Rechtsprechung / Landgericht Wiesbaden

Landgericht Wiesbaden Urteil vom 02.03.2023 – 7 O 19/22

ECLI:DE:LGWIESB:2023:0302.7O19.22.00

Orientierungssatz

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 BGB zu. Der geltend gemachte Schaden (Differenz aus tatsächlichen Steuern und der mitgeteilten Steuerlast) ist jedenfalls nicht kausal auf eine Falschberatung zurückzuführen. Egal wie sich der Kläger aufgrund einer anderen Beratung entschieden hätte, wäre nach übereinstimmenden Vortrag die Steuerlast gleich gewesen. Ob ein Schaden entstanden ist, weil bei Kenntnis der tatsächlichen Steuerhöhe die Immobilie tatsächlich nicht verkauft worden wäre, ist nicht erkennbar.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 89.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger verlangt Schadenersatz.

Die Beklagte zu 1 ist die zur gemeinsamen Berufsausübung gebildete Kanzlei „Beklagter 2, 3 und 4“ der Beklagten in Form einer GbR, welche Vertragspartnerin des Klägers war. Die Beklagten zu 2 bis 4 sind die Gesellschafter.

Seit Mitte 2017 hatte der Kläger gemeinsam mit seiner mit ihm zusammen veranlagten Ehefrau die Beklagte zu 1 mit der steuerlichen Beratung und Betreuung ihrer gewerblichen und privaten Angelegenheiten betraut.

Im Jahr 2018 war der Kläger mit einer gesonderten Frage an den Beklagten zu 2 herangetreten. Am 13.09.2018 schrieb seine Ehefrau an den Beklagten zu 2 per E-Mail:

„wir werden unsere Immobilie Straße 1 verkaufen, das Geschäft aufgeben, wegziehen.

Um das Vorhaben möglichst reibungslos abzuwickeln müssen etliche Fragen beantwortet werden.

Zum einen müssten wir wissen, was das Finanzamt bei Verkauf haben will. Es steht im Moment ein Verkaufspreis von 2,2 Mio im Raum. (Zeugin 1 Immobilien, W.) Wir erwarten noch zwei weitere Zahlen in den nächsten Tagen.

Zur Geschäftsaufgabe müssen die steuerlichen Folgen geklärt werden aber auch Fragen zu Varianten ob man später an anderer Stelle doch wieder etwas ähnliches macht, ggf. unter meinem Namen, ob Herr E. das Geschäft übernehmen will usw.

Am 26.02.2019 schrieb die Ehefrau des Klägers an den Beklagte zu 2 per E-Mail u. a.:

„wir sind dabei unsere Immobilie in Ort 1 zu verkaufen wie wir es schon einmal besprochen haben. Der Notar ist bestellt, der Kaufpreis ist auf 1.810.000€.

Unsere Fragen:

- was genau bleibt nach Steuern für uns übrig?

- …

-  kann die Geschäftsaufgabe auch eine Übergabe sein? Steuerliche Unterschiede? ...

- Kaufvertragsgestaltung: es ist vereinbart sowohl Wohnung als auch Ladengeschäft bis Ende des Jahres nutzen zu können. …“

Am 05.03.2019 übermittelte die Ehefrau des Klägers die Angaben bezüglich der privat genutzten Fläche.

Am 12.03.2019 schrieb der Beklagte zu 2 an die Ehefrau des Klägers per E-Mail u. a.:

„Den privat genutzten Anteil haben wir für unsere Akten mit 195 qm (Wohnfläche 135 qm zuz. 50 % der Nutzfläche des Kellers) angenommen,

Dies wäre die in Ihrem Fall günstigste Ermittlungsmethode, die auch gegenüber dem Unternehmen nachvollziehbar erklärt werden könnte.

Eine Zustimmung des Prüfers bei einer Betriebsprüfung können wir jedoch nicht vorhersehen. Wie im letzten Gespräch erläutert, könnte der Prüfer die zu Ihren Gunsten dargestellte Berechnung hinsichtlich der Nutzfläche (Keller) evtl. problematisieren.

Bei einer Betriebsaufgabe ergäbe sich unter Ermittlung des Aufgabegewinns und durch die Entnahme dieses Privatanteils bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Ihren Mann eine Steuerlast in Höhe von ca. 360.000,00 €.

…“

Am 03.05.2019 wurde die Immobilie veräußert. Mit Kaufvertrag vom 31.07.2019 hat Frau Kläger den gesamten operativen Betrieb und die zu diesem Betrieb gehörenden Gegenstände des Klägers erworben. Der Eintritt von Frau Kläger als neue Inhaberin wurde am 20.08.2019 im Handelsregister eingetragen.

Das Unternehmen setzte in den am 24.11.2021 übersandten Steuerbescheiden für das Jahr 2019 eine steuerliche Belastung von 443.657,10 EUR fest.

Der Kläger behauptet, er habe gegenüber dem Beklagten zu 2 dargestellt, dass für ihn bei einer steuerlichen Belastung durch die Betriebsaufgabe von mehr als 358.000,00 EUR Betriebsaufgabe und Grundstücksveräußerung nicht lukrativ seien. Bei Überschreitung dieser Grenze hätten sie nur beabsichtigt, den Betrieb aufzugeben ohne das dazugehörige Grundstück zu veräußern.

Ein Anteil am Kauferlös im Umfang von 199.000,00 EUR sei wegen eines Verkehrsunfalls der Zeugin Kläger und ihrer älteren Schwiegertochter für den Lebensunterhalt der Familie aufgewendet worden.

Im April 2022 habe der Kläger zur Finanzierung der Steuerschulden einen Kredit mit variablen Zinsen aufnehmen und dafür bisher 1.983,91 EUR aufwenden müssen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 83.657,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.08.2021 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.983,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle Schäden zu ersetzen, die ihm aufgrund Erfüllung der Steuerforderungen aus dem Bescheid des Unternehmens Ort 2 vom 24.11.2021 entstanden sind bzw. zukünftig entstehen werden und

4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.405,18 EUR zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Steuerlast wäre auch bei einer Entscheidung gegen einen Verkauf gleichgeblieben.

Die Angaben zur Verwendung des Kauferlöses bestreiten die Beklagten mit Nichtwissen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen Kläger, Zeugin 1 und Zeugin 2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle zu den mündlichen Verhandlungen vom 29.09.2022 und 02.03.2023 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 I BGB zu. Der geltend gemachte Schaden (Differenz aus tatsächlichen Steuern und am 12.03.2019 mitgeteilter Steuerlast) ist jedenfalls nicht kausal auf eine Falschberatung zurückzuführen. Egal wie sich der Kläger aufgrund einer anderen Beratung entschieden hätte, wäre nach übereinstimmendem Vortrag (laut Beklagten wäre die Steuerlast gleich, laut Kläger wären dann keine Steuern für den Verkauf angefallen) jedenfalls keine Steuerlast in Höhe der Mitteilung vom 12.03.2019 entstanden.

Ob ein Schaden entstanden ist, weil bei Kenntnis der tatsächlichen Steuerhöhe die Immobilie tatsächlich nicht verkauft worden wäre, ist nach wie vor nicht erkennbar. Inwieweit dann das Vermögen des Klägers höher gewesen wäre als es nunmehr nach dem Verkauf ist, ist immer noch nicht substantiiert dargelegt.

Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme aber auch nicht überzeugt, dass der Kläger in Kenntnis der tatsächlichen Steuerhöhe die Immobilie nicht verkauft hätte, so dass dann die Steuern nicht angefallen und u. U. ein Schaden entstanden wären. Nach dem Inhalt der E-Mail vom 26.02.2019 war der Verkauf der Immobilie bereits in der Abwicklung (Der Notar war beauftragt und der Kaufpreis vereinbart), bevor überhaupt die Schätzung vom 12.03.2019 bekannt war. Die Zeugin Kläger fragt in dieser E-Mail nach der Eingangsformulierung „wir sind dabei unsere Immobilie in Ort 1 zu verkaufen“ und der Mitteilung, dass ein Notar bereits bestellt sei, was vom Kaufpreis übrigbliebe. Danach war der Verkauf nicht von der Höhe der Steuern abhängig, sondern sollte unabhängig davon durchgeführt werden und es wurde nur aus Interesse nach der Höhe der Steuern gefragt, da davon nachvollziehbar abhing, wieviel vom Kaufpreis übrigbliebe. Die Zeugin Kläger bestätigt sogar diese Auslegung des Schreibens durch das Gericht (S. 4 des Protokolls vom 29.09.2022). Sie meint nur, dass diese Formulierung im Überschwang erfolgt sei. Ihre Aussage, dass entgegen der Auslegung des Schreibens trotzdem der Verkauf von den Steuern abhing, ist für das Gericht aber nicht überzeugend. Diese Absicht hätte ohne Weiteres im Schreiben entsprechend formuliert werden können. Nicht überzeugend ist auch die Darstellung des Klägers und der Zeugin Kläger, dass der Notartermin auch jederzeit hätte wieder abgesagt werden können. Eine solche Handhabung ist mit erheblichen und überflüssigen Kosten verbunden. Es hätte vielmehr nahegelegen, die Ermittlung der Steuern zu beschleunigen, wenn dies Einfluss auf die Entscheidung hätte haben sollen, was allerdings nicht ersichtlich ist. Die für die Steuerermittlung erheblichen Flächen der Immobilie teilte die Zeugin Kläger am 05.03.2019 und damit erst nach der E-Mail vom 26.02.2019 mit.

Bereits der Auftrag vom 13.09.2018 ging von einem Verkauf, einer Geschäftsaufgabe sowie einem Wegzug aus und machte dies alles nicht von Bedingungen abhängig. Dazu passt auch die Aussage der Zeugin Kläger, dass sie und der Kläger vom Angebot der Maklerin begeistert gewesen seien (S. 4 des Protokolls vom 29.09.2022). Bereits im Schreiben vom 13.09.2018 wird formuliert, „wir werden unsere Immobilie Straße 1 verkaufen, das Geschäft aufgeben, wegziehen“. Der Verkauf stand nach dieser Formulierung fest. Es ging danach nur noch um die Abwicklung dieses Vorhabens. Dass die Klärung der Höhe der steuerlichen Belastung eine Bedingung für das Vorhaben sei, wird auch dort nicht erwähnt, was anderenfalls zu erwarten gewesen wäre. Auch die von den Zeuginnen Kläger und Zeugin 1 erwähnte Alternative des Umbaus spielte weder im Schreiben vom 13.09.2018 noch am 26.02.2019 eine Rolle.

Die Zeugin Zeugin 2 hat hingegen glaubhaft und überzeugend ausgesagt, dass sie die Eheleute Kläger darauf hingewiesen habe, dass die bisher mitgeteilten Steuern noch nicht der endgültige Betrag seien. Sie bestätigte, gegenüber Klägers von weiteren Steuern in Höhe von ca. 25 % des Aufgabegewinns bezüglich des übrigen Vermögens zuzüglich des negativen Buchwerts gesprochen zu haben. Die Zeugin Zeugin 2 hat auch sehr gut nachvollziehbar geschildert, dass sie aufgrund der Nachfrage von Frau Kläger bezüglich des negativen Kapitals von einem guten Verständnis seitens Frau Kläger hinsichtlich der zusätzlich anfallenden Steuern ausgegangen sei. Sie hatte den Eindruck, dass es den Eheleuten Kläger nicht auf die exakte Höhe der Steuern angekommen sei. Sie hatte den auch von den beiden anderen Zeuginnen geschilderten Eindruck, dass die Eheleute Kläger den Kaufpreis als sehr gut bewertet hatten. Die Zeugin Zeugin 2 hat überzeugend ausgeführt, dass sie die Eheleute Kläger dazu aufgefordert hatte, sich an Herrn Beklagter 2 zu wenden, wenn sie die genaue Steuerhöhe wissen wollten. Sie geht davon aus, dass es dazu nicht mehr gekommen ist. So etwas ist auch nicht vorgetragen worden. Auch dies spricht gegen die Kenntnis der exakten Höhe der Steuern als Bedingung für den Verkauf. Sie hatte später auch ausdrücklich geraten, einen größeren Betrag zurückzulegen, da der exakte Betrag der Steuern nicht vorhersehbar sei.

Nicht überzeugend waren allerdings die Ausführungen der Zeugin Zeugin 1, dass der Verkauf von der Höhe der Steuern abhängig gewesen sei. Es war sicher so, dass Frau Kläger steuerliche Fragen klären wollte und musste und dafür immer wieder Rücksprachen mit den Beklagten erfolgten. Soweit aber die Höhe der Steuern Bedingung gewesen sein soll, so steht die Aussage der Zeugin Zeugin 1 im Widerspruch zum Inhalt der E-Mails vom 13.09.2018 und vom 26.02.2019 sowie der Aussage der Zeugin Zeugin 2. Insbesondere nicht glaubhaft ist die Aussage der Zeugin, dass selbst am Notartermin nicht festgestanden hätte, ob der Vertrag unterschrieben werden würde. Nach dem Vortrag des Klägers ist man schließlich von der Richtigkeit der Angabe am 12.03.2019 hinsichtlich der Höhe der Steuern ausgegangen. Weshalb dann kurz vor dem Notartermin noch Zweifel bestanden haben sollten, ist nicht nachvollziehbar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Zweifel dann noch (mit falschen Angaben?) ausgeräumt worden wären, obwohl eine Aufklärung nach der Aussage der Zeugin Zeugin 2 durchaus möglich gewesen wäre. Gegen eine korrekte Erinnerung der Zeugin spricht zusätzlich, dass sie entgegen der Aussage der E-Mail vom 26.02.2019 und der Aussage von Frau Kläger von einer kurzfristigen Vereinbarung eines Notartermins ausging.

Auf die entsprechenden Vorhalte bezüglich der Schreiben und der Aussage der Zeugin Kläger kamen auch keine nachvollziehbaren Erklärungen. Es wurde nur die Vermutung geäußert, dass der genannte Preis für die Äußerungen ursächlich gewesen sein könne. Schließlich erklärt auch die Zeugin Zeugin 1, dass man aufgrund des Preises euphorisch gewesen sei. Das Gericht geht allerdings davon aus, dass genau wegen dieses Preises die Eheleute Kläger den Verkauf auch unabhängig von der genauen Höhe der Steuern durchführen wollten und sich diese Absicht in den E-Mails und den Gesprächen mit der Zeugin Zeugin 2 deutlich wiederspiegelt.

Bezüglich des Antrags zu 2. liegt kein durch eine Pflichtverletzung der Beklagten verursachter Schaden vor. Die Steuern konnten nach dem Vortrag des Klägers u. a. nicht aus dem Kaufpreis für das Haus vollständig gezahlt werden, weil der Lebensunterhalt der Familie zeitweise aus dem Erlös bestritten wurde, was wiederum auf einen Verkehrsunfall zwischen der Zeugin Kläger und ihrer Stieftochter zurückzuführen sei. Hätte der Kläger jedoch die tatsächliche Steuerschuld vorgehalten hätte der Kredit stattdessen für diese unabhängig davon anfallenden Lebenshaltungskosten und nicht für die Begleichung der Steuerschuld aufgenommen werden müssen. Der Kläger stünde finanziell nicht besser da.

Der Feststellungsantrag ist ebenfalls unbegründet. Aus der Erfüllung der Steuerforderung können nach den obigen Ausführungen keine Schäden entstanden sein, die kausal auf eine Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen und nicht ohnehin entstanden wären.

Die außergerichtlichen Anwaltskosten sind mangels Hauptanspruchs nicht zu erstatten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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