BGH Urteil vom 14.07.2003 – II ZR 335/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 14. Juli 2003 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.
Zur sekundären Darlegungslast des Bereicherungsschuldners hinsichtlich des
Rechtsgrundes im Rahmen der Leistungskondiktion.
BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 335/00 - OLG Bremen
LG Bremen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 14. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseati-
schen Oberlandesgerichts in Bremen vom 19. Oktober 2000 wird
auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Konkursverwalter in dem am 29. Juli 1997 eröffneten Kon-
kursverfahren
über
das
Vermögen
der
V.
mbH
(nachfolgend: Gemeinschuldnerin),
die
von
dem
Beklagten
und Vo. D. mit
einem Stammkapitalanteil
von
je
25.000,00 DM gegründet wurde. Im März 1994 trat D. seinen Geschäfts-
anteil an den Beklagten ab; gleichzeitig wurde das Stammkapital auf
75.000,00 DM erhöht und der Kaufmann S. mit einem Geschäftsanteil
von 25.000,00 DM weiterer Gesellschafter. Geschäftsführer der Gemeinschuld-
nerin war bis zum 15. August 1995 Vo. D.; zu diesem Zeitpunkt wurde
die Gemeinschuldnerin aufgelöst und der weitere Gesellschafter S. zum
Liquidator bestellt. Die Gemeinschuldnerin hatte sich mit der DA. e.G. zur
"Arge H."
(nachfolgend:
Arge)
zusammengeschlossen.
Für
die
finanzielle Abwicklung dieser Gesellschaft war der Beklagte, ein vereidigter
Buchprüfer und Steuerberater, im Rahmen eines Treuhandvertrages zuständig;
in Erfüllung dieser Aufgabe war er über zwei Treuhandkonten der Arge verfü-
gungsberechtigt, hatte die eingehenden Gelder zum Ausgleich der eingereich-
ten Rechnungen zu verwenden und eine getrennte Buchhaltung zu erstellen.
Die Gemeinschuldnerin zahlte an den Beklagten per Scheck - ohne Angabe
eines Verwendungszwecks - im Mai 1995 25.000,00 DM und im Juli 1995 wei-
tere 175.490,13 DM.
In einem Vorprozeß zwischen den Parteien
(8 O 2718/97 b LG Bremen) wurde der Beklagte u.a. zur Zahlung von
25.000,00 DM aus dem Gesichtspunkt der Ausfallhaftung gemäß § 31 Abs. 3
GmbHG verurteilt, weil trotz einer seit Ende 1992 bestehenden Unterbilanz und
Überschuldung der Gemeinschuldnerin erhebliche Zahlungen unter Verstoß
gegen § 30 GmbHG an den Mitgesellschafter D. erfolgt waren. Auf das
außerdem im Vorprozeß erhobene Auskunftsbegehren des Klägers dazu, ob
und ggf. welche Gegenleistungen der Beklagte für die im Mai und Juli 1995 er-
haltenen Scheckzahlungen erbracht habe, erklärte dieser, der Betrag von
175.490,13 DM betreffe in Höhe von 18.016,00 DM Honorare für Buchführung,
Steuerberatung und Jahresabschlußerstellung; im Umfang der weiteren Teilbe-
träge von 87.125,59 DM und 70.348,54 DM sei er zur Überbrückung finanzieller
Engpässe bei der Arge in Vorlage getreten; auch in Höhe des Scheckbetrages
von 25.000,00 DM habe er zuvor als Gesellschafter der Gemeinschuldnerin
Vorleistungen auf Zahlungsverbindlichkeiten der Arge erbracht, hinsichtlich de-
rer eine Mittelbereitstellungspflicht der Gemeinschuldnerin bestanden habe.
Mit der Klage im vorliegenden Verfahren verlangt der Kläger die Rück-
zahlung der beiden Scheckzahlungen von insgesamt 200.490,13 DM aus dem
Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung und der verbotenen Aus-
dung. Im ersten Rechtszug hat der Beklagte vorgetragen, ein Teilbetrag von
18.016,00 DM betreffe Steuerberatungsleistungen an die Arge, einem weiteren
Betrag von 70.348,54 DM lägen offene Steuerberatungsforderungen gegen die
Gemeinschuldnerin zugrunde, während er in Höhe von 87.125,59 DM und
25.000,00 DM der Arge zur Überbrückung von Zahlungsschwierigkeiten Mittel
zur Verfügung gestellt habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil es an einem substan-
tiierten Sachvortrag des Beklagten dazu fehle, wann und aufgrund welcher Auf-
träge er die den beiden Scheckzahlungen angeblich zugrundliegenden Leistun-
gen erbracht habe. Mit seiner Berufung hat der Beklagte geltend gemacht, er
habe Ende Dezember 1993 eine Scheckzahlung von 15.000,00 DM unmittelbar
an die Gemeinschuldnerin sowie ab März 1993 bis Ende 1994 - im einzelnen
näher aufgeschlüsselte - Zahlungen von insgesamt 184.587,26 DM zugunsten
der Arge geleistet, für deren Rückzahlung die Gemeinschuldnerin als Gesell-
schafterin der Arge gehaftet habe; im übrigen schulde die Gemeinschuldnerin
ihm für - im einzelnen spezifizierte - Steuerberatungsleistungen und Buchfüh-
rungsarbeiten aus den Jahren 1989 bis 1995 insgesamt 66.393,00 DM. Das
Berufungsgericht hat hinsichtlich des letztgenannten Betrages die Klage abge-
wiesen, ihr aber wegen des Differenzbetrages von 133.797,13 DM stattgege-
ben. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Revision, mit der er die voll-
ständige Klageabweisung erstrebt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat den Beklagten in
Höhe von 133.797,13 DM im Ergebnis zu Recht aus dem Gesichtspunkt der
ungerechtfertigten Bereicherung zur Rückzahlung der durch die Scheckzahlun-
gen vom 2. Mai 1995 und vom 3. Juli 1995 rechtsgrundlos erlangten Geldlei-
stungen verurteilt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Var. BGB).
I. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß der Kläger im Rahmen der
ihn treffenden Beweislast für die Rechtsgrundlosigkeit der durch die Scheck-
zahlungen erfolgten Vermögensverschiebung nur die vom Beklagten behaup-
teten Rechtsgründe zu widerlegen habe. Der Beklagte habe indessen einen
Rechtsgrund für die Zahlungen nur hinsichtlich der Steuerberatungsleistungen
von insgesamt 66.693,00 DM, nicht hingegen im Umfang der restlichen Klage-
forderung von 133.797,13 DM schlüssig dargelegt. Soweit es dabei um den
Teilbetrag von 118.797,13 DM gehe, hinsichtlich dessen der Beklagte sich auf
Überbrückungsleistungen zugunsten der Arge berufe, fehle es an einer Abrech-
nung über seine für die Arge durchgeführte Treuhandtätigkeit. Anders als ande-
re Gläubiger der Arge dürfe der Beklagte aufgrund seiner Treuhänderstellung
wegen eigener Aufwendungsersatzansprüche gegen die Arge nicht sogleich
ohne Rücksicht auf deren Vermögenssituation Rückgriff bei der Gemeinschuld-
nerin als einer ihrer Gesellschafterinnen nehmen. Die erforderliche Darlegung,
daß die Treuhandkonten keine entsprechenden Mittel aufwiesen, setze die
- vom Beklagten bislang unterlassene - Abrechnung dieser Treuhandkonten
voraus. Das gelte insbesondere deshalb, weil der Beklagte für seine Aufwen-
dungen auch bereits Zahlungen von den Konten der Arge erhalten habe. Soweit
der Beklagte weitere 15.000,00 DM an die Gemeinschuldnerin gezahlt habe,
liege darin ebenfalls keine schlüssige Darlegung eines Rechtsgrundes für eine
der beiden (späteren) Scheckzahlungen der Gemeinschuldnerin.
Diese Beurteilung hält zwar nicht in jeder Hinsicht revisionsrechtlicher
Nachprüfung stand; jedoch stellt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts
im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 a.F. ZPO).
II. 1. Das Berufungsgericht hat, obwohl es im Ansatz von einer zutreffen-
den Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des vom Kläger
geltend gemachten Bereicherungsanspruchs ausgegangen ist, vom Beklagten
- im Rahmen seiner sekundären Behauptungslast - zu Unrecht die Darlegung
einer Endabrechnung der Treuhandkonten der Arge verlangt.
a) Der Kläger ist, da er einen Bereicherungsanspruch aus Leistungskon-
diktion geltend macht, zwar grundsätzlich in vollem Umfang beweispflichtig für
die Tatsachen, aus denen er die von ihm begehrte Rechtsfolge herleitet, somit
auch für das behauptete Nichtbestehen eines Rechtsgrundes der erbrachten
Leistung. Jedoch kann er sich dabei regelmäßig darauf beschränken, die vom
Schuldner - auch hilfsweise - behaupteten Rechtsgründe auszuräumen (st.
Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 6. Oktober 1994 - III ZR 165/93, ZIP 1995, 456, 457
m.w.N.); denn dem als Bereicherungsschuldner in Anspruch Genommenen ob-
liegt eine - nach den Umständen des Einzelfalls ggf. gesteigerte - sekundäre
Behauptungslast dahingehend, daß von ihm im Rahmen des Zumutbaren ins-
besondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darle-
gung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt
werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 1999 - X ZR 158/97, NJW 1999, 2887,
2888 m.w.N.).
b) Im vorliegenden Fall waren indessen die Fälligkeit und Durchsetzbar-
keit der vom Beklagten zweitinstanzlich im Rahmen seiner sekundären Darle-
gungslast behaupteten Rückgriffsansprüche gegen die Gemeinschuldnerin
- entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht von der Endabrechnung
der Treuhandkonten der Arge abhängig. Eine solche Abrechnung oblag dem
Beklagten nur in seiner Eigenschaft als Treuhänder gemäß § 4 i.V.m. § 9 des
Arge-Vertrages im Rahmen der Aufstellung der Auseinandersetzungsbilanz zur
finanziellen Abwicklung der Arge zwischen deren Gesellschaftern. Demgegen-
über bezogen sich die vom Beklagten als Rechtsgrund vorgetragenen Ansprü-
che auf Aufwendungen, die er - nach dem insoweit unstreitigen Parteivorbrin-
gen in den Vorinstanzen und im Vorprozeß - nicht etwa als Treuhänder, son-
dern in seiner Eigenschaft als Mehrheitsgesellschafter der Gemeinschuldnerin
zur Überbrückung von Zahlungsschwierigkeiten für Verbindlichkeiten der Arge
erbracht hat; damit erfüllte er zugleich die Pflicht der Gemeinschuldnerin zur
Mittelbereitstellung als Gesellschafterin der Arge, einer Gesellschaft bürgerli-
chen Rechts, und leistete in diesem Zusammenhang auch zur Vermeidung ihrer
Inanspruchnahme im Rahmen ihrer Haftung analog § 128 HGB für die fälligen
Forderungen der Gläubiger der Arge. An einer schlüssigen Darlegung des Be-
klagten zum Rechtsgrund fehlt es auch nicht deswegen, weil dieser eine feh-
lende Möglichkeit der Befriedigung seiner Aufwendungsersatzansprüche aus
dem - etwa vorrangig in Anspruch zu nehmenden - Vermögen der Arge nicht
vorgetragen hätte. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte - wie das Oberlan-
desgericht meint - aus dem Gesichtspunkt der Treuepflicht sowie nach dem
Grundgedanken des § 7 des Arge-Vertrages überhaupt gehalten gewesen wä-
re, sich vor Inanspruchnahme der Gemeinschuldnerin zunächst an das Ge-
samthandsvermögen der Arge zu halten; denn jedenfalls bestand - was das
Berufungsgericht auch übersehen hat - eine Befriedigungsmöglichkeit aus Mit-
teln der Arge im Zeitpunkt der Scheckzahlungen der Gemeinschuldnerin im Mai
und Juli 1995 nicht. Vielmehr befand sich die Arge - nach Ausschöpfung des
Rahmens eines Betriebsmittelkredits und nicht unbeträchtlicher Vorleistungen
der DA. e.G. - aufgrund der Finanzschwäche der Gemeinschuldnerin in
einem dauernden finanziellen Engpaß, den nicht die Gemeinschuldnerin, son-
dern nur der Beklagte als deren Mehrheitsgesellschafter persönlich durch Zah-
lungen überbrücken konnte; unstreitig wies das Treuhandkonto der Arge auch
zuletzt einen negativen Saldo auf.
2. Gleichwohl erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im
Endergebnis als richtig, weil der Beklagte aus anderen Gründen seiner sekun-
dären Darlegungslast hinsichtlich des Bestehens von Aufwendungsersatzan-
sprüchen gegen die Gemeinschuldnerin, die einen Rechtsgrund für das Behal-
tendürfen der Scheckzahlungen in Höhe von 133.797,13 DM darstellen könn-
ten, nicht hinreichend nachgekommen ist.
a) Wie das Berufungsgericht an anderer Stelle seines Urteils zutreffend
festgestellt hat, hat der Beklagte in nicht nachvollziehbarer Weise "eine Vermi-
schung der Vermögensverhältnisse" verursacht, da er einerseits seine Gesell-
schafterhilfen an die Gemeinschuldnerin teils an diese direkt, teils an die Arge
und teils unmittelbar an deren Gläubiger auf unterschiedlichen Zahlungswegen
- durch Überweisung, Scheck-, Wechselbegebung und Barzahlung - geleistet
hat und andererseits - auf ebenso unterschiedlichen Zahlungswegen - von der
Gemeinschuldnerin und der Arge Leistungen erhalten hat, ohne diese im Rah-
men der ihm sowohl bei der Gemeinschuldnerin als auch der Arge obliegenden
Buchhaltungspflicht ordnungsgemäß zu dokumentieren. Das trifft auch auf die
im vorliegenden Verfahren relevanten Scheckzahlungen der Gemeinschuldne-
rin von Mai und Juli 1995 zu, die keine Leistungsbestimmung enthielten und
auch im übrigen nicht ohne weiteres bestimmten Forderungen des Beklagten
zuzuordnen sind; sie stehen daher - wie zahlreiche andere Geldbewegungen
zwischen dem Beklagten, der Gemeinschuldnerin und der Arge - (insoweit) ab-
rechnungsbedürftigen "Abschlagszahlungen unter Vorbehalt" gleich.
b) Seiner daraus für den vorliegenden Prozeß resultierenden gesteiger-
ten sekundären Darlegungslast hat der Beklagte nicht genügt. Zwar hat er
- erstmals - in der Berufungserwiderung vorgetragen, daß er im Gesamtumfang
von 199.587,25 DM zugunsten der Gemeinschuldnerin Leistungen an die Arge
- teils über die Gemeinschuldnerin, teils an die Arge direkt, teils an deren Gläu-
biger - erbracht habe, und den Gesamtbetrag im einzelnen aufgeschlüsselt.
Diese Aufschlüsselung war jedoch - unabhängig davon, daß im Umfang von ca.
80.000,00 DM der genaue Bezug zu Verbindlichkeiten der Arge gegenüber
dritten Gläubigern nicht erkennbar ist - schon deshalb nicht ausreichend, weil
der Beklagte sich nicht - was zusätzlich erforderlich gewesen wäre - konkret zu
den seinerseits von der Arge und der Gemeinschuldnerin empfangenen Zah-
lungen erklärt hat, die sich teils aus den eigenen Abrechnungsunterlagen, teils
aus weiteren vom Kläger vorgelegten Kontoauszügen ergeben und die die
nunmehr von ihm als Rechtsgrund geltend gemachten Forderungen bei weitem
übersteigen.
Nach dem - nicht substantiiert bestrittenen - Vortrag des Klägers erhielt
der Beklagte von der Gemeinschuldnerin per 31. Dezember 1993 eine Wech-
selzahlung über 90.000,00 DM mit dem Buchungszusatz "an KS (das ist der
Beklagte) für bisher getr. Kosten" sowie am 22. Februar 1994 20.000,00 DM
und am 4. Januar 1995 weitere 5.000,00 DM, mithin 115.000,00 DM. Ebenso
unwidersprochen hat der Kläger - vom Berufungsgericht in seinem Urteil in Be-
zug genommen - folgendes hinsichtlich der Leistungen der Arge an den Be-
klagten vorgetragen:
- Einlösung eines auf die Arge bezogenen Wechsels über 22.000,00 DM
und Gutschrift auf dem Privatkonto des Beklagten am 4. Februar 1994;
- Zahlungen vom Konto der Arge am 17. Januar 1994 in Höhe von
70.000,00 DM und am 17. Mai 1994 von 13.000,00 DM, für die auch
nach Auffassung der DA. e.G. kein Rechtsgrund ersichtlich ist;
- Buchung eines Schecks über 52.500,00 DM mit der Kennzeichnung
"Arge" am 12. Oktober 1993 auf dem Konto des Beklagten;
- Buchung einer Zahlung der DB.-Versicherung über eine Versiche-
rungsleistung von 102.762,96 DM am 5. November 1993 auf dem vom
Beklagten selbst vorgelegten Kontoauszug Nr. mit dem Zusatz
"V. Arge", also offensichtlich dieser zustehend.
Überstiegen danach die Zahlungen, die der Beklagte von der Gemein-
schuldnerin und der Arge empfangen hat, die von ihm angeblich für diese getä-
tigten Aufwendungen, so standen ihm die Scheckzahlungen der Gemein-
schuldnerin von Mai und Juli 1995 in dem noch umstrittenen Umfang von
133.797,13 DM nicht zu. Damit hat der Beklagte entgegen der ihm obliegenden
sekundären Darlegungslast letztlich einen Rechtsgrund im Sinne des § 812
Abs. 1 Satz 1 BGB nicht hinreichend vorgetragen. Ein besonderer Hinweis hier-
auf durch das Berufungsgericht gemäß § 139 ZPO war nicht geboten, nachdem
die Darlegungspflicht des Beklagten sogar schon Gegenstand des früheren
Auskunftsprozesses zwischen den Parteien gewesen war, das Landgericht ihn
in seinem Urteil im vorliegenden Verfahren (nochmals) eindringlich auf seinen
unzureichenden Sachvortrag hingewiesen hatte und letztlich auch die Beru-
fungserwiderung des Klägers in diesem Punkt unmißverständlich war.
3. Erweist sich mithin das Berufungsurteil schon aus diesem Grunde als
richtig, so kommt es nicht mehr darauf an, ob - was nach dem nicht substantiiert
bestrittenen Vorbringen des Klägers über die Unterbilanz und die Überschul-
dung der Gemeinschuldnerin bereits ab dem Jahr 1992 und fortlaufend bis zu
ihrem Eintritt in das Liquidationsstadium und die Konkurseröffnung naheliegt -
die vom Beklagten der Gemeinschuldnerin gewährten "Liquiditätshilfen" zur
Überbrückung der finanziellen Engpässe auch der Arge infolge Stehenlassens
eigenkapitalersetzenden Charakter hatten und deshalb das Rückzahlungsbe-
gehren des Klägers im jetzt noch streitigen Umfang auch entsprechend §§ 30,
31 GmbHG gerechtfertigt war.
Röhricht
Goette
Kurzwelly
Münke
Graf