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BGH Urteil vom 06.04.2005 – VIII ZR 260/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

Verkündet am: 6. April 2005 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

AVBWasserV § 10; BGB § 307 Ba, Cl

Die in Ergänzenden Bestimmungen eines Wasserversorgungsunternehmens zur

AVBWasserV enthaltene Klausel

"Jedes Grundstück oder jedes Haus muß einen eigenen Anschluß an der Ver-

sorgungsleitung haben."

ist wegen unangemessener Benachteiligung der Anschlußnehmer gemäß § 307

Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

BGH, Urteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 260/04 - OLG Koblenz

LG Mainz

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. April 2005 durch die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert, Wiechers und

Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. August 2004 teilweise

aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung des

Rechtsmittels im übrigen wird das Urteil der 5. Zivilkammer des

Landgerichts Mainz vom 27. November 2003 teilweise abgeändert

und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, zu erklären, daß sie mit der Verwen-

dung des an der Technikzentrale des Bauvorhabens "Errichtung

einer Wohnungseigentumsanlage mit 37 Wohneinheiten An der

Z. " in S. befindlichen Wasseranschlusses DN 50 für

die Wasserversorgung aller 37 Wohneinheiten einverstanden ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Aus-

nahme der durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts Mainz

entstandenen Kosten, welche die Klägerin zu tragen hat.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Bauträgerunternehmen, das im gesamten Bundesge-

biet Wohnanlagen in einer "Gesamtbauweise" errichtet und diese in der Form

von Wohnungseigentum veräußert. Die Beklagte ist die für die Gemeinde

S. allein zuständige Trägerin der Wasserversorgung.

Die Klägerin erstellte in S. auf einem einzelnen Grundstück

37 Wohneinheiten, die in fünf Gebäuden mit Reihenhauscharakter angeordnet

sind. Sie hat das Eigentum an dem Grundstück nach § 8 des Wohnungseigen-

tumsgesetzes zum Zwecke der Veräußerung des hierdurch geschaffenen Woh-

nungseigentums geteilt. Nach dem technischen Konzept der Klägerin ist aus

Kostengründen vorgesehen, alle 37 Wohneinheiten, die nicht mit eigenen Hei-

zungs- und Warmwasserbereitungsanlagen ausgestattet sind, über ein im ge-

meinschaftlichen Eigentum der zukünftigen Wohnungseigentümergemeinschaft

stehendes, zentrales Technikgebäude mit Strom, Wasser und Wärme zu ver-

sorgen. Allein das Technikgebäude soll an die öffentlichen Versorgungsnetze

angeschlossen werden. Mit den Versorgungsunternehmen soll jeweils nur ein

Anschlußvertrag im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft als An-

schlußnehmerin geschlossen werden.

Im Oktober 2002 - vor Baubeginn - beantragte die Klägerin bei der Be-

klagten die Herstellung eines Hausanschlusses für die Technikzentrale zur Ver-

sorgung der gesamten Wohnanlage. Dies lehnte die Beklagte ab. Sie ist der

Auffassung, daß jede der 37 Wohneinheiten - die jeweils eine eigene Haus-

nummer erhalten - eines eigenen Hausanschlusses bedürfe. Die Ergänzenden

Bestimmungen der Beklagten zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für

die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) enthalten unter anderem folgende

Regelungen:

"A. Anschlußvertrag ...

II. Hausanschluß (zu § 10 AVBWasserV)

1. Jedes Grundstück oder jedes Haus muß einen eigenen An-

schluß an der Versorgungsleitung haben.

Als Grundstück gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeich- nung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selb- ständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere, wenn eine eigene Hausnummer zugeteilt worden ist. …".

Mit ihrer zunächst beim Verwaltungsgericht Mainz erhobenen Klage hat

die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, an der Technikzentrale des

Bauvorhabens

"Errichtung

einer Wohnungseigentumsanlage

mit

37 Wohneinheiten An der Z. " in S. einen Wasserhausanschluß

DN 50 zu erstellen. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsweg zu den Verwal-

tungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht

verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Folgezeit sind

das Technikgebäude sowie auf Verlangen der Beklagten - zusätzlich zu den

seitens der Klägerin auf der Bodenplatte der Wohngebäude verlegten Versor-

gungsleitungen zum Technikgebäude - alle Wohneinheiten mit jeweils einem

Hausanschluß für die Wasserversorgung versehen worden. Die Klägerin, die

weiterhin alle Wohneinheiten über den im Technikgebäude verlegten Wasser-

hausanschluß versorgen möchte, hat daraufhin im Berufungsverfahren bean-

tragt, die Beklagte zu verpflichten, an der Technikzentrale des Bauvorhabens

einen Wasserhausanschluß DN 50 für alle zu der Wohnungseigentumsanlage

gehörenden Wohneinheiten herzustellen. Das Berufungsgericht hat das erstin-

stanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte verurteilt, an der Technikzentrale

des vorgenannten Bauvorhabens einen zentralen Wasseranschluß DN 50 für

alle zu der Wohnungseigentumsanlage gehörenden Wohneinheiten herzustel-

len und zu erklären, daß sie mit der Verwendung dieses Anschlusses für die

Wasserversorgung aller 37 Wohneinheiten einverstanden sei. Mit der vom Be-

rufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstel-

lung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in OLGR Koblenz 2005, 65

veröffentlicht ist, hat ausgeführt:

Die Beklagte sei aufgrund des für sie im Rahmen ihrer Allgemeinen Be-

dingungen und Tarife bestehenden Kontrahierungszwangs verpflichtet, die von

der Klägerin errichtete Wohnanlage über das zentrale Technikgebäude an die

Wasserversorgung anzuschließen. Die Bestimmungen der AVBWasserV in

Verbindung mit den Ergänzenden Bestimmungen der Beklagten - die insoweit

eine Lücke enthielten - seien ergänzend dahin auszulegen, daß für eine Woh-

nungseigentumsanlage wie diejenige der Klägerin ein einziger Wasserhausan-

schluß ausreiche. Eine Wohnungseigentumsanlage sei auch dann eine selb-

ständige wirtschaftliche Einheit im Sinne von Buchst. A. Ziff. II 1 der Ergänzen-

den Bestimmungen und als solche mit lediglich einem Hausanschluß zu verse-

hen, wenn sie aus einer Mehrzahl von Häusern auf einem einzelnen Grund-

stück bestehe. Die mittlerweile erfolgte Herstellung des Anschlusses durch die

Beklagte sei keine (teilweise) Erfüllung des Klagebegehrens, da die Beklagte

nicht behauptet habe, daß der Anschluß geeignet sei, der Versorgung aller

37 Wohneinheiten zu dienen.

II.

Die zulässige Revision der Beklagten hat nur in geringem Umfang Erfolg.

Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht der Auffassung, daß der Kläge-

rin ein Anspruch gegen die Beklagte zusteht, alle 37 Wohneinheiten der von ihr

errichteten Wohnungseigentumsanlage zentral über den im Technikgebäude

befindlichen Hausanschluß mit Wasser zu versorgen.

Die Beklagte ist als alleinige Trägerin der kommunalen Wasserversor-

gung in S. grundsätzlich verpflichtet, mit dem Eigentümer eines Grund-

stücks einen Vertrag über den Anschluß an das öffentliche Leitungsnetz und

über die nachfolgende Versorgung der Anschlußstelle mit Wasser zu ihren All-

gemeinen Versorgungsbedingungen zu schließen (vgl. Senat, Urteil vom

30. April 2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131 = WM 2003, 1730, unter II 1 b

m.w.Nachw.; Begründung zur AVBWasserV, BR-Drucks. 196/80, S. 2). Die Be-

klagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß Bestimmungen der AVB-

WasserV oder ihre Ergänzenden Bestimmungen zu dieser Verordnung dem

Anspruch der Klägerin auf Versorgung der Wohnanlage über einen zentralen

Hausanschluß entgegenstehen. Die Revision rügt zwar zu Recht, daß das Be-

rufungsgericht zu diesem Ergebnis aufgrund einer ergänzenden Auslegung der

von der Beklagten verwendeten Versorgungsbedingungen gelangt ist (1.). Die

Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus anderen Gründen

als richtig dar (§ 561 ZPO), weil Buchst. A Ziff. II 1 der Ergänzenden Bestim-

mungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist (2.a) und

die Beklagte auch nach § 10 Abs. 2 AVBWasserV nicht berechtigt ist, der Klä-

gerin die Wasserversorgung über einen zentralen Hausanschluß zu verweigern

(2. b). Die Revision hat allerdings Erfolg, soweit das Berufungsgericht ange-

nommen hat, die Beklagte habe den Klageantrag auf Herstellung des Hausan-

schlusses in der Technikzentrale noch nicht erfüllt (3.).

1. Nach Buchst. A Ziff. II 1 der Ergänzenden Bestimmungen zur AVB-

WasserV ist die von der Klägerin begehrte zentrale Wasserversorgung der

Wohnanlage unzulässig. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ent-

halten die Ergänzenden Bestimmungen im Hinblick auf den vorliegenden Fall

keine Regelungslücke als Voraussetzung einer ergänzenden Auslegung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und

typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redli-

chen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise be-

teiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkei-

ten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen

sind (st.Rspr., vgl. BGHZ 102, 384, 389 f. m.w.Nachw.).

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts regelt Buchst. A Ziff. II 1

der Ergänzenden Bestimmungen der Beklagten auch den vorliegenden Fall,

daß eine auf einem einzelnen Grundstück errichtete und aus mehreren Häusern

bestehende Wohnungseigentumsanlage an die Wasserversorgung angeschlos-

sen werden soll. Aus der Sicht eines verständigen Anschlußnehmers ist die

Klausel so zu verstehen, daß jedes Wohnhaus einen eigenen Wasserhausan-

schluß erhalten muß.

Gemäß Absatz 1 der Klausel muß „jedes Grundstück oder jedes Haus“

einen eigenen Anschluß an der Versorgungsleitung haben. Nach der erstge-

nannten Alternative müssen alle 37 Wohneinheiten einen eigenen Anschluß an

der Versorgungsleitung haben, weil nach Absatz 2 der Klausel jede Wohnein-

heit, die eine Hausnummer erhält, als Grundstück im Sinne der Klausel gilt. Da-

nach gilt als Grundstück jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selb-

ständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere, wenn eine eigene Haus-

nummer zugeteilt ist. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Vergabe einer

Hausnummer sei nur ein widerlegliches Indiz für das Vorhandensein einer selb-

ständigen wirtschaftlichen Einheit. Aus der Verwendung des Worts "insbeson-

dere" ergibt sich, daß jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine

Hausnummer zugeteilt ist, eine selbständige wirtschaftliche Einheit und mithin

ein Grundstück im Sinne der Klausel vorliegt. Diese Formulierung hat erkennbar

den Zweck, hierfür bereits die Vergabe einer Hausnummer genügen zu lassen,

ohne jedoch andere Anknüpfungspunkte für die Annahme einer selbständigen

wirtschaftlichen Einheit auszuschließen.

Auch nach der zweiten Alternative des Absatzes 1 ist die von der Kläge-

rin begehrte Versorgung der Wohnanlage über einen zentralen Wasseran-

schluß nicht zulässig, wobei offenbleiben kann, ob dem Begriff des "Hauses"

jede Wohneinheit oder lediglich die fünf Gebäude mit Reihenhauscharakter un-

terfallen. Daraus folgt, daß - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts -

Buchst. A Ziff. II 1 der Ergänzenden Bestimmungen dem Verlangen der Kläge-

rin nach einer zentralen Wasserversorgung entgegensteht.

2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus ande-

ren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

a) Buchst. A Ziff. II 1 der von der Beklagten verwendeten Ergänzenden

Bestimmungen ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB - der anzuwenden ist, weil die Klägerin

den Anschluß an das Leitungsnetz der Beklagten im Oktober 2002 und mithin

nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes beantragt hat

(Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) - sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts-

bedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entge-

gen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist

nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewi-

chen wird, nicht zu vereinbaren ist. Von maßgeblicher Bedeutung ist insoweit,

ob die dispositive gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwä-

gungen beruht, sondern dem Gerechtigkeitsgebot Ausdruck verleiht (Senatsur-

teil BGHZ 89, 206, 211; BGHZ 115, 38, 42, jew. m.w.Nachw.). So liegt es hier.

aa) Buchst. A Ziff. II 1 der Ergänzenden Bestimmungen, bei denen es

sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB

handelt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86, NJW 1987,

1828 = WM 1987, 295, unter II 2 a, betreffend Ergänzende Bestimmungen zur

AVBGasV; Morell, Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versor-

gung mit Wasser (AVBWasserV), E § 1 S. 7), weicht von § 10 Abs. 2 AVBWas-

serV ab.

Nach § 10 Abs. 2 AVBWasserV werden Art, Zahl und Lage der Hausan-

schlüsse sowie deren Änderung nach Anhörung des Anschlußnehmers und

unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Wasserversorgungsunter-

nehmen bestimmt. Das Wasserversorgungsunternehmen hat seine Bestim-

mung nach billigem Ermessen auszuüben (Recknagel in Hermann/Recknagel/

Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen für

Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser, Bd. 2, 1984, § 10 AVBV Rdnr. 8; vgl.

auch Senat, Urteil vom 10. November 1960 - VIII ZR 167/59, LM Nr. 9 Allg. Be-

ding. d. ElektrVersorgUnternehmen, unter B IV). Dies erfordert eine vom Was-

serversorgungsunternehmen vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen

berechtigten Interessen (Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizi-

täts-, Gas- und Wasserversorgung, AVBWasserV § 10 vor Rdnr. 1 i.V.m. AV-

BEltV § 10 Rdnr. 11; vgl. auch Recknagel, aaO, § 10 AVBWasserV Rdnr. 7;

Morell, aaO, E § 10 S. 5 ff.).

Die von der Beklagten ergänzend zur AVBWasserV verwendete Klausel

enthält eine vorformulierte Ausübung des Bestimmungsrechts der Beklagten

hinsichtlich der Zahl der erforderlichen Anschlüsse. Danach „muß“ jedes

Grundstück oder jedes Haus einen eigenen Anschluß an der Versorgungslei-

tung haben. Diese Regelung weicht von § 10 Abs. 2 AVBWasserV ab, weil in

ihr die Zahl der erforderlichen Hausanschlüsse zwingend festgelegt wird, ohne

daß noch Raum für eine einzelfallbezogene Abwägung unter Berücksichtigung

der Interessen des Anschlußnehmers ist, die § 10 Abs. 2 AVBWasserV voraus-

setzt.

bb) Buchst. A Ziff. II 1 der Ergänzenden Bestimmungen ist mit wesentli-

chen Grundgedanken des dispositiven Gesetzesrechts nicht zu vereinbaren.

Die AVBWasserV ist eine durch den Bundesminister für Wirtschaft auf

Grund des § 27 AGBG erlassene Rechtsverordnung, deren Inhalt nach ihrem

§ 1 Abs. 1 Vertragsbestandteil wird, soweit Wasserversorgungsunternehmen

- wie hier von der Beklagten beabsichtigt - für den Anschluß an die öffentliche

Wasserversorgung und für die öffentliche Versorgung mit Wasser Vertragsmu-

ster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen

vorformuliert sind. Es handelt sich um dispositives Recht, da von den §§ 2 bis

34 der Verordnung unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 AVBWasserV

abgewichen werden kann.

Buchst. A Ziff. II 1 der Ergänzenden Bestimmungen benachteiligt den

Anschlußnehmer unangemessen; eine solche Klausel ist gemäß § 307 Abs. 2

Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (a.A. AG Mainz, GWF/Recht und Steuern

1999, 47; vgl. auch Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, aaO, AVBWasserV § 10

vor Rdnr. 1; Morell, aaO, S. 3 f., 6 f.). § 10 Abs. 2 AVBWasserV enthält eine

ausdrückliche Regelung des Grundsatzes, daß bei einer Bestimmung der Lei-

stung durch eine Vertragspartei nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) die be-

rechtigten Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen sind. Dies

ist ein wesentlicher, auf § 27 Satz 1 AGBG (jetzt Art. 243 Satz 1 EGBGB) beru-

hender Grundgedanke des § 10 Abs. 2 AVBWasserV und ein Ausdruck des

Gerechtigkeitsgebots und der Gebote von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dem

trägt die von der Beklagten verwendete Klausel nicht Rechnung. Ihre zwingen-

de Formulierung läßt keinen Raum für die Wahrung der Belange des Anschluß-

nehmers, der im Einzelfall ein die Interessen der Beklagten überwiegendes,

berechtigtes Interesse daran haben kann, mehrere Häuser über einen zentralen

Hausanschluß zu versorgen. Ein solcher Fall ist hier gegeben.

b) Die Beklagte ist auch nach § 10 Abs. 2 AVBWasserV nicht berechtigt,

der Klägerin die Versorgung über einen zentralen Wasserhausanschluß zu

verweigern, weil ihre Bestimmung, daß jede der 37 Wohneinheiten eines sepa-

raten Hausanschlusses bedarf, nicht der Billigkeit entspricht (§ 10 Abs. 2 AVB-

WasserV, § 315 Abs. 3 BGB). Zwar ist die gerichtliche Billigkeitskontrolle

grundsätzlich Sache des Tatrichters und vom Revisionsgericht nur einge-

schränkt überprüfbar (vgl. BGHZ 115, 311, 321). Das Berufungsgericht hat eine

Billigkeitskontrolle - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - jedoch nicht vor-

genommen. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat

die erforderliche Abwägung der beiderseitigen Interessen selbst vornehmen.

Die Klägerin hat ein berechtigtes

Interesse daran,

ihre aus

37 Wohneinheiten bestehende Wohnungseigentumsanlage über ein zentrales

Technikgebäude zu versorgen. Anderenfalls müßte sie das auf die Schaffung

kostengünstigen Wohnraums vorwiegend für junge Familien ausgerichtete

technische Konzept ihrer Wohnanlage verändern, weil die einzelnen Wohnein-

heiten nicht über eigene Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen verfü-

gen. Hierdurch würden ihr unstreitig Mehrkosten von ca. 70.000 € entstehen.

Dem stehen keine hinreichend gewichtigen Interessen der Beklagten

entgegen, die ihr Verlangen nach einem separaten Hausanschluß für jede

Wohneinheit rechtfertigen würden.

Die von der Beklagten angeführten Gründe der Versorgungssicherheit

und der Trinkwasserhygiene rechtfertigen im vorliegenden Fall nicht die Versa-

gung eines zentralen Wasserhausanschlusses. Zwar mögen bei einer Störung

der Wasserversorgung vor oder hinter der Technikzentrale sämtliche auf dem

Grundstück errichteten Wohneinheiten betroffen sein. Wie das Berufungsgericht

zutreffend ausgeführt hat, besteht insoweit jedoch kein Unterschied zu dem

Fall, daß sich in einem Haus mehrere zentral versorgte Wohneinheiten befin-

den. Das Berufungsgericht hat eine nennenswerte Gefahrerhöhung durch den

Umstand, daß die Verbindungsrohre zwischen Technikzentrale und Wohnein-

heiten teilweise außerhalb der Gebäude verlegt sind, zu Recht unter Hinweis

darauf verneint, daß die Kundenanlage gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 AVBWas-

serV nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung und anderer ge-

setzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Re-

geln der Technik errichtet und unterhalten werden darf; das Wasserversor-

gungsunternehmen ist zudem nach Satz 3 dieser Bestimmung berechtigt, die

Arbeiten zur Errichtung und Veränderung der Anlage zu überwachen. Des wei-

teren hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, daß alle 20 Wasserver-

sorgungsunternehmen, in deren Gebiet sie bereits ähnliche Wohnungseigen-

tumsanlagen errichtet hat, die zentrale Wasserversorgung gestattet haben. Das

Berufungsgericht hat daraus rechtsfehlerfrei den Schluß gezogen, daß sich dort

keine Bedenken hinsichtlich der Versorgungssicherheit ergeben haben. Auch

die Revision zeigt keine gefahrerhöhenden Umstände auf. Ein solcher Umstand

liegt entgegen der Auffassung der Revision nicht darin, daß die Wohnungsei-

gentumsgemeinschaft aufgehoben und Alleineigentum an den bebauten

Grundstücksflächen begründet werden könnte. Diese Möglichkeit ist, wie das

Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eher theoretisch. Im übrigen spricht

auch die Möglichkeit einer rechtlichen Verselbständigung der Wohneinheiten

nicht für die Erforderlichkeit separater Wasserhausanschlüsse. Denn die

Wohneinheiten wären in technischer Hinsicht weiterhin von der Fortsetzung der

Versorgung über die Technikzentrale abhängig, weil sie nicht über eigene Hei-

zungs- und Warmwasserbereitungsanlagen verfügen.

Des weiteren ist ein Haftungsrisiko der Beklagten im Falle der zentralen

Wasserversorgung nicht erkennbar. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV ist

der Anschlußnehmer für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Ände-

rung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluß mit Ausnahme der

Meßeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens verantwortlich. Hier-

durch werden die Verantwortungsbereiche des Wasserversorgungsunterneh-

mens und des Kunden voneinander abgegrenzt (vgl. OLG Naumburg,

RdE 2000, 122 m.w.Nachw.).

Die Beklagte kann auch aus Gründen der Tarifgerechtigkeit nicht die

Ausstattung aller 37 Wohneinheiten mit einem Wasserhausanschluß verlangen.

Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, daß die Beklagte es selbst in

der Hand hat, durch ihre Tarifgestaltung Ungleichbehandlungen zu vermeiden,

die dadurch entstehen können, daß eine unterschiedliche Anzahl von Wohnein-

heiten über denselben Hausanschluß versorgt wird. § 9 Abs. 3 AVBWasserV

sieht hinsichtlich der Erhebung von Baukostenzuschüssen vor, daß das Was-

serversorgungsunternehmen unter anderem auch die Zahl der Wohnungsein-

heiten oder gleichartiger Wirtschaftseinheiten berücksichtigen kann.

3. Die Revision ist dagegen begründet, soweit das Berufungsgericht den

Antrag der Klägerin - von der Revision nicht angegriffen - dahin ausgelegt hat,

daß sie sowohl die Verlegung einer Anschlußleitung bis zur Technikzentrale als

auch die Erklärung des Einverständnisses der Beklagten mit einer Versorgung

aller 37 Wohneinheiten über diesen Anschluß verlangt, und es die Beklagte

auch dazu verurteilt hat, den begehrten Wasserhausanschluß in der Technik-

zentrale herzustellen.

Die Beklagte hat das auf Herstellung des Anschlusses gerichtete Klage-

begehren erfüllt, so daß der Anspruch insoweit erloschen ist (§ 362 Abs. 1

BGB). Das Berufungsgericht hat die Herstellung des Anschlusses rechtsfehler-

haft nicht als erfüllt angesehen. Seine Feststellung, die Beklagte habe nicht be-

hauptet, daß der Anschluß geeignet sei, der Versorgung aller 37 Wohneinheiten

zu dienen, beruht, wie die Revision zu Recht rügt, auf einem Verstoß gegen

§ 286 ZPO. Die Beklagte hat innerhalb der ihr in der mündlichen Verhandlung

vor dem Berufungsgericht gewährten Schriftsatzfrist vorgetragen, die Klägerin

habe den von ihr begehrten Wasserhausanschluß DN 50 erhalten; sie - die Be-

klagte - könne zur Erfüllung nicht mehr tun, als sie bislang schon getan habe.

Dies hätte das Berufungsgericht seinen Feststellungen als unstreitigen Vortrag

zugrunde legen müssen, weil die Klägerin in ihrem Erwiderungsschriftsatz ein-

geräumt hat, der Wasserhausanschluß in der Technikzentrale sei „zwischen-

zeitlich körperlich hergestellt“ worden; die einzelnen Wohneinheiten seien

- neben der Versorgung über die auf Verlangen der Beklagten eingerichteten

separaten Hausanschlüsse - gleichzeitig auch nach dem üblichen System der

Beklagten (richtig: Klägerin) über die Technikzentrale angeschlossen und ver-

sorgbar. Daß die Beklagte durch die Herstellung des beantragten Anschlusses

in technischer Hinsicht die Voraussetzungen für eine zentrale Wasserversor-

gung der Wohnanlage geschaffen hat, stellt auch die Revisionserwiderung nicht

in Abrede.

III.

Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil aufzuheben, so-

weit die Beklagte verurteilt worden ist, den Wasserhausanschluß an der Tech-

nikzentrale herzustellen, und die Klage ist insoweit abzuweisen (§§ 562 Abs. 1,

563 Abs. 3 ZPO). Im übrigen ist die Revision zurückzuweisen (§ 561 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO

Dr. Beyer

Ball

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst