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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 21.11.2024 – 23 U 51/23

ECLI:DE:OLGHE:2024:1121.23U51.23.00

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Wiesbaden, 2. März 2023, 7 O 19/22, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 2. März 2023, Az.: 7 O 19/22, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Feststellung wegen einer angeblichen Falschberatung in steuerlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe und einer Grundstücksveräußerung in Anspruch. Die Beklagten zu 2. bis 4. sind die Gesellschafter der Beklagten zu 1., einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in der die Gesellschafter zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden sind. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs.1 BGB zu. Der geltend gemachte Schaden als Differenz aus tatsächlichen Steuern und am 12.03.2019 mitgeteilter Steuerlast sei jedenfalls nicht kausal auf eine Falschberatung zurückzuführen. Während die Beklagten von gleichbleibender Steuerlast ausgehen, behauptet der Kläger, dass er sich bei richtiger Beratung gegen einen Verkauf entschieden hätte, so dass dann keine Steuern für den Verkauf gemäß Mitteilung vom 12.03.2019 angefallen wären. Eine Schadensentstehung aufgrund des Umstands, dass die Immobilie bei Kenntnis der tatsächlichen Steuerhöhe nicht verkauft worden wäre, sei dagegen nicht erkennbar. Es sei nicht substantiiert vorgetragen, dass das Vermögen des Klägers dann höher gewesen wäre.

Das Gericht sei nach der Beweisaufnahme auch nicht überzeugt, dass der Kläger in Kenntnis der tatsächlichen Steuerhöhe die Immobilie nicht verkauft hätte. Aus dem vorgelegten E-Mail-Verkehr ergebe sich, dass der Verkauf der Immobilie am 26.02.2019 bereits in der Abwicklung gewesen sei, als die Anfrage nach der Steuerlast gestellt worden sei. Danach sei die Durchführung des Verkaufs unabhängig von der Höhe der Steuern gewesen, die nur aus Interesse nachgefragt worden sei. Soweit die Zeugin X Gegenteiliges bekundet habe, sei dies angesichts der Formulierungen in den vorgelegten E-Mails nicht überzeugend. Dies gelte auch für die Darstellung des Klägers und der Zeugin X, dass der Notartermin jederzeit hätte wieder abgesagt werden können. Hätte die Steuerlast tatsächlich Einfluss auf die Entscheidung haben sollen, hätte es vielmehr nahegelegen, die Ermittlung der Steuern zu beschleunigen. Die maßgeblichen Flächen habe die Zeugin X aber erst am 05.03.2019 nachgereicht. Bereits dem Auftrag vom 13.09.2018 habe der Grundstücksverkauf, die Geschäftsaufgabe sowie der Wegzug als feststehend zugrunde gelegen, ohne dass dies von Bedingungen - etwa der Höhe der steuerlichen Belastung - abhängig gemacht worden sei. In der Folge sei es nur noch um die Abwicklung gegangen. Auch die von den Zeuginnen X und Y erwähnte Alternative des Umbaus habe weder im Schreiben vom 13.09.2018 noch am 26.02.2019 eine Rolle gespielt.

Glaubhaft und überzeugend sei dagegen die Aussage der Zeugin Z gewesen, wonach sie die Eheleute X darauf hingewiesen habe, dass die bisher mitgeteilten Steuern noch nicht der endgültige Betrag seien, und dass sie diesen gegenüber von weiteren Steuern in Höhe von ca. 25% des Aufgabegewinns bezüglich des übrigen Vermögens zuzüglich des negativen Buchwerts gesprochen habe. Die Schilderungen der Zeugin seien sehr gut nachvollziehbar gewesen, so habe sie eine Nachfrage der Frau X bezüglich des negativen Kapitals geschildert, aufgrund derer sie ein gutes Verständnis angenommen habe. Auf die exakte Höhe der Steuern sei es den Eheleuten - so die Zeugin - nicht angekommen; sie habe die Eheleute insoweit an den Beklagten zu 2. verwiesen, wovon aber wohl kein Gebrauch gemacht worden sei. Die Zeugin habe nach eigenem Bekunden geraten, einen größeren Betrag zurückzulegen, da der exakte Betrag der Steuern nicht vorhersehbar sei.

Soweit die Zeugin Y bekundet habe, dass der Verkauf von der Höhe der Steuern abhängig gewesen sei, stehe die Aussage im Widerspruch zum Inhalt der E-Mails vom 13.09.2018 und vom 26.02.2019 sowie der Aussage der Zeugin Z. Nicht glaubhaft sei, dass selbst am Notartermin noch nicht festgestanden hätte, ob der Vertrag unterschrieben werden würde. Denn der Kläger habe ja selbst vorgetragen, seinerzeit von der Richtigkeit der Angaben vom 12.03.2019 hinsichtlich der Höhe der Steuern ausgegangen zu sein, so dass sich nicht erschließe, warum noch Zweifel bestanden hätten bzw. ob diese dann ausgeräumt worden seien. Auf Vorhalt habe die Zeugin keine nachvollziehbaren Erklärungen abgegeben und nur Vermutungen geäußert. Auch sei die Zeugin in ihrer Erinnerung fälschlicherweise von einer kurzfristigen Vereinbarung des Notartermins ausgegangen. Soweit die Zeugin davon gesprochen habe, dass man seinerzeit aufgrund des erzielten Preises euphorisch gewesen sei, könne davon ausgegangen werden, dass genau deswegen der Verkauf unabhängig von der genauen Höhe der Steuern hätte durchgeführt werden sollen.

Der mit dem Antrag zu 2. verfolgte Schaden sei nicht durch eine Pflichtverletzung der Beklagten verursacht worden. Der Klage zufolge habe die Steuerschuld nicht aus dem Kaufpreis für das Haus vollständig gezahlt werden können, weil der Lebensunterhalt der Familie zeitweise aus dem Erlös habe bestritten werden müssen. Dies bedeute aber, dass in dem Fall, dass die Steuer aus dem Kaufpreis bezahlt worden wäre, ein Kredit stattdessen für die unabhängig davon anfallenden Lebenshaltungskosten hätte aufgenommen werden müssen, so dass der Kläger sich finanziell nicht besser gestanden hätte.

Der Feststellungsantrag sei damit ebenfalls unbegründet. Außergerichtlichen Anwaltskosten seien mangels Hauptanspruchs nicht zu erstatten.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und zu deren Begründung er ausführt, das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Beklagten den Kläger umfassend aufgeklärt hätten und ihm daher kein Schadensersatzanspruch aus fehlerhafter steuerlicher Beratung zustünde.

Im Zuge des bestehenden Steuerberatungsmandats sei seit dem Entschluss des Klägers, sich zur Ruhe zu setzen, die Frage aufgetreten, welche der besprochenen Alternativen - Geschäftsaufgabe und optional Verkauf oder Fortführung des Grundstücksbetriebes als Renditeobjekt - für den Kläger steuerlich vorteilhaft wäre. Die Beklagten hätten jedoch die zu erwartende Steuerlast lediglich in Bezug auf den Grundstücksverkauf oder -umbau, nicht aber auch in Bezug auf die Geschäftsaufgabe geschätzt, was für den Kläger allerdings nicht erkennbar gewesen sei, der davon ausgegangen sei, dass die Schätzung der Steuerlast sich auf den gesamten Beratungsauftrag bezogen habe, so dass er zu wenig Liquidität zum Ausgleich der dann höher festgesetzten Steuern vorgehalten habe und zur Finanzierung gezwungen worden sei.

Trotz des vorgelegten gegenteiligen E-Mail-Verlaufs und obwohl anschließend mindestens drei Besprechungstermine sowie permanenter telefonischer Kontakt stattgefunden hätten, habe das Gericht angenommen, dass der Kläger sich auch ohne steuerrechtliche Beratung zum Verkauf eines Grundstückes entschieden hätte, das doch unstreitig steuerverstrickt im Betriebsvermögen gehalten worden sei. Diese Annahme sei lebensfremd und ergebe sich auch weder aus dem Parteivortrag noch den beigefügten Anlagen oder der Zeugeneinvernahme. Das Gericht habe den unstreitigen Umstand der klägerischen Investitionen in den Alternativplan zum Ausbau des Grundstücks in ein Renditeobjekt nicht gewürdigt. Überdies passe die Annahme des Gerichts, der Verkauf zu einem Kaufpreis von 1.810.000 € habe bereits festgestanden, nicht zum Inhalt der E-Mail vom 13.09.2018, wonach die Immobilie zu einem Verkaufspreis von 2,2 Mio. € habe verkauft werden sollen. Tatsächlich sei aus sämtlichen E-Mails nur zu folgern, dass das Grundstück unter Umständen habe verkauft werden sollen, aber gerade nicht, dass dies buchstäblich um jeden Preis und unter Aufgabe der Alternative des Fortbetriebs als Renditeobjekt hätte erfolgen sollen. Anschließend hätten demgemäß unstreitig noch Besprechungen der Parteien am 20.09.2018, 27.02.2019 und 01.04.2019 stattgefunden, in denen die steuerlichen Folgen der verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten erörtert worden seien. Dies wäre aber bei Unterstellung einer endgültigen Entscheidung bereits zum 26.02.2019 gar nicht mehr nötig gewesen und zeige daher gerade, dass der Kläger seine Entscheidung von der steuerlichen Würdigung der Beklagten abhängig gemacht habe, die aber erst zum 12.03.2019 vorgelegen habe. Den Kläger sei jedoch nicht vollständig über die steuerlichen Folgen der beabsichtigten Geschäftsaufgabe und der für diese bestehenden zwei Alternativen aufgeklärt worden. Aufgrund des Inhalts der E-Mail vom 12.03.2019 (Anlage K8), in der eine Steuerlast in Höhe von ca. 360.000 € angegeben worden sei, habe der Kläger davon ausgehen dürfen, dass dies die Antwort auf seine Fragen nach den gesamten zu erwartenden Steuern gewesen sei. Für den Beklagten zu 2. sei dagegen erkennbar gewesen, dass der Kläger nach wie vor beratungsbedürftig gewesen sei. Wenn die Verkaufsabsicht des Klägers tatsächlich zum 13.09.2018 bzw. zum 26.02.2019 bereits unverrückbar festgestanden hätte, hätten die Beklagten den Kläger auf die noch ausstehende Steuerentstrickung und deren Folgen bereits von sich aus aufklären müssen. Dass dies nicht erfolgt sei, spreche auch dafür, dass die Entscheidung entgegen der Annahme des Gerichts noch nicht gefallen und von der Einschätzung der Steuerfolgen abhängig gewesen sei.

Das Landgericht habe auch nicht gewürdigt, dass der Kläger auf die E-Mail der Beklagten vom 12.03.2019 hin nur Rücklagen in Höhe von 360.000 € gebildet habe, gerade weil er nicht gewarnt worden sei. Hätte der Beklagte zu 2. ihn pflichtgemäß umfassend beraten, hätte er dem Kläger deutlich machen müssen, dass diese Summe unter Umständen nicht ausreichend sein könnte. Hierauf sei er aber weder in der E-Mail vom 12.03.2019 noch in den nachfolgenden Terminen hingewiesen worden. Wäre dies erfolgt, hätte der Kläger nicht anwaltlichen Rat suchen müssen, sondern hätte tatsächlich vom Grundstücksverkauf Abstand genommen, zumal ein Alternativplan des Ausbaus zu einem Vermietungsobjekt unstreitig bestanden habe, dessen Aufgabe niemand vorgetragen habe. Auf letzteres sei das Gericht in den Entscheidungsgründen nicht eingegangen. Bereits am 29.02.2016 habe ein Gespräch mit Architekten geführt, in dem es um eine Erweiterung des Objekts zur Schaffung von sechs Wohneinheiten zwecks Erzielung künftiger Mieteinnahmen gegangen sei. Die Baugenehmigung für das Projekt datiere vom 03.01.2017, der Befreiungsbescheid vom Bebauungsplan vom 03.02.2017. Für die Baugenehmigung seien zunächst Kosten von 14.501 € angefallen, später weitere 665 € im Zuge der erteilten Genehmigung zu einer geänderten Ausführung vom 19.04.2018, außerdem Beratungskosten für die Architekten in Höhe von ca. 45.000 €. All dies zeige, dass der Kläger sich unter Aufwendung erheblicher weiterer Kosten diese Option offengehalten habe. Dass der Umbau nicht in den E-Mails vom 13.09.2018 und vom 26.02.2019 erwähnt worden sei, sei dagegen nicht von Bedeutung, weil es bekanntermaßen immer um die zu erwartende Steuerlast sämtlicher aufgeworfener Alternativen gegangen sei. Unstreitig hätten aber weder der Kläger noch seine Ehefrau über die nötigen steuerrechtlichen Kenntnisse verfügt. Erst mit Mail vom 27.05.2021 (Anlage K19) sei beklagtenseits bestätigt worden, dass die Berechnung der Steuerlast in der E-Mail vom 12.03.2019 alleine auf der Veräußerung der Immobilie beruht habe.

Das Landgericht habe die Zeugin Z zu Unrecht für glaubwürdig gehalten; tatsächlich habe sie als Arbeitnehmerin der Beklagten ein Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits. Auch wenn dies für sich genommen nicht ausreichend sein möge, so habe das Landgericht doch gerade aus der Aussage der Zeugin Z - zusammen mit den nach fehlerhaft ausgelegten Inhalten des E-Mail-Verkehrs - die fehlende Glaubhaftigkeit der entgegenstehenden Angaben der Zeugin Y hergeleitet, obwohl diese gerade nicht "im Lager" des Klägers gestanden und kein Eigeninteresse am Prozessausgang gehabt habe. Tatsächlich zeige die anschaulich geschilderte berufliche Praxis der Zeugin Y, dass es jederzeit vor der Beurkundung noch zu einem Abbruch des Verkaufsvorganges hätte kommen können. Dabei hätte Letzteres gerade den Provisionsinteressen der Zeugin Y als der beteiligten Maklerin widersprochen. Damit hätte das Landgericht zumindest nicht die Glaubwürdigkeit der Zeugin Y hinter diejenige der Zeugin Z zurückstellen dürfen. Die Zeugin Y werde daher angeboten zu dem Beweisthema, ob der Verkaufsentschluss des Klägers zum Zeitpunkt des Notartermins am 03.05.2019 bereits unabhängig von der Würdigung der steuerlichen Folgen durch die Steuerberater festgestanden habe.

Auch das Hilfsargument des Gerichts betreffend eine Kostenlast bei Absage eines Notartermins sei unzutreffend; im Übrigen sei von keiner der Parteien vorgetragen worden, ob der Notar einen vergütungspflichtigen Entwurf bereits erarbeitet habe oder nicht. Abgesehen davon hätte etwaige Mehrkosten den Kläger angesichts einer Ersparnis von nahezu 70.000 € nicht daran gehindert, vom Kauf Abstand zu nehmen. Die Zeugin Y habe auch bekundet, dass es ihrer Kenntnis nach alternativ beim Ausbau des Hausgrundstücks geblieben wäre. Der Kläger selbst habe allerdings keine Zweifel an der Richtigkeit der beklagtenseits angegebenen Steuerlast gehabt, so dass es zum Verkauf gekommen sei und er entsprechend disponiert habe.

Ausweislich der E-Mail vom 13.09.2018 habe der Kläger die zwei steuerrechtlichen Fragen gestellt, mit welcher Steuerlast er bei Verkauf seiner Immobilie und der Geschäftsaufgabe gegenüber dem Finanzamt zu rechnen hätte. Erst auf ständiges Nachfragen hin habe der Kläger dann durch den Beklagten eine Antwort in Form der E-Mail vom 12.03.2019 (Anlage K8) erhalten, die dem Wortlaut nach selbst auf die Betriebsaufgabe Bezug genommen und keinen Hinweis auf die Unvollständigkeit der Aussage oder deren Vorläufigkeit beinhaltet habe. Die Mitteilung hätten der Kläger und seine Ehefrau als steuerrechtliche Laien so verstehen müssen, dass die dort angegebene Steuerlast von 360.000 € zumindest ungefähr die auch tatsächlich anfallende Steuerlast sein würde und dem Notartermin daher nichts mehr im Wege gestanden habe.

Zu Unrecht habe das Landgericht trotz der Steuermehrbelastung infolge des unvollständigen Rats der Beklagten keinen Schaden angenommen. Dieser ergebe sich allein schon aus der Differenz der tatsächlichen und der vom Steuerberater prognostizierten Steuerlast. Die tatsächliche Steuerlast habe aber unstreitig 443.657,10 € betragen. Die Differenz sei dem Kläger als infolge der fehlerhaften Beratung entstandenem adäquat kausalen Schaden zu ersetzen. Der Kläger hätte bei pflichtgemäßer Beratung die Immobilie nicht verkauft, sondern höchstens den Geschäftsbetrieb aufgegeben und an seine Ehefrau veräußert, damit daraus für das Ehepaar steuerliche Vorteile hätten entstehen und der Betrieb hätte weitergeführt werden können. Das hypothetische Vermögen hätte sich dann jedoch nur um die angegebenen 360.000 € vermindert. Eine Möglichkeit der Rückabwicklung des Immobilienkaufvertrags bestehe für den Kläger nicht. Der Alternativplan - Weiternutzung der Immobilie als Mietobjekt - hätte in unabsehbarer Zeit keine steuerrechtlichen Mehrbelastungen verursacht, da zunächst einmal die Umbaumaßnahmen hätten durchgeführt werden müssen, wodurch unter hypothetischer Betrachtung keine Steuerlast oder Steuervergünstigung bei der Schadensermittlung berücksichtigt werden könne.

Neben dem Steuerschaden in Höhe von 83.657,10 € sei nach bisherigem Stand auch ein Verzugsschaden in Höhe von 1.983,91 € angefallen. Ohne Pflichtverletzung hätte der Kläger keinen Kredit aufnehmen müssen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 7. August 2023 führt der Kläger aus, der Grund für das Aufsuchen der Beratung durch die Beklagten sei nicht die Geschäftsaufgabe gewesen. Soweit davon die Rede gewesen sei, sei dies Ausdruck eines unreflektierten Überschwangs gewesen; es sei anschließend nur noch darum gegangen, die Immobilie zu verkaufen. Dabei habe der Kläger größten Wert auf die möglichen steuerlichen Auswirkungen gelegt. Die Geschäftsaufgabe sei eine Idee des Beklagten zu 2. gewesen; der Kläger sei von diesem ohne tiefere Kenntnis der Folgen aus Altergründen und wegen der damit verbundenen Steuervorteile zur Aufgabe seines Geschäftes gedrängt worden. Dass der Kläger eigentlich überhaupt nicht an einer Geschäftsaufgabe interessiert gewesen sei, sei auch daraus bewiesen, dass er sich sodann - wieder auf Anraten des Beklagten zu 2. - auf den aufwändigen und komplizierten Weg der Übertragung auf seine Ehefrau habe verleiten lassen. Ein Gesamtvermögensvergleich sei irrelevant, da die Fortnutzung der Immobilie als Vermietungsobjekt unter völlig veränderten Umständen stattgefunden hätte. Eine "Betriebsaufgabe" hätte es so daher nie gegeben; tatsächlich werde der Betrieb bis heute seitens der Zeugin X fortgeführt. Aus der E-Mail der Zeugin X vom 26.02.2019 (Anlage K3) sei ersichtlich, dass die zur Debatte stehende Geschäftsaufgabe nur die vom Beklagten zu 2. angeratene Übertragung auf die Ehefrau habe sein können.

Die Herausnahme des Vermietungsobjektes zu einer Steuerentstrickung sei zu keiner Zeit thematisiert worden. Außerdem hätte der Kläger diese Vermietung auch gewerblich in ein Unternehmen führen können und so eine Entstrickung vermieden.

Der Kläger habe auch nicht etwa dargelegt, dass bei angeblich pflichtgemäßer Beratung die Immobilie nicht verkauft worden wäre. Die Frage, ob die Immobilie verkauft oder doch als Renditeobjekt hätte gehalten werden sollen, habe der Kläger von der steuerlichen Prognose der Beklagten abhängig gemacht. Erst nach konkreter Darlegung der Steuerbelastung habe der Kläger sich für eine Variante entschieden und die Renditemöglichkeit für sich verworfen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl.145ff.d.A.) sowie den Schriftsatz vom 07.08.2023 (Bl.191ff.d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

1. auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts Wiesbaden 7 O 19/23 aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger € 83.657,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.08.2021 zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger € 1.983,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle Schäden zu ersetzen, die ihm aufgrund Erfüllung der Steuerforderungen aus dem Bescheid des Finanzamtes Q vom 24.11.2021 entstanden sind bzw. zukünftig entstehen werden;

4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von € 1.405,18 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.

Sowohl aus dem Gesamtkontext der Beratung als auch aus dem Inhalt der E-Mail vom 12.03.2019 sei klar ersichtlich gewesen, dass der mitgeteilte Steuerbetrag nicht der endgültige Steuerbetrag habe sein können; jedenfalls aber habe die Zeugin Z dem Kläger in einem Beratungsgespräch am 01.04.2019 nochmals ausdrücklich mitgeteilt, dass er mit einer zusätzlichen Steuerlast von ca. 25% des mitgeteilten Betrages habe rechnen müssen. Diesen Vortrag habe der Kläger nicht widerlegen können.

Zutreffend sei auch, dass der Vortrag des Klägers zu einem Schaden nicht ausreichend sei; insbesondere genüge es nicht, nur einige nachteilige Folgen herauszugreifen. Denn es seien auch die Vorteile gegenzurechnen, die unmittelbare Folge des haftungsbegründenden Ereignisses seien. Der Kläger verkenne zudem, dass in der von ihm selbst vorgetragenen Handlungsalternative, der Weiternutzung der Immobilie als Vermietungsobjekt, ebenfalls eine Steuer von mindestens 443.657,10 € angefallen wäre. Denn in dem Fall, dass im Rahmen einer Betriebsaufgabe die betriebliche genutzte Immobilie zurückbehalten und vom Steuerpflichtigen fortan zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt werde, würden die Immobilie zwingend vom Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in sein notwendiges Privatvermögen überführt und die Wertdifferenz zwischen dem gemeinen Wert - der hier dem Kaufpreis entspreche - und dem Buchwert der Immobilie der Besteuerung unterworfen.

Letztlich fehle auch die Kausalität der angeblichen Pflichtverletzung für den vermeintlichen Schaden. Das Landgericht habe schon mit der Bindungswirkung des § 529 Abs.1 ZPO festgestellt, dass die Behauptung des Klägers, die Immobilie wäre bei angeblich pflichtgemäßer Beratung nicht verkauft worden, nicht erweislich sei, darüber hinaus aber sogar positiv, dass die Eheleute X den Verkauf unabhängig von der genauen Höhe der Steuern hätten durchführen wollen. Konkrete Anhaltspunkte gegen die erstinstanzlichen Feststellungen zur fehlenden Kausalität habe der Kläger nicht vorgetragen. Das Unterlassen der Würdigung der Investitionen des Klägers in die Immobilie sei nicht relevant, da die Investitionen bereits in 2016 erfolgt und unabhängig vom Verkauf der Immobilie angefallen seien. Die dadurch erzielte Wertsteigerung habe sich im Verkaufspreis niedergeschlagen. Aus den Investitionen könne nicht darauf geschlossen werden, dass die Immobilie bei angeblich pflichtgemäßer Beratung nicht verkauft worden wäre. Das Landgericht habe auch nicht etwa festgestellt, dass die Verkaufsentscheidung "unverrückbar" bereits am 26.02.2019 getroffen worden sei, sondern nur, dass zu diesem Zeitpunkt der Notar beauftragt und der Kaufpreis vereinbart gewesen seien. Insofern habe die Beratung in der Folgezeit insbesondere dem Zweck gedient herauszufinden, was von dem Kaufpreis übrigbleiben würde.

Die Würdigung der Zeugenaussagen sei nicht zu beanstanden. Das Landgericht habe ausführlich dargelegt, warum die Aussage der Zeugin Y teilweise nicht glaubhaft gewesen sei, nämlich wegen eines Widerspruchs zu dem Wortlaut der E-Mails vom 13.09.2018 und 26.02.2019, wegen der entgegenstehenden Lebenserfahrung und wegen des Ausbleibens nachvollziehbarer Erklärungen auf die Vorhalte des Gerichts. Die Zeugin Y habe eine erhebliche Maklerprovision vereinnahmt, so dass sie sich allein deshalb mit dem Kläger solidarisiert haben dürfte. Letztlich krankten sämtliche Einwände des Klägers an der unzutreffenden Prämisse, dass die Handlungsalternative - das Zurückbehalten der Immobilie - steuerlich günstiger gewesen wäre als ein Verkauf. Die Auslegung des Inhalts der beiden E-Mail-Schreiben durch das Landgericht sei angesichts des jeweiligen Wortlauts mindestens naheliegend.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung (Bl.181ff.d.A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

Dies folgt bereits daraus, dass der Kläger - das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung, die für den Grundstücksverkauf kausal geworden ist, einmal unterstellt - gar keinen materiellen Schaden substantiiert dargetan hat, worauf bereits das Landgericht zu Recht hingewiesen hat. Denn bei schuldhafter Verletzung eines Beratungsvertrages kann der Anleger von dem Schädiger nach dem in § 249 S.1 BGB normierten Grundsatz der Naturalrestitution regelmäßig nur verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er die nachteilige Disposition nicht getroffen (Grüneberg- Grüneberg, BGB 83. Aufl., § 280 Rn.32 m.w.N.). Der zu ersetzende Schaden ist durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen Vermögenslage zu ermitteln, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (Differenzhypothese); dies erfordert einen Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst und bei dem es nicht um Einzelpositionen geht, sondern um eine Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage (BGH WM 2023, 97 m.w.N.; Grüneberg-Grüneberg, BGB 83.Aufl., § 280 Rn.32 m.w.N.). Eine unrichtige steuerliche Beratung zieht häufig nicht nur Nachteile, sondern auch Vorteile nach sich; sind diese Vorteile unmittelbare Folge des haftungsbegründenden Ereignisses, handelt es sich also um Vorteile, die zwangsläufig mit den negativen Folgen der Pflichtverletzung zusammenhängen, sind sie Teil des Gesamtvermögensvergleichs und damit unmittelbar in die Schadensberechnung einzubeziehen; insoweit liegt die Darlegungs- und Beweislast auf Seiten des Geschädigten, während solche Vorteile, die sich nicht unmittelbar aus dem schädigenden Ereignis ergeben, sondern auf einen zusätzlich, vielleicht gar zeitlich versetzt hinzutretenden Umstand zurückzuführen und im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen sind, von dem Ersatzpflichtigen darzulegen und zu beweisen sind (BGH WM 2023, 97 m.w.N.).

Dies vorausgeschickt ist vorliegend zunächst zu beachten, dass die Beklagten nach dem Inhalt des vorgetragenen Mandats nicht dafür einstehen müssen, dass unter ihrer Steuerberatung die wirtschaftlich bestmögliche Entscheidung getroffen wurde, sondern nur für die Folgen der schuldhaften Falschberatung in dem Steuerberatermandat haften, auf die die Klage gestützt ist. Denn nur diese bildet den Streitgegenstand des Verfahrens.

Der Kläger kann mithin nicht etwa verlangen, so gestellt zu werden, als wäre die - unterstellte - Falschauskunft tatsächlich inhaltlich richtig gewesen und als hätte die Steuerlast tatsächlich nur 360.000 € betragen, mit der Folge, dass die Beklagten eine Steuerüberzahlung als Schaden des Klägers zu tragen hätten. Tatsächlich hat der Kläger keinerlei Steuern zu viel entrichtet, sondern nur - was zwischen den Parteien nicht umstritten ist - die ihn zu Recht treffende Steuerlast entrichtet.

Der Kläger könnte mithin nach dem oben Gesagten allenfalls verlangen, so gestellt zu werden, als sei die - unterstellt - fehlerhafte Auskunft nicht erteilt worden. Für diesen Fall hätte er nach seinem Vortrag die Geschäftsaufgabe ohne die Grundstücksveräußerung betrieben, mithin "diese Gestaltung nicht gewählt und insbesondere die Immobilie umgewidmet fortgeführt" (Schriftsatz vom 27.06.2022, S.10). Dies ergibt sich auch aus der Klageschrift, S.4, wonach der Vorgang im "Gesamtkontext der Betriebsaufgabe" zu verstehen gewesen sei, und S.5 ("Bei Überschreitung dieser Grenze hätten die Eheleute X beabsichtigt, nur den Betrieb aufzugeben, ohne das dazugehörige Grundstück zu veräußern"), außerdem aus dem Schriftsatz vom 27.06.2022, wonach es dem Kläger um "die einfache Frage, ob der Kläger sein Geschäft aufgeben und das Grundstück veräußern oder dieses gesondert fortführen sollte" (S.1), bzw. "um die Veräußerung des gesamten Betriebes und die daraus folgende Steuerlast" (S.6) gegangen sei. Mit den jüngsten Ausführungen des Schriftsatzes vom 07.08.2023 verlässt der Kläger dagegen den Boden des Streitgegenstands; wessen Idee die "Geschäftsaufgabe" gewesen sein mag und ob der Kläger zur Nutzung eines verminderten Steuersatzes gedrängt worden sein mag - was immer das heißen soll -, ist nicht relevant. Die letztendliche Entscheidung zwischen den zwei Optionen war allein Sache des Klägers, vorausgesetzt, sie beruhte auf einer fehlerfreien Beratung. Zu diskutieren sind damit nur die Folgen des mit der Klage gerügten Beratungsfehlers, der darin bestanden haben soll, dass der Beklagte zu 2. auf die Nachfrage zur Höhe der gesamten Steuerschuld im Falle einer Betriebsaufgabe verbunden mit einer Veräußerung des Grundstücks eine unzutreffende, weil unvollständige und nur auf den Veräußerungsvorgang bezogene Antwort gegeben habe, und der dazu geführt haben soll, dass der Kläger die unwirtschaftlichere Alternative gewählt habe.

Soweit der Kläger - auch in der mündlichen Verhandlung - darzustellen sucht, dass die Beklagte zu 1. nicht (nur) eine steuerrechtliche Bewertung einer bereits getroffenen Entscheidung geschuldet habe, sondern (weitergehend) eine - möglicherweise betriebswirtschaftliche - Beratung zu in Betracht kommenden Alternativen, folgt der Senat dem aus den o.g. Gründen nicht. Gerade weil, wie in der mündlichen Verhandlung intensiv erörtert, die Betriebsaufgabe so stark im Vordergrund der Korrespondenz der Parteien gestanden hatte, ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, warum diese "nur" eine Möglichkeit unter vielen gewesen sein soll und der Kläger und die Zeugin X hier noch völlig offen gewesen sein wollen. Dabei ist aus Sicht des Senats auch zu berücksichtigen, dass es sich hier um eine erhebliche Frage handelt, die zwischen den Parteien schon länger - und zielgerichtet auf die Betriebsaufgabe - diskutiert worden war.

Es wäre aber nach dem oben Gesagten - das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten zu 1., die für den Grundstücksverkauf kausal geworden ist, einmal unterstellt - zunächst Sache des Klägers gewesen, seine hypothetische Vermögenslage (für den Fall des Abstandnehmens von der Veräußerung des Grundstücks im Rahmen der Betriebsaufgabe) und die tatsächliche Vermögenslage aufgrund der gewählten Gestaltung darzustellen und hierbei auch die mit dem haftungsbegründenden Ereignis unmittelbar zusammenhängenden positiven Folgen wie z.B. auch anderweitig ersparte Steuern einzubeziehen. Dabei mag der Vorgang der Grundstücksveräußerung selbst wertneutral gewesen sein, weil der (tatsächlich) erhaltene Kaufpreis und der Wert des (hypothetisch) im Vermögen verbleibenden Grundstücks sich gegenüberstehen. Allerdings wäre auch zu berücksichtigen - was die Beklagten konkret eingewandt haben - welche steuerrechtlichen Folgen (hypothetisch) im Fall der Betriebsaufgabe mit der alternativ geplanten Überführung der Betriebsimmobilie in eine private Nutzung entstanden wären und welche Steuern so (tatsächlich) erspart worden sind.

Die mit dem Antrag zu 2. verfolgte Kosten- bzw. Schadensposition wäre nur ein Bestandteil dieser Gegenüberstellung der Vermögenslagen, wobei die Kreditkosten bei einer durch die hypothetische private Fortführung der Immobilie begründeten Steuerlast - unterstellt, diese wäre im Ergebnis genauso hoch gewesen, was die Beklagten einwenden - natürlich ebenfalls angefallen wären. Hinzu kommt, dass die Kreditkosten nicht unmittelbare Folge der - unterstellten - Pflichtverletzung sowie der - unterstellt hierdurch veranlassten - Entscheidung für die Alternative "Grundstücksverkauf" sind, sondern nur angefallen sind, weil der Kaufpreis für andere Ausgabenpositionen verwendet wurde anstatt entsprechende Rückstellungen zu bilden. Im Fall der vom Kläger für den Fall richtiger Beratung gewählten Abstandnahme von dem Verkauf und der privaten Weiternutzung der Immobilie hätten ersichtlich erst recht Kredite aufgenommen werden müssen, um die - dann eben nicht aus dem Kaufpreis zu entnehmenden - Ausgabenpositionen zu bestreiten.

Auch der Feststellungsantrag zu 3. ist nach dem oben Gesagten nicht erfolgreich. Zwar genügt in Fällen, in denen ein Vermögens(teil)schaden bereits entstanden ist und der Eintritt weiterer Vermögensschäden im Rahmen der noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung erwartet wird, die bloße Möglichkeit eines künftigen weiteren Schadenseintritts für die Zulässigkeit der Feststellungsklage; daran fehlt es nur, wenn aus Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines weiteren Schadens wenigstens zu rechnen; allerdings ist es Sache des Klägers darzulegen, welche weiteren Schäden zu befürchten sind (BGH WM 2022, 387; NJW-RR 2022, 23). Der Kläger hat insoweit nur auf mögliche weitere, derzeit noch nicht absehbare Zinsschäden infolge der Finanzierung verwiesen (Schriftsatz vom 27.10.2022, S.7; Bl.69 d.A.). Wegen solcher Schäden kommt eine Haftung aber nach dem oben Gesagten gar nicht in Betracht.

Soweit mit dem Antrag zu 4. begehrt wird, Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zu zahlen, ist zwar richtig, dass im Falle einer Verletzung der Pflichten aus dem Steuerberatermandat eine Haftung für notwendige Rechtsanwaltskosten dem Grunde nach schon gemäß § 280 BGB in Betracht kommt; eines bereits erfolgten Verzugseintritts im Zeitpunkt der Anwaltsbeauftragung bedarf es dann nicht mehr (vgl. Grüneberg-Grüneberg, BGB 83.Aufl., § 249 Rn.56). Allerdings ist in dem Fall, dass jedenfalls in der Hauptsache durch die - unterstellte - Pflichtverletzung überhaupt kein Schaden entstanden ist, die Erteilung eines kostenauslösenden Anwaltsauftrags nicht erforderlich und zweckmäßig, so dass die Kosten nicht ersatzfähig sind (vgl. Grüneberg-Grüneberg, BGB 83.Aufl., § 249 Rn.57 m.w.N.).

Die Klage wäre aber auch jedenfalls mangels einer nachgewiesenen Pflichtverletzung unbegründet. Denn dem Kläger ist der Beweis einer Pflichtverletzung nicht gelungen. Der Vorwurf der Pflichtverletzung gründet in der Annahme, der Beklagte zu 2. habe mit seiner Antwort per E-Mail vom 12.03.2019 (Anlage K8; Anlagenband) insofern eine unvollständige Antwort erteilt, als er die Steuerlast mit ca. 360.000 € angegeben habe, ohne kenntlich zu machen, dass damit erst einmal nur die Steuerlast im Zusammenhang mit der geplanten Veräußerung, nicht aber die bei der Geschäftsaufgabe insgesamt anfallende Steuerlast habe taxiert werden sollen. Es ist bereits fraglich, ob das vom Kläger angenommene Verständnis des E-Mail-Schreibens mit dem Text in Einklang zu bringen ist. Denn in dem Schreiben geht es nur um die Frage, inwieweit das Grundstück der betrieblichen bzw. privaten Nutzung unterliegt und wie sich dies auf die Steuerlast auswirkt. Dagegen sind das sonstige Betriebsvermögen sowie der (negative) Wert des Betriebs gar kein Thema des Schreibens, so dass fraglich ist, wie angenommen werden könnte, dass mit der dort errechneten Steuerlast die gesamten Steuern bei der Betriebsaufgabe auch nur annähernd verlässlich geschätzt worden sein könnten. Die Auskunft bezieht sich demgemäß auf eine Steuerlast "durch die Entnahme dieses Privatanteils" und damit gerade auf den konkreten Vorgang. Dies kann aber letztlich dahinstehen, weil unstreitig anschließend noch ein weiterer mündlicher Beratungstermin bei der Beklagten zu 1. am 01.04.2019 stattgefunden hat, den die Zeugin Z beklagtenseits wahrgenommen hat und anlässlich dessen eine ordnungsgemäße Beratung erfolgt ist.

Dem Kläger ist der Beweis einer insgesamt fehlerhaften Beratung nicht gelungen. Die Beweislast trifft denjenigen, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet; zwar ist die in Anspruch genommene Beratungsseite im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast zunächst gehalten vorzutragen, wie im Einzelnen beraten oder aufgeklärt worden sein soll, so dass dem Anspruchsteller nur noch der Nachweis obliegt, dass diese Darstellung nicht zutrifft (BGH NJW 2016, 3430 m.w.N.; Grüneberg-Grüneberg, BGB, 83.Aufl., § 280 Rn.36). Vorliegend hat die Beklagte in der Klageerwiderung aber bereits den Inhalt eines ergänzenden, unstreitig stattgefundenen Beratungstermins geschildert und hier insbesondere, dass die Zeugin Z auf eine weitere Steuerlast von ca. 25% des sonstigen Aufgabegewinns zuzüglich eines negativen Buchwerts verwiesen hat. Angesichts des Umstands, dass die Zeugin dies in ihrer Vernehmung auch so bestätigt hat, kann jedenfalls im Ergebnis nicht angenommen werden, dass der Kläger dies in der Beweisaufnahme erfolgreich widerlegen konnte. Selbst wenn man mit der Berufungsbegründung unterstellte, dass Zweifel an den Feststellungen des Landgerichts im Sinne von § 529 Abs.1 ZPO angebracht wären, weil der Aussage der Zeugin Z im Rahmen der Beweiswürdigung der Vorzug gegeben wurde, obwohl sie als Angestellte der Beklagten zu 1. ebenfalls ein Eigeninteresse am Prozessausgang gehabt habe, wäre damit der dem Kläger letztlich obliegende Beweis des Gegenteils - also der Falschaussage der Zeugin - jedenfalls nicht erbracht.

Die Beweislast liegt hier auch nicht ausnahmsweise auf Seiten der Beklagten zu 1., weil diese lediglich behauptet hätte, eine bereits erfolgte Falschberatung nachträglich noch richtiggestellt zu haben (vgl. BGH BKR 2009, 471: Richtigstellung von Prospektfehlern). Vielmehr war der Termin vom 01.04.2019 nur ein (ergänzender) Termin in einer Reihe von Terminen und Korrespondenz zu dem einheitlichen Steuerberatermandat und ohne konkreten Bezug zu der E-Mail vom 12.03.2019. Die vorangegangene E-Mail vom 12.03.2019 war auch nach Darstellung des Klägers allenfalls unvollständig und kann nur im Gesamtkontext der Beratung gesehen werden.

Zu Recht hat das Landgericht auch die Kausalität eines - unterstellten - Beratungsfehlers für einen möglichen Schaden nicht festgestellt. Wie sich ein Mandant bei vertragsgerechter Beratung verhalten hätte, zählt zur haftungsausfüllenden Kausalität, die der Mandant nach § 287 ZPO zu beweisen hat; in Fällen der Steuerberaterhaftung bestimmen sich Beweiserleichterungen für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu Gunsten des Mandanten allein nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises. Vorausgesetzt ist damit ein Sachverhalt, der nach der Lebenserfahrung auf Grund objektiv deutlich für eine bestimmte Reaktion sprechender Umstände einer typisierenden Betrachtungsweise zugänglich ist, was anzunehmen ist, wenn bei zutreffender rechtlicher Beratung vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus allein eine Entscheidung nahegelegen hätte (BGH NJW-RR 2019, 373 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Zwar dürfte weniger erheblich sein, ob der Kläger und die Zeugin X bei Abfassung der E-Mail vom 26.02.2019 innerlich bereits zum Kauf entschlossen gewesen sein mögen, diesem zuneigten oder hier bloß "im Überschwang" formuliert haben. Denn jedenfalls wäre auch eine Abstandnahme vom Verkauf noch als naheliegend und vernünftig in Betracht gekommen, wenn eine richtige steuerliche Beratung erhebliche Steuermehrbelastungen durch die gewählte Gestaltung ergeben hätte. So liegt der Fall aber nach dem oben Gesagten nicht. Es ist überhaupt nicht dargetan, dass eine richtige steuerliche Auskunft, wie sie nach dem Verständnis der Kläger ausgesehen hätte, nämlich mit einem ergänzenden Hinweis darauf, dass die Angabe "ca. 360.000 €" lediglich eine Schätzung der durch den Grundstückverkauf veranlassten Steuern sei und die ungefähre Gesamtsteuerlast der Betriebsaufgabe bei dieser Gestaltung ca. 443.000 € betrage, den Kläger von der Grundstücksveräußerung abgehalten hätte. Denn genauso wäre in Betracht gekommen, den Verkauf dennoch durchzuführen, zumal - soweit ersichtlich - auch im Fall der Überführung der Betriebsimmobilie in Privatvermögen Steuern angefallen wären. Auch angesichts der unstreitigen Schuldenlast des Klägers ist nicht ersichtlich, dass der zunächst erhebliche Investitionen erfordernde Umbau des Grundstücks die allein naheliegende Option dargestellt hätte. Untauglich ist der jüngste Versuch der Berufung, die Entscheidung zwischen Veräußerung und Umbau des Grundstücks losgelöst von der Betriebsaufgabe betrachten zu wollen. Denn seinerzeit stand die Geschäftsaufgabe angesichts der gegebenen Steuergestaltungsmöglichkeiten, die der Kläger nutzen wollte und auch genutzt hat, außer Frage, so dass - so auch die Klage - die beiden alternativen Gestaltungen nur vor dem Hintergrund der Geschäftsaufgabe zu diskutieren waren.

Greift demnach kein Anscheinsbeweis zugunsten des Klägers, kann der Beweis mit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht als erbracht angesehen werden, dass der Kläger sich bei vertragsgerechter Beratung gegen einen Grundstücksverkauf entschieden hätte. Insofern bestehen keine Zweifel an den Feststellungen des Landgerichts.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Das Urteil ist nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache aufgrund der tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalls keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO). Der Senat weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab.