Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 02.06.2025 – 2 LA 216/24
ECLI:DE:OVGNI:2025:0602.2LA216.24.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 4. Kammer - vom 22. Oktober 2024 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.
1. Die von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht dargelegt.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, Beschl. v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rn. 32 und v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, juris Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende D arlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 3.2.2025 - 2 LA 103/22 -, juris Rn. 16; NdsOVG, Beschl. v. 25.4.2024 - 14 LA 53/23 -, juris Rn. 8 und Beschl. v. 17.6.2015 - 8 LA 16/15 -, juris, Rn. 10; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206 jeweils m.w.N.). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, kann ein Berufungszulassungsantrag nur dann Erfolg haben, wenn für jedes der die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig tragenden Begründungselemente ein Zulassungsgrund dargelegt worden ist und vorliegt (vgl. Senatsbeschl. v. 3.2.2025 - 2 LA 103/22 -, juris Rn. 16; NdsOVG, Beschl. v. 25.4.2024 - 14 LA 53/23 -, juris Rn. 8 und Beschl. v. vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 2, u. v. 1.8.2022 - 10 LA 14/22 -, juris Rn. 3 m.w.N.).
Nach diesem Maßstab begründen die Einwände des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
a) Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Kostenerstattung für Vollzeitpflege durch seinen Großvater in der Zeit vom 1. September 2022 bis zum 20. Juli 2023 hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Anspruchsgrundlage der vom Kläger begehrten Kostenerstattung sei § 36a Abs. 3 Satz 1 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII). Es fehle jedenfalls an der in § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII enthaltenen Voraussetzung des vom Kläger begehrten Erstattungsanspruchs, nämlich dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe nach § 41 Abs. 1 Satz 1, §§ 27, 33 SGB VIII. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erhielten junge Volljährige geeignete und notwendige Hilfe, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleiste. Dies müsse der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen einer Gefährdungseinschätzung beurteilen.
Ausgehend davon könne die Kammer dahinstehen lassen, ob die Persönlichkeitsentwicklung des Klägers in dem hier maßgeblichen Zeitraum (1. September 2022 bis 23. Juli 2023) eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet habe. Denn jedenfalls habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass in diesem Zeitraum allein die Vollzeitpflege durch seinen Großvater die geeignete und notwendige Hilfe gewesen sei, um seine Persönlichkeitsentwicklung hin zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und selbständigen Lebensführung zu verbessern.
Des W eiteren stehe - selbstständig tragend - der hier begehrten (nachträglichen) Erstattung der Kosten entgegen, dass weder der Kläger noch sein Großvater im Rahmen des Verwaltungsverfahrens auf Bewilligung der Vollzeitpflege ausreichend mitgewirkt hätten. Aus § 36 SGB VIII ergebe sich, dass das Kinder- und Jugendhilferechtsverhältnis als kooperativer Prozess der Mitgestaltung und Mitwirkung ausgestaltet sei. Der Leistungsadressat sei zur Mitwirkung verpflichtet. Diese Mitwirkungspflicht sei ein wesentliches Element der Leistungsgewährung und beziehe sich sowohl auf die Ausgestaltung der Leistung als auch auf die Feststellung des Sachverhalts. Verletzungen der Mitwirkungspflicht gingen zu Lasten des Leistungsadressaten. Anders als im Zeitraum vor der Volljährigkeit des Klägers, in dem aufgrund des vollständigen Ausfalls der Erziehungsleistungen durch die leiblichen Eltern des Klägers die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 SGB VIII ersichtlich gegeben gewesen seien, verändere sich bei Volljährigkeit aufgrund des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII der Maßstab der Mitwirkung für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung für junge Volljährige. Hier müsse der junge Volljährige dahingehend bei der Sachverhaltsermittlung mitwirken, dass es dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe möglich sei, festzustellen, dass die Persönlichkeitsentwicklung des jungen Volljährigen eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleiste. W eder der Kläger noch sein Großvater hätten hierbei jedoch ausreichend mitgewirkt.
So hätten weder der Kläger noch sein Großvater beim Gespräch am 8. Juni 2022 gegenüber den Mitarbeiterinnen des Beklagten - wie im Vermerk des Beklagten dokumentiert - vorgetragen, inwiefern die Persönlichkeitsentwicklung des Klägers eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleiste. Der Großvater des Klägers, Herr ... A., habe in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass damals kein Hilfebedarf benannt worden sei, da sich der Kläger gerne bedeckt gehalten habe und nicht habe zugeben wollen, dass er Hilfe benötige. Im Antragsschreiben vom 6. September 2022 habe der Kläger ebenfalls nicht dargelegt, inwiefern in seinem Fall die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erfüllt seien. Angesichts dieser Umstände und der kurz zuvor mit Bescheid vom 26. August 2022 erfolgten Ablehnung der Bewilligung von Vollzeitpflege bis zur Volljährigkeit des Klägers mit Ablauf des 31. August 2022 sei im vorliegenden Verfahren ein erneutes Hilfeplangespräch aus Sicht der Kammer nicht erforderlich gewesen. Ferner habe der Kläger auch auf das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 21. Dezember 2022, mit dem der Beklagte darauf hingewiesen habe, dass ein Hilfe- und Unterstützungsbedarf nicht benannt worden sei, nicht reagiert. Dass die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - wie der Kläger vorgetragen hat - auf der Hand gelegen hätten, sei hingegen - wie die Ausführungen des Beklagten zu den Sozialkontakten des Klägers oder zum Umgang mit dem dem Kläger zur Verfügung stehenden Geld zeigen - nicht der Fall gewesen. Dem Vorbringen des Großvaters im damals zeitgleich laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter dem Aktenzeichen 4 A 1415/22 habe das Bestehen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht entnommen werden können, da sich jenes Verfahren auf den dort zum Gegenstand gemachten Zeitraum vom Einzug des Klägers bei seinem Großvater bis zur Volljährigkeit des Klägers (1. August 2020 bis zum 31. August 2022) bezogen habe und in jenem Verfahren die nur für junge Volljährige geltenden Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht entscheidungsrelevant gewesen seien. W enn demnach - wie hier - vom Leistungsempfänger nicht mitgeteilt werde, inwiefern die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorliegen sollen, könne er nicht im Nachhinein die Erstattung einer dann von ihm selbst beschafften Maßnahme verlangen.
b) Offen bleiben kann, ob der Kläger den ersten Begründungsstrang des Verwaltungsgerichts, er habe nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass im streitgegenständlichen Zeitraum allein die Vollzeitpflege durch seinen Großvater die geeignete und notwendige Hilfe gewesen sei, um seine Persönlichkeitsentwicklung hin zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und selbständigen Lebensführung zu verbessern, durchgreifend in Zweifel zieht.
Soweit der Kläger meint, es sei nicht seine Aufgabe gewesen, die Eignung und Notwendigkeit der konkreten Hilfe zu ermitteln, sondern die des Beklagten, verkennt er, dass im Rahmen einer (unterstellten) zulässigen Selbstbeschaffung der sonst der Behörde zustehende Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Auswahl der konkreten Maßnahme auf den Betroffenen übergeht:
Liegt tatsächlich ein Systemversagen in dem Sinne vor, dass das Jugendamt gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in einer den Anforderungen entsprechenden W eise über eine begehrte Hilfeleistung entschieden hat, darf ein Leistungsberechtigter im Rahmen der Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII an Stelle des Jugendamtes den sonst diesem zustehenden und nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. In dieser Situation ist er dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, juris Rn. 34; VG München, Urt. v. 4.9.2024 - M 18 K 19.5142 - juris Rn. 30; VG B-Stadt, Urt. v. 10.2.2023 - 3 K 2140/20 -, juris Rn. 40). Es hätte daher im Rahmen der (unterstellt) zulässigen Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII dem Kläger und nicht der Beklagten oblegen, die Geeignetheit und die Erforderlichkeit der begehrten Vollzeitpflege zu prüfen.
Allerdings dürfte der Kläger, dem - wie ausgeführt - im Rahmen einer (unterstellt) zulässigen Selbstbeschaffung die Einschätzungsprärogative der Behörde oblegen hätte, ebenso wenig wie die Behörde verpflichtet gewesen sein, darzulegen, dass allein die beanspruchte Hilfemaßnahme zur Deckung des behaupteten Hilfebedarfs erforderlich und geeignet, mithin fachlich vertretbar war. Ist die Entscheidung des Berechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, juris Rn. 34; VG München, Urt. v. 4.9.2024 - M 18 K 19.5142 -, juris Rn. 30; VG B-Stadt, Urt. v. 10.2.2023 - 3 K 2140/20 -, juris Rn. 40).
b) Jedenfalls zieht der Kläger die weitere selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, der hier begehrten (nachträglichen) Erstattung der Kosten stehe entgegen, dass weder der Kläger noch sein Großvater im Rahmen des Verwaltungsverfahrens auf Bewilligung der Vollzeitpflege ausreichend mitgewirkt hätten, nicht durchgreifend in Zweifel.
Ohne Rechtsfehler hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass eine Selbstbeschaffung nicht möglich ist, wenn das Jugendamt wegen mangelnder Mitwirkung des Leistungsberechtigten oder sonst wegen eines dem Leistungsberechtigten anzulastenden Verhaltens nicht die Gelegenheit hatte, im Hilfeplanverfahren den Bedarf oder die Geeignetheit der Hilfe im Zusammenwirken aller Beteiligter zu klären (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 22.5.2018 - 3 EO 192/18 -, juris Rn. 38; OVG SH, Beschl. v. 8.3.2016 - 3 LA 81/14 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschl. v. 5.2.2015 - 12 A 1261/14 -, juris Rn. 7 mw.N.; VG B-Stadt, Urt. v. 10.2.2023 - 3 K 2140/20 -, juris Rn. 31; VG Köln, Urt. v. 15.12.2011 - 26 K 1306/11 -, juris Rn. 52 ff.; Kunkel/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 36a Rn. 21 m.w.N.). Der Leistungsberechtigte kann sich für Passivität im Hilfeplanverfahren nicht mit Selbstbeschaffung "belohnen" (Kunkel/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 36a Rn. 21 m.w.N.).
Hilfeberechtigte haben grundsätzlich entsprechend den Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. des ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I) im erforderlichen Umfang mitzuwirken. Zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, dass die §§ 60 ff. SGB I nicht die Besonderheiten der Jugendhilfe im Auge haben. Insoweit gilt § 36 SGB VIII ergänzend (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 22.5.2018 - 3 EO 192/18 -, juris Rn. 38; Gallep, in: Wiesner/W apler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 36 Rn. 4a m.w.N.). An den Mitwirkungspflichten des Klägers, der als junger Volljähriger sowohl Leistungsadressat wie auch Leistungsberechtigter ist, ändert dies jedoch nichts. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der begehrten Jugendhilfemaßnahme um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses handelt. Die vom Kläger begehrte Hilfeleistung kann nicht eindimensional verlaufen, sondern setzt seine eigene Bereitschaft voraus, den pädagogischen Prozess selbst mitzugestalten. Die Mitwirkungspflicht des Leistungsadressaten bzw. Leistungsberechtigten ist somit ein wesentliches Element der Leistungsgewährung. Sie bezieht sich nicht lediglich auf die Ausgestaltung der Art der zu bewilligenden Leistungen, sondern auch auf die Mitwirkung bei der Feststellung entscheidungsrelevanter Sachverhalte im Rahmen des Leistungsanspruchs dem Grunde nach. Kommt der Leistungsadressat bzw. Leistungsberechtigte dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, geht dies zu seinen Lasten (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 22.5.2018 - 3 EO 192/18 -, juris Rn. 38).
Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, dass weder der Kläger noch sein Großvater bei der Sachverhalts- und Bedarfsermittlung ausreichend mitgewirkt hätten und kein Hilfebedarf benannt worden sei. Damit setzt der Kläger sich nicht auseinander, sondern meint lediglich, es sei Aufgabe des Beklagten, den Hilfe- und Unterstützungsbedarf zu ermitteln. Dies ist jedoch ohne die entsprechende Mitwirkung des Klägers nicht möglich. Ohne dass der Kläger seine Probleme benennt, kann der Beklagte auch nicht weiter ermitteln. Soweit der Kläger zudem davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf der Hand gelegen hätten, kann dem schon deswegen nicht gefolgt werden, weil die ihm nach seinem Einzug bei seinem Großvater bewilligte Erziehungsbeistandschaft aufgrund der nach Auffassung des Jugendhilfeträgers nicht mehr bestehenden Hilfebedürftigkeit zum 31. August 2021, also mit Erreichen seiner Volljährigkeit, beendet worden war. Der Kläger konnte daher nicht davon ausgehen, dass seine bisherige Hilfebedürftigkeit auch nach Erreichen der Volljährigkeit fortbesteht.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rec htseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (vgl. Senatsbeschl. v. 22.1.2025 - 2 LA 19/23 -, juris Rn. 10; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 m.w.N.).
a) Soweit der Kläger meint, es sei bei den Fällen des Systemversagens in § 36a SGB VIII entscheidend, von welcher pädagogischen Ausgangssituation der Anspruchsberechtigte habe ausgehen dürfen, legt er damit keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar. Der Kläger erläutert bereits nicht, was er mit der "pädagogischen Ausgangssituation" meint. Die Annahme des Klägers, bereits für einen früheren Zeitraum sei die Vollzeitpflege durch seinen Großvater durch das Verwaltungsgericht anerkannt worden, kann hier nicht relevant sein, da der Kläger zwischenzeitlich volljährig geworden ist und es im vorliegenden Verfahren um Hilfe für junge Volljährige geht. Daraus ergibt sich somit auch keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.
b) Auch der Auffassung des Klägers, die Angelegenheit habe grundsätzliche Bedeutung, weil das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass erzieherischer Bedarf durch die Entscheidung, die Erziehungsbeistandschaft zu beenden, nicht mehr bestanden habe, kann nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat diese Ansicht in seiner Entscheidung bereits nicht vertreten. Eine solche Annahme findet sich in den Entscheidungsgründen nicht.
3. Auch rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nicht dargelegt.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (Seibert, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 106 m.w.N.). Die Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten in der Zulassungsbegründung erfordert, dass sich der Rechtsmittelführer mit dem angegriffenen Urteil substanziell auseinandersetzt, dabei deutlich macht, in welchem konkreten rechtlichen oder tatsächlichen Punkt das Urteil zweifelhaft ist und dadurch erläutert, worin die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache liegen (so Happ, in: Eyermann; VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 68; vgl. auch Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124a Rn. 49; Roth, in: BeckOK VwGO, Stand 1.1.2024, § 124a Rn. 75; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 209 f.).
a) Der Kläger meint zunächst, die besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache ergäben sich daraus, dass es schwierig sei, im Nachhinein herauszufinden, welche Hilfeform seinerzeit geeignet und notwendig gewesen sei. Diese Problematik war für das Verwaltungsgericht jedoch bereits nicht entscheidungserheblich. Es hat nicht ermittelt, welche Hilfeform im maßgeblichen Zeitraum fachlich vertretbar gewesen ist. Es hat die Klage vielmehr u.a. bereits an der fehlenden Mitwirkung des Klägers scheitern lassen.
b) Auch den Ausführungen des Klägers, die Frage, wer die Beweislast in Fällen selbstbeschaffter Jugendhilfeleistungen trage, sei besonders schwierig, kann nicht gefolgt werden. Es ist - wie bereits ausgeführt - höchstrichterlich geklärt, dass im Rahmen einer (unterstellten) zulässigen Selbstbeschaffung der sonst der Behörde zustehende Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Auswahl der konkreten Maßnahme auf den Betroffenen übergeht (vgl. oben unter 1. b)).
4. Soweit der Kläger meint, es mache einen Verfahrensfehler aus, wenn die Beweislast falsch verteilt werde, legt er damit keinen Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar. Er legt bereits nicht dar, dass das Verwaltungsgericht die Beweislast falsch verteilt habe. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Es wird wiederum auf die Ausführungen unter 1. b) verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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