Rechtsprechung / Landgericht Wuppertal

Landgericht Wuppertal Beschluss vom 20.11.2008 – 6 T 772/08

ECLI:DE:LGW:2008:1120.6T772.08.00

Tenor

Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Beteiligten zurückgewiesen.

1

G r ü n d e :

2

Mit Schrift seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 14. August 2008 hat der Beteiligte beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. In dem von ihm gefertigten Verzeichnis der Massegegenstände/Vermögensübersicht zum 13. Dezember 2007 habe der Schuldner Verbindlichkeiten aus Miete mit 1.390,31 EUR beziffert, während sich die Mietverbindlichkeiten tatsächlich auf 2.010,97 EUR belaufen würden, wie dem Schuldner aus einem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Solingen vom 22. August 2007 bekannt gewesen sei. Der Schuldner habe damit grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben über die gegen ihn gerichteten Forderungen gemacht.

3

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht nach Einholung einer Stellungnahme des Treuhänders, auf die verwiesen wird (Bl. 151 d. A.) und unter Berücksichtigung einer weiteren Eingabe der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. Wegen der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.

4

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte mit dem Rechtsmittel seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 7. November 2008.

5

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

6

Das gemäß §§ 296 Abs. 3 S. 1, 4 InsO, 567 ff. ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel des Beteiligten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen. Die Würdigung des Amtsgerichts, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Schuldners vorliegen, ist nicht zu beanstanden. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der Schuldner nach dem Bericht des Treuhänders vom 9. September 2008 am 24. Januar 2008 ohne weiteres die Höhe der Forderung des Beteiligten eingeräumt hat und die Angabe des Schuldners im Übrigen von vornherein bedeutungslos für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger war. Danach wäre aber eine Versagung der Restschuldbefreiung unverhältnismäßig, auch wenn es nicht Voraussetzung von § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO ist, dass sich unrichtig oder unvollständige Angaben zum Nachteil der Gläubiger auswirken.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

8

Wert des Beschwerdegegenstands: 1.200,00 EUR (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2003 – IX ZB 227/02).