Rechtsprechung / Landgericht Wuppertal

Landgericht Wuppertal Urteil vom 10.10.2024 – 9 S 30/24

ECLI:DE:LGW:2024:1010.9S30.24.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.01.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal (Az. 391 C 67/23) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass eine Beweisvereitelung vorliegt.

1

G r ü n d e

3

Die Parteien streiten über die formelle und materielle Wirksamkeit von Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung.

4

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankenversicherung mit verschiedenen Tarifbausteinen. Mit Schreiben aus November 2020 kündigte die Beklagte an, dass sich die zu entrichtende Gesamtprämie mit Wirkung ab dem 01.01.2021 wegen einer Beitragsanpassung im Tarif Z. unter Berücksichtigung eines gewährten Bonus von 588,49 € auf 646,01 €, d.h. insgesamt um 57,52 € erhöhe. Mit Schreiben aus November 2021 (Anl. M2, Bl. 127 ff. GA) kündigte die Beklagte wiederum an, dass sich die zu entrichtende Gesamtprämie mit Wirkung ab dem 01.01.2022 wegen einer Beitragsanpassung im Tarif O. und T. unter Berücksichtigung eines weggefallenen Bonus von 604,88 € auf 609,83 €, d.h. insgesamt um 4,95 € erhöhe. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage M. 2 (Bl. 117 ff. bzw. Bl. 128 ff. GA) zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.

5

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Neufestsetzung der Prämien materiell unwirksam sei, da dem Treuhänder nicht alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen und Informationen vorgelegt worden seien. An das Bestreiten der materiellen Ordnungsgemäßheit der Beitragsanpassung seien daher keine weiteren Substantiierungsanforderungen zu stellen. Bei der Mittelverwendung für die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung müsse der Treuhänder im Fall von sog. Überzinszuschreibungen für die älteren Versicherten nach § 155 Abs. 2 i.V.m. § 150 Abs. 4 Satz 1 VAG die Einhaltung besonderer Voraussetzungen überprüfen können. Die Überprüfung der rechtmäßigen Verwendung von Mitteln aus der Überzinszuschreibung nach § 150 Abs. 4 Satz 1 VAG erfordere die Erkennbarkeit der jeweiligen Tarifgruppe. Andernfalls sei nicht ersichtlich, ob die Verwendung auf Tarife außerhalb der von § 150 VAG umfassten Tarifgruppen erfolgt sei. Die Prüfunterlagen müssten erkennen lassen, dass die Mittel nach § 150 Abs. 4 Satz 1 VAG nur für diejenigen Versicherten aufgewendet wurden, die am Bilanztag das 65. Lebensjahr erreicht hatten. Die Unterlagen müssten eine Wahrung der Versichertenbelange durch die Einhaltung allgemeiner Verteilungsgrundsätze ergeben. Weiterhin erfordere die Überprüfung durch den Treuhänder für die Prüfung des gerechten Ausgleichs zwischen den jeweiligen Versichertenbeständen Informationen zur durchschnittlichen Altersverteilung der Tarife, um zu erkennen, ob Tarife mit bestimmten Altersstrukturen bevorzugt oder vernachlässigt würden, und Angaben zum durchschnittlichen Prämienniveau. Der Treuhänder müsse die Höhe des Anteils der Versicherten und der Limitierungsmittel überprüfen können und ob es sich um einen geschlossenen oder offenen Tarif handele. Dabei müsse der Treuhänder die Verteilung von Limitierungsmitteln unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit prüfen können. Im Weiteren seien auch diejenigen Neufestsetzungen materiell unwirksam, bei denen sich der Schwellenwert der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistung negativ entwickelt habe und die Beklagte gleichwohl Erhöhungen vorgenommen habe. Zudem habe die Beklagte möglicherweise gesunkene Ausgaben nicht hinreichend berücksichtigt. Er hat die Auffassung vertreten, dass die bloße Behauptung materieller Unwirksamkeit als Vortrag ausreiche.

6

Zusammengefasst werde bestritten,

7

1) dass eine nicht nur vorübergehende Veränderung mindestens einer der beiden maßgeblichen Rechnungsgrundlagen (Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeit)

in der erforderlichen Höhe vorliegt,

8

2) dass ein unabhängiger Treuhänder den Beitragsanpassungen zugestimmt hat,

9

3) dass diesem Treuhänder sämtliche nach § 155 I 1 VAG erforderlichen Unterlagen vorlagen,

10

4) dass sich aus diesen Unterlagen die Voraussetzungen und der Umfang der Beitragserhöhungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen nachvollziehbar und

belegbar ergeben.

11

Im Hinblick auf Limitierungsmaßnahmen:

12

5) dass ersichtlich ist, dass die Verteilung der Mittel gem. § 150 Abs. 4 VAG nur an Krankheitskostentarife und die freiwilligen Pflegekrankenversicherungstarife erfolgte.

13

6) dass ersichtlich ist, dass die Verteilung der Mittel gem. § 150 Abs. 4 VAG nur an Versicherte geflossen ist, die am Bilanzstichtag das 65. Lebensjahr vollendet haben.

14

7) dass ersichtlich ist, dass die Verteilung der Mittel gem. § 150 Abs. 4 VAG innerhalb der gesetzlich vorgesehenen drei Jahre erfolgte.

15

8) dass aus den dem Treuhänder überreichten Unterlagen ersichtlich ist, ob Tarifgruppen bei der Verwendung von Limitierungsmitteln bevorzugt oder vernachlässigt wurden.

16

9) dass der genaue Leistungsinhalt, der von der Verteilung der Limitierungsmittel betroffenen Tarife ausgewiesen wurde.

17

10) dass die Verteilung der Limitierungsmittel innerhalb verschiedener Leistungszweige (Krankenzusatzversicherungen, Krankheitskostenversicherung etc.) ausgewiesen wurde.

18

11) dass aus den dem Treuhänder überreichten Unterlagen die durchschnittliche Altersverteilung der von der Verteilung der Limitierungsmittel betroffenen Tarife erkennbar war.

19

12) dass aus den dem Treuhänder überreichten Unterlagen das durchschnittliche Preisniveau der von der Verteilung der Limitierungsmittel betroffenen Tarife erkennbar war.

20

13) dass aus den dem Treuhänder überreichten Unterlagen ersichtlich ist, in welchem Verhältnis die Limitierungsmittel pro Tarif zu der Anzahl der Versicherten in diesem Tarif

stehen.

21

14) dass aus den dem Treuhänder überreichten Unterlagen erkennbar war, ob die von der Verteilung der Limitierungsmittel betroffenen Tarife solche waren, die für Neukunden

zur Verfügung stehen (sog. offene Tarife) oder solche die lediglich für den vorhandenen Versichertenbestand zur Verfügung stehen (sog. geschlossene Tarife).

22

15) dass in den dem Treuhänder überreichten Unterlagen, die Verteilung der Limitierungsmittel zwischen demjenigen Versichertenbestand, der einer Erhebung des

gesetzlichen Zuschlags nach § 149 VAG widersprochen hat und demjenigen bei dem ein gesetzlicher Zuschlag erhoben wurde, ausgewiesen wurde.

23

16) in den dem Treuhänder überreichten Unterlagen, die zwischen demjenigen Versichertenbestand, der älter als 65. Jahre ist und demjenigen der jünger ist, ausgewiesen

wurde.

24

Darüber hinaus sei die Erhöhung bereits formell unwirksam.

25

Vorliegend habe die Beklagte keine ausreichende Begründung der Prämienerhöhung mitgeteilt. Wie dem Schreiben der Gegenseite zu entnehmen sei, sei weder die Rechnungsgrundlage benannt, noch sei seitens der Beklagten dargelegt worden, dass es sich um nicht nur vorübergehende Beitragserhöhungen handelt. Der vorgenannten Begründung folgten nach einer werbenden Einleitung lediglich pauschale Ausführungen. So verweise die Beklagte etwa allgemein ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall auf die positive medizinwissenschaftliche Entwicklung und auf die damit verbundene längere Lebensdauer der Versicherungsnehmer. Die Beklagte beziehe sich einfach darauf, dass man jährlich die Ausgaben der Vergangenheit mit dem für die Zukunft kalkulierten Ausgaben zu vergleichen habe. Damit seien nicht einmal die Mindestanforderungen erfüllt. Die Beklagte habe die Beilage von Informationsblättern, pauschalen Hinweisen in Begleitschreiben und im Internet teils öffentlich abrufbaren, teils begrenzt zugänglichen Informationen in verwirrenderweise kombiniert.

26

Der Kläger hat beantragt:

29

Es wird festgestellt, dass folgende Prämienerhöhungen in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet ist:

31

Im Tarif Z. die Erhöhung zum 01.01.2021 in Höhe von € 57,52

32

Im Tarif O. die Erhöhung zum 01.01.2022 in Höhe von € 4,95

34

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.045.56 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

35

Es wird festgestellt, dass der monatlich fällige für die Zukunft Gesamtbetrag um € 38,85 zu reduzieren ist.

37

Es wird festgestellt, dass die Beklagte die tatsächlich gezogenen Nutzungen aus den bereits überzahlten Beiträgen (Antrag zu 1.b.) von deren Erhalt bis zur Rechtshängigkeit an den Kläger herauszugeben hat.

39

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 EUR freizustellen.

40

Die Beklagte hat beantragt,

41

die Klage abzuweisen.

42

Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, dass die Klägerseite verkenne, dass im Tarif O. zum 01.01.2022 keine Beitragsanpassung stattgefunden habe, sondern lediglich ein zuvor zeitlich befristet gewährter Bonus entfallen sei. Der Kläger habe sich bei seinem Pauschalvortrag und seinem ins Blaue hinein aufgestellten Rundum-Bestreiten offenkundig mit den maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben nicht beschäftigt. Vielmehr seien Textfragmente zusammengestellt worden, die ähnlich auch andere in dem Geschäftsfeld tätige Kanzleien verwenden würden. Dabei seien die maßgeblichen Rechtsvorschriften und die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht beachtet worden. Das standardisierte willkürliche Bestreiten der Klägerseite genüge für einen tauglichen materiellen Angriff im Ergebnis nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH, wobei sie auf das Urteil des BGH vom 14.07.2003, Az. II ZR 335/00 und das des OLG Düsseldorf vom 19.04.2024, Az. I-13 U 168/22, verwiesen hat, trage der Bereicherungsgläubiger die Beweislast für das Tatbestandsmerkmal „ohne Rechtsgrund“. Ihre Anpassungsmitteilungen würden den Anforderungen genügen. Dies sei inzwischen auch obergerichtlich vielfach bestätigt worden. Aus den Ausführungen der Klägervertreter gehe hervor, dass weder die Einsichtnahme in die geheimhaltungsbedürftigen Kalkulationsunterlagen gewünscht sei, noch eine Auseinandersetzung mit diesen erfolgen würde. Aus Parallelverfahren sei zudem bekannt, dass die Hauptbevollmächtigten der Klagepartei Termine zur mündlichen Verhandlung nicht selbst wahrnehmen würden, nicht einmal dann, wenn das Gericht zuvor darauf hingewiesen habe, dass ein „Geheimhaltungstermin“ stattfinden solle und daher die Anwesenheit des Sachbearbeiters der Hauptbevollmächtigten zwingend nötig sei.

43

In der mündlichen Verhandlung vom 03.01.2024 hat das Amtsgericht folgenden Hinweis erteilt (Bl. 197 f. GA):

44

Das Gericht wies darauf hin, dass die Klägerseite hier ihre Einwendungen trotz des gerichtlichen Hinweises aus der Terminsverfügung nicht konkretisiert hat und auch noch Nichtmals dazu Stellung genommen hat, ob die Unterlagen überhaupt gesichtet werden sollen. Da sich heute ein Terminsvertreter im Termin befindet, können die Unterlagen ohnehin nicht übergeben werden.

45

Durch das angefochtene Urteil vom 24.01.2024 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Die formellen Voraussetzungen für die Anpassungen seien von der Beklagten bei wertender Betrachtung aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers als Erklärungsempfänger bei allen Anpassungen eingehalten worden, indem sie die maßgeblichen Gründe für die Veränderung benannt habe. Die gegebenen Anpassungsinformationen erfüllten den Zweck, einem verständigen Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst habe. In materieller Hinsicht seien die Anpassungen gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Richtigkeit der zulässigen und gebotenen Neuberechnungen seien von der Klägerseite nicht in prozessual erheblicher Weise angegriffen worden. Deshalb stehe für das Gericht gemäß § 138 Abs. 3 ZPO bindend fest, dass die Beitragsanpassungen erforderlich waren, weil die Gegenüberstellung der notwendigen Versicherungsleistungen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen bei der Überprüfung eine Veränderung von mehr als fünf Prozent bzw. zehn Prozent ergeben habe und die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen gewesen sei. Ebenso stehe fest, dass die Einzelprämie zutreffend kalkuliert und die Limitierungsmittel entsprechend der gesetzlichen Vorgaben verteilt worden seien. Denn die Klägerseite beschränke sich – trotz des gerichtlichen Hinweises – darauf, die Anpassungsvoraussetzungen lediglich abstrakt zu negieren, ohne dass erkennbar werde, worauf sich die von ihr vermutete Unrichtigkeit der Erhöhungen stütze. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (Bl. 201 ff. GA).

46

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er macht geltend, dass die Beitragserhöhungen in formeller Hinsicht nicht rechtmäßig seien. Keine der streitgegenständlichen Nachträge nebst Begleitschreiben genügten dem Erfordernis einer ausreichenden, auf den Einzelfall bezogenen Begründung. Auch neuer Vortrag sei jedenfalls deshalb im Berufungsverfahren zuzulassen, weil das Gericht des ersten Rechtszugs die Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit erkennbar übersehen habe. Das sei auch materiell rechtswidrig erfolgt. Der Klägerseite verbleibe nur der Weg einer gerichtlichen Überprüfung, da vorgerichtlich Unterlagen nicht vorgelegt worden seien und auch nicht vorgelegt werden müssten. Nur nach Vorlage der Unterlagen sei aber überhaupt eine Überprüfung möglich. Die materielle Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen ergebe sich aus der Nichteinhaltung der Grundsätze des Prüfverfahrens.

47

Der Kläger beantragt,

48

das am 24.01.2024 verkündete Urteil des Amtsgericht Wuppertal – 391 C 67/23 – zu ändern und wie folgt neu zu fassen:

51

Es wird festgestellt, dass folgende Prämienerhöhungen in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet ist:

53

Im Tarif Z. die Erhöhung zum 01.01.2021 in Höhe von € 57,52

54

Im Tarif O. die Erhöhung zum 01.01.2022 in Höhe von € 4,95

56

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.045.56 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

57

Es wird festgestellt, dass der monatlich fällige für die Zukunft Gesamtbetrag um € 38,85 zu reduzieren ist.

59

Es wird festgestellt, dass die Beklagte die tatsächlich gezogenen Nutzungen aus den bereits überzahlten Beiträgen (Antrag zu 1.b.) von deren Erhalt bis zur Rechtshängigkeit an den Kläger herauszugeben hat.

61

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 EUR freizustellen.

62

Die Beklagte beantragt,

63

die Berufung zurückzuweisen.

64

Sie ist der Auffassung, dass die Klägerseite weiterhin verkenne, dass im Tarif O. zum 01.01.2022 keine Beitragsanpassung stattgefunden habe, sondern lediglich ein zuvor zeitlich befristet gewährter Bonus entfallen sei. Die Beitragsanpassung im Jahr 2021 sei formell ordnungsgemäß erfolgt. Der BGH habe mehrfach ausgeführt, dass es ausreiche, wenn die erforderlichen Angaben in den anliegenden Informationen zur Beitragsanpassung enthalten seien. Die Anpassung sei auch materiell rechtmäßig. Das Amtsgericht habe zutreffend festgestellt, dass von der materiellen Wirksamkeit der strittigen Anpassungen auszugehen sei, da die Klägerseite schon keine konkreten inhaltlichen Unrichtigkeiten aufgezeigt, sondern lediglich pauschal und ohne jeden Fallbezug die einzelnen Anpassungsvoraussetzungen in Abrede gestellt habe. Das Amtsgericht habe dementsprechend zutreffend ausgeführt, dass der diesbezügliche klägerische Vortrag unsubstantiiert und somit unbeachtlich sei. Die Ausführungen der Klägerseite in der Berufungsbegründung zur vermeintlichen materiellen Unwirksamkeit der strittigen Beitragsanpassungen stellten lediglich eine wortgenaue Wiederholung des Vortrags aus der Klageschrift dar. Es sei hinreichend dargelegt worden, dass die Beitragsanpassungen insgesamt materiell wirksam erfolgt seien, der Treuhänderin sämtliche erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden seien – auch wenn das diesbezügliche Bestreiten schon prozessual unbeachtlich sei – und eine Anpassung trotz vordergründig gesunkenen auslösenden Faktors möglich sei und es diesbezüglich auch keiner besonderen Hinweise bedürfe. Unabhängig davon, welche Partei die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der materiellen Wirksamkeit der Beitragsanpassungen trage, gelte in jedem Fall der allgemeine Grundsatz, dass die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden von dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei abhänge (unter Hinweis auf: BGH, Beschluss vom 19.3.2019 – XI ZR 9/18, NJW 2019, 2080, Rn. 22, beck-online). Je detaillierter dieser sei, umso höher seien die Anforderungen an den Gegenvortrag. Liege also ein substantiierter Vortrag der darlegungspflichtigen Partei vor, könne sich die nicht darlegungsbelastete Partei nicht auf ein substanzloses Bestreiten zurückziehen, soweit ihr ein substantiiertes Bestreiten möglich und zumutbar sei. Selbst wenn die Klägerseite zunächst nur pauschal und einfach hätte bestreiten können, wäre dies jedenfalls nach dem substantiierten Beklagtenvortrag nicht mehr ausreichend gewesen. Die Beklagte habe zudem ausdrücklich die Aushändigung der geheimhaltungsbedürftigen Kalkulationsunterlagen in nichtöffentlicher Verhandlung nach Anordnung der Geheimhaltung angeboten. Auf die Verfügung vom 19.10.2023 hin, in der das Amtsgericht der Klägerseite aufgegeben habe, konkrete Einwendung in materieller Hinsicht darzulegen und mitzuteilen, ob eine Einsichtnahme in die geheimhaltungsbedürftigen Kalkulationsunterlagen gewünscht sei, habe die Klägerseite mit Schriftsatz vom 06.11.2023 zu erkennen gegeben, dass weder die Einsichtnahme in die geheimhaltungsbedürftigen Kalkulationsunterlagen gewünscht sei, noch eine Auseinandersetzung mit diesen erfolgen würde. Damit sei ersichtlich, dass das klägerische Bestreiten der materiellen Wirksamkeit der strittigen Beitragsanpassungen unsubstantiiert bleiben würde und somit unbeachtlich sei.

66

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

67

Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung.

68

Das Amtsgericht hat vielmehr zu Recht entschieden, dass nicht festzustellen war, dass die Erhöhungen im Tarif Z. zum 01.01.2021 und im Tarif O. zum 01.01.2022 unwirksam waren. Hieraus folgend steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Zahlung von 1.045,56 € nebst Zinsen zu und war auch nicht festzustellen, dass sich der monatlich fällige Betrag in der Zukunft um 38,85 € reduziert. Schließlich besteht ein Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte die tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben hat, nicht.

69

Die Beitragsanpassungen zum 01.01.201 – hierzu sogleich 1) – sowie diejenige zum 01.01.2022 – unten 2) – sind – soweit streitgegenständlich – jeweils rechtmäßig erfolgt.

70

Im Einzelnen:

74

Beitragsanpassung zum 01.01.2021 i.H.v. 57,52 €

76

Formelle Richtigkeit

78

Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung in formeller Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Dem Versicherungsnehmer müssen nicht alle Gründe der Beitragserhöhung genannt werden, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände. Hierzu gehören gem. § 203 Abs. 2 VVG erstens die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung über den festgelegten Schwellenwert hinaus die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat, also die Anführung von veränderten Versicherungsleistungen oder von veränderter Sterbewahrscheinlichkeit (BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19 = NJW 2021, 378, Rz. 26). Dagegen ist die Höhe der Veränderung dieser Rechtsgrundlagen nicht entscheidend. Die Überprüfung wird ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird (BGH, a.a.O., Rz. 29). Die Norm zielt in erster Linie darauf ab, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitgleich ausgestalteten Frist des § 205 Abs. 4 VVG sein Kündigungsrecht ausübt oder die Prämienänderung zum Anlass nimmt, von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch zu machen. Daneben soll die Mitteilung der maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer zeigen, was der Anlass für die konkrete Prämienanpassung war. Zudem muss der Versicherungsnehmer erkennen können, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (BGH, a.a.O.). Die Mitteilungspflicht hat hingegen nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (BGH, a.a.O., Rz. 36).

79

bb)

80

Ausgehend von diesen Maßstäben genügen die Mitteilungen der Beklagten über die Prämienanpassungen den formalen Begründungsanforderungen.

81

In dem Mitteilungsschreiben der Beklagten aus November 2020 zur Beitragserhöhung im Tarif Z. des Klägers ab dem 01.01.2021 (Bl. 117 GA) heißt es:

82

Um das Leistungsversprechen halten zu können, sind alle Versicherer gesetzlich dazu verpflichtet, einmal im Jahr die kalkulierten mit den tatsächlich ausgezahlten Leistungen und die Veränderung der Lebenserwartung zu vergleichen. Dieser Vergleich hat ergeben, dass sich die Leistungsausgaben verändert haben. Aus diesem Grund müssen wir die Beiträge verschiedener Tarife anpassen.

83

Dieses Schreiben macht in Verbindung mit dem beigefügten Informationsblatt ausreichend deutlich, dass die Anpassung der Prämien auf Grund einer Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen erfolgt ist. Der Versicherungsnehmer kann dem Anschreiben entnehmen, dass die Erhöhung Folge eines Vergleichs der kalkulierten mit den ausgezahlten Leistungen ist. Mit dem Begriff der „Leistungen“ ist für den verständigen Versicherungsnehmer erkennbar die Rechnungsgröße „Versicherungsleistungen“ aus § 203 Abs. 2 VVG gemeint (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.2023, Az. 13 U 168/22 = BeckRS 2023, 43800, Rz. 46; OLG Hamm, Urteil vom 30.06.2021, Az. 20 U 152/20 = VersR 2021, 1352, 1353; im Ergebnis ebenso: BGH, Urteil vom 16..12.2020, Az. IV ZR 314/19 = r+s 2021, 95, Rz. 37).

84

Weiter wird in dem Mitteilungsschreiben zur Beitragsanpassung die gesetzliche Grundlage genannt und zudem ausgeführt:

85

Um dieses Leistungsversprechen erfüllen zu können, vergleichen wir jährlich für jeden Tarif die tatsächlichen Leistungsausgaben mit den kalkulierten Leistungen. Ergibt sich aus diesem Vergleich je nach Tarif eine Abweichung von über fünf bzw. zehn Prozent, müssten wir alle Beiträge eines Tarifs überprüfen. Verändert sich die tatsächliche Lebenserwartung von der eingerechnet um mehr als fünf Prozent, müssen die Beiträge ebenfalls überprüft werden. Ist die Abweichung nicht nur vorübergehend, passen wir die Beiträge an.

86

Aus dem im Schreiben angeführten Vergleich der kalkulierten mit den erforderlichen Leistungen und der Nennung der gesetzlichen Grundlagen in den ergänzenden Informationen wird für den Versicherungsnehmer deutlich, dass nicht sein individuelles Verhalten Anlass für die Beitragsanpassung geworden ist. In den ergänzenden Informationen wird sogar, obwohl dies nicht erforderlich wäre, der konkrete gesetzlich vorgeschriebene Schwellenwert benannt.

87

Zudem wird durch die Bezugnahme auf eine Abweichung von über fünf bzw. zehn Prozent ausreichend auf die Geltung eines Schwellenwertes hingewiesen. Unschädlich ist insoweit, dass dort nicht der Begriff des Schwellenwertes enthalten ist. Den Hinweis kann ein verständiger Versicherungsnehmer nicht anders verstehen, als dass nicht jede Änderung der Berechnungsgrundlage zu einer Prämienanpassung führt, eine solche vielmehr das Überschreiten einer normierten Erheblichkeitsschwelle voraussetzt. Das genügt den vorstehend dargelegten Wirksamkeitsvoraussetzungen.

88

Der im Mitteilungsschreiben enthaltenen tabellarischen Übersicht kann der Versicherungsnehmer zudem leicht entnehmen, welcher Tarif von einer Beitragsänderung betroffen war.

89

Der Kläger rügt, dass in dem Merkblatt der in § 155 Abs. 3 VAG nicht genannte und damit nicht maßgebliche „medizinische Fortschritt“ als Grund für die Prämienanpassung genannt werde. In dem im Jahr 2021 verwendet Merkblatt: „Detaillierte Gründe und Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2021“ kann zwar durch die Formulierung der Überschriften und das Hervorheben der Begriffe „medizinischer Fortschritt“ und „Lebenserwartung“ im Fettdruck möglicherweise suggeriert werden, dass es zwei maßgebliche Rechnungsgrundlagen medizinischer Fortschritt und Lebenserwartung gibt, denn dort heißt es:

90

Welche maßgeblichen Rechnungsgrundlagen gibt es?

91

Medizinischer Fortschritt und steigende Lebenserwartung

92

Durch den fortlaufenden medizinischen Fortschritt…

93

Allerdings ist auch hier in einer Gesamtschau, die das Anschreiben aus November 2020 und den gesamten Inhalt des Merkblatts berücksichtigt, kein Irrtum des Versicherungsnehmers über die maßgeblichen Gründe der Prämienanpassung möglich.

94

Bereits dem Anschreiben aus November 2020 kann entnommen werden, dass der Vergleich der kalkulierten mit den tatsächlich ausgezahlten Leistungsausgaben Grund für die Prämienanpassung ist. Zusätzlich erfährt der Versicherungsnehmer, dass der Vergleich der Rechnungsgrundlage Lebenserwartung als Synonym für die Sterbewahrscheinlichkeit nicht die Prämienanpassung ausgelöst hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.2023, Az. I-13 U 95/23).

99

Materielle Richtigkeit

100

Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständliche Prämienanpassung der Beklagten zum 01.01.2021 in Höhe von 57,52 € auch i.S.v. §§ 203 Abs. 2 Satz 4 VVG i.V.m. 155 Abs. 1 VAG materiell wirksam erfolgt ist.

106

Prämienanpassung gem. §§ 203 Abs. 2 S. 4 VVG i.V.m. 155 Abs. 1 VAG

107

Offenbleiben kann insoweit, ob das diesbezügliche Bestreiten des Klägers beachtlich ist – hierzu sogleich aa) –, denn selbst, wenn dies so wäre, müsste dieser sich – weil ihm eine Beweisvereitelung vorzuwerfen ist – so behandeln lassen, als hätte die Beklagte den von ihr ordnungsgemäß angebotenen Beweis der materiellen Richtigkeit erfolgreich geführt – dazu unten bb).

114

Die auf der Grundlage von § 203 Abs. 2 VVG bewirkte Prämienänderung unterliegt sowohl mit Blick auf die Voraussetzungen als auch mit Blick auf den Umfang der materiellen Überprüfung. Dabei trägt der Versicherer im Zuge einer Prämienanpassung auf der Grundlage von § 203 Abs. 2 VVG im Grundsatz die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für eine erhöhte Prämie vorliegen. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch geltend macht (BGH, Urteil vom 20.03.2024, Az. IV ZR 68/22 = NJW 2024, 1803, Rz. 63 m.w.N.). Dementsprechend reicht es im Rahmen des § 155 Abs. 1 VAG jedenfalls im Ausgangspunkt aus, wenn der Versicherungsnehmer einfach bestreitet, dass die Voraussetzungen der Beitragsanpassung vorliegen, ein substantiiertes Bestreiten darf wegen der fehlenden Sachnähe des Versicherungsnehmers nicht gefordert werden (BeckOK VVG, 24. Edition, Stand 01.08.2024, § 203 VVG, Rz. 43b).

115

Zwar hängen die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner – hier die Klägerin – vorgetragen hat, gleichwohl trifft eine über das einfache Bestreiten hinausgehende Substantiierungslast die nicht beweisbelastete Partei in der Regel ausnahmsweise nur dann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (st. Rspr.; vgl. nur: BGH Urteil vom 03.02.1999, Az. VIII ZR 14/98 = NJW 1999, 1404, 1405 f. m.w.N.). Gemessen daran dürfte es prinzipiell ausreichend sein, wenn der Versicherungsnehmer die Voraussetzungen der Prämienerhöhung einfach bestreitet. Denn es ist er und nicht die Versicherin, der außerhalb des für die Prämienenerhöhung maßgeblichen Tatsachengeschehens steht. Insbesondere verfügt er über keine erheblichen, erst Recht keine zusätzlichen Informationen bzgl. der Voraussetzungen der Prämienanpassung, die nicht auch der Anspruchstellerin bekannt sind.

116

Überdies ist der Grundsatz zu berücksichtigen, dass an die Substantiierung einer nicht sachkundigen Partei allenfalls maßvolle Anforderungen zu stellen sind, wenn sie einer sachkundigen Partei gegenübersteht. Insbesondere ist sie in solchen Fällen nicht verpflichtet, sich entsprechendes Fachwissen anzueignen oder sich sachverständiger Hilfe zu bedienen. Das wiederum gilt sowohl für anspruchsbegründendes Vorbringen als – erst Recht – auch für das Bestreiten gegnerischen Vortrags (vgl. zum Arzthaftungsrecht: BGH, Beschluss vom 11.10.2022, Az. VI ZR 361/21 = NJOZ 2023, 94). Übertragen auf Fälle wie den vorliegenden dürfte daraus folgen, dass der Versicherte gerade nicht verpflichtet ist, konkrete Fehler in der kalkulatorischen Berechnung und Bewertung aufzeigen. Es dürfte ihm auch nicht abzuverlangen sein, dass er sich zusammen mit seinem auf dem Gebiet der Prämienanpassung spezialisierten Rechtsbeistand mit den Unterlagen insoweit auseinandersetzt, als er darauf gestützt mindestens hinreichende Anhaltspunkte für eine materielle Unrichtigkeit der Beitragsanpassung darlegen muss, die ihn veranlassen, das Klageverfahren zu betreiben.

117

Fraglich ist allerdings, ob es nicht zu pauschal ist, schlicht die materielle Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung an sich zu bestreiten. Genau genommen dürfte es sich bei dieser Aussage ohnehin eher um eine Rechtsansicht handeln, weil sie das Ergebnis einer vorausgehenden Subsumtion ist. Selbst wenn man dies aber als das pauschale Bestreiten aller anspruchsbegründenden Tatsachen verstehen wollte, könnte dieses Prozessverhalten als unzulässig und damit unbeachtlich anzusehen sein. Es entspricht nämlich einem anerkennenden Grundsatz des Zivilprozesses, dass eine Partei gegnerischen Vortrag nicht ins Blaue hinein bestreiten darf, insoweit gilt das Gleiche wie beim Sachvortrag ins Blaue hinein. Dementsprechend ist ein Bestreiten dann unbeachtlich, wenn dies willkürlich erfolgt, d. h. ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte vorgenommen wird (konkret für das Bestreiten: BGH, Urteil vom 09.12.2015, Az. IV ZR 272/15 = NJW-RR 2016, 606, Rz. 24 m.w.N.;). Dementsprechend muss sich die Partei auf konkrete Tatsachen bzw. Anhaltspunkte beziehen, die zumindest nachvollziehbar eine bestimmte Behauptung stützen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.05.2023, Az. 1 U 222/22 = BeckRS 2023, 14829, Rz. 9 f.). Hieraus könnte sich für den Prämienerhöhungsstreit eine gestufte Darlegungslast ergeben (vgl. hierzu: OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2024, Az. 9 U 85/23 = juris, Rz. 42 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 16.05.2024, Az. 4 U 749/23 = BeckRS 2024, 15223, Rz. 9; OLG Brandenburg, Urteil vom 03.07.2024, Az. 11 U 172/20 = BeckRS 2024, 17239, Rz. 71; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2024, Az. 12 U 146/23 = BeckRS 2024, 19244, Rz. 27):

118

In einem ersten Schritt dürfte der Versicherungsnehmer die materielle Unwirksamkeit der Prämienerhöhung behaupten, ohne hierfür Gründe angeben zu müssen. Würde er seine Behauptung auf bestimmte Teilaspekte der Erhöhung, wie etwa die Limitierungsmaßnahmen, beschränken, würde ihm das in dieser Phase des Verfahrens nicht zum Nachteil gereichen. Es wäre vielmehr dann Sache des Versicherers, die Berechtigung der Beitragserhöhung darzulegen. Dabei würde der Versicherer auch Vortrag zu den in anderen Tarifen vorgenommenen Dotierungen mit Limitierungsmitteln und deren Verhältnis zur Dotierung im klägerischen Tarif halten müssen, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist, ob der Versicherungsnehmer durch eine gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßende Limitierungsentscheidung konkret beeinträchtigt wird – zu den Limitierungsmitteln, siehe unten bb). Der Umfang der sekundären Darlegungslast des Versicherers hinge hierbei vom Umfang des zuvor gehaltenen Vortrags des Versicherungsnehmers ab. Bei einem pauschalen Bestreiten der materiellen Wirksamkeit der Prämienerhöhung würde es genügen, wenn der Versicherer sich bereiterklärt, die dem Treuhänder übergebenen Unterlagen unter Ausschluss der Öffentlichkeit und Erlass einer Geheimhaltungsanordnung gegenüber den in der Verhandlung persönlich anwesenden Personen zu übergeben. Es wäre sodann Sache des Versicherungsnehmers, innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist diese Unterlagen zu sichten und seine Rüge der materiellen Unwirksamkeit zu konkretisieren. Das würde keinen Angriff gegen einzelne Berechnungsparameter, erst recht keine Nachberechnung des beklagtenseits vorgelegten Rechenwerks erfordern. Erforderlich wäre aber, dass unter Auseinandersetzung mit den von der Versicherung vorgelegten Unterlagen konkrete Umstände benannt würden, die ganz grundsätzlich – namentlich etwa durch einen Bezug auf allgemeine oder branchenspezifische Umstände oder einen Bezug auf vergleichbare andere Versicherungstarife – es legitimieren, mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand (zumal in mehrfacher Weise auch zulasten der Versichertengemeinschaft) die Beitragsanpassungen durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen.

119

Auch nach Auffassung der Kammer spricht vieles dafür anzunehmen, dass ein pauschales Bestreiten aller zur Anspruchsbegründung angeführten Tatsachen und Hilfstatsachen willkürlich und damit unbeachtlich ist und jedenfalls zu verlangen ist – was ohne Weiteres zumutbar erscheint –, dass konkrete (anspruchsbegründende) Einzeltatsachen benannt werden, die (einfach) bestritten werden sollen.

126

Im vorliegenden Fall kann indes dahinstehen, ob das Bestreiten des Klägers diesen Anforderungen genügt und deshalb grundsätzlich Beweis, den die Beklagte auch durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nach Vorlage der geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen ausdrücklich angetreten hat, zu erheben gewesen wäre.

127

Die dazu notwendige Vorlage der Unterlagen, um sie als Anküpfungstatsachen für ein Sachverständigengutachten prozessordnungsgemäß in das Verfahren einzuführen, war der Beklagten jedoch nicht möglich, da der Termin lediglich durch einen Unterbevollmächtigten des Klägers wahrgenommen wurde. Darauf, dass unter diesen Umständen eine Übergabe bzw. Vorlage der geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen in der mündlichen Verhandlung nicht in Betracht kommen würde, hatte das Amtsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 03.01.2024 hingewiesen. Hierauf ist keine Reaktion des Klägers erfolgt, vielmehr hat der Klägervertreter lediglich die Anträge gestellt. Hierin ist eine Beweisvereitelung zu sehen, die nach der Beurteilung der Kammer dazu führt, dass der Beweis der Rechtmäßigkeit der Prämienerhöhung durch die Beklagte geführt ist.

128

Im Einzelnen:

129

Eine Beweisvereitelung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass eine Prozesspartei dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung erschwert oder unmöglich macht, wobei ein Verhalten vor oder während des Prozesses in Betracht kommt, mit dem vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden oder ihre Benutzung erschwert wird. Der subjektive Tatbestand der Beweisvereitelung verlangt einen doppelten Schuldvorwurf: Das Verschulden muss sich sowohl auf die Zerstörung, Entziehung oder Erschwerung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung der Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen. Das objektiv beweisvereitelnde und schuldhafte Verhalten muss außerdem unberechtigt und missbilligenswert sein. Daran fehlt es, wenn das Verhalten des Prozessgegners der beweisbelasteten Partei auf triftigen Gründen beruht, die über rein prozesstaktische Erwägungen hinausgehen. Die Rechtsfolge einer nach den vorstehenden Grundsätzen objektiven, schuldhaften und unberechtigten Beweisvereitelung besteht darin, dass dieses Verhalten im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) zu Lasten des Vereitelnden gewürdigt werden kann. Dies erfordert allerdings mit Blick auf die Situation der beweisbelasteten Partei, dass diese durch das beweisvereitelnde und vorwerfbare Verhalten des Prozessgegners in eine Beweisnot geraten ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2022, Az. I ZR 222/20 = GRUR 2022, 899, Rz. 80 f. m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 22.05.2024, Az: I-20 U 36/24, unveröffentlicht, vorgelegt als Anl. 2 zum klägerischen Schriftsatz vom 28.08.2024, Bl. 229 ff. LG-A.).

130

Hieran gemessen ist dem Kläger eine vorsätzliche Beweisvereitelung durch seinen Hauptbevollmächtigten vorzuwerfen, die ihm zuzurechnen ist. Denn der Kläger hat der Beklagten die Beweisführung hinsichtlich der materiellen Richtigkeit der Anpassungen unmöglich gemacht, zumindest aber in unzumutbarer Weise erschwert.

131

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16.11.2023 angeboten, die geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen nach Anordnung der Geheimhaltung vorzulegen. Die Vorlage der Unterlagen war – jedenfalls vorliegend – von Verfassungs wegen geboten, weil allein mit Rücksicht auf Geheimhaltungsinteressen der beklagten Versicherung die sachliche Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen nicht gänzlich versagt werden kann und dem Interesse des Krankenversicherers an Geheimhaltung durch die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 Satz 1 GVG ausreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 28.12.1999, Az. 1 BvR 2203/98, NVersZ 2000, 132, 133 m.w.N.). Infolgedessen haben die Zivilgerichte nahezu durchgehend eine Verschwiegenheitsanordnung getroffen. Diese Vorgehensweise ist von dem Bundesgerichtshof wiederholt gebilligt worden (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 09.12.2015, Az. IV ZR 272/15 = Rz. 9 ff. m.w.N.).

132

Mit einem solchen Verfahren ist die Entsendung eines Unterbevollmächtigten nicht vereinbar.

133

Folgerichtig hat das Amtsgericht mit Verfügung vom 23.08.2023 darauf hingewiesen, dass ein Hauptbevollmächtigter im anberaumten Termin anwesend sein müsse, weil andernfalls ein Geheimhaltungsbeschluss nicht ergehen könne und in diesem Fall eine Beweisvereitelung anzunehmen sein könnte. Dessen ungeachtet ist im Termin für den Kläger lediglich ein unterbevollmächtigter Terminsvertreter erschienen. Durch gerichtlichen Beschluss zur Geheimhaltung verpflichtet werden können nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG aber ausschließlich anwesende Personen, sodass der Unterbevollmächtigte die Unterlagen nicht an den Hauptbevollmächtigten hätte weitergeben dürfen, vielmehr wäre dies strafbewehrt verboten gewesen (OLG Köln, Urteil vom 01.09.2023, Az. 20 U 50/23 = BeckRS 2023, 25905, Rz. 39).

134

Damit konnte die Beklagte ihrer auf die materielle Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung bezogenen Darlegungslast schon deswegen nicht nachgekommen, weil ihr ohne vorherige Anordnung der Geheimhaltung weiterer Vortrag, der sich notwendig auf die Erläuterung der geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen bezöge, ohne Beeinträchtigung ihrer berechtigten Geheimhaltungsinteressen nicht möglich gewesen wäre. Den ihr obliegenden Beweis der materiellen Rechtmäßigkeit der Prämienanpassungen kann sie nicht führen, weil die Unterlagen im vorliegenden Fall nicht zum Bestandteil der mündlichen Verhandlung gemacht und damit nicht in den Prozess eingeführt werden konnten. Die Kammer folgt auch nicht der gegenteiligen Auffassung das Oberlandesgerichtes München (Endurteil vom 07.06.2024, Az. 38 U 4466/23, unveröffentlicht, vorgelegt als Anl. 3 zum klägerischen Schriftsatz vom 28.08.2024, Bl. 242 ff. LG-A.; zuvor ebenso: Hinweisbeschluss vom 08.05.2023, Az. 38 U 6499/22 = BeckRS 2023, 13103), wonach sich das Geheimhaltungsinteresse durch Anordnungen nach §§ 169, 174 GVG nur auf einen Ausschluss der Öffentlichkeit im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung in Bezug auf die dort anwesenden Personen beziehen und das Recht zur Akteneinsicht der Klagepartei und ihre Prozessbevollmächtigten davon unberührt bleibe. Die Kammer schließt sich vielmehr den Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm (a.a.O.) und des Oberlandesgerichts Köln (a.a.O., Rz. 30) an, wonach es einer Partei obliegt, im Anwaltsprozess seine Vertretung durch den Rechtsanwalt seiner Wahl in einer Weise zu gewährleisten, dass eine im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften stehende und berechtigten Geheimhaltungsinteresse der Gegenpartei Rechnung tragende Führung des Verfahrens sichergestellt ist. Diese Vorgehensweise hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich gebilligt und es handelt sich um die einzige Möglichkeit für das Tatgericht, unabhängig vom Willen der Parteien eine Geheimhaltung anzuordnen und damit die Beweiserhebung prozessrechtlich zu ermöglichen.

135

Durch den Hinweis des Amtsgerichts war dem Prozessbevollmächtigten des Klägers – unabhängig davon, dass diese Vorgehensweise ständiger Rechtsprechung entspricht – bekannt, dass die Unterlagen nicht übergeben werden konnten, sodass auch der subjektive Tatbestand der Beweisvereitelung gegeben ist. Schließlich ist die Weigerung des Hauptbevollmächtigten des Klägers, an dem Erlass einer Geheimhaltungsanordnung mitzuwirken, auch unberechtigt und missbilligenswert, da die Beklagte ein nachvollziehbares Interesse daran hat, dass Unterlagen nicht an Dritte weitergeleitet werden.

136

In der Folge ist der von der Beklagten geführte Beweis als im Sinne von § 286 ZPO geführt anzusehen.

137

Für die Frage der materiellen Wirksamkeit der Beitragserhöhung gem. § 155 Abs. 1 VAG ist schließlich die etwaige Fehlerhaftigkeit einer an § 155 Abs. 2 VAG zu messenden Limitierungsmaßnahme unerheblich. Sie würde nämlich lediglich dazu führen, dass dem einzelnen Versicherungsnehmer, soweit er dadurch konkret beeinträchtigt ist, ein individueller Anspruch auf (weitere) Limitierung, d. h. auf dauerhafte Absenkung seiner Prämie zustehen kann (BGH, Urteil vom 20.03.2024, Az. IV ZR 68/22 = r+s 2024, 454, Rz. 45) – siehe dazu auch sogleich bb).

143

Limitierung gem. §§ 203 Abs. 2 S. 4 VVG i.V.m. 155 Abs. 2 VAG

145

Die Überprüfung der durch einen Versicherer bewirkte Prämienänderungen sowohl mit Blick auf die Voraussetzungen als auch mit Blick auf den Umfang der materiellen Überprüfung erstreckt sich auch auf den Einsatz von Mitteln aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Zwecke der Beitragslimitierung (sog. Limitierungsmittel). Diese sind in systematischer Hinsicht Teil der Prämienberechnung. Die an die Limitierungsmaßnahmen anzulegenden, materiellen Maßstäbe ergeben sich aus §§ 203 Abs. 2 Satz 1 VVG i.V.m. 155 Abs. 2 VAG (BGH, a.a.O., Rz. 29 f. m.w.N.).

146

Der in § 155 Abs. 2 Satz 2 VAG enthaltene unbestimmte Rechtsbegriff der „ausreichenden Wahrung der Belange der Versicherten“ ist dem versicherungsaufsichtsrechtlichen Begriffsverständnis folgend zu konkretisieren. Der Treuhänder hat mit dem Zustimmungsvorbehalt bei Prämienerhöhungen frühere Funktionen der Aufsichtsbehörde übernommen, wobei der Maßstab der Treuhänderentscheidung aber grundsätzlich kein anderer sein sollte. Im Rahmen der zivilgerichtlichen Kontrolle der Limitierungsmaßnahmen ist daher zu prüfen, ob schutzwürdige Interessen der Versicherten beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der Gesamtheit der beteiligten Interessen und der Besonderheiten des Versicherungszweiges der Krankenversicherung als unangemessen anzusehen ist und so schwer wiegt, dass eine Versagung der Zustimmung des Treuhänders gerechtfertigt gewesen wäre. Dabei ist ein objektiv-generalisierender Maßstab anzulegen, sodass es nur auf die Interessen der Gesamtheit der Mitglieder des betroffenen Versicherungskollektivs ankommen kann (BGH, a.a.O., Rz. 33). Dabei bedeutet der Ansatz eines „objektiv generalisierenden Maßstabes“ bei der Beurteilung der ausreichenden Wahrung der Belange der Versicherten und der Zumutbarkeit, dass es nicht auf die Prüfung der Zumutbarkeit der sich für den Einzelnen ergebenden Prämiensteigerung, sondern auf die Zumutbarkeit der Beitragserhöhung für das betroffene Kollektiv ankommt, da der Treuhänder Vertreter der Gesamtheit der Versicherten, nicht aber Interessenvertreter eines einzelnen Versicherten ist (vgl. KG, Urteil vom 08.02.2022, Az. 6 U 20/18, Rz. 36; Gerwins, NVersZ 2000, 353, 359; so auch Franz/Püttgen, VersR 2022, 1, 26).

147

Nach § 155 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 VAG muss die Limitierungsentscheidung außerdem erkennen lassen, dass der Versicherer den Belangen der älteren Versicherten – mit Blick darauf, dass bei diesen in der Regel höher ausfallende Beitragssteigerungen zu erwarten sind – besonderes Gewicht beigemessen hat (vgl. Brand, in: ders./Baroch/Castellvi, VAG, 2. Aufl. 2024, § 155, Rz. 17). Weder erfordert § 155 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 VAG eine Prüfung, ob der sich absolut als Endbetrag der Beitragsanpassung (d.h. nach Limitierung) ergebende Erhöhungsbetrag den älteren Versicherten zuzumuten ist, noch ergeben sich aus dem Kriterium absolute Höchstgrenzen für eine Beitragsanpassung.

148

Bei der Überprüfung sind nur besonders schwerwiegende Verstöße gegen die schutzwürdigen Interessen der Versicherten geeignet, eine Versagung der Zustimmung des Treuhänders zur Wahrung der Versichertenbelange zu rechtfertigen und damit einen materiellen Verstoß gegen den sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden Prüfungsmaßstab zu begründen (KG, a.a.O.). Die Belange des Versicherungsnehmers sind dementsprechend nur dann nicht mehr ausreichend gewahrt, wenn schutzwürdige Interessen der Versichertengemeinschaft unangemessen und in offensichtlicher Art und Weise verletzt werden. Bei der Frage, ob und in welcher Höhe die Mittel aus den Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen zu verwenden sind, handelt es sich im Kern um eine unternehmerische Entscheidung des Versicherers, die im Wesentlichen nicht durch inhaltliche gesetzliche Vorgaben determiniert werden soll (BGH, Urteil vom 19.12.2018, Az. IV ZR 255/17 = NJW 2019, 919, Rz. 52 m.w.N.). Gegenstand der zivilgerichtlichen Prüfung ist lediglich, ob sich die unternehmerische Entscheidung dem Ergebnis nach innerhalb des durch § 155 Abs. 2 Satz 2 VAG vorgegebenen Gestaltungsspielraums befindet.

149

Im Rahmen einer durch einen Versicherungsnehmer wegen der Höhe seines individuellen Beitrages vor den Zivilgerichten geführten Klage kann nur entscheidend sein, ob sich Fehler bei der Limitierungsentscheidung gerade auf das Versicherungsverhältnis des klagenden Versicherungsnehmers ausgewirkt haben. Das Gericht hat deshalb zu überprüfen, ob ein konkreter Vorstoß gegen die sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden Anforderungen dazu geführt hat, dass der Versicherungsnehmer individuelle Nachteile erlitten hat.

156

Bei der Überprüfung der Limitierungsmittel trägt der Versicherungsnehmer – anders als bei der Überprüfung gemäß § 155 Abs. 1 VAG – die Beweislast dafür, dass die Entscheidung den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG nicht entspricht (BGH, a.a.O., Rz. 67). Dabei kann sich seine Behauptung zwar zunächst darauf beschränken, dass die Limitierungsentscheidung gegen die sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden materiellen Maßstäbe verstößt und sich der Verstoß auch individuell nachteilig auf ihn ausgewirkt hat. Dem Versicherer obliegt es hingegen im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast zu den der konkreten getroffenen Indizierungsentscheidung zugrundeliegenden Parametern näher vorzutragen. Dies ist der Beklagten vorliegend aber verwehrt, da der Kläger, wie ausgeführt, eine Geheimhaltungsvereinbarung nicht geschlossen hat, sodass die Beklagte insoweit auch nicht konkret vortragen kann.

157

Damit hat der Kläger es selbst vereitelt, konkreter vortragen zu können.

158

Zudem ist er beweisfällig geblieben. Zum einen hat er keinen Beweis durch Einholung eines Gutachtens angetreten. Zum anderen hätte das Gutachten ohne Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung auch nicht eingeholt werden dürfen. Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, dass das Gutachten selbst eingeholt werden könnte und lediglich die Herausgabe an die Parteien bzw. deren Vertreter von dem Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung abhänge, folgt die Kammer dem nicht. Es widerspricht jeglicher Prozessökonomie ein Gutachten einzuholen, wenn die Gefahr besteht, dass dieses im Anschluss nicht verwertet werden kann.

163

Ist von einer materiellen Wirksamkeit der Prämienanpassung auszugehen, kann sich der Kläger auch nicht darauf stützen, dem Treuhänder hätten nicht sämtliche Unterlagen zur Verfügung gestanden.

164

Das eine Prämienanpassung prüfende Gericht kann grundsätzlich davon ausgehen, dass der Treuhänder im Rahmen seiner Prüfung der Beitragsanpassung all diejenigen Unterlagen erhalten und gesichtet hat, die zu einer Kontrolle erforderlich sind bzw. die er im Rahmen seiner Tätigkeit für erforderlich gehalten hat (OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.03.2023, Az. 8 U 3056/22 = r+s 2023, 320, Rz. 24).

165

Die isolierte Überprüfung des Treuhändervorgangs ist nicht möglich, denn hierdurch findet keine Überprüfung der Richtigkeit der jeweiligen Beitragsanpassungen statt. Die isolierte Überprüfung des Treuhändervorgangs birgt hingegen die Gefahr, dass die Überprüfung der Richtigkeit der Anpassung im Übrigen unterbliebe und eine diesbezüglich nicht zu beanstandende Anpassung für unwirksam erklärt würde, obwohl auch ein anderer Treuhänder – im vorliegenden Fall sodann (unterstellt) vollständig informiert – die Zustimmung hätte erteilen müssen (LG Köln, Urteil vom 18.05.2022, Az. 20 O 475/21 = BeckRS 2022, 32937, Rz. 31). Es fehlt dann an einer Kausalität der fehlenden Unterlagen für die erfolgte Prämienanpassung.

169

Beitragsanpassung zum 01.01.2022 i.H.v. 4,95 €

170

Die Anpassung des Beitrages zum 01.01.2022 ist ganz überwiegend (bis auf 0,97 €) schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Anpassung nicht aufgrund einer Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VAG erfolgte, sondern weil ein zuvor gewährter Bonus lediglich für ein Jahr, nicht aber für das Jahr 2022, gewährt worden war.

171

Im Übrigen gilt für diese Anpassung sowohl in formeller wie in materieller Hinsicht das zuvor Ausgeführte entsprechend.

173

Dem Antrag des Klägers, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes in der Sache IV ZR 78/24 gemäß § 148 Abs. 1 ZPO auszusetzen, war nicht stattzugeben. Die Entscheidung steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Dieses kann auf eine Pflicht zur Aussetzung reduziert sein. Umgekehrt kann sich die Aussetzung wegen der Art des Verfahrens, dessen geringer Erfolgsaussichten oder Prozessverzögerung verbieten (BGH, Beschluss vom 07.05.1992, Az. V ZR 192/91 = NJW-RR 1992, 1149 f.). Vorliegend wurde die Aussetzung im Hinblick auf eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 22.05.2024, I-20 U 36/24) beantragt, welcher von einer Beweisvereitelung zulasten des Klägers ausgegangen war. Zum jetzigen Zeitpunkt steht aber nicht einmal fest, ob die Nichtzulassungsbeschwerde durchgeführt oder zurückgenommen wird. Erst recht steht nicht fest, ob der Bundesgerichtshof die Revision zulassen wird. Damit ist eine Aussetzung weder sach- noch interessengerecht. Allein die Möglichkeit einer unterschiedlichen Entscheidung durch verschiedene Oberlandesgerichte genügt nicht. Im Übrigen hat die Kammer bzgl. der vermeintlich vorgreiflichen Rechtsfrage selbst die Revision zugelassen.

175

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

176

Der Ausspruch bezüglich der vorläufigen Vollstreckung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

177

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im Hinblick auf die im vorzitierten Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 07.06.2024 (Az. 38 U 4466/23) vertretene, von der hiesigen abweichende Rechtsauffassung und hier entscheidungserhebliche Frage der Beweisvereitelung durch die Entsendung eines Unterbevollmächtigten zu einem Verhandlungstermin, in welchem angekündigt war, nach erfolgter Verschwiegenheitsverpflichtung geheimhaltungsbedürftige Geschäftsunterlagen der beklagten Versicherung zu übergeben, unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen.

178

Der Gebührenstreitwert wird für das Berufungsverfahren gem. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG auf 2.745,22 € festgesetzt.