Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 14.02.2025 – 2 LA 8/23

ECLI:DE:OVGNI:2025:0214.2LA8.23.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Einzelrichter der 1. Kammer - vom 21. Dezember 2022 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem berufsfachschulischen Bildungsgang "Kaufmännischer Assistent im Schwerpunkt Informationsverarbeitung" ohne Abschluss (Abgangszeugnis vom 8. Juli 2021) und dabei im Einzelnen gegen seine Benotung im Fach Deutsch/Kommunikation mit "mangelhaft". Das Verwaltungsgericht hat seine Klage auf Erteilung eines Abschlusszeugnisses, in dem seine Leistungen im Fach Deutsch/Kommunikation mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet werden (Hauptantrag) bzw. auf beurteilungsfehlerfreie Neubewertung seiner Leistungen im Fach Deutsch/Kommunikation unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (Hilfsantrag) abgewiesen; hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

Die Berufung gegen das angefochtene Urteil ist nicht gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, da die Voraussetzungen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt sind bzw. nicht vorliegen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, Beschl. v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rn. 32 und v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, juris Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 22.1.2025 - 2 LA 19/23 -, juris Rn. 2; NdsOVG, Beschl. v. 17.6.2015 - 8 LA 16/15 -, juris, Rn. 10; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206 jeweils m.w.N.).

Nach diesem Maßstab begründen die Einwände des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

1. Das gilt zunächst, soweit der Kläger vorträgt, er sei nicht ordnungsgemäß vor der Benotung im Fach Deutsch/Kommunikation mit der Note "mangelhaft" bzw. vor dem drohenden und schließlich eingetretenen Nichterwerb des Abschlusses insgesamt gewarnt worden. Die Beklagte hat unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Senats in ihrer Antragserwiderung zutreffend hervorgehoben, dass die von dem Kläger problematisierten Fragen, ob - und wenn ja mit welchem Inhalt - diesbezüglich Gespräche mit der zuständigen Fachlehrerin F. stattgefunden haben und ob ihm mit dem Halbjahreszeugnis der sogenannte "blaue Brief" übergeben worden ist, keiner abschließenden Klärung bedürfen. Denn die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche stünden dem Kläger auch dann nicht zu, wenn sein Vorbringen insoweit als wahr unterstellt würde. Verstöße gegen Informations-, Beratungs- und Kommunikationspflichten können im schulrechtlichen Prüfungsverhältnis keinen Anspruch begründen, der nach dem materiellen Fachrecht nicht gegeben ist. Es ist vielmehr bei der Leistungsbewertung - so auch hier bei der Beurteilung der Leistungen des Klägers im Fach Deutsch/Kommunikation - allein der tatsächliche Leistungsstand und das tatsächliche Leistungsvermögen eines Schülers auch dann zugrunde zu legen, wenn schulrechtlich vorgesehene Informationen oder Fördermaßnahmen zuvor unterblieben sind. Eine fiktive Betrachtung, ob der Kläger ohne den - hier unterstellten - Verfahrensmangel bessere Leistungen erbracht hätte, ist nicht anzustellen (vgl. Senatsbeschl. v. 13.10.2023 - 2 ME 79/23 -, juris Rn. 6 v. 3.6.2020 - 2 ME 265/20 -, juris Rn. 4, v. 17.1.2019 - 2 ME 812/18 -, juris Rn. 13, v. 15.10.2009 - 2 ME 307/09 -, juris Rn. 15, u. v. 9.7.2007 - 2 ME 444/07 -, juris Rn. 3 f.; OVG NRW, Beschl. v. 15.11.2024 - 19 B 975/24 -, juris Rn. 6 ff.; VGH BW, Beschl. v. 9.9.2010 - 9 S 2122/10 -, juris Rn. 9; Hess. VGH, Beschl. v. 24.10.2007 - 7 TG 2131/07 -, juris Rn. 19, u. v. 8.2.1993 - 7 TG 2540/92 -, juris Rn. 7, jeweils m.w.N.). Dem entsprechend sind in Nr. 7 des zweiten Abschnitts der Ergänzenden Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS) in der hier einschlägigen bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung zwar Informationspflichten geregelt. In Satz 4 der Bestimmung heißt es aber, dass eine unterbliebene Unterrichtung keinen Anspruch auf Versetzung oder Vergabe des Abschlusses begründet.

2. Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus den Ausführungen des Klägers zur Bewertung der Ersatzleistung, des sogenannten Legefilms.

Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der mündlichen Verhandlung, in der es den Kläger zu diesem Themenkomplex befragt und außerdem die Fachlehrerin F. als Zeugin vernommen hat, die Überzeugung erlangt, dass der Legefilm von dem Kläger nicht ordnungsgemäß abgegeben worden ist. Der Kläger greift die diesbezügliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an und behauptet nach wie vor das Gegenteil. Die Bewertung des Films mit "0 Punkten" sei ermessensfehlerhaft. Hätte Frau F. den Legefilm tatsächlich entsprechend ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung mit "78%" bewertet, wäre seine Leistung im Fach Deutsch/Kommunikation insgesamt mit der Note "ausreichend" zu bewerten gewesen.

Bezieht sich - wie hier - das Vorbringen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel hinsichtlich einer Tatsachenfeststellung auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung, kommt eine Zulassung der Berufung nicht schon dann in Betracht, wenn der beschließende Senat die vom Verwaltungsgericht nach zutreffenden Maßstäben gewürdigte Sachlage nach einer eigenen etwaigen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht selbst. Denn sonst wäre die Berufung gegen Urteile, die auf einer Sachverhalts- oder Beweiswürdigung beruhen, regelmäßig nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre. Die Freiheit richterlicher Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) findet ihre Grenzen im anzuwendenden Recht und dessen Auslegung sowie in Bestimmungen, die den Vorgang der Überzeugungsbildung leiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.5.2019 - 1 C 11.18 -, juris Rn. 27). Eine Sachverhalts- oder Beweiswürdigung kann deshalb nur mit Erfolg angegriffen werden bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (vgl. Senatsbeschl. v. 6.4.2020 - 2 LA 373/19 -, juris Rn. 13; NdsOVG, Beschl. v. 26.11.2024 - 13 LA 128/24 -, juris Rn. 11 f., v. 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 27 m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 18.12.2019 - 20 ZB 19.602 -, juris Rn. 5; SächsOVG, Beschl. v. 13.10.2015 - 3 A 299/14 -, juris Rn. 19). Allein der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt sei anders zu bewerten, genügt daher nicht den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Der Kläger macht im Einzelnen geltend, sein Vortrag, insbesondere per E-Mail keine weitere Aufforderung erhalten zu haben, den Film nochmals zu übersenden, sei in Ansehung der offensichtlich bei Frau F. bestehenden technischen Probleme ohne Weiteres nachvollziehbar. Zudem sei die Aussage der Frau F. in diesem Zusammenhang keineswegs detailliert und deshalb glaubhaft. Vielmehr habe sie sich an wesentliche Details nicht erinnern können. Sie habe insbesondere keine Erinnerung daran, wie das Gespräch im Zusammenhang mit der von ihm angebotenen Vorführung des Films auf dem Mobiltelefon geendet habe. Zudem habe sie auf Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten nicht mitteilen können, ob sie beim Öffnen der Datei Hilfe durch einen IT-versierten Kollegen in Anspruch genommen habe. Es sei vollkommen widersprüchlich, dass sich Frau F. einerseits an die Details der Versuche, die Datei zu öffnen, erinnern könne, ihr andererseits aber nicht mehr erinnerlich sei, ob sie Hilfe in Anspruch genommen habe. Zudem sei die Würdigung des Gerichts, seine der Darstellung der Frau F. widersprechende Darstellung sei nicht glaubhaft, nicht nachvollziehbar. Das Gericht begründe seine Auffassung hier im Wesentlichen damit, dass die Darstellung des Gesprächsablaufs durch ihn nicht schlüssig sei, da das ursprüngliche Ziel der Lehrkraft, das Ansehen des Legefilms, noch nicht erreicht gewesen sei. Das Gericht übersehe hier, dass vielmehr gerade die Darstellung, er habe auf eine erneute Aufforderung zur Übersendung durch Frau F. nicht reagiert, unschlüssig sei. Er habe den streitgegenständlichen Legefilm unstreitig erstellt und per E-Mail übermittelt. Er habe Frau F. die Inaugenscheinnahme des Films auf seinem Mobiltelefon angeboten. Eine erneute Übersendung per E-Mail sei ohne erheblichen Aufwand auch sofort vor Ort über das Mobiltelefon möglich gewesen. Es sei unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbar, warum er einer entsprechenden Aufforderung durch Frau F. nicht hätte Folge leisten sollen. Vielmehr liege es - was das Verwaltungsgericht übersehen habe - wesentlich näher, dass er die Datei auf eine erneue Aufforderung noch einmal übermittelt hätte. Die wesentliche Arbeit, insbesondere die mühevolle Herstellung der Figuren in Handarbeit nebst Zubehör sowie die Erstellung und Fertigung des Legefilms bzw. Videos habe er bereits erledigt gehabt. Nicht nachvollziehbar sei in diesem Zusammenhang auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dem Schüler sei es zumutbar gewesen, bei etwaigen individuellen Schwierigkeiten an die Lehrkraft heranzutreten. Genau dies sei vorliegend unstreitig geschehen.

Eine Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, einen aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder auch eine offensichtlich sachwidrige und damit willkürliche Sachverhalts- oder Beweiswürdigung macht der Kläger damit nicht erfolgreich geltend. Derartiges ist für den Senat auch nicht offensichtlich. Das Verwaltungsgericht hat auf den Seiten 17 ff. des Urteilsabdrucks eine eingehende Würdigung der Aussage von Frau F. vorgenommen und deren Angaben den Angaben des Klägers gegenübergestellt. Es hat näher begründet, warum es die Darstellung der Lehrkraft für überzeugend hält und außerdem hervorgehoben, dass die Darstellung des Klägers nicht glaubhaft sei, u.a., weil er widersprüchlich vorgetragen habe. Die von dem Kläger nunmehr in der Antragsbegründung aufgegriffenen Punkte sind ebenfalls vom Verwaltungsgericht in den Blick genommen und gewürdigt worden. Von einer offensichtlich sachwidrigen und damit willkürlichen Sachverhalts- oder Beweiswürdigung kann nicht die Rede sein.

Soweit der Kläger außerdem der Sache nach geltend macht, es sei ihm nicht anzulasten, das die Lehrkraft F. nicht dazu in der Lage gewesen sei, den von ihm fristgerecht und ordnungsgemäß übersandten Film zu öffnen, dringt er auch damit nicht durch. Denn das Verwaltungsgericht ist aufgrund seiner Beweisaufnahme gerade nicht davon ausgegangen, dass der Film für die Lehrkraft zu öffnen war. Es ist vielmehr von einer Übersendung einer nicht ordnungsgemäßen Datei ausgegangen. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die Lehrkraft F. theoretisch die Möglichkeit gehabt hätte, sich den Film auf dem Mobiltelefon des Klägers anzusehen. Als Lehrerin stand es ihr frei, sich nicht damit zu begnügen, den Film gleichsam nebenbei auf dem Handy des Klägers anzusehen, sondern ihn dazu aufzufordern, ihr den Film ordnungsgemäß erneut zu übersenden. Dass eine solche Aufforderung erfolgt ist, hat das Verwaltungsgericht aufgrund seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung angenommen.

Soweit der Kläger schließlich im Zusammenhang mit den Ausführungen unter I. seiner Antragsbegründung die vom Verwaltungsgericht vorgenommene "Persönlichkeitsanalyse" beanstandet, begründen diese Ausführungen für sich genommen keine Bedenken gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil. Es ist nicht unangemessen, wenn sich das Gericht im Rahmen der Sachverhalts- und Beweiswürdigung ein Bild der Persönlichkeit eines Zeugen oder eines zur Sache gehörten Klägers macht, um den streitigem Sachverhalt würdigen zu können. Darüber, inwieweit sich in die Tiefe gehende Ausführungen zu diesen Aspekten in den Entscheidungsgründen wiederfinden müssen, hat der Senat nicht zu entscheiden.

3. Die Einwände des Klägers gegen die Bewertung seiner mündlichen Leistungen greifen ebenfalls nicht durch.

a) Das gilt zunächst, soweit er geltend macht, die Bewertung seiner mündlichen Leistungen sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.

aa) Sein Vortrag, er habe bereits in erster Instanz mehrfach darauf hingewiesen, dass die E-Mail von Frau F. vom 18. Oktober 2021 unmissverständlich dafür streite, dass die Bewertung der Hausaufgaben, die bei der Berechnung der gesamten Note gesondert ausgewiesen worden sei, ebenso wie die Bewertung des Legefilms auch bei der Berechnung der mündlichen Note Berücksichtigung gefunden hätten, erst auf Vorhalt bzw. Nachfrage habe Frau F. bekundet, dass entgegen des eindeutigen Wortlauts der E-Mail nicht gefertigte Hausaufgaben sowie der Legefilm nicht in die Bewertung der mündlichen Note eingeflossen seien, genügt bereits nicht den oben bezeichneten Darlegungsanforderungen, die Angriffe gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung erfüllen müssen. Denn das Verwaltungsgericht ist zu der Auffassung gelangt (Seite 26 des Urteilsabdrucks),

"dass eine Verquickung von mündlicher Note und Bewertung der Hausaufgaben trotz der Formulierung in der E-Mail von Frau F. vom 18.10.2021 zur Überzeugung des Gerichts nicht stattgefunden hat. Die Lehrkraft hat überzeugend erläutert, dass die E-Mail ihre Aufzeichnungen über die gesamten, insbesondere die sonstigen Leistungen in den jeweiligen Stunden wiedergibt. Eine Verquickung ist nicht ersichtlich und findet auch im Übersichtsplaner nicht statt."

Der Kläger macht auch insoweit eine Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, einen aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder auch eine offensichtlich sachwidrige und damit willkürliche Sachverhalts- oder Beweiswürdigung nicht erfolgreich geltend.

bb) Soweit der Kläger die Erläuterung der mündlichen Einzelnoten durch die Lehrkraft beanstandet und hierbei insbesondere auf die für die Leistungen am 11. Februar 2021, am 4. März 2021 und am 18. März 2021 vergebenen Noten eingeht, stellt dieses Vorbringen die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils aus drei selbständig tragenden Gründen nicht durchgreifend in Frage.

(1) Erstens hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die von der Lehrkraft F. für diese Termine als zutreffend erachteten Noten nicht tragend zugrunde gelegt. Es hat vielmehr einen anderen Ansatz gewählt: Hinsichtlich des 18. März 2021 hat es zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass seine mündlichen Leistungen an diesem Tag mit einer "3+" bewertet worden seien und hinsichtlich der beiden weiteren Termine offengelassen, von welcher Note auszugehen sei (Seite 24 des Urteilsabdrucks). Es hat sodann darauf abgestellt, dass insgesamt auch bei der für den Kläger günstigsten Betrachtungsweise keine mündlichen Leistungen vorgelegen hätten, die zu der Gesamtnote "ausreichend" hätten führen können. Diese Erwägung und die dazu angestellten Berechnungen hat der Kläger nicht in einer Weise angegriffen, die dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Er hat sich mit diesem rechtlichen Ansatz inhaltlich und rechtlich nicht befasst, sondern lediglich angemerkt:

"Bei den hier skizzierten Bewertungstagen handelt es sich lediglich um die Beispiele, zu denen das Gericht (kritische) Nachfragen gestellt hat. In all diesen Fällen war im Ergebnis unklar, mit welcher Note die Leistung des Klägers letztlich zu bewerten war. Es ist auch davon auszugehen, dass detaillierte Nachfragen zu anderen Einzelterminen zu ähnlichen Ergebnissen geführt hätten. Insofern handelt es sich bei der Prüfung etwaiger Bewertungsfehler nicht nur um eine rein rechnerische Operation, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, sondern um ein strukturelles Problem. Die Bewertungen sind unklar und widersprüchlich und damit ermessensfehlerhaft."

Damit zeigt der Kläger weder substantiiert auf, dass die Notenvergabe auch hinsichtlich anderer Termine nicht ohne Weiteres stimmig war, noch stellt er die die Klageabweisung tragende Notenberechnung des Verwaltungsgerichts (Seite 25 f. des Urteilsabdrucks) substantiiert in Frage.

(2) Zweitens gilt Folgendes: Wird das Vorbringen des Klägers, es sei hinsichtlich der drei vom Verwaltungsgericht erörterten Termine, aber darüber hinaus auch hinsichtlich weiterer Termine "unklar", mit welcher Note seine Leistungen jeweils zu bewerten waren, als zutreffend unterstellt, könnte ihm gleichwohl weder der mit dem Hauptantrag noch der mit dem Hilfsantrag verfolgte Anspruch zugesprochen werden.

Mit dem Hauptantrag begehrt der Kläger, die Beklagte unter Aufhebung des Abgangszeugnisses und des Widerspruchsbescheides zu verpflichten, ihm ein Abschlusszeugnis zu erteilen, in dem seine Leistungen im Fach Deutsch/Kommunikation mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet werden. Gegen einen solchen Ausspruch bestehen bereits rechtsgrundsätzliche Bedenken. Eine gerichtliche Feststellung, dass eine bestimmte schulische Leistung oder Prüfungsleistung mit einer bestimmten Note zu bewerten ist, verletzt nämlich in aller Regel die allgemeinen Grundsätze des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums. Denn im Allgemeinen ist es dem Prüfer im Rahmen der gerichtlich nicht überprüfbaren prüfungsspezifischen Wertung vorbehalten zu entscheiden, welche abschließenden Noten oder wie viele Punkte er vergibt, sofern die Prüfungsordnung hierfür keine mathematisch exakte Vorgabe macht. Das Gericht ist bei Prüfungsbewertungen folgerichtig auf die Kontrolle beschränkt, ob dem Prüfer ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, er anzuwendendes Recht verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 5.12.2016 - 6 B 17.16 -, juris, Rn. 30; Senatsurt. v. 19.8.2015 - 2 LB 276/14 -, juris Rn. 58; OVG NRW, Beschl. v. 15.3.2022 - 19 B 1649/21 -, juris Rn. 7 f., jeweils m w. N.).

Unabhängig davon fehlt es - ausgehend vom Vorbringen des Klägers - aber auch an einer Grundlage für eine erneute Bewertung seiner Leistungen. Eine Neubewertung einer Prüfungsleistung setzt voraus, dass eine hinreichende Grundlage für eine zutreffende materielle Beurteilung der Prüfungsleistung vorhanden und den Prüfern noch verfügbar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.12.2016 - 6 B 17.16 -, juris Rn. 30). An einer solchen Grundlage fehlt es hier aber gerade. Die Fachlehrerin hat in der mündlichen Verhandlung zu den drei erörterten Unterrichtsterminen die ihr insoweit noch möglichen Angaben zu den Leistungen des Klägers gemacht. Reichen diese in der Zusammenschau mit ihren Aufzeichnungen - so der Kläger - aber nicht aus, um eine hinreichend klare Beurteilungsgrundlage zu bieten, kann weder die mit dem Hauptantrag begehrte Leistungsbeurteilung mit "ausreichend" noch eine schlichte Neubewertung im Sinne des Hilfsantrags erfolgen. Ist keine hinreichende tatsächliche Grundlage für eine Neubewertung durch die Prüfer vorhanden, darf insbesondere grundsätzlich nicht etwa auf den Leistungsnachweis verzichtet und das begehrte Prüfungsergebnis (hier: mindestens "ausreichend") zuerkannt werden. Das wäre eine überschießende Kompensation und auch der Sache nach mit dem Sinn und Zweck einer am Grundsatz der Chancengleichheit zu messenden Prüfung nicht zu vereinbaren. Vielmehr ist dem Prüfling grundsätzlich als geringstmöglicher Nachteil die Möglichkeit zu gewähren, eine Korrektur der Bewertungsfehler durch Wiederholung des betreffenden Prüfungsteils zu erreichen (vgl. Senatsurt. v. 15.12.2015 - 2 LB 245/14 -, juris Rn. 58 [ebenfalls einen Schulabschluss betreffend] m. w. N. und nachgehend BVerwG, Beschl. v. 5.12.2016 - 6 B 17.16 -, juris).

(3) Drittens geht der Senat davon aus, dass die Möglichkeit einer Neubewertung auch unabhängig vom Vorbringen des Klägers hier alleine aufgrund des inzwischen vergangenen Zeitraums und der damit verbundenen Erinnerungslücken nicht mehr besteht (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschl. v. 11.4.1996 - 6 B 13/96 -, juris Rn. 23; Senatsurt. v. 15.12.2015 - 2 LB 245/14 -, juris Rn. 52 f.). Der fragliche Zeitraum, in dem die mündlichen Prüfungsleistungen des Klägers zu bewerten waren, liegt nunmehr rund vier Jahre zurück. Schon in der mündlichen Verhandlung hat sich anlässlich der Vernehmung der Fachlehrerin F. gezeigt, dass trotz vorhandener Aufzeichnungen sogar die tatsächlich erfolgte und dokumentierte Notenvergabe für die Termine 18. März 2021, 11. Februar 2021 und 4. März 2021 kaum verlässlich zu rekonstruieren war. Angesichts dessen spricht alles dafür, dass sich erst recht die im Einzelnen gezeigten mündlichen Leistungen und das sonstige beurteilungsrelevante Verhalten des Klägers im Unterricht aufgrund Zeitablaufs nicht mehr rekonstruieren lassen.

cc) Auf das weitere Vorbringen des Klägers, wonach die Bewertung mit der Note "fünf" oder "sechs" jedenfalls für die Tage, an denen er lediglich verspätet gewesen sei, offensichtlich ermessensfehlerhaft sei, kommt es danach nicht mehr an; im Übrigen fehlt es insoweit auch an einem hinreichend substantiierten Vortrag.

b) Schließlich stellt verfängt auch die Rüge des Klägers nicht, entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts habe Frau F. die Besonderheiten des Fernunterrichts infolge der Corona-Pandemie bei der Notengebung nicht berücksichtigt.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es könne keine Rede davon sein, dass die Lehrkraft die Besonderheiten des Fernunterrichts infolge der Corona Pandemie "ermessensfehlerhafterweise" nicht berücksichtigt habe. Ob das Vorgehen des Herrn G., der wegen der Pandemie bei schwächeren Schülern tendenziell Noten nach oben korrigierte habe, zu beanstanden sei, könne offenbleiben. Das Vorgehen der Frau F. sei jedenfalls nicht zu beanstanden. Sie habe ausgeführt, sie habe wegen des geminderten Kontakts mehrfach darauf hingewiesen und auch Schüler gezielt darauf angesprochen, dass sie sich beteiligen sollten und die Hausaufgaben anfertigen sollten. Sie habe aber bei ihren Maßstäben keine Abstriche gemacht, insbesondere dieselbe Zahl und dieselbe Qualität von Beteiligungen im Fernunterricht für eine gegebene Note gefordert, die auch zum Erreichen der entsprechenden Note im Präsenzunterricht erforderlich gewesen wären. Dies sei - gerade vor dem Hintergrund des Alters ihrer Schüler, einschließlich des Klägers - nicht zu beanstanden. Im Übrigen müsse - bei unterstelltem Ermessensfehler (gemeint sein dürfte Beurteilungsfehler) - durch dessen Behebung die Erreichbarkeit von 78,5 Punkten zumindest denkbar sein, damit der Fehler zu einer Rechtsverletzung führen könne. Dies sei nicht der Fall.

Der Kläger wendet hiergegen ein, die "Nichtberücksichtigung der Pandemiebedingungen bei der Notengebung" sei entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts "ermessensfehlerhaft". Frau F. habe den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum durch einen Verstoß gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze und Bewertungsmaßstäbe überschritten. Seine mündliche Benotung erweise sich auf Grundlage des von Frau F. zugrunde gelegten, für Präsenz- und Distanzunterricht gleichermaßen geltenden Bewertungsmaßstabs als beurteilungsfehlerhaft. Dies versucht der Kläger durch Zitate von Handreichungen, Empfehlungen und Erlasse verschiedener öffentlicher Stellen zu untermauern.

Dieses Zulassungsvorbringen kann bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, auch bei unterstelltem Beurteilungsfehler sei eine Rechtsverletzung nicht ersichtlich, nicht auseinandersetzt. Darüber hinaus geht der Kläger auch nicht auf die Auffassung des Verwaltungsgerichts ein, dass es vor allem auch angesichts des Alters der Schüler sachgerecht gewesen sei, keine Leistungsabstriche zu machen.

Unbeschadet dessen ergibt sich aus keinem der von dem Kläger in der Antragsbegründung aufgeführten Zitate, dass die Lehrkraft F. - wie der Kläger wohl meint - gehalten war, infolge der Pandemiebedingungen besondere (im Sinne von geringere) Anforderungen an die Leistungen ihrer Schülerinnen und Schüler zu stellen bzw. deren Leistungen - anders ausgedrückt - nachsichtiger zu bewerten. Die Handreichung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Bundeslandes Thüringen ist für Niedersachsen von vornherein nicht aussagekräftig. In der "Empfehlung der Kultusministerkonferenz zum Einsatz digitalisierter Lehr- und Lernformate zur Beibehaltung des Fachklassenprinzips in der Berufsschule" vom 9. September 2021 geht es um ein erst zu entwickelndes "spezifisches Konzept zur Lernerfolgskontrolle und zur Leistungsbewertung", wobei auch aus diesem Zitat nicht hervorgeht, dass die Lehrkräfte gehalten sein sollen, geringere Anforderungen an die mündlichen Leistungen ihrer Schülerinnen und Schülern zu stellen. Dass die Lehrkraft F. die Pandemiebedingungen - anders als der Kläger suggeriert - nicht schlicht ausgeblendet hat, ergibt sich im Übrigen aus ihren Bekundungen in der mündlichen Verhandlung:

"Die Bewertung ist abweichend erfolgt. Es gab ja Einflussfaktoren. Die Interaktion ist auch anders gewesen. Ich habe insbesondere darauf hingewiesen, dass es wichtig ist, dass sich die Schüler eigeninitiativ beteiligen, aber letztlich liegt es im Verantwortungsbereich des Schülers. Es ist ja keine Grundschule. Ich habe dementsprechend auch nach Unterstützungsbedarf gefragt."

Auch die Zitate aus der "Handlungsempfehlung für Lehrkräfte Distanzunterricht in berufsbildenden Schulen" des Niedersächsischen Kultusministeriums enthalten lediglich allgemeine Aussagen, in denen sich keine Anforderungen an die Leistungsbeurteilung im Sinne eines besonderen Beurteilungsmaßstabs wiederfinden. Gleiches gilt für das Zitat aus der Handreichung des Kultusministeriums "DISTANZLERNEN. Didaktische Hinweise für Lehrkräfte und Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder". Dort geht es um einen allgemeinen didaktischen Hinweis.

Schließlich gilt auch hinsichtlich dieses von dem Kläger geltend gemachten Beurteilungsfehlers, dass - vgl. die Ausführungen unter 3. a) - die begehrte Neubewertung seiner Leistungen ohnehin wegen einer fehlenden Grundlage für eine zutreffende materielle Beurteilung der Prüfungsleistung ausscheidet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Ziff. 38.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Hinweis:

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.