Rechtsprechung / Landgericht Wiesbaden

Landgericht Wiesbaden Urteil vom 06.01.2022 – 2 O 217/18

ECLI:DE:LGWIESB:2022:0106.2O217.18.00

Orientierungssatz

Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn das Vorgehen des Arztes aus objektiver ärztlicher Sicht bei Anlegung eines für den Arzt geltenden Ausbildungs- und Wissensmaßstab nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf bzw. wenn das ärztliche Vorgehen eindeutig gegen gesicherte und bewährte medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen verstößt (BGH, NJW 1992, 754).

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld i.H.v. 11.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.11.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 779,49 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.11.2017 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden, der ihr durch die fehlerhafte ärztliche Behandlung der Beklagten in der Zeit vom 26.9.2014 bis zum 31.3.2007 10 entsteht, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder übergehen gehen werden.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1417,88 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszins seit 16.11.2017 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung im Hinblick auf einen behaupteten Behandlungsfehler.

Die Klägerin stellte sich am 26.9.2014 bei der Beklagten in Rüdesheim vor. Der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie XXX diagnostizierte einen Hallux valgus und Hallux rigidus mit eingeschränkter Großzehengrundgelenksbeweglichkeit sowie schmerzhafter Exostose, Nachtschmerz und Belastungsschmerz. Röntgenologisch zeigte sich am rechten Fuß eine Verbreiterung des Intermetatarsalwinkels zwischen dem 1. und 2. Mittelfußknochen und ein Hallux valgus bei deutlicher Großzehengrundgelenksarthrose. Ein operativer Eingriff wurde besprochen.

Am 8.6.2015 stellte sich die Klägerin erneut bei der Beklagten vor. Es wurde wieder ein operatives Vorgehen besprochen. Am 23.6.2015 wurde die Klägerin operiert (Operationsbericht Anl. B1). Herr XXX führte eine Arthrodese (Gelenkversteifung) durch. Nach Vorbereitung der Gelenkflächenarthrodese wurde die Großzehe entsprechend eingestellt und mit Kirschner – Draht und kanülierter Schraube vorläufig fixiert. Eine Plattenosteosynthese wurde durchgeführt. Eine 6 – Lochplatte in L – Form wurde vorgebogen, angepasst, angelegt und mit 4 Schrauben in entsprechender Korrekturstellung von 10° Extension fixiert. Als postoperative Maßnahmen wurden ein Arthrodesenschuh für 8 Wochen und gegebenenfalls Lymphdrainage angeordnet.

Am 2.7.2015 wurde bei einer Knochendichtemessung eine Osteoporose diagnostiziert. Am 8.7.2015 wurde eine gute Korrekturstellung bei Lymphödem beschrieben. Die Fäden wurden gezogen. Am 30.7.2015 erfolgte eine erneute Röntgenkontrolle. Hierbei wurde festgestellt, dass der Arthrodesenspalt deutlich sichtbar war und die Exostosen abgetragen waren. Es zeigte sich, dass die ursprüngliche Fehlstellung in Form des Hallux valgus nicht korrigiert worden war.

Am 27.8.2015 zeigte sich in einem Röntgenbild, dass die Arthrodese noch nicht fest durchbaut war. Die Klägerin klagte über Beschwerden durch Druck der Zehen 1 und 2 untereinander. Am 21.9.2015 wurde die Arthrodese röntgenologisch als unscharf bei korrektem Sitz des Implantats ohne radiologische Lockerungszeichen beschrieben. Jedoch wurde bei klinisch fester Arthrodese ein Druckschmerz nur noch unter D2 aufgeführt.

Am 22.9.2015 stellte sich die Klägerin bei Dr. XXX in Darmstadt vor. Eine Revisionsoperation wurde für den 7.12.2015 vereinbart. Der Termin musste abgesagt werden, da Dr. XXX nicht den notwendigen Schraubenzieher hatte, um das Metall zu entfernen.

Am 19.11.2015 zeigte sich in einem Röntgenbild, dass die Arthrodese immer noch nicht knöchern durchbaut war. Es wurde eine mechanische Komplikation durch innere orthopädische Fixation erwähnt. Am 24.11.2015 wurde das Metall operativ entfernt.

Bei der Röntgenaufnahme vom 10.12.2015 wurde festgestellt, dass eine Teilkonsolidierung der Arthrodese mit leichter valgus – Fehlstellung der Großzehe und der entsprechenden Verkürzung des 1. Strahls vorlag. Die Fäden wurden gezogen. Am 2.2.2016 wurde ein MRT durchgeführt.

Am 4.3.2016 wurde die Klägerin bei XXX operiert. Am 14.2.2017 wurde der Fuß erneut geröntgt. Am 31.3.2017 wurde die Metallentfernung durchgeführt.

In einem Gutachten des MDK (Anlage GAT 3) wurden grobe Behandlungsfehler angenommen.

Die Klägerin behauptet, die Behandlung der Beklagten sei fehlerhaft gewesen. Durch die bei der Operation eingesetzte Platte sei die Fehlstellung in ursprünglicher Form fixiert worden. Das Endglied der Großzehe sei nach lateral abgewichen und berühre die Weichteile der 2. Zehe auf deren Medialseite fast schon wie bei einem beginnenden Digitus superductus.

Die Klägerin behauptet, Ziel der Operation sei eine Schmerzreduktion gewesen. Allerdings sei die Fehlstellung der Großzehe in Form des Hallux valgus nicht behoben worden. Lediglich die Situation des Hallux rigidus sei behoben worden.

Die Beklagten hätten bei der Operation die Gelenkflächen so abschleifen und abfräsen müssen, dass die Großzehe mit der gewünschten leichten Extension gerade gestellt worden wäre. Stattdessen sei die Fehlstellung mit der Plattenosteosynthese fixiert worden. Die bei der Klägerin vorliegende Osteoporose sei für das schlechte Behandlungsergebnis nicht ursächlich. Eine zeitnahe Röntgenkontrolle nach dem ersten Eingriff sei unterlassen worden.

Die Klägerin behauptet, nach dem Eingriff am 24.11.2015 sei ihr am 25.11.2015 bei einem Verbandswechsel erklärt worden, dass Herr XXX bei der Operation die Weichteile gespreizt habe. Diese Spreizung der Weichteile sei im OP Bericht nicht erwähnt. Hierüber sei auch nicht aufgeklärt worden. Insoweit werde eine unvollständige Aufklärung gerügt. Die Klägerin habe durch die Weichteilspreizung im Nachhinein noch größere Schmerzen gehabt. Auch über dieses Risiko sei nicht aufgeklärt worden. Sie trägt vor, sie hätte ansonsten Operation nicht ausführen lassen.

Die Klägerin behauptet, nach dem Eingriff bei der Beklagten habe sie monatelang unter starken Schmerzen beim Laufen und Gehen aber auch in Ruhestellung gelitten. Der Beklagten sei am 21.9.2015 mitgeteilt worden, dass die Beschwerden weitaus größer als vor der Operation seien. Diese seien durch die Fehlstellung der Großzehe entstanden. Bei einem normalen Abrollvorgang des Fußes habe sie durch die Fehlstellung am Ende des Abrollvorgangs keinen Druck auf den Boden ausüben und den Fuß dadurch nicht mehr richtig beim Laufen abstoßen können. Deshalb habe sich das Körpergewicht am Ende des Abrollvorgangs vom 1. Mittelfußstrahl auf die weiter lateral gelegenen Mittelfußknochen verlagert. Hierdurch seien Schmerzen im Mittelfuß (Metatarsalgie) entstanden. Das Großzehengrundgelenk sei in erheblichem Maße degenerativ verändert, schmerzhaft und in der Beweglichkeit eingeschränkt. Die Schmerzen hätten insbesondere den Bereich des Knochenvorsprungs am seitlichen Fußballen betroffen, wo der Mittelfußknochen unmittelbar unter der Haut liege und der Schuh bei jedem Schritt gerieben und gedrückt habe. Insgesamt habe die Klägerin mehr Schmerzen gehabt, als vor der Operation.

Die Klägerin ist der Ansicht, ein Schmerzensgeld von mindestens 25.000 € sei gerechtfertigt. Sie habe ferner einen Verdienstausfallschaden i.H.v. 1236,11 € erlitten (Anlagenkonvolut GAT2). Ferner sei ihr ein materieller Schaden in Höhe von 1550,99 € entstanden (Fahrtkosten, 1933,40 km, 580,02 €; Parkgebühren und Kosten für die Fähre von Bingen nach Rüdesheim und retour, 55 €, Kosten für Zuzahlungen: 331,13 €, verschiedene Schuhe, die nach den Operationen notwendig waren: 584,84 €; Anlagenkonvolut GAT3).

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 25.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.11.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1236,11 € als Erwerbsschaden nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2017 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1550,99 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.11.2017 zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden, der ihr durch die fehlerhafte ärztliche Behandlung der Beklagten in der Zeit vom 26.9.2014 bis zum 31.3.2017 entsteht, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1698,13 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, bei der Operation am 23.6.2015 sei eine Arthrodese des Großzehengundgelenks rechts erfolgt. Am 2.7.2015 sei bei einer ersten Kontrolle nach der Operation der Verdacht auf eine Osteoporose aufgekommen. Es seien Schmerzmittel sowie eine Thromboseprophylaxe verordnet worden. Bei der Kontrolle am 8.7.2015 habe sich eine deutliche Abschwellung des Fußes, keine Beschwerden, gute Korrekturstellung und Lymphödem gezeigt. Bei der Röntgenkontrolle am 30.7.2015 und 27.8.2015 sei die Arthrodese noch nicht fest gewesen. Am 27.8.2015 seien erstmals Beschwerden durch Druck der 1. Zehe an die 2. Zehe angegeben worden. Es sei eine eventuelle Revision mit Rearthrodese besprochen worden. Bei der Röntgenkontrolle am 21.9.2015 sei die Arthrodese unscharf gewesen, ein korrekter Sitz des Implantats ohne Lockerungszeichen sei festgestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe ein Druckschmerz nur noch unter der 2. Zehe bestanden. Die Arthrodese sei klinisch fest gewesen. Die Behandlungsergebnisse seien einschließlich der Möglichkeiten und Prognosen einer neuen operativen Therapie besprochen worden. Es habe Einigkeit über eine vorerst weitere konservative Behandlung mit Einlagenversorgung bestanden. Am 13.11.2015 habe die Klägerin telefonisch mitgeteilt, die Platte im Fuß würde stören. Am 19.11.2015 sei eine erneute Vorstellung erfolgt, bei identischer Stellung sei die Arthrodese weiter klinisch fest gewesen. In der Röntgenuntersuchung habe sich diese noch nicht vollständig durchbaut gezeigt, die Platte habe ohne Lockerungszeichen gesessen. Am 24.11.2015 sei das Metall operativ entfernt worden (Operationsbericht Anl. K2). Intraoperativ habe sich eine vollständige Versteifung des Zehs im Grundgelenk gezeigt. Am 10.12.2015 sei die Wunde reizlos, das Operationsgebiet gut abgeschwollen gewesen. Es sei eine Hallux valgus Schiene für nachts und der Arthrodeseschuh für weitere 4 Wochen verordnet worden. Bei einer Röntgenkontrolle am 10.12.2015 habe sich eine Teilkonsolidierung der Arthrodese mit leichter valgus-Fehlstellung sowie die operationsbedingte Verkürzung des 1. Strahls bestätigt.

Die Endstellung der Großzehe der Klägerin in der Operation vom 23.6.2015 habe der Endstellung präoperativ entsprochen. Die Beklagte behauptet, die Arthrodese im Großzehengrundgelenk sei wegen der Arthrose in diesem Gelenk erforderlich geworden. Eine Überkorrektur in zu gerader Positionierung hätte den Nachteil gehabt, dass die Großzehe vermehrtem Schuhdruck von der Innenseite des Fußes ausgesetzt gewesen wäre mit voraussichtlich bleibendem Schaden, da bei einer festen Gelenkversteifung keine natürliche Korrektur über die Weichteilbalancierung mehr möglich sei. Eine Beseitigung des Hallux valgus sei wegen der Arthrose im Grundgelenk des 1. Zehs nicht möglich gewesen. Die verbliebenen Beschwerden beruhten nicht auf einem Operationsfehler, sondern seien schicksalhaft.

Die Beklagte ist der Ansicht, das verlangte Schmerzensgeld sei überhöht. Die weiteren Schäden werden bestritten.

Die Klägerin wurde im Termin am 21.2.2019 zu ihren Beschwerden nach Abschluss der Behandlung bei der Beklagten informatorisch angehört.

Es wurde Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. XXX. Auf die Gutachten, Bl. 197 ff., Bl. 267 ff. und Bl. 323 ff. wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aufgrund der Behandlung ab dem 23.6.2015 Anspruch auf Schmerzensgeld und Ersatz des materiellen Schadens aus §§ 280, 630a ff., 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB.

Der Beklagten ist im Zusammenhang mit der Behandlung der Klägerin zwar kein Aufklärungsfehler vorzuwerfen. Die Klägerin hat einen solchen Aufklärungsfehler ausschließlich im Zusammenhang mit der von ihr angenommenen Weichteilspreizung bei dem Eingriff am 24.11.2015 moniert. Hierzu hat der Sachverständige aber ausgeführt, die Spreizung von Weichteilen sei bei einem operativen Vorgehen häufig erforderlich und stelle keinen bedeutenden Einzelschritt dar. Ob es zu einer solchen Weichteilspreizung vorliegend tatsächlich gekommen sei, sei nicht feststellbar. Jedenfalls sei nicht davon auszugehen, dass dieser Umstand für die weiteren Beschwerden der Klägerin ursächlich sein könnte. Im Hinblick auf diese Ausführungen des Sachverständigen sieht die Kammer in einer möglicherweise dennoch vorgenommenen Weichteilspreizung keinen aufklärungspflichtigen Umstand, so dass sich ein Behandlungsfehler der Beklagten hieraus nicht ergibt.

Durch die durchgeführte Beweisaufnahme ist jedoch erwiesen, dass die Behandlung der Klägerin jedenfalls im Rahmen der ersten Operation am 23.6.2015 behandlungsfehlerhaft durchgeführt wurde. Zwar hat der Sachverständige Prof. Dr. XXX bestätigt, dass bei der Klägerin eine Indikation zur Durchführung der Arthrodese bei Vorliegen eines Hallux valgus et rigidus bestand. Auch das operative Vorgehen durch zunächst eine Cup & Cone Fräsung mit anschließender Plattenosteosynthese sowie die im Operationsbericht beschriebene Einstellung des Großzehs in 10° Extension ist aus Sicht des Sachverständigen nicht zu beanstanden. Behandlungsfehlerhaft war allerdings die Einstellung der Großzehe in der zweiten Achse (Varus/Valgus). Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist bei Vorliegen einer Kombination aus Hallux valgus und Hallux rigidus eine Einstellung der Großzehe im Grundgelenk zwischen 5° und 25° Valgus und eine parallele Ausrichtung vom Großzeh zum zweiten Zeh mit einem Zehenzwischenraum von 3-5 mm anzustreben. Da bei der streitgegenständlichen Operation gemäß der präoperativen Aufklärung gerade eine Achskorrektur geplant war, war die beschriebene Einstellung der Großzehe auch dokumentationswürdig. Eine solche Dokumentation fehlt im Operationsbericht der Beklagten. Da ferner eine intraoperative Röntgendiagnostik weder dokumentiert ist, noch entsprechende Bilder vorliegen, ist vom Fehlen einer solchen auszugehen. Die Durchführung einer intraoperativen Röntgendiagnostik ist jedoch zumindest empfehlenswert und auch üblich. Die sodann bei der Klägerin am 30.7.2015 durchgeführte röntgenologische Diagnostik hat schließlich eine Fixierung des rechten Großzehs in weiterhin valgischer Fehlstellung ergeben. Dies bedeutet, dass insoweit eine Korrektur im Vergleich zum präoperativen Zustand nicht stattgefunden hat und dass zudem eine Teilüberlagerung der ersten über der zweiten Zehe vorlag.

Die beschriebenen Feststellungen sind auch nicht auf einen nachträglichen Korrekturverlust zurückzuführen. Zwar hat der behandelnde Arzt am 25.6.2015 und am 8.7.2015 jeweils eine gute Korrekturstellung dokumentiert. Zu diesem Zeitpunkt war aber eine ausreichende Beurteilung der Stellung der Zehen mangels ausreichender Abschwellung des Vorfußes noch nicht möglich. Gegen einen nachträglichen Korrekturverlust spricht im Übrigen, dass in sämtlichen postoperativen Röntgenaufnahmen Zeichen einer Implantatlockerung fehlen, die jedoch bei postoperativen Korrekturverlust zu erwarten gewesen wären. Auch wären bei einem derart großen Korrekturverlust innerhalb der ersten 5 Wochen weitere Stellungsveränderungen in den folgenden Röntgenkontrollen zu erwarten gewesen, die jedoch nicht dokumentiert sind. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie des Umstands, dass keinerlei intraoperative Dokumentation vorliegt, die eine Korrektur der Valgusfehlstellung beschreibt, ist nach den Feststellungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass der rechte Großzeh in Valgusfehlstellung fixiert und das eigentliche Operationsziel verfehlt wurde.

Der Sachverständige hat auch mit überzeugender Begründung angenommen, dass es sich bei den dargestellten Behandlungsfehlern um grobe Behandlungsfehler handelt. Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn das Vorgehen des Arztes aus objektiver ärztlicher Sicht bei Anlegung eines für den Arzt geltenden Ausbildungs – und Wissensmaßstabes nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf bzw. wenn das ärztliche Vorgehen eindeutig gegen gesicherte und bewährte medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen verstößt (BGH, NJW 1992,754). Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, die postoperativ dokumentierte Valgusabweichung der Großzehe von 31° sei eine derart große Fehlstellung, dass diese bereits intraoperativ hätte auffallen müssen, da hieraus folgend bereits intraoperativ ein Konflikt zwischen erster und zweiter Zehe bestanden haben müsse. Die operative Fixierung der Zehen in dieser Stellung kann daher nicht nur als einfacher Behandlungsfehler angesehen werden.

Kausale Folge des Behandlungsfehlers bei der Operation am 23.6.2015 war, dass sich die Klägerin nach wiederholten Kontrollen, bei denen sie ausweislich der Dokumentation über Beschwerden geklagt hat, zunächst am 24.11.2015 bei der Beklagten einer Revisionsoperation unterziehen musste, bei der das bei der vorangehenden Operation eingebrachte Metall entfernt wurde. Es erfolgte eine Nachbehandlung mit Vacoped- Schuh. In der Folgezeit wurde bei nach Kontrollen unter anderem massive Schmerzen zwischen den Endgliedern des 1. und 2. Zehs sowie Druckstellen des 2. Zehs festgestellt (Dr. XXX, 5.1.2016). Dr. XXX dokumentierte am 10.2.2016 eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik des gesamten Vorderfußes bei weiterhin vorhandener Hallux valgus - Deformität rechts. Es wurde schließlich eine operative Revision mit Neuausrichtung der rechten Großzehe am 4.3.2016 durch Dr. XXX durchgeführt. Hierzu hat der Sachverständige Prof. Dr. XXX ausgeführt, bei fehlerfreiem Behandlungsverlauf sei regelmäßig lediglich mit 4-5 Nachkontrollen zu rechnen, so dass alle Vorstellungstermine ab dem 21.9.2015 sowie die beiden weiteren operativen Eingriffe auf den Behandlungsfehler zurückzuführen seien. Insgesamt ist somit festzustellen, dass die Klägerin über einen Zeitraum von mindestens 1,5 Jahren nachweislich aufgrund des Behandlungsfehlers unter Schmerzen und den geltend gemachten Einschränkungen im Abrollverhalten des Fußes mit Beeinträchtigung der allgemeinen Lebensführung (fehlende Möglichkeit, Fahrrad zu fahren, Schuhe mit Absatz zu tragen) gelitten hat und sich insbesondere 2 weiteren operativen Eingriff unterziehen musste.

Die Kammer hält insoweit - unter schmerzensgelderhöhender Einbeziehung der Feststellung des Sachverständigen zum Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers im Ergänzungsgutachten vom 9.8.2021 - ein Schmerzensgeld in Höhe von 11.000 € für erforderlich und angemessen. Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 25.000 € sei angemessen, wird auf die Ausführungen des Gerichts in dem Hinweisbeschluss und 27.1.2021 Bezug genommen. Die Kammer hält unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle eine solche Schmerzensgeldhöhe für nicht gerechtfertigt.

Der Klageantrag zu 2 (Erwerbsschaden) ist im Übrigen unbegründet. Die Klägerin hat trotz gerichtlichen Hinweises keinerlei Belege zu einem solchen Erwerbsschaden vorgelegt.

Der Klageantrag zu 3 ist im Wesentlichen begründet. Die Klägerin macht insoweit materielle Schäden geltend. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. XXX beruhen sämtliche ärztlichen Behandlungstermine ab dem 21.9.2015 kausal auf dem Behandlungsfehler. Die Klägerin hat in Anlage GAT3 eine Auflistung von Fahrten zu Behandlungsmaßnahmen vorgelegt und ausgeführt, die Fahrten, bei denen die entsprechenden Kilometer angegeben wurden, seien durch die Krankenkasse nicht erstattet worden. Hieraus ergibt sich für die Zeit ab 21.9.2015 ein Fahraufwand von 1126,24 km. Allerdings macht die Klägerin, offenbar aufgrund eines Rechenfehlers, insgesamt nur 1066,40 km für sämtliche Behandlungsmaßnahmen ab 29.4.2014 geltend. Es sind daher für die Fahrten zu ärztlichen Behandlungsmaßnahmen 1066,40 km anzusetzen.

Soweit die Klägerin weitere 380 km für Fahrten zu einer Wiedereingliederung geltend macht, fehlen Angaben und Nachweise zur Anordnung und Durchführung dieser Wiedereingliederung.

Von den Fahrten zu Lymphdrainage in Wöllstein fanden 2 Termine nach dem 21.9.2015 statt (insgesamt 14,40 km). Hinzu kommen die weiteren Behandlungen in Form von Lymphdrainage in Bad Kreuznach im Jahr 2016 (230,40 km), so dass sich insgesamt eine Fahrtstrecke von 244,80 km ergibt.

Der Klägerin steht somit für Fahrtkosten ein Betrag in Höhe von 393,36 € zu (1311,20 km x 0,30 €; zum Kilometerbetrag siehe Musielak, § 115 ZPO, Rn. 15).

Der Klageantrag zu 3 ist weiter begründet hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Zuzahlungen (331,13 €) und Fährkosten und Parkgebühren (55,00 €). Soweit die Klägerin einen weiteren Betrag i.H.v. 584,84 € für den Erwerb von Schuhen geltend macht, kann dieser Anspruch nicht anerkannt werden. Die Klägerin macht Kosten für insgesamt 8 verschiedene Schuhe, darunter 4 Paar Sandalen, im Zeitraum September 2015 bis Januar 2017 geltend. Es mag zwar sein, dass die Klägerin aufgrund des Behandlungsfehlers zur Linderung ihrer Beschwerden Schuhe anschaffen musste, mangels weiterem Vortrag ist für die Kammer aber nicht voll nachvollziehbar, weshalb es sich hierbei insgesamt 8 Paar Schuhe handelt bzw. welche Schuhe hiervon als kausaler Schaden anzusehen sind.

Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Eine solche Feststellungsklage ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts besteht. Sie ist begründet, wenn der Behandlungsfehler zu einem Zukunftsschaden führen kann (BGH, Beschluss vom 9.1.2007 – VI ZR 133/06). Aufgrund des Behandlungsfehlers mit der Folge von 2 weiteren Eingriffen und eine Heilungsverzögerung über insgesamt 1,5 Jahren sind Folgeschäden nicht auszuschließen. Allerdings hat die Klägerin in ihrem Feststellungsantrag nicht klargestellt, ob sich dieser lediglich auf materielle oder auch auf immaterielle Zukunftsschäden beziehen soll. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin eine umfassende Feststellung sowohl hinsichtlich materieller als auch hinsichtlich immaterieller Zukunftsschäden begehrt. Eine solche Feststellungsklage ist aber hinsichtlich der immateriellen Schäden nur teilweise begründet. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes werden mit dem ausgeurteilten Schmerzensgeld alle bereits eingetretenen oder erkennbaren sowie alle objektiv vorhersehbaren Verletzungsfolgen abgegolten (BGH, Urteil vom 20.3.2001 – VI ZR 325/99), so dass der Feststellungsantrag bezüglich der immateriellen Schäden nur insoweit begründet ist als diese objektiv nicht vorhersehbar sind (BGH a.a.O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.