Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 29.11.2024 – 4 LA 138/24

ECLI:DE:OVGNI:2024:1129.4LA138.24.00

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 9. Kammer - vom 23. August 2024 ist wirkungslos.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Das Verfahren ist aufgrund des Eintritts der Klagerücknahmefiktion gemäß § 81 Satz 1 AsylG, die auch im Berufungszulassungsverfahren gilt (vgl. Neundorf in: BeckOK Ausländerrecht, Stand April 2024, § 81 AsylG Rn. 3 m.w.N.), in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Nach § 81 AsylG gilt die Klage in einem gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Die Vorschrift dient der Beschleunigung von Asylverfahren, an deren Fortführung der Kläger erkennbar kein Interesse mehr hat. Ein erkennbar fehlendes Interesse des Klägers an der Fortführung seiner Klage liegt vor, wenn er durch sein Verhalten berechtigte Zweifel an seinem Rechtsschutzbedürfnis begründet und diese Zweifel trotz Aufforderung nicht fristgerecht ausräumt. Berechtigte Zweifel am Fortbestehen seines Interesses an einer Sachentscheidung des Gerichts kann der Kläger durch aktives Handeln begründen, z.B. durch freiwillige Ausreise in sein Heimatland, durch Untertauchen im Bundesgebiet oder durch Abbruch des Kontakts zu seinem das Gerichtsverfahren betreibenden Bevollmächtigten. Die Verletzung der Pflicht eines Ausländers gemäß § 10 Abs. 1 AsylG, während der Dauer des Asylverfahrens jeden Wechsel seiner Anschrift dem Bundesamt, der Ausländerbehörde und dem angerufenen Verwaltungsgericht unverzüglich anzuzeigen, rechtfertigt zwar nicht stets den Erlass einer Betreibensaufforderung. Vielmehr bedarf es einer Gesamtschau sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Die fehlende Erreichbarkeit eines Verfahrensbeteiligten kann aber ein gewichtiges Indiz für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses darstellen (vgl. zum Ganzen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.6.2023 - 2023 10 A 787/21.A -, juris Rn. 8-11 m.w.N.).

Ausgehend hiervon bestanden hier zum Zeitpunkt des Ergehens der Betreibensaufforderung am 21. Oktober 2024 berechtigte Zweifel am fortbestehenden Rechtsschutzinteresse des Klägers. Gemäß einem von der Beklagten übersandten Datensatz aus dem Ausländerzentralregister hat die Landeshauptstadt Hannover am 3. September 2024 für den Kläger den Meldestatus "Fortzug nach unbekannt" mitgeteilt. Der Berichterstatter hat die Prozessbevollmächtige des Klägers daraufhin aufgefordert, binnen zwei Wochen die aktuelle ladungsfähige Anschrift des Klägers mitzuteilen. Dem ist die Anwältin trotz der auf ihre Bitte hin wiederholt verlängerten Frist nicht nachgekommen. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2024 hat sie lediglich mitteilen können, dass der Kläger mehrfach nicht erreicht worden sei und daher keine Übermittlung der aktuellen Anschrift erfolgen könne.

Der Kläger hat das Verfahren auch trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betrieben.

Ein Kläger hat das Verfahren nicht mehr betrieben, wenn er innerhalb der Monatsfrist nicht substantiiert dargetan hat, dass und warum sein Rechtsschutzbedürfnis trotz des Zweifels an seinem Fortbestehen, aus dem sich der Aufforderungsanlass ergeben hat, nicht entfallen ist (BVerwG, Urt. v. 23.4.1985 - 9 C 48.84 -, juris Rn. 24; Neundorf in: BeckOK Ausländerrecht, Stand April 2024, § 81 AsylG Rn. 9). Es müssen aus Sicht des Gerichts aufgrund der vom Kläger vorgenommenen Handlungen die Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis im Wesentlichen ausgeräumt sein (Funke-Kaiser in: GK-AsylG, Stand September 2024, § 81 Rn. 39).

Dies war hier nicht der Fall. Der Berichterstatter hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit der ihr am Folgetag zugestellten Verfügung vom 21. Oktober 2024 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Nichtbetreibens gemäß § 81 Satz 1 und 2 AsylG dazu aufgefordert, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung die aktuelle ladungsfähige Anschrift des Klägers mitzuteilen. Mit dem am 22. November 2024 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Prozessbevollmächtigte nur mitgeteilt, dass keine aktuelle Anschrift vorliege. Beigefügt war diesem Schriftsatz eine Melderegisterauskunft der Landeshauptstadt Hannover vom 14. November 2024, wonach der Kläger "nach unbekannt abgemeldet" worden ist. Mit dieser Stellungnahme sind die Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnis nicht ausgeräumt, sondern im Gegenteil vertieft worden. Denn sie bestätigt den bereits zuvor bestehenden Eindruck, dass der Kläger nicht nur für das Gericht und für die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Asylbehörde, sondern auch für seine eigene Anwältin mehr als nur kurzfristig nicht mehr erreichbar ist.

Gemäß § 173 Satz 1 Halbs. 1 VwGO i.V.m. § 269 Ab. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO ist der erstinstanzlich ergangene Gerichtsbescheid wirkungslos.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Satz 2 AsylG und § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Hinweis:

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