten Geschäfts über die Erstreckungswirkung des § 358 Abs. 1 BGB, ist mit dem Schutzzweck der gemäß § 355 Abs. 2, § 358 Abs. 5 BGB zu erteilenden qualifizierten Widerrufsbelehrung nicht zu vereinbaren.
BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08 - OLG München
LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 23. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers,
den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 28. April 2008 wird auf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Darlehensvertra-
ges, den der Beklagte mit der klagenden Bank zur Finanzierung einer
Immobilienfondsbeteiligung geschlossen hat.
Der Beklagte, ein damals 31 Jahre alter IT-Systembetreuer, wurde
im November 2003 von einem Vermittler geworben, sich über eine Treu-
händerin wirtschaftlich an der I.
KG (im Folgenden:
Fondsgesellschaft) mit einem Anteil von 20.000 € zuzüglich 5% Agio zu
beteiligen.
Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schloss der Beklagte
- geworben durch denselben Vermittler - mit der Klägerin am
27./30. Dezember 2003 einen Darlehensvertrag über einen Nettokredit-
betrag von 21.000 € zu einem anfänglichen effektiven Jahreszins von
6,5% mit einer Zinsfestschreibung bis zum 30. Dezember 2010. Als Kre-
ditsicherheiten sah der Darlehensvertrag, der den Gesamtbetrag der
Zahlungen nur bis zum Ende der Zinsbindung angab, die Verpfändung
des treuhänderisch gehaltenen Fondsanteils und die Abtretung des lau-
fenden Arbeitseinkommens sowie der Ansprüche aus zwei Lebensversi-
cherungen vor. Der Weisung des Beklagten folgend zahlte die Klägerin
den Darlehensbetrag direkt an die Treuhänderin zur Tilgung der Bei-
tragsschuld der Fondsbeteiligung aus.
Dem Darlehensvertrag war eine von dem Beklagten gesondert un-
terschriebene Widerrufsbelehrung beigefügt. Diese lautet auszugsweise
wie folgt:
"Ich bin darüber belehrt worden, dass ich meine auf den Ab- schluss dieses Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willens- erklärung binnen 2 Wochen widerrufen kann, sofern dieses Recht nicht nach Satz 3 ausgeschlossen ist. Widerrufe ich diesen Verbraucherdarlehensvertrag, so bin ich auch an meine auf den Abschluss des verbundenen Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Steht mir für den verbundenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist mein Recht zum Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrages ausgeschlossen. Erkläre ich dennoch den Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrages gegenüber der Bank, so gilt dies als Widerruf des verbundenen Vertrages gegenüber dem Unternehmen."
Mit Anwaltsschreiben vom 9. August 2007 ließ der Beklagte den
Darlehensvertrag und die von ihm erteilte Einzugsermächtigung mit der
Begründung widerrufen, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft.
Die Klägerin ist dem entgegen getreten und begehrt mit der Klage
die Feststellung, dass der Darlehensvertrag wirksam ist mit der Maßga-
be, dass - im Hinblick auf die fehlende Gesamtbetragsangabe - nur der
gesetzliche Zinssatz in Höhe von 4% p.a. geschuldet wird.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichte-
te Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Beru-
fungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebe-
gehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Der Beklagte habe seine Darlehensvertragserklärung wirksam
nach § 495 BGB widerrufen. Der Widerruf sei auch noch mit Schreiben
vom 9. August 2007 möglich gewesen, da der Beklagte nicht ordnungs-
gemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei (§ 495 BGB i.V.m.
§ 355 Abs. 3 Satz 3 BGB). Die ihm erteilte Widerrufsbelehrung sei ver-
wirrend und missverständlich.
Die Bestimmung des § 14 BGB-InfoV greife zugunsten der Kläge-
rin nicht ein, da die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung nicht dem
dort vorgegebenen Muster entsprochen habe. Die verwendete Belehrung
könne aus Sicht eines durchschnittlichen rechtsunkundigen Verbrau-
chers unzutreffende Vorstellungen hervorrufen, da die Formulierung im
ersten und dritten Satz, wonach das Widerrufsrecht "ausgeschlossen"
sei, den Eindruck erwecken könne, es gebe Fälle, in denen der Beklagte
trotz wirksamen Widerrufs an den Darlehensvertrag gebunden sei. Die
Belehrung sei auch unvollständig, da sie die Regelung des § 358 Abs. 5
BGB nicht beachte, wonach in Fällen, in denen - wie hier - ein verbun-
denes Geschäft vorliege, auch auf die Rechtsfolgen gemäß § 358 Abs. 1
und Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB hingewiesen werden müsse. Aus der von
der Klägerin verwendeten Belehrung sei für den Verbraucher nicht ein-
deutig ersichtlich, dass er im Falle eines wirksamen Widerrufs des ver-
bundenen Vertrages auch nicht mehr an den Darlehensvertrag gebun-
den ist. Durch den Hinweis auf den Ausschluss des Widerrufsrechts im
letzten Halbsatz des ersten und dritten Satzes werde für den Laien viel-
mehr der Eindruck erweckt, er könne sich bei einem rechtlich zulässigen
Widerruf des
finanzierten Geschäfts von dem Verbraucherdarle-
hensvertrag nicht lösen.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand, so dass
die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat ohne Rechts-
fehler angenommen, dass der Beklagte seine Darlehensvertragserklä-
rung wirksam widerrufen hat.
1. Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass es
sich bei dem Fondsbeitritt und dem zu seiner Finanzierung geschlosse-
nen Verbraucherdarlehensvertrag um verbundene Verträge im Sinne von
§ 358 BGB handelt. Weiter ist das Berufungsgericht stillschweigend da-
von ausgegangen, dass dem Beklagten jedenfalls ursprünglich ein Recht
zum Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages nach §§ 495, 355
BGB zugestanden hat, das nicht durch ein vorrangiges Widerrufsrecht
gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgeschlossen war. Auch hiergegen
wendet sich die Revision nicht.
2. Die Revision beanstandet allein die Ausführungen, mit denen
das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, der Beklagte habe
sein Widerrufsrecht mit dem Widerruf am 9. August 2007 noch wirksam
ausüben können. Die Annahme des Berufungsgerichts, das dem Beklag-
ten zustehende Widerrufsrecht habe im Zeitpunkt der Widerrufserklärung
noch gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB bestanden, da die von der Kläge-
rin erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen des
§ 355 Abs. 2 Satz 1, § 358 Abs. 5 BGB nicht entspreche, lässt Rechts-
fehler indes nicht erkennen.
a) Die Klägerin hat für die Belehrung kein Formular verwendet,
das dem Muster gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV entspricht.
Der Wortlaut der von der Klägerin erteilten Belehrung stimmt weder mit
der ursprünglichen Fassung der BGB-InfoV gemäß Verordnung vom
5. August 2002 (BGBl. I, S. 3002) überein noch - was die Revision ver-
kennt - mit der geänderten Fassung gemäß Verordnung vom 4. März
2008 (BGBl. I, S. 292). Das Berufungsgericht geht daher zu Recht davon
aus, dass die Klägerin schon aus diesem Grund aus der BGB-InfoV kei-
ne ihr günstigen Rechtsfolgen ableiten kann (BGHZ 172, 58, Tz. 12;
BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, WM 2009, 932, Tz. 13,
zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
b) Eine den gesetzlichen Vorgaben (§ 355, § 358 Abs. 5, § 358
Abs. 2 Satz 2 BGB) entsprechende Widerrufsbelehrung hat sie - wie das
Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht erteilt.
Dabei kann offen bleiben, von wem (Darlehensgeber, Unterneh-
mer) und in welchem Umfang im Einzelnen der Verbraucher über die
Rechtsfolgen des § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB zu informieren ist und ob die
Klägerin im konkreten Fall zu einer solchen Belehrung verpflichtet war.
Da sie eine entsprechende Belehrung erteilt hat, musste diese jedenfalls
nung zu tragen. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des
Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für
den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch
nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in
die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, Urteile vom
13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, Tz. 14 und vom
10. März 2009 - XI ZR 33/08, WM 2009, 932, Tz. 14, jeweils m.w.N.).
Dies kommt
im nunmehr einheitlich geregelten Widerrufsrecht bei
Verbraucherverträgen darin zum Ausdruck, dass § 355 Abs. 2 Satz 1
BGB eine Gestaltung der Belehrung verlangt, die dem Verbraucher seine
Rechte deutlich macht (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM
2002, 1989, 1991).
aa) Dem wird die von der Klägerin erteilte Widerrufsbelehrung
nicht gerecht. Nach der gesetzlichen Regelung des § 358 BGB ist der
Verbraucher bei der Verbindung des Verbraucherdarlehensvertrages mit
einem anderen Vertrag durch den wirksamen Widerruf des einen ver-
bundenen Vertrags auch nicht an den anderen Vertrag gebunden; hier-
bei kommt einem hinsichtlich des finanzierten Geschäfts bestehenden
Widerrufsrecht zwar Vorrang zu; durch dessen wirksame Ausübung wird
aber auch die Bindung des Verbrauchers an den Darlehensvertrag be-
seitigt (§ 358 Abs. 2 Satz 2, § 358 Abs. 1 BGB). Die einem Verbraucher
erteilte Widerrufsbelehrung, die ihm seine Rechte verdeutlichen soll,
darf daher jedenfalls kein Missverständnis dahin wecken, der Verbrau-
cher bleibe bei einem wirksamem Widerruf des finanzierten Geschäfts
entgegen § 358 Abs. 1, § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB an den Darlehensver-
trag gebunden.
bb) Dieses Fehlverständnis legt jedoch die von der Klägerin ver-
wendete Widerrufsbelehrung nahe. Sie belehrt den Verbraucher - wie
das Berufungsgericht und auch das Oberlandesgericht Hamm, das über
eine wortgleiche Belehrung zu entscheiden hatte (OLG Hamm, Urteil
vom 25. August 2008 - 31 U 59/08, zitiert nach Juris, Tz. 3, 29 ff.), zu-
treffend ausgeführt haben - nicht unmissverständlich darüber, dass
durch einen wirksamen Widerruf des finanzierten Vertrags auch die Bin-
dung des Verbrauchers an den Darlehensvertrag entfällt. Vielmehr ent-
steht dort in der konkreten Ausgestaltung der Belehrung und aus dem
Zusammenspiel der einzelnen Sätze aus Sicht eines unbefangenen
durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen ist (BGH, Urteile
vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, Tz. 16 und vom
10. März 2009 - XI ZR 33/08, WM 2009, 932, Tz. 16, jeweils m.w.N.), der
unzutreffende Eindruck, er könne sich in bestimmten Fällen ausschließ-
lich von den Bindungen des finanzierten Geschäfts, nicht aber von den
Bindungen des Darlehensvertrags lösen, da sein Widerrufsrecht in Be-
zug auf den Darlehensvertrag wegen des nach der gesetzlichen Rege-
lung vorrangigen Widerrufs in Bezug auf das finanzierte Geschäft aus-
geschlossen sei.
(1) In Satz 1 der Belehrung wird der Verbraucher zwar über sein
grundsätzliches Widerrufsrecht - bezogen auf den Verbraucherdarle-
hensvertrag - belehrt und für diesen Fall durch Satz 2 der Widerrufsbe-
lehrung darüber unterrichtet, dass ein solcher Widerruf auf das finanzier-
te Geschäft durchgreift. Durch die ebenfalls bereits in Satz 1 enthaltene
Verweisung auf Satz 3 und zusätzlich durch Satz 3 selbst wird der Blick
des Verbrauchers aber darauf gerichtet, dass ihm ein Recht zum Wider-
ruf des Darlehensvertrags nicht zusteht, wenn er den finanzierten Ver-
trag widerrufen kann, wobei - wie dem Verbraucher durch Satz 4 der Be-
lehrung mitgeteilt wird - ein dennoch erfolgter Widerruf gegenüber der
Bank als Widerruf des verbundenen Vertrages gilt. Die in Satz 3 enthal-
tene Belehrung über den Ausschluss des Widerrufsrechts entspricht
zwar isoliert betrachtet - worauf die Revision zutreffend hinweist - dem
Wortlaut der gesetzlichen Vorrangregelung des § 358 Abs. 2 Satz 2
BGB. Sie ist jedoch unvollständig und darüber hinaus im Kontext
- insbesondere auch angesichts der in Satz 4 enthaltenen Information
über eine Umdeutung eines gleichwohl gegen den Darlehensvertrag ge-
richteten Widerrufs in einen Widerruf des verbundenen Vertrages - irre-
führend. Sie legt nämlich durch den sowohl in Satz 1 als auch in Satz 3
enthaltenen, und dadurch besonders hervorgehobenen, Hinweis darauf,
dass in bestimmten Fällen das Widerrufsrecht des Verbrauchers gegen
den Darlehensvertrag ausgeschlossen ist, verbunden mit dem Hinweis,
dass ein gleichwohl gegen den Darlehensvertrag gerichteter Widerruf als
gegen das finanzierte Geschäft gerichtet gelte, das Verständnis nahe, es
gebe Fälle, in denen der Darlehensvertrag trotz einer gegen den finan-
zierten Vertrag bestehenden Widerrufsmöglichkeit in jedem Fall wirksam
bleibe.
(2) Entgegen der Auffassung der Revision ist nach dieser konkre-
ten Ausgestaltung der Belehrung keinesfalls klar, dass für den Beklagten
allein die Belehrung des Satzes 1 maßgeblich bleibt, nach welcher er
seine Darlehensvertragserklärung widerrufen kann. Auch ist der Beklag-
te - anders als die Revision meint - mit der erteilten Widerrufsbelehrung
keineswegs umfassend und zutreffend über die in § 358 Abs. 2 Satz 1
und 2 BGB getroffene Regelung unterrichtet worden. Vielmehr be-
schränkt sich die § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB betreffende Belehrung der
Klägerin darauf, den Beklagten über den Vorrang des Widerrufs des
verbundenen Geschäfts und den damit verbundenen Ausschluss des aus
§ 495 BGB folgenden Widerrufsrechts zu informieren. Die ebenfalls in
§ 358 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelte Verweisung auf § 358 Abs. 1 BGB
und damit die Information, dass der Verbraucher bei einem wirksamen
Widerruf des finanzierten Geschäfts auch an den mit diesem verbunde-
nen Darlehensvertrag nicht mehr gebunden ist, wird in der Belehrung
hingegen nicht erwähnt. Ohne einen Hinweis auf diese Erstreckungswir-
kung aber wird bei dem Verbraucher angesichts des weiteren Inhalts der
Belehrung ein Fehlverständnis geweckt, weil insbesondere durch die zu-
sätzliche Belehrung in Satz 4 über die Umdeutung der Widerrufserklä-
rung nahegelegt wird, dass selbst der gegenüber dem Darlehensgeber
erklärte Widerruf des Darlehensvertrages unter Umständen ausschließ-
lich zur Unwirksamkeit des finanzierten Vertrags führen, nicht aber die
Bindung an den Darlehensvertrag beseitigen könnte.
Diese Gestaltung der Widerrufsbelehrung ist damit zumindest
missverständlich und demgemäss - worauf die Revisionserwiderung zu
Recht hinweist - geeignet, den Verbraucher von der Ausübung seines
Widerrufsrechts insgesamt abzuhalten. Gerade Darlehensnehmer, de-
nen es - wie dem Beklagten - um den Widerruf des Darlehensvertrags
geht, können sich auf der Grundlage einer solchen Belehrung kein kla-
res Bild darüber verschaffen, ob sie von einem Widerrufsrecht Gebrauch
machen möchten, da sie nach dem Verständnis, das die Belehrung nahe
legt, nur sicher sein können, mit einem wirksamen Widerruf das finan-
zierte Geschäft zu Fall zu bringen, der Widerruf jedoch hinsichtlich des
Vertrags, um dessen Beseitigung es ihnen eigentlich geht, aus ihrer
Sicht mit der Gefahr behaftet ist, ins Leere zu gehen.
(3) Entgegen der Auffassung der Revision ist die von der Klägerin
erteilte Belehrung auch nicht etwa deswegen wirksam, weil - wie die Re-
vision meint - § 358 Abs. 5 BGB eine "Pflichtenteilung" der Unternehmer
in dem Sinne vorsehe, dass allein der Vertragspartner des Verbundge-
schäfts über die Erstreckungswirkung des § 358 Abs. 1 BGB und der
Darlehensgeber - wie geschehen über den Ausschluss des § 495 BGB
zu belehren habe. Eine solche Pflichtenteilung ist mit dem Schutzzweck
der gemäß § 355 Abs. 2, § 358 Abs. 5 BGB qualifizierten Widerrufsbe-
lehrung nicht zu vereinbaren; die streitgegenständliche Widerrufsbeleh-
rung belegt vielmehr, dass die von der Revision befürwortete "Pflichten-
teilung" für den Verbraucher unübersichtliche und missverständliche Be-
lehrungen zur Folge hätte, die durch die Regelungen der §§ 355, 358
BGB vermieden werden sollen.
Dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB entsprechend muss
die Belehrung nicht nur inhaltlich richtig und vollständig sein, sondern
dem Verbraucher die Rechtslage auch unübersehbar zur Kenntnis brin-
gen. Diesen Anforderungen ist bereits dann nicht Genüge getan, wenn
sich innerhalb einer einheitlichen Vertragsurkunde die Belehrung aus
dem übrigen Vertragstext drucktechnisch nicht deutlich heraushebt
(MünchKommBGB/Masuch, 5. Aufl., § 355 Rn. 49; Palandt/Grüneberg,
BGB, 68. Aufl., § 355 Rn. 16; so schon die gefestigte Rechtsprechung
zu § 1 b AbzG, § 2 HWiG aF, § 7 VerbrKrG aF: BGHZ 126, 56, 60;
BGH, Urteile vom 25. April 1996 - X ZR 139/94, WM 1996, 1149, 1150
und vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2493). Erst
recht unvereinbar mit dem Deutlichkeitsgebot ist es danach, wenn eine
Belehrung, die erst in der Gesamtschau eine unmissverständliche und
lückenlose Information ergibt, auf die Urkunden zweier Verträge auf-
gespalten wird (vgl. MünchKommBGB/Habersack, BGB, 5. Aufl., § 358
Rn. 70; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), § 358 Rn. 59; aA
Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Aufl., § 495 Rn. 274). Dies wird
besonders deutlich, wenn - wie hier - der Abschluss des Darlehensver-
trages dem des finanzierten Geschäfts in einem zeitlichen Abstand von
mehreren Wochen nachfolgt. Selbst wenn der Darlehensnehmer
- anders als hier der Beklagte - bei Abschluss des finanzierten Ge-
schäfts auf die Rechtsfolge des § 358 Abs. 1 BGB hingewiesen wird, so
ist diese Belehrung von vornherein mit dem mit zunehmendem zeitlichen
Abstand immer größer werdenden Risiko behaftet, dass sie zum Zeit-
punkt des Abschlusses des Darlehensvertrages bereits in Vergessenheit
geraten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002,
1989, 1992).
c) Anders als die Revision meint, kommt es für den Lauf der Wi-
derrufsfrist auch nicht auf die Kausalität der Fehlerhaftigkeit der Wider-
rufsbelehrung im Einzelfall an. Insbesondere ist es entgegen der Auffas-
sung der Revision in Fällen, in denen das finanzierte Geschäft nicht wi-
derrufbar ist, keineswegs unerheblich, wenn das Finanzierungsinstitut
missverständlich über die Rechtsfolgen eines gegenüber dem Unter-
nehmer im konkreten Fall nicht bestehenden Widerrufsrechts informiert
hat. Entscheidend ist vielmehr, ob die erteilte Belehrung durch ihre
missverständliche Fassung - wie hier - objektiv geeignet
ist, den
Verbraucher von der Ausübung seines gegen den Darlehensvertrag ge-
richteten Widerrufsrechts abzuhalten. Nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB
erlischt dieses Widerrufsrecht nur, wenn der Unternehmer dem Verbrau-
cher eine Belehrung übermittelt hat, die allen Anforderungen des Geset-
zes entspricht (Palandt/Grüneberg, aaO, § 355 Rn. 12, 22). Nur dann
wird der Verbraucher - dem Schutzzweck des Widerrufsrechts entspre-
chend (BGH, Urteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009,
350, Tz. 14 und vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, WM 2009, 932,
Tz. 14, jeweils m.w.N.) - in die Lage versetzt, zu entscheiden, ob er sein
Widerrufsrecht ausüben will. Eine Belehrung, die wie die von der Kläge-
rin verwendete, diesen Anforderungen - gerade auch bezogen auf den
Darlehensvertrag - objektiv nicht entspricht, ist daher nicht geeignet,
zum Wegfall des diesbezüglichen Widerrufsrechts zu führen (§ 355
Abs. 2 Satz 1, § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB). Dies hat zur Folge, dass der
Beklagte, dem nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststel-
lungen des Berufungsgerichts ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB zu-
stand, von diesem auch weiter Gebrauch machen und seine Darlehens-
vertragserklärung wirksam widerrufen konnte.
Wiechers
Joeres
Mayen
Ellenberger
Matthias
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 06.12.2007 - 22 O 16325/07 -
OLG München, Entscheidung vom 28.04.2008 - 17 U 1546/08 -