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BGH Beschluss vom 05.04.2006 – IX ZB 227/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. April 2006
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 5. April 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Wuppertal vom 13. September 2004 wird auf
Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 4.000 €.
Gründe:
I.
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Die Schuldnerin beantragte am 15. Mai 2003 die Eröffnung des Insol-
venzverfahrens über ihr Vermögen sowie die Erteilung der Restschuldbefrei-
ung. Mit Beschluss vom 30. Juli 2003 eröffnete das Insolvenzgericht das Ver-
fahren und bestellte den (weiteren) Beteiligten zu 2 zum Treuhänder.
Im Schlusstermin vom 13. April 2004 hat die Gläubigerin beantragt, der
Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen. Diesen Antrag hat das
Amtsgericht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist oh-
ne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich diese mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1
InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig;
weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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1. Die Rechtsbeschwerde meint, der Rechtssache komme grundsätzliche
Bedeutung zu. Zu klären sei die Frage, ob die Versagung der Restschuldbefrei-
ung auch auf eine Verletzung der in § 295 InsO genannten Mitwirkungsoblie-
genheiten des Schuldners gestützt werden könne. Diese Rechtsfrage ist jedoch
durch den Beschluss des Senats vom 29. Juni 2004 (IX ZB 90/03, WM 2004,
1688, 1689) geklärt. Danach ist über eine Obliegenheitsverletzung des Schuld-
ners im Sinne der §§ 295, 296 InsO im Verfahren der Entscheidung nach § 291
Abs. 1 InsO, wie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, nicht zu befinden.
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2. Damit kommt es auf die weitere von der Rechtsbeschwerde bezeich-
nete Frage, ob ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit gemäß § 295 Abs. 1
Nr. 1 InsO vorliege, wenn der verheiratete und berufstätige Schuldner an der
Eingruppierung in die Steuerklasse V festhalte, hier nicht an.
3. Schließlich hält die Rechtsbeschwerde eine Entscheidung des Senats
zu der Frage für geboten, unter welchen Voraussetzungen das Nachschieben
eines Versagungsgrundes zulässig sei. Zwar hat der Senat diese Frage in sei-
nem Beschluss vom 22. Mai 2003 (IX ZB 456/02, WM 2003, 1382, 1383) offen
gelassen. In seiner Entscheidung vom 11. September 2003 (BGHZ 156, 139,
142 f) hat er sodann jedoch klargestellt, dass es ausschließlich Sache des
Gläubigers ist, bis zum Schlusstermin den von ihm geltend gemachten Versa-
gungsgrund glaubhaft zu machen. Einen gemäß § 290 Abs. 2 InsO zulässigen
Versagungsantrag hat die Gläubigerin im Schlusstermin jedoch nicht gestellt,
wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben. Im Übrigen ist die aufge-
worfene Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich; denn das Beschwerdege-
richt hat die von der Gläubigerin nachgeschobene Behauptung zutreffend als
unsubstantiiert gewürdigt: Die Schuldnerin war nicht gehalten, ihren Steuerer-
stattungsanspruch im Verfahren gesondert anzugeben, weil dieser dem Treu-
händer bereits bekannt war. Sie musste ihn auch nicht an diesen abtreten; die
- nach dem Zeitablauf und den Äußerungen des Treuhänders fern liegende -
Behauptung der Gläubigerin, die Schuldnerin habe es unterlassen, den ihr zu-
geflossenen Teil der Steuererstattung an den Treuhänder auszukehren, er-
schöpft sich in einer pauschal formulierten Mutmaßung. Schließlich zeigt die
Rechtsbeschwerde auch nicht auf, dass ein Zulässigkeitsgrund in Bezug auf
das Nachschieben von Versagungsgründen in dem hier gegebenen Fall vor-
liegt, dass der Gläubiger im Schlusstermin keinen zulässigen Antrag gestellt
hat; die von ihr in Bezug genommenen Literaturstellen belegen insoweit eine
Klärungsbedürftigkeit nicht.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, Entscheidung vom 07.05.2004 - 145 IK 193/03 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 13.09.2004 - 6 T 348/04 -