BGH Urteil vom 06.04.2005 – VIII ZR 260/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
Verkündet am: 6. April 2005 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Die in Ergänzenden Bestimmungen eines Wasserversorgungsunternehmens zur
AVBWasserV enthaltene Klausel
"Jedes Grundstück oder jedes Haus muß einen eigenen Anschluß an der Ver-
sorgungsleitung haben."
ist wegen unangemessener Benachteiligung der Anschlußnehmer gemäß § 307
Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
BGH, Urteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 260/04 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. April 2005 durch die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert, Wiechers und
Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. August 2004 teilweise
aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung des
Rechtsmittels im übrigen wird das Urteil der 5. Zivilkammer des
Landgerichts Mainz vom 27. November 2003 teilweise abgeändert
und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, zu erklären, daß sie mit der Verwen-
dung des an der Technikzentrale des Bauvorhabens "Errichtung
einer Wohnungseigentumsanlage mit 37 Wohneinheiten An der
Z. " in S. befindlichen Wasseranschlusses DN 50 für
die Wasserversorgung aller 37 Wohneinheiten einverstanden ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Aus-
nahme der durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts Mainz
entstandenen Kosten, welche die Klägerin zu tragen hat.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Bauträgerunternehmen, das im gesamten Bundesge-
biet Wohnanlagen in einer "Gesamtbauweise" errichtet und diese in der Form
von Wohnungseigentum veräußert. Die Beklagte ist die für die Gemeinde
S. allein zuständige Trägerin der Wasserversorgung.
Die Klägerin erstellte in S. auf einem einzelnen Grundstück
37 Wohneinheiten, die in fünf Gebäuden mit Reihenhauscharakter angeordnet
sind. Sie hat das Eigentum an dem Grundstück nach § 8 des Wohnungseigen-
tumsgesetzes zum Zwecke der Veräußerung des hierdurch geschaffenen Woh-
nungseigentums geteilt. Nach dem technischen Konzept der Klägerin ist aus
Kostengründen vorgesehen, alle 37 Wohneinheiten, die nicht mit eigenen Hei-
zungs- und Warmwasserbereitungsanlagen ausgestattet sind, über ein im ge-
meinschaftlichen Eigentum der zukünftigen Wohnungseigentümergemeinschaft
stehendes, zentrales Technikgebäude mit Strom, Wasser und Wärme zu ver-
sorgen. Allein das Technikgebäude soll an die öffentlichen Versorgungsnetze
angeschlossen werden. Mit den Versorgungsunternehmen soll jeweils nur ein
Anschlußvertrag im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft als An-
schlußnehmerin geschlossen werden.
Im Oktober 2002 - vor Baubeginn - beantragte die Klägerin bei der Be-
klagten die Herstellung eines Hausanschlusses für die Technikzentrale zur Ver-
sorgung der gesamten Wohnanlage. Dies lehnte die Beklagte ab. Sie ist der
Auffassung, daß jede der 37 Wohneinheiten - die jeweils eine eigene Haus-
nummer erhalten - eines eigenen Hausanschlusses bedürfe. Die Ergänzenden
Bestimmungen der Beklagten zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für
die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) enthalten unter anderem folgende
Regelungen:
"A. Anschlußvertrag ...
II. Hausanschluß (zu § 10 AVBWasserV)
1. Jedes Grundstück oder jedes Haus muß einen eigenen An-
schluß an der Versorgungsleitung haben.
Als Grundstück gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeich- nung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selb- ständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere, wenn eine eigene Hausnummer zugeteilt worden ist. …".
Mit ihrer zunächst beim Verwaltungsgericht Mainz erhobenen Klage hat
die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, an der Technikzentrale des
Bauvorhabens
"Errichtung
einer Wohnungseigentumsanlage
mit
37 Wohneinheiten An der Z. " in S. einen Wasserhausanschluß
DN 50 zu erstellen. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsweg zu den Verwal-
tungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht
verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Folgezeit sind
das Technikgebäude sowie auf Verlangen der Beklagten - zusätzlich zu den
seitens der Klägerin auf der Bodenplatte der Wohngebäude verlegten Versor-
gungsleitungen zum Technikgebäude - alle Wohneinheiten mit jeweils einem
Hausanschluß für die Wasserversorgung versehen worden. Die Klägerin, die
weiterhin alle Wohneinheiten über den im Technikgebäude verlegten Wasser-
hausanschluß versorgen möchte, hat daraufhin im Berufungsverfahren bean-
tragt, die Beklagte zu verpflichten, an der Technikzentrale des Bauvorhabens
einen Wasserhausanschluß DN 50 für alle zu der Wohnungseigentumsanlage
gehörenden Wohneinheiten herzustellen. Das Berufungsgericht hat das erstin-
stanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte verurteilt, an der Technikzentrale
des vorgenannten Bauvorhabens einen zentralen Wasseranschluß DN 50 für
alle zu der Wohnungseigentumsanlage gehörenden Wohneinheiten herzustel-
len und zu erklären, daß sie mit der Verwendung dieses Anschlusses für die
Wasserversorgung aller 37 Wohneinheiten einverstanden sei. Mit der vom Be-
rufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstel-
lung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in OLGR Koblenz 2005, 65
veröffentlicht ist, hat ausgeführt:
Die Beklagte sei aufgrund des für sie im Rahmen ihrer Allgemeinen Be-
dingungen und Tarife bestehenden Kontrahierungszwangs verpflichtet, die von
der Klägerin errichtete Wohnanlage über das zentrale Technikgebäude an die
Wasserversorgung anzuschließen. Die Bestimmungen der AVBWasserV in
Verbindung mit den Ergänzenden Bestimmungen der Beklagten - die insoweit
eine Lücke enthielten - seien ergänzend dahin auszulegen, daß für eine Woh-
nungseigentumsanlage wie diejenige der Klägerin ein einziger Wasserhausan-
schluß ausreiche. Eine Wohnungseigentumsanlage sei auch dann eine selb-
ständige wirtschaftliche Einheit im Sinne von Buchst. A. Ziff. II 1 der Ergänzen-
den Bestimmungen und als solche mit lediglich einem Hausanschluß zu verse-
hen, wenn sie aus einer Mehrzahl von Häusern auf einem einzelnen Grund-
stück bestehe. Die mittlerweile erfolgte Herstellung des Anschlusses durch die
Beklagte sei keine (teilweise) Erfüllung des Klagebegehrens, da die Beklagte
nicht behauptet habe, daß der Anschluß geeignet sei, der Versorgung aller
37 Wohneinheiten zu dienen.
II.
Die zulässige Revision der Beklagten hat nur in geringem Umfang Erfolg.
Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht der Auffassung, daß der Kläge-
rin ein Anspruch gegen die Beklagte zusteht, alle 37 Wohneinheiten der von ihr
errichteten Wohnungseigentumsanlage zentral über den im Technikgebäude
befindlichen Hausanschluß mit Wasser zu versorgen.
Die Beklagte ist als alleinige Trägerin der kommunalen Wasserversor-
gung in S. grundsätzlich verpflichtet, mit dem Eigentümer eines Grund-
stücks einen Vertrag über den Anschluß an das öffentliche Leitungsnetz und
über die nachfolgende Versorgung der Anschlußstelle mit Wasser zu ihren All-
gemeinen Versorgungsbedingungen zu schließen (vgl. Senat, Urteil vom
30. April 2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131 = WM 2003, 1730, unter II 1 b
m.w.Nachw.; Begründung zur AVBWasserV, BR-Drucks. 196/80, S. 2). Die Be-
klagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß Bestimmungen der AVB-
WasserV oder ihre Ergänzenden Bestimmungen zu dieser Verordnung dem
Anspruch der Klägerin auf Versorgung der Wohnanlage über einen zentralen
Hausanschluß entgegenstehen. Die Revision rügt zwar zu Recht, daß das Be-
rufungsgericht zu diesem Ergebnis aufgrund einer ergänzenden Auslegung der
von der Beklagten verwendeten Versorgungsbedingungen gelangt ist (1.). Die
Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus anderen Gründen
als richtig dar (§ 561 ZPO), weil Buchst. A Ziff. II 1 der Ergänzenden Bestim-
mungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist (2.a) und
die Beklagte auch nach § 10 Abs. 2 AVBWasserV nicht berechtigt ist, der Klä-
gerin die Wasserversorgung über einen zentralen Hausanschluß zu verweigern
(2. b). Die Revision hat allerdings Erfolg, soweit das Berufungsgericht ange-
nommen hat, die Beklagte habe den Klageantrag auf Herstellung des Hausan-
schlusses in der Technikzentrale noch nicht erfüllt (3.).
1. Nach Buchst. A Ziff. II 1 der Ergänzenden Bestimmungen zur AVB-
WasserV ist die von der Klägerin begehrte zentrale Wasserversorgung der
Wohnanlage unzulässig. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ent-
halten die Ergänzenden Bestimmungen im Hinblick auf den vorliegenden Fall
keine Regelungslücke als Voraussetzung einer ergänzenden Auslegung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und
typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redli-
chen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise be-
teiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkei-
ten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen
sind (st.Rspr., vgl. BGHZ 102, 384, 389 f. m.w.Nachw.).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts regelt Buchst. A Ziff. II 1
der Ergänzenden Bestimmungen der Beklagten auch den vorliegenden Fall,
daß eine auf einem einzelnen Grundstück errichtete und aus mehreren Häusern
bestehende Wohnungseigentumsanlage an die Wasserversorgung angeschlos-
sen werden soll. Aus der Sicht eines verständigen Anschlußnehmers ist die
Klausel so zu verstehen, daß jedes Wohnhaus einen eigenen Wasserhausan-
schluß erhalten muß.
Gemäß Absatz 1 der Klausel muß „jedes Grundstück oder jedes Haus“
einen eigenen Anschluß an der Versorgungsleitung haben. Nach der erstge-
nannten Alternative müssen alle 37 Wohneinheiten einen eigenen Anschluß an
der Versorgungsleitung haben, weil nach Absatz 2 der Klausel jede Wohnein-
heit, die eine Hausnummer erhält, als Grundstück im Sinne der Klausel gilt. Da-
nach gilt als Grundstück jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selb-
ständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere, wenn eine eigene Haus-
nummer zugeteilt ist. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Vergabe einer
Hausnummer sei nur ein widerlegliches Indiz für das Vorhandensein einer selb-
ständigen wirtschaftlichen Einheit. Aus der Verwendung des Worts "insbeson-
dere" ergibt sich, daß jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine
Hausnummer zugeteilt ist, eine selbständige wirtschaftliche Einheit und mithin
ein Grundstück im Sinne der Klausel vorliegt. Diese Formulierung hat erkennbar
den Zweck, hierfür bereits die Vergabe einer Hausnummer genügen zu lassen,
ohne jedoch andere Anknüpfungspunkte für die Annahme einer selbständigen
wirtschaftlichen Einheit auszuschließen.
Auch nach der zweiten Alternative des Absatzes 1 ist die von der Kläge-
rin begehrte Versorgung der Wohnanlage über einen zentralen Wasseran-
schluß nicht zulässig, wobei offenbleiben kann, ob dem Begriff des "Hauses"
jede Wohneinheit oder lediglich die fünf Gebäude mit Reihenhauscharakter un-
terfallen. Daraus folgt, daß - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts -
Buchst. A Ziff. II 1 der Ergänzenden Bestimmungen dem Verlangen der Kläge-
rin nach einer zentralen Wasserversorgung entgegensteht.
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus ande-
ren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
a) Buchst. A Ziff. II 1 der von der Beklagten verwendeten Ergänzenden
Bestimmungen ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB - der anzuwenden ist, weil die Klägerin
den Anschluß an das Leitungsnetz der Beklagten im Oktober 2002 und mithin
nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes beantragt hat
(Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) - sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entge-
gen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist
nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewi-
chen wird, nicht zu vereinbaren ist. Von maßgeblicher Bedeutung ist insoweit,
ob die dispositive gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwä-
gungen beruht, sondern dem Gerechtigkeitsgebot Ausdruck verleiht (Senatsur-
teil BGHZ 89, 206, 211; BGHZ 115, 38, 42, jew. m.w.Nachw.). So liegt es hier.
aa) Buchst. A Ziff. II 1 der Ergänzenden Bestimmungen, bei denen es
sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB
handelt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86, NJW 1987,
1828 = WM 1987, 295, unter II 2 a, betreffend Ergänzende Bestimmungen zur
AVBGasV; Morell, Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versor-
gung mit Wasser (AVBWasserV), E § 1 S. 7), weicht von § 10 Abs. 2 AVBWas-
serV ab.
Nach § 10 Abs. 2 AVBWasserV werden Art, Zahl und Lage der Hausan-
schlüsse sowie deren Änderung nach Anhörung des Anschlußnehmers und
unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Wasserversorgungsunter-
nehmen bestimmt. Das Wasserversorgungsunternehmen hat seine Bestim-
mung nach billigem Ermessen auszuüben (Recknagel in Hermann/Recknagel/
Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen für
Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser, Bd. 2, 1984, § 10 AVBV Rdnr. 8; vgl.
auch Senat, Urteil vom 10. November 1960 - VIII ZR 167/59, LM Nr. 9 Allg. Be-
ding. d. ElektrVersorgUnternehmen, unter B IV). Dies erfordert eine vom Was-
serversorgungsunternehmen vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen
berechtigten Interessen (Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizi-
täts-, Gas- und Wasserversorgung, AVBWasserV § 10 vor Rdnr. 1 i.V.m. AV-
BEltV § 10 Rdnr. 11; vgl. auch Recknagel, aaO, § 10 AVBWasserV Rdnr. 7;
Morell, aaO, E § 10 S. 5 ff.).
Die von der Beklagten ergänzend zur AVBWasserV verwendete Klausel
enthält eine vorformulierte Ausübung des Bestimmungsrechts der Beklagten
hinsichtlich der Zahl der erforderlichen Anschlüsse. Danach „muß“ jedes
Grundstück oder jedes Haus einen eigenen Anschluß an der Versorgungslei-
tung haben. Diese Regelung weicht von § 10 Abs. 2 AVBWasserV ab, weil in
ihr die Zahl der erforderlichen Hausanschlüsse zwingend festgelegt wird, ohne
daß noch Raum für eine einzelfallbezogene Abwägung unter Berücksichtigung
der Interessen des Anschlußnehmers ist, die § 10 Abs. 2 AVBWasserV voraus-
setzt.
bb) Buchst. A Ziff. II 1 der Ergänzenden Bestimmungen ist mit wesentli-
chen Grundgedanken des dispositiven Gesetzesrechts nicht zu vereinbaren.
Die AVBWasserV ist eine durch den Bundesminister für Wirtschaft auf
Grund des § 27 AGBG erlassene Rechtsverordnung, deren Inhalt nach ihrem
§ 1 Abs. 1 Vertragsbestandteil wird, soweit Wasserversorgungsunternehmen
- wie hier von der Beklagten beabsichtigt - für den Anschluß an die öffentliche
Wasserversorgung und für die öffentliche Versorgung mit Wasser Vertragsmu-
ster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen
vorformuliert sind. Es handelt sich um dispositives Recht, da von den §§ 2 bis
34 der Verordnung unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 AVBWasserV
abgewichen werden kann.
Buchst. A Ziff. II 1 der Ergänzenden Bestimmungen benachteiligt den
Anschlußnehmer unangemessen; eine solche Klausel ist gemäß § 307 Abs. 2
Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (a.A. AG Mainz, GWF/Recht und Steuern
1999, 47; vgl. auch Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, aaO, AVBWasserV § 10
vor Rdnr. 1; Morell, aaO, S. 3 f., 6 f.). § 10 Abs. 2 AVBWasserV enthält eine
ausdrückliche Regelung des Grundsatzes, daß bei einer Bestimmung der Lei-
stung durch eine Vertragspartei nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) die be-
rechtigten Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen sind. Dies
ist ein wesentlicher, auf § 27 Satz 1 AGBG (jetzt Art. 243 Satz 1 EGBGB) beru-
hender Grundgedanke des § 10 Abs. 2 AVBWasserV und ein Ausdruck des
Gerechtigkeitsgebots und der Gebote von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dem
trägt die von der Beklagten verwendete Klausel nicht Rechnung. Ihre zwingen-
de Formulierung läßt keinen Raum für die Wahrung der Belange des Anschluß-
nehmers, der im Einzelfall ein die Interessen der Beklagten überwiegendes,
berechtigtes Interesse daran haben kann, mehrere Häuser über einen zentralen
Hausanschluß zu versorgen. Ein solcher Fall ist hier gegeben.
b) Die Beklagte ist auch nach § 10 Abs. 2 AVBWasserV nicht berechtigt,
der Klägerin die Versorgung über einen zentralen Wasserhausanschluß zu
verweigern, weil ihre Bestimmung, daß jede der 37 Wohneinheiten eines sepa-
raten Hausanschlusses bedarf, nicht der Billigkeit entspricht (§ 10 Abs. 2 AVB-
WasserV, § 315 Abs. 3 BGB). Zwar ist die gerichtliche Billigkeitskontrolle
grundsätzlich Sache des Tatrichters und vom Revisionsgericht nur einge-
schränkt überprüfbar (vgl. BGHZ 115, 311, 321). Das Berufungsgericht hat eine
Billigkeitskontrolle - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - jedoch nicht vor-
genommen. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat
die erforderliche Abwägung der beiderseitigen Interessen selbst vornehmen.
Die Klägerin hat ein berechtigtes
Interesse daran,
ihre aus
37 Wohneinheiten bestehende Wohnungseigentumsanlage über ein zentrales
Technikgebäude zu versorgen. Anderenfalls müßte sie das auf die Schaffung
kostengünstigen Wohnraums vorwiegend für junge Familien ausgerichtete
technische Konzept ihrer Wohnanlage verändern, weil die einzelnen Wohnein-
heiten nicht über eigene Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen verfü-
gen. Hierdurch würden ihr unstreitig Mehrkosten von ca. 70.000 € entstehen.
Dem stehen keine hinreichend gewichtigen Interessen der Beklagten
entgegen, die ihr Verlangen nach einem separaten Hausanschluß für jede
Wohneinheit rechtfertigen würden.
Die von der Beklagten angeführten Gründe der Versorgungssicherheit
und der Trinkwasserhygiene rechtfertigen im vorliegenden Fall nicht die Versa-
gung eines zentralen Wasserhausanschlusses. Zwar mögen bei einer Störung
der Wasserversorgung vor oder hinter der Technikzentrale sämtliche auf dem
Grundstück errichteten Wohneinheiten betroffen sein. Wie das Berufungsgericht
zutreffend ausgeführt hat, besteht insoweit jedoch kein Unterschied zu dem
Fall, daß sich in einem Haus mehrere zentral versorgte Wohneinheiten befin-
den. Das Berufungsgericht hat eine nennenswerte Gefahrerhöhung durch den
Umstand, daß die Verbindungsrohre zwischen Technikzentrale und Wohnein-
heiten teilweise außerhalb der Gebäude verlegt sind, zu Recht unter Hinweis
darauf verneint, daß die Kundenanlage gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 AVBWas-
serV nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung und anderer ge-
setzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Re-
geln der Technik errichtet und unterhalten werden darf; das Wasserversor-
gungsunternehmen ist zudem nach Satz 3 dieser Bestimmung berechtigt, die
Arbeiten zur Errichtung und Veränderung der Anlage zu überwachen. Des wei-
teren hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, daß alle 20 Wasserver-
sorgungsunternehmen, in deren Gebiet sie bereits ähnliche Wohnungseigen-
tumsanlagen errichtet hat, die zentrale Wasserversorgung gestattet haben. Das
Berufungsgericht hat daraus rechtsfehlerfrei den Schluß gezogen, daß sich dort
keine Bedenken hinsichtlich der Versorgungssicherheit ergeben haben. Auch
die Revision zeigt keine gefahrerhöhenden Umstände auf. Ein solcher Umstand
liegt entgegen der Auffassung der Revision nicht darin, daß die Wohnungsei-
gentumsgemeinschaft aufgehoben und Alleineigentum an den bebauten
Grundstücksflächen begründet werden könnte. Diese Möglichkeit ist, wie das
Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eher theoretisch. Im übrigen spricht
auch die Möglichkeit einer rechtlichen Verselbständigung der Wohneinheiten
nicht für die Erforderlichkeit separater Wasserhausanschlüsse. Denn die
Wohneinheiten wären in technischer Hinsicht weiterhin von der Fortsetzung der
Versorgung über die Technikzentrale abhängig, weil sie nicht über eigene Hei-
zungs- und Warmwasserbereitungsanlagen verfügen.
Des weiteren ist ein Haftungsrisiko der Beklagten im Falle der zentralen
Wasserversorgung nicht erkennbar. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV ist
der Anschlußnehmer für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Ände-
rung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluß mit Ausnahme der
Meßeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens verantwortlich. Hier-
durch werden die Verantwortungsbereiche des Wasserversorgungsunterneh-
mens und des Kunden voneinander abgegrenzt (vgl. OLG Naumburg,
RdE 2000, 122 m.w.Nachw.).
Die Beklagte kann auch aus Gründen der Tarifgerechtigkeit nicht die
Ausstattung aller 37 Wohneinheiten mit einem Wasserhausanschluß verlangen.
Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, daß die Beklagte es selbst in
der Hand hat, durch ihre Tarifgestaltung Ungleichbehandlungen zu vermeiden,
die dadurch entstehen können, daß eine unterschiedliche Anzahl von Wohnein-
heiten über denselben Hausanschluß versorgt wird. § 9 Abs. 3 AVBWasserV
sieht hinsichtlich der Erhebung von Baukostenzuschüssen vor, daß das Was-
serversorgungsunternehmen unter anderem auch die Zahl der Wohnungsein-
heiten oder gleichartiger Wirtschaftseinheiten berücksichtigen kann.
3. Die Revision ist dagegen begründet, soweit das Berufungsgericht den
Antrag der Klägerin - von der Revision nicht angegriffen - dahin ausgelegt hat,
daß sie sowohl die Verlegung einer Anschlußleitung bis zur Technikzentrale als
auch die Erklärung des Einverständnisses der Beklagten mit einer Versorgung
aller 37 Wohneinheiten über diesen Anschluß verlangt, und es die Beklagte
auch dazu verurteilt hat, den begehrten Wasserhausanschluß in der Technik-
zentrale herzustellen.
Die Beklagte hat das auf Herstellung des Anschlusses gerichtete Klage-
begehren erfüllt, so daß der Anspruch insoweit erloschen ist (§ 362 Abs. 1
BGB). Das Berufungsgericht hat die Herstellung des Anschlusses rechtsfehler-
haft nicht als erfüllt angesehen. Seine Feststellung, die Beklagte habe nicht be-
hauptet, daß der Anschluß geeignet sei, der Versorgung aller 37 Wohneinheiten
zu dienen, beruht, wie die Revision zu Recht rügt, auf einem Verstoß gegen
§ 286 ZPO. Die Beklagte hat innerhalb der ihr in der mündlichen Verhandlung
vor dem Berufungsgericht gewährten Schriftsatzfrist vorgetragen, die Klägerin
habe den von ihr begehrten Wasserhausanschluß DN 50 erhalten; sie - die Be-
klagte - könne zur Erfüllung nicht mehr tun, als sie bislang schon getan habe.
Dies hätte das Berufungsgericht seinen Feststellungen als unstreitigen Vortrag
zugrunde legen müssen, weil die Klägerin in ihrem Erwiderungsschriftsatz ein-
geräumt hat, der Wasserhausanschluß in der Technikzentrale sei „zwischen-
zeitlich körperlich hergestellt“ worden; die einzelnen Wohneinheiten seien
- neben der Versorgung über die auf Verlangen der Beklagten eingerichteten
separaten Hausanschlüsse - gleichzeitig auch nach dem üblichen System der
Beklagten (richtig: Klägerin) über die Technikzentrale angeschlossen und ver-
sorgbar. Daß die Beklagte durch die Herstellung des beantragten Anschlusses
in technischer Hinsicht die Voraussetzungen für eine zentrale Wasserversor-
gung der Wohnanlage geschaffen hat, stellt auch die Revisionserwiderung nicht
in Abrede.
III.
Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil aufzuheben, so-
weit die Beklagte verurteilt worden ist, den Wasserhausanschluß an der Tech-
nikzentrale herzustellen, und die Klage ist insoweit abzuweisen (§§ 562 Abs. 1,
563 Abs. 3 ZPO). Im übrigen ist die Revision zurückzuweisen (§ 561 ZPO).
Dr. Beyer
Ball
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst