Rechtsprechung / Landgericht Wuppertal

Landgericht Wuppertal Urteil vom 15.04.2026 – 14 O 78/26

14. Zivilkammer · ECLI:DE:LGW:2026:0415.14O78.26.00

Tatbestand

Die Parteien sind durch einen kombinierten Kauf-, Leih und Wiederkaufsvertrag über ein Fahrzeug der Marke U. miteinander vertraglich verbunden.

Der Kläger verkaufte dem Beklagten durch das als Anlage 2 zur Klageschrift vom 00.00.0000 vorgelegte, mit „KfZ-Kauf- und Leihvertrag“ überschriebene, von beiden Parteien unter dem 00.00.0000 unterschriebene Dokument den in § 1 dieses Vertrages näher bezeichneten U. zu dem in § 2 des Vertrages vereinbarten Preis von 500.000,00 Euro (Bl. 9-14).

In dem fünfseitigen Dokument trafen die Parteien weiter u.a. die folgenden Vereinbarungen (Bl. 11ff.):

§ 4 Eigentumsübergang

4.1. Käufer und Verkäufer sind sich einig, dass das Eigentum an dem Fahrzeug mit Abschluss dieses Vertrags auf den Käufer übergeht.

4.2. Der Fahrzeugbrief (die Zulassungsbescheinigung Teil II) wird unmittelbar nach Unterzeichnung dieses Vertrags an den Käufer übergeben. Die Übergabe des Fahrzeugs an          den Käufer wird in der Weise ersetzt, dass der Käufer dem Verkäufer das Fahrzeug verleiht und zu treuen Händen überlässt. Vor diesem Hintergrund verbleibt der

Fahrzeugschein (die Zulassungsbescheinigung Teil 1) für die Dauer der Überlassung bei dem Verkäufer. (…)

§ 5 Leihvereinbarung

5.1. Der Käufer verleiht hiermit das Fahrzeug an den Verkäufer und gewährt diesem die Nutzung des Fahrzeugs für die Dauer von drei Jahren ab Abschluss dieser

Vereinbarung. Im Rahmen des üblichen Gebrauchs ist es dem daher Verkäufer gestattet, das Fahrzeug zu nutzen. (…)

§ 8 Laufzeit und Kündigung der Leihe

8.1. Die Leihvereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren ab Abschluss dieses Vertrags fest abgeschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist vor Ablauf dieser Festlaufzeit für

Käufer wie Verkäufer ausgeschlossen. (..)

8.3. Bei Beendigung des Leihverhältnisses entfällt das Besitzrecht des Verkäufers und er hat das Fahrzeug und den Fahrzeugschein (die Zulassungsbescheinigung Teil 1)

unverzüglich an den Käufer herauszugeben.

§ 9 Weiterveräußerungsverbot, Wiederkaufsrecht

9.1. Der Käufer verpflichtet sich das Fahrzeug für einen Zeitraum von drei Jahren ab Abschluss dieses Vertrags nicht an Dritte weiterzuveräußern, zu verschenken oder sonst zu

übertragen, es sei denn der Verkäufer erteilt hierzu vorher schriftlich seine Zustimmung.

9.2. Der Verkäufer hat das Recht zum Wiederkauf des Fahrzeugs im Sinne der §§ 456 BGB ff.

9.3. Der Verkäufer kann das Recht zum Wiederkauf einmalig und ausschließlich zum Ablauf der dreijährigen Leihvereinbarung gern. Regelungsziffer 8.1 ausüben.

9.4. Übt der Verkäufer sein Wiederkaufsrecht aus, ist ihm das Fahrzeug lastenfrei gegen Zahlung des Rückkaufpreises gern. Regelungsziffer 9.5 zu übertragen.

9.5. Als Rückkaufpreis vereinbaren Käufer und Verkäufer den Kaufpreis gern. Regelungsziffer 2.1. Ferner zahlt der Verkäufer an den Käufer jährlich auf den Kaufpreis 6,5 %

Zinsen p.a. ab Zahlung des Kaufpreises. Der Rückkaufpreis ist unmittelbar nach Ausübung des Rückkaufsrechts fällig.

Durch ein mit „Vereinbarung“ überschriebenes, weiteres von beiden Parteien unter dem 00.00.0000 unterschriebenes Dokument vereinbarten diese außerdem Folgendes (Bl. 9):

Herr P. und Herr E. haben per Dokument N03 und N04 Kfz-Kauf- und Leihverträge abgeschlossen. Beide Parteien verständigten sich im Nachgang dazu die aus den Verträgen resultierenden Zinszahlungen in Höhe von 6,5% p.a. mit jährlicher Fälligkeit ab Zahlung des Kaufpreises pro rata temporis auf das Ende der Laufzeit der genannten Verträge - 36 Monate - zu prolongieren.

Durch Anwaltsschreiben vom 00.00.0000 erklärte der weiterhin im Besitz des U`s befindliche Kläger gegenüber dem Beklagten den Wiederkauf, forderte diesen bis zum 00.00.0000 zur Überlassung der Zulassungsbescheinigung Teil II zu dem Fahrzeug auf und erklärte hinsichtlich des Wiederkaufpreises i.H.v. 500.000,00 Euro die Aufrechnung (Bl. 15f.). Zur Begründung der Aufrechnung erklärte der Klägervertreter in dem Schreiben (Bl. 16):

Da dieser von Ihnen noch nicht an unseren Mandanten bezahlt wurde, wird dieser nun fällig gestellt und mit dem Rückkaufspreis aufgerechnet. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem Eigentum oder der Zulassungsbescheinigung Teil II steht ihnen insofern nicht zu.

Darauf reagierte der Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 00.00.0000 u.a. mit folgendem Inhalt (Bl. 25f.):

Gerne nehmen wir zur Kenntnis, dass Herr E. von seinem Wiederkaufsrecht Gebrauch macht. Eine Aufrechnung ist jedoch nicht möglich, da der Kaufpreis bereits geflossen ist. Hier wäre es sinnvoll, wenn Sie Ihre Mandantin bitten, einmal die Zahlungseingänge der Geschäftskonten zum damaligen Zeitpunkt zu überprüfen. Somit kann auch das Fahrzeug per heutigem Tag nicht wieder in das Eigentum Ihrer Mandantin übergehen. Eine Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II lehnen wir somit ab. Nicht zuletzt ist eine Herausgabe auch deshalb nicht möglich, da diese bei einem Kreditinstitut verpfändet worden ist. Vielleicht mag Herr E. sich nicht mehr an sein Treffen bei Herrn P. Anfang des Jahres erinnern, die E-Mails, SMS / WhatsApp Nachrichten sprechen hier jedoch eine eindeutige Sprache. Wir haben diesen mehr als umfangreichen Schriftverkehr bereits unseren Juristen zur Aufarbeitung und Klagevorbereitung übergeben. Zur Ausübung des Wiederkaufsrechts und Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II ist die Rückzahlung der 500.000 EUR nebst Zinsen bis spätestens 00.00.0000 notwendig, ansonsten ist das Fahrzeug unverzüglich an Herrn P. im ordnungsgemäßen Zustand gemäß § 4.1 des gemeinsamen Vertrags zu übergeben. Diesbezüglich fordern wir Ihre Mandantschaft auf, sich umgehend, spätestens jedoch bis zum 00.00.0000, 18.00 Uhr eingehend in unserem Hause, zu erklären.

Mit der Klageschrift vom 00.00.0000 verlangt der Kläger vom Beklagten die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II des Fahrzeugs weiter, und für den Fall der Nichtherausgabe innerhalb einer vom Gericht auszuurteilenden Frist, die Feststellung eines Schadensersatzanspruches bezüglich hierdurch bedingter, künftiger Schäden. Der Kläger hat insoweit in der zunächst von der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal zum Aktenzeichen 7 O 177/24 bearbeiteten Klageschrift zunächst beantragt, den Beklagte zu verurteilen, den Fahrzeugbrief Nr. N01 (Stadt R.) Hersteller: U.; Typ: I.K. mit der Fahrzeug Identifikationsnummer (VIN) N02, Baujahr 1959, Erstzulassung 00.00.1959, herauszugeben (1.), ihm eine Frist zur Herausgabe von zwei Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu setzen (2.) und hiernach festzustellen, dass der Beklagte für den künftigen Schaden des Klägers haftet, der dadurch entsteht, dass der vorgenannte Kfz-Brief nicht herausgegeben wird (3.).

Der Kläger hat als Anlagen zur Klageschrift die von seiner Ehefrau unter Kennzeichnung „i.V.“ unterzeichnete Prozessvollmacht seiner Rechtsanwälte (Bl. 17) sowie eine zur Urkundenrollen-Nummer 000/000 von dem Notar Dr. F. in J. beurkundete Altersvorsorge- und Generalvollmacht u.a. für seine Ehefrau, W..-H., vorgelegt, in der es unter anderem heißt (Bl. 18f.):

(1) Hierdurch bevollmächtige ich meine Ehefrau (..) je einzeln, mich in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich zu

vertreten, soweit eine solche Vertretung gesetzlich zulässig ist. (…)

Wirksamkeitsvoraussetzung der Vollmachten ist jeweils die Vorlage einer dem betreffenden Bevollmächtigten erteilten Ausfertigung dieser Urkunde bei der Vertretung. (…)

(2) Der Bevollmächtigte kann für einzelne von ihm zu bestimmende Geschäfte Untervollmacht erteilen. (…)

(4) Die Vollmacht ist insbesondere dazu bestimmt, die Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht entbehrlich zu machen, wenn ich auf Grund einer psychischen

Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung meine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann. Es ist mein

ausdrücklicher Wunsch, dass eine solche Betreuerbestellung unterbleibt. Die Vollmacht gilt jedoch unabhängig davon mit sofortiger Wirkung.

(5) Die Vollmacht soll durch meinen Tod oder den Eintritt meiner Geschäftsunfähigkeit nicht erlöschen.

Nachdem im Termin zur mündlichen Verhandlung vor den 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 00.00.0000 für den Beklagten trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand erschienen ist (Bl. 100 u. 112), hat das Gericht den Beklagten auf Antrag des Klägervertreters durch Versäumnisurteil vom gleichen Tag entsprechend der angekündigten Klageanträge verurteilt (Bl. 143f. u. 149ff.). Gegen das dem (neuen) Beklagtenvertreter am 00.00.0000 zugestellte Versäumnisurteil hat dieser im Namen des Beklagten unter dem 00.00.0000 Einspruch eingelegt (Bl. 180 u. 181ff.). Zum 00.00.0000 fiel das Verfahren nach lit. a) des für die 14. Zivilkammer vom Präsidium des Landgerichts Wuppertal für das Jahr 2026 beschlossenen Geschäftsverteilungsplans in die Zuständigkeit des 14. Zivilkammer.

Der Kläger vertritt die Auffassung, der Anspruch des Beklagten auf Zahlung des Rückkaufpreises sei durch die Aufrechnung mit dem Anspruch des Klägers auf Zahlung des ursprünglichen Kaufpreises erloschen. Hierzu behauptet er, der Beklagte habe den ursprünglich vereinbarten Kaufpreis für den U. nie gezahlt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

das Versäumnisurteil vom 00.00.0000 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil vom 00.00.0000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte rügt die Bevollmächtigung der Anwälte des Klägers wegen dessen fehlender Prozessfähigkeit. Hierzu behauptet der Beklagte, sein Prozessbevollmächtigter habe von den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 00.00.0000 die Aussage vernommen, der Kläger sei nicht mehr Herr seiner Sinne, sowie, aus dem komme nichts mehr raus (Bl. 90).

Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Klägerseite habe den Nachweis ordnungsgemäßer Bevollmächtigung bisher nicht erbracht, weil sowohl die von der Ehefrau des Klägers unterzeichnete Prozessvollmacht als auch die dem zugrunde liegende General- und Altersvorsorgevollmacht des Klägers vom 00.00.0000 als Anlagen zur Klageschrift (Bl. 17-24) - dies ist unstreitig - auf elektronischem Wege vorgelegt worden sind (Bl. 115f.). Dies genüge nicht zum Nachweis der Prozessvollmacht. Für die als Anlage zur Klageschrift vorgelegte, notarielle Vorsorgevollmacht gölte sinngemäß das Gleiche.

Das Gericht hat sich das Original der vom Kläger als Anlage zur Klageschrift vorgelegten, notariellen Vollmachtsurkunde im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 vorlegen lassen.

Entscheidungsgründe

Auf den innerhalb der aus § 339 Abs. 1 ZPO folgenden 2-Wochen-Frist am 00.00.0000 über das besondere elektronische Anwaltspostfach der sich für die Einspruchsschrift durch Signatur verantwortlich zeichnenden Anwältin Y. nach § 340 ZPO wirksam eingelegten, zulässigen Einspruch des Beklagten i.S.d. § 338 ZPO war der Prozess zwar gemäß § 342 ZPO in die Lage zurückzuversetzen, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand; in der Sache bleibt der Einspruch jedoch ohne Erfolg, weil sich das Versäumnisurteil auch noch im Nachhinein als rechtmäßig darstellt und das Vorbringen des Beklagten eine andere als die dort getroffene Entscheidung nicht rechtfertigt (§ 343 Satz 1 ZPO).

Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.).

I.

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist der Kläger prozessfähig i.S.d. § 51 Abs. 1 ZPO (1.) und durch seinen Prozessbevollmächtigten wirksam vertreten i.S.d. §§ 78 Abs. 1, 80 ZPO (2.). Auch die von ihm gestellten Anträge halten einer Zulässigkeitsprüfung stand (3.).

1.

Der Kläger ist prozessfähig i.S.d. § 51 Abs. 1 ZPO.

Gemäß § 51 Abs. 1 ZPO richtet sich die Prozessfähigkeit nach der aus dem bürgerlichen Recht folgenden Geschäftsfähigkeit einer Person (Althammer in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 52, Rn. 3 u. 7a). Im Bürgerlichen Gesetzbuch hat der Gesetzgeber die Geschäftsfähigkeit selbst nicht positiv definiert; vielmehr hat er in § 104 BGB Fallgruppen festgelegt, in denen von ihrem Fehlen auszugehen ist. Es ist allgemein anerkannt und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass aufgrund dieser Regelungslage grundsätzlich von der Geschäftsfähigkeit einer Person auszugehen und ihre Geschäftsunfähigkeit die Ausnahme ist (Ellenberger in Grüneberg, BGB, 85. Aufl., Einf v § 104, Rn. 2).

Allgemein anerkannt und ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ebenfalls, dass dies für die Prozessfähigkeit nach § 51 Abs. 1 ZPO grundsätzlich entsprechend gilt (Althammer in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 56, Rn. 9 m.w.N.; Ellenberger in Grüneberg, BGB, 85. Aufl., Einf v § 104, Rn. 8; statt aller BGH, Urteil v. 09.01.1996 - VI ZR 94/95, Ziff. II, Nr. 2, lit. a) d. Entscheidungsgründe, NJW 1996, 1059). Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich von der aus dem Bürgerlichen Recht folgenden, nur noch durch die selbständige Regelung des § 52 ZPO überlagerten Prozessfähigkeit einer volljährigen Person auszugehen (BGH, a.a.O; Althammer in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 52, Rn. 2; BGHZ 86, 184, 189).

Die so aufgezeigten Grundsätze finden zwar dann keine Anwendung, wenn hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass eine an ihrer Geschäftsfähigkeit zu messende Prozessunfähigkeit einer Partei vorliegen könnte (BGHZ 18, 184,189f., NJW 1955, 1714); eine diesbezügliche, nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen vorzunehmende, weitergehende Prüfung der Prozessfähigkeit einer Partei ist jedoch hiernach nur dann veranlasst, wenn solche Anhaltspunkte aus den objektiven Umständen eines Falles für das Gericht erkennbar werden oder von der sich zu ihrem Vorteil auf die Prozessunfähigkeit der anderen Partei darauf berufenden Partei hinreichend konkret vorgetragen werden (Althammer in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 56, Rn. 9; BGH, Urteil v. 08.07.2021 - III ZR 344/20, Rn. 13 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Umstände, die Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Klägers wecken könnten, sind vom Beklagten weder konkret vorgetragen noch aus den Umständen des Falles ersichtlich. Gemäß § 104 Nr. 2 BGB ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Diese Voraussetzungen sind vom Beklagten für den Kläger mit der alleinigen Wiedergabe der von seinem Prozessbevollmächtigten vernommenen, wertenden Bemerkung der Prozessbevollmächtigten des Klägers über den Zustand des Klägers zum Zeitpunkt eines Krankenhausaufenthaltes am 00.00.0000 schon nicht mit der zur Notwendigkeit einer diesbezüglichen Überzeugungsbildung des Gerichts i.S.d. § 286 ZPO durch ein hierzu durchzuführendes Freibeweisverfahren erforderlichen Konkretheit vorgetragen worden (vgl. Althammer in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 56, Rn. 8; BGH, Urteil v. 12.01.1951 - V ZR 11/50; BGH, Beschluss v. 09.07.1987 - VII ZB 10/86, Rn. 11 nach juris; BGH, Beschluss v. 04.06.1992 - IX ZB 10/92, Ziff. II, Nr. 2 d. Gründe; Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 284, Rn. 5).

Für den Eintritt in eine solche (Frei-) Beweisaufnahme ist erforderlich, aber auch genügend, dass nach dem Tatsachenvortrag die Möglichkeit der Prozessunfähigkeit nicht von der Hand zu weisen ist (BGH, Beschl. v. 14.02.2017 - XI ZR 283/16, Rn. 15; BGH, Urteil v. 08.07.2021 - III ZR 344/20, Rn. 13). Die alleinige Bemerkung eines nicht erkennbar medizinisch-psychiatrisch fachbewanderten Dritten, der Kläger sei nicht mehr Herr seiner Sinne, aus dem komme nichts mehr raus, eröffnet diese Möglichkeit nicht. Weil nach der von der Rechtsprechung - wie aufgezeigt - anerkannten Lebenserfahrung Störungen der Geistestätigkeit Ausnahmeerscheinungen sind, muss von der Partei, die sich auf Prozessunfähigkeit beruft, die Darlegung von Tatsachen erwartet werden, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Behauptung der Prozessunfähigkeit richtig sein könnte (BGHZ 18, 184, 189f.; BGH, NJW 1969, 1574; BGH, Urteil v. 10.10.1985 - IX ZR 73/85).

Der diesbezügliche Vortrag des Beklagten enthält aber schon keine Tatsachen, sondern erschöpft sich in der Wiedergabe unmedizinischer Alltags-Wertungen, die von jedem anders verstanden werden. Tatsächliche Anhaltspunkte für das Bestehen einer die Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB erfüllenden, dauerhaften Erkrankung ergeben sich daraus nicht. Ausweislich der hierzu gesichteten und vorstehend auch zitierten Rechtsprechung wären gerade solche Tatsachen, die sich jedenfalls irgendwie medizinisch zuordnen lassen, aber für die Auslösung der Amtsprüfung nach § 56 Abs. 1 ZPO erforderlich. Solche fehlen gänzlich.

Darüber hinaus hat der Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger längst nicht mehr im Krankenhaus sei und es ihm wieder gut gehe. Hiernach verbleibt für die Annahme einer etwaigen Geschäfts- und Prozessunfähigkeit des Klägers schon aufgrund der in § 104 Nr. 2 BGB enthaltenen, normimmanenten Rückausnahme kein Raum (vgl. Ellenberger in Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 104, Rn. 4).

Auf dieser Grundlage kommt eine weitergehende Beweiserhebung zur Prozessfähigkeit des Klägers nicht in Betracht.

2.

Der Kläger ist durch seine Prozessbevollmächtigten wirksam prozessual vertreten i.S.d. § 81 ZPO.

Diese sind von seiner Ehefrau durch die am 00.00.0000 von ihr in Vertretung des Klägers erteilte, schriftliche Vollmacht wirksam zur Prozessführung im Namen des Klägers ermächtigt worden. Für den auf die vom Beklagtenvertreter nach § 88 Abs. 1 ZPO erhobene Rüge zu prüfenden Nachweis der nach § 89 Abs. 2 ZPO grundsätzlich auch formlos erteilbaren Prozessvollmacht war es im vorliegenden Fall mangels bestrittener Echtheit des vorgelegten Vollmachtformulars ausreichend, dass der Klägervertreter die eingescannte Originalvollmacht als Anlage zur Klageschrift vom 00.00.0000 über sein elektronisches Anwaltspostfach als sicherem Übermittlungsweg entsprechend den Voraussetzungen des seit dem 00.00.0000 wirksamen § 130a Abs. 3, Satz 1 u. Satz 3 ZPO n.F. vorgelegt hat (vgl. BT-Drs. 20/10943, S. 56 a.E., S. 57 oberster Abs.). Die namentliche Benennung des Klägervertreters selbst als Person war aufgrund der Organisation seiner Berufsausübungsgemeinschaft als Gesellschaft mit beschränkter Haftung und deren Benennung als solcher in der vorgelegten Vollmacht dagegen wegen § 59l BRAO für die Wirksamkeit der Erteilung nicht erforderlich (vgl. BT-Drs. 13/11035, S. 25).

Für die Erteilung einer Prozessvollmacht im Namen des Klägers am 00.00.0000 war dessen Ehefrau nach den an den Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 1814 Abs. 3, Satz 2, Nr. 1 BGB zu messenden Ziffern 2 und 4 der hiernach explizit zum Zwecke der Entbehrlichmachung einer Betreuerbestellung erteilten, zur Erteilung von Untervollmachten ermächtigenden notariellen Vorsorgevollmacht vom 00.00.0000 ihrerseits ebenfalls wirksam bevollmächtigt i.S.d. § 167 BGB (vgl. Götz in Grüneberg, BGB, 85. Aufl., Einf v § 1814, Rn. 7). Die nach Ziffer 1 der Vorsorgevollmacht durch Vorlage einer dem betreffenden Bevollmächtigten erteilten Ausfertigung der Urkunde bei der Vertretung zu erfüllende Wirksamkeitsvoraussetzung der Vollmacht ist - wenn nicht schon durch die Vorlage des eingescannten Originals der Urkunde als Anlage zur Klageschrift nach entsprechender Anwendung von § 130a Abs. 3, Satz 1 u. Satz 3 ZPO n.F. auch auf solche Urkunden, bei denen über die Voraussetzungen der §§ 172 Abs. 1, 174 BGB in einem Zivilprozess gestritten wird (in diese Richtung s.a. Ellenberger in Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 174, Rn. 5) - jedenfalls durch die Vorlage des Originals der Vollmacht im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 eingehalten (vgl. BGH, Beschluss v. 23.01.2024 - VI ZB 16/22, Rn. 9 m.w.N.). Die dortige In-Augenscheinnahme des Originals der Urkunde durch das Gericht in Abwesenheit des Beklagten war auch insoweit gemäß § 367 Abs. 1 ZPO geboten und rechtmäßig, als das Gericht vorher durch den dem damaligen Beklagtenvertreter am 00.00.0000 zugestellten Beschluss vom 00.00.0000 auf die Durchführung dieser Beweisaufnahme hingewiesen hat (Bl 120 u. 142). Insbesondere wurde der Beklagtenvertreter zu diesem Termin auch vorher ordnungsgemäß geladen (Bl. 112).

Durch die Vorlage beider Vollmachten zur Gerichtsakte ist die Erteilungskette von der für ihn im Prozess auftretenden Anwaltskanzlei über seine diese beauftragende Ehefrau bis hin zum Kläger selbst hiernach nachvollziehbar geschlossen (vgl. BGH, a.a.O.; Althammer in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 80, Rn. 7). Soweit Zweifel an der Wirksamkeit der Prozessvertretung des Klägers begründet gewesen wären, sind sie nach dem Vorstehenden außerdem durch die in der erneuten Antragstellung des Klägervertreters im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 zu erblickende, konkludente, rückwirkende Genehmigung der bisherigen Verfahrensführung durch den jedenfalls nunmehr unstreitig rekonvaleszenten Kläger entsprechend § 184 Abs. 1 BGB analog ausgeräumt (vgl. BGH, NJW 1989, 984, 085; Althammer in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 51 Rn. 8 u. § 56 Rn. 12; BGH, Beschluss v. 28.04.2022 - IX ZR 165/21, Rn. 2).

3.

Die schwerpunktmäßig in kumulativer Anspruchshäufung stehenden Klageanträge auf Herausgabe des Fahrzeugbriefs (im Folgenden auch synon. „Zulassungsbescheinigung II“) sowie Fristsetzung hierfür und Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung des Beklagten im Falle der Nichtherausgabe bis zum Ablauf einer zu tenorierenden Frist sind gemäß den §§ 255 Abs. 1, 256 Abs. 1, 259, 260 ZPO zulässig (vgl. Roth in Stein, ZPO, 24. Aufl., § 255, Rn. 1 u. 13, jew. m.w.N.).

Der Kläger hat zu seinem Klageantrag zu 1) schlüssig einen Anspruch aus § 985 BGB i.V.m. § 952 Abs. 1 BGB analog auf Herausgabe des Fahrzeugbriefs vorgetragen (vgl. BGH, Urteil v. 18.03.2016 - V ZR 89/15, Rn. 16; BGH, Urteil v. 16.03.1993 - VIII ZR 261/92, NJW 1994, 1653ff.; s.a.u.), den er nach § 255 Abs. 1 ZPO mit dem an dessen Nichterfüllung geknüpften, nach den §§ 158 Abs. 1, 281 Abs. 1, Abs. 4 BGB durch den Ablauf der mit dem Klageantrag zu 2) begehrten Frist aufschiebend bedingt erklärten, im Klageantrag zu 3) entsprechend § 259 ZPO in zulässiger Weise enthaltenen Verlangen der - auch in dieser Kombination gemäß § 256 ZPO von einem zulässigen Interesse gedeckten (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 256 Rn. 15 u. § 259 Rn. 4) - Feststellung eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung unter den hier vorliegenden Voraussetzungen des § 260 ZPO in zulässiger Weise prozessual verknüpfen durfte (vgl. Roth, a.a.O, Rn. 4; OLG Brandenburg, Urteil v. 17.03.2022 - 10 U 23/21, Rn. 22, RdTW 2022, 168, 171), nachdem der Beklagte die Berechtigung des Herausgabeverlangens durch das vorprozessuale Anwaltsschreiben seines Prozessbevollmächtigten bestritten und die Herausgabe selbst hierdurch zurückgewiesen hat (vgl. BGH, Urteil v. 20.06.2005 - II ZR 366/03; BGH, Urteil v. 14.12.1998 - II ZR 330/97, Ziff. II, Nr. 2 d. Entscheidungsgründe; BGH, Beschluss v. 28.09.2017 - V ZB 63/16; s.a. Kaiser, NJW 2014, 3497f., Ziff. III; OLG München, Urteil v. 08.08.2018 - 7 U 4106/17, RdTW 2018, 342ff.).

II.

Die Klage ist auch begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe des zu dem vertragsgegenständlichen Fahrzeug gehörenden Fahrzeugbriefs (1.) sowie ein judizierbares Interesse an der Feststellung dessen Schadensersatzverpflichtung für den Fall der Nichtherausgabe des Briefs nach Ablauf einer hierfür zu setzenden Frist (2.).

1.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugbriefs (s.u., lit. a). Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Beklagten greifen nicht durch (s.u., lit. b).

a)

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugbriefs aus § 985 BGB i.V.m. § 952 Abs. 1 BGB analog (vgl. Herrler in Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 952, Rn. 7). Nach diesen Vorschriften folgt das Eigentum am Fahrzeugbrief dem Eigentum am Fahrzeug und ist der Besitzer des Briefs dem Eigentümer des Fahrzeugs zur Herausgabe des Briefs verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Der Kläger ist Eigentümer des Fahrzeugs.

Der Kläger hat das ihm nach § 9, Nr. 2 des Kaufvertrages vom 00.00.0000 zustehende und nach § 9, Nr. 3 i.V.m. § 8, Nr. 1 des Kaufvertrages wirksam nach den §§ 163, 2. Alt., 158 Abs. 2 BGB auf die nach § 462 BGB zulässigen drei Jahre ab dem Abschluss des Vertrages befriste Wiederkaufsrecht durch seine durch außerprozessuales Schreiben des Beklagtenvertreters vom 00.00.0000 beantwortete Wiederkaufserklärung vom 00.00.0000 gemäß § 456 Abs. 1, Satz 1 BGB wirksam ausgeübt. Hiernach war der Beklagte nach § 9, Nr. 4 des Vertrages verpflichtet, dem Kläger das Fahrzeug lastenfrei gegen Zahlung des Rückkaufpreises entsprechend § 9, Nr. 5 des Vertrages zu übertragen. Diese Voraussetzungen sind mit der Ausübung des Wiederkaufsrechts durch den Kläger ipso iure eingetreten. Der hierdurch erzeugte, gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort fällige Übertragungsanspruch des Klägers entsprechend § 929 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auch grundsätzlich von den gleichsam mit der Erklärung des Klägers nach § 456 Abs. 1 Satz 1 BGB erzeugten schuldrechtlichen Vertragspflichten aus § 433 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 BGB unabhängig (vgl. Flume, BGB AT, 2. Bd., 3. Aufl., § 12, Ziff. III, Nr. 2).

Der Kläger ist im vorliegenden Fall allerdings durch die Erklärung des Wiederkaufs zeitgleich wieder Eigentümer des Fahrzeugs geworden, ohne dass es eines gesonderten, nach außen erkennbar werdenden Übertragungsaktes bedurfte. Zwar haben die Parteien in dem vorliegenden Vertragswerk keine Regelung dazu getroffen, wie die Übereignung des Fahrzeugs im Falle der Ausübung des Wiederkaufsrechts durch den Kläger erfolgen soll; allerdings sind im Hinblick darauf, dass der Kläger weiterhin unmittelbarer Besitzer des Fahrzeugs war und in solchen Fällen gemäß § 929 Satz 2 BGB die Einigung über den Eigentumsübergang als solche für dessen Bewirkung ausreichend ist, keine einer Auslegung zugänglichen Regelungslücken ersichtlich (vgl. BGHZ 40, 91, 103; Ellenberger in Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 157, Rn. 4): Für die Bewirkung der von den Vertragsparteien im Falle der Ausübung des Wiederkaufsrechts gewollten Eigentumsübertragung kommt in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits absehbaren Besitzrechtskonstellation, in der sich die Vertragsparteien dann zum Zeitpunkt der Ausübung des Wiederkaufsrechts durch den Kläger befunden haben, aufgrund des sachenrechtlichen Numerus clausus allein der Übertragungsakt nach § 929 Satz 2 BGB in Betracht. Vertragsparteien, die unter absehbaren Besitzverhältnissen bezüglich des Kaufobjekts einen Wiederkauf vereinbaren, für dessen Erfüllung nur ein einziger gesetzlicher Übertragungsakt zur Verfügung steht, werden regelmäßig auch diesen gewollt haben, weil man ohne weitere konkrete Anhaltspunkte nicht davon ausgehen kann, dass sich die Vertragsparteien wechselseitig Ansprüche einräumen, die sie absehbar nicht erfüllen können (arg. ex § 116 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 133, 157 BGB).

Diese Rechtsfolge entspricht im Übrigen auch der zum ursprünglichen Kaufvertrag vereinbarten Regelung zum Eigentumsübergang in § 4, Nr. 1 des Vertrages, mit dem die Parteien das zum Übergang des Eigentums auf den Beklagten nach § 930 BGB erforderliche und durch die Mitvereinbarung des in § 5, Nr. 1 enthaltenen, dreijährigen Leihverhältnis hergestellte Besitzkonstitut i.S.d. § 868 BGB mit der Abgabe der schuldrechtlichen Verpflichtungserklärungen für das Zustandekommen des ursprünglichen Kaufvertrages verbunden haben. Die Anwendung des § 929 Satz 2 BGB dürfte daher sowohl dem Willen der Parteien als auch dem in § 456 Abs. 2 BGB aufgehenden, durchaus analogiefähigen Ansatz des Gesetzgebers entsprechen.

b)

Der Beklagte ist mithin nach § 985 BGB i.V.m. § 952 Abs. 1 BGB analog zur Herausgabe des Fahrzeugbriefs an den Kläger verpflichtet. Das Vorbringen des Beklagten führt zu keinem anderen Ergebnis.

aa)

Der wenig substantiierte Einwand des Beklagten, er habe den Fahrzeugbrief verpfändet, ändert an der Herausgabeverpflichtung schon aus Rechtsgründen nichts. Weil das Fahrzeug gemäß § 952 BGB analog an die Stelle des Briefs tritt, geht die selbständige Verpfändung des Briefs ins Leere (vgl. Herrler in Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 952, Rn. 7; LG Frankfurt, Urteil v. 24.03.1986 - 2/24 S 163/85, NJW-RR 1986, 986ff.). Die Anwendung des § 952 BGB auf den Kraftfahrzeugbrief ist nicht abdingbar (s.a. OLG Stuttgart, Urteil v. 10.04.1970 - 2 U 135/69). Damit scheidet konstruktiv auch ein gutgläubiger Pfandrechtserwerb an dem Fahrzeugbrief aus.

Mangels einer aus dem Prozessstoff ersichtlichen - als solche aber als Publizitätsakt nach den §§ 1205 Abs. 2, 870 BGB erforderlichen (vgl. Baur/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl., § 55, Lit. A, Ziff. I, Nr. 3, lit. c), Rn. 6, S. 673) - Verpfändungsanzeige gegenüber dem Kläger hinsichtlich der Abtretung des hierfür allein in Betracht kommenden, aus § 8, Nr. 3 des Vertrages folgenden Herausgabeanspruchs des Beklagten an das von seinem Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 00.00.0000 erwähnte Kreditinstitut lässt sich auch ein Pfandrechtserwerb dieses Kreditinstituts an dem Fahrzeug allein durch die Übergabe des Briefs durch den mittelbar besitzenden Beklagten nicht begründen (vgl. Wicke in Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 1205, Rn. 7 a.E.; s.a. RG, Urteil v. 05.01.1917 - Rev. VII 371/16, RGZ 89, 289).

Schließlich ist auch ein gutgläubiger Pfandrechtserwerb durch die Bank an dem Fahrzeug ausgeschlossen, da der hier als Surrogat für die erforderliche Übergabe nach § 1205 BGB allein in Betracht kommende § 933 BGB im Rahmen von der den gutgläubigen Pfandrechtserwerb regelnden Vorschrift des § 1207 BGB nicht anwendbar ist (s.a. Baur/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl., § 55, Lit. B, Ziff. II, Nr. 3, Rn. 16f. S. 679f.).

bb)

Auch die vom Beklagten durch die Erwähnung der Verpfändung des Fahrzeugbriefs an ein Kreditinstitut genährte Unklarheit über dessen tatsächlichen Verbleib und Gewahrsam berührt den Anspruch des Klägers nicht. Auf die für ein tatsächliches Herausgabeverlangen nach § 985 BGB grundsätzlich relevante Frage, ob der in Anspruch Genommene noch Besitzer der herausverlangten Sache ist, kommt es im vorliegenden Fall nicht an.

Soweit sich der Beklagte in § 9, Nr. 1 des Vertrages verpflichtet hat, für den Zeitraum des mit dem Abschluss des Vertrages begründeten Leihverhältnisses auf jede Übertragung des Fahrzeugs zu verzichten und sich hierzu auch nicht gegenüber Dritten zu verpflichten, hätte er durch jede Weggabe des nach § 952 BGB analog mit dem Eigentum am Fahrzeug verknüpften Fahrzeugbriefs seine aus § 241 Abs. 1, Satz 2 BGB i.V.m. § 9, Nr. 1 des Vertrages folgenden Vertragspflichten entsprechend § 280 Abs. 1, Satz 1 BGB in von ihm allein zu vertretender Weise entsprechend den §§ 280 Abs. 1, Satz 2, 276 Abs. 1 BGB verletzt und sich schon hierdurch gegenüber dem Kläger schadensersatzpflichtig gemacht. Darüber hinaus gehen auch die überwiegende Rechtsprechung und Literatur von einer grundsätzlichen Anwendbarkeit der §§ 280, 281 BGB auf den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB aus (BGH, Urteil v. 18.03.2016 - V ZR 89/15, Rn. 11ff.).

Bei der sich so darstellenden Sachlage durfte der Kläger den Beklagten trotz der durch den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 00.00.0000 gestreuten Unklarheit über den tatsächlichen Verbleib des Briefs beim Beklagten oder einem Kreditinstitut auf Herausgabe des Briefs in Anspruch nehmen, weil für den Fall, dass der Beklagte nicht im Besitz des Fahrzeugbriefs ist und sich diesen auch nicht innerhalb der vom Kläger beantragten Herausgabefrist verschaffen kann, die Feststellung des Schadensersatzanspruchs an die Stelle des tenorierten Herausgabeanspruchs tritt und insoweit für den Beklagten über die Rechtsfolgen keine Unklarheit herrscht. Die damit verbundene teleologische Reduktion materiell-rechtlicher Anforderungen zur Bejahung des Herausgabeanspruchs wird durch die aus den §§ 255, 259 ZPO folgenden, strengen prozessualen Zulässigkeitsvoraussetzungen ausgeglichen (vgl. Becker-Eberhard in MüKo-ZPO, 7. Aufl., § 255, Rn. 13; BGH, Urteil v. 14.12.1998 - II ZR 330/97, Ziff. II, Nr. 1 u. 2 d. Entscheidungsgründe).

Auch im Übrigen werden durch die vorliegende Konstellation schutzwürdige Interessen des Beklagten nicht berührt. Soweit dieser bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Sache am 00.00.0000 nicht eingewandt hat, die Herausgabe des Fahrzeugbriefs sei ihm gemäß § 275 Abs. 1 BGB nachträglich wegen eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes tatsächlich unmöglich geworden, kommt es darauf nach der Streichung von § 283 Abs. 1, Satz 3 BGB a.F. im Rahmen der Schuldrechtsreform im Hinblick auf die vom Kläger mit dem Klageantrag zu 2) beantragte Fristsetzung nicht an. Geht ein Gläubiger, dem die Unmöglichkeit unbekannt geblieben ist, gegen seinen Schuldner nach § 281 BGB vor und begründet die Voraussetzungen, die ihn danach zu Schadensersatz statt der Leistung berechtigen würden, kann offenbleiben, ob die Berechtigung zu Schadensersatz statt der Leistung auf § 281 BGB oder auf § 283 BGB beruht (Ernst in MüKo-BGB, 10. Aufl., § 281, Rn. 4; Grüneberg in Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 283, Rn. 2; zur alten Rechtslage s.a. BGH, NJW 1999, 954, 955, Ziff. II, Nr. 1 d. Entscheidungsgründe).

cc)

Ein mit der Nichterfüllung der aus § 433 Abs. 2 BGB folgenden Kaufpreiszahlungspflicht zu begründendes Zurückbehaltungsrecht steht dem Beklagten weder nach § 320 Abs. 1 BGB noch nach § 273 Abs. 1 BGB zu. Durch die im Schriftsatz des Klägervertreters vom 00.00.0000 enthaltene Aufrechnungserklärung i.S.d. § 388 BGB hinsichtlich seines ursprünglichen, gleichartigen Zahlungsanspruchs ist der durch die in dem gleichen Schriftsatz enthaltene Wiederkaufserklärung gemäß § 456 Abs. 1, Satz 1 BGB entstandene, mit dieser Erklärung nach § 9, Nr. 5 Satz 1 u. 2 sofort fällig gewordene Zahlungsanspruch des Beklagten aus § 433 Abs. 2 BGB in identischer Höhe gemäß § 389 BGB eine juristische Sekunde nach seiner Entstehung bereits wieder erloschen. Durch die wirksame Bemühung dieser schuldrechtlichen Verfügungserklärung hat der Kläger den Kaufpreisanspruch des Beklagten gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt.

Dafür, dass die aus § 387 BGB folgenden Voraussetzungen der klägerseitigen Aufrechnung wegen der bereits vorherigen Erfüllung der Kaufpreisforderung des Klägers durch den Beklagten nicht vorlagen, war der sich darauf berufende Beklagte darlegungs- und beweisbelastet (arg ex contrario § 363 BGB, vgl. Grüneberg in Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 362, Rn. 17). Konkreten Vortrag dazu, wann er durch welche Zahlung den Kaufpreisanspruch des Klägers erfüllt habe, findet sich nicht. Sein Hinweis im Schriftsatz vom 00.00.0000, der Kläger möge sein Geschäftskonto auf Zahlungseingänge „zum damaligen Zeitpunkt“ prüfen, bleibt angesichts der zu diesem Zeitpunkt bereits dreijährigen Vertragslaufzeit schon hinter den ihm obliegenden Darlegungsanforderungen zurück. Für ein wirksames, dem Beweis zugängliches Prozessvorbringen reicht das nicht aus. Die insoweit lediglich abstrakt in den Raum gestellte Erfüllung der ursprünglichen Kaufpreisforderung des Klägers vor dessen mit der Ausübung des Wiederkaufsrechts kombinierten Aufrechnungserklärung gegenüber der Kaufpreisforderung des Beklagten hindert das aus § 389 BGB folgende Erlöschen der (Wieder-) Kaufpreisforderung des Beklagten daher nicht.

2.

Auf Antrag des Klägers war dem Beklagten nach § 255 Abs. 1 ZPO entsprechend seiner bereits aufschiebend bedingt abgegebenen Erklärung nach § 281 Abs. 1 BGB eine Frist zur Erfüllung des zugesprochenen Herausgabeanspruchs zu setzen, nach deren Ablauf der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz statt der Leistung aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 u. Abs. 2 BGB gemäß § 281 Abs. 4 BGB an die Stelle des ursprünglichen Herausgabeanspruchs tritt (vgl. BGH, Urteil vom 18.3.2016 - V ZR 89/15). Dieser Anspruch folgt im vorliegenden Fall auch aus der Nichterfüllung der durch den Wiederkauf ausgelösten Vertragspflichten des Beklagten (§§ 241 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB).

Wegen der bestrittenen Herausgabepflicht ist die nach § 259 ZPO vorauszusetzende Besorgnis des Klägers gerechtfertigt, dass der Beklagte sich der geschuldeten Leistung entziehen werde. Vortrag, der andere Annahmen zulassen würde, hat der Beklagte nicht angeboten. Dem Prozessvorbringen des Klägers ist er nicht entgegengetreten. Seine derzeitige tatsächliche Unklarheit darüber, ob er das Fahrzeug - für das sich ein Käufer angesichts des Preises erst einmal finden lassen muss - seinerseits an einen Dritten verkaufen kann, begründet das nachvollziehbare Interesse des Klägers an der Feststellung der Schadensersatzpflicht i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO und rechtfertigt es, diesen Anspruch zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu beziffern (§ 286 ZPO).

Die fehlende ausdrückliche Bindung des zu Nr. 3 beantragten Schadensersatzanspruchs an die nach Nr. 2 beantragte 2-Wochen-Frist steht der Begründetheit des Feststellungsantrags nicht entgegen, weil sich diese Bindung aus der insoweit eindeutigen Auslegung der in Bezug zu einander stehenden Klageanträge unter Berücksichtigung des Klagevorbringens des Klägers und seines wohlverstandenen Interesses ergibt (vgl. Feskorn in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 308, Rn. 2 m.w.N.).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO (s.a. Prütting in MüKo-ZPO, 7. Aufl., § 344, Rn. 7), die der Vollstreckbarkeit des Antrags zu 1) und der Kostenentscheidung aus den §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert wird gemäß § 3 ZPO i.V.m. den §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1, Satz 3 GKG analog festgesetzt auf 9.800,00 Euro. Der Antrag auf Fristbestimmung erhöht den Streitwert nicht (Becker-Eberhard in MüKo-ZPO, 7. Aufl., § 255, Rn. 14). Die Werte von Herausgabeanspruch und Schadensersatzanspruch sind bei der Kombination nach den §§ 255, 259 ZPO nicht zu addieren (Becker-Eberhard, a.a.O., Rn. 15).