Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 26.11.2024 – 13 LA 128/24

ECLI:DE:OVGNI:2024:1126.13LA128.24.00

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 9. Kammer - vom 24. Mai 2024 wird abgelehnt.

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten für das Prozesskostenhilfeverfahren werden nicht erstattet.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 9. Kammer - vom 24. Mai 2024, mit dem ihre Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 25. September 2019 (Blatt 9 ff. der Gerichtsakte VG) über die Feststellung des Nichtbestehens der Freizügigkeitsberechtigung und die Abschiebungsandrohung abgewiesen worden ist, bleibt ohne Erfolg.

Die von den Klägern zur Begründung ihres Zulassungsantrags geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.) und des Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (4.) sind zum Teil schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.

1.Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Sie sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, 140 - juris Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543 - juris Rn. 9). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 8; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124a Rn. 80 jeweils m.w.N.).

Die Kläger wenden gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Wesentlichen ein, das Verwaltungsgericht habe weder bei der Bestimmung der Voraussetzungen einer Scheinehe noch bei der Ermittlung der entscheidungserheblichen Sachverhalte sowie bei der Frage der Ermessensausübung die richtigen Entscheidungen getroffen. Es sei offensichtlich fehlerhaft, dass der vom Gericht angelegte Maßstab der familiären Lebensgemeinschaft hier von Bedeutung sei. Das Gericht bewege sich (ebenso wie der Beklagte) zwar vermeintlich in (aufenthaltsrechtlich) gewohntem Fahrwasser und ziele daher direkt auf die auch für die aufenthaltsrechtliche Bewertung einer Ehe wesentlichen Fragen. Diese stellten sich aber freizügigkeitsrechtlich in sehr viel geringerem Maße. Es möge sein, dass die hiesigen Tatsachen Zweifel an einer familiären Lebensgemeinschaft weckten, doch Zweifel allein genügten nicht. Auch ließen sich Ergebnisse finden, in denen sie - die Klägerin zu 1. und ihr zeugenschaftlich vernommener Ehemann - übereinstimmende Umstände, Kenntnisse und Ereignisse bekundet hätten, die jedenfalls auf eine gemeinsame Nähebeziehung hindeuteten. Von einer schutzwürdigen Ehe im freizügigkeitsrechtlichen Sinne könne nicht mehr verlangt werden. Eine bestimmte Lebensgestaltung setze die freizügigkeitsrechtlich schutzwürdige Ehe noch weniger voraus als diejenige im Aufenthaltsrecht. Sie - die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann - sähen die Eheschließung eher als lästige Formalie, sodass nicht weiter verwunderlich sei, dass sie sich an Einzelheiten nicht gut erinnern könnten und möglicherweise unterschiedliche Erinnerungen hätten.

Mit diesem Vorbringen stellen die Kläger die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht durchgreifend infrage. Der Senat hat bereits entschieden, dass der Vorwurf, nur eine sog. "Scheinehe" zu führen, zwar nicht die Frage berührt, ob der Anwendungsbereich nach § 1 FreizügG/EU eröffnet ist, sondern nur die Frage, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Freizügigkeitsberechtigung nach §§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6, 3 FreizügG/EU gegeben sind, und (typischerweise) Gegenstand einer Feststellung des Nichtbestehens der Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 4 FreizügG/EU sein kann (vgl. Senatsbeschl. v. 1.9.2023 - 13 ME 131/23 -, juris Rn. 9 ff.). Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen (S. 5 f. des Urteilsabdrucks).

Den Klägern ist insoweit zuzustimmen, als eine Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten gerade der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet dienen muss (§ 27 Abs. 1 AufenthG) und damit allein das formale Band der Ehe nicht ausreicht, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten. Erst der Wille zur Herstellung bzw. Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet löst den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG aus (vgl. Senatsurt. v. 8.2.2018 - 13 LB 45/17 -, juris Rn. 61; Tewocht, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 42. Ed. 1.10.2021, § 27 AufenthG Rn. 33). Doch auch wenn im Freizügigkeitsrecht insoweit geringere Anforderungen zu stellen sind, um ein Aufenthaltsrecht zu begründen und eine tatsächlich gelebte familiäre Lebensgemeinschaft nicht zwingend erforderlich ist, kann eine Scheinehe eine Freizügigkeitsberechtigung nicht begründen und auch nicht aufrechterhalten. In Rn. 14 seiner Entscheidung vom 1. September 2023 - 13 ME 131/23 - hat der Senat hierzu ausgeführt:

"Die in der erstinstanzlichen Entscheidung (Beschl. v. 29.6.2023, S. 8 ff.) getroffenen Feststellungen, zwischen der Antragstellerin und Herrn E. F. sei nur eine sog. Scheinehe begründet worden, diese sei im konkreten Einzelfall als Rechtsmissbrauch der Freizügigkeitsberechtigung zu werten (vgl. im Allgemeinen zu dieser Wertung: Art. 35 Satz 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 29.4.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. EU 2004 Nr. L 229 S. 35, - Freizügigkeits-Richtlinie -: "Die Mitgliedstaaten können die Maßnahmen erlassen, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen - zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen.") und deshalb stehe fest, dass die Antragstellerin ihren früheren Ehemann im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft begleitet habe, gründen auf einem zutreffenden rechtlichen Maßstab (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 28.3.2019 - BVerwG 1 C 9.18 -, BVerwGE 165, 128, 132 f. - juris Rn. 19 ff., unter Anschluss an EuGH, Urt. v. 8.11.2012 - Rs. C-40/11 -, juris Rn. 58 f.; Senatsbeschl. v. 9.1.2020 - 13 ME 399/19 -, V.n.b. Umdruck S. 2 f.; und zu den Anforderungen an die gerichtliche Feststellung einer Scheinehe: Senatsbeschl. v. 5.4.2022 - 13 LA 73/22 -, V.n.b. Umdruck S. 2 f.) und sind durch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin keinen vernünftigen Zweifeln ausgesetzt."

Anders als die Kläger meinen, kann danach im Falle einer Scheinehe das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts festgestellt werden. Denn die Ehegatten täuschen über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des Freizügigkeitsrechts nach §§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6, 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU, da der ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht behauptende Ehegatte den stammberechtigten Ehegatten nicht im Sinne der genannten Bestimmungen "begleiten oder ihm nachziehen will", die Ehe vielmehr nur aus aufenthaltsrechtlichen Zwecken geschlossen worden ist.

Das Verwaltungsgericht ist auch in nachvollziehbarer und für den Senat nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin zu 1. mit dem Zeugen N. O. nur eine solche Scheinehe führt. Es hat die zahlreichen Widersprüche zwischen den Angaben der Klägerin zu 1. und dem Zeugen aufgezeigt und zwar in Bezug auf die Treffen vor der Eheschließung (S. 7 des Urteilsabdrucks), die Tätowierung des Zeugen (S. 7 des Urteilsabdrucks), die gemeinsame Wohnung (S. 8 des Urteilsabdrucks), den Arbeitsort des Zeugen (S. 8 des Urteilsabdrucks), die Lebensgewohnheiten am Wochenende (S. 8 f. des Urteilsabdrucks) und zum gemeinsamem Familienleben (S. 9 des Urteilsabdrucks). Es hat ebenso gesehen, dass es teils auch Übereinstimmungen zwischen den Angaben der Klägerin zu 1. und dem Zeugen gab und sodann ausgeführt, dass insgesamt die Widersprüche überwögen, die nicht nur ganz unwesentliche Fragen des Zusammenlebens beträfen (S. 9 des Urteilsabdrucks). Weiter heißt es in der Entscheidung auf S. 9 f.:

"Selbst wenn man berücksichtigt, dass es sich aufgrund der Montagetätigkeit des Herrn O. um eine Wochenendbeziehung handelt und die Eheleute deshalb weniger gemeinsame Zeit haben als wenn sein Arbeitsplatz vor Ort wäre, erklärt dies nicht die widersprüchlichen Angaben zu den Umständen der Hochzeit, des Kennenlernens, der körperlichen Merkmale, der Wohnung, der Gestaltung der Wochenenden und der Begehung von Geburtstagen und Festtagen. Die Klägerin zu 1.) und Herr O. sind inzwischen seit mehr als fünf Jahren verheiratet und haben nach eigenen Angaben seit dem Zuzug der Kläger zu 1.) bis 5.) einen gemeinsamen Haushalt. Vor diesem Hintergrund ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass einfache Fragen wie nach dem Begehen von Geburtstagen und religiösen Feiertagen, dem Aussehen des Partners und dem Zuschnitt der Wohnung, aber auch Fragen zu besonderen Ereignissen wie der Hochzeit oder dem Kennenlernen ganz unterschiedlich beantwortet worden sind. Aus Sicht des Gerichts zeigen die unterschiedlichen Aussagen der Kläger und des Zeugen O., dass kein Zuzug zur Begründung einer familiären Lebensgemeinschaft erfolgt ist, und zwar unabhängig von der Frage, ob auf die tatsächlichen Verhältnisse in dem für die Entstehung des Freizügigkeitsrechts maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen ist (VG Lüneburg, Beschl. v. 29.06.2023 - 4 B 46/23 -, V.n.b.) oder ob auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (VGH München, Beschl. v. 09.07.2019 - 10 CS 19.1165 -, Rn. 12, juris; Oberhäuser in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage, FreizügG/EU, § 2 Rn. 59; Gerstner-Heck in: BeckOK, Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bade/Kothe, Stand: 15.10.2023, FreizügG/EU, § 2 Rn. 36), so dass die Behörde die von ihr getroffene Ermessensentscheidung darauf zu kontrollieren hat, ob sich die Verhältnisse der Beteiligten geändert haben."

Diese Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts greifen die Kläger nicht in einem Maße an, das ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründet. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zwar auch dann anzunehmen, wenn erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NdsVBl. 2000, 244, 245 - juris Rn. 15). Bezieht sich, wie hier, das diesbezügliche Vorbringen aber auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung, kommt eine Zulassung der Berufung aber nicht schon dann in Betracht, wenn der erkennende Senat die vom Verwaltungsgericht nach zutreffenden Maßstäben gewürdigte Sachlage nach einer eigenen etwaigen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht selbst. Denn sonst wäre die Berufung gegen Urteile, die auf einer Sachverhalts- oder Beweiswürdigung beruhen, regelmäßig nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 34; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.1.2017 - 8 LA 162/16 -, juris Rn. 27; Sächsisches OVG, Beschl. v. 8.1.2010 - 3 B 197/07 -, juris Rn. 2). Eine Sachverhalts- oder Beweiswürdigung kann deshalb nur mit Erfolg angegriffen werden bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (vgl. Senatsbeschl. v. 2.5.2019 - 13 LA 131/19 -, juris Rn. 6; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.5.2016 - 8 LA 40/16 -, juris Rn. 25; Bayerischer VGH, Beschl. v. 11.4.2017 - 10 ZB 16.2594 -, juris Rn. 5; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124 Rn. 26g (Stand: Oktober 2015) jeweils m.w.N.).

Eine solche Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, einen aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder auch eine offensichtlich sachwidrige und damit willkürliche Sachverhalts- oder Beweiswürdigung machen die Kläger nicht geltend. Derartiges ist für den Senat auch nicht offensichtlich. Die Kläger meinen lediglich, da eine tatsächliche eheliche Lebensgemeinschaft im Freizügigkeitsrecht nicht erforderlich sei, seien sie weiterhin freizügigkeitsberechtigt. Dem folgt der Senat im Falle einer Scheinehe wie dargelegt nicht.

Soweit die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft von einem intendierten Ermessen ausgegangen und der Beklagte habe Ermittlungen zur Scheinehe der Kläger nicht vornehmen dürfe, ergeben sich auch hieraus keine die Zulassung der Berufung gebietenden ernstlichen Richtigkeitszweifel (siehe hierzu im Einzelnen unten I.3.).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Solche Schwierigkeiten sind nur dann anzunehmen, wenn die Beantwortung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage oder die Klärung einer entscheidungserheblichen Tatsache in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Daher erfordert die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 - juris Rn. 50; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 124a Rn. 53).

Diesen Anforderungen trägt das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend Rechnung.

Die Kläger tragen vor, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt und ihre eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten nicht in Erwägung gezogen. Sie hätten wenig Bildung erworben. Weiter habe das Gericht bei den Befragungen und auch bei der anschließenden Würdigung vor allem den Maßstab der ehelichen Lebensgemeinschaft nach aufenthaltsrechtlichem Vorbild abgeprüft, worauf es nicht ankomme. Hiermit legen die Kläger in keiner Weise eine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit dar, die das vorliegende Verfahren von anderen Verfahren vergleichbaren Verfahren erheblich unterscheidet. Zudem erschließt sich dem Senat nicht, was der Bildungsgrad der Kläger mit der Fähigkeit zu tun hat, übereinstimmende Angaben zu einem einfach gelagerten Sachverhalt, insbesondere zu jeweiligen Ehepartner und den Umständen des tatsächlichen Zusammenlebens, zu machen.

Die Kläger tragen weiter vor, der Sachverhalt sei in rechtlicher Hinsicht besonders schwierig, weil dem Verwaltungsgericht die Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal "Scheinehe" nicht geglückt sei. Anders als das Verwaltungsgericht meine, spiele es keine Rolle, ob Personen, die ein familiäres Freizügigkeitsrecht geltend machen, in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben. Das Verwaltungsgericht habe den Maßstab der familiären Lebensgemeinschaft nach aufenthaltsrechtlichem Vorbild zu Grunde gelegt und verkannt, dass freizügigkeitsrechtlich bereits das formale Band der Ehe ausreiche, wenn die Ehe nicht ausschließlich aus Gründen der Aufenthaltsgewährung geschlossen worden sei. Hier fehlten auch konkrete Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe. Unabhängig davon, dass diese Einwände auch in der Sache nicht durchgreifen (siehe oben I.1.), teilen die Kläger mit diesem Vorbringen nur ihre vom Verwaltungsgericht abweichende Rechtsansicht mit. Eine anderweitige Rechtsauffassung mag im Einzelfall zur Darlegung ernstlicher Zweifel ausreichend sein, nicht jedoch für die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten.

Soweit die Kläger darauf verweisen, rechtliche Schwierigkeiten ergäben sich anhand der Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, folgt der Senat dem aus den dort dargestellten Erwägungen (siehe unten I.3.) nicht.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53 m.w.N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 15.8.2014 - 8 LA 172/13 -, GewArch 2015, 84, 85 - juris Rn. 15; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 35 ff. m.w.N.).

a) Die Kläger meinen, klärungsbedürftig sei die grundsätzliche Frage, ob im Freizügigkeitsrecht ein Beweisverwertungsverbot für eine getrennte Ehegattenbefragung im Verwaltungsverfahren besteht, wenn nicht ersichtlich ist, dass und mit welchem Wortlaut und mit wessen Sprachmittlung konkret über die Freiwilligkeit der Teilnahme und die Rechtsfolgen deren Verweigerung belehrt worden ist, insbesondere darüber, dass keine Mitwirkungspflicht unter den Bedingungen des § 82 Abs. 1 AufenthG besteht und ob insoweit eine fehlende Vereidigung des gewählten Sprachmittlers vor einem deutschen Gericht weitere Auswirkungen auf die Verwertbarkeit der ermittelten Tatsachen hat.

Diese Frage ist bereits nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nämlich weder allein noch entscheidungstragend auf das Ergebnis der Befragung im Verwaltungsverfahren gestützt, sondern maßgeblich auf das Ergebnis der eigenen Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2024, in welcher der Ehemann der Klägerin als Zeuge vernommen worden ist. Das Verwaltungsgericht kommt dabei zwar zu dem Ergebnis, dass die Widersprüche zwischen den Angaben der Klägerin zu 1. und dem Zeugen im Verwaltungsverfahren durch die Befragung in der mündlichen Verhandlung nicht hätten aufgelöst werden können. Es beschränkt sich aber nicht lediglich darauf, die Widersprüche zwischen den Angaben bei der Befragung durch den Beklagten und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung aufzuzeigen, sondern hebt auch Widersprüche hervor, die von der Klägerin und dem Zeugen in der mündlichen Verhandlung selbst hervorgerufen wurden. So wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, bereits die Angaben der Klägerin zu 1. und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung betreffend ihre standesamtliche Trauung seien in wesentlichen Aspekten nicht kongruent, was erhebliche Zweifel an einer gemeinsamen Hochzeitsfeier wecke (S. 7 des Urteilsabdrucks). Dies ist deshalb bemerkenswert, da der Klägerin und dem Zeugen bereits im Verwaltungsverfahren widersprüchliche Angaben zur Trauung vorgeworfen wurden. Es ist ihnen selbst in einer erneuten Befragung - diesmal durch das Gericht - nicht gelungen, übereinstimmende und damit plausible Angaben zu diesem grundlegenden Ereignis für die Begründung einer Ehe zu machen. Das Verwaltungsgericht verweist auf weitere, im Einzelnen bereits gewürdigte (siehe oben I.1.) widersprüchliche Angaben in der mündlichen Verhandlung. Begründet sich der Verdacht einer Scheinehe danach nicht maßgeblich aus den Ermittlungen im Verwaltungsverfahren, würde eine Nichtverwertbarkeit der Aussagen gegenüber dem Beklagten folglich zu keinem anderen Ergebnis bzw. zu keiner anderen Tatsachengrundlage führen. Deshalb kommt es schon nicht darauf an, ob eine unzulässige Ermittlung des Beklagten vorliegt und ob daraus ein Beweisverwertungsverbot resultiert (vgl. hierzu S. 10 des Urteilsabdrucks).

Die Kläger könnten auch nicht etwa rügen, das Verwaltungsgericht hätte keinen Beweis erheben dürfen, weil die Beklagte keine Befragung hätte durchführen dürfen, womit keine zulässigen Anhaltspunkte für eine Scheinehe und die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme vorgelegen hätten. Mit einer solchen Rüge wären sie präkludiert, da sie einer Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung ausweislich der Sitzungsniederschriften des Verwaltungsgerichts nicht widersprochen haben (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 295 ZPO, vgl. BGH, Urt. v. 19.1.1984 - III ZR 93/82 -, juris Rn. 24, wonach die Bestimmung des § 295 ZPO anwendbar ist, wenn bei der Beweisaufnahme ein unzulässiges Beweismittel benutzt wurde; vgl. im Einzelnen Saenger, ZPO, 10. Aufl. 2023, § 295 Rn. 5). Auf die Frage, ob ein solcher Widerspruch überhaupt möglich ist, kommt es mithin nicht an.

b) Die Kläger erachten zudem die Frage als klärungsbedürftig, ob es sich auf der Rechtsfolgenseite bei der Ermessensausübung im Sinne des § 2 Abs. 4 FreizügG/EU um intendiertes Ermessen handelt oder ob die Ausübung des Ermessens vollständig und pflichtgemäß durchzuführen ist. Hierzu tragen sie vor, eine Entscheidung des Senats oder höchstrichterliche Rechtsprechung fehle bislang zu dieser Frage. Auch enthalte der Gesetzeswortlaut das Wort "kann" und nicht "soll". Die Begründung in der Rechtsprechung zum intendierten Ermessen bei § 2 Abs. 4 FreizügG/EU falle knapp aus und beruhe auf einem argumentativen Zirkelschluss. Die in den Regelungen der Freizügigkeits-Richtlinie zum Ausdruck kommende überragende Bedeutung der Bewertung des Einzelfalls gegenüber pauschalierten staatlichen Reaktionen spreche gegen ein intendiertes Ermessen. Die Frage sei entscheidungserheblich, weil die Beklagte im Falle einer gewöhnlichen Ermessensentscheidung die gesamte Sachverhaltsentwicklung bis zur mündlichen Verhandlung hätte berücksichtigen und dementsprechend Ermessen ausüben müssen.

Auch diese Frage ist schon nicht entscheidungserheblich. Denn selbst wenn man die Frage im wohl verstandenen Interesse der Kläger beantworten und eine vollumfängliche Ermessensprüfung fordern wollte, wäre das erstinstanzliche Verfahren nicht anders ausgegangen. Denn der Beklagte ist nicht von einem intendierten Ermessen ausgegangen, sondern hat im streitgegenständlichen Bescheid (dort S. 3 f.) eine vollumfängliche Ermessensprüfung vorgenommen und dieses Ermessen auch verfahrensbegleitend aktualisiert (vgl. zuletzt die Sitzungsniederschrift v. 24.5.2024, S. 9 = Blatt 78 der E-Gerichtsakte VG). Nach § 114 Satz 1 VwGO relevante Fehler dieser Ermessensbetätigung sind nicht ersichtlich.

4. Schließlich ist auch ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, nicht gegeben (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Kläger tragen hierzu vor, das Verwaltungsgericht habe eine falsche Prämisse für das Tatbestandsmerkmal der Scheinehe zugrunde gelegt. Damit habe die Einzelrichterin das vorgegebene Beweismaß der Überzeugungsgewissheit verfehlt, weil sie damit den ihr durch das Prozessrecht eröffneten Spielraum bei der Tatsachenwürdigung verlassen habe.

Dieses Vorbringen vermag von vorneherein keinen Verfahrensmangel zu begründen. Denn bei der Prüfung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist die materiell-rechtliche Auffassung der Vorinstanz zugrunde zu legen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.1.1996 - BVerwG 11 B 150.95 -, NVwZ-RR 1996, 369 - juris Rn. 2; Senatsbeschl. v. 23.2.2022 - 13 LA 226/21 -, juris Rn. 35). Unabhängig davon ist das Verwaltungsgericht nicht von einem fehlerhaften rechtlichen Maßstab für das Bestehen einer Scheinehe und für die daran anknüpfende Feststellung des Nichtbestehens der Freizügigkeitsberechtigung ausgegangen (siehe oben I.1.).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

II. Auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren bleibt ohne Erfolg. Denn dem Zulassungsantrag kommt auch nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, 362 - juris Rn. 11) unter Berücksichtigung des Zwecks der Prozesskostenhilfebewilligung die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu (vgl. zu im Hauptsacheverfahren einerseits und im Prozesskostenhilfeverfahren andererseits anzulegenden unterschiedlichen Maßstäben: BVerfG, Beschl. v. 8.7.2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.).

III. Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Eine Kostenentscheidung für das Prozesskostenhilfeverfahren ist nicht veranlasst. Der Ansatz von Gerichtsgebühren für die Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist im Gerichtskostengesetz nicht vorgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erstattet.

IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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