Rechtsprechung / Landgericht Wuppertal
Landgericht Wuppertal Beschluss vom 13.09.2004 – 6 T 348/04
ECLI:DE:LGW:2004:0913.6T348.04.00
Tenor
Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Durch die angefochtene Entscheidung, auf die verwiesen wird, hat das Amtsgericht den Antrag der Beteiligten, der Schuldnerin die beantragte Restschuldbefreiung zu versagen, zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beteiligte mit ihrer rechtzeitig bei
Gericht eingegangenen Rechtsmittelschrift, auf die verwiesen wird und mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 17. Mai 2004 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Das gemäß §§ 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, 567 Abs. 1 ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Beteiligten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Im Ergebnis zu Recht und mit zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung bloßer Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht den Versagungsantrag der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1. hat einen Versagungsgrund nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht (§ 290 Abs. 2 InsO). Denn sie hat keine Tatsachen vorgebracht, die einen Tatbestand des Katalogs des § 290 Abs. 1 InsO (Versagungsgründe) erfüllen. Die Beteiligte hat lediglich ausgeführt, durch die Wahl der Steuerklasse V habe die Schuldnerin ihre Mitwirkungspflichten verletzt. Die Beteiligte hat jedoch nicht vorgetragen, die Schuldnerin habe während des Insolvenzverfahrens Mitwirkungspflichten verletzt (§ 290 Abs. 1 Ziff. 5 InsO). Denn die Wahl der Lohnsteuerklasse erfolgte hier offensichtlich schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass gemäß § 38 b EStG ein Wechsel der Ehepartner in das Steuerklassenmodell IV/IV nur möglich ist auf Antrag beider Ehegatten. Damit kann die Schuldnerin ohne Zustimmung ihres Ehemannes die vor Beginn des Insolvenzverfahrens getroffene Steuerklassenwahl III/V nicht ändern. Eine etwaige gerichtliche Inanspruchnahme ihres Mannes auf Zustimmung zur Änderung der Steuerklassen kann nicht verlangt werden; eine entsprechende Sanktion für das Unterlassen einer gerichtlichen Inanspruchnahme verstieße gegen Artikel 6 GG; die Vergünstigungen des § 38 b EStG gewährt der Gesetzgeber im Hinblick auf seine besondere Schutzpflicht aus Artikel 6 GG.
Damit hat die Beteiligte keinen Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO glaubhaft gemacht, so dass der Versagungsantrag gem. § 290 Abs. 2 InsO unzulässig ist.
Soweit die Beteiligte ihren Antrag auch auf das Vorliegen eines Verstoßes gegen Erwerbsobliegenheiten nach § 295 Abs. 1 Ziff. 1 InsO stützt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
Offenbleiben kann, ob die Versagung der Restschuldbefreiung nach §§ 289, 290 InsO überhaupt auch auf die in § 295 InsO genannten Gründe gestützt werden kann, da die Laufzeit der Abtretungserklärung erst ab der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens wirksam sein kann (vgl. hierzu: Eickmann /Flessner/ Irschlinger/ Kirchhof/ Kreft/ Landfermann/ Marotzke, Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 295, Rdnr. 1a). Dies ist streitig (vgl. : LG Hannover, ZInsO 2002, 449, 450; Münchener Kommentar zur InsO Hericke, § 295, Rdnr. 12).
Aus den oben angeführten Gründen kann es schon deshalb nicht als Verstoß gegen eine Erwerbsobliegenheit anzusehen sein, wenn die Schuldnerin nicht nach Beginn des Insolvenzverfahrens in eine für die Gläubiger günstigere Steuerklasse wechselt, weil sie einen Wechsel allenfalls nur mit Zustimmung ihres Ehepartners veranlassen kann. Dass eine Zustimmung des Ehegatten zum Steuerklassenwechsel vorliegt oder dass dieser bereit wäre, eine solche Zustimmungserklärung abzugeben, hat die Beteiligte nicht dargetan.
Damit ist der Versagungsantrag auch im Hinblick auf den angeblichen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit jedenfalls unzulässig.
Daher kann auch die unsubstantiierte Behauptung der Beteiligten aus ihrem Schriftsatz vom 13.05.2004, die Schuldnerin habe es unterlassen, die ihr zugeflossenen Teile der Einkommenssteuererstattung zur Masse auszukehren, keinen Erfolg haben. Es ist umstritten, ob überhaupt der Versagungsantrag auf einen weiteren Versagungsgrund, der nicht im Termin geltend gemacht wurde, gestützt werden kann. (Kübler/Prütting(Hrsg.) InsO, Loseblatt, Stand: 10/03, Wenzel, § 290, Rn. 4c)
Ein Nachschieben von nicht im Termin glaubhaft gemachten Versagungsgründen ist jedenfalls allenfalls dann zulässig, wenn bereits zumindest ein zulässiger Versagungsantrag vorliegt (Kübler/Prütting, a. a. O.), was hier allerdings nicht der Fall ist. (s.o.)
Im übrigen bestehen erhebliche Zweifel daran, ob der erstmals mit Schriftsatz vom 13.05.2004 angeführte angebliche Versagungsgrund als Versagungsantrag im Sinne des § 290 Abs. 2 InsO zulässig wäre. Denn die Beteiligte hat nicht dargelegt, dass die Schuldnerin während des Insolvenzverfahrens eine Steuererstattung erhalten hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: 4.300,00 Euro (1/10 des seitens der Beteiligten angegebenen angeblichen Verringerung der Insolvenzmasse).