Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 13.11.2024 – 1 KN 49/23

ECLI:DE:OVGNI:2024:1113.1KN49.23.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 1 "Kurgebiet Ortsmitte" der Antragsgegnerin, weil dessen Festsetzungen ihren Bauabsichten entgegenstehen.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem selbst genutzten Wohnhaus sowie einer Imbissbude bebauten Grundstücks A-Straße ... im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin (Flurstück G., Flur H., Gemarkung A-Stadt). Die Bebauung erreicht ohne Berücksichtigung der Imbissbude eine Grundflächenzahl von etwa 0,13. Das südlich angrenzende Grundstück (Flurstücke I. und J.) wurde vormals als Minigolfplatz genutzt, ist unbebaut und steht im Eigentum ihrer Mutter.

Vor Inkrafttreten des angegriffenen Bebauungsplans lagen beide Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8b, rechtswirksam seit dem Jahr 1993. Der Plan setzte im Wesentlichen Sondergebiete für Kur-, Heil- und Erholungszwecke fest. Die Maßfestsetzungen im Plangebiet differierten erheblich; für die vorbezeichneten Grundstücke waren eine Grundflächenzahl von 0,4, eine Geschossflächenzahl von 0,8 sowie eine maximal dreigeschossige offene Bauweise festgesetzt. Baugrenzen sahen Abstände zur nördlichen Grundstücksgrenze von 4 m, zur A-Straße von 6 m und zur westlichen Grundstücksgrenze von 5 m vor. Der südliche Bereich des Flurstücks I. sowie das gesamte Flurstück J. waren als nicht überbaubare Flächen festgesetzt und textlich als Minigolfanlage gekennzeichnet. Auf den Grundstücken waren ferner 13 Bäume als zu erhalten festgesetzt; drei davon innerhalb des Baufensters.

Mit dem angegriffenen Bebauungsplan möchte die Antragsgegnerin insbesondere Dauerwohnraum für die A-Stadter Bevölkerung sichern, die Versorgungsstrukturen erhalten und eine moderate Steigerung der Gästebettenzahl ermöglichen. Dabei sollen das gewachsene Ortsbild sowie die sozialen Strukturen, die sich je nach der Lage im Siedlungsgebiet unterschieden, gewahrt werden. Auf der Grundlage einer umfassenden Bestandsaufnahme der Art und des Maßes der baulichen Nutzung überplant die Antragsgegnerin mit dieser Zielsetzung ihre gesamte Ortslage mit mehreren Bebauungsplänen, darunter dem angegriffenen Bebauungsplan Nr. 1, neu. Der Plan setzt im Wesentlichen, auch für die Grundstücke der Antragstellerin und ihrer Mutter, Sondergebiete mit der Zweckbestimmung Kurgebiet/Gebiet für die Fremdenbeherbergung (SO 1) fest. Diese dienen gemäß der textlichen Festsetzung (TF) § 1 vorwiegend der Gästebeherbergung sowie dem Wohnen und der Unterbringung des Einzelhandels und gastronomischer Einrichtungen. Allgemein zulässig sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Ferienwohnungen, Wohnungen für Personen, die ihren Lebensmittelpunkt auf der Insel A-Stadt haben, Einzelhandelsbetriebe mit weniger als 800 qm Verkaufsfläche und Schank- und Speisewirtschaften. Als Wohnungen für Personen mit Lebensmittelpunkt auf der Insel sind ausweislich der Planbegründung sowohl Dauerwohnungen als auch Wohnungen für Saisonkräfte anzusehen. Ergänzend dazu bestimmt TF § 7, dass je Baugrundstück mindestens 10 % der Geschossfläche der Räume des Gebäudes, die zum Wohnen (Dauerwohnen, Zweitwohnen, Ferienwohnen) genutzt werden, als Fläche für Wohnungen für Personen, die ihren Lebensmittelpunkt auf der Insel A-Stadt haben, zu verwenden sind. Die Wohnfläche darf 25 m2 nicht unterschreiten.

Die Maßfestsetzungen orientieren sich im gesamten Plangebiet an den Festsetzungen des Vorgängerplans bzw. am Bestand und entsprechen für die eingangs genannten Grundstücke im Wesentlichen denen des Vorgängerplans. Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe beträgt dort 16,2 m über NHN (ca. 3,1 m). Die Baugrenzen lassen insofern eine weitergehende Bebauung zu, als der zur A-Straße einzuhaltende Abstand von 6 m auf 3 m verringert und auf eine gesonderte Baugrenze zur nördlichen Grundstücksgrenze verzichtet wird. Ferner wird die Zahl der zu erhaltenden Bäume dem noch vorhandenen Bestand angepasst und um drei auf zehn verringert (TF § 18). Der nicht überbaubare südliche Grundstücksbereich war in den ersten Entwürfen als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Minigolf festgesetzt. Nachdem sich die Antragstellerin und ihre Mutter dagegen gewandt hatten, nahm die Antragsgegnerin davon Abstand.

Im Rahmen der insgesamt sieben Öffentlichkeitsbeteiligungen erhob die Antragstellerin mehrfach Einwendungen. Zuletzt machte sie geltend, sie wolle auf ihrem Grundstück sowie dem ihrer Mutter einen Neubau errichten, um den Wohnbedarf ihrer Familie zu decken und weitere Wohnungen zur Vermietung an Dauerbewohner oder Saisonkräfte zu schaffen. Dieses Ziel verhindere der Bebauungsplan, da er dauerhaft zu erhaltende Bäume innerhalb des Baufensters vorsehe. Die Bäume seien teilweise alt und demnächst zu entfernen, teilweise seien es Obstbäume, die ohnehin in bestimmten Zeitabständen zu ersetzen seien. Eine ausreichende Begründung, warum die Bäume erhalten werden sollten, finde sich im Bebauungsplan nicht. Ferner werde ihr Grundstück durch im Vergleich zu den Grundstücken im näheren Umfeld niedrige Ausnutzungskennziffern benachteiligt. Eine städtebauliche Begründung dafür fehle.

Der Rat der Antragsgegnerin wies diese und weitere Einwendungen in seiner Sitzung am 25. Januar 2022 zurück und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Nach Ausfertigung und Genehmigung des Bebauungsplans durch den Landkreis Aurich machte die Antragsgegnerin die Genehmigung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden vom 22. April 2022 öffentlich bekannt.

Die Antragstellerin hat ohne begleitendes Rügeschreiben nach § 215 BauGB am 12. April 2023, der Antragsgegnerin zugestellt am Dienstag, dem 25. April 2023, Normenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung wiederholt und vertieft sie ihre im Planaufstellungsverfahren vorgetragenen Einwände. Das Gebot, einzelne Bäume zu erhalten, ermögliche nur eine geringfügige weitere Bebauung ihres Grundstücks; zudem sei nicht erkennbar, nach welchen Kriterien die Bäume ausgewählt worden seien. Im Plangebiet seien wesentliche Teile des Baumbestandes nicht erfasst worden. Ergänzend trägt sie vor, die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung seien widersprüchlich und von § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO nicht gedeckt. Unvereinbar seien insbesondere der Ausschluss von Zweitwohnungen und das Ziel, Wohnraum für Saisonarbeitskräfte zu schaffen, weil es sich bei letzterem ebenfalls um Zweitwohnungen handele. Die getroffene Festsetzung ermögliche es zudem, eine Wohnung zum Homeoffice zu nutzen, was den planerischen Zielen widerspreche. Die Festsetzung eines Mindestanteils an Dauerwohnungen sei ungeeignet, das planerische Ziel der Vermehrung von Dauerwohnraum zu erreichen. Da Neubauten auf A-Stadt nur vereinzelt möglich seien, werde die Vorschrift im Wesentlichen auf Nutzungsänderungen Anwendung finden und die Umwandlung von Ferienwohnungen erfordern. Das werde aber vielfach praktisch nicht möglich sein. Abwägungsfehlerhaft seien die Festsetzungen zum Maß und zur überbaubaren Grundstücksfläche auf ihrem Grundstück. Das bloße Ziel der Manifestierung des Ist-Zustands rechtfertige die Festsetzungen nicht, zumal damit das planerische Ziel der baulichen Weiterentwicklung konterkariert und der bisherige ungeordnete Zustand festgeschrieben werde.

Die Antragstellerin beantragt,

den Bebauungsplan Nr. 1 "Kurgebiet - Ortsmitte" der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2022, bekanntgemacht am 22. April 2022, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie tritt den Ausführungen der Antragstellerin entgegen. Insbesondere sei auf den Grundstücken der Antragstellerin und ihrer Mutter eine weitergehende Bebauung trotz der zu erhaltenden Bäume möglich. Seien die Bäume abgängig, könne die vorzunehmende Ersatzpflanzung außerhalb der Baugrenzen erfolgen, sodass eine noch weitergehende Bebauung möglich werde. Als zu erhalten festgesetzt worden seien diejenigen Bäume, die das Ortsbild prägten und die zugleich bereits durch den Vorgängerbebauungsplan geschützt worden seien. Eine städtebauliche Begründung liege insofern vor. Die Interessen der Antragstellerin seien in der Abwägung ordnungsgemäß berücksichtigt worden; diesen Interessen stünden allerdings die besondere Lage und Einsehbarkeit ihres Grundstücks aus dem öffentlichen Raum und die daraus folgende ortsbildprägende Eigenschaft gegenüber. Nicht zu beanstanden sei, dass sich die Maßfestsetzungen im Wesentlichem am Bestand bzw. dem Vorgängerbebauungsplan orientierten. Das gewachsene Ortsbild und die charakteristischen baulichen Strukturen der Insel unterschieden sich je nach Lage im Siedlungsgebiet stark. Das solle nach ihrem planerischen Willen auch so bleiben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Vorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan weist keinen zu seiner Unwirksamkeit führenden Fehler auf.

I.

TF §§ 1 und 7, die die Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet 1 und insbesondere das Mindestmaß an zu schaffendem Dauerwohnraum betreffen, halten sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 2 BauNVO und genügen dem Bestimmtheitsgebot. Nach der vorgenannten Vorschrift sind für sonstige Sondergebiete die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits, in Betracht. Von dieser Festsetzungsmöglichkeit hat die Antragsgegnerin in TF § 1 und § 7 fehlerfrei Gebrauch gemacht.

Das gilt zunächst mit Blick darauf, dass im Sondergebiet neben Ferienwohnungen nur Wohnungen für Personen, die ihren Lebensmittelpunkt auf der Insel A-Stadt haben, zulässig sind. Der damit verbundene Ausschluss von Zweitwohnungen ist zulässig und hinreichend bestimmt (vgl. zu einer vergleichbaren Festsetzung der Stadt Borkum Senatsurt. v. 18.9.2014 - 1 KN 123/12 -, BauR 2015, 452 = BRS 82 Nr. 21 = juris Rn. 19 ff., insbes. Rn. 29 ff., stRspr.). Soweit die Antragstellerin demgegenüber meint, der Ausschluss von Zweitwohnungen vertrage sich nicht mit ihrem Ziel, Wohnraum für Saisonarbeitskräfte zuzulassen, weil es sich dabei ebenfalls um Zweitwohnungen handele, überzeugt das nicht. Bei der Festsetzung der in einem Sondergebiet zulässigen Nutzungen ist die planende Gemeinde gemäß § 1 Abs. 3 BauNVO weder an die Nutzungsbegriffe der §§ 3 ff. BauNVO noch an in der Rechtsprechung entwickelte Begrifflichkeiten gebunden. Sie darf daher eigene Begriffe verwenden und ihnen einen ihrem Planungsziel entsprechenden Inhalt beimessen, solange dafür städtebauliche Gründe vorliegen und die Bestimmtheitsanforderungen gewahrt sind. Den so gezogenen Rahmen hat die Antragsgegnerin nicht verlassen, soweit sie als Wohnungen für Personen, die ihren Lebensmittelpunkt auf der Insel A-Stadt haben, auch solche ansieht, die der Unterbringung von Saisonarbeitskräften dienen. Denn Saisonarbeitskräfte unterscheiden sich von typischen Zweitwohnungsnutzern, die ihre Wochenenden bzw. ihren Urlaub auf der Insel verbringen, ihren Alltag aber andernorts gestalten, dadurch, dass sie ihren Lebensmittelpunkt über einen längeren Zeitraum im Jahr auf die Insel verlegen, also saisonal auf der Insel ansässig sind. Die Zielsetzung, Wohnungen für Saisonarbeitskräfte zu ermöglichen, kommt im Wortlaut der Festsetzung in der Zusammenschau mit der Planbegründung, die als Auslegungshilfe herangezogen werden kann, auch hinreichend deutlich zum Ausdruck. Der Begriff des "Lebensmittelpunktes" kann zwanglos so verstanden werden, dass auch ein saisonaler Lebensmittelpunkt ausreicht, soweit dieser über einen bloßen Urlaubs-/Erholungsaufenthalt hinausgeht. Dass damit gewisse Unschärfen, beispielsweise mit Blick auf die von der Antragstellerin angeführten Personen, die von der Insel aus über längere zusammenhängende Zeiträume im Homeoffice arbeiten, verbunden sein mögen, mag zutreffen. Das stellt aber weder die Bestimmtheit der Vorschrift noch die Erreichbarkeit der planerischen Zielsetzung in Frage, zumal die in der Planbegründung deutlich niedergelegte Zielsetzung in Zweifelsfällen ein sachgerechtes Auslegungsergebnis ermöglichen wird.

Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die in TF § 7 getroffene Festsetzung, die in Wohngebäuden einen Mindestanteil an Dauerwohnraum verlangt. Wie der Senat in seinem jüngsten Urteil zu einem Bebauungsplan der Inselgemeinde Spiekeroog entschieden hat, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine solche Regelung. Entscheidend ist lediglich, dass die Festsetzung eine solche der Art der baulichen Nutzung bleibt und sich im Rahmen der von der Gemeinde gewählten Zweckbestimmung des Sondergebiets hält. Gemessen daran sind zumindest Festsetzungen, wie sie der Gesetzgeber in § 4a Abs. 4 BauNVO für das Besondere Wohngebiet erlaubt, zulässig, aber nicht - worauf § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO mit der ausdrücklichen Nennung des Dauerwohnens hindeutet - zwingend nur diese. Namentlich das Anknüpfen an eine selbstdefinierte Wohn- statt an die Geschossfläche sowie die Vorgabe von Mindestwohnungsgrößen sind zulässig (vgl. Senatsurt. v. 7.10.2021 - 1 KN 92/19 -, BauR 2022, 205 = NordÖR 2022, 73 = juris Rn. 121). Bestimmtheitsbedenken bestehen aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht. Schließlich ist nicht einsichtig, warum die Vorschrift nicht geeignet sein soll, bei Änderungen von Bestandsgebäuden ihre Wirkung zu entfalten. Nach den Erfahrungen des Senats sind insbesondere bestehende Ferien- und Zweitwohnungen - gegebenenfalls nach einzelnen Umbaumaßnahmen - durchaus zur Dauerwohnnutzung geeignet. Die gegenteiligen Überlegungen der Antragstellerin sind unbegründet.

II.

Der Bebauungsplan ist frei von beachtlichen Abwägungsfehlern. Da der Antragsgegnerin binnen Jahresfrist keine Mängelrüge nach § 215 BauGB zugegangen ist, beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle auf das Abwägungsergebnis. Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt nur dann vor, wenn die getroffenen Festsetzungen so schlechthin, mit keiner Begründung, hätten abwägungsfehlerfrei beschlossen werden können (stRspr., vgl. zuletzt Senatsurt. v. 15.6.2023 - 1 KN 122/21 -, BauR 2023, 1908 = juris Rn. 27 m.w.N.). Ein solcher Fehler liegt nicht vor.

Keinen Bedenken begegnen die differenzierten Maßfestsetzungen und Baugrenzen, die sich an denjenigen des Vorgängerbebauungsplans sowie am Bestand orientieren und für das Grundstück der Antragstellerin eine vergleichsweise geringe, wenngleich über den Bestand deutlich hinausgehende bauliche Ausnutzung ermöglichen. Der Erhalt eines gewachsenen, nicht einheitlichen Ortsbilds stellt grundsätzlich ein legitimes Planungsziel von erheblichem Gewicht dar. Das gilt auch in diesem Fall. Bei der Begehung des Plangebiets während der mündlichen Verhandlung vor Ort hat der Senat - auch vermittelt durch die sachkundigen und überzeugenden Ausführungen des Bürgermeisters der Antragsgegnerin - den Eindruck gewonnen, dass das Ortsbild der Antragsgegnerin hinsichtlich der Bauhöhe und -dichte erheblich variiert. Während im Ortskern recht hohe Gebäude mit bis zu fünf Vollgeschossen vorhanden sind, nimmt die Bauhöhe zu den Rändern hin deutlich ab. Ähnliches gilt für die bauliche Ausnutzung der einzelnen Grundstücke. In dieser vor Ort deutlich ablesbaren Struktur spiegelt sich die historische Entwicklung der Antragsgegnerin wider; dass die Antragsgegnerin dies erhalten möchte, ist ein planerisches Ziel von hohem Gewicht. Das gilt insbesondere in einer touristisch geprägten Gemeinde, deren Attraktivität für Urlauberinnen und Urlauber nicht zuletzt durch den Wiedererkennungswert und die Vertrautheit mit der Örtlichkeit begründet wird. Richtig ist insofern zwar der Hinweis der Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin ebenfalls eine Angleichung der Bebauung hin zu einem einheitlichen Standard verfolgen könnte. Welches städtebaulich begründete Planungsziel sie verfolgen möchte, entscheidet indes die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Planungshoheit, ohne dass diese Entscheidung als solche einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Mit den Festsetzungen zum Maß und zur überbaubaren Grundstücksfläche setzt sich die Antragsgegnerin nicht in Widerspruch zu ihrem Planungsziel, das neben dem Erhalt des Ortsbilds auch eine moderate Weiterentwicklung der Bebauung umfasst. Wie die Bestandsaufnahme, die Teil der Planaufstellungsvorgänge ist, sowie die Planurkunde anschaulich zeigen und wovon sich der Senat im Rahmen der Ortsbesichtigung ebenfalls überzeugen konnte, ist auf zahlreichen Grundstücken, auch dem der Antragstellerin, noch Raum für bauliche Erweiterungen. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass der Plan die bauliche Entwicklung auf der Insel zum Stillstand bringen wird.

Die Beschränkung des Maßes der baulichen Nutzung bzw. der überbaubaren Grundstücksfläche erweist sich gegenüber dem Planungsziel und auch gemessen an Art. 14 Abs. 1 GG nicht als unverhältnismäßig. Der Antragstellerin steht - wie schon nach dem Vorgängerplan - eine auskömmliche bauliche Nutzung offen, die gegenüber dem Bestand noch erhebliche Erweiterungen gestattet. Nach den unbeanstandeten Berechnungen der Antragsgegnerin erreicht die bauliche Nutzung durch dauerhafte Gebäude gegenwärtig eine Grundflächenzahl von nur 0,13. Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 bietet ebenso wie die großzügig angeordneten, die Beschränkungen des Vorgängerplans zurücknehmenden Baugrenzen, die mögliche Bauhöhe von etwa 13 m über Gelände und die Zulässigkeit von drei Vollgeschossen erheblichen Spielraum. Verbleibende Beschränkungen sind durch die Planungsziele der Antragsgegnerin gedeckt. Insbesondere der Mindestabstand von 3 m zur Straße entspricht der gegenwärtigen Straßenansicht, die - anders als die benachbarten Straßen - nicht durch straßenangrenzende Bebauung bzw. vorgesetzte Wintergärten geprägt ist. Vergleichbares gilt für die Festsetzung des südlichen Grundstücksbereichs mit dem ehemaligen Minigolfplatz als nicht überbaubare Fläche. Wie der Senat während der Ortsbesichtigung feststellen konnte, korrespondiert die dadurch gesicherte Freifläche mit weiteren straßenseitigen Freiflächen auf den im Kreuzungsbereich A-Straße/K. -Straße/L. -Straße gelegenen Grundstücken. Diese Freiflächen begründen einen vom Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung treffend als "Respektabstand" beschriebenen offenen Charakter der Umgebung der dort ebenfalls zu findenden Inselkirche und bewirken eine Freistellung dieses Gebäudes. Der Erhalt dieser von der Antragsgegnerin nachvollziehbar als vorteilhaft eingeschätzten städtebaulichen Situation in zentraler Lage vermag die damit verbundenen Einschränkungen des Grundeigentums ohne Schwierigkeiten zu rechtfertigen. Dass deshalb nicht jede, überdies im Planaufstellungsverfahren nicht näher konkretisierte Bauabsicht realisiert werden kann, begründet entgegen der Auffassung der Antragstellerin keinen Abwägungsfehler.

Im Ergebnis frei von Rechtsfehlern sind schließlich die auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB gestützten Festsetzungen zum Erhalt von Einzelbäumen, darunter auch solchen im Baufenster auf dem Grundstück der Antragstellerin (TF § 18). Es handelt sich bei den Bäumen im Baufenster nach den Feststellungen des Senats vor Ort um ältere Schwarzerlen von stattlicher Größe, von der Straße aus gut sichtbar sind, den immer noch erkennbaren "grünen Charakter" des Karrees begründen und zugleich für eine Einrahmung der Freiflächen im Umfeld der Inselkirche sorgen. Ihren Erhalt konnte die Antragsgegnerin daher auf ihr städtebauliches Interesse an der Bewahrung des Ortsbildes stützen. Hinzu kommt, dass - wie der Bürgermeister der Antragsgegnerin während des Ortstermins anschaulich erläutert hat - in der Ortslage der Antragsgegnerin nur wenige alte Bäume zu finden sind, sodass diese besonders auffallen und das Ortsbild prägen. Dass die Schwarzerlen aufgrund ihres Alters nicht mehr schutzwürdig sein könnten, ist schon nicht substantiiert dargetan; vor Ort konnten keine Anzeichen für ein bevorstehendes Absterben der vital wirkenden Bäume festgestellt werden.

Unverhältnismäßig ist die Festsetzung auch insoweit nicht, als sie Bäume innerhalb des Baufensters auf dem Grundstück der Antragstellerin bzw. ihrer Mutter als zu erhalten festsetzt und damit Baumöglichkeiten einschränkt. Die Einschränkung ist zwar erheblich, weil aufgrund einzuhaltender Abstände rund ein Drittel des Baufensters aktuell nicht bebaubar ist. Die Antragsgegnerin hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass die verbleibenden zwei Drittel eine erhebliche Erweiterung der bestehenden baulichen Nutzung ermöglichen. Hinzu kommt, dass TF § 18 für den Fall, dass ein Baum gefällt werden muss, eine Pflicht zur Ersatzpflanzung lediglich auf dem Grundstück und nicht an gleicher Stelle vorsieht, mithin weitergehende Baumöglichkeiten zu einem späteren Zeitpunkt in Frage kommen. Die planerischen Zwecke der Antragsgegnerin überwiegen deshalb die privaten Belange der Antragstellerin bzw. ihrer Mutter.

Die weiteren außerhalb des Baufensters als zu erhalten festgesetzten Bäumen weisen nach den Feststellungen des Senats vor Ort nicht sämtlich eine vergleichbar hohe Bedeutung auf; einige Bäume sind offenbar zwischenzeitlich beseitigt worden. Angesichts der Tatsache, dass diese Bäume im Randbereich des Grundstücks stehen und eine Bebauung kaum bzw. überhaupt nicht hindern, sind die für deren Erhalt bzw. eine erforderliche Ersatzpflanzung geltend gemachten Gründe ebenfalls tragfähig. Auch die Antragstellerin hat insoweit keine konkreten Bedenken geltend gemacht.

Gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt die dem Baumerhalt dienende Festsetzung nicht. Zwar ist es richtig, dass die Antragsgegnerin nicht systematisch alle ortsbildprägenden Bäume unter Schutz gestellt, sondern sich auf solche beschränkt hat, die bereits vom Vorgängerplan geschützt waren und die von der Straße aus sichtbar sind. Ein solcher Ansatz, den die Antragsgegnerin nach den Feststellungen während des Ortstermins hinreichend konsequent verfolgt hat, begegnet jedoch keinen Bedenken. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es insbesondere nicht, dass über die Fortschreibung bestehender Beschränkungen hinaus neue Beschränkungen geschaffen werden, auch wenn diese dem Planungsziel möglicherweise noch besser entsprechen würden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 analog, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Prof. Dr. Lenz

Feldmann

Glowienka

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