Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 01.12.2025 – 4 U 18/24
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGD:2025:1201.4U18.24.00
Gründe
Die Berufung der Klägerin gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Wuppertal hat keine Aussicht auf Erfolg. Da die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich vorliegen, beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf. Die Klägerin hat weder Umstände vorgetragen, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, noch konkrete Anhaltspunkte bezeichnet, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich.
I.
Die Klägerin nimmt den beklagten Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit aus einer Wohngebäudeversicherung in Anspruch.
1.
Die Klägerin unterhielt für ihr an der A.-Straße 00 in B.-Stadt gelegenes Grundstück bei dem Beklagten eine verbundene Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert.
Von dem Versicherungsschutz waren nach S. 2 des Versicherungsscheins unter anderem umfasst: Sturm- und Hagelversicherung sowie weitere Elementargefahren.
Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für verbundene Wohngebäudeversicherung (VGB 2017) zugrunde (im Folgenden AVB genannt).
Danach war in Teil A. § 4 Ziff. 4 unter anderem die Naturgefahr „Überschwemmung“ versichert, die wie folgt definiert wurde:
„a) Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn (…)
bb) Witterungsniederschläge (…)
die Überflutung verursacht haben.
Versichert sind nur Schäden an versicherten Sachen, die durch unmittelbare Einwirkung einer Überschwemmung entstehen.“
Weiter hieß es in Teil A. § 4 Ziff. 5 auszugsweise:
„Nicht versicherte Schäden
a) Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind solche genannt - Schäden durch (…)
ff) die ausschließliche Überflutung von zum Gebäude gehörenden Freiflächen (zum Beispiel Terrassen, tiefer liegende Garagenzufahrten, Kelleraußentüren oder Kellerschächte);
gg) die Überflutung von höher liegenden Gebäudeteilen (zum Beispiel Dachterrassen, Balkone oder Flachdächer).“
Im Anschluss dazu wird in Teil A. § 5 geregelt:
„1. Versicherte Sachen sind:
a) die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude;
b) deren Gebäudebestandteile;
c) deren Gebäudezubehör;
d) Terrassen;
e) bauliche Grundstücksbestandteile
auf dem Versicherungsgrundstück.
2. Beschreibung der versicherten Sachen (…)
d) Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Aufenthalt im Freien vorgesehen sind. (…)“
2.
Das Grundstück der Klägerin ist mit einem 1950 errichteten Haus bebaut. Im Souterrain des Hauses befindet sich eine Einliegerwohnung. Davor befindet sich eine gepflasterte und ummauerte Terrasse, die am Fuße einer Böschung liegt. Die Terrasse kann über eine Treppe betreten werden. Sie verfügte zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unwetters über einen Abfluss, der bis dahin Witterungswasser ordnungsgemäß abgeführt hatte.
Zur räumlichen Orientierung wird auf die zu Akte gereichten Lichtbilder (Anlage K 3, Bl. 166 ff. LGA; Anlagen B 2 und 3, Bl. 223 ff. LGA; Anlagen K 14 und 15, Bl. 258 ff. LGA) Bezug genommen, die sämtlich nach dem hier geltend gemachten Versicherungsfall angefertigt worden sind. Die nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Lichtbilder zeigen die Terrasse, wobei der Abfluss nur auf dem ersten Bild oben links in dem Zustand bei Schadenseintritt zu sehen ist:
Am Nachmittag des 14.07.2021 - dem Tag der Hochwasser-Katastrophe im Ahrtal - zog unter anderem über B.-Stadt ein schweres Unwetter hinweg.
3.
Die Klägerin meldete dem Beklagten die streitgegenständlichen Schäden, wobei eine schriftliche Schadenmeldung nicht vorgelegt worden ist.
Daraufhin erfolgte eine Schadenbegutachtung.
Der Vertrauensmann des Beklagten, Herr C., erklärte gegenüber der Klägerin, dass es sich um einen versicherten Elementarschaden handele, der von dem Beklagten reguliert werde. Er bot vor Ort einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € zur Selbstregulierung an und bat um Mitteilung der Kontodaten, worauf die Klägerin dem zustimmte.
Der Vertrauensmann C. leistete nachfolgend eine Zahlung von 1.000,00 € an die Klägerin.
4.
Wenige Tage später erhielt die Klägerin einen Anruf eines Mitarbeiters des Beklagten, welcher mitteilte, dass eine erneute Besichtigung mit ihm erfolgen solle.
Der Beklagte lehnte schließlich eine Regulierung u. a. mit Schreiben vom 09.09.2021 mit der Begründung ab, es liege kein versicherter Elementarschaden vor. Die ausschließliche Überflutung von tiefer gelegenen Gebäudeteilen sei nicht versichert.
5.
Die Klägerin hat behauptet, bei dem Starkregenereignis am 14.07.2021 sei ein bedingungsgemäßer Überschwemmungsschaden entstanden. Gespeist aus über das Dach des Hauses überlaufendem Regenwasser und den vor der Souterrain-Wohnung liegendem Hang hinunterlaufendem Wasser habe sich Wasser auf der Terrasse aufgestaut und sei schließlich in die Wohnung gelaufen. Das Wasser habe fast 20 cm hoch in der Wohnung gestanden, und die Feuchtigkeit sei die Wände bis zu einer Höhe von ca. 30 cm hochgezogen.
Zur Beseitigung der Schäden seien die nach dem Kostenvoranschlag der D.-GmbH vom 04.09.2021 angegebenen Leistungen und Kosten in Höhe von 33.688,18 € netto erforderlich.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten im gerichtlichen Mahnverfahren einen Betrag in Höhe von 33.688,18 € geltend gemacht. Nach der Abgabe durch das Amtsgericht - Mahngericht - hat sie durch Erklärung gegenüber dem Landgericht die Klage in der Hauptsache um 1.000,00 € zurückgenommen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
1. an sie einen Betrag in Höhe von 32.688,18 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2021 sowie
2. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 825,15 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 27.01.2022 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat gemeint, Wasseransammlungen auf einer Terrasse stellten keine Überflutung von Grund und Boden im Sinne der Bedingungen dar, weil darunter nur unbebaute Geländeoberfläche fielen, nicht aber die massive Terrasse. Die in einem Kaskofall von dem Bundesgerichtshof entwickelte „Hangrechtsprechung“ sei nicht auf die Gebäudeversicherung übertragbar.
Ferner greife der Ausschlussgrund aus Teil A. § 4 Ziff. 5 der AVB, nach der Schäden aufgrund der ausschließlichen Überflutung von zum Gebäude gehörenden Freiflächen, wie z. B. Terrassen, nicht versichert seien.
Das Landgericht hat die Klägerin in der Sitzung vom 19.01.2023 persönlich angehört. Sodann hat es die Parteien mit Beschluss vom 27.02.2023 darauf hingewiesen, dass Beweis über die Entstehung und Folgen des geltend gemachten Schadensereignisses zu erheben sei. Im Falle der Erweislichkeit einer bedingungsgemäßen Überschwemmung des Grundstücks gemäß der sog. „Hangrechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 26.04.2006 - IV ZR 154/05) dürfe die Ausschlussregelung bzgl. Terrassen nicht greifen, weil diese eine „ausschließliche“ Überschwemmung der Terrasse erfordere. Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 08.04.2023 hat das Landgericht durch Vernehmung des Zeugen E. (Mieter der Klägerin) Beweis zu der Frage erhoben, ob am 14.07.2021 Niederschlagswasser sowohl von dem Dach bzw. der Regenrinne als auch von der Böschung über die Terrassen- und Eingangstür in die Wohnung geflossen sei. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2023 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.
6.
Mit am 16.01.2024 verkündetem Urteil hat das Landgericht Wuppertal die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass nicht festzustellen sei, dass die in den unteren Räumen des Versicherungsobjekts eingetretenen Nässeschäden auf einer „Überschwemmung” im Sinne des § 5 Ziff. 4 lit. a) AVB beruhen. Gemäß dem insoweit maßgeblichen Bedingungswerk des Beklagten sei eine Überschwemmung - soweit hier von Belang - die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gelte nur, wenn Witterungsniederschläge die Überflutung verursacht hätten. Versichert seien nur Schäden an versicherten Sachen, die durch unmittelbare Einwirkung einer Überschwemmung entstünden. Da die Deckung bei Schäden durch die - ausschließliche - Überflutung von zum Gebäude gehörenden Freiflächen wie etwa Terrassen ausgeschlossen sei, stehe im Umkehrschluss die Mit-Überflutung dieser Freiflächen der Annahme eines Versicherungsfalles nicht entgegen. Denn andernfalls habe es dieser Ausnahmeregelung nicht bedurft. Die Vortrags- und Nachweislast für die Umstände, welche eine Überflutung begründen sollten, liege daher bei dem Versicherungsnehmer, hier also bei der Klägerin.
Es habe keine erhebliche Ansammlung von ungebundenem Oberflächenwasser im Schadensbereich außerhalb der Terrasse gegeben.
Eine Überflutung der Terrasse aufgrund überfließenden Wassers vom Dach, welches über die Treppe auf die Terrasse gelaufen sei, sei vom Versicherungsschutz nicht gedeckt.
Soweit sich das Wasser auf der Terrasse auch aus dem gegenüber der Wohnung gelegenen Hang gespeist habe, von wo es über eine gegenüber der Wohnung liegende Mauer geflossen sei, liege ebenfalls keine Überschwemmung im Sinne der Bedingungen vor. Die Wasseransammlung vor der Mauer sei flächenmäßig zu gering, um eine über die Terrasse hinausgehende Überschwemmung zu begründen. Zudem habe die Mauer das Wasser gerade daran gehindert, sich über den Boden zu verteilen und auf natürliche Weise zu versickern oder durch entsprechende Ablaufeinrichtungen ordnungsgemäß abgeführt zu werden.
Vor diesem Hintergrund ergebe sich auch aus der hier grundsätzlich anwendbaren „Hangrechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26.04.2006 - IV ZR 154/05 - juris, Rn. 10) nichts anderes, wonach eine Überflutung von Grund und Boden auch anzunehmen sei, wenn sich das Wasser nicht auf der Geländeoberfläche ansammele, sondern in einem Maße niedergehe, dass es weder vollständig versickern noch sonst geordnet über natürliche Wege (z. B. Rinnen oder Furchen) abfließen könne. Dass der Begriff der Überschwemmung in der Elementarschadenversicherung anders als in der Fahrzeugversicherung von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer verstanden werden könnte, sei nicht ersichtlich, weshalb die zur Kaskoversicherung ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übertragbar sei (vgl. etwa OLG München, Hinweisbeschluss vom 19.10.2020 - 25 U 4744/20, Rn. 4, beck-online; KG Berlin, Beschluss vom 03.09.2021 - 6 U 70/21 -, Rn. 11, juris; ebenso Günther in: Langheid/Wandt, 2. Teil. Systematische Darstellungen 3. Kapitel. Versicherungssparten 230. Elementarschadenversicherung Rn. 41a, beck-online). Auf eine etwaige Einschränkung dieser Rechtsprechung zu der Einbeziehung von Hanggrundstücken dahin, dass nur natürlich entstandenes Gefälle zu berücksichtigen sei, komme es hier nicht an. Denn jedenfalls könne das Landgericht nach der Beweisaufnahme ein ungeordnetes, sturzbachartiges Ablaufen von Niederschlagswasser über den Hang nicht mit hinreichender Gewissheit feststellen.
Der vernommene Zeuge E. habe keine belastbaren Angaben über etwaig den Hang hinabgeflossenes Wasser machen können. Angesichts des Staueffektes an der Mauer, den nicht mehr rekonstruierbaren zeitlichen Abläufen und dem unmittelbar vor der Mauer niedergegangenen Regen sei eine belastbare Aussage nicht möglich gewesen. Mangels Fotos der Gesamtsituation und da die Klägerin selbst nicht vor Ort gewesen sei, hätten weitere Erkenntnismöglichkeiten nicht zur Verfügung gestanden.
Hinsichtlich des vom Dach geflossenen Wassers liege auch kein Rückstau im Sinne des § 5 Nr. 4 lit. b) AVB vor, da das Regenwasser nicht aus den innerhalb des Gebäudes liegenden Rohren der Regenentwässerung in das Gebäude eingedrungen sei.
Nach alledem bestehe kein Anspruch aus § 6 Abs. 5 Satz 1 VVG i. V. m. § 6 Abs. 1 und Abs. 4 VVG (sog. Quasideckung). Denn die Eintrittspflicht des Beklagten bestehe im vorliegenden Fall nicht wegen einer Deckungslücke, sondern wegen des fehlenden Nachweises eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalles.
Soweit die Parteien sich ursprünglich vertraglich zur Abgeltung aller Schäden auf die Zahlung von 5.000,00 € geeinigt haben sollten, sei nunmehr beidseitig unstreitig, dass aus dieser Einigung keine Rechtsfolgen erwachsen sollten. Mithin hätten sie einen etwaigen Vergleichsvertrag konkludent im Sinne von § 311 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 145 ff. BGB aufgehoben.
7.
Gegen das ihr am 17.01.2024 zugestellte Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 16.01.2024 hat die Klägerin mit am 30.01.2024 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums Berufung eingelegt und diese - nach Fristverlängerung bis zum 17.04.2024 mit am 16.04.2024 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 04.04.2024 begründet.
Die Klägerin wendet ein, dass entgegen der Annahme des Landgerichts Wasser vom Dach nicht nur über die Treppe auf die Terrasse gelaufen sei, sondern über die gesamte Dachbreite sei die Dachrinne übergelaufen. Darauf komme es aber auch nicht an, da es sich jedenfalls um Wasser vom Dach handele.
Das Gericht habe weiter auf Basis eines zweidimensionalen Fotos angenommen, dass über den Hang nicht ausreichend Wasser auf die Terrasse geleitet worden sei, ohne aber Hinweise zu erteilen oder hierzu Feststellungen zu treffen. Nach der Aussage des Zeugen E. habe sich hinter der Mauer aber Wasser gestaut und es sei sogar „wie ein Strahl“ hinuntergelaufen.
Zudem sei das Wasser seit mehr als 30 Jahren ordnungsgemäß über den Abfluss der Terrasse abgelaufen, was in den Entscheidungsgründen völlig ignoriert werde. Das Gericht habe einen Hinweis erteilen müssen, wenn es die Entwässerung für nicht ausreichend gehalten hätte bzw. dass hier ein Ausschluss greife.
Die Klägerin verweist auf die ihrer Ansicht nach übertragbare Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth vom 26.07.2013 (Az.: 8 O 9839/10), wonach bei Wassereintritt über eine Kelleraußentür eine Überschwemmung und damit ein Versicherungsfall anzunehmen sei.
Sodann betreffe der Ausschluss von Überschwemmungen von zu dem Gebäude gehörenden Freiflächen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen schon nicht die hier allein geschädigte Souterrain-Wohnung. Im Übrigen sei diese Ausschlussklausel für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer unverständlich, sie benachteilige ihn unangemessen und sie sei damit unwirksam.
Es sei absurd, wenn das Gericht annehme, nur die Terrasse der Klägerin sei überflutet worden, obwohl es gerichtsbekannt sei, dass es an diesem Tag eine Naturkatastrophe gegeben habe, die in diesem Umfang seit Jahrzehnten in diesem Gebiet nicht aufgetreten sei. An diesem Tag seien an diesem Ort zahlreiche Grundstücke überflutet worden. Das Gericht habe nicht darauf hingewiesen, dass es nicht nur auf die Überschwemmung auf der Terrasse, sondern auch auf Hang und Rasenfläche ankomme. Dies überrasche die Klägerin, zumal mit dem Beweisbeschluss vom 08.04.2023 nur der Umfang des Schadens innerhalb der Wohnung aufgeklärt und später ein Sachverständigengutachten zu den Kosten eingeholt werden sollte.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 16.01.2024 verkündeten Urteils des Landgericht Wuppertal, Az. 4 O 95/22, den Beklagten zu verurteilen,
1. an sie einen Betrag in Höhe von 32.688,18 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.10.2021 zu zahlen und
2. an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 825,15 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 27.01.2022 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung und Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er wendet ein, dass das klägerische Vorbringen zu etwaigen Hinweispflichten des Gerichts fehlgehe, da nicht auch zu der Kausalität vorgetragen werde. Das klägerseits zitierte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth widerspreche der übrigen einhelligen Rechtsprechung (vgl. Weidner in juris-PR-VersR 12/2012, Anm. 1; Günther, Münchner Kommentar zum VVG, 2. Aufl., 230. Elementarschadenversicherung, Rz. 37a, jew. m.w.N.). Insgesamt sei festzuhalten, dass der Versicherungsfall „Überschwemmung der unbebauten Geländeoberfläche“ unter keinem Gesichtspunkt vorliege.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.01.2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Zudem erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren. Nach den Umständen des Falles ist keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO).
Der Senat beabsichtigt daher, das Rechtsmittel durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Das angefochtene Urteil beruht im Ergebnis weder auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1, 1. Alt., 520 Abs. 3 Nr. 2, 546 ZPO§ 561 analog ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO).
1.
Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung aus der zwischen den Parteien bestehenden Wohngebäudeversicherung zusteht, insbesondere nicht aus § 1 S. 1 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag i.V.m. § 4 Ziff. 4 lit. a) Teil A der AVB.
Obwohl es unstreitig zu einem Wassereintritt und einer Schädigung der Souterrain-Wohnung der Klägerin gekommen ist, hat sie den Eintritt des von ihr zur Grundlage ihres Anspruchs gemachten Versicherungsfalles einer Überschwemmung nicht hinreichend dargelegt und bewiesen.
1.1
Gemäß den AVB, dort unter Teil A. § 4 Ziff. 4 a) bb) und 5 a) ff), ist die Naturgefahr Überschwemmung als „Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser“ definiert, wobei die Überflutung durch Witterungsniederschläge verursacht sein muss. Versichert sind nur Schäden, die durch „unmittelbare Einwirkung“ einer Überschwemmung entstehen, nicht aber Schäden durch „die ausschließliche Überflutung von zum Gebäude gehörenden Freiflächen“, wie „zum Beispiel Terrassen“.
Für die Auslegung des Begriffs „Überschwemmung“ kommt es auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers an, das sich am Wortlaut der Klausel und deren Sinn und Zweck orientiert (BGH, Urteil vom 23.06.1993 - IV ZR 135/92; Urteil vom 19.10.1983, Az. IVa ZR 51/82). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer erkennt nach dem normalen Sprachgebrauch, dass nicht alle Gebäudeschäden, die durch Witterungsniederschläge verursacht werden, vom Versicherungsschutz umfasst sind. Voraussetzung einer „Überflutung von Grund und Boden“ im Sinne der vorzitierten Klausel ist, dass eine normalerweise trocken liegende Bodenfläche des versicherten Grundstücks durch starke Niederschläge von erheblichen Wassermengen bedeckt wird, welche nicht auf normalem Wege abfließen, so dass das Wasser nicht mehr „erdgebunden“ ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2006, Az. IV ZR 154/05, NJW-RR 2006, 1322, beck-online, Rn. 9; Urteil vom 20.04.2005, Az. IV ZR 252/03, Rn. 19, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.09.2011, Az. 12 U 92/11, juris, Rn. 15; OLG Köln, Urteil vom 09.04.2013, Az. 9 U 198/12, juris, Rn. 11; OLG Bamberg, Urteil vom 11.03.2013, Az. 1 U 161/12, juris, Rn. 12; OLG Frankfurt, Urteil vom 01.11.2017, Az. 7 U 53/16, juris, Rn. 39; KG, Beschluss vom 18.05.2018, Az. 6 U 162/17, zitiert nach juris, Rn. 21; Beschluss vom 03.09.2021 - 6 U 70/21 -, Rn. 10, zitiert nach juris; Prölss/Martin/Armbrüster, 32. Aufl. 2024, VGB 2010 - Wert 1914 A4 Rn. 10, beck-online). Versicherungsschutz wegen Überflutung umfasst daher nur Schäden, die dadurch hervorgerufen werden, dass das Grundstück außerhalb des Gebäudes überflutet wird, also das Wasser über die Erdoberfläche hinaus austritt oder über es geleitet wird (OLG Hamm, Beschluss vom 11.06.2014 - I-20 U 102/14 -, Rn. 2, juris, m.w.N.).
Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass die AVB des Beklagten zwischen den versicherten Gegenständen und dem Grund und Boden, auf dem das Gebäude steht, unterscheiden. Die Klausel in § 4 Ziff. 4 lit. a) Teil A der AVB bezieht sich dabei auf das Versicherungsgrundstück im Sinne von § 5 Ziff. 1 Teil A der AVB, also das im Versicherungsschein bezeichnete Grundstück im Gegensatz zu dem versicherten Gebäude, Gebäude- und Grundstücksbestandteilen und -zubehör und Terrassen.
Außerhalb des eigentlichen Gebäudekörpers liegende, aber mit ihm fest verbundenen Gebäudeteile, wie zum Beispiel Kellerlichtschächte und Balkone, sind Teile des versicherten Gebäudes, so dass es für den Eintritt des Versicherungsfalls grundsätzlich nicht ausreicht, dass sich dort Regenwasser sammelt und sodann - über ein Fenster oder eine Außenwand - in das Gebäude eindringt (vgl. KG, Beschluss vom 03.09.2021 - 6 U 70/21 -, Rn. 10, zitiert nach juris; Beschluss vom 18.05.2018, Az. 6 U 162/17, zitiert nach juris, Rn. 21; Beschluss vom 04.08.2015, Az. 6 U 69/15, juris, Rn. 5, 6; OLG Köln, Urteil vom 09.04.2013, Az. 9 U 198/12, juris, Rn. 11; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.09.2011, Az. 12 U 92/11, juris, Rn. 15). Die Anstauung von Wassermassen auf Flachdächern, Terrassen oder Balkonen aufgrund mangelnder Entwässerung unterfällt in der Regel nicht dem Versicherungsschutz, wenn dies auf bauliche Gegebenheiten und mangelnde Entwässerung zurückzuführen ist. So entspricht es nach allgemeinem Sprachgebrauch auch nicht dem Bild des Elementarschadens Überschwemmung, wenn sich wegen unzureichender Entwässerung Niederschlagswasser in einem Lichtschacht aufstaut. Vielmehr handelt es sich hier jeweils um das Ergebnis einer unzureichenden Errichtung oder Unterhaltung des Gebäudes, für welches der durchschnittliche Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz aus der Elementarversicherung erwartet (vgl. zu Terrassen OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2015, Az. 20 U 216/14, BeckRS 2015, 125529 Rn. 4, beck-online und OLG München, Endurteil vom 13.07.2017, Az. 14 U 3092/15, BeckRS 2017, 128177 Rn. 14, beck-online; sowie zu Lichtschächten OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.09.2011, Az. 12 U 92/11, Rn. 15, juris und OLG Frankfurt a. M., Hinweisbeschluss vom 13.01.2025, Az. 12 U 30/24, BeckRS 2025, 267 Rn. 8, beck-online). Diese Anstauung von Wassermassen auf Flachdächern, Balkonen und Terrassen aufgrund unzureichender Entwässerung unterfällt nicht dem Versicherungsschutz, weil dann gerade nicht auf dem Grundstück angesammeltes Oberflächenwasser für das Eindringen von Wasser in das Gebäude ursächlich geworden ist, sondern vielmehr eine unzureichende Entwässerung als Ergebnis einer unzureichenden Errichtung oder Unterhaltung des Gebäudes, für welches der durchschnittliche Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz aus der Elementarversicherung erwartet (OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2015 - I-20 U 216/14 -, Rn. 4, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.09.2011 - 12 U 92/11 -, Rn. 15, juris; OLG München, Urteil vom 13.07.2017 - 14 U 3092/15 -, Rn. 17, juris). Dieses Risiko, das über den bloßen Eintritt von Elementargefahren hinausgeht, ist von der Elementarschadenversicherung nicht erfasst.
Dem entspricht hier der ausdrückliche Ausschluss in § 4 Ziff. 5 a) ff) Teil A der AVB, nach dem nicht versichert sind Schäden durch die „ausschließliche Überflutung von zum Gebäude gehörenden Freiflächen (zum Beispiel Terrassen, tiefer liegende Garagenzufahrten, Kelleraußentüren oder Kellerschächte)“. Diese Ausschlussklausel ist nach den vorstehenden Ausführungen für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer insbesondere aufgrund der Unterscheidung von Grund und Boden und versichertem Gebäude nachvollziehbar.
Aufgrund dieses ausdrücklichen vertraglichen Ausschlusses kommt es nicht darauf an, ob die klägerseits vorgebrachte Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Urteil vom 26.07.2013 - 8 O 9839/10), wonach auch eine Überflutung infolge angestauten Wassers auf dem Absatz einer Kellertreppe versichert sei, auf das hiesige Verfahren übertragbar ist.
1.2
Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen hat die Klägerin, wie das Landgericht unter zutreffender Würdigung der erhobenen Zeugenaussage und der Inaugenscheinnahme der vorgelegten Lichtbilder festgestellt hat, nicht bewiesen, dass der Schaden im Keller des versicherten Gebäudes durch eine bedingungsgemäße „Überflutung von Grund und Boden mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser“ verursacht worden ist.
1.2.1
Die Versicherungsnehmerin muss dabei den Nachweis führen, dass Witterungsniederschläge zu einer Überflutung des Grund und Bodens, auf dem sich das versicherte Gebäude befindet, geführt haben und dass die Überschwemmung des versicherten Grundstücks adäquat kausal für den Schadenseintritt am Gebäude gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.2005 - Az. IV ZR 252/03, juris), wobei Mitursächlichkeit ausreichen kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30.04.2017 - Az. 20 U 36/17, Rn. 4, zit. n. juris; KG Berlin, Beschluss vom 03.09.2021 - Az. 6 U 70/21, Rn. 16, juris). Zudem dürfen die Schäden hier nach § 4 Ziff. 5 a) ff) Teil A der AVB nicht ausschließlich auf einer Überflutung der zum Gebäude gehörenden Terrasse beruhen.
Diese Beweislastverteilung ändert sich auch bei bekannten Starkregenereignissen nicht, wie bei den hier am 14.07.2021 niedergegangenen, ganz erheblichen Witterungsniederschlägen auch im Bereich des versicherten Wohngebäudes in B.-Stadt (Tief Bernd, Hochwasser in West- und Mitteleuropa 2021 bzw. Flutkatastrophe 2021). Auch bei Extremwetterverhältnissen gibt es keinen Anscheinsbeweis für das Vorliegen einer Überschwemmung, da ebenso alternative Sachverhalte wie Rückstau oder angestiegenes Grundwasser als Ursache in Betracht kommen können (Langheid/Wandt/Günther, 3. Aufl. 2025, Kap. 50. Rn. 37, beck-online; LG Hagen Urteil vom 06.03.2024, Az. 10 O 98/23, BeckRS 2024, 13632, beck-online).
1.2.2
Eine Überschwemmung des Grund und Bodens im Sinne von § 4 Ziff. 4 lit. a) und Ziff. 5 a) ff) AVB liegt dann nicht vor, wenn sich Witterungsniederschläge allein auf dem Dach des Gebäudes bzw. der vorgelagerten Terrasse gesammelt haben.
Schäden, welche ausschließlich durch eine Überflutung der Terrasse entstehen, nach § 4 Ziff. 5 a) ff) Teil A der AVB nicht versichert (so auch OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 20.09.2019 - 20 U 99/19; r+s 2020, 162 Rn. 9, beck-online).
Zwischen den Parteien ist der eigentliche Schadensmechanismus unstreitig, wonach die der Klägerin entstandenen Schäden in der Souterrain-Wohnung allein auf dem im Bereich der Terrasse angestauten und sodann in die Wohnung eingedrungenen Wasser beruhen. Die Überflutung der Terrasse als Schadensursache ist aber schon nach § 4 Ziff. 5 a) ff) Teil A der AVB ausgeschlossen. Selbst wenn zusätzlich der Hang vor der Terrasse oder sonst der Grund und Boden der Klägerin überschwemmt gewesen wäre, hätte dies zunächst zwingend zu einer - nicht versicherten - Überflutung der tieferliegenden Terrasse geführt.
Schäden aufgrund einer darüber hinausgehenden Überflutung des Grund und Bodens oder des Hangs hat die Klägerin auch nicht beweisen können.
Insoweit hat schon die Klägerin in Replik (Bl. 293 LGA) und Berufung (Bl. 45 OLGA) selbst vorgetragen und bei ihrer persönlichen Anhörung (Bl. 242 LGA) angegeben, dass maßgeblich für die Überflutung der Terrasse die „Wassermassen“ seitens des Dachs verantwortlich gewesen seien, dass die Dachrinne übergelaufen und dieses Wasser auf die Terrasse geflossen sei. Wie die Klägerin aber mit der Berufung selbst zurecht vorbringt (Bl. 45 OLGA), kommt es nicht darauf an, ob das Wasser sich auf dem Dach oder der unmittelbar mit dem Gebäude verbundenen Treppe oder Terrasse gesammelt hat - in beiden Fällen liegt kein Versicherungsfall der Elementarversicherung vor.
Eine bedingungsgemäße Überschwemmung außerhalb der vor der Souterrain-Wohnung befindlichen Terrasse hat das Landgericht nach zutreffender Würdigung der erstinstanzlich erhobenen Beweismittel - der Vernehmung des Zeugen E. und der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder (vgl. Anlage K 3, Bl. 167 f. LGA und Anlage B 3, Bl. 224 f. LGA) - aber nicht feststellen können.
Die sämtlich nach dem Schadensanfall gefertigten Lichtbilder können naturgemäß nicht mehr aufzeigen, ob am 14.07.2021 außerhalb der Terrasse, insbesondere auf dem Hang vor der Terrasse, eine Überschwemmung vorlag. Auch lassen sich auf den Lichtbildern keine Rückschlüsse auf Herkunft und Umfang des schadenstiftenden Wassers erkennen. Auf den einzigen beiden Lichtbildern, welche die Terrasse unmittelbar nach dem Schadensfall (und noch vor dem Umbau des Abflusses) zeigen (Anlage BLD 3, Bl. 224 f. LGA), lässt sich nicht einmal erkennen, ob die Wände überhaupt feucht sind, es sind auch keine Verlaufsspuren und keine von Seiten des Gartens weggeschwemmte Erde oder Pflanzenteile erkennbar (dafür aber ein noch auf der Ummauerung stehender, also nicht weggeschwemmter Blumentopf).
Das Landgericht hat die Aussage des Zeugen E. zurecht dahingehend gewürdigt, dass er zu der Überschwemmung außerhalb der Terrasse keine belastbaren Angaben habe machen können. Der Zeuge E. erklärte in seiner Vernehmung eindrücklich, dass „Wassermassen“ „in Strömen“ die Treppe runtergelaufen seien, dass dies gewirkt habe „wie ein Wasserfall“ (Bl. 387 f. LGA). Auf Nachfrage konnte er nicht sagen, woher das die Treppe hinunterlaufende Wasser gekommen sei (Bl. 388 LGA). Es ist - im Einklang mit dem eigenen Vortrag der Klägerin - davon auszugehen, dass dieser Wasseranfall auf den Niederschlägen sowie auf den über der Terrasse liegenden überlaufenden Dachrinnen beruhte. Ob das Wasser zudem auf einer Überflutung des Grund und Bodens beruhte, ist jedenfalls nicht erwiesen.
Für die besondere Situation eines Hanggrundstücks - bei der eine Ansammlung von Wasser auf der Geländeoberfläche nicht möglich ist - hat das Landgericht dabei richtigerweise auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26.04.2006 - IV ZR 154/05 - juris, Rn. 10) abgestellt. Danach liegt eine Überschwemmung im Sinne der Klausel auch dann vor, wenn starker Regen auf einem Berghang in einem Maße niedergeht, dass er weder vollständig versickert oder sonst geordnet über natürliche Wege (z.B. Rinnen oder Furchen) abfließen kann; auch insoweit tritt Wasser auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung, wenngleich es sich auf Grund der Hanglage nicht sammelt, sondern - sturzbachartig - den Hang herunterfließt. Die zu einer Kaskoversicherung ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auf die vorliegende Elementarschadensversicherung übertragbar, da nicht ersichtlich ist, dass der Begriff der Überschwemmung von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer hier anders verstanden werden könnte (vgl. etwa OLG München, Hinweisbeschluss vom 19.10.2020 - 25 U 4744/20, Rn. 4, beck-online; KG Berlin, Beschluss vom 03.09.2021 - 6 U 70/21 -, Rn. 11, juris; ebenso Günther in: Langheid/Wandt, 2. Teil. Systematische Darstellungen 3. Kapitel. Versicherungssparten 230. Elementarschadenversicherung Rn. 41a, beck-online).
Die Klägerin konnte nach diesen Maßgaben ebenfalls nicht beweisen, dass Wasser in erheblichem Umfang im Bereich des Hanges nicht vollständig versickerte oder sonst geordnet über natürliche Wege (z.B. Rinnen oder Furchen) abfloss, sondern sturzbachartig niederging.
Erst auf Nachfrage gab der Zeuge E. an, dass überhaupt auch Wasser „vom Hang gekommen“ sei. Dies war offensichtlich schon weniger eindrücklich, als der zunächst spontan geschilderte „Wasserfall“ über die Treppe. Soweit er weiter ausführte, vor der Mauer habe sich in einem 10-15 cm tiefen Absatz ein „See“ gebildet und dieser sei auf der linken Seite „wie ein Strahl“ auf die Terrasse geflossen, konnte er die Wassermenge schon nicht quantifizieren („Was heißt viel?“, Bl. 388 f. LGA). Von einem ungeordneten, sturzbachartigen Wasserabfluss über den Hang kann dabei jedenfalls nicht ausgegangen werden.
Dem Landgericht ist auch darin zuzustimmen, dass das Wasser, welches sich vor der die Terrasse begrenzenden Mauer am Fuß des Hangs angesammelt und sich von dort über eine Seite auf die Terrasse ergossen haben soll, mengenmäßig zu gering gewesen sein dürfte, um eine über die Terrasse hinausgehende Überschwemmung zu begründen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Pfützen in Geländeunebenheiten nicht ausreichen, um eine Überschwemmung zu begründen (vgl. KG, Hinweisbeschluss vom 03.09.2021 - 6 U 70/21 OLG Bamberg, Urteil vom 30.04.2015 - 1 U 87/14 - juris, Rn. 38).
Schließlich geht es hier nicht um über ein Hanggrundstück abfließendes Wasser, sondern um eine Anstauung von Wasser auf der baulich versiegelten Fläche und mit einer Mauer umgebenen Terrasse, bei der das Wasser nicht auf natürlichem Weg abfließen kann. Das vor der Mauer den Hang herabfließende Wasser staute sich erst aufgrund der eine künstliche Barriere bildende Mauer in der dort befindlichen Geländevertiefung auf. Wegen dieser Mauer konnte sich das abfließende Wasser nicht weiter über den Boden verteilen, über Rinnen und Furchen abfließen und auf natürlicher Weise versickern. Insoweit liegt keine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen vor (vgl. auch OLG München, Urteil vom 13.07.2017 - 14 U 3092/15, zfs 2017, 577).
Soweit die Klägerin einwendet, das Gericht habe entgegen § 139 Abs. 2 ZPO nicht darauf hingewiesen, dass es auch auf die Überflutung von Hang und Rasenfläche ankomme, war dies nicht erforderlich. Der Beklagte hatte hierzu schon mit der Klageerwiderung vorgetragen, auch gemäß dem Beweisbeschluss vom 08.04.2023 sollte ausweislich der Beweisfrage Nr. 1 explizit aufgeklärt werden, ob sich „Niederschlagswasser, welches sowohl von dem Dach bzw. der Regenrinne als auch von der Böschung geflossen sei“, in die Wohnung ergossen habe (Bl. 325 LGA) und der Einzelrichter hat zuletzt in der mündlichen Verhandlung angekündigt, sich nochmals mit der „Hangrechtsprechung“ auseinandersetzen zu wollen (Bl. 396 LGA). Der Einwand der Klägerin, es liege eine Überraschungsentscheidung vor, ist daher auch in Bezug auf den Vorwand, es habe nur noch der Schadensumfang aufgeklärt werden sollen, ohne Substanz. Zudem trägt die Berufung nicht vor, welcher entscheidungserhebliche Vortrag aufgrund des fehlenden Hinweises unterblieben ist (vgl. dazu BGH, X ZR 94/17, Urteil vom 29.05.2018, Rn. 28 - juris). Die Darlegung wäre nur dann nicht erforderlich, wenn die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unmittelbar und zweifelsfrei aus dem bisherigen Prozessstoff ersichtlich ist (vgl. BGH, XII ZB 445/19, Beschluss vom 12.02.2020, Rn. 14 - juris) - was hier nicht der Fall ist.
1.2.3
Auch aus dem Umstand, dass es weder in der Vergangenheit ähnliche Aufstauungen und Schäden an dem versicherten Gebäude gab, kann nicht abgeleitet werden, dass es am Schadenstag zu einer Überschwemmung des Grund und Bodens gekommen sein muss. Denn die Schadensfreiheit des Gebäudes bei starken Niederschlägen vor und nach dem hier in Rede stehenden Ereignis kann nur belegen, dass am Schadenstag eine schadensursächliche Niederschlagsmenge auf dem Grundstück der Klägerin abregnete. Die Niederschlagsmenge allein belegt jedoch nicht, dass diese Wassermenge nicht vom Boden aufgenommen werden konnte und nicht in das Erdreich versickern konnte (vgl. KG, Hinweisbeschluss vom 03.09.2021 - 6 U 70/21, Rn. 11, beck-online). Zudem sind nach § 4 Ziff. 5 Teil A der AVB Schäden durch die ausschließliche Überflutung von zum Gebäude gehörenden Freiflächen (zum Beispiel Terrassen, tiefer liegende Garagenzufahrten, Kelleraußentüren oder Kellerschächte) nicht versichert.
1.2.4
Entgegen der Einwendung der Klägerin begründet das Landgericht sein Urteil nicht damit, dass ausweislich eines Fotos von Seiten des Hangs nicht ausreichend Wasser auf die Terrasse geleitet worden sei, um einen Versicherungsfall anzunehmen. Dies verkennt die eigene Beweislast der Klägerin. Sie hat schlicht neben den vorgelegten Lichtbildern und dem Zeugen E. keine weiteren Beweismittel beibringen können, auch nicht die ladungsfähige Anschrift des zunächst von ihr benannten Zeugen F. Sie selbst war nicht vor Ort. Es existieren keine Fotos vom Schadenstag, weder von dem behaupteten Wasseranfall von Seiten des Dachs und des Hangs, noch von dem auf der Terrasse aufgestauten Wasser und zuletzt auch nicht von dem daraufhin in die Wohnung gelaufenen Wasser. Mittels eines Sachverständigengutachtens dürfte sich der konkrete Wasseranfall am Schadenstag auf dem Grund und Boden der Klägerin nicht nachweisen lassen, ein solches Gutachten ist aber auch nicht angeboten worden. Die Klägerin ist somit beweisfällig geblieben.
2.
Einen durch Rückstau oder Sturm verursachter Schaden macht die Klägerin nicht geltend. Hieran muss sie sich festhalten lassen.
Auf die von der Klägerin eingewandte unzureichende Aufklärung einer hinreichenden Entwässerung der Terrasse kam es nicht entscheidungserheblich an, so dass das Landgericht insoweit keinen Hinweis erteilen musste.
3.
Dem Landgericht ist auch insoweit zuzustimmen, als die Einigung über eine Abgeltung von Ansprüchen der Klägerin durch Zahlung von 5.000,00 €, jedenfalls einvernehmlich nicht mehr bestehen sollte (§§ 311 Abs. 1, 145 ff. BGB). Weder hat der Beklagte 5.000,00 € an die Klägerin gezahlt noch hat sich die Klägerin angesichts der vorgerichtlichen und mit der Klage geltend gemachten Forderung von rund 33.000,00 € mit der angebotenen Zahlung zufriedengeben wollen. Die erstinstanzlich persönlich angehörte Klägerin gab insoweit an, sie sei „zunächst“ auf den Vorschlag der Zahlung von 5.000,00 € eingegangen, da sie von entsprechenden Materialkosten und Eigenleistungen ihres Mieters ausgegangen sei (Bl. 243 LGA).
Auch aus der nach unwidersprochenen Vortrag der Klägerin von dem Vertrauensmann C. geleisteten Zahlung von 1.000,00 € folgt jedenfalls ohne weiteres kein Anerkenntnis, da der Zahlung ein konkreter Erklärungsinhalt nicht entnommen werden kann (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21.12.2022 - 11 U 244/20 -, Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 24.03.1976 - IV ZR 222/74 -, BGHZ 66, 250-261, Rn. 17 ff.).
Jedenfalls aber hat die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht vorgetragen, dass der Versicherungsvertreter zur Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung in Gestalt eines deklaratorischen Anerkenntnisses des Versicherungsfalles bzw. einer Regulierungszusage seitens des Beklagten bevollmächtigt war. Die gesetzliche Vollmacht des Versicherungsvertreters umfasst ausschließlich die Empfangsvertretung für bestimmte Erklärungen des Versicherungsnehmers, § 69 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VVG, die botenmäßige Übermittlung von Versicherungsscheinen und deren Nachträgen an den Versicherungsnehmer, § 69 Abs. 1 Nr. 3 VVG, sowie eine Inkassovollmacht, § 69 Abs. 2 VVG. Dass der Versicherungsvertreter hier rechtsgeschäftlich darüber hinausgehend bevollmächtigt gewesen ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Beklagte ist mangels hinreichenden Vortrags auch nicht nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht an die Erklärung des Versicherungsvertreters gebunden.
III.
Der Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß Nr. 1222 S. 1 und 2 KV GKG kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.06.2009, Az. 6 W 88/09, BeckRS 2009, 27558; OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 10.05.2010, Az. 24 U 160/09, BeckRS 2010, 22026, und Hinweisbeschluss vom 06.03.2013, Az. 24 U 204/12, BeckRS 2013, 13412).