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Landgericht Wuppertal Urteil vom 16.01.2024 – 4 O 95/22

4. Zivilkammer · ECLI:DE:LGW:2024:0116.4O95.22.00

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin nimmt den beklagten Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit nach einem geltend gemachten Überschwemmungsereignis aus einer Wohngebäudeversicherung in Anspruch.

Sie unterhielt für ihr an der M.-straße in U. gelegene Grundstück bei dem Beklagten eine verbundene Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für verbundene Wohngebäudeversicherung (VGB 2017) zugrunde (im Folgenden AVB genannt). Danach war unter anderem die Naturgefahr „Überschwemmung“ versichert, die wie folgt definiert wurde:

„a) Überschwemmung

Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn

aa) (…)

bb) Witterungsniederschläge oder

cc) (…).

Versichert sind nur Schäden an versicherten Sachen, die durch unmittelbare Einwirkung einer Überschwemmung entstehen.

Weiter hieß es in den Bedingungen auszugsweise:

„5. Nicht versicherte Schäden

a) Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind solche genannt - Schäden durch

(…)

ff) die ausschließliche Überflutung von zum Gebäude gehörenden Freiflächen (zum Beispiel Terrassen, tiefer liegende Garagenzufahrten, Kelleraußentüren oder Kellerschächte);

gg) die Überflutung von höher liegenden Gebäudeteilen (zum Beispiel Dachterrassen, Balkone oder Flachdächer).

Im Anschluss dazu wird unter der Überschrift „Welche Sachen sind versichert? (…)“ geregelt:

„1. Versicherte Sachen sind:

a) die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude;

b) deren Gebäudebestandteile;

c) deren Gebäudezubehör;

d) Terrassen;

e) bauliche Grundstücksbestandteile auf dem Versicherungsgrundstück.

2. Beschreibung der versicherten Sachen

(…)

d) Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Aufenthalt im Freien vorgesehen sind. (…)“

Das Grundstück der Klägerin ist mit einem 1950 errichteten Haus bebaut. Im Souterrain des Hauses befindet sich eine Einliegerwohnung. Davor befindet sich eine gepflasterte und ummauerte Terrasse, die am Fuße einer Böschung liegt. Die Terrasse kann über eine Treppe betreten werden und verfügt über einen Abfluss, der vor dem streitgegenständlichen Unwetter das Witterungswasser ordnungsgemäß abführte. Es wird zur Orientierung betreffend der Örtlichkeit ergänzend auf die nachfolgenden Lichtbilder Bezug genommen, die nach dem hier geltend gemachten Versicherungsfall angefertigt worden sind, wobei der Abfluss nur auf dem ersten Bild im ursprünglichen Zustand zu sehen ist:

Am Nachmittag des 00.00.0000 zog unter anderem über U. ein Unwetter hinweg.

Die Klägerin meldete der Beklagten den streitgegenständlichen Schaden. Daraufhin erfolgte eine Schadenbegutachtung. Der Vertrauensmann der Beklagten, Herr G., erklärte gegenüber der Klägerin, dass es sich um einen versicherten Elementarschaden handeln würde, der von dem Beklagten reguliert würde. Er bot bereits vor Ort einen Betrag in Höhe von 5.000,00 Euro zur Selbstregulierung an und bat um Mitteilung der Kontodaten. Die Klägerin stimmte zu.

Wenige Tage später erhielt die Klägerin einen Anruf eines Mitarbeiters der Beklagten, welcher mitteilte, dass eine erneute Besichtigung mit ihm erfolgen solle.

Der Beklagte lehnte schließlich eine Regulierung u. a. mit Schreiben vom 00.00.0000 mit der Begründung ab, es läge kein versicherter Elementarschaden vor. Die ausschließliche Überflutung von tiefer gelegenen Gebäudeteilen sei nicht versichert.

Die Klägerin behauptet, am 00.00.0000 habe sich das Regenwasser auf der Terrasse aufgestaut und sei schließlich in die Wohnung gelaufen. Das Wasser habe fast 20 cm hoch in der Wohnung gestanden und die Feuchtigkeit sei die Wände bis zu einer Höhe von ca. 30 cm hochgezogen.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten im gerichtlichen Mahnverfahren einen Betrag in Höhe von 33.688,18 Euro geltend gemacht. Nach der Abgabe durch das Amtsgericht - Mahngericht - hat sie durch Erklärung gegenüber dem Streitgericht die Klage in der Hauptsache um 1.000,00 Euro zurückgenommen.

Sie beantragt nunmehr,

den Beklagten zu verurteilen,

an sie einen Betrag in Höhe von 32.688,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2021 sowie

vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 825,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 27.01.2022

zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, Wasseransammlungen auf einer Terrasse stellten keine Überflutung von Grund und Boden im Sinne der Bedingungen dar, weil darunter nur unbebaute Geländeoberfläche fielen. Bei der vorliegenden Terrasse würde es sich schon dem optischen Eindruck nach um eine „massive bauliche Anlage“ handeln. Im Übrigen sie die in einem Kaskofall von dem Bundesgerichtshof entwickelte „Hangrechtsprechung“ nicht auf die Gebäudeversicherung übertragbar. Ferner greife der Ausschlussgrund, demzufolge die „[ausschließliche] Überflutung von zum Gebäude gehörenden Freiflächen (z. B. Terrassen …)“ nicht versichert sei.

Das Gericht hat die Klägerin informatorisch angehört. Zudem hat es Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Z.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 05.12.2023 (Bl. 387 ff. GA) verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten wegen des Regenereignisses vom 00.00.0000 aus § 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag über eine erweiterte Gebäudeversicherung und den darin einbezogenen Versicherungsbedingungen.

Das Gericht vermag auf der Grundlage des vorliegenden Sachverhaltes nicht festzustellen, dass die in den unteren Räumen des Versicherungsobjekts eingetretenen Nässeschäden auf einer „Überschwemmung” im Sinne des § 5 Ziff. 4 lit. a) AVB beruhen.

Gemäß dem insoweit maßgeblichen Bedingungswerk des Beklagten ist eine Überschwemmung - soweit hier von Belang - die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn Witterungsniederschläge die Überflutung verursacht haben. Versichert sind nur Schäden an versicherten Sachen, die durch unmittelbare Einwirkung einer Überschwemmung entstehen. Da die Deckung bei Schäden durch die - ausschließliche - Überflutung von zum Gebäude gehörenden Freiflächen wie etwa Terrassen ausgeschlossen ist, steht im Umkehrschluss die Mit-Überflutung dieser Freiflächen der Annahme eines Versicherungsfalles nicht entgegen. Denn andernfalls hätte es dieser Ausnahmeregelung nicht bedurft. Die Vortrags- und Nachweislast für die Umstände, welche eine Überflutung begründen sollen, liegt bei dem Versicherungsnehmer, hier also bei der Klägerin.

Eine erhebliche Ansammlung von ungebundenem Oberflächenwasser hat es im Schadensbereich außerhalb der Terrasse nicht gegeben. Das Wasser, welches vom Dach geflossen ist, ist über die Treppe auf die Terrasse gelaufen und hat sich erst dort angesammelt, mithin ist es dadurch nur zu einer ausschließlichen Überflutung der Terrasse gekommen, die vom Versicherungsschutz nicht gedeckt ist.

Soweit sich das Wasser auf der Terrasse auch aus dem vis-à-vis zum Grundstück gelegenen Hang gespeist hat, nachdem es durch eine kleinere Mauer zwischen Hang und Terrasse aufgestaut wurde und sich von dort über eine Seite auf die Terrasse ergoss, liegt ebenfalls keine Überschwemmung im Sinne der Bedingungen vor. Die Ansammlung vor der Mauer ist flächenmäßig zu gering, um eine über die Terrasse hinausgehende Überschwemmung zu begründen. Vorliegend kommt hinzu, dass die Ansammlung durch die Mauer bewirkt wurde, die das Wasser daran hinderte, sich über den Boden zu verteilen und auf natürliche Weise zu versickern oder durch entsprechende Ablaufeinrichtungen ordnungsgemäß abgeführt zu werden.

Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch aus der hier grundsätzlich anwendbaren „Hangrechtsprechung“ (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2006 - IV ZR 154/05 - juris, Rn. 10) nichts anderes, wonach eine Überflutung von Grund und Boden auch anzunehmen ist, wenn sich das Wasser nicht auf der Geländeoberfläche ansammelt, sondern in einem Maße niedergeht, dass es weder vollständig versickert noch sonst geordnet über natürliche Wege (z. B. Rinnen oder Furchen) abfließen kann. Auch insoweit tritt Wasser auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung, wenngleich es sich aufgrund der Hanglage nicht sammelt, sondern - sturzbachartig - den Hang hinabfließt (vgl. dazu ausführlich etwa KG Berlin, Beschluss vom 03.09.2021 - 6 U 70/21 -, Rn. 11, juris). Dass der Begriff der Überschwemmung in der Elementarschadenversicherung anders als in der Fahrzeugversicherung von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer verstanden werden könnte, ist nicht ersichtlich, weshalb die zur Kaskoversicherung ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übertragbar ist (vgl. etwa OLG München, Hinweisbeschluss vom 19.10.2020 - 25 U 4744/20, Rn. 4, beck-online; KG Berlin, Beschluss vom 03.09.2021 - 6 U 70/21 -, Rn. 11, juris; ebenso Günther in: Langheid/Wandt, 2. Teil. Systematische Darstellungen 3. Kapitel. Versicherungssparten 230. Elementarschadenversicherung Rn. 41a, beck-online). Eine Einschränkung der Einbeziehung von Hanggrundstück dahin, dass - wie von der Beklagtenseite gemeint - nur ein natürlich entstandenes Gefälle einbezogen wäre, liegt eher fern, bedarf hier angesichts der nachstehenden Umstände indes letztlich keiner weiteren Erörterung.

Vorliegend vermag das Gericht nämlich ein ungeordnetes, sturzbachartiges Ablaufen von Niederschlagswasser über den Hang nicht mit einem Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO), festzustellen. Die bloße Möglichkeit eines Lebensvorganges - wie hier - genügt zum Nachweis nicht.

Der vernommene Zeuge Z. konnte dazu keine belastbaren Angaben machen. Er vermochte sich nur noch an den vor der Mauer gebildeten „See“ zu erinnern, von dem an der linken Seite das Wasser „wie ein Strahl“ auf die Terrasse gelaufen sei; es sei nicht tropfenweise gewesen. Angesichts des Staueffektes an der Mauer, den nicht mehr rekonstruierbaren zeitlichen Abläufen und dem unmittelbar vor der Mauer niedergegangenen Regen ist eine belastbare Aussage über das den Hang hinabgeflossene Wasser nicht mehr möglich. Da von dem Zeugen aufgrund der Gesamtsituation keine Fotos gefertigt wurden und die Klägerin selbst nicht vor Ort war, stehen weitere Erkenntnismöglichkeiten nicht zur Verfügung. Die so bestehende Lücke kann und darf das Gericht nicht durch Spekulationen über einen denkbaren Hergang füllen, den - in Ermangelung ernsthafter Anhaltspunkte - nicht einmal die Klägerin ernstlich vorträgt.

Es liegt hinsichtlich dem vom Dach geflossenen Wasser auch kein Rückstau im Sinne des § 5 Nr. 4 lit. b) AVB vor, da das Regenwasser nicht aus den innerhalb des Gebäudes liegenden Rohren der Regenentwässerung in das Gebäude eingedrungen ist.

Nach alledem besteht auch kein Anspruch aus § 6 Abs. 5 Satz 1 VVG i. V. m. § 6 Abs. 1 und Abs. 4 VVG (sog. Quasideckung). Denn die Eintrittspflicht der Beklagten besteht im vorliegenden Fall nicht wegen einer Deckungslücke, sondern wegen des fehlenden Nachweises eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalles.

Ergänzend sei bemerkt, soweit im Raum steht, dass die Parteien sich ursprünglich im Wege des Vergleichs im Sinne der Gesetzesdefinition des § 779 Abs. 1 Satz 1 BGB vertraglich zur Abgeltung aller Schäden auf die Zahlung von 5.000,00 Euro geeinigt haben, sind sie sich jedenfalls nunmehr einig, dass daraus keine Rechtsfolgen erwachsen sollen, mithin haben sie einen etwaigen Vergleichsvertrag konkludent im Sinne von § 311 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 145 ff. BGB aufgehoben.

Die Nebenforderungen gerichtet auf Verzinsung und Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind nach den vorstehenden Ausführungen gleichfalls abzuweisen.

Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung von der Beklagtenseite eingereichte Schriftsatz gebot nach alledem kein erneutes Eintreten in die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO, weil es auf den dortigen Vortrag aus den vorgenannten Gründen nicht ankommt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seinen Grund in § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 33.688,18 Euro festgesetzt.