Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 03.02.2025 – 2 LA 103/22
ECLI:DE:OVGNI:2025:0203.2LA103.22.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 6. Kammer - vom 1. April 2022 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover bleibt ohne Erfolg. Anknüpfend an die bereits im Prozesskostenhilfeverfahren gewonnene vorläufige Einschätzung, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat, ist der Senat auch nach einer Vollprüfung zu der Einschätzung gelangt, dass das Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigt. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bestehen nicht oder wurden nicht hinreichend dargelegt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und auf "Verurteilung" der Beklagten, ihn erneut zu prüfen, mit Urteil vom 1. April 2022 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Feststellungsbescheid des Beklagten vom 5. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2018 finde seine rechtliche Grundlage in § 19 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (im Folgenden: APVO-Lehr) vom 13. Juli 2010 (Nds.GVBl. S. 288) in der gemäß § 24 APVO-Lehr maßgeblichen Fassung vom 23. Juli 2013 (Nds. GVBl. S. 288). Danach sei die Staatsprüfung nicht bestanden, wenn zwei Prüfungsteile mit der Note "mangelhaft" (5) bewertet worden seien. Eine nicht bestandene Staatsprüfung könne dabei lediglich einmal wiederholt werden.
Der Beklagte habe mit dem angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids die Wiederholung der Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien ohne erkennbare Rechtsfehler für erneut nicht bestanden erklärt, da die Noten für den Prüfungsunterricht I auf ausreichend (3,5), für den Prüfungsunterricht II auf mangelhaft (5,0) und für die mündliche Prüfung ebenfalls auf mangelhaft (4,5) festgesetzt und damit zwei Prüfungsteile mit mangelhaft bewertet worden seien. Der Entscheidung lägen weder Verfahrens- noch Bewertungsfehler zugrunde.
Für den Umfang der gerichtlichen Kontrolle komme es im Prüfungsrecht maßgeblich darauf an, ob eine prüfungsspezifische Wertung oder eine fachwissenschaftliche Meinungsverschiedenheit zwischen Prüfling und Prüfer zum Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle gemacht werde. Bei prüfungsspezifischen Wertungen bestehe ein Beurteilungsspielraum des Prüfers, der der gerichtlichen Kontrolle entzogen sei. Insoweit sei lediglich zu überprüfen, ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden sei. Der Beurteilungsspielraum erstrecke sich demgegenüber nicht auf die Beantwortung von Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich seien.
Solche Rechtsfehler lasse die Bewertung der Prüfungsleistungen des Klägers angesichts der Begründung der vergebenen Noten nicht erkennen. Die Begründungen der jeweiligen Prüfer seien in sich nachvollziehbar. Eine Verletzung des Beurteilungsspielraums sei nicht erkennbar.
Soweit sich der Kläger auf eine Befangenheit der Prüfer D. und E. berufe, könne er damit nicht durchdringen. Unabhängig davon, dass sich nach Auffassung des Gerichts aus den vom Kläger vorgetragenen Äußerungen und Handlungen der beiden Prüfer keine Befangenheit gegenüber dem Kläger herleiten lasse, sei der Kläger mit dieser Rüge ausgeschlossen. Die Befangenheitsrüge müsse unverzüglich gegenüber der dafür zuständigen Stelle erhoben werden, d.h. hier hätte sie unverzüglich gegenüber der Prüfungsbehörde, also dem Beklagten geltend gemacht werden müssen. Der Kläger habe die Rüge jedoch lediglich gegenüber dem Seminar erhoben.
Soweit sich der Kläger darauf berufe, dass der Prüfer E. in der mündlichen Prüfung unfair gehandelt habe, weil er die Reihenfolge der Themen geändert habe (Einsprechthema), sei festzuhalten, dass der Prüfer dies auf den Einwand des Klägers sofort in der Prüfung eingeräumt und korrigiert habe. Im Übrigen werde auf die nachvollziehbare Stellungnahme der Prüfer vom 1. Juni 2018 und ergänzend auf die Gründe zu II. im Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. September 2019 (Seite 2 Abs. 5 bis Seite 4 Abs. 1) verwiesen.
Auch soweit der Kläger eine widersprüchliche Notenvergabe rüge, könne er damit nicht durchdringen. Die Prüfer hätten dazu unter dem 1. Juni 2018 Stellung genommen. Das Gericht könne eine widersprüchliche Notenvergabe nicht erkennen. Das gleiche gelte, soweit sich der Kläger darauf berufe, die Prüfer D. und F. hätten gegenläufige Anforderungen an seine Leistungen gestellt. Aus der Stellungnahme ergebe sich, dass je nach Unterrichtsgegenstand unterschiedliche fachdidaktische Aspekte zum Tragen gekommen seien.
Der Kläger könne sich auch nicht auf eine unerkannte Prüfungsunfähigkeit am 3. September 2017 berufen. Aus der ärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin G. vom 16. Januar 2018 ergebe sich nicht, dass der ausstellende Arzt der Auffassung sei, dass der Kläger am 4. September 2017 prüfungsunfähig gewesen sei. Eine Prüfungsunfähigkeit des Klägers an diesem Tag lasse sich auch nicht aus dem Formblatt des Psychologischen Psychotherapeuten H. vom 22. März 2018 entnehmen.
Zwar komme das vom Kläger während des Klageverfahrens eingeholte neuropsychologische Privatgutachten der Diplom-Psychologin I. zu dem Fazit, dass beim Kläger am 4. September 2017 eine Prüfungsunfähigkeit vorgelegen habe. Aus dem von der Psychologin angefertigten Gutachten lasse sich jedoch nur pauschal ableiten, dass die "Kriterien für eine mittelschwere Depression in den Jahren 2016 und 2017 erfüllt" seien. Eine nachvollziehbare Fokussierung auf den Prüfungstag sei nicht erfolgt. Zudem handele es sich nicht um ein medizinisches Gutachten.
Gleichwohl sei der Frage der behaupteten Prüfungsunfähigkeit des Klägers am 4. September 2017 durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens nachgegangen worden. Der Sachverständige J. (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit dem Schwerpunkt Forensische Psychiatrie an der Medizinischen Hochschule K-Stadt) sei in seinem Gutachten vom 30. Dezember 2021 zu dem Ergebnis gekommen, dass sich eine Prüfungsunfähigkeit des Klägers am Prüfungstag, dem 4. September 2017, nicht nachweisen lasse. Das vom Sachverständigen gefundene Ergebnis folge nachvollziehbar und widerspruchsfrei aus seinem Gutachten.
Dem Antrag des Klägers, ein Obergutachten zu den Beweisfragen einzuholen, da das Privatgutachten der Diplompsychologin I. und das Gerichtsgutachten des J. zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen seien, sei nicht nachzugehen gewesen. Das neuropsychologische Privatgutachten I. sei nicht geeignet, das vom Gericht eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten in Frage zu stellen.
Schließlich könne der Kläger nicht damit durchdringen, dass es an einer sog. Härtefallklausel hinsichtlich einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit fehle. Zwar sei die Möglichkeit, eine nicht bestandene Prüfung einmalig zu wiederholen, bei berufsrelevanten Prüfungen verfassungsrechtlich geboten. Ein darüber hinausgehenden Anspruch auf eine weitere Wiederholung sei jedoch von Verfassung wegen nicht geboten. Soweit sich der Kläger auf eine Leistungsminderung aufgrund seiner gesundheitlichen und familiären Situation berufe, stelle dies im Übrigen keinen Fall dar, der über eine Härtefallklausel zu regeln wäre.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, Beschl. v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rn. 32 und v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, juris Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 6.11.2024 - 2 LA 117/22 -, juris Rn. 39 m.w.N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206 m.w.N.). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, kann ein Berufungszulassungsantrag nur dann Erfolg haben, wenn für jedes der die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig tragenden Begründungselemente ein Zulassungsgrund dargelegt worden ist und vorliegt (NdsOVG, Beschl. vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 2; vgl. NdsOVG, Beschl. v. 23.4.2012 - 8 LA 45/11 -, juris Rn. 3).
a) Mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unzureichend ermittelt, weil es keinen Abgleich seiner Antworten in der mündlichen Prüfung mit den in der Prüfungsakte vorhandenen Erwartungshorizonten der jeweiligen Prüfungsfächer vorgenommen habe, macht der Kläger letztlich einen Verfahrensmangel in Form des Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend. Eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel ist - um eine Koexistenz der Zulassungsgründe zu sichern - in solchen Fällen nur dann möglich, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls zur Zulassung führen würde (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 11.11.2024 - 3 A 275/24 -, juris Rn. 13; BayVGH, Beschl. v. 15.1.2014 - 15 ZB 12.163 -, juris Rn. 5; HessVGH, Beschl. v. 1.11.2012 - 7 A 1256/11.Z -, juris Rn. 9; VGH BW, Beschl. v. 17.2.2009 - 10 S 3156/08 -, juris Rn. 5).
Hat es der anwaltlich vertretene Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht versäumt, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hinzuwirken, kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel nicht in Betracht, es sei denn, die bezeichneten Ermittlungen hätten sich dem Verwaltungsgericht auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus aufdrängen müssen (SächsOVG, Beschl. v. 11.11.2024 - 3 A 275/24 -, juris Rn. 13 und Beschl. v. 23.11.2016 - 3 A 630/16 -, juris Rn. 15). Dafür ist hier jedoch nichts vorgetragen und nichts ersichtlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Es war nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, sich hier "gleichsam ungefragt" auf Fehlersuche begeben (vgl. etwa zum Bauplanungsrecht BVerwG, Beschl. v. 20.6.2001 - 4 BN 21.01 -, juris Rn. 17; Beschl. v. 1.4.1997 - 4 B 206.96 - juris Rn. 24). Dieser Grundsatz gilt insbesondere im Prüfungsrecht, wenn also - wie hier - ein Kläger die Bewertung seiner Leistung vor Gericht beanstandet. Ohne einen konkreten Anlass untersucht das Gericht die Bewertungen der Prüfer nicht auf Fehler (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 855 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 23.12.1993 - 6 B 19.93 -, juris Rn. 8 (speziell zu mündlichen Prüfungen).
b) Auch soweit sich der Kläger erstmals im Zulassungsverfahren darauf beruft, er habe in der mündlichen Prüfung die Fragen in den drei Prüfungsfächern größtenteils zutreffend beantwortet und dazu im Einzelnen seine protokollierten bzw. die von ihm erinnerten Antworten mit den zur Prüfungsakte genommenen Erwartungshorizonten vergleicht sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens anregt, ergeben sich daraus keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung.
aa) Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung im Berufungszulassungsverfahren bei der Prüfung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch solche Tatsachen zu berücksichtigen, welche zwar zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Verwaltungsgerichts objektiv bereits vorgelegen haben, die das Verwaltungsgericht jedoch nicht berücksichtigt hat, weil sie von den Beteiligten nicht thematisiert wurden und das Gericht sie mangels entsprechender Anhaltspunkte auch nicht von Amts wegen zu ermitteln hatte bzw. nicht ermitteln konnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.6.2002 - 7 AV 1.02 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschl. v. 13.6.2023 - 19 ZB 23.455 -, juris Rn. 7 m.w.N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 86 ff. m.w.N.) - jedenfalls, sofern das Verwaltungsgericht (wie hier) keine Frist mit Präklusionswirkung gemäß § 87b Abs. 3 VwGO gesetzt hatte.
Auch aus dem hier anzuwendenden materiellen Recht, dem Prüfungsrecht, ergibt sich insoweit nichts Anderes. Eine fachlich unrichtige und deshalb rechtswidrige Bewertung seiner Prüfungsleistung kann der Prüfling, der gegen den Prüfungsbescheid rechtzeitig Klage erhoben hat, grundsätzlich bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht geltend machen. Bei materiellen Beurteilungsfehlern entfallen nämlich beide Gründe, die unabhängig voneinander jeweils selbständig den Verlust des Rügerechts bei Verfahrensmängeln rechtfertigen. Weder das Argument des Erschleichens einer nicht zustehenden weiteren Prüfungschance greift insoweit durch. Noch ist eine möglichst zeitnahe Überprüfung des Sachverhalts durch die Prüfungsbehörde zur Wahrung der Chancengleichheit der anderen Prüflinge geboten (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.1999 - 2 C 30.98 -, juris Rn. 27 m.w.N.).
bb) Mit seinem Vorbringen genügt der Kläger jedoch den Darlegungsanforderungen nicht. Neuer Tatsachenvortrag und Beweisangebote sind jedenfalls derart zu substantiieren und glaubhaft zu machen, dass dem Berufungsgericht die summarische Prüfung ermöglicht wird, ob die Erfolgsaussichten der Berufung im Falle der Zulassung offen sind. Entsprechendes gilt für neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel, die bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht verfügbar waren (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 86 m.w.N.). Es genügt nicht, neue Tatsachen lediglich zu behaupten. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung darlegen. Das Berufungsgericht wird im Einzelfall an die Glaubhaftmachung umso höhere Anforderungen stellen können, je weniger nachvollziehbar ein Unterlassen des Vorbringens in der ersten Instanz ist. Auf diese Weise kann auch einer Missbrauchsgefahr begegnet werden (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 91). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers nicht.
Der Kläger übt im Zulassungsverfahren erstmals konkrete Kritik an der fachlichen Richtigkeit der Prüfungsentscheidung betreffend die mündliche Prüfung. Dabei setzt er sich zum ersten Mal im gesamten behördlichen und gerichtlichen Verfahren mit seinen Leistungen in der mündlichen Prüfung detailliert auseinander und kommt - zusammengefasst - zu dem (angesichts seines vorhergehenden Verzichts, sich mit seinen Leistungen auch nur rudimentär zu befassen, überraschenden) Ergebnis, er habe in Chemie und Mathematik die Fragen ganz überwiegend und in Pädagogik viele Fragen zutreffend beantwortet. Die Grundlagen für eine Überprüfung der Prüfungsentscheidung durch den Senat bringt er damit indessen nicht bei. Denn eine solche Überprüfung setzt zwingend voraus, dass eine zuverlässige Bewertungsgrundlage für eine zutreffende materielle Beurteilung der Prüfungsleistung vorhanden ist oder realistischer Weise geschaffen werden könnte.
Daran fehlt es hier. Der Kläger hat es verabsäumt, von den Prüfern rechtzeitig eine hinreichend konkrete Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfung einzufordern, die (auch jetzt noch) eine fachwissenschaftliche Überprüfung der Bewertungsmaßstäbe der Prüfer ermöglichen würde.
(1) Alleine aus der Niederschrift über die mündliche Prüfung und ihren Anlagen (vgl. Bl. 113 ff. der Prüfungsakte) sowie den zur Akte genommenen Erwartungshorizonten lässt sich eine - mit Blick auf die nunmehr erhobenen Einwendungen - hinreichend detaillierte Begründung für die Bewertung nicht entnehmen. Zwar lässt sich daraus (noch) das Prüfungsgeschehen - wenn auch nur in groben Zügen - nachvollziehen, allerdings darf sich die Bewertung der Prüfung darauf nicht beschränken. Sie muss vielmehr, um Art. 12 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Rechtssicherheit zu genügen, sämtliche Einzelheiten berücksichtigen, die für die Bewertung maßgebend sind. Hierzu genügen nicht nur die in der mündlichen Prüfung gestellten Fragen und Antworten, sondern auch weitere Elemente wie etwa das schnelle Erfassen des Wesentlichen, das "Mitgehen" im Prüfungsgespräch und die Sicherheit der Darlegungen des Prüflings, aber auch die besondere Atmosphäre und die spezifischen Bedingungen der mündlichen Prüfung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.4.1996 - 6 B 13.96 -, juris Rn. 23).
(2) Die fehlende Begründung der Bewertung geht auch zu Lasten des Klägers, der seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht - rechtzeitig - nachgekommen ist, eine hinreichend detaillierte Begründung der Bewertung einzufordern:
Das aus dem Grundrechtsschutz der Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitende Informationsrecht des Prüflings richtet sich grundsätzlich auch auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung, das heißt auf die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der Prüfungsleistungen gelangt sind. Dieser Anspruch besteht bei mündlichen Prüfungen allerdings nicht voraussetzungslos. Vielmehr ist hier den besonderen Bedingungen, die mündliche Prüfungen von schriftlichen Prüfungen wesentlich unterscheiden, angemessen Rechnung zu tragen. Danach ist es zur Wahrung des individuellen Rechtsschutzes unnötig und folglich auch nicht geboten, bei mündlichen Prüfungen in jedem Falle eine schriftliche oder auch nur mündliche Begründung der Bewertung sämtlicher Prüfungsleistungen beizubringen ohne Rücksicht darauf, ob der jeweilige Prüfling überhaupt erwägt, Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen vorzubringen, und (allein) zu diesem Zweck eine Begründung benötigt. Vielmehr hängt der konkrete Inhalt des Anspruchs des Prüflings auf eine Begründung und damit korrespondierend die Pflicht der Prüfer, ihre Bewertungen von mündlichen Prüfungsleistungen zu begründen, davon ab, ob der jeweilige Prüfling eine Begründung verlangt, wann er dies tut und mit welchem konkreten Begehren und mit welcher Begründung. Erst durch eine solche Spezifizierung durch den Prüfling wird aus seinem verfassungsrechtlich nur dem Grunde nach gewährten allgemeinen Informationsanspruch ein konkreter Anspruch, der auf die Begründung näher bezeichneter, für den Prüfling nicht ohne weiteres durchschaubarer Bewertungen in einem bestimmten Fach gerichtet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.9.1995 - 6 C 18.93 -, juris Rn. 22 m.w.N.).
Dem Kläger oblag es daher, eine hinreichend detaillierte Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfung einzufordern. Zu den Mitwirkungspflichten eines jeden Prüflings im Prüfungsverfahren gehört es dabei, Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen, da es durch Zeitablauf - vor allem bei mündlichen Prüfungen - zunehmend unmöglicher wird, von den Prüfern eine möglichst vollständige und zutreffende Begründung der Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung zu erhalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.7.1996 - 6 B 25.96 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Nur aufgrund frühzeitiger Hinweise auf zu erwartende Beanstandungen der Bewertungen der Prüfer können diese veranlasst werden, eine Stellungnahme bezüglich der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung abzugeben, die dem tatsächlichen Prüfungsablauf entspricht, weil sie sich dann daran noch erinnern können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.7.1996 - 6 B 25.96 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bereits nach dem Ablauf weniger Monate die nachträgliche Erstellung einer Begründung, die ihren Zweck noch erfüllen könnte, nicht mehr möglich (vgl. bereits für den Zeitablauf von lediglich vier Monaten: BVerwG, Beschl. v. 26.7.1996 - 6 B 25.96 -, juris Rn. 6 und für den Zeitablauf von lediglich zwei Monaten: BVerwG, Urt. v. 6.9.1995 - 6 C 18.93 -, juris Rn.43). Wenn ein Prüfling - wie im vorliegenden Fall der Kläger - der Prüfungsbehörde während der Dauer von ca. fünf Jahren (!) keinen einzigen Hinweis darauf gibt, dass er auch in die Tiefe gehende fachliche Einwände gegen die Bewertung seiner mündlichen Prüfung erheben möchte, dann muss er sich die Folgen der nicht mehr möglichen Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistung zurechnen lassen (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 26.7.1996 - 6 B 25.96 -, juris Rn. 6 für den Zeitablauf von lediglich vier Monaten; vgl. auch die Rspr. zum Ausschluss des Anspruchs auf Neubewertung, die die Grenze jedenfalls bei ein bis zwei Jahren zieht: OVG NRW, Beschl. v. 30.9.2011 - 19 A 1881/10 -, juris Rn. 18 m.w.N.).
Soweit der Kläger im Zulassungsverfahren mit Schriftsatz vom 31. Januar 2025 ergänzend geltend macht, er habe bereits in der Widerspruchsbegründung gerügt, dass es anhand des Prüfungsprotokolls offengeblieben sei, unter welchem Aspekt des Prüfungsgesprächs die Kernbereiche 5.1. und 5.2., wie auf Seite 119 der Prüfungsakte vermerkt, abgeprüft worden sein sollten und dass es fraglich erscheine, wie bei dem Thema "Säure und Basen" der Kompetenzbereich 1.2.3, der auf Seite 110 der Prüfungsakte mehrfach als Prüfungsthema genannt werde, hätte geprüft werden sollen, insbesondere da es sich um solche Kompetenzbereiche handele, die in der Anlage der APVO-Lehr nicht existierten, so die Kompetenzbereiche 2.14 und 1.1.1.6., ergibt sich daraus nicht, dass der Kläger seiner Obliegenheit, eine hinreichend detaillierte Bewertung seiner mündlichen Prüfung einzufordern, nachgekommen wäre.
Diese Einwände bezogen sich offensichtlich lediglich auf die Frage, ob die in den Erwartungshorizonten und im Prüfungsprotokoll genannten Kompetenzbereiche im Sinne der Anlage zur APVO-Lehr auch tatsächlich abgeprüft worden sind. Es handelte sich dagegen nicht um konkrete Kritik an der fachlichen Richtigkeit der Bewertungen, wie sie nunmehr im Zulassungsverfahren erhoben werden. Im Übrigen hat sich die Prüfungskommission im Überdenkungsverfahren mit diesen Einwänden, soweit sie im Weiteren aufrechterhalten worden sind, auseinandergesetzt und beispielsweise ausgeführt:
"Die Kompetenzbereiche 5.1 und 5.2 können anhand der Reflektiertheit, mit der das eigene Handeln betrachtet wird, hinsichtlich der diesem zugrunde liegendem Wertesystem und hinsichtlich der Rolle im System Schule abgeprüft werden. Dies ist in der vorliegenden Prüfung ebenfalls so geschehen."
Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 31. Januar darauf hinweist, er habe auch die Notenvergabe im Prüfungsunterricht II gerügt, hat er damit seine Obliegenheit ebenfalls nicht erfüllt. Der Kläger wendet sich mit dem Zulassungsvorbringen nicht gegen die Notenvergabe im Prüfungsunterricht II, sondern gegen die fachliche Bewertung der mündlichen Prüfung.
Ein Verstoß gegen mögliche Hinweispflichten der Prüfungsbehörden auf die Obliegenheit zur rechtzeitigen Anforderung einer Begründung ist weder dargelegt noch ersichtlich. Gegen eine solche Hinweispflicht spricht hier schon, dass der Kläger nicht deutlich gemacht hat, dass er sich gegen die inhaltliche Bewertung seiner mündlichen Prüfung wenden möchte. Das Gegenteil ist der Fall. In der Niederschrift zur mündlichen Prüfung ist festgehalten, dass der Prüfling nach der Notenvergabe zu verstehen gegeben habe, dass ihm die Benotung einsichtig erscheine. Selbst wenn der Kläger den genauen Wortlaut dieser Erklärung nachträglich angezweifelt hat, hat er auch in diesem Zusammenhang nichts vorgetragen, was die Grundaussage, er werde die fachliche Bewertung seiner Antworten nicht angreifen, hätte in Frage stellen können.
c) Der Kläger greift noch einmal auf, dass die mündliche Prüfung in Pädagogik entgegen der üblichen Absprache nicht mit dem Einsprechthema begonnen hat. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass der Prüfer dies auf den Einwand des Klägers sofort in der Prüfung eingeräumt und korrigiert habe, setzt sich der Kläger bereits nicht auseinander. Ernstliche Zweifel können daher seinem Vorbringen nicht entnommen werden.
Auch aus den Einwänden, das Thema "Unterrichtseinstiege" sei in der Prüfung nicht erwähnt worden, es sei entgegen der üblichen Prüfungspraxis auch nicht ein einziges Thema aus der Literaturliste zur Prüfung abgefragt worden, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel. Der Kläger legt bereits nicht dar, dass er auf die Befolgung einer "üblichen Prüfungspraxis" einen Anspruch hat. Dafür ist auch nichts ersichtlich.
d) Schließlich führt auch der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht lasse bei seiner Annahme, der im Vorfeld der Prüfung bei der Seminarleitung gestellte Befangenheitsantrag gegen die Prüfer D. und E. sei nicht vor der zuständigen Stelle, erhoben worden, den Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben ebenso wie die Fürsorgepflicht dies Dienstherrn gegenüber seinen Referendarinnen und Referendaren außer Acht, auf keine ernstlichen Zweifel. Der Kläger erläutert bereits nicht, inwiefern der Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben oder die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ihn von der Obliegenheit entbindet, eine aus seiner Sicht bestehende Befangenheit gegenüber der zuständigen Prüfungsbehörde zu rügen. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört es gerade unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu den Obliegenheiten eines Prüflings, das Seine dazu beizutragen, dass die Prüfung ihren ordnungsgemäßen Verlauf nimmt (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 17.2.1984 - 7 C 67.82 -, juris Rn. 3). Der Kläger legt auch nicht dar, woraus sich seitens der Seminarleitung eine Hinweispflicht, bei welcher Stelle er eine förmliche Rüge anzubringen hätte, ergeben sollte. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Dem Kläger musste die Zuständigkeit der Prüfungsbehörde für die Durchführung der Prüfung bekannt sein. Von dort wurde er zur Prüfung geladen und wurden ihm auch die Prüfer bekanntgegeben (vgl. Bl. 65 ff. der Prüfungsakte).
Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht selbständig tragend darauf abgestellt, dass sich aus den vom Kläger vorgetragenen Äußerungen und Handlungen der beiden Prüfer keine Befangenheit gegenüber dem Kläger herleiten lasse. Mit diesem Begründungsstrang setzt sich der Kläger bereits nicht auseinander.
2. Der Kläger legt auch keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen könnte. Das Gericht ist seiner Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO durch die Einholung des psychiatrischen Sachverständigengutachtens von Priv.-Doz. J., MPH, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt Forensische Psychiatrie, zu den Fragen
1. War der Kläger am 4. September 2017 (Prüfungsunterricht II und mündliche Prüfung) prüfungsunfähig?
2. War der Kläger in der Lage, eine ggf. bestehende Prüfungsunfähigkeit am Prüfungstag oder später (ab wann?) zu erkennen?
3. War der Kläger in der Lage, am Prüfungstag oder später (ab wann?) nach dieser Erkenntnis zu handeln?
nachgekommen.
Der Facharzt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nachvollziehbar und schlüssig zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Prüfungsunfähigkeit am Prüfungstag nicht nachweisbar vorlag. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, zu diesen Fragestellungen ein Obergutachten einzuholen, da die Dipl.-Psychologin I. vom 7. Juli 2019 zu einer anderen Auffassung gelangt war, hat das Verwaltungsgericht daher auch zu Recht abgelehnt.
Hält das Gericht - wie hier - eines von mehreren Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem anschließen, ohne weitere Beweise einzuholen. Bei einer derartigen Fallgestaltung ist für eine weitere Beweiserhebung regelmäßig kein Raum. Liegen bereits mehrere Gutachten vor, ist das Tatsachengericht nur dann zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten ungenügend sind, weil sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters geben (BVerwG, Beschl. v. 28.3.2013 - 4 B 15.12 -, juris Rn. 19 zur Einholung eines Obergutachtens gem. § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO). Von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht ausweislich der Begründung der Entscheidung über die Ablehnung des Beweisantrags rechtsfehlerfrei ausgegangen. Entsprechende Mängel des Sachverständigengutachtens für eine Ausnahme sind hier nicht dargelegt. Soweit der Kläger meint, der Gutachter sei von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen, weil er den E-Mail-Verkehr zwischen ihm und der Dipl.-Psychologin I. nicht angefordert und auch keine weiteren Personen zu seinem Zustand befragt habe, legt er bereits nicht dar, was sich aus dem E-Mail-Verkehr ergeben solle bzw. was welche andere Personen, insbesondere auch die Dipl.-Psychologin I., zu seinem Zustand noch hätten mitteilen können. Der Sachverständige Priv.-Doz. J. hat vielmehr im Einzelnen und auch aus Sicht des Senats in jeder Hinsicht überzeugend ausgeführt, warum das Gutachten der Dipl.-Psychologin I. grob fehlerhaft und vollständig ungeeignet zur Beantwortung der Fragestellung war (vgl. GA Bl. 212 ff.). Unerheblich ist auch, dass Priv.-Doz. J. "nach dem Verständnis der Klägerseite" mit dem Kläger ebenfalls keinen Gedächtnistest durchgeführt habe. Auch dies führt auf keinen Mangel des Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige hat vielmehr nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass er die Schilderungen des Handelns und der Interaktionen des Klägers anlässlich der Prüfung am 4. September 2017 mit der Dokumentation anderer Prüfungen verglichen habe. Hierbei habe sich kein substantiierbarer Hinweis für eine wesentlich qualitative Abweichung der Verhaltensspielräume oder des Verhaltens generell erkennen lassen.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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