Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 16.05.2025 – 1 MN 10/25

ECLI:DE:OVGNI:2025:0516.1MN10.25.00

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 1.05 "Wohnmobilstellplatz Backemoor" wird bis zur Rechtskraft einer Entscheidung des Senats im Normenkontrollverfahren 1 KN 11/25 außer Vollzug gesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 1.05 "Wohnmobilstellplatz Backemoor" der Antragsgegnerin, da sie eine Beschränkung der Entfaltungsmöglichkeiten ihres landwirtschaftlichen Betriebes durch planbedingte Schutzansprüche fürchten.

Die streitgegenständliche Planung betrifft eine ca. 7.200 m2 große, annähernd quadratische, im Eigentum des Beigeladenen stehende Fläche im Außenbereich nördlich des Ortsteils Backemoor der Antragsgegnerin. Sie wird überwiegend als Intensivgrünland genutzt, im Westen sind Flächen zu ursprünglich landwirtschaftlichen Zwecken versiegelt. Die Antragstellerin zu 2. bewirtschaftet südlich des Plangebiets eine landwirtschaftliche Hofstelle, auf der sie Tierhaltung betreibt; der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer der Hofstelle und Gesellschafter der Antragstellerin zu 2.

Der Beigeladene strebt eine Nutzung seiner Fläche als Wohnmobilstellplatz für insgesamt 24 Fahrzeuge an. Die Antragsgegnerin hielt hierfür einen Bebauungsplan für erforderlich. Am 2. August 2022 fasste ihr Verwaltungsausschuss den Aufstellungsbeschluss. Im Januar 2023 fand die frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung statt. Unter dem 21. September 2023 erstellte ein Gutachterbüro H. zwei Geruchsprognosen, eine unter Berücksichtigung eines Tierbestandes, den der Landkreis Leer als berücksichtigungsfähig angegeben hat, eine unter Berücksichtigung weiterer der Gemeinde gegenüber angegebener Bestände und Erweiterungsabsichten der Betriebe. Das erstgenannte Gutachten kommt in dem als Standplatz der Wohnmobile vorgesehenen Bereich auf Geruchsstundenhäufigkeiten von maximal 18-20 % Jahresgeruchsstunden, das zweite auf Häufigkeiten von 20-26%. Im November/Dezember 2023 fand die öffentliche Auslegung und parallel die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt. In diesem Rahmen legte die Antragstellerin zu 2. ihrerseits eine Geruchsprognose vom 20. Dezember 2023 vor. Am 1. Oktober 2024 entschied der Rat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Stellungnahmen und fasste den Satzungsbeschluss. Am 30. Dezember 2024 machte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan ein erstes Mal öffentlich bekannt, am 2. Januar 2025 unterzeichnete der Bürgermeister die Ausfertigungsvermerke auf der Planurkunde.

Der Bebauungsplan setzt den mittleren und östlichen Teil des Plangebiets als "Sonstiges Sondergebiet ,Wohnmobilstellplatz' nach § 10 (2) BauNVO" fest. Zulässig sind dort

"Standplätze für das Aufstellen und vorübergehende Bewohnen von Wohnmobilen. Die Wohnmobile müssen jederzeit ortsveränderlich und so beschaffen sein, dass sie jederzeit zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden können."

sowie näher bezeichnete Nebenanlagen.

Der östliche und südöstliche Teil des Sondergebiets ist als nicht überbaubare Fläche festgesetzt. Der südwestliche Plangebietsteil sowie ein je 6 m breiter Streifen entlang der Nord- und Westgrenze des Plangebiets sind nicht mit der Sondergebiets-, sondern mit einer Festsetzung als private Grünflächen mit näheren, in den textlichen Festsetzungen konkretisierten Zweckbestimmungen belegt.

Am 4. Februar haben die Antragsteller den hier unter dem Az. 1 KN 11/25 geführten Normenkontrollantrag und den vorliegenden Normenkontrolleilantrag gestellt. Zur Begründung machen sie geltend, der Bebauungsplan sei unwirksam. Er sei vor seiner Bekanntmachung nicht ausgefertigt worden. Ferner sei er abwägungsfehlerhaft, da die Planinnenlieger unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt seien. Der Schutzanspruch eines Wohnmobilstellplatzes liege nicht, wie die Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegt habe, bei 25 % Jahresgeruchsstunden, da das Gebiet mit der Überplanung seine Außenbereichsqualität verliere. Vielmehr sei er - analog zu einem Wohngebiet - mit 10 % Jahresgeruchsstunden anzusetzen. Gewichtige städtebauliche Gründe, die Nutzung an einer eigentlich ungeeigneten Stelle zuzulassen, lägen nicht vor, zumal es Standortalternativen gebe. Selbst aus den der Abwägung zugrundeliegenden Gutachten ergebe sich, dass das Plangebiet Geruchsstundenhäufigkeiten von bis zu 25 % ausgesetzt sei. Tatsächlich liege die Belastung, wie sich aus dem von ihnen vorgelegten Gutachten ergebe, bei bis zu 43 % Jahresgeruchsstunden. Die übermäßige Belastung des Plangebiets mit Immissionen bewirke gleichzeitig, dass ihr Betrieb durch Schutzansprüche der Planinnenlieger in seinen Entwicklungsmöglichkeiten beeinträchtigt werde. Abwägungsfehlerhaft sei auch die Ermittlung und Bewertung der mit der Planung verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft; die Prüfung beschränke sich auf das Plangebiet, obgleich in dessen Umgebung geschützte Brutvogelarten ermittelt worden seien; die Auswirkungen auf diese hätten untersucht werden müssen. Eingriffe in das Landschaftsbild würden weder erfasst noch kompensiert. 96 Werteinheiten des ermittelten Kompensationsbedarfs würden nicht ausgeglichen. Die Durchführung der Kompensation auf den als private Grünflächen festgesetzten Flächen sei nicht ausreichend gesichert. Abwägungsfehlerhaft sei ferner die ausreichende Erschließung des Plangebiets angenommen worden; den unvermeidlichen Begegnungsverkehren insbesondere mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen sei das umliegende Straßennetz nicht gewachsen. Ihr Eilrechtsschutzinteresse ergebe sich daraus, dass bereits eine Baugenehmigung für den Wohnmobilstellplatz beantragt sei.

Die Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan am 14. März 2025 erneut im Amtsblatt für den Landkreis Leer bekannt gemacht und sieht damit den Ausfertigungsmangel als geheilt an. Auch in der Sache sei der Plan rechtmäßig. Ein Wohnmobilstellplatz genieße gegenüber Geruchsimmissionen lediglich den Schutzanspruch der umgebenden Bebauung, hier aufgrund der Lage im Außenbereich von 25 % Jahresgeruchsstunden. Die Nutzer hielten sich dort nur vorübergehend auf. Soweit das Gutachten des TÜV Süd vom 20. Dezember 2023 zu einer 25 % übersteigenden Geruchsstundenhäufigkeit komme, sei es nicht verwertbar. Es lege eine ungeeignete Windrose und Emissionsquellen zugrunde, die bereits der Landkreis Leer im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens als nicht berücksichtigungsfähig eingestuft habe. Entwicklungsmöglichkeiten des Antragstellerbetriebes seien bereits durch zwischen den Emissionsquellen und dem Plangebiet liegende Wohnbebauung eingeschränkt. Ein städtebaulicher Bedarf für den Stellplatz bestehe. Ein Tourismusgutachten aus dem Jahr 2006 habe einen Bedarf von 40-60 Stellplätzen in der Gemeinde errechnet. Vorhanden seien lediglich 16. Die verkehrliche Erschließung des Plangebiets solle nach der Planbegründung durch Ausweichbuchten verbessert werden. Die Planung werde keine Auswirkungen auf benachbarte Brutvogelvorkommen haben, daher seien Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen insoweit nicht erforderlich; alle übrigen Eingriffe seien ausgeglichen.

II.

Der Normenkontrolleilantrag, dessen Zulässigkeit auch die Antragsgegnerin nicht in Frage stellt, ist begründet.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Erweist sich, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (stRspr, vgl. Senatsbeschl. v. 28.2.2020 - 1 MN 153/19 -, BauR 2020, 978 = juris Rn. 15; v. 21.1.2025 - 1 MN 125/24 -, juris Rn. 14). So liegen die Dinge hier.

1.

Der angegriffene Bebauungsplan leidet voraussichtlich unter einem Abwägungsmangel, der zu seiner Unwirksamkeit führt.

Das in § 1 Abs. 7 BauGB verankerte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = juris Rn. 29). Zur Unwirksamkeit des Plans führen Mängel im Abwägungsvorgang nur, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB). Solche Mängel liegen hier bei der im Normenkontrolleilverfahren allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vor.

Zu den abwägungserheblichen Belangen zählt der angemessene Schutz der künftigen Planinnenlieger vor Geruchsimmissionen und das Interesse umliegender landwirtschaftlicher Betriebe, in ihrer Entwicklung nicht durch Schutzansprüche aus dem Plangebiet eingeschränkt zu werden. Dies hat die Antragsgegnerin im Ansatz zutreffend erkannt, jedoch zu Unrecht einen (künftigen) Immissionskonflikt verneint.

a)

Soweit ihrer Abwägung die Immissionsprognose vom 21. September 2023 unter Berücksichtigung der vom Landkreis Leer als berücksichtigungsfähig angegebenen Emissionsquellen zugrunde liegt, hat sie die zu erwartenden Geruchsimmissionen mit maximal 20 % Jahresgeruchsstunden voraussichtlich zu gering prognostiziert. Zum einen hat das Gutachten in mindestens einem Fall nicht den genehmigten und damit unabhängig von der gegenwärtigen Nutzung jederzeit wieder realisierbaren Tierbestand berücksichtigt. Der genannten Prognose liegt am Standort I. 17 des Antragstellerbetriebes ein Tierbestand von 10 weiblichen Rindern (1-2 Jahre) zugrunde. Genehmigt ist unstreitig ein Bestand von 60 Rindern. Die Antragsgegnerin hat hiervon 50 Rinderplätze unter Berufung auf die Einschätzung des Landkreises, da aktuell nur 10 Rinder gehalten und die Stalltechnik für die übrigen Tierplätze zurückgebaut sei, sei der Bestandsschutz erloschen, unberücksichtigt gelassen. Dem folgt der Senat in dieser Allgemeinheit nicht; die Vakanz genehmigter Tierplätze allein führt nach seiner Rechtsprechung nicht zum Erlöschen der Baugenehmigung; auch der Ausbau von Stalltechnik genügt hierfür nicht, soweit er reversibel ist und keinen Umfang erreicht, der die Identität des Vorhabens in Frage stellt (vgl. Senatsurt. v. 7.8.2024 - 1 KN 1/22 -, BauR 2024, 1763 = juris Rn. 52). Auch die vom Landkreis angegebene Nutzungsänderung zu einem Heu- und Strohlager ist kein hinreichendes Indiz für eine endgültige Nutzungsaufgabe; es kann sich dabei durchaus um eine "Zwischennutzung" handeln (vgl. zu den Anforderungen Senatsurt. v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 -, UPR 2022, 112 = juris Rn. 49 f.). Ob noch in weiteren Fällen fehlerhaft vom Wegfall eines Bestandsschutzes ausgegangen wurde, muss der Senat nicht entscheiden. Zum anderen lässt das Gutachten in bei summarischer Prüfung nicht nachvollziehbarer Weise Entwicklungsabsichten mindestens eines Landwirts unberücksichtigt: Die Immissionsprognose setzt am Standort B-Straße einen von den Antragstellern als Gegenstand einer geplanten Erweiterung benannten Tierbestand von 110 Kühen und Rindern > 2 Jahren unter Berufung auf die Angabe des Landkreises, für diese Erweiterung liege kein Bauantrag vor, nicht als Emissionsquelle an. Auch dem wird ggf. nicht zu folgen sein. Zwar ist das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung nur dann abwägungserheblich, wenn diese Entwicklung bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betrachtung der vom Landwirt aufzuzeigenden betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten naheliegt. Das Interesse des Landwirts, sich alle Entwicklungsmöglichkeiten offen zu halten, reicht ebenso wenig aus wie unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen (Senatsurt. v. 15.1.2004 - 1 KN 128/03 -, NuR 2005, 595 = AUR 2004, 328 = juris Rn. 33; v. 27.11.2019 - 1 KN 33/18 -, BauR 2020, 589 = BRS 87 Nr. 4 = juris Rn. 50 m.w.N.). Dem Erfordernis der Konkretisierung einer Betriebserweiterungsabsicht ist jedoch nicht erst genügt, wenn ein Bauantrag oder eine Bauvoranfrage gestellt ist. Auch eine "nur" im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens geäußerte und schlüssig dargestellte Absicht kann berücksichtigungsfähig sein, sofern sie als vernünftige Fortsetzung der bisherigen Betriebsentwicklung scheint und sich keine tatsächlichen Umsetzungshindernisse aufdrängen. Dass diese Anforderungen hier nicht erfüllt wären, ist nicht ersichtlich. Der Umfang von 110 Tieren steht nicht außer Verhältnis zu den am Standort B-Straße bereits gehaltenen rd. 250 Tieren. Ebenso wenig hat die Antragsgegnerin überzeugend Umsetzungshindernisse dargelegt. Diese ergeben sich namentlich nicht aus dem Umstand, dass vorhandene Wohnbebauung eine Vermehrung der Geruchsemissionen des Standortes bereits stärker beschränkte als dies der geplante Wohnmobilstellplatz täte. In den Blick zu nehmen ist insoweit insbesondere das zwischen Hofstelle und Stellplatz gelegene Gebäude I. 13. Dieses ist jedoch nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsteller und auch nach der auf google street view gut erkennbaren Bauweise entweder ein landwirtschaftsbezogenes Wohngebäude - nach Angaben der Antragsteller ein Altenteilerwohnhaus - oder jedenfalls ein aus einer früheren landwirtschaftsbezogenen Nutzung hervorgegangenes Wohnhaus; in beiden Fällen wäre sein Schutzanspruch günstigstenfalls auf 25 % Jahresgeruchsstunden (vgl. Nr. 3.1, 3. Absatz des Anhangs 7 TA Luft; eine "begründete Ausnahme" im Sinne dieser Vorschrift liegt im Fall einer nachwirkenden landwirtschaftlichen Schicksalsgemeinschaft allemal vor). Gegenüber der mit 22 % prognostizierten Immissionsbelastung besteht insoweit noch ein Ausweitungspotential.

b)

Der mithin der Abwägung zugrundeliegende Prognosefehler ist nicht deshalb unbeachtlich, weil auch die unter Berücksichtigung der weiteren Emissionsquellen im Plangebiet möglichen Geruchsstundenhäufigkeiten von jedenfalls über 20 % in der vorliegenden Planungssituation hinnehmbar gewesen wären. Die Antragsgegnerin hat zwar in der Abwägung deutlich gemacht, dass sie die Planung selbst bei Vorliegen einer Geruchsstundenhäufigkeit von 25 % Jahresgeruchsstunden vorgenommen hätte. Dies ist jedoch gleichfalls abwägungsfehlerhaft.

aa)

Für die Frage, wann Geruchsimmissionen, denen das Plangebiet ausgesetzt ist, so belästigend wirken, dass sie der Ausweisung von zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebieten entgegenstehen oder jedenfalls einer Überwindung durch gewichtigere Belange bedürfen, geben einschlägige dem Vorhabenzulassungsrecht entstammende Regelwerke - für nach der Rechtslage ab dem 1. Dezember 2021 zu beurteilende Planaufstellungsverfahren namentlich die TA Luft 2021 und insbesondere deren Anhang 7 - Orientierungspunkte. Werden die für den geplanten Baugebietstyp aus dieser abzuleitenden Immissionswerte eingehalten, so kann die planende Gemeinde in ihrer Abwägung regelmäßig ohne weitere Überlegungen davon ausgehen, dass sich das Plangebiet für die vorgesehene Nutzung in geruchstechnischer Hinsicht eignet (vgl. Senatsurt. v. 16.11.2023 - 1 KN 66/21 -, NVwZ-RR 2024, 584 = juris Rn. 17). Für die Planung von Camping- und namentlich Wohnmobilstellplätzen gilt dies aufgrund von Besonderheiten der dort ausgeübten Nutzung freilich nur eingeschränkt. Einen eigenen Grenz- oder Richtwert für diese enthält die TA Luft 2021 nicht. Die von den Antragstellern befürwortete Gleichstellung mit einem Wohngebiet ist nicht angezeigt. Zwar dient der Aufenthalt auf Wohnmobilstellplätzen der Erholung, einer Nutzungsform, die bei vielen Menschen sogar mit höheren Erwartungen an die Immissionsfreiheit der eigenen Umgebung verbunden sein mag als das Dauerwohnen. Dem steht jedoch gegenüber, dass Wohnmobiltouristen - das Dauercampen ist hier ausweislich der textlichen Festsetzung Nr. 1 des Plans keine plangemäße Nutzung - den Immissionen an einem bestimmten Stellplatz nur für einen kurzen Zeitraum ausgesetzt sind und dass der Aufenthalt auf einem Camping- oder Wohnmobilstellplatz wesentlich flexibler beendet werden kann als eine einmal aufgenommene Dauerwohnnutzung. Vor allem aber ist der Erholungsaufenthalt im Zelt, Wohnwagen oder Wohnmobil schon seiner Zweckrichtung nach weniger als das Dauerwohnen und auch weniger als der Aufenthalt in einem Ferienhaus oder einer Ferienwohnung auf die Erfahrung eines geschützten häuslichen Bereichs und mehr auf die Erfahrung einer ggf. auch ungewohnten Umgebung - typischerweise des Außenbereichs - ausgerichtet. Denjenigen, die sich - freiwillig und jederzeit reversibel - hierfür entscheiden, ist es dann auch zuzumuten, den Außenbereich so zu nehmen, wie er sich in Deutschland im Regelfall präsentiert bzw. präsentieren darf. Angesichts dessen ist der im Kommentar der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz zum Anhang 7 TA Luft 2021, S. 37 (zuvor bereits Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 GIRL) vertretene Standpunkt, der Schutzanspruch von Campingplätzen entspreche dem der sie umgebenden Bebauung auch bei der Einbettung eines durch Bebauungsplan festgesetzten Erholungsgebiets in den Außenbereich im Grundsatz berechtigt.

Maßgeblich ist zur Überzeugung des Senats allerdings auf der Ebene der Bauleitplanung der Regelschutzanspruch des Außenbereichs, der nach Nr. 3.1, 3. Absatz des Anhangs 7 TA Luft 2021 bei einer Geruchsstundenhäufigkeit von 20 % liegt. Die Anhebung auf eine Geruchsstundenhäufigkeit von 25 %, wie sie der Abwägung der Antragsgegnerin zugrunde liegt, ist demgegenüber nicht gerechtfertigt. Sie kann insbesondere nicht mit dem Verweis auf die besondere Vorbelastung der näheren Umgebung des Stellplatzes mit emittierenden Betrieben (vgl. S. 10 der Planbegründung) begründet werden. In der Vorhabenzulassungssituation, auf die Anhang 7 TA Luft 2021 zugeschnitten ist, mag diese Erwägung ihre Berechtigung haben; denn sie trägt dem Umstand Rechnung, dass auch in stärker immissionsbelasteten Gegenden im Außenbereich ein Miteinander derjenigen - teils emittierenden, teils schutzbedürftigen - Nutzungen, denen der Gesetzgeber dort nach § 35 Abs. 1 und Abs. 4 BauGB regelhaft eine Daseinsberechtigung zuweist, prinzipiell möglich sein sollte. In der Situation, in der die Gemeinde eine im Außenbereich sonst nicht privilegierte Nutzung aktiv in diesen hineinplant, greifen diese Erwägungen aber nicht (vgl. bereits Senatsurt. v. 7.3.2024 - 1 KN 171/21 -, ZfBR 2024, 254 = NuR 2025, 125 = juris Rn. 28). Hier muss sie sich im Ausgangspunkt davon überzeugen, dass der vorgesehene Standort für die Nutzung objektiv geeignet ist; dabei hat sie vom Regelschutzanspruch der Nutzung auszugehen, der für in den Außenbereich eingebettete Camping- und Wohnmobilstellplätze eben beim Regelschutzanspruch des Außenbereichs liegt. Ob sie berechtigt ist, von diesem Abstriche vorzunehmen, ist eine Frage der Abwägung mit konkurrierenden Belangen (s.u. bb). Die Zumutbarkeit einer Geruchsbelastung von 25 % kann auch nicht damit begründet werden, dass sich derjenige, der sich im Außenbereich erholen wolle, der potentiellen Belastung durch u.a. Gerüche bewusst sei oder jedenfalls sein müsse. Dieses Bewusstsein bezieht sich lediglich auf die typische Belastung des Außenbereichs, wie sie eben eine Jahresgeruchsstundenhäufigkeit von 20 % repräsentiert, nicht aber auf eine atypisch hohe Konzentration emittierender Betriebe.

Der Maßgeblichkeit einer bestimmten Geruchsstundenhäufigkeit für den Schutzanspruch von Camping- und Wohnmobilstellplätzen steht die Kurzfristigkeit des Aufenthalts nicht von vornherein entgegen. Zwar hält sich kein einzelner Nutzer über den gesamten Bemessungszeitraum der Geruchsstundenhäufigkeit - ein ganzes Jahr - am Immissionsort auf; so werden bei einer Geruchsstundenhäufigkeit von 20 % Jahresgeruchsstunden einige Nutzer mehr, andere weniger als 20 % ihrer Aufenthaltsdauer einer Geruchsbelastung ausgesetzt sein. Eine gewisse Schwankungsbreite ist der Orientierung des Belästigungsgrades an örtlich definierten Geruchsstundenhäufigkeiten ohnehin immanent; auch ein Dauerbewohner eines Immissionsortes hält sich nicht stets am Immissionsort auf und nimmt dort Gerüche auch nur dann uneingeschränkt wahr, wenn er sein Haus verlässt. Die langfristig gemessene Geruchsstundenhäufigkeit gibt insoweit generell eher eine statistische Wahrnehmungs- und damit Konfliktwahrscheinlichkeit als eine individuell-konkrete Wahrnehmungshäufigkeit des einzelnen Betroffenen wieder; dazu ist sie aber auch in der Lage, wenn der Rezipientenkreis - wie hier - am Immissionsort stetem Wechsel unterworfen ist.

Erwägenswert ist allenfalls, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Camping- und Wohnmobilstellplätze meist insgesamt nur in den Sommermonaten geöffnet sind, und die Geruchsstundenhäufigkeiten daher statt auf das Jahr auf die Öffnungssaison zu mitteln. Das mag Auswirkungen haben, wenn z.B. bestimmte Stallanlagen den Sommer über leer stehen, weil die Tiere in dieser Zeit durchgängig auf der Weide bleiben. Dass eine solche Verengung des Bemessungshorizonts hier mit Blick auf die absehbaren (und ggf. planerisch zu sichernden) Nutzungszeiten des geplanten Stellplatzes tatsächlich gerechtfertigt ist und ob diese der Planung günstige Auswirkungen auf die prognostizierten Geruchsstundenhäufigkeiten hätte, kann der Senat bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Rechtslage indes nicht absehen. Die Antragsgegnerin mag diese Überlegungen allerdings berücksichtigen, falls sie eine Neubegutachtung der Geruchsimmissionen vornehmen möchte, um die Erfolgsaussichten eines ergänzenden Verfahrens abzuschätzen.

bb)

Die Antragsgegnerin hat die Interessen der künftigen Plangebietsnutzer an einer zumutbaren Geruchsbelastung und des Antragstellers an einer angemessenen Betriebsentwicklung auch nicht abwägungsfehlerfrei hinter konkurrierende Belange zurückgestellt. Grundsätzlich sind die genannten Interessen zwar im Wege der Abwägung überwindbar, sofern für die Standortentscheidung gewichtige städtebauliche Belange sprechen (Senatsurt. v. 16.11.2023 - 1 KN 66/21 -, NVwZ-RR 2024, 584 [OVG Schleswig-Holstein 29.12.2023 - 5 MB 15/23] = juris Rn. 23; v. 7.3.2024 - 1 KN 171/21 -, ZfBR 2024, 254 = NuR 2025, 125 = juris Rn. 29). Derartige gewichtige städtebauliche Belange, die angesichts der verbreiteten Wohnraumknappheit bei der Neuausweisung von Wohngebieten in oder am Rand von Ortslagen häufig vorliegen und dann im Wesentlichen nur eine Standortalternativenprüfung (wie sie die Antragsgegnerin in Ansätzen vorgenommen hat) erforderlich machen (vgl. etwa der dem zuvor zitierten Senatsurt. v. 7.3.2024 zugrundeliegende Sachverhalt), sind bei der Ausweisung von Flächen zur Freizeitgestaltung indes eher die Ausnahme. Ein "Bedarf" an Wohnmobilstellplätzen, wie ihn die Antragsgegnerin unter Berufung auf ein Tourismuskonzept geltend macht, ist in seiner Ortsgebundenheit und Dringlichkeit einem Wohnraumbedarf nicht vergleichbar und eher als Tourismuspotential zu bezeichnen. Wenn eine bestimmte Gegend keine auch in geruchstechnischer Hinsicht geeigneten Flächen für Wohnmobiltourismus aufweist, spricht dies stark dafür, diese Tourismusform in andere Gegenden zu lenken. Gesichtspunkte, die gerade dem Norden des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin für Wohnmobiltouristen eine besondere Lagegunst, auch gegenüber anderen Bereichen der Urlaubsregion Ostfriesland, verleihen, werden in der Planbegründung nicht benannt und sind auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Erst recht ist weder dargetan noch ersichtlich, dass den ansässigen Landwirten deshalb ein erhöhtes Konfliktpotential zuzumuten sein könnte.

2.

Angesichts der voraussichtlichen Unwirksamkeit des Bebauungsplans geht die gebotene Interessenabwägung zugunsten der Antragsteller aus. Diesen drohen aus einer fortgesetzten Vollziehbarkeit des Plans Nachteile, da vor einer Entscheidung des Senats im Hauptsacheverfahren die Erteilung einer Baugenehmigung zu befürchten ist, die die Planfestsetzungen ausnutzt und der Realisierung der konfliktbelasteten Nutzung den Weg ebnet.

3.

Zur Straffung des Hauptsacheverfahrens weist der Senat in der gebotenen Kürze darauf hin, dass die meisten weiteren Rügen der Antragsteller voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätten.

a)

Im Ansatz zutreffend machen die Antragsteller zwar geltend, dass die Angaben zur Realisierbarkeit der angedachten Maßnahmen zur konfliktfreien Abwicklung des Zu- und Abgangsverkehrs des Plangebiets (Ausweichbuchten, Aufweitung der Einmündung I. - J. straße) in der Planbegründung eher dürftig sind. Soweit geplant ist, diese Maßnahmen durch den Beigeladenen vornehmen zu lassen, ist unklar, auf welcher Rechtsgrundlage das erfolgen soll. Allerdings hat der Senat Zweifel, ob die bestehenden Straßenverhältnisse wirklich den Zu- und Abgangsverkehr der umliegenden Landwirte einerseits und der Stellplatznutzer andererseits unzumutbar beeinträchtigen; nicht jede Verschlechterung gegenüber dem status quo bedarf der planerischen Bewältigung.

b)

Die eher der Erforderlichkeit der Planung als der Abwägung zuzuordnende Frage, ob das Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllen würde, dürfte mit der Antragsgegnerin zu verneinen sein. Auch die Antragsteller substantiieren nicht, welche planbedingte Wirkung mit Blick auf welches ermittelte Brutvogelvorkommen welchen Verbotstatbestand erfüllen soll. Der Senat vermag derartige Verstöße mit Blick auf die Entfernungen, die zwischen den eigentlichen Stellplatzflächen bzw. planbedingt entstehenden Vertikalstrukturen und den Brutplätzen störempfindlicher Vogelarten liegen, hier nicht zu erkennen.

c)

Erhebliche und damit ausgleichspflichtige Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes hat die Antragsgegnerin im Umweltbericht (S. 39) wohl zu Recht verneint. Nicht jede Veränderung des Landschaftsbildes ist eine erhebliche Beeinträchtigung (vgl. Senatsurt. v. 2.10.2024 - 1 KN 34/23 -, BauR 2025, 59 = juris Rn. 51). Vorliegend werden die den Stellplatz nutzenden Wohnmobile zwar in der Landschaft, insbesondere von Westen her, sichtbar sein, da dort kein Sichtschutz festgesetzt ist. Der Blick aus dieser Richtung ist indes bereits durch das vorhandene Remisengebäude, ein weiteres Gebäude in der Nordwestecke und die betonierten Wirtschaftsflächen des Beigeladenen am Ostrand des Plangebiets vorbelastet; gerade die Wirkung dieser Anlagen wird durch die Anlage der Streuobstwiese im Südwesten auch abgeschwächt. Insgesamt dürfte es angesichts dessen vertretbar sein, die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes hier als nicht erheblich einzustufen.

d)

Frei von Abwägungsfehlern dürfte es auch sein, ein Kompensationsdefizit von 96 Werteinheiten unausgeglichen zu lassen. Bei einer Gesamtbetroffenheit von rd. 12.500 Wertpunkten auf Eingriffs- und Ausgleichsseite entspricht das einer Abweichung von unter einem Prozent. Angesichts der notwendigen Pauschalität und damit Ungenauigkeit des angewandten Wertstufenmodells kann eine Gemeinde eine solche "Deckungsdifferenz" im Rahmen der Abwägung unausgeglichen lassen.

e)

Die Rüge der Antragsteller, die Umsetzung der festgesetzten plangebietsinternen Kompensationsmaßnahmen sei nicht gesichert, dürfte unbegründet sein. Im städtebaulichen Vertrag zwischen dem Beigeladenen und der Antragsgegnerin verpflichtet sich der erstere in § 3 Abs. 2, etwa erforderliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu unterhalten. Zwar fehlt die grds. erforderliche dingliche Sicherung dieser Verpflichtung. Grünordnerische Festsetzungen des Plans, die auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB gestützt sind, können aber zusätzlich - und dauerhaft - über § 178 BauGB durchgesetzt werden. Ausdrücklich ist diese Rechtsgrundlage zwar nur für die Festsetzungen des Pflanzstreifens im Osten des Plangebiets und der Streuobstwiese genannt. Denkbar ist allerdings, dass auch die in den textlichen Festsetzungen Nrn. 3 und 4 enthaltenen Vorgaben zur Unterhaltung des Gewässerrandstreifens und des Wallheckenschutzstreifens auf dieser Rechtsgrundlage beruhen könnten. Die in den textlichen Festsetzungen genannte Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB allein dürfte die festgesetzten Unterhaltungsvorgaben einerseits zwar nicht tragen. Die Nennung der materiell einschlägigen Rechtsgrundlage ist andererseits aber für die Wirksamkeit einer Festsetzung nicht erforderlich. Im Fall der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens wäre die Antragsgegnerin allerdings auf der "sicheren Seite", wenn sie eine entsprechende Klarstellung vornähme oder sich die Unterhaltungspflichten des Beigeladenen dinglich absichern ließe.

f)

Abschließend - auch ohne entsprechende Rüge der Antragsteller - weist der Senat darauf hin, dass die Festsetzung eines Baufensters nicht geeignet sein dürfte, die damit offensichtlich bezweckte Eingrenzung des als eigentliche Abstellfläche für die Wohnmobile vorgesehenen Teils des Sondergebiets zu bewirken. Umgekehrt könnte eine solche Festsetzung die Errichtung eines möglicherweise außerhalb des Baufensters vorgesehenen Informations- und Kassenhäuschens verhindern. Ob die Baugrenze mit Blick auf den erkennbaren Willen des Plangebers als Trennlinie für Teilflächen des Sondergebiets mit unterschiedlichen Artfestsetzungen ausgelegt werden kann - die Planzeichenverordnung sähe hierfür eher eine "Knödellinie", verbunden mit Nutzungskatalogen für die Teilflächen, vor -, kann dahinstehen. Im Falle der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens wäre die Antragsgegnerin jedenfalls gut beraten, ihren Plan in diesem Punkt klarer zu fassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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