Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 19.02.2025 – 1 KN 37/23
ECLI:DE:OVGNI:2025:0219.1KN37.23.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), die nicht erstattungsfähig sind. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Antragsteller, eine nach § 3 UmwRG anerkannte Natur- und Umweltschutzvereinigung, wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 34 "Zwischen B 73 und Mühlenstraße" der Antragsgegnerin, der insbesondere die planungsrechtliche Grundlage für einen Einzelhandelsstandort bilden soll.
Die Antragsgegnerin ist Teil der Samtgemeinde Oldendorf-Himmelpforten. Neben der Antragsgegnerin gehören die Gemeinden Burweg, Düdenbüttel, Engelschoff, Estorf, Großenwörden, Hammah, Heinbockel, Kranenburg und Oldendorf zu dem knapp 200 km2 großen Gebiet der Samtgemeinde, in dem gut 19.000 Einwohner leben (Stand 2022). Das Regionale Raumordnungsprogramm 2013 des Landkreises Stade (Fassung v. 8.1.2015, Neubekanntmachung v. 19.10.2017, im Folgenden RROP 2013) weist sowohl die Antragsgegnerin (ca. 5.700 Einwohner) als auch die Mitgliedsgemeinde Oldendorf (ca. 3.100 Einwohner) als Grundzentrum aus.
Die Beigeladenen sind Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet (Beigeladene zu 1): Buchgrundstück bestehend aus den Flurstücken J., K. und L.; Beigeladene zu 2): Flurstück M.; Miteigentum zu 1/3 an Buchgrundstück bestehend aus den Flurstücken N. und O. - sämtlich Flur P., Gemarkung Q.); die Beigeladene zu 2) ist zudem die Projektträgerin.
Anlass zur Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans war die Schließung des REWE Lebensmittelmarktes in dem Verbundstandort westlich der Bahnhofstraße (= L 113) im September 2015. Diese Schließung und der seither bestehende Leerstand ließen aus Sicht der Antragsgegnerin befürchten, dass der benachbarte Aldi Lebensmittel-Discounter ebenfalls schließen und sich dadurch ein städtebaulicher Missstand in Gestalt eines Leerstandes sowie einer Beeinträchtigung der Versorgungsfunktion der Antragsgegnerin ergeben könnte. Um dies zu verhindern, entschloss sich die Antragsgegnerin, den bereits etablierten Standort zu vergrößern und damit die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Verbundstandort mit Vollsortimenter, Discounter, Fach- und Drogeriemarkt zu schaffen.
Die Grenze des ca. 2,45 ha großen Plangebiets bildet im Norden die von Osten nach Westen verlaufende Mühlenstraße und im Osten die Bahnhofstraße; im Süden verläuft sie nördlich der Hauptstraße (B 73), wobei sie die Bereiche um die Kirche und das denkmalgeschützte sog. Steinmetzhaus ausklammert. Im Südwesten schließt das Plangebiet die östlich des Steinmetzhauses verlaufende Zufahrt zu diesem ein. Im Nordwesten des Plangebiets verläuft die Grenze östlich des bestehenden Parkplatzes an der Mühlenstraße.
Das Aufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf: Der Rat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung am 15. März 2016 die Aufstellung des angefochtenen Bebauungsplans. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 19. März 2016 ortsüblich bekannt gemacht. Die erste öffentliche Auslegung erfolgte im Jahr 2016. Der Planentwurf umfasste zu diesem Zeitpunkt noch das gesamte Gebiet zwischen der B 73 im Süden, der Mühlenstraße im Westen und Norden sowie der Bahnhofstraße im Osten. Nach Verkleinerung des Plangebiets im Nord- und Südosten wurde der Planentwurf im Jahr 2018 zum zweiten Mal ausgelegt. In seiner Sitzung am 15. Oktober 2020 beschloss der Rat der Antragsgegnerin eine weitere (dritte) öffentliche Auslegung in Zeit vom 20. November 2020 bis zum 21. Dezember 2020. Im Vergleich zum Vorentwurf wurde das Plangebiet im Westen verkleinert und entsprach damit der später beschlossenen Fassung. Es folgte schließlich eine vierte öffentliche Auslegung (= dritte erneute öffentliche Auslegung), die der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 27. Oktober 2021 beschloss. Diese Auslegung war nach Auffassung der Antragsgegnerin erforderlich, weil den denkmalschutzrechtlichen Belangen nicht mehr - wie zuvor angedacht - im Wege eines städtebaulichen Vertrags, sondern in örtlichen Bauvorschriften (im Folgenden ÖBV) Rechnung getragen werden sollte. In der Bekanntmachung vom 4. November 2021 wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen - in den Planunterlagen rot markiert - abgegeben werden können. Entsprechend markierte Änderungen finden sich in der Planzeichnung, in der Begründung sowie im Umweltbericht. Ausgelegt werden sollten ausweislich der Bekanntmachung der "dritte erneute Entwurf des Bebauungsplanes nebst Entwurfsbegründung mit Umweltbericht und Eingriffsregelung sowie die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und die folgenden fachlichen Planungsunterlagen (als Anlagen der Begründung)". Im Anschluss folgte eine Aufzählung von 14 Dokumenten. Weiter hieß es in der Bekanntmachung, dass deren Inhalt sowie die Unterlagen des erneuten Entwurfs spätestens ab dem 19. November 2021 auch auf einer näher bezeichneten Internetseite der Antragsgegnerin heruntergeladen werden könnten. Es werde darum gebeten, hiervon zur coronabedingten Kontaktvermeidung soweit wie möglich Gebrauch zu machen. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss den Bebauungsplan in seiner Sitzung am 3. Februar 2022 als Satzung. Der Bürgermeister fertigte den Plan am 7. April 2022 aus; die Bekanntmachung erfolgte am 14. April 2022 im Amtsblatt für den Landkreis Stade.
Der Plan setzt im Norden ein in drei Teilgebiete untergegliedertes Sondergebiet "Nahversorgungszentrum" fest. Dieses dient überwiegend der Unterbringung von großflächigen und nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben sowie von ergänzenden Dienstleistungs- und Gastronomiebetrieben (TF 1.1.1). Darüber hinaus bestehen für die Art der Nutzungen in den drei Teilgebieten folgende Festsetzungen:
"1.1.2 Zulässig sind im Teilgebiet "SO 1":
Verbrauchermarkt der Lebensmittelbranche mit einer Verkaufsfläche von mindestens 1.500 m2 und maximal 1.685 m2
Tabakshop mit einer Verkaufsfläche von maximal 100 m2 und Backshop mit Café mit einer Verkaufsfläche von maximal 165 m2 auf Konzessionsflächen in einer dem Verbrauchermarkt vorgelagerten Shop-Zone
...
1.1.3 Zulässig sind im Teilgebiet "SO 2":
Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von insgesamt mindestens 500 m2 und maximal 650 m2, wobei nachfolgende nahversorgungsrelevante Sortimente nicht zulässig sind: Lebensmittel, Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel), Pharmazie, Tabakwaren und Zeitungen/Zeitschriften (siehe auch Hinweis Nr. 8).
...
1.1.4 Zulässig sind im Teilgebiet "SO 3":
Lebensmitteldiscounter mit einer Verkaufsfläche von mindestens 1.000 m2 und maximal 1.200 m2
...
1.1.5 Einzelhandelsbetriebe sind nur im Erdgeschoss zulässig."
Festgesetzt sind Grundflächenzahlen von 0,4 bis 0,7, ein Vollgeschoss mit einer maximalen First- bzw. Traufhöhe von max. 11,5 m sowie eine abweichende Bauweise, die Gebäudelängen von mehr als 50 m, "auch durch Einanderbauen von Gebäuden" (TF Nr. 3), zulässt. Im südöstlichen Teil des Plangebiets sind drei Kerngebiete festgesetzt. Zwischen dem westlichsten MK 1 und der das Plangebiet im Südwesten abschließenden Planstraße ist eine öffentliche Grünfläche festgesetzt. Die ÖBV machen Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung der Dächer und Außenwände innerhalb des Sondergebiets sowie der Parkplatz- und Verkehrsflächen und legen dem Bauherrn an mehreren Stellen auf, den Nachweis zu erbringen, dass die Wirkung von Baudenkmalen nicht beeinträchtigt wird (ÖBV Nr. 1 Satz 2, Nr. 2.1 Satz 2, Nr. 2.2. Satz 2, Nr. 3.3. Satz 2, Nr. 4).
Mit Bescheid vom 30. März 2022 erteilte der Landkreis Stade der Beigeladenen zu 2) - befristet bis zum 28. Februar 2023 - im Hinblick auf den geplanten Neubau eines Nahversorgungszentrums eine naturschutzrechtliche Ausnahme von dem artenschutzrechtlichen Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG betreffend näher bezeichneter Habitate von Waldohreule, Dohle sowie verschiedener Fledermausarten. In dem durch den Antragsteller eingeleiteten Widerspruchsverfahren ordnete der Landkreis Stade unter dem 20. Oktober 2022 die sofortige Vollziehung der erteilten Ausnahme an. Auf Antrag des Antragstellers stellte das Verwaltungsgericht Stade die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her (VG Stade, Beschl. v. 3.1.2023 - 1 B 1527/22 -, juris). Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beigeladenen zu 2) blieb erfolglos (Nds. OVG, Beschl. v. 3.2.2023 - 4 ME 6/23 -, NuR 2023, 269 = juris). Zur Begründung führte das Gericht u.a. aus, eine auf § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG gestützte Ausnahme von den Vorgaben zum Schutz europäischer Vogelarten sei nicht von vorneherein rechtswidrig, auch wenn die Vogelschutz-RL im Unterschied zu der FFH-Richtlinie einen entsprechenden Ausnahmetatbestand nicht enthalte. Die Ausnahme sei aber auch nicht offensichtlich rechtmäßig. Die wegen der offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs erforderliche Interessenabwägung gehe zu Lasten der Beigeladenen zu 2) aus, da nicht erkennbar sei, dass diese auf den Vollzug der bis zum 28. Februar 2023 befristeten Ausnahmegenehmigung angewiesen sei, um weitere Verzögerungen zu vermeiden, die die Realisierung des Vorhabens gefährden könnten (Nds. OVG, Beschl. v. 3.2.2023 - 4 ME 6/23 -, NuR 2023, 269 = juris Rn. 18-20).
Der Antragsteller hat am 22. März 2023 Normenkontrollantrag gestellt und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Neben einem pauschalen Verweis auf seine Einwendungen im Aufstellungsverfahren sowie seine Ausführungen in dem die Ausnahmegenehmigung betreffenden (vor-)gerichtlichen Verfahren rügt er die Auslegung im Rahmen der vierten Öffentlichkeitsbeteiligung sowie einen Verstoß gegen das raumordnungsrechtliche Anpassungsgebot. Nach Ablauf der Jahresfrist seit Bekanntmachung des Plans vertieft er sein Vorbringen hinsichtlich der Verkaufsflächenbegrenzung im SO 1, der Voraussetzungen einer artenschutzrechtlichen Ausnahme, des aus seiner Sicht unzureichend berücksichtigten Denkmalschutzrechts und der fehlerhaften Behandlung der planbedingten Lärmemissionen.
Der Antragsteller beantragt,
den durch den Rat der Antragsgegnerin am 3. Februar 2022 beschlossenen Bebauungsplan Nr. 34 "Zwischen B 73 und Mühlenstraße", bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis Stade Nr. 15 - 2022 vom 14. April 2022, für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 2) beantragen,
den Antrag abzulehnen.
Sie verteidigen den angegriffenen Plan.
Die Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet.
1.
Der anzulegende Prüfungsmaßstab ergibt sich aus § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, da es sich bei dem angegriffenen Bebauungsplan um eine Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 6 Nr. 3 Var. 1 UVPG handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterfallen § 2 Abs. 6 Nr. 3 Var. 1 UVPG auch die Bebauungspläne, die auf Vorhaben nach Nr. 18 der Anlage 1 zum UVPG bezogen sind, und zwar unabhängig von dem Grad ihrer Konkretisierung (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.4.2024 - 4 CN 2.23 -, NVwZ 2024, 1501 = BauR 2024, 1472 = juris Rn. 21). Die streitgegenständliche Planung, die dem Grad ihrer Konkretisierung nach bereits als vorhabenorientierter bzw. projektbezogener Angebotsplan anzusehen ist, ermöglicht jedenfalls die Errichtung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben in zwei der drei Sondergebiete (SO 1 und SO 3) und erfüllt insoweit die Voraussetzungen der Nr. 18.6 der Anlage 1 zum UVPG. Da das Plangebiet im Wesentlichen dem Innenbereich zuzuordnen ist und dort ein faktisches Misch- bzw. Kerngebiet darstellt, gilt die zuvor zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über den Verweis in Nr. 18.8 der Anlage 1 zum UVPG. Die Frage, ob das Denkmalschutzrecht zu den Zielen gehört, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert, kann offenbleiben. Selbst wenn dies nicht so wäre, ergäbe sich daraus keine Einschränkung des Prüfungsumfangs, da § 2 Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz UmwRG zwar den Erfolg der Verbandsklage davon abhängig macht, ob die vom Rechtsverstoß betroffene Entscheidung vom satzungsmäßigen Aufgabenbereich des Verbands (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG) erfasst wird, einen spezifischen und unmittelbaren Bezug des jeweiligen Rechtsverstoßes zu Umweltbelangen aber nicht fordert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.7.2018 - 7 B 15.17 -, Buchholz 451.224 § 36 KrWG Nr. 1 = AbfallR 2019, 55 = juris Rn. 19 a.E.).
2.
Der Plan leidet nicht an dem von dem Antragsteller geltend gemachten Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der 4. Öffentlichkeitsbeteiligung vom 19. November bis 21. Dezember 2021, bei der fünf der im Internet bereitgestellten Dateien über den gesamten Auslegungszeitraum entgegen § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB in der maßgeblichen, bis zum 6. Juli 2023 gültigen Fassung (im Folgenden a.F.) nicht herunterzuladen waren. Nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB a.F. ist der Entwurf des Bauleitplans, sofern er nach der Beteiligung der Öffentlichkeit und/oder der Behörden geändert oder ergänzt wird, erneut auszulegen und sind Stellungnahmen erneut einzuholen. Eine die erneute Auslegung erfordernde Änderung bzw. Ergänzung des angegriffenen Bebauungsplans ist nach der dritten bzw. zweiten erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erfolgt. Die Antragsgegnerin hatte sich aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen lediglich dazu entschlossen, die denkmalrechtlichen Aspekte nicht - wie im vorangegangenen Entwurf noch vorgesehen - in einem städtebaulichen Vertrag, sondern auf der Grundlage von § 84 NBauO in ÖBV zu regeln. Gemäß § 84 Abs. 6 NBauO können diese als Festsetzungen in Bebauungspläne aufgenommen werden. Trotz dieser äußerlichen Verknüpfung mit dem Plan bleiben die ÖBV Regelungen des Landesrechts (vgl. Lenz, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 84 Rn. 120 m.w.N.). Die sich aus der veränderten Regelungstechnik - Aufnahme der ÖBV und dem im Gegenzug entfallenden städtebaulichen Vertrag - ergebenden Änderungen in Planurkunde und -begründung änderten nichts an den Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans, der allein angegriffen ist. Für diesen ist die vorangegangene Auslegung maßgeblich. Verfahrensfehler sind hier nicht gerügt und damit - sollten Fehler vorgelegen haben - jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB a.F. mit Ablauf der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans unbeachtlich geworden.
3.
Die Artfestsetzungen zur Einzelhandelsnutzung in den Sondergebieten sind nicht zu beanstanden. Dabei kann offenbleiben, ob die in den TF 1.1.2 (SO 1: "Verbrauchermarkt") und 1.1.4 (SO 3: "Lebensmitteldiscounter") jedenfalls auf den ersten Blick vorgenommenen Beschränkungen auf jeweils nur ein Vorhaben mit Blick auf die beengten räumlichen Verhältnisse im Plangebiet rein beschreibenden Charakter aufweisen oder ob es sich im Ausgangspunkt um unzulässige zahlenmäßige Begrenzungen handelt. Wäre Letzteres der Fall, ließen sie sich jeweils als zulässige grundstücksbezogene Festsetzungen auslegen. Das setzt voraus, dass es in dem Sondergebiet für die jeweilige Nutzung nur ein geeignetes Baugrundstück gibt (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 15.12.2021 - 4 B 12.21 -, BRS 89 Nr. 9 = juris Rn. 7; Senatsurt. v. 7.7.2022 - 1 KN 165/19 -, juris Rn. 40, beide m.w.N.). Dies ist hier jeweils der Fall. Zwar erstreckt sich das SO 1 nicht nur auf das Buchgrundstück bestehend aus den Flurstücken N. und O., sondern im Westen auch noch auf einen kleinen Teil eines weiteren Grundstücks im grundbuchrechtlichen Sinne (bestehend aus den insoweit vereinigten Flurstücken J., K. und L.). Hier ist aber die Verwirklichung eines weiteren Betriebs wegen der festgesetzten Mindestverkaufsfläche von 1.500 m2 und der Vorgabe, dass Einzelhandelsbetriebe nur im Erdgeschoss zulässig sind (vgl. TF 1.1.5), nicht möglich. Gleiches gilt für das SO 3, das weitestgehend aus einem Buchgrundstück (Flurstücke J., K. und L.) besteht. Auch dort lässt sich in Anbetracht der Fläche von 3.125 m2 und einer Grundflächenzahl von 0,45 nur ein Lebensmitteldiscounter der festgesetzten Größenordnung errichten.
Die auf den ersten Blick als gebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung erscheinende TF 1.1.3 ("Zulässig sind im SO 2 Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von insgesamt mindestens 500 m2 und maximal 650 m2") lässt sich ebenfalls als grundstücksbezogen auslegen, da das einzige Baufenster vollständig auf einem Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne (bestehend aus den Flurstücken J., K. und L.) liegt.
Die darüber hinaus im SO 1 geltende textliche Festsetzung, nach der "Tabakshop mit einer Verkaufsfläche von maximal 100 m2 und Backshop mit Café mit einer Verkaufsfläche von maximal 165 m2 auf Konzessionsflächen in einer dem Verbrauchermarkt vorgelagerten Shop-Zone" zulässig sind, ist vorhabenbezogen zu verstehen. Mit ihr wird der im SO 1 zulässige Verbrauchermarkt näher beschrieben und konkretisiert. Dabei nimmt die Antragsgegnerin Rückgriff auf eine Form des Verbrauchermarkts, der aus einem "Hauptmarkt", ergänzt um einzelne untergeordnete Shops in der Hand von Konzessionären, besteht. Mit der Beschreibung und flächenmäßigen Begrenzung der hier planerisch gewollten ergänzenden Sortimente (Tabak- bzw. Backwaren) bewegt sich die Antragsgegnerin im Rahmen ihres im Sondergebiet weiten Gestaltungsspielraums (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 15.12.2021 - 4 B 12.21 -, BRS 89 Nr. 9 = juris Rn. 4 m.w.N.).
4.
Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Danach sind die Bauleitpläne, zu denen der Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 2 BauGB zählt, den Zielen der Raumordnung anzupassen. Der Plan steht insbesondere mit dem Integrationsgebot für Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevanten Kernsortimenten in Einklang. Das maßgebliche RROP 2013 weist der Antragsgegnerin im Rahmen des Zentralen-Orte-Konzepts die Stellung eines Grundzentrums zu (Plansatz Nr. 2.2 Abs. 03 Satz 1 RROP 2013) und legt in Plansatz Nr. 2.3.3 "Großflächiger Einzelhandel" Abs. 01 und 02 Folgendes fest:
01 Einzelhandels-Großprojekte sind in den Zentralen Orten zu realisieren. In den Versorgungskernen ist die Ansiedlung neuer und die Erweiterung vorhandener großflächiger Einzelhandelsbetriebe zulässig. Die Versorgungskerne sind in der zeichnerischen Darstellung festgelegt.
02 Einzelhandels-Großprojekte müssen hinsichtlich Warensortiment, der Lage und Größe der Verkaufsfläche, dem Konzentrations- und dem Integrationsgebot sowie dem Beeinträchtigungsverbot entsprechen. (...)
Die durch Fettdruck als Ziele gekennzeichneten Vorgaben greifen entsprechende Ziele des Landes-Raumordnungsprogramms 2008 (in der Fassung vom 24.9.2012, im Folgenden LROP 2012) auf (dort Plansatz Nr. 2.3 Abs. 03, heute Plansatz Nr. 2.3 Abs. 05 des Landes-Raumordnungsprogramms (LROP) 2017 in der Fassung vom 26.9.2017) und konkretisieren diese. In der Begründung des RROP 2013 (S. 30) heißt es dazu:
"... Die Versorgungskerne sind räumlich festgelegte Bereiche eines Zentralen Ortes in städtebaulich integrierter Lage und stellen den engeren Funktionsbereich der Zentralen Orte dar. Sie sind im Rahmen der Bauleitplanung häufig als Kerngebiet ausgewiesen. Ihnen kommt aufgrund eines gebündelten und konzentrierten Angebotes an vorhandenen und geplanten Einzelhandels- und Komplementäreinrichtungen (insbesondere in den Bereichen der Dienstleistungen, Gastronomie/Hotellerie, Kultur, Freizeit) eine zentralörtliche Versorgungsfunktion zu.
Die Versorgungskerne sind auf der Basis der im Regionalen Einzelhandelskonzept für den Landkreis Stade bzw. in gemeindlichen Einzelhandelskonzepten (Buxtehude, Harsefeld, Stade) ausgewiesenen Versorgungsbereiche festgelegt. Die Bereiche wurden im Konsens mit den Gemeinden abgegrenzt. ..."
Das RROP 2013 verwendet den Begriff des Versorgungskerns synonym mit dem des zentralen Versorgungsbereichs (RROP 2013 Plansatz Nr. 2.3.3 Abs. 02 Satz 6: "Zur Erhaltung und nachhaltigen Sicherung des Bestandes an Grundversorgungseinrichtungen bzw. zur Stärkung der Versorgungskerne (Zentrale Versorgungsbereiche) sollen Erweiterungen der Bestandsobjekte grundsätzlich Neuansiedlungen vorgezogen werden."); Plansatz Nr. 2.3 Abs. 05 Satz 1 LROP 2017 spricht etwas weiter gehend von "städtebaulich integrierten Lagen" (vgl. näher Senatsbeschl. v. 29.4.2021 - 1 MN 154/20 -, BauR 2021, 1067 = juris Rn. 22 f. m.w.N.).
Die zeichnerische Darstellung im Maßstab 1:50.000 stellt den zentralen Versorgungsbereich der Antragsgegnerin als rote Schraffur dar. Diese erstreckt sich beidseits entlang der Bahnhofstraße nördlich der B 73 bis ungefähr zur Straße Kälberbrook und erfasst östlich daran anschließend einen Bereich knapp nördlich der Poststraße bis zur B 73 im Süden, der ungefähr bis zur Straße Am Friedhof im Osten reicht. Soweit der Antragsteller meint, die Planung verstoße gegen Raumordnungsrecht, weil der westliche Teil des Plangebiets außerhalb des schraffierten zentralen Versorgungsbereichs liegt, ist dem nicht zu folgen. Das Raumordnungsrecht ist regelmäßig nicht parzellenscharf, sondern enthält in Abgrenzung zu der der Gemeinde zugewiesenen Bauleitplanung nur Gebiets-, Bereichs- oder Flächenfestlegungen. Zwischen dem Konkretheitsgrad bauleitplanerischer Darstellungs- und Festsetzungsmöglichkeiten und den Festlegungen in Raumordnungsplänen mit Zielcharakter muss regelmäßig ein hinreichender Gestaltungsraum für eigene, substantiell gewichtige planerische Entscheidungen auf gemeindlicher Ebene verbleiben (Runkel/Edenharter, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2024, § 1 Rn. 56). Ein besonders gelagerter Fall, in dem eine parzellenscharfe Festlegung aus überörtlichen Gründen geboten sein könnte, beispielsweise im Hinblick auf Standorte für Großvorhaben wie Kraftwerke, Flughäfen oder Trassen für überörtliche Verkehrswege (vgl. Boas/Kümper, in: Kment, Raumordnungsgesetz, 2019, § 3 Rn. 54), liegt hier nicht vor. Vielmehr geht es bei der Festlegung des zentralen Versorgungsbereichs bzw. des Versorgungskerns um die Eingrenzung eines innerörtlichen Gebiets, das den Anforderungen an eine städtebaulich integrierte Lage entspricht und den engeren Funktionsbereich des Zentralen Ortes darstellt (vgl. RROP 2013, Begr. S. 30). Von überörtlicher Bedeutung ist das nur insoweit, als es den Versorgungsauftrag insbesondere mit Blick auf die Leistungsfähigkeit des Gebiets, die Verkehrsanbindung und das Verbot der Beeinträchtigung von Nachbargemeinden betrifft. All das rechtfertigt keine exakte Abgrenzung, sondern nur eine näherungsweise Verortung, die der gemeindlichen Planung einen substantiellen Spielraum für eigenverantwortliche Entscheidungen belässt.
Unbedenklich ist es deshalb, dass der streitgegenständliche Plan die Fläche des bisher im Plangebiet vorhandenen und unstreitig im zentralen Versorgungsbereich gelegenen Verbundstandorts moderat nach Westen erweitert, wobei es dabei in erster Linie um die Nordwestecke des Plangebiets geht. Sogar hier beträgt die Erweiterung lediglich ca. 80 m. Vor diesem Hintergrund spricht Überwiegendes dafür, auch diesen Teil dem nicht parzellenscharf festgelegten Versorgungskern der Antragsgegnerin zuzurechnen. Diese Einschätzung stützt auch das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2014, das diesen Bereich bereits als potentielle Erweiterungsfläche des zentralen Versorgungsbereichs darstellt (Einzelhandelskonzept, Stand 27.10.2014, S. 27). Selbst wenn man dies mit dem Antragsteller anders sähe, steht dieser Teil des Plangebiets in so enger Beziehung zu dem zentralen Versorgungsbereich, dass er mit diesem jedenfalls eine räumlich-funktionelle Einheit im Sinne der sog. Anschmiegensrechtsprechung des Senats (Senatsbeschl. v. 17.5.2013 - 1 ME 56/13 -, juris Rn. 29 ff., insbes. Rn. 35) bildet und damit ebenfalls als Teil einer städtebaulich integrierten Lage anzusehen ist.
5.
Der Bebauungsplan ist erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Unüberwindbare Hindernisse auf Vollzugsebene bestehen weder im Hinblick auf das Artenschutzrecht noch bezüglich der denkmalschutz- und immissionsschutzrechtlichen Aspekte der Planung. Letztere werden unter dem Punkt Abwägungsfehler (6.) abgehandelt.
a)
Das Artenschutzrecht steht der Realisierung der Planung nicht entgegen. Die Prognose der Antragsgegnerin, für die von dem Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG betroffenen Vogel- und Fledermausarten seien - soweit vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nicht in Betracht kommen - die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 BNatSchG gegeben, erweist sich als tragfähig.
Dabei geht der Senat von dem der Planung zugrundeliegenden Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (Stand 29.5.2020) aus, nach dem bei Umsetzung der Planung Fortpflanzungsstätten und Ruhestätten für vier Vogel- und drei Fledermausarten verloren gehen, die sich nur hinsichtlich zwei Vogelarten durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen vermeiden lassen. Für Waldohreule, Dohle sowie die Fledermausarten Großer Abendsegler, Rauhaut- und Mückenfledermaus ist danach eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 BNatSchG erforderlich (S. 40). Ob die rechtlichen Voraussetzungen für diese vorliegen, ist von der planenden Gemeinde zu prognostizieren. Erforderlich ist keine Gewissheit, sondern eine hinreichend sichere Einschätzung, dass der festgestellte Konflikt durch späteres Verwaltungshandeln bewältigt werden kann (vgl. Senatsurt. v. 12.2.2024 - 1 KN 81/21 -, BauR 2024, 1017 = ZfBR 2024, 251 = juris Rn. 26). Davon durfte die Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des angegriffenen Plans, d.h. am 14. April 2022, ausgehen. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die nach Anhang IV der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) geschützten Fledermausarten, sondern auch in Bezug auf die nach Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten) geschützten Vogelarten. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass der Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG ("aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art") in den in Art. 9 Abs. 1 Vogelschutzrichtlinie geregelten Ausnahmetatbeständen - anders als in der FFH-Richtlinie (dort Art. 16 Abs. 1 lit. c)) - explizit nicht aufgeführt ist. Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Januar 2012 (Az.: C-192/11 -, NuR 2013, 718) zu einer vergleichbaren polnischen Ausnahmeregelung ist die Frage, ob zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen eine Harmonisierung der Ausnahmetatbestände der genannten Richtlinien geboten ist, in der nationalen Rechtsprechung und Literatur zwar umstritten, wird aber ganz überwiegend positiv beantwortet (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 12.3.2021 - 7 B 8/21 -, BauR 2021, 957 = juris Rn. 40 ff.; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 20.2.2020 - OVG 11 S 8/20 -, NuR 2021, 49 = juris Rn. 39; OVG RP, Urt. v. 8.11.2007 - 8 C 11523/06 - NuR 2008, 181 [OVG Rheinland-Pfalz 08.11.2007 - 8 C 11523/06/OVG] = juris Rn. 199; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 105. EL September 2024, BNatSchG § 45 Rn. 28; Gläß in: BeckOK Umweltrecht, 72. Ed. 1.10.2024, BNatSchG § 45 Rn. 49 ff. m.w.N.; dagegen u.a.: VG Gießen, Urt. v. 21.1.2020 - 1 K 6019/18.GI -, NuR 2020, 206 [OVG Schleswig-Holstein 10.12.2019 - 4 MB 88/19] = juris Rn. 105 ff.; offen gelassen Nds. OVG, Beschl. v. 3.2.2023 - 4 ME 6/23 -, NuR 2023, 269 = juris Rn. 10). Diese überwiegende Auffassung darf die Antragsgegnerin trotz der fehlenden höchstrichterlichen Klärung zur Grundlage ihrer Prognose machen. Sie ist insbesondere nicht verpflichtet, stets die ihr ungünstigste Lesart des geltenden Rechts zugrunde zu legen, sondern darf ein gewisses Risiko, dass sich ihre Prognose bei späterer besserer Rechtserkenntnis als fehlerhaft erweisen könnte, in Kauf nehmen. Denn der Gesetzgeber hat sich bewusst entschieden, eine abschließende Behandlung der artenschutzrechtlichen Fragen der Vollzugsebene vorzubehalten. Das schließt verbleibende rechtliche Unsicherheiten im Rahmen der Prognose auf Planebene ein.
Die von der Antragsgegnerin angestellte Prognose erweist sich auch hinsichtlich der Annahme, dass die weiteren Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG vorliegen, als belastbar. Zumutbare Alternativen i.S.d. § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG sind nicht gegeben. Hierzu gehören sowohl zumutbare Standort- als auch Ausführungsalternativen, begrenzt durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Unverhältnismäßige Opfer oder die erhebliche Beeinträchtigung anderer Gemeinwohlbelange - hierzu zählen auch Kostengründe - rechtfertigen den Ausschluss einer Alternative. Abhängig von dem Gewicht und der Erreichbarkeit des Planungsziels sind im Einzelfall gewisse Abstriche hinzunehmen. Läuft die Alternative dagegen auf die Realisierung eines anderen als des geplanten Vorhabens hinaus, ist sie nicht mehr zumutbar (vgl. zu § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchGBVerwG, Urt. v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 -, BRS 80 Nr. 95 = NuR 2014, 262= juris Rn. 74).
Diese Maßstäbe liegen der im Rahmen des Aufstellungsverfahrens erstellten Alternativenprüfung (Artenschutzrechtliche Ausnahmeprüfung, Stand 29.5.2020 = Anlage O zum Satzungsbeschluss) zugrunde. Diese berücksichtigt die raumordnungsrechtliche Vorgabe, dass die Ansiedelung neuer und die Erweiterung vorhandener großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten nur innerhalb des festgelegten Versorgungskerns zulässig sind (vgl. RROP 2013 Plansatz Nr. 2.3.3 Abs. 01) und untersucht nicht nur alternative Standorte (B-D) im zentralen Siedlungsbereich der Antragsgegnerin, sondern auch Ausführungsvarianten am gewählten Standort (Verkleinerung der für das Vorhaben zur Verfügung stehenden Fläche). Das Ergebnis der Prüfung, für das geplante Vorhaben bestehe keine zumutbare Alternative, begegnet keinen Bedenken. Insbesondere hat die Antragsgegnerin den Alternativstandort C südlich der B 73, der wegen seiner Größe unter Berücksichtigung des bereits damals in Planung befindlichen und später geschaffenen Kreisverkehrsplatzes ohnehin nur einen Teil der Einzelhandelsflächen hätte aufnehmen können, - entgegen der Darstellung des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung - nicht nur wegen der einen fußläufigen Verbundeinkauf erschwerenden trennenden Wirkung der hochfrequentierten B 73 ausgeschlossen. Vielmehr schied der Standort unabhängig davon auch wegen der fehlenden Flächenverfügbarkeit aus, da die Kirchengemeinde eigene - und mittlerweile realisierte - Entwicklungsüberlegungen für die Fläche hatte (Artenschutzrechtliche Ausnahmeprüfung S. 10). Dass sich die Antragsgegnerin nicht - wie vom Antragsteller vorgeschlagen - mit der Ansiedelung eines Drogeriemarkts begnügt hat, sondern an ihrem Ziel, einen zeitgemäßen und marktgängigen Verbundstandort zu schaffen, festgehalten und auch die Nullvariante ausgeschlossen hat, ist nicht zu beanstanden. Sie folgt damit der Empfehlung ihres Einzelhandelskonzepts, das dies als vordringliche Entwicklungsoption ermittelt hat (Einzelhandelskonzept S. 83), und nimmt damit zugleich ihren raumordnungsrechtlich verbindlich vorgegebenen Versorgungsauftrag als Grundzentrum wahr.
Die Prognose der Antragsgegnerin erweist sich auch hinsichtlich der in § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG geregelten weiteren Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahme als hinreichend tragfähig. Danach darf sich der Erhaltungszustand der betroffenen Populationen nicht verschlechtern, was durch Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der FFH-Richtlinie um die Bedingung ergänzt wird, dass diese Populationen trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Ist der Erhaltungszustand ungünstig, reicht es aus, dass die Ausnahmeregelung nicht geeignet ist, den ungünstigen Erhaltungszustand der Population zu verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands zu behindern (BVerwG, Beschl. v. 17.4.2010 - 9 B 5.10 -, BRS 80 Nr. 110 = NuR 2010, 492 = juris Rn. 8 m.w.N.). Bei der Beurteilung dieser Voraussetzungen steht der sachverständig beratenen Gemeinde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, die gerichtlich nur darauf zu überprüfen ist, ob ihre Einschätzungen im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.2014 - 9 A 25.12 -, NuR 2014, 706 = DVBl. 2014, 1400 = juris Rn. 90 m.w.N.). Von daher ist eine naturschutzfachliche Meinung einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie "strengere" Anforderungen für richtig hält. Das ist erst dann der Fall, wenn sich diese Auffassung als allgemein anerkannter Standpunkt der Wissenschaft durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird (BVerwG, Urt. v. 13.5.2009 - 9 A 73.07 -, BRS 80 Nr. 116 = NuR 2009, 711 = juris Rn. 87). Die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative kommt sowohl im Hinblick auf die Bestandserfassung und die Beurteilung der Frage, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, als auch bezüglich der Geeignetheit der insoweit vorgesehenen Maßnahmen zur Kompensation zum Tragen.
Gemessen hieran greifen die Einwände des Antragstellers nicht durch. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Eignung der in Zusammenarbeit mit der Unteren Naturschutzbehörde entwickelten sog. FCS-Maßnahmen (FCS = favorable conservation status). Soweit er bemängelt, die lediglich an einem Termin zur Tagzeit durchgeführte Datenerhebung zu Fledermäusen im Maßnahmengebiet sei unzureichend, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Gebiet auf mögliche Quartiere und Hinweise für die Besiedelung durch Fledermäuse untersucht wurde (FCS-Maßnahmenkonzept, S. 9). Dass das Ergebnis keine konkreten Aussagen zu vorhandenen Fledermauspopulationen macht, sondern das Potenzial der Fläche im Hinblick auf die Lebensraumansprüche der betroffenen Fledermausarten beschreibt (FCS-Maßnahmenkonzept S. 10), stellt die Eignung der Fläche im Hinblick auf FCS-Maßnahmen für Fledermäuse nicht in Frage. Soweit der Antragsteller beanstandet, der in Aussicht genommenen Fläche im Kakener Vorderholz fehlten für das Nahrungsangebot der Fledermäuse erforderliche Wasserflächen bzw. die in ca. 100 m Entfernung vorhandenen Teiche seien wegen ihrer bewachsenen Ufer kein gleichwertiger Ersatz für den dem Plangebiet benachbarten Bachlauf der Horsterbeck und zudem nicht dauerhaft gesichert, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese nach den sachverständigen Aussagen für Fledermäuse gut anfliegbar und nutzbar sind (FCS-Maßnahmenkonzept S. 12). Zudem ist in die Einschätzung, das Maßnahmengebiet sei geeignet, eingeflossen, dass im Süden ca. 1 km südlich das Naturschutzgebiet Hohes Moor mit großen Wiedervernässungsflächen liegt und sich in etwa gleicher Entfernung südöstlich der Bachlauf der Horsterbeck befindet. Die Antragsgegnerin durfte auch davon ausgehen, dass diese Strukturen langfristig bestehen. Dies gilt insbesondere für die Teiche, deren Beseitigung als Gewässerausbau i.S.d. § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG der Planfeststellung oder -genehmigung bedarf (vgl. § 68 Abs. 1 und 2 WHG).
Im Hinblick auf die Mückenfledermaus ist festzuhalten, dass diese erst seit Mitte der 1990-er Jahre in Abgrenzung zu der ähnlichen Zwergfledermaus als eigene Art anerkannt wurde und infolgedessen das Wissen über die Ökologie und die Verbreitung der Art sehr lückenhaft ist. Nach den derzeit verfügbaren Informationen besiedelt sie gewässerreiche Waldgebiete sowie baum- und strauchreiche Parklandschaften mit alten Baumbeständen und Wasserflächen. Für Wochenstuben werden Spaltenquartiere an und in Gebäuden, wie Fassadenverkleidungen, Fensterläden oder Mauerhohlräume bevorzugt genutzt (vgl. https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/saeugetiere/kurzbeschreibung/999999, zuletzt abgerufen am 30.1.2025). Sie sind aber auch in Baumhöhlen zu finden (https://www.bfn.de/artenportraits/pipistrellus-pygmaeus, zuletzt abgerufen am 30.1.2025). Diese werden neben Nistkästen auch als Zwischenquartiere genutzt (vgl. https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/saeugetiere/steckbrief/999999, zuletzt abgerufen am 30.1.2025). Zu den Entfernungen zwischen Jagdgebiet und Tagesquartier finden sich schwankende Angaben, die von 1,7 km (https://www.artensteckbrief.de/?ID_Art=180, zuletzt abgerufen am 30.1.2025) bis zu "in der Regel 3 km" (https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/aten/gruppe/saeugetiere/steckbrief/999999, zuletzt abgerufen am 30.1.2025) reichen. Soweit der Antragsteller gegen die Wirksamkeit der geplanten FCS-Maßnahmen einwendet, dass das dafür vorgesehene Gebiet mit einer Entfernung von 5 km außerhalb des Radius der lokalen Population liege, ist dies angesichts der unklaren Datenlage und den lediglich ungefähren Angaben zum Abstand zwischen Jagdgebiet und Tagesquartier eine nicht zwingende Einschätzung. Zudem ist die Referenzgröße bei FCS-Maßnahmen nicht die lokale Population, vielmehr ist entscheidend, ob die Population als solche, als deren Teil der lokale Bestand erscheint, in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet als lebensfähiges Element erhalten bleibt. Diese darf sich - unabhängig von ihrem im Zeitpunkt der Ausnahme gegebenen Erhaltungszustand - nicht nachteilig verändern. Das ist anzunehmen, wenn sich die Anzahl der die jeweilige Fortpflanzungsgemeinschaft bildenden Individuen nicht in einer populationsrelevanten Weise verringert (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 105. EL September 2024, BNatSchG § 45 Rn. 30). Insoweit geht auch die Argumentation des Antragstellers ins Leere, die aus der Einschätzung der Antragsgegnerin, dass der ca. 0,8 ha große Waldbestand rund um das Steinmetzhaus "als Nahrungsgebiet nicht essenziell für den Erhaltungszustand der betroffenen Lokalpopulationen ist" (Bericht zur Fledermaus-Erfassung 2015 und 2016, Stand 29.5.2020, S. 16), ableiten will, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG von dem Verbot einer wesentlichen Verschlechterung ausgegangen sei und damit einen falschen Maßstab angewendet habe. In der zitierten Passage wird eine Aussage in Bezug auf die betroffenen Lokalpopulationen getroffen, die jedoch - wie ausgeführt - nicht der maßgebliche Anknüpfungspunkt für das Verschlechterungsverbot ist. Die mit der Unteren Naturschutzbehörde auch zugunsten der Mückenfledermaus entwickelten FCS-Maßnahmen sollen dazu dienen, das Maßnahmengebiet als Quartierwald mit dem entsprechenden natürlichen Höhlenpotenzial zu entwickeln (FCS-Maßnahmenkonzept S. 17). Soweit der Antragsteller zuletzt in der mündlichen Verhandlung insbesondere bemängelt hat, dass in dem Maßnahmengebiet keine Gebäude vorhanden seien, die Mückenfledermaus diese aber für ihre Wochenstuben benötige, ist dies angesichts der oben angeführten Informationen zu der Art nicht zwingend. Hinzu kommt, dass sich im Westen und Südosten in einer Entfernung von weniger als einem Kilometer zu dem Maßnahmengebiet Siedlungsstrukturen befinden. Da es sich bei der Mückenfledermaus um eine Art mit häufig wechselnden Quartieren handelt, die auch in der Lage ist, größere Entfernungen zu überwinden (https://www.bfn.de/artenportraits/pipistrellus-pygmaeus, zuletzt abgerufen am 30.1.2025), und die Maßnahmen in Zusammenarbeit mit der Unteren Naturschutzbehörde entwickelt wurden, bewegt sich die Prognose zu der Wirksamkeit der FCS-Maßnahmen im Rahmen der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative.
Auch die Annahme, dass die ebenfalls von der Planung betroffene Waldohreule die für sie angelegten Kunsthorste im Maßnahmengebiet annehmen wird, ist als hinreichend gesichert anzusehen. Der Einwand des Antragstellers, die Art sei standorttreu, steht dem nicht entgegen, da ein Brutrevier eine Größe von 20 bis 100 ha erreichen kann (https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/voe-gel/kurzbeschreibung/102978, zuletzt abgerufen am 30.1.2025) und Horstwechsel nicht untypisch sind (https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/voegel/kurzbeschreibung/102978, zuletzt abgerufen am 30.1.2025).
Die Prognose der Antragsgegnerin, dass die Planung zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für sich in Anspruch nehmen kann, erweist sich als tragfähig. Sachzwänge, denen niemand ausweichen kann, sind hierfür nicht erforderlich; ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln reicht aus (BVerwG, Urt. v. 9.11.2017 - 3 A 4.15 -, BVerwGE 160, 263 = AbfallR 2018, 141 = juris Rn. 70). Zu den öffentlichen Interessen gehört die angemessene Gewährleistung der Grundversorgung aller Bevölkerungsgruppen, die - verknüpft mit dem Zentrale Orte-Prinzip - zu den Grundsätzen der Raumordnung zählt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG). Grundzentren wie die Antragsgegnerin (Plansatz Nr. 2.2 Abs. 3 Satz 1 RROP 2013) haben die raumordnungsrechtliche Zielvorgabe, zentralörtliche Einrichtungen und Angebote des allgemeinen täglichen Grundbedarfs zu sichern und zu entwickeln (Plansatz Nr. 2.2 Abs. 5 Satz 4 LROP 2017, Plansatz Nr. 2.2 Abs. 3 Satz 3 RROP 2013). Ihr Versorgungsauftrag beschränkt sich dabei nicht auf das Grundzentrum selbst, sondern umfasst auch seinen Verflechtungsbereich, bestehend aus dem Gemeinde- bzw. Samtgemeindegebiet (vgl. Begr. RROP 2013, S. 22). Die vorliegende Planung setzt diese Vorgaben um. Sie soll neben der Beseitigung von städtebaulich unerwünschtem Leerstand vor allem dazu dienen, den Zentralen Versorgungsbereich der Antragsgegnerin aufzuwerten und ihrem Versorgungsauftrag entsprechend zu erweitern. Dabei stützt sie sich auf die Erkenntnisse ihres vom Rat im Jahr 2014 beschlossenen Einzelhandelskonzepts. Danach sei der Standort, der als wichtigster Ankerstandort im Ortszentrum angesehen werde, in seiner bisherigen Form nicht zu halten. Bei einer Aufgabe sehen die Ersteller die Gefahr eines erheblichen Funktions- und Zentralitätsverlustes der gesamten Gemeinde sowie einer einsetzenden und ohne Relaunch auch nicht aufzuhaltenden Erosion wesentlicher Bestandteile des Ortszentrums. Gleichzeitig sei für einen Ausbau beider Märkte ausreichend ansprechbares Marktpotenzial vorhanden; dieser sei das Minimalziel, wobei wegen der gewachsenen Flächenansprüche der Standort beide Märkte nur unter Hinzunahme eines Nachbargrundstücks aufnehmen könne (vgl. Einzelhandelskonzept S. 82 f.). Ihrem Versorgungsauftrag als Grundzentrum werde die Antragsgegnerin mit ihrem bisherigen Angebot, in dem u.a. ein leistungsfähiger Drogeriemarkt fehle, nicht gerecht (vgl. Einzelhandelskonzept S. 76). Mit der Planung verfolgt die Antragsgegnerin zudem das Ziel, die verbrauchernahe Versorgung gerade auch wenig mobiler Bevölkerungsgruppen mit Gütern des täglichen Grundbedarfs sicherzustellen, und erwartet, dass eine beachtliche Anzahl neuer Arbeitsplätze in zentraler Ortslage entsteht (vgl. Planbegr. Teil A, S. 3). Damit entspricht die Antragsgegnerin dem Auftrag, den ihr das Raumordnungsrecht als Grundzentrum nicht nur für ihren eigenen, sondern für den Verflechtungsbereich der Samtgemeinde (vgl. RROP 2013, Begr. zu Plansatz Nr. 2.2 Abs. 03, S. 22) zuweist.
Die Antragsgegnerin durfte annehmen, dass diese öffentlichen Interessen in dem von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG geforderten Maße das öffentliche Interesse an der Erhaltung der durch die Planung verlorengehenden Habitate der betroffenen Vogel- und Fledermausarten überwiegen. Für die Planung spricht in diesem konkreten Einzelfall, dass ohne sie das bereits im status quo unzureichende Versorgungsangebot weiter erodiert und infolgedessen selbst die Nahversorgung mit Lebensmitteln nicht mehr in dem für ein Grundzentrum erforderlichen Maße gesichert ist. Hinzu kommt, dass Grundzentren eine optimale Versorgungsqualität ermöglichen sollen (Plansatz Nr. 2.3.3 Abs. 02 Satz 4 RROP 2013). Auch dem in Plansatz Nr. 2.3.3 Abs. 02 Satz 5 RROP 2013 formulierten Grundsatz, dass zur Erhaltung und nachhaltigen Sicherung des Bestandes an Grundversorgungseinrichtungen bzw. zur Stärkung der Versorgungskerne (Zentralen Versorgungsbereiche) Erweiterungen der Bestandsobjekte grundsätzlich Neuansiedelungen vorgezogen werden sollen, kommt die Planung im Hinblick auf den langjährig etablierten Verbundstandort entgegen. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, dass im Umland der Antragsgegnerin größere Verbrauchermärkte entstanden seien, ist diese Angabe - unabhängig von ihrer Belastbarkeit - nicht geeignet, das Gewicht der raumordnungsrechtlichen Vorgaben zu entkräften. Denn es ist gerade die Aufgabe der Antragsgegnerin, eine maßgebliche Versorgungsfunktion wahrzunehmen und damit den Bürgerinnen und Bürgern nicht zuletzt im Interesse von Umwelt-, Natur- und Klimaschutz weitere Fahrwege mit dem Auto zu ersparen.
Für die Tragfähigkeit der Prognose der Antragsgegnerin spricht schließlich sehr maßgeblich auch der Umstand, dass der Landkreis Stade als Untere Naturschutzbehörde, die im Aufstellungsverfahren beteiligt war und ihren artenschutzrechtlichen Sachverstand eingebracht hat, mit Bescheid vom 30. März 2022, d.h. noch vor Bekanntmachung des Plans, eine entsprechende Ausnahme erteilt hat. Ist eine solche Genehmigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Plans bereits erteilt, darf die Gemeinde auf deren Rechtmäßigkeit grundsätzlich vertrauen, wenn nicht im Einzelfall gewichtige Anhaltspunkte für deren offensichtliche Rechtswidrigkeit vorliegen. Das ist - wie ausgeführt - nicht der Fall.
b)
Auch die denkmalschutzrechtlichen Belange stehen der Erforderlichkeit der Planung nicht entgegen. Nach § 8 Satz 1 NDSchG dürfen in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen nicht errichtet, geändert oder beseitigt werden, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn die jeweilige besondere Wirkung des Baudenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element auf den Beschauer ausübt, geschmälert wird. Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert. (Senatsbeschl. v. 6.4.2020 - 1 LA 114/18 -, BauR 2020, 1163 = BRS 88 Nr. 135 = juris Rn. 10; v. 17.11.2021 - 1 ME 34/21 -, BauR 2022, 223 = juris Rn. 26 m.w.N.; v. 8.4.2024 - 1 MN 29/24 -, NVwZ-RR 2024, 754 = juris Rn. 13 f.).
Gemessen hieran erweist sich die Einschätzung der Antragsgegnerin, die Planung begegne im Bereich des Denkmalschutzes keinem unüberwindlichen Hindernis auf Vollzugsebene, als tragfähig. Das im Westen an das Plangebiet angrenzende sog. Steinmetzhaus ist ein Einzeldenkmal i.S.d. § 3 Abs. 2 NDSchG. Es handelt sich um einen zweigeschossigen Backsteinbau mit einem L-förmigen Grundriss und einem eingeschossigen Eingangsvorbau an der Ostfassade. Der Ostflügel wurde 1729 als Amtshaus auf den Kellern und Fundamenten des alten Nonnenklosters erbaut. Der Nordflügel wurde 1829 bei der Umnutzung als Erziehungsheim der Inneren Mission ergänzt. Auch der Eingangsvorbau ist eine spätere Erweiterung. An der Erhaltung des Steinmetzhauses besteht aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen wegen des ortsgeschichtlichen, gebäudetypischen und ortsbildprägenden Zeugniswerts ein öffentliches Interesse (Nds. Denkmalatlas, Objekt-ID 30915950). Dem trägt der Plan durch das Baudenkmal schonende Festsetzungen und ausreichenden Spielraum für denkmalschützende Gestaltungen auf Vollzugsebene Rechnung.
Neben der Prüfung von Alternativen zu der streitgegenständlichen Planung (Anlage S zum Satzungsbeschluss) hat die Antragsgegnerin sich vom Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege (im Folgenden NLD) beraten lassen und ihre Planung daraufhin umfänglich angepasst. Die ursprünglich vorgesehene in Ost-West-Richtung verlaufende Straße, die von der Bahnhofsstraße kommend direkt gegenüber dem Eingangsbereich des Steinmetzhauses in die auszubauende Zufahrt einmünden sollte (s. Planzeichnung, Stand Oktober 2016), wurde nach Süden verlegt und mündet nunmehr direkt in die B 73. Dies führt auch dazu, dass die das Steinmetzhaus von der im Osten vorgesehenen Bebauung trennende öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage sich ungeteilt als eine Einheit entwickeln kann. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin die Breite der Planstraße an ihrem südlichen, dem Steinmetzhaus gegenüberliegenden Ende von 7 m auf nunmehr 5 m verringert, auf der gesamten Ostseite des Steinmetzhauses auf straßenseitige Parkplätze verzichtet und die maximal zulässigen Firsthöhen in den Baugebieten im Norden (SO 2 und 3: 11,5 m statt 13,5 m) und im Osten (MK 1: 12,5 m statt 18,5 m) deutlich zurückgenommen. Hiermit trägt die Antragsgegnerin Bedenken Rechnung, die das NLD in einem früheren Planungsstadium geäußert hatte (Stn. v. 19.8.2019, S. 2). Fachkundig beraten hat die Untere Denkmalschutzbehörde zuletzt der Planung grundsätzlich zugestimmt (Stn. v. 20.1.2022, Abwägungstabelle S. 3).
Soweit der Antragsteller dies insbesondere unter Verweis auf die Stellungnahme des NLD vom 19. August 2019 angreift, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Stellungnahme den letzten Stand der Planung und damit die oben beschriebenen im Hinblick auf den Denkmalschutz ergangenen Anpassungen nicht erfasst. Dass der Antragsteller die in der streitgegenständlichen Planung zum Ausdruck kommenden Anpassungen für nicht ausreichend erachtet und meint, der Denkmalschutz gebiete es, auf wesentliche Teile der Planung, insbesondere die Inanspruchnahme der nördlich des Denkmals gelegenen, bislang unbebauten Flächen zu verzichten, reicht nicht aus, um die fachkundige Einschätzung der Unteren Denkmalschutzbehörde zu entkräften. Die Freifläche im Norden ist nicht erforderlich, um den Denkmalwert des Steinmetzhauses zu erhalten. Zwar mögen ausgedehnte Park- und Gartenflächen für ein in der Gestalt eines Herrenhauses errichtetes Amtshaus typisch gewesen sein. Allerdings grenzten diese ausweislich eines von der Beigeladenen vorgelegten Plans aus dem Jahr 1878 jedenfalls im Norden bereits zu diesem Zeitpunkt nicht unmittelbar an das Amtshaus an, sondern waren von diesem durch mehrere (Wirtschafts-)Gebäude getrennt und standen damit der Anmutung des Amtshauses in Gestalt eines allseits von großzügigen Freiflächen umgebenen Herrenhauses entgegen. In gewissem Umfang freigehalten waren lediglich die nach Westen und Osten ausgerichteten Seiten des Amtshauses. Der später angebaute Nordflügel verstärkte die Abgrenzung des ursprünglichen Amtshauses Richtung Norden. Diese Anordnung lässt sich auch heute noch in dem einen nördlich des Denkmals vorhandenen Nebengebäude erkennen. Die Untere Denkmalschutzbehörde hat sich zuletzt mit der Planung einverstanden erklärt und lediglich die unzureichende Abschirmung des SO 3 zum Steinmetzhaus beanstandet (vgl. Stn. v. 20.1.2022). Insoweit kann eine Lösung auf Grundlage der getroffenen Festsetzungen im nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren erreicht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von der Unteren Denkmalschutzbehörde für eine Anpflanzung zur ausreichenden Abschirmung des Denkmals vorgeschlagene Fläche zwar nicht Bestandteil des Plangebiets ist, ein wesentlicher Teil jedoch auf demselben Buchgrundstück wie das SO 3 liegt. Auf die möglicherweise unwirksamen ÖBV kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an; die darin enthaltenen Forderungen können erforderlichenfalls auch ohne satzungsrechtliche Verankerung im Baugenehmigungsverfahren gestellt werden.
6.
Der Bebauungsplan ist frei von beachtlichen Abwägungsfehlern. Mängel im Abwägungsvorgang sind nicht zu prüfen, da diese nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden sind. Eine Mängelrüge i.S.d. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB erfordert, dass auf den Abwägungsvorgang bezogene Einwände innerhalb eines Jahres schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangt Substantiierung und Konkretisierung. Der Gemeinde soll durch die Darlegung die Prüfung ermöglicht werden, ob Anlass besteht, in eine Fehlerbehebung einzutreten ("Anstoßfunktion" der Rüge). Darüber hinaus wird durch die schriftliche Darlegung der Kreis der präkludierten Rügen bestimmt. Das schließt eine nur pauschale Rüge aus (stRspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 7.5.2020 - 4 BN 13.20 -, BRS 88 Nr. 35 = juris Rn. 9 m.w.N.). Soweit der Antragsteller in seinem einzigen vor Ablauf der Jahresfrist eingereichten Schriftsatz zur Begründung seines Antrags auf seine in den Verfahren zum streitgegenständlichen Plan erhobenen Einwendungen sowie seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren und den gerichtlichen Verfahren bezüglich der naturschutzrechtlichen Ausnahme [nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG] verweist (Antragsschrift v. 22.3.2023 S. 3), genügt das nicht. Im Hinblick auf die Einwendungen im Planverfahren fehlt es an der erforderlichen Berücksichtigung der (abschließenden) Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin. Im Verfahren bezüglich der Ausnahmegenehmigung war die Antragsgegnerin nicht beteiligt, da sich dieses gegen den Landkreis Stade richtete.
Daher beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle auf Fehler im Abwägungsergebnis, die nur dann vorliegen, wenn die getroffenen Festsetzungen so schlechthin, mit keiner Begründung, hätten abwägungsfehlerfrei beschlossen werden können (stRspr., vgl. zuletzt Senatsurt. v. 15.6.2023 - 1 KN 122/21 -, BauR 2023, 1908 = juris Rn. 27 m.w.N.). Dies ist nicht gegeben.
a)
Auch im Hinblick auf die planbedingten Lärmemissionen liegen Fehler im Abwägungsergebnis nicht vor.
Die Auffassung des Antragstellers, die Einrichtung Neues Steinmetzhaus (S.-Straße = IO 1 und IO 3 in der schalltechnischen Untersuchung v. 1.4.2020, Anlage A 1.1) der R. sei eine Pflegeanstalt i.S.d. Nr. 6.1 Buchst. g der TA Lärm und habe einen Schutzanspruch in Höhe von 45 dB(A) tags und 35 dB (A) nachts, die Planung mute ihr aber weitaus höhere Gewerbelärmimmissionen zu, ist nicht zutreffend. Dabei kann offenbleiben, ob diese Einrichtung eine das Gebiet dominierende Größe haben muss (vgl. Senatsurt. v. 31.5.2007 - 1 KN 265/05 -, BauR 2007, 1840 = BRS 71 Nr. 40 = juris Rn. 63) oder eine objektbezogene Betrachtung anzustellen ist. Für Letzteres spricht, dass der Vorschriftengeber, wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Neufassung der TA Lärm (vom 26.8.1998) ergibt, bewusst den bisherigen Wortlaut beibehalten hat und einem Vorschlag, durch Einfügung der Worte "in Gebieten" nach dem Wort "Kurgebieten" auch bei Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern auf eine gebietsbezogene Betrachtung abzustellen, nicht gefolgt ist. Die objektbezogene Betrachtung berücksichtigt, dass Krankenhäuser und Pflegeanstalten regelmäßig auf derselben Fläche eine größere Zahl von Menschen beherbergen als beispielsweise große Mehrfamilienhäuser und trägt ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit Rechnung (BayVGH, Beschl. v. 4.5.2011 - 22 AS 10.40045 -, juris Rn. 28). Beiden Auffassungen ist indes gemein, dass die Einrichtung eine gewisse Größe erreichen muss, um entweder das Gebiet zu prägen oder dem schon für sich genommen eine erhebliche Größe nahelegenden Anstaltsbegriff zu unterfallen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es kranke, alte und sonst pflegebedürftige Menschen gibt, denen kein spezielles Schutzregime zuteil wird, weil sie - auch tagsüber - in das gewöhnliche Wohnumfeld integriert sind, und bei denen der allgemeine Grundsatz anzuwenden ist, dass besondere Empfindlichkeiten, gesundheitliche Indispositionen und sonstige persönliche Eigenheiten bei der Beurteilung der Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit einer Immissionsbelastung (im Sinne eines typisierenden und generalisierenden Maßstabes) außer Betracht zu bleiben haben. Vor diesem Hintergrund kann nicht jede kleinere Einrichtung, die Menschen mit alters- oder krankheitsbedingten (subjektiven) Empfindlichkeiten gegenüber Lärm betreut und diesen ggf. Pflegedienste leistet, das Maß der rechtlich gebotenen Rücksichtnahme auf die Anforderungen der Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm heraufsetzen. Vielmehr soll der hohe Schutzanspruch für "Pflegeanstalten" nur solchen Einrichtungen zugutekommen, die bestimmungsgemäß vorwiegend pflegebedürftige bzw. kranke Menschen und außerdem diese in gewisser Zahl aufnehmen und betreuen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 9.6.2020 - 15 CS 20.901 -, juris Rn. 43 m.w.N.; dort abgelehnt für 15 Tagespflegegäste). Im Übrigen kann vom Wortsinn nur dann von einer "Pflegeanstalt" gesprochen werden, wenn dort schwerpunktmäßig gepflegt wird. Eine Pflegeanstalt i.S. von Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g der TA Lärm liegt mithin nicht vor, wenn nicht der Pflegecharakter überwiegt, sondern die Einrichtung in erster Linie der (zeitweisen) Betreuung von Menschen dient (BayVGH, Beschl. v. 9.6.2020 - 15 CS 20.901 -, juris Rn. 44 m.w.N.).
Gemessen an diesen Vorgaben ist die Einrichtung der R. keine Pflegeanstalt i.S.d. Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g der TA Lärm. Allein ihre Größe - ausweislich der Homepage der Einrichtung 24 Appartements - reicht hierfür nicht aus. Hinzu kommt, dass die Einrichtung nach eigenen Angaben darauf ausgerichtet ist, mittels sehr individueller und intensiver Unterstützungsleistungen Menschen zu stabilisieren und in die Lage zu versetzen, dass sie wieder in eine eigene Wohnung ziehen können. Dies zeigt, dass der Schwerpunkt nicht auf der Pflege im eigentlichen Sinne liegt.
Die Annahme des Antragstellers, das Gebäudes S. -Straße sei ein Kurheim i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 16. BImSchV, führt ebenfalls zu keinem Ergebnisfehler. Kurheime in diesem Sinne sind die in § 107 Abs. 2 SGB V beschriebenen Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (Bracher, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 105. EL September 2024, 16. BImSchV § 2 Rn. 3). Unabhängig davon, dass es insoweit an der nach dem Gesetz erforderlichen ständigen ärztlichen Verantwortung (§ 107 Abs. 2 Nr. 2 SGB V) fehlen dürfte, ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich, dass die Immissionsgrenzwerte - 57 dB(A) tags und 47 dB(A) nachts - der 16. BImSchV, die wegen der im westlichen Teil des Plangebiets neuen Erschließungsstraße (vgl. Planbegr. S. 27 f.) anwendbar ist, überschritten sein könnten. Denn bei der Berechnung ist die Vorbelastung - hier die Ortsdurchfahrt der B 73 - außer Acht zu lassen (vgl. Bracher, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 105. EL September 2024, 16. BImSchV § 2 Rn. 2).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch die Annahme der Antragsgegnerin, den Immissionsorten 1-3 komme der Schutzanspruch eines Mischgebiets zu, aufgrund der in der näheren Umgebung vorhandenen Gewerbenutzungen (Verwaltungshaus der R. und Penny im Westen, Bau- und Gartenmarkt im Norden) und den Wohnnutzungen (Wohnen in Mühlenstraße 1 und 3 - hier zusätzlich Heilpraktiker) nicht zu beanstanden.
Ein Ergebnisfehler ergibt sich auch nicht aus der zunächst unterbliebenen Berücksichtigung der 32 Stellplätze nahe des Steinmetzhauses. Diese sind nach dem Bauvorbescheid Teil des Vorhabens. Die als Anlage B1 eingereichte Neuberechnung auf der Grundlage einer nochmals um 20% erhöhten Zahl von Pkw-Bewegungen (4.826 zu zuvor 4.022) ergibt, dass es zu keiner Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für die als Mischgebiet anzusehenden nächstgelegenen Schutzobjekte (IO 1-3) kommt (T., Immissionsschutzrechtliche Stellungnahme zur ergänzenden Betrachtung von 32 öffentlich gewidmeten Parkplätzen im Gewerbelärm v. 13.12.2023).
Soweit der Ast. die Verkehrslärmermittlung für gänzlich unplausibel hält, hat die Antragsgegnerin dargelegt, wie sich die Verkehrssituation durch den bislang unberücksichtigt gebliebenen Kreisverkehr am Knotenpunkt/Bahnhofsstraße entwickelt hat (U., Stn. v. 27.10.2023). Danach beläuft sich das zusätzliche Verkehrsaufkommen auf 3.490 Kfz/24 h und liegt damit sowohl niedriger als das Ergebnis der ersten Verkehrsuntersuchung aus November 2015 (3.744 Kfz/24 h) als auch der aktualisierten Verkehrsuntersuchung aus Januar 2020 (4.022 Kfz/24 h), sodass die in dem der Planung zugrundeliegenden Schallgutachten vom 1. April 2020 ermittelten Werte - entgegen der Auffassung des Antragstellers - jedenfalls nicht zu niedrig angesetzt sind.
b)
Auch mit Blick auf die denkmalschutzrechtlichen Belange liegt ein Fehler im Abwägungsergebnis nicht vor. Dass sich die Antragsgegnerin dafür entschieden hat, dem Steinmetzhaus das zuzumuten, was das Landesrecht erlaubt (s.o. unter 5 b)), stellt auch gemessen an den bundesrechtlichen Vorgaben ein zulässiges Abwägungsergebnis dar.
7.
Wie oben dargelegt ruft die Planung keine unlösbaren Konflikte im Hinblick auf das Denkmalschutzrecht oder Lärmschutz hervor, sodass der vom Antragsteller geltend gemachte Verstoß gegen den Konfliktbewältigungsgrundsatz nicht besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 analog, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 20.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Dr. Lenz
Dr. Tepperwien
Glowienka
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