Rechtsprechung / Landgericht Wuppertal
Landgericht Wuppertal Urteil vom 26.01.2026 – 6 O 108/25
6. Zivilkammer · ECLI:DE:LGW:2026:0126.6O108.25.00
Tatbestand
Die Beklagte ist ein als Eigenbetrieb der Stadt V. gegründetes Energieversorgungsunternehmen, welches den Grundbesitz des Klägers und seiner Ehefrau mit Fernwärme versorgt. Die Parteien streiten vorliegend maßgeblich darüber, ob die von der Beklagten erklärte ordentliche Kündigung des Belieferungsvertrages wirksam ist.
Ursprünglich befanden sich G01 auf dem Grundstück des Klägers und seiner Ehefrau, so auch im gesamten Bereich der G.-straße und H.-straße in V.. Die X. GmbH (W.) erschloss dieses Gelände aufgrund eines von der Stadt V. erlassenen Bebauungsplans für Wohnbebauung. Im Zuge der Entwicklungsplanung legte die Stadt V. per Satzung - „Satzung über die Fernwärmeversorgung der ehemaligen G01 in der Stadt V. vom 00.00.0000“ - fest, dass das gesamte Gebiet per Fernwärme von der Beklagten zu versorgen sei.
In dieser Satzung ist in § 1 die Geltung für die Gemarkung G02, Flurstück N01 in der Flur N02 und Flurstücke N03 und N04 der Flur N05 geregelt. § 2 der Satzung regelt einen Anschlusszwang für die Grundstückseigentümer an das Fernwärmenetz. In § 3 der Satzung heißt es zu dem dort geregelten Benutzungszwang:
„(1)
Auf Grundstücken, die an die öffentliche Fernwärmeversorgung angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wärme für Heizzwecke und Warmwasseraufbereitung ausschließlich aus dem Fernwärmeversorgungsnetz zu decken (Benutzungszwang).
Diese Verpflichtung obliegt den Grundstückseigentümern/ Grundstückseigentümerinnen sowie sämtlichen Bewohnern/ Bewohnerinnen der Gebäude und sonstigen Wärmeverbrauchern/Wärmeverbraucherinnen.
(2)
Auf den anschlusspflichtigen Grundstücken ist der Einbau von Anlagen zur Raumheizung mit Kohle, Koks, Holz oder anderen Stoffen, die Rauch oder Abgase entwickeln können, nicht gestattet.
(3)
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Grundstücke zu angemessenen Bedingungen mit Fernwärme zu versorgen.
(4)
Sollte aus wirtschaftlichen Gründen der Gesellschaft nicht zugemutet werden können, ein Grundstück unverzüglich an das allgemeine Fernwärmenetz anzuschließen, so ist der Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentümern verpflichtet, bis zur Verlegung entsprechender Leitungen und bis zum tatsächlichen Anschluß des Gebäudes einer anderweitigen Versorgung mit Wärme durch die Gesellschaft zuzustimmen, mit der er/sie finanziell nicht schlechter gestellt sein wird, als wenn er an das allgemeine Fernwärmenetz angeschlossen wäre.“
Ferner heißt es in § 4 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang:
„ (1)
Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann auf Antrag erteilt werden für Bauwerke, die ausschließlich mit einer immissionsfreien Heizungsanlage ausgestattet sind. Als immissionsfrei gelten Heizungsanlagen, die mit Wind- oder Sonnenenergie betrieben werden.
(2)
Für Bauwerke, die am Tage des Inkrafttretens dieser Satzung
a)
fertiggestellt sind und keine immissionsfreie Heizungsanlage haben oder
b)
im Bau befindlich sind und keine immissionsfreie Heizungsanlage eingeplant ist,
wird auf Antrag bis zur notwendigen Erneuerung der eingebauten oder eingeplanten Heizungsanlage, jedoch höchstens für einen Zeitraum von 10 Jahren seit Inkrafttreten dieser Satzung, Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erteilt.
(3)
Auf Antrag kann eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erteilt werden, wenn seine Befolgung für den Nutzer/die Nutzerin eine unbillige Härte darstellen würde.“
Die W. teilte die in der Fernwärmesatzung bezeichneten Flurstücke auf und errichtete dort in vier Bauabschnitten von jeweils zwei Häuserzeilen insgesamt 62 Reihenhäuser. Dazu schloss sie zahlreiche Bauträgerverträge.
Der Kläger und seine Ehefrau erwarben von der W. im Jahre 2008 das Hausgrundstück mit der postalischen Anschrift H.-straße N01 in V., das dem in der Satzung festgelegten Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt. Der Erwerb wurde vollzogen aufgrund des vor dem Notar Dr. E. geschlossenen Bauträgervertrags. Darin heißt es unter Ziffer 3.8 unter anderem:
„Die Wärmeversorgung erfolgt auf der Grundlage der am 00.00.0000 in Kraft getretenen Satzung (Fernwärmesatzung) der Stadt V.. Hiernach sind die Grundstückseigentümer / Grundstückseigentümerinnen verpflichtet, ihre Grundstücke, auf denen Wärme verbraucht wird, an die Öffentliche Fernwärmeversorgung anzuschließen. Die Versorgung der „O.“ mit Fernwärme erfolgt durch die R. AG, U.-straße in V.. Der Käufer ist verpflichtet, einen Wärmebereitstellungs- und Lieferungsvertrag mit der R. AG abzuschließen.“
Als Erstbezieher schlossen der Kläger und seine Ehefrau mit der Beklagten am 00.00.0000/00.00.0000 den streitgegenständlichen Wärmebereitstellungs- und Lieferungsvertrag, den die Beklagte unter der Vertragskontonummer N06 und der Kundennummer N07 führt. In diesem Vertrag wird in § 5 der Kunde dazu verpflichtet, den Wärmebedarf ausschließlich durch den Bezug von Wärmelieferungen der Beklagten zu decken. Ferner ist in § 12 die Laufzeit und die Kündigungsmöglichkeit des Wärmebereitstellungs- und Lieferungsvertrages bestimmt; es heißt dort unter anderem:
„ (1)
Der Vertrag tritt nach beiderseitiger Unterzeichnung in Kraft und läuft (abweichend zu § 32 (1) AVBFernwärmeV) zunächst bis zum 00.00.0000. (...)
(2)
(...)
(3)
Der Kunde oder die C. können den Vertrag erstmals mit einer Frist von zwölf Monaten vor Ablauf der vorstehend vereinbarten Vertragsdauer kündigen (00.00.0000). Erfolgt keine Kündigung, so verlängert sich das Vertragsverhältnis unter Aufrechterhaltung der vorgenannten Kündigungsfrist um jeweils zwei weitere Jahre. Die Kündigung bedarf der Schriftform.“
Vertragsgemäß bestellten der Kläger und seine Ehefrau zu Gunsten der R. AG die im Vertrag vorgesehenen Grunddienstbarkeiten, die im Grundbuch von G02 Blatt N08 und N09, dort unter den Flurstücken N10 und N11 eingetragen sind.
Mit Schreiben vom 00.00.0000 erklärte die Beklagte allen Vertragspartnern in der G.-straße und H.-straße - und damit allen, die von der streitgegenständlichen Satzung erfasst werden - die Kündigung zum Ablauf des Jahres 0000, so auch dem Kläger und seiner Ehefrau.
Die Ehefrau des Klägers trat dem - die Abtretung annehmenden - Kläger ihre Ansprüche und Rechte gegen die Beklagte am 00.00.0000 ab.
Der Kläger ist der Meinung, die von der Beklagten gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau erklärte Kündigung sei rechtswidrig und nichtig.
Der Kläger beantragt,
1.
festzustellen, dass der zwischen dem Kläger, seiner Ehefrau Z. und der Beklagten am 00.00.0000/00.00.0000 geschlossene Wärmebereitstellungs- und -lieferungsvertrag über den 00.00.0000 hinaus fortbesteht und die mit Schreiben der Beklagten vom 00.00.0000 erklärten Kündigungen ohne Rechtswirkungen bleiben,
2.
hilfsweise
2.1.
festzustellen, dass die Verpflichtung des Klägers und seiner Ehefrau Z., welche diese in dem vor dem Notar Dr. E. in F. am 00.00.0000 geschlossenen Bauträgervertrag (UR. Nr. N12) unter Ziffer 3.8 zugunsten der Beklagten übernommen haben, erloschen ist
und
2.2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger und seiner Ehefrau Z. den Schaden zu ersetzen, der ihnen daraus erwächst, dass die Beklagte den im Hauptantrag bezeichneten Vertrag zum Ablauf des 00.00.0000 gekündigt haben
und
2.3.
die Beklagte zu verurteilen, die Löschung der im Grundbuch von G02, Blatt N08 in Abteilung II unter der lfd. Nummer 4 auf dem jeweils 1/16 Miteigentumsanteil des Klägers und seiner Ehefrau Z. und Blatt N09, Flurstücke N10 und N11, in Abteilung II unter der lfd. Nummer N13 auf dem jeweils 1/124 Miteigentumsanteil des Klägers und seiner Ehefrau Z. eingetragenen Grunddienstbarkeiten zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, sie habe den Belieferungsvertrag zulässig im Rahmen ihres vertraglichen Kündigungsrechts gekündigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.
I.
Der zulässige Feststellungsantrag zu 1. hat in der Sache keinen Erfolg. Das Rechtsverhältnis, welches der Kläger feststellen lassen will, besteht nicht. Denn die Beklagte hat den Versorgungsvertrag wirksam gekündigt gemäß § 12 Abs. 3 des Vertrages.
In § 12 Abs. 3 des Versorgungsvertrages, der zwischen den Parteien beseht, wird der Beklagten die Möglichkeit eingeräumt, den Vertrag nach Ablauf der in § 12 Abs. 1 geregelten Mindestvertragsdauer von 15 Jahren, die mithin bis zum 00.00.0000 lief, ordentlich zu kündigen, wobei sich der Vertrag um weitere zwei Jahre verlängert, wenn keine Kündigung erfolgt. Die Kündigungsfrist beträgt dabei 12 Monate vor Vertragsende. Nach alledem hat die Beklagte den Vertrag hier mit Schreiben vom 00.00.0000, das dem Kläger auch unstreitig rechtzeitig zuging, zulässig zum 00.00.0000 gekündigt.
Die Kündigung ist auch nicht unwirksam oder ausgeschlossen; im Einzelnen:
1.
Entgegen der Ansicht des Klägers führt der Umstand, dass der Kläger auf der einen Seite einem Anschluss- und Benutzungszwang (§§ 2, 3 der Satzung) und die Beklagte auf der anderen Seite einem Kontrahierungszwang (§ 3 Abs. 3 der Satzung) unterliegt, nicht dazu, dass das vertraglich vereinbarte ordentliche Kündigungsrecht der Beklagten - bereits unabhängig von der dogmatischen Anknüpfung - vorliegend ausgeschlossen ist.
Zutreffend ist dabei zunächst, dass in vergleichbaren Konstellationen, wie etwa bei der Gasgrundversorgung, bei der ebenfalls ein Kontrahierungszwang für den Lieferanten besteht, die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung des Liefervertrages durch den Lieferanten maßgeblich eingeschränkt ist (vgl. dazu etwa BGH, 28.10.2015, Az.: VIII ZR 158/11, juris Rn. 73). So steht dem Lieferanten in dieser Konstellation ein ordentliches Kündigungsrecht nur dann zu, wenn im Einzelfall der Kontrahierungszwang nicht besteht, vgl. § 20 GasGVV i. V. m. § 36 EnWG 2005. Damit ist das Recht zur ordentlichen Kündigung durch den Lieferanten an das Bestehen des Kontrahierungszwangs gekoppelt. Maßgeblich ist indes, dass diese Kopplung bei der Gasgrundversorgung - anders als bei der Fernwärme - in den entsprechenden gesetzlichen Regelungen normiert ist. Für die Fernwärme ist das Gegenteil vielmehr der Fall: in § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV, der für befristete Verträge - wie dem vorliegenden - gilt, ist ausdrücklich die Möglichkeit geregelt, dass der Lieferant den Vertrag ordentlich kündigen kann und zwar unabhängig von dem Bestehen eines Kontrahierungszwangs. Damit ist die Rechtslage schlicht völlig unterschiedlich, so dass die Grundsätze zum Kündigungsrecht des Gasgrundversorgers nicht auf den Fernwärmelieferanten übertrag ist. Hinzu kommt, dass der BGH (vgl. a. a. O.) offensichtlich ebenfalls nicht davon ausgeht, dass der Kontrahierungszwang der Grund dafür sei, dass die Kündigungsmöglichkeit des Gasgrundversorgers eingeschränkt ist. Vielmehr stützt der BGH seine oben genannte Entscheidung dazu, warum der Gasgrundversorger während des laufenden Vertrages die Preise anpassen darf, auf zwei Gesichtspunkte: dem Lieferanten steht kein ordentliches Kündigungsrecht und der Lieferant unterliegt einem Kontrahierungszwang. Würde der Kontrahierungszwang den Ausschluss des Kündigungsrechts stets zwingend nach sich ziehen, wären es nicht zwei Umstände, sondern derselbe Umstand.
Das Gleiche gilt auch für den Wasserversorger. Auch dort ist ein Kontrahierungszwang des Wasserlieferanten durch die Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 260/04 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Gleichwohl besteht die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung durch den Lieferanten, § 32 AVBWasserV. Zwar ist in der Rechtsprechung dazu im Einzelfall entschieden worden, dass eine ordentliche Kündigung des Lieferanten ausscheidet (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 28. April 2016 - 1 U 1327/15 -, juris m. w. N.), jedoch ist dies den Besonderheiten der Wasserversorgung geschuldet. So heißt es dort ausweislich der Urteilsgründe, der lokale Wasserversorger habe eine Monopolstellung, so dass die Kunden keine andere Möglichkeit hätten, ohne diesen Lieferanten Frischwasser beziehen zu können, was insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Wasserversorger im Bereich der Daseinsvorsorge tätig werde, dazu führe, dass eine Kündigung ausgeschlossen sei. Den Entscheidungsgründen lässt sich indes schon nicht entnehmen, ob dabei auch berücksichtigt wurde, dass der Wasserversorger ohnehin einem Kontrahierungszwang unterliegt, so dass letztlich eine Gefahr der „Nichtversorgung“ infolge der Kündigung gar nicht bestand. Maßgeblich ist ferner ohnehin, dass hier eine derartige Monopolstellung der Beklagten nicht besteht. Zwar führt der in der Satzung normierte Anschluss- und Benutzungszwang dazu, dass der Kläger grundsätzlich nur von der Beklagten mit Wärme beliefert werden darf, indes ist in § 4 der Satzung auch geregelt, dass der Benutzungszwang nicht uneingeschränkt gilt. So lässt die dortige Regelung dem Kläger die Möglichkeit mit anderen emissionsfreien Heizungen Wärme selbst zu erzeugen. Insbesondere in der heutigen Zeit, in der es mehrere Möglichkeiten gibt, emissionsfrei Wärme zu erzeugen, kann daher nicht die Rede davon sein, dass die Beklagte eine Monopolstellung, die mit der des Wasserversorgers vergleichbar ist, inne hat.
Nach alledem ist zu konstatieren, dass die rechtliche und tatsächliche Situation etwa bei einem Gasgrund- und Wasserversorger eine andere ist, die nicht mit der des hiesigen Fernwärmelieferanten vergleichbar ist, so dass die dortigen Grundsätze auch nicht übertagbar sind. Zudem fehlt es letztlich auch an einer dogmatischen Anknüpfung dafür, dass der Kontrahierungszwang der Beklagten per se dazu führen sollte, dass das gesetzlich normierte und vertraglich vereinbarte Kündigungsrecht der Beklagten vorliegend ausgeschlossen sein sollte; das gilt auch soweit sich der Kläger dabei auf die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruft; siehe dazu im Folgenden.
2.
Auch unter Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB ist das ordentliche Kündigungsrecht der Beklagten vorliegend nicht ausgeschlossen. Dies gilt weder im Hinblick auf den Rechtsatz „dolo agit qui petit quod statim redditurus est“, der eine Ausformung des Grundsatzes von Treu und Glauben darstellt, noch im Hinblick auf die allgemeinen Grundsätze nach § 242 BGB.
Zunächst ist dabei maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Einwand, die Beklagte würde arglistig handeln, weil sie etwas von dem Kläger verlange, was sie ihm sofort wieder zurückgewähren müsse, nicht durchgreift. Denn die Beklagte hat den alten Vertrag gekündigt und will einen gänzlich neuen Vertrag unter anderen Konditionen mit dem Kläger abschließen. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass sich die Parteien im Anschluss wieder dasselbe schulden wie zuvor. Hinzu kommt, dass im Hinblick auf § 4 der Satzung (Ausnahmen zum Benutzungszwang) auch keinesfalls zwingend ist, dass es zum Abschluss eines neuen Vertrages kommt.
Auch nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben ist das Kündigungsrecht nicht ausgeschlossen. Denn der Kläger ist vorliegend im Verhältnis zur Beklagten nicht schutzbedürftig. Zum einen wusste der Kläger seit dem Vertragsschluss im Jahr 0000, dass der Beklagten ein vertragliches Kündigungsrecht zusteht, was im Übrigen grundsätzlich auch der Gesetzeslage entspricht (siehe dazu sogleich unter 3.). Mithin ist der Umstand, dass die Beklagte nun kündigt, für ihn nicht überraschend oder aus anderen Gründen treuwidrig. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass andernfalls die Beklagte dauerhaft an den Vertrag gebunden wäre. Dies hätte dann zur Folge, dass die Beklagte die Preise nicht anpassen dürfte, weil der Vertrag grundsätzlich - mit Ausnahme von § 10 des Vertrages bei wesentlicher Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse - keine Preisanpassungsklausel enthält und eine Preisanpassung ohne eine entsprechende Klausel im Vertrag nicht möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19 -, juris, Rn. 54). Damit ist die Beklagte, die damals im Vertrauen auf die Kündigungsmöglichkeit auf eine Preisanpassungsklausel verzichtet hat, hier vielmehr sogar schutzbedürftig und nicht der Kläger.
3.
Die Kündigung der Beklagten ist auch nicht deshalb unwirksam, weil § 12 des Belieferungsvertrages als AGB-Klausel gemäß §§ 310, 307 Abs. 1 BGB unwirksam sein könnte, weil diese den Kläger unangemessen benachteiligt, da die Klausel vom gesetzlichen Leitbild des § 32 AVBFernwärmeV i. d. F. vom 20.06.1980 maßgeblich abweicht.
Es kann vorliegend dahin stehen, ob die Klausel tatsächlich unwirksam ist, weil selbst für den Fall, dass die Laufzeitvereinbarung nach § 12 Abs. 1 des Vertrages nichtig wäre, wofür vieles spricht, wäre der Vertrag unbefristet geschlossen worden und wäre damit jederzeit ordentlich kündbar (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12. November 2014 - I-5 U 28/14 -, juris Rn. 34 und Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10. Oktober 2007 - 3 U 50/07 -, juris Rn. 19, 20 und so ähnlich BGH, Urteil vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 111/13 -, juris Rn. 25).
4.
Die Kündigung verstößt auch nicht gegen § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB.
Die Ausübung der vertraglich vereinbarten und grundsätzlich auch im Gesetz vorgesehene Kündigungsmöglichkeit durch die Beklagte stellt kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar. Dabei ist zum einen anzuführen, dass die Beklagte, wie bereits zuvor gesagt, jedenfalls im Hinblick auf § 4 der Satzung keine Monopolstellung inne hat. Denn § 4 der Satzung sieht Ausnahmen für den Benutzungszwang vor, die auch praktisch umgesetzt werden können, da es adäquate Alternativen zur Nutzung der Fernwärme als emissionsfreies Heizen gibt. Auch wenn das Gericht sich dabei nicht dem Umstand verschließt, dass die Beklagte durch den in der Satzung normierten Benutzungszwang durchaus eine Position erlangt hat, die durch eine gewisse marktbeherrschende Stellung imponiert. Zum anderen und das ist hier ohnehin maßgeblich, sind die Umstände des Einzelfalls abzuwägen, um so zu ermitteln, ob ein Missbrauch der Stellung der Beklagten vorliegt. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beklagte von dem ihr zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch machen muss, um die Preise anpassen zu können (s. o.), was bereits erheblich gegen einen Missbrauch spricht. Hinzu kommt, dass sie allen Anwohnern, die von der Satzung betroffen sind, gekündigt hat, so dass sie den Kläger nicht etwa diskriminiert hat. Maßgeblich ist aber auch, wie schon ausgeführt, dass die Beklagte zwar durchaus eine gewisse marktbeherrschende Stellung einnimmt, diese aber durch die vorhandenen Alternativen (vgl. § 4 der Satzung) gerade nicht so ausgeprägt ist. Schließlich ist erheblich zu berücksichtigen, dass die Beklagte beim Abschluss der neuen Verträge an das Gesetz gebunden ist. So bestimmt nicht nur § 3 Abs. 3 der Satzung, sondern auch die AVBFernwärmeV Rahmenbedingungen innerhalb derer sich der neue Vertrag zwingend bewegen muss, was ebenfalls maßgeblich gegen einen Missbrauch spricht. In der Gesamtschau liegt nach alledem in der Kündigung durch die Beklage kein Missbrauch ihrer Stellung.
5.
Schließlich verstößt die Kündigung nicht gegen § 573 Abs. 1 Satz 2 BGB analog. Mangels gleicher Interessenslage ist die Vorschrift hier schon nicht analog anwendbar.
§ 573 BGB ist im Wohnraummietrecht der notwendige „Flankenschutz“ zur Mietpreisbremse, die insbesondere wegen des knappen Wohnraums und der damit verbundenen Gefahr, Vermieter könnten die hohe Nachfrage nach Wohnraum dazu ausnutzen, hohe Mietpreise zu verlangen, eingeführt wurde. So könnte der Vermieter dem Mieter das Mietverhältnis kündigen, um so die Miete durch Abschluss eines neuen Mietvertrages zu erhöhen und damit die Mietpreisbremse zu umgehen. Bei der Belieferung mit Fernwärme gibt es hingegen keine derartige Preisbremse, die der Lieferant durch eine Kündigung umgehen könnte. Insbesondere der vorliegende Fall zeigt sogar das Gegenteil auf. Denn, wie schon zuvor ausgeführt, stellt die Kündigung für die Beklagte die einzige Möglichkeit dar, die Preise überhaupt erhöhen zu können. Hinzu kommt, dass der Lieferant bei Abschluss des neuen Vertrages bei der Preisbestimmung - anders als im Wohnraummietrecht - nicht frei ist, sondern an das Gesetz gebunden - hier § 3 Abs. 3 der Satzung und die AVBFernwärmeV - ist. Die Interessenslage im Wohnraummietrecht ist damit eine völlig andere, so dass kein Raum für eine Analogie gegeben ist.
II.
Der Klageantrag zu 2.1. ist bereits unzulässig; im Übrigen auch unbegründet.
Dem Feststellungsbegehren des Klägers fehlt es bereits am allgemeinen Feststellungsinteresse. Der Kläger legt schon nicht dar, dass er ein konkretes Interesse an der negativen Feststellung des Rechtsverhältnisses hat. Denn insoweit behauptet er noch nicht einmal, dass er überhaupt in Erwägung zieht, seinen Grundbesitz zu übertragen, so dass im Ergebnis nicht ersichtlich ist, warum er die Feststellung begehrt. Denn die Verpflichtung des Klägers aus Nr. 3.8 des Bauträgervertrags greift nur dann ein, wenn der Kläger seinen Grundbesitz an einen Rechtsnachfolger überträgt.
Der Antrag ist zudem unbegründet. So ist schon nicht ersichtlich, warum die Verpflichtung aus dem Bauträgervertrag durch die Kündigung des Wärmelieferungsvertrages erloschen sein sollte, zumal zum damaligen Zeitpunkt, als der Bauträgervertrag abgeschlossen wurde, auch kein Vertrag über die Belieferung mit Fernwärme vorhanden war. Damit kann der Wärmelieferungsvertrag auch nicht zur Vertragsgrundlage für den Bauträgervertrag geworden sein. Hinzu kommt, dass durch den Benutzungszwang auf der einen Seite und dem Kontrahierungszwang auf der anderen Seite sofort - das Gegenteil ist jedenfalls nicht vorgetragen - ein neuer Vertrag über die Belieferung mit Fernwärme zustande kommt, so dass sich an der vertraglichen Situation nichts ändert.
III.
Auch der Klageantrag zu 2.2. ist jedenfalls unbegründet.
Ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gegen die Beklagte besteht nicht. Die Erklärung der Kündigung durch die Beklagte stellt keine Pflichtverletzung dar; vielmehr hat die Beklagte nach dem zuvor Gesagten in zulässiger Weisen von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht. Eine zulässige Rechtsausübung stellt grundsätzlich keine Pflichtverletzung dar. Auch der Einwand des Klägers, die Kündigung sei zur Unzeit erfolgt, verfängt hier nicht. Denn die Kündigung wurde über 12 Monate vor Vertragsende ausgesprochen entsprechend der vertraglichen Regelung, § 12 Abs. 3. Demgegenüber sieht selbst das Gesetz in § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV „nur“ eine Kündigungsfrist von 9 Monaten vor. Der Zeitraum von über einem Jahr gewährt dem Kläger letztlich auch ausreichend Zeit, um Alternativen zu der Fernwärme in Erwägung zu ziehen und umzusetzen. Hinzu kommt, dass er für den Fall, dass er es nicht schaffen sollte, durch den bestehenden Kontrahierungszwang abgesichert ist und jederzeit einen neuen Vertrag mit der Beklagten schließen kann.
IV.
Schließlich ist auch der Klageantrag zu 2.3. unbegründet.
Dem Kläger steht hier kein Anspruch auf Löschung aus § 812 oder § 1004 BGB zu. Denn der Rechtsgrund für die eingetragenen Grunddienstbarkeiten war nicht der Wärmelieferungsvertrag, sondern unstreitig der Bauträgervertrag, so dass die Kündigung des Wärmelieferungsvertrages nicht dazu führt, dass der Kläger die Löschung verlangen kann. Die Grunddienstbarkeit wurde nach unstreitigen Beklagtenvorbringen zwischen der W. und der Beklagten vertraglich vereinbart, bevor die W. das Grundstück an den Kläger veräußert hat. Sodann erfolgte die Eintragung der Grunddienstbarkeit und erst danach verkaufte die W. das Grundstück an den Kläger und dessen Ehefrau. In dem dabei geschlossenen Bauträgervertrag hat der Kläger die Grunddienstbarkeit übernommen. Dieser Vertrag mag erfüllt worden sein, ist jedoch als fortbestehender Rechtsgrund noch immer wirksam. Damit kann der Kläger wegen des fortbestehenden Rechtsgrundes in Form des Bauträgervertrages auch nicht die Löschung verlangen.
Im Übrigen ist eine Grunddienstbarkeit auch sonst nicht von einer vertraglichen Verpflichtung der Beklagten zur Lieferung von Wärme und damit nicht von dem Bestehen eines Wärmelieferungsvertrages der Parteien abhängig (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 12 U 202/15 -, juris Rn. 44 m. w. N.). Denn das dingliche Recht ist in seinem Bestand grundsätzlich unabhängig von der zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vereinbarung, wenn diese nicht als Bedingung Inhalt des dinglichen Rechts selbst geworden ist (§ 158 BGB) oder eine Geschäftseinheit zwischen schuldrechtlichem und dinglichem Geschäft besteht (§ 139 BGB).
V.
Der mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 00.00.0000 gestellte Antrag, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorzulegen, ist nicht nur verspätet, sondern auch im Ergebnis abzuweisen. Die Voraussetzungen zur Vorlage der Sache an die Kammer lagen nicht vor, § 348 Abs. 3 ZPO. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, wie der Kläger meint.
VI.
Streitwert: 35.000,00 Euro