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BGH Beschluss vom 24.09.2009 – IX ZB 285/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. September 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am 24. September 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Wuppertal vom 20. November 2008 wird auf
Kosten des Gläubigers als unbegründet zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
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Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1
InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheit-
lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts er-
fordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
1. Das Insolvenzgericht hat den Anspruch des weiteren Beteiligten zu 1
auf Gewährung rechtlichen Gehörs missachtet, weil es vor Ablauf einer Frist
von zwei Wochen seit Eingang der Beschwerde über das Rechtsmittel gegen
den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 15. Oktober 2008 entschieden
hat. Kündigt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift an, eine Begrün-
dung seines Rechtsmittels kurzfristig nachreichen zu wollen, ist das Beschwer-
degericht zu einer Fristsetzung nach § 571 Abs. 3 Satz 1 ZPO zwar nicht ver-
pflichtet (vgl. BVerfG ZIP 1986, 1336, 1337). Es hat dem Beschwerdeführer
aber eine angemessene Frist zur Begründung zu lassen, deren Länge durch die
Schwierigkeit der Sache, den Umfang der Akten und die Eilbedürftigkeit des
Verfahrens bestimmt wird (BVerfGE 60, 317, 318) und die in der Regel mindes-
tens zwei Wochen betragen soll (vgl. OLG Celle Nds.Rpfl. 1992, 51; OLG Köln
MDR 1990, 556; Zöller/Heßler, ZPO 27. Aufl. § 571 Rn. 14). Der weitere Betei-
ligte hatte in der Beschwerdeschrift angekündigt, eine Beschwerdebegründung
kurzfristig nachzureichen. Im Hinblick auf diese Ankündigung hätte das Be-
schwerdegericht frühestens nach Ablauf des 21. November 2008 über die so-
fortige Beschwerde entscheiden dürfen. Mithin liegt eine Gehörsverletzung vor,
die unabhängig von der Frage, ob sich der Rechtsverstoß auf das Ergebnis
ausgewirkt hat, zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichts-
punkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung führt (vgl. BGH,
Beschl. v. 23. Oktober 2003 - V ZB 28/02, NJW 2004, 367, 368).
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2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet, weil die Entscheidung
des Beschwerdegerichts nicht auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht.
Vorliegend hat der weitere Beteiligte in seinem auf dem 1. Dezember 2008 da-
tierten Schriftsatz lediglich tatsächliches Vorbringen wiederholt, das bereits Ge-
genstand seines Schriftsatzes vom 2. Oktober 2008 war, den die Vorinstanzen
bei ihren Entscheidungen berücksichtigt haben.
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Soweit man das Vorbringen in dem vom Beschwerdegericht nicht be-
rücksichtigten Schriftsatz dahingehend verstehen könnte, dass der Beschwer-
deführer nunmehr auch noch den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4
InsO geltend machen wollte, hätte das Beschwerdegericht hierauf eine Versa-
gung der Restschuldbefreiung nicht stützen dürfen. Nach der Rechtsprechung
des Senats (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, ZInsO 2008, 1272
Rn. 9 ff) können Versagungsgründe, die nicht im Schlusstermin oder - wie hier -
in einer an die Stelle des Schlusstermins tretenden Frist geltend gemacht wor-
den sind, im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeschoben werden. Unab-
hängig von der Frage, ob das Vorbringen des weiteren Beteiligten zu 1 den
Versagungsgrund der Vermögensverschwendung überhaupt ausfüllt, hätte die-
ser Grund im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.
Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, Entscheidung vom 15.10.2008 - 145 IK 1579/07 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 20.11.2008 - 6 T 772/08 -