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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 23.05.2025 – 22 K 5699/20.A

22. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:0523.22K5699.20A.00

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Fortführung des durch Klagerücknahmefiktion beendeten Verfahrens.

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Sein erster Asylantrag wurde mit Bescheid vom 6. April 2017 (Gz. N01) unanfechtbar abgelehnt und ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht. Sein erster Folgeantrag wurde mit Bescheid vom 22. August 2019 unanfechtbar als unzulässig abgelehnt (Gz. N02). Am 13. September 2019 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) förmlich einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (zweiter Folgeantrag). Mit Bescheid vom 14. Oktober 2020 (Gz. N03) lehnte das Bundesamt auch den weiteren Folgeantrag als unzulässig ab (Ziffer 1). Ferner lehnte es den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 6. April 2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab (Ziffer 2).

Hiergegen hat der Kläger am 20. Oktober 2020 bei Gericht Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt (22 L 1944/20.A).

Das Gericht hat mit Beschluss vom 30. Oktober 20200 die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass die Abschiebung des Klägers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hauptsacheverfahren vorläufig nicht vollzogen werden darf.

Mit Schreiben vom 8. Januar 2024, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, teilte der Kläger dem Gericht mit, dass seine neue Adresse „H.-straße 0, 00000 Köln“ sei. Die vom Gericht an den Kläger am 15. Juli 2024 zur Kenntnisnahme zugesandten Schreiben kamen am 24. Juli 2024 mit dem auf dem Umschlag vermerkten Hinweis: „Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurück. Das daraufhin vom Gericht an den Kläger gerichtete Schreiben vom 24. Juli 2024 mit der Bitte um Angabe einer ladungsfähigen Anschrift kam ebenfalls am 5. August 2024 mit dem gleichen Hinweis zurück.

Mit Verfügung vom 5. August 2024 forderte das Gericht den Kläger auf, eine ladungsfähige Anschrift anzugeben und wies gleichzeitig darauf hin, dass gemäß § 81 Sätze 1 und 2 AsylG die Klage als zurückgenommen gilt und er die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, wenn er das Verfahren länger als einen Monat ab Zugang dieser Aufforderung nicht betreibt. Die Verfügung wurde am 12. August 2024 zugestellt. Die unterschriebene Postzustellungsurkunde enthielt den Vermerk, dass der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei.

Eine Stellungnahme des Klägers ging dem Gericht im Folgenden nicht zu.

Mit Beschluss vom 16. September 2024 hat das Gericht das Verfahren unter Hinweis auf § 81 AsylG eingestellt.

Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2024 hat sich Rechtsanwältin O. für den Kläger als Bevollmächtigte bestellt und die Fortsetzung des Verfahrens sowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Seit dem 17. Dezember 2024 ist sie auch die Betreuerin des Klägers. Der Kläger habe die gerichtlichen Schreiben nie erhalten, obwohl er unter der Adresse wohnhaft gewesen sei, Zugang zu dem Briefkasten gehabt habe und ihn im September auch drei andere Briefe unter dieser Adresse erreicht hätten. Dabei handele es sich um ein Schreiben der Schwerbehindertenstelle der Stadt Köln vom 4. September 2024, eine Zahlungserinnerung der Z. AG vom 23. August 2024 sowie ein Schreiben der G. KG vom 3. September 2024. Dies versichert der Kläger an Eides statt.

Der Kläger legt zudem eine Meldebestätigung der Stadt Köln vom 17. Juli 2024 vor. Sie bescheinigt, dass der Kläger am 16. Mai 2024 in eine Wohnung in der U.-straße 0, 00000 Köln als Hauptwohnung eingezogen ist und sich dort am 17. Juli 2024 angemeldet hat.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt wörtlich schriftsätzlich,

das Verfahren weiter zu betreiben,

vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 22 L 1944/20.A und der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage gilt gemäß § 81 AsylG als zurückgenommen und dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Einstellungsbeschluss vom 16. September 2024 ist zu Recht ergangen.

Es ist vorliegend durch Urteil zu entscheiden, ob die Klage als zurückgenommen gilt. Wird von einem Verfahrensbeteiligten die Wirksamkeit einer Klagerücknahmefiktion bestritten, so ist hierüber durch Fortführung des Verfahrens in der Instanz, die es aufgrund der Rücknahmefiktion eingestellt hat, zu entscheiden.

Vgl. Clausing in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, § 92 VwGO, Rn. 77 m.w.N.; Neundorf in: BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 81 AsylG, Rn. 11.

Erweist sich, dass die Voraussetzungen der Rücknahmefiktion vorliegen, so ist dies im Urteil festzustellen. Dem vorangegangenen Einstellungsbeschluss kommt nur noch deklaratorische Bedeutung zu. Über den Sachantrag auf Gewährung von Asyl etc. sowie Abschiebungsschutz kann nicht mehr entschieden werden.

So liegt es hier. Da der Kläger trotz ordnungsgemäßer Betreibensaufforderung i.S.d. § 81 AsylG das Verfahren nicht innerhalb der gesetzten Monatsfrist betrieben hat, ist die Klagerücknahmefiktion kraft Gesetzes eingetreten.

Die Betreibensaufforderung vom 5. August 2024 war auch rechtmäßig. Die Voraussetzungen von § 81 AsylG sind vorliegend erfüllt.

Nach § 81 AsylG gilt die Klage in einem gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Die Vorschrift dient der Beschleunigung von Asylverfahren, an deren Fortführung der Kläger erkennbar kein Interesse mehr hat. Ein erkennbar fehlendes Interesse des Klägers an der Fortführung seiner Klage liegt vor, wenn er durch sein Verhalten berechtigte Zweifel an seinem Rechtsschutzbedürfnis begründet und diese Zweifel trotz Aufforderung nicht fristgerecht ausräumt. Berechtigte Zweifel am Fortbestehen seines Interesses an einer Sachentscheidung des Gerichts kann der Kläger durch aktives Handeln begründen, z.B. durch freiwillige Ausreise in sein Heimatland, durch Untertauchen im Bundesgebiet oder durch Abbruch des Kontakts zu seinem das Gerichtsverfahren betreibenden Bevollmächtigten. Die Verletzung der Pflicht eines Ausländers gemäß § 10 Abs. 1 AsylG, während der Dauer des Asylverfahrens jeden Wechsel seiner Anschrift dem Bundesamt, der Ausländerbehörde und dem angerufenen Verwaltungsgericht unverzüglich anzuzeigen, rechtfertigt zwar nicht stets den Erlass einer Betreibensaufforderung. Vielmehr bedarf es einer Gesamtschau sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Die fehlende Erreichbarkeit eines Verfahrensbeteiligten kann aber ein gewichtiges Indiz für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses darstellen.

Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29. Juni 2023 - 2023 - 10 A 787/21.A -, juris, Rn. 8 ff. m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. November 2024 - 4 LA 138/24 -, juris, Rn. 2.

Ausgehend hiervon bestanden hier zum Zeitpunkt des Ergehens der Betreibensaufforderung am 5. August 2024 berechtigte Zweifel am fortbestehenden Rechtsschutzinteresse des Klägers. Aufgrund der als unzustellbar retrounierten Schreiben bestanden begründete Zweifel daran, dass der Kläger weiterhin ein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung hatte. Hinzu kommt, dass es der Kläger unterlassen hat, trotz ausreichender Belehrung über die Folgen (§ 10 Abs. 1 und 2 AsylG), seinen Wohnortwechsel, der ausweislich der vorgelegten Meldebestätigung bereits im Mai 2024 erfolgt war, dem Gericht anzuzeigen. § 10 AsylG begründet besondere Vorsorge- und Mitwirkungsobliegenheiten, bei deren Verletzung der Ausländer mit für ihn nachteiligen rechtlichen Konsequenzen rechnen muss.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2020 - 1 C 28/19 -, juris, Rn. 10.

Der Kläger hat das Verfahren auch trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betrieben. Ein Kläger hat das Verfahren nicht mehr betrieben, wenn er innerhalb der Monatsfrist nicht substantiiert dargetan hat, dass und warum sein Rechtsschutzbedürfnis trotz des Zweifels an seinem Fortbestehen, aus dem sich der Aufforderungsanlass ergeben hat, nicht entfallen ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - 9 C 48.84 -, juris, Rn. 24; Neundorf in: BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 81 AsylG, Rn. 9.

Dies war hier nicht der Fall. Das Gericht hat den Kläger mit der ihm am 12. August 2024 zugestellten (dazu sogleich) Verfügung vom 5. August 2024 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Nichtbetreibens gemäß § 81 Satz 1 und 2 AsylG dazu aufgefordert, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung die aktuelle ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Dies hat der Kläger nicht getan. Er muss auch die Zustellung der Betreibensaufforderungsverfügung gegen sich gelten lassen.

Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG.

Der Kläger hatte zum damaligen Zeitpunkt keinen Bevollmächtigten oder Empfangsberechtigten benannt. Die letzte Anschrift hatte der Kläger mit Schreiben an das Gericht vom 8. Januar 2024, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, selbst mitgeteilt. Den laut der selbst vorgelegten Meldebestätigung der Stadt Köln vom 17. Juli 2024 am 16. Mai 2024 erfolgten Einzug in eine andere Wohnung und die entsprechende meldebehördliche Ummeldung vom 17. Juli 2024 hat der Kläger dem Gericht erst im Oktober 2024 mitgeteilt.

Auf der am 12. August 2024 ausgestellten Postzustellungsurkunde ist vermerkt, dass der Kläger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war. Die Postzustellungsurkunde begründet gemäß § 3 Abs. 2 VwZG i. V. m. § 182 Abs. 1 Satz 2, § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsache, dass der Adressat, der Kläger, am 12. August 2024 unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war.

Vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 10. November 2022 - 1 A 1081/17.A -, juris, Rn. 41; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - XII ZB 250/11 -, juris, Rn.14.

Die genannte Beweisregel ist hier auch anwendbar, weil die Postzustellungsurkunde den Formanforderungen des § 182 Abs. 2 ZPO entspricht.

Der Kläger hat trotz Aufforderung nichts Ausreichendes dazu vorgetragen, was die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde entkräften könnte. Er hat lediglich vorgetragen, er habe unter der angegebenen Adresse gewohnt, Zugang zu dem Briefkasten gehabt und drei andere Briefe im September 2024 dort erhalten. Dass er hier beispielsweise durch Vorhalten eines geeigneten, auch mit seinem Namen beschrifteten Briefkastens dafür Sorge getragen hat, dass ihn Post im hier maßgeblichen Zeitraum (Juli und August 2024) hätte problemlos erreichen können, hat er nicht vorgetragen. Entsprechende Umstände sind aus dem Akteninhalt auch nicht ersichtlich. Zudem erscheint nicht nachvollziehbar, wieso den Kläger lediglich alle drei gerichtlichen Schreiben nicht erreicht haben, anderweitige Post - soweit vorgetragen aber erst im September - jedoch schon.

Das Verfahren ist auch nicht nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Antrag vom 28. Oktober 2024 fortzusetzen. Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwGO ist bei der Frist des § 81 AsylG bereits grundsätzlich ausgeschlossen. Es handelt sich bei dieser Ein-Monats-Frist um eine solche, die den sogenannten uneigentlichen gesetzlichen Fristen zuzurechnen ist, also denjenigen Zeitspannen, deren Ende einen äußersten Zeitpunkt festlegt, nach dem auch bei fehlendem Verschulden eine Beteiligtenhandlung endgültig nicht mehr oder nur noch unter ganz

besonderen Voraussetzungen vorgenommen werden kann.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. April 1985 - 9 C 7.85 - (zu § 33 AsylVfG der damaligen Fassung), und vom 25. März 1999 - 3 B 147.98 (zu § 92 Abs. 2 VwGO).

Denn § 81 AsylG will solche Asylstreitigkeiten, die wegen entstandener Zweifel an einem Fortbestand des Rechtsschutzinteresses fragwürdig geworden sind, in beschleunigender Weise einem endgültigen Abschluss zuführen. Dieser Zweck kann

in dem beabsichtigten Umfang nur erreicht werden, wenn die einmal eingetretene Rücknahmefiktion grundsätzlich unabänderlich ist und nachträglich nicht mehr mit Erfolg in Frage gestellt werden kann. Allein möglich wäre eine Wiedereinsetzung in die uneigentliche gesetzliche Frist im Falle höherer Gewalt im Sinne der §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO.

Vgl. dazu die auf die heutige Rechtslage übertragbaren Ausführungen des BVerwG, Beschluss vom 23. April 1985 - 9 C 7.85 - (zu § 33 AsylVfG der damaligen Fassung); Redeker in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 20. Edition, Stand: 1. Januar 2025, § 81 AsylG, Rn. 8; Neundorf in: BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 81 AsylG, Rn. 10.

Unter höherer Gewalt ist ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des konkreten Falls vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartenden und zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1985 - 9 C 7.85 -.

Ein solches Ereignis lag hier nach den obigen Ausführungen nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 Satz 2, 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.