Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 27.05.2025 – 8 ME 132/24
ECLI:DE:OVGNI:2025:0527.8ME132.24.00
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 4. Kammer (Einzelrichter) - vom 4. November 2024 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird unter Änderung der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Streitwertfestsetzung auf 252,52 EUR festgesetzt.
Für das Beschwerdeverfahren wird der Streitwert ebenfalls auf 252,52 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin verfolgt mit der vorliegenden Beschwerde ihr Begehren weiter, die gegen sie eingeleitete Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge aus drei Festsetzungsbescheiden bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig einzustellen.
Die beigeladene Landesrundfunkanstalt führt die Antragstellerin unter der Beitragsnummer F. als Rundfunkbeitragsschuldnerin für eine Wohnung in der Stadt A-Stadt, A-Straße.
Mit Festsetzungsbescheiden vom 1. Oktober 2019, 1. November 2019 sowie vom 1. August 2020 setzte der Beklagte für den Gesamtzeitraum von Januar 2016 bis einschließlich März 2020 rückständige Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 934,50 EUR fest und forderte die Antragstellerin insoweit zur Zahlung auf. Die diesbezüglichen Widersprüche der Antragstellerin vom 28. Oktober 2019, vom 29. November 2019 sowie vom 17. August 2020, mit denen sie zugleich beantragt hatte, sie von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2020 zurück. Das hiergegen gerichtete Klageverfahren der Antragstellerin blieb ohne Erfolg (VG Osnabrück, Urt. v. 31.1.2023 - 4 A 341/20 - ); ihren Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klagabweisende Urteil lehnte der Senat mit Beschluss vom 7. September 2023 (- 8 LA 20/23 -) ab. Die von der Antragstellerin gegen die erst- und zweitinstanzliche Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an (BVerfG, Kammerbeschl. v. 8.4.2024 - 1 BvR 1964/23 -).
Bereits zuvor - nämlich mit Schreiben vom 18. August 2020 (Festsetzungsbescheide vom 1. Oktober 2019 und vom 1. November 2019) sowie vom 16. Februar 2023 (Festsetzungsbescheid vom 1. August 2020) - hatte der Beigeladene die Zahlung der rückständigen Beiträge nebst geltend gemachter Mahngebühren angemahnt.
Unter dem 1. Dezember 2023 ersuchte der Beigeladene die Antragsgegnerin darum, gegen die Antragstellerin die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge, Säumniszuschläge und Nebenforderungen in Höhe von insgesamt 934,50 EUR für den Gesamtzeitraum von Januar 2016 bis einschließlich März 2020 durchzuführen. Dem Ersuchen war eine tabellarische "Aufstellung der rückständigen Forderungen" beigefügt, aus der sich entnehmen lässt, dass
wegen eines Festsetzungsbescheides vom 1. Oktober 2019, betreffend den Zeitraum von Januar 2016 bis einschließlich Juni 2019, diesbezügliche Mahnung vom 18. August 2020, ein Betrag in Höhe von insgesamt 754,00 EUR (Rundfunkbeitrag in Höhe von 735,00 EUR + Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR + Mahngebühr in Höhe von 11,00 EUR),
wegen eines weiteren Festsetzungsbescheides vom 1. November 2019, betreffend den Zeitraum vom Juli 2019 bis einschließlich September 2019, diesbezügliche Mahnung vom 18. August 2020, ein Betrag in Höhe von insgesamt 60,50 EUR (Rundfunkbeitrag in Höhe von 52,50 EUR + Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR) sowie
wegen eines Festsetzungsbescheides vom 1. August 2020, betreffend den Zeitraum von Oktober 2019 bis einschließlich März 2020, diesbezügliche Mahnung vom 16. Februar 2023, ein Betrag in Höhe von insgesamt 120,00 EUR (Rundfunkbeitrag in Höhe von 105,00 EUR + Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR + Mahngebühr in Höhe von 7,00 EUR)
beizutreiben sei.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 kündigte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Durchführung der Verwaltungsvollstreckung für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung eines Betrags in Höhe von insgesamt 1.009,00 EUR (934,50 EUR + Vollstreckungsgebühr in Höhe von 75,00 EUR) binnen einer Woche an. Nach Übermittlung einer umfänglichen Einwendungsschrift des bevollmächtigten Interessenvertreters der Antragstellerin vom 9. Januar 2024 gegen die beabsichtigte Zwangsvollstreckung mit dem Antrag, die Vollstreckungsmaßnahmen unverzüglich einzustellen, gab die Antragsgegnerin das Vollstreckungsersuchen mit Schreiben vom 10. Januar 2024 an den Beigeladenen zurück. Dieser antwortete unter dem 11. April 2024 dahingehend, die Forderung sei infolge eines erst- und zweitinstanzlich abgeschlossenen Verwaltungsstreitverfahrens bestandskräftig und vollstreckbar und wiederholte unter dem 1. Dezember 2023 sein Vollstreckungsersuchen. Hierauf erging eine weitere Vollstreckungsankündigung der Antragsgegnerin vom 26. April 2024 unter Setzung einer Zahlungsfrist von einer Woche.
Die Antragstellerin hat am 15. Juli 2024 bei dem Verwaltungsgericht Osnabrück unter dem Aktenzeichen 4 A 151/24 Klage mit dem Ziel erhoben, die Antragsgegnerin zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung zu verurteilen und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel gestellt, die Vollstreckung einstweilen auszusetzen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Es hat offen gelassen, ob der Antrag mit Blick auf das für die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse zulässig sei bzw. der Antragstellerin ein Anordnungsgrund zur Seite stehe, denn jedenfalls begegne die streitgegenständliche Vollstreckung durch die Antragsgegnerin keinen rechtlichen Bedenken, so dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, zu deren Begründung sie zum einen rügt, dem vorinstanzlichen Beschluss hafteten Verfahrensfehler an, die zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer der Vorinstanz führten müssten, und zum anderen in der Sache geltend macht, ihr stehe ein Anspruch auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung zu. Antragsgegnerin und Beigeladener treten der Beschwerde entgegen, der Beigeladene indes, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Zwar ist der angegriffene Beschluss des Einzelrichters insgesamt rechtsfehlerhaft, weil er unter Verstoß gegen den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergangen ist und daher die ablehnende Entscheidung nicht zu tragen vermag. Dies führt im Streitfall aber nicht zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und Zurückverweisung, sondern dazu, dass der Senat den Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung umfassend geprüft hat mit dem Ergebnis, dass die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung nicht zu erlassen war.
1. Zu Recht macht die Antragstellerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art 103 Abs. 1 GG bei der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter geltend (so Beschwerdebegründung vom 9.12.2024 - BB -, S. 2 bis 8).
Mit gerichtlicher Verfügung vom 29. August 2024 (Bl. 325/Papier-GA VG) hat der Vorsitzende der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück den Beteiligten unter Verweis auf § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Gelegenheit gegeben, sich binnen 10 Tagen zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter zu äußern; das entsprechende Anschreiben an die Antragstellerin datiert vom 29. August 2024 (vgl. eGA VG). Bereits 7 Tage später, nämlich mit Beschluss vom 5. September 2024, hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Der Beigeladene hatte zuvor unter dem 3. September 2024 erklärt, dass gegen die Einzelrichterübertragung keine Bedenken bestünden (Bl. 327/Papier-GA VG); die Antragstellerin hatte sich zeitlich vor Beschlussfassung am 5. September 2024 noch nicht geäußert.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO soll die Kammer in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Anhörung sieht die Vorschrift ihrem Wortlaut nach nicht vor. Aus § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach vor der Rückübertragung auf die Kammer eine Anhörung der Beteiligten zu erfolgten hat, könnte man zwar den Umkehrschluss ziehen, dass bei der erstmaligen Überragung eine Anhörung entbehrlich ist. Eine solche Sichtweise würde jedoch der Bedeutung der Maßnahme, die über die Zusammensetzung der Richterbank entscheidet und damit das verfassungsmäßige Recht auf den gesetzlichen Richter beeinflusst, nicht gerecht (BVerwG, Urt. v. 10.11.1999 - BVerwG 6 C 30.98 -, juris Rn. 18). Angesichts dessen gebietet es der Grundsatz rechtlichen Gehörs, den Beteiligten zeitlich vor der Übertragung auf den Einzelrichter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (BVerwG, Urt. v. 10.11.1999 - BVerwG 6 C 30.98 -, juris Rn. 18; Schl.-H. OVG, Beschl. v. 15.10.2001 - 2 L 33/01 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschl. v. 2.11.2017 - 4 B 891/17 -, juris Rn. 7 f.; Nds. OVG, Beschl. v. 26.4.2013 - 5 ME 108/13 -, juris Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 6 Rn. 19; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 6. Aufl. 2022, § 6 Rn. 12).
Ein wegen unterbliebener Anhörung festzustellender Gehörsverstoß ist zwar in der Zeit zwischen Übertragung und Endentscheidung heilbar (BVerwG, Urt. v. 10.11.1999 - BVerwG 6 C 30.98 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 7.10.2004 - BVerwG 3 B 62.04 -, juris Rn. 5). Eine Heilung ist im Streitfall aber nicht erfolgt. Eine Heilung kann stattfinden, wenn die Beteiligten durch rügelose Einlassung gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 295 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen geben, dass sie gegen die erfolgte Übertragung keine Bedenken haben (BVerwG, Urt. v. 10.11.1999 - BVerwG 6 C 30.98 -, juris Rn. 19; Beschl. v. 7.10.2004 - BVerwG 3 B 62.04 -, juris Rn. 5; Schübel-Pfister, a. a. O., Rn. 12). Hier hat die Antragstellerin indes mit Schriftsatz vom 9. September 2024 gerade den Gehörsverstoß gerügt und ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 VwGO lägen nicht vor; zugleich hat sie den Gehörsverstoß zur Begründung von Befangenheitsanträgen gegen diejenigen Richter gemacht, die an dem Einzelrichterübertragungsbeschluss mitgewirkt haben (Bl. 334 bis 341/Papier-GA VG).
Rügt ein Beteiligter - wie hier die Antragstellerin - die Verletzung rechtlichen Gehörs wegen fehlender Anhörung vor der erfolgten Einzelrichterübertragung, ist eine Heilbarkeit gleichwohl nicht ausgeschlossen; vielmehr bietet § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO die Möglichkeit, den Gehörsverstoß zu korrigieren (BVerwG, Urt. v. 10.11.1999 - BVerwG 6 C 30.98 -, juris Rn. 19). Der verfahrensfehlerhaft bestimmte Einzelrichter muss die Anhörung nachholen und kann die Sache - in verfassungskonformer Auslegung der Rückübertragungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 VwGO - auf die Kammer zurückübertragen, wenn er aufgrund einer nachgeholten Anhörung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rechtssache entgegen der ursprünglichen Annahme der Kammer doch grundsätzliche Bedeutung hat oder besondere Schwierigkeiten aufweist, denn anderenfalls zwänge man den Einzelrichter, sehenden Auges eine unter dem Makel der Gehörsverletzung stehende Entscheidung zu treffen (BVerwG, Urt. v. 10.11.1999 - BVerwG 6 C 30.98 -, juris Rn. 19; Beschl. v. 7.10.2004 - BVerwG 3 B 62.04 -, juris Rn. 5; Schübel-Pfister, a. a. O., Rn. 12). Auch wenn - wie hier - der Einzelrichter den Rechtsstreit nicht auf die Kammer zurückübertragen hat, kann der Gehörsverstoß geheilt worden sein, nämlich wenn der Einzelrichter das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 VwGO geprüft und weiterhin für gegeben angesehen hat (BVerwG, Urt. v. 10.11.1999 - BVerwG 6 C 30.98 -, juris Rn. 19 f.). Die Durchführung einer entsprechenden Prüfung unter Würdigung von im Rahmen einer nachgeholten Anhörung vorgebrachten Bedenken gegen die Einzelrichterübertragung kann etwa dadurch dokumentiert sein, dass der Einzelrichter in den Entscheidungsgründen hinreichend deutlich zu erkennen gibt, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung auch in Anbetracht der gegenteiligen Ausführungen eines Beteiligten im nachgeholten Anhörungsverfahren die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 VwGO nach wie vor als gegeben angesehen hat, womit zugleich eine Rückübertragung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausschied (BVerwG, Urt. v. 10.11.1999 - BVerwG 6 C 30.98 -, juris Rn. 20). Möglich ist ferner, dass der Einzelrichter seine entsprechende Rechtsauffassung im Rahmen einer dienstlichen Erklärung oder gerichtlichen Verfügung zum Ausdruck bringt. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist indes im Streitfall eine Heilung des Gehörsverstoßes nicht erfolgt. Der Einzelrichter hat zwar im Rahmen seiner dienstlichen Äußerung zum Befangenheitsgesuch der Antragstellerin erläutert, bei der zeitlich vor Ablauf der Anhörungsfrist erfolgten Einzelrichterübertragung handle es sich um ein bedauerliches Versehen, das insbesondere vor dem Hintergrund der Ende September 2024 vorgesehenen Einführung der elektronischen Akte "e2A" erklärbar sei, denn er als Richter habe entsprechend der dringenden Bitte des für die Schulungen zuständigen internen Fortbildungsteams versucht, die Serviceeinheit ab dem 9. September 2024 so wenig wie möglich mit der Abarbeitung von Aufgaben zu belasten, damit dieser die notwendigen zeitlichen Kapazitäten für die erforderlichen "e2A"-Schulungen zur Verfügung stünden (dienstliche Äußerung vom 10.9.2024 zum Befangenheitsgesuch im streitgegenständlichen Eilverfahren [Bl. 346 f./Papier-GA VG]); eine Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Antragstellerin zu den aus ihrer Sicht fehlenden Voraussetzungen für die Einzelrichter-Übertragung findet sich hierin aber nicht. Auch die Entscheidungsgründe der angegriffenen Entscheidung enthalten zu diesem Gesichtspunkt keine erkennbaren Ausführungen.
Aus dem vorliegenden Gehörsverstoß folgt allerdings - anders, als die Antragstellerin meint (so BB, S. 9) - nicht zugleich eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Dies wäre nur dann der Fall, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für den Gehörsverstoß bestimmend gewesen wären (BVerwG, Urt. v. 10.11.1999 - BVerwG 6 C 30.98 -, juris Rn. 21 m. w. Nw.). Hierfür ist indes nichts ersichtlich. Sowohl der Einzelrichter als auch die übrigen Richter, die an dem Übertragungsbeschluss mitgewirkt haben, haben in ihren dienstlichen Äußerungen vom 10. September 2024 in Bezug auf das Befangenheitsersuchen der Antragstellerin glaubhaft bekundet, dass es sich um ein Versehen gehandelt habe, das trotz sorgfältiger Arbeitsweise nicht vollständig ausgeschlossen werden könne, zumal die Kammer einen hohen Bestand an Verfahren zu bearbeiten habe und der Geschäftsbetrieb aufgrund der bevorstehenden Organisationsänderung in besonderem Maße belastet gewesen sei (dienstliche Äußerung der Ri'in G. [Bl. 344/Papier-GA VG], des RiVG H. [Bl. 345 Papier-GA VG] sowie des VorsRiVG I. [Bl. 346 f./Papier-GA VG]).
Nach alledem liegt ein im Rechtsmittelverfahren beachtlicher Verstoß gegen Art. 6 VwGO vor, weil die in Bezug auf die Antragstellerin unterbliebene Anhörung zur Einzelrichterübertragung zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung - hier: in Gestalt der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör - darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.1999 - BVerwG 6 C 30.98 -, juris Rn. 16; Beschl. v. 15.10.2001 - BVerwG 8 B 104.01 -, juris Rn. 7) mit der Folge, dass auch die nachfolgende Sachentscheidung des Einzelrichters mit einem Mangel behaftet ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26.4.2013 - 5 ME 108/13 -, juris Rn. 13).
Dieser Mangel kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht geheilt werden, denn anders als beim Berufungsverfahren, das als volle weitere Tatsacheninstanz eine umfassende Prüfung des Klagebegehrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ermöglicht, ist der Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren wegen der Beschränkung auf die Prüfung der dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ein eingeschränkter. Vor diesem Hintergrund kann das Beschwerdegericht von seiner Befugnis gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 572 Abs. 3 ZPO Gebrauch machen, die Sachentscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, damit dieses die Beteiligten zu der bereits erfolgten Einzelrichterübertragung ordnungsgemäß anhören, sich mit der Möglichkeit der Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer auseinandersetzen und schließlich eine erneute Sachentscheidung treffen kann (Nds. OVG, Beschl. v. 26.4.2013 - 5 ME 108/13 -, juris Rn. 14 f.). Das Beschwerdegericht kann das ihm gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 572 Abs. 3 ZPO zustehende Ermessen in einem Fall, in dem - wie hier - mit den gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO dargelegten Gründen durchgreifend ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht worden ist, aber auch dahingehend ausüben, umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist. Denn das Beschwerdegericht prüft den Rechtsfall innerhalb des durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gezogenen Rahmens im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht (OVG NRW, Beschl. v. 2.11.2017 - 4 B 891/17 -, juris Rn. 33). Mit Blick auf die damit eröffnete vollumfängliche Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Senats bedarf es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes der Zurückverweisung des Verfahrens zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht nicht. Die Antragstellerin hat zwar ausdrücklich allein die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses sowie Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht beantragt, in ihrem Beschwerdevorbringen jedoch umfänglich materiell-rechtliche Einwendungen gegen die vorinstanzliche Entscheidung erhoben (BB, S. 9 bis 56) und damit bei verständiger Würdigung zum Ausdruck gebracht, dass sie ihr erstinstanzliches Begehren auch im Beschwerdeverfahren weiterverfolgen will. Daher sieht der Senat im Interesse der gebotenen Verfahrensbeschleunigung von einer Zurückverweisung ab.
2. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, aber unbegründet. Die von ihr begehrte einstweilige Anordnung, gerichtet auf die vorläufige Aussetzung der Vollstreckung durch die Antragsgegnerin, ist nicht zu erlassen.
a) Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Betreffenden vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag gegen die drohende Veränderung des bestehenden Zustands durch die von der Antragsgegnerin angekündigte Zwangsvollstreckung. Ein Fall des § 80 Abs. 5 VwGO, der einer Anwendung des § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO entgegenstünde (§ 123 Abs. 5 VwGO), liegt nicht vor, weil es sich bei der Ankündigung der Vollstreckung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (Bay. VGH, Beschl. v. 2.8.2017 - 20 C 17.1129 -, juris Rn. 6), sondern um eine lediglich aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach außen gerichtete Bekanntmachung einer verwaltungsinternen Maßnahme (vgl. BFH, Beschl. v. 14.6.1988 - VII B 15/88 -, juris Rn.8).
b) Es kann dahinstehen, ob ein auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gerichteter Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO regelmäßig wegen fehlenden allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, wenn der jeweilige Antragsteller nicht zuvor erfolglos einen Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde gestellt hat (diese Frage offenlassend VG Cottbus, Beschl. v. 3.11.2021 - 6 L 189/21 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 30.10.2024 - 3 L 348/24 -, juris Rn. 12; diese Frage bejahend etwa: VG München, Beschl. v. 6.10.2016 - M 6 E 16.3949 -, juris Rn. 19; VG Schleswig, Beschl. v. 6.2.2025 - 4 B 46/24 -, juris Rn. 26 [zur Vollstreckung von Benutzungsgebühren]; Beschl. v. 4.12.2024 - -, juris Rn. 31 [zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen]). Denn die Antragstellerin hat einen solchen erfolglosen Antrag auf vorläufige Aussetzung der Zwangsvollstreckung bei der Antragsgegnerin unter dem 9. Januar 2024 gestellt. Zudem drohte ihr jedenfalls seit der weiteren Vollstreckungsankündigung vom 26. April 2024 die Vollstreckung (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO analog).
c) Der Antrag ist in einem Fall wie dem Streitfall, in dem die beigeladene Landesrundfunkanstalt die Beitragsforderung zur Vollstreckung an die Vollstreckungsbehörde abgegeben und diese den Schuldner mittels Vollstreckungsankündigung bereits zur Zahlung aufgefordert hat, auch nicht deshalb unzulässig, weil der Antragstellerin für ihren der Sache nach auf vorbeugenden Rechtsschutz gerichteten Antrag das insoweit erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Verwaltungsrechtsschutz grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt darum ein System nachgängigen - gegebenenfalls vorläufigen - Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses System zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht. Vorbeugende Klagen sowie vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz als Ausnahmen im System der Verwaltungsgerichtsordnung sind daher nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des vorläufigen Rechtsschutzes - mit für den Betreffenden unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (st. Rsp., vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 12.1.1967 - BVerwG III C 58.65 -, juris Rn. 18; Urt. v. 8.9.1972 - BVerwG IV C 17.71 -, juris Rn. 29; Urt. v. 29.7.1977 - BVerwG IV C 51.75 -, juris Rn. 22; Urt. v. 7.5.1987 - BVerwG 3 C 53.85 -, juris 25; Urt. v. 25.9.2008 - BVerwG 3 C 35.07 -, juris Rn. 26; Urt. v. 25.9.2008 - BVerwG 3 C 35.07 -, juris Rn. 26; Urt. v. 13.12.2018 - BVerwG 2 C 52.17 -, juris Rn. 37; Urt. v. 15.6.2023 - BVerwG 1 CN 1.22 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Beschl. v. 9.4.2014 - 13 LA 17/13 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 5.7.2023 - 11 ME 120/23 -, juris Rn. 56). Eine solche Ausnahmekonstellation kann bei hinreichend konkret drohenden Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren vorliegen, die an verwaltungsrechtliche Zweifelsfragen anknüpfen (Nds. OVG, Beschl. v. 5.7.2023 - 11 ME 120/23 -, juris Rn. 56). Sie kann aber auch dann gegeben sein, wenn schon die kurzfristige Hinnahme der befürchteten Handlungsweise geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten in besonders schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen. Insoweit muss eine erhebliche, über bloße Randbereiche hinausgehende Verletzung von Grundrechten drohen, die auch über eine spätere gerichtliche Entscheidung nicht mehr ohne Weiteres beseitigt werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 15.8.2002 - 1 BvR 1790/00 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschl. v. 17.3.2004 - 13 B 2691/03 -, juris Rn. 10 f.). Ob eine Unzumutbarkeit vorliegt, bedarf der Prüfung im jeweiligen Einzelfall (BVerwG, Urt. v. 15.6.2023 - BVerwG 1 CN 1.22 -, juris Rn. 18).
Ein solches spezifisches Interesse der Antragstellerin gerade an der Inanspruchnahme (vorläufigen) vorbeugenden Rechtsschutzes ist hier gegeben. Die Antragsgegnerin hat durch die Vollstreckungsankündigung vom 26. April 2024 unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie die Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen die Antragstellerin beabsichtigt. Soweit in der Rechtsprechung ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis bei einem auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung verneint wird, es sei dem Betreffenden zuzumuten, die Zwangsvollstreckung abzuwarten und sich dann gegen die - ggf. der Anfechtung und Aussetzung nach § 80 Abs. 5 VwGO zugänglichen - Verwaltungsakte zur Wehr zu setzen, etwa gegen die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft oder gegen eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung, und so ggf. auch den, wenn auch nur vorübergehenden, Verlust von Vermögenswerten hinzunehmen (VG Cottbus, Beschl. v. 3.11.2021 - 6 L 189/21 -, juris Rn. 11; VG Cottbus, Beschl. v. 30.10.2024 - 3 L 348/24 -, juris Rn. 14; zu dieser Auffassung tendierend auch die Vorinstanz, Beschlussabdruck - BA -, S. 7), folgt der Senat dieser Rechtsauffassung nicht (die Frage des Vorliegens vorbeugenden Rechtsschutzes sowie der Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen noch offenlassend Nds. OVG, Beschl. v. 19.4.2024 - 8 PA 44/24 -; Beschl. v. 21.8.2024 - 8 ME 20/24 -, juris Rn. 6; die Zulässigkeit einer Beschwerde mit dem Ziel der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen bejahend, ohne auf die Frage der Zulässigkeit vorbeugenden Rechtsschutzes gesondert eingehend Bay. VGH, Beschl. v. 7.3.2024 - 7 CE 23.1749 -, juris Rn. 2).
Vor der Vollstreckung selbst ergehen keine weiteren Verwaltungsakte, deren mögliche Anfechtung - auch in Ansehung eines zeitgleich stattfindenden Eilantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO - hinreichenden Rechtsschutz böte. Die Zwangsvollstreckung ist mit einem nicht unerheblichen - also nicht nur Randbereiche betreffenden - Eingriff in das Grundrecht des Betreffenden aus Art. 13 Abs. 1 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) verbunden, der im Falle eines erfolgreichen Angriffes gegen die Vollstreckungsmaßnahmen selbst nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Ebenfalls nicht ohne Weiteres reparabel und damit nicht hinnehmbar ist - worauf die Antragstellerin zu Recht hingewiesen hat (BB, S. 13) - der Nachteil, der etwa bei einer Forderungspfändung in Gestalt eines Ansehens- und Vertrauensverlusts beim Drittschuldner entstehen kann (OVG NRW, Urt. v. 30.10.2003 - 3 A 3417/99 -, juris Rn. 26; VG Arnsberg, Beschl. v. 7.5.2019 - 5 L 327/19 -, juris Rn. 18 f.; VG Schleswig, Beschl. v. 4.12.2024 - 4 B 33.24 -, juris Rn. 32; Beschl. v. 6.2.2025 - 4 B 46/24 -, juris Rn. 27). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass sich nachträglicher Rechtsschutz immer nur gegen die einzelne Vollstreckungsmaßnahme (d. h. die jeweilige Konto-, Forderungs- oder Sachpfändung) richtet, nicht aber die Vollstreckung insgesamt aussetzen könnte (vgl. VGH Ba.-Württ., Urt. v. 24.2.1992 - 5 S 2520/91 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Urt. v. 30.10.2003 - 3 A 3417/99 -, juris Rn. 26). Abgesehen davon, dass dies zu einer Vielzahl von Verfahren gegen einzelne Pfändungsmaßnahmen führen könnte, lässt es den Schuldner permanent im Ungewissen, ob er - auch nach einem Erfolg im Rechtsschutz gegen eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme - mit anderen Vollstreckungsmaßnahmen rechnen muss.
3. Der Antrag hat indes in der Sache keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat zwar einen Anordnungsgrund, nicht aber einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn der Antragsteller einen Anordnungsgrund - also die besondere Dringlichkeit der begehrten Anordnung - und einen Anordnungsanspruch - d. h. das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs - glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Maßgeblich für die Beurteilung beider Voraussetzungen ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz.
Die Antragstellerin begehrt hier eine - wenn auch nur zeitlich beschränkte - Vorwegnahme der Hauptsache. Diese ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) dann gerechtfertigt, wenn in Bezug auf den Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist, dass der Verweis auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens für den Betreffenden schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte, und in Bezug auf den Anordnungsanspruch, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.4.2004 - 6 S 17/04 -, juris Rn. 14; OVG Saarl., Beschl. v. 18.1.2006 - 1 W 18/05 -, juris Rn. 6 f.; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 21.4.2010 - OVG 9 S 109.09 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Beschl. v. 15.4.2020 - 8 ME 36/20 -, juris Rn. 9; Schl.-H. OVG, Beschl. v. 3.8.2023 - 2 MB 11.23 -, juris Rn. 17). Zwar ist hier von einem Anordnungsgrund auszugehen, weil die Antragsgegnerin mit ihrer Vollstreckungsankündigung vom 26. April 2024 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, nach Ablauf der gesetzten Frist gegen die Antragstellerin vollstrecken zu wollen und die Vollstreckung für die Antragstellerin zu unzumutbaren Nachteilen führt (s. o.). Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich wäre.
Die Annahme eines Anordnungsanspruchs setzt voraus, dass die von der Behörde angekündigte Vollstreckung nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wegen Fehlens der gesetzlich normierten Voraussetzungen für die rechtmäßige Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen unzulässig wäre. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin einen in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgenden materiellen Anspruch darauf hat, von einer künftigen Zwangsvollstreckung wegen der geltend gemachten Forderungen verschont zu werden. Vielmehr ist die von der Antragsgegnerin angekündigte Vollstreckung nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens offenkundig rechtmäßig.
a) Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 15./21. Dezember 2010 (RBStV) erfolgt die Vollstreckung von Festsetzungsbescheiden über rückständige Rundfunkbeiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. In Niedersachsen richtet sich die Verwaltungsvollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG).
Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, die Bestimmung des § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV sei wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig (BB, S. 14 bis 16, 48) mit der Folge, dass es bereits an einem für die Zwangsvollstreckung notwendigen Titel fehle.
Die Antragstellerin ist der Auffassung (BB, S. 14 bis 16; so auch Antragsschrift vom 15.7.2024 - AS -, S. 46 bis 48), die Rechtsgrundsätze, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2012 (- 1 BvL 8/11 und 1 BvL 22/11 -, juris) in Bezug auf das Selbsttitulierungsrecht zweier öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute aufgestellt habe, und die hieraus gezogene Schlussfolgerung eines Verstoßes des Selbsttitulierungsrechts gegen Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund einer gleichheitswidrigen Privilegierung seien auf den Streitfall übertragbar. Weil der NDR - wie auch alle anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten - als ein im direkten Wettbewerb zu Rundfunk- und Fernsehprogrammen privater, nicht beitragsfinanzierter Anbieter stehendes Unternehmen im Sinne des Kartellrechts anzusehen sei, stelle die Selbsttitulierung von Forderungen des Beigeladenen und deren Vollstreckung im Wege der Verwaltungsvollstreckung eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare und damit unzulässige Wettbewerbsverzerrung dar. Wenn die Forderungen des Beigeladenen im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu deutlich geringeren Kosten als denen des deutlich aufwendigeren und kostenintensiveren gerichtlichen Mahn- und Vollstreckungsverfahrens beigetrieben würden, stelle dies einen deutlichen Wettbewerbsvorteil gegenüber den privaten Konkurrenten dar, für die die Durchsetzung ihrer Forderungen mit einer erheblich höheren Kostenlast verbunden sei. Der Wettbewerbsvorteil des Beigeladenen gegenüber den privatrechtlich organisierten Konkurrenten dadurch, dass die Vollstreckung "einfacher und billiger" sei, führe zu Nachteilen für den Verbraucher.
Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen. Zutreffend ist zwar, dass das Bundesverfassungsgericht in der bezeichneten Entscheidung Bestimmungen des niedersächsischen Landesrechts, die ein Selbsttitulierungsrecht zweier öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten in Niedersachen und damit eine "einfachere" zivilprozessrechtliche Zwangsvollstreckung ermöglicht hatten, weil weder ein Vollstreckungstitel nachgewiesen noch eine Vollstreckungsklausel erteilt werden musste, sondern der Antrag der betreffenden Kreditanstalt den vollstreckbaren Titel ersetzte (BVerfG, a. a. O, Rn. 2 bis 13), unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Privilegierung als mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und damit für verfassungswidrig erklärt hat (BVerfG, a. a. O., Rn. 42, 44 ff.).
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist diese Rechtsprechung aber im Streitfall nicht einschlägig. Denn für das Bundesverfassungsgericht war für die Annahme einer durch das Selbsttitulierungsrecht bewirkten ungerechtfertigten Privilegierung der betreffenden öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten entscheidend, dass diese Privilegierung nicht nur im Verhältnis zu den niedersächsischen Privatbanken sowie den in Niedersachen tätigen überregionalen Privatbanken galt, sondern auch gegenüber einer großen Anzahl anderer öffentlich-rechtlicher niedersächsischer Kreditinstitute, denen - wie den Privatanbietern von Krediten - ebenfalls kein Selbsttitulierungsrecht zustand (BVerfG, a. a. O., Rn. 14, 48, 50 bis 52). Demgegenüber können alle öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland ihre Festsetzungsbescheide im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens vollstrecken; insoweit gibt es also gerade keine vereinzelten Vollstreckungsprivilegierungen.
Ungeachtet dessen gebietet Art. 3 Abs. 1 GG dem Normgeber lediglich, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist nur verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschl. v. 18.12.2012 - 1 BvL 8/11 und 1 BvL 22/11 -, juris Rn. Rn. 45 m. w. Nw.). Die Gruppe der Rundfunkbeitragspflichtigen und die Gruppe derer, die Leistungen von privaten Rundfunk- und Fernsehanbietern entgegennehmen, ist aber gerade nicht wesentlich gleich, sondern weist zwei entscheidende Unterschiede auf. Erstens entsteht die Rundfunkbeitragspflicht nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag unmittelbar kraft Gesetzes, weil nach § 2 Abs. 1 RBStV im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.2019 - BVerwG 6 C 20.18 -, juris Rn. 14) und der Landesgesetzgeber dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15./21. Dezember 2010 mit Gesetz vom 29. Juni 2011 (Nds. GVBl. 2011, S. 186) zugestimmt hat. Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche nichtsteuerliche Abgabe für die Möglichkeit, das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen, die der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -, juris Rn. 52 ff.). Damit unterscheidet sich der Rundfunkbeitrag von der privatrechtlichen Forderung, wie sie Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum fehlenden Selbsttitulierungsrecht der betreffenden öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute (BVerfG, Beschl. v. 18.12.2012 - 1 BvL 8/11 und 1 BvL 22/11 -, juris) gewesen ist (hierauf abhebend auch Bay. VGH, Beschl. v. 12.12.2022 - 7 ZB 20.1120 -, juris Rn. 24). Ebenso ist das Entgelt zwischen Schuldner und Gläubiger bei Inanspruchnahme von Leistungen privater Rundfunk- und Fernsehanbieter privatrechtliche Natur. Zweitens soll der öffentlich-rechtliche Rundfunk ein Programm anbieten, das ohne Orientierung an Einschaltquoten und Werbeumsätzen die Grundversorgung der Bevölkerung mit - den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in vollem Umfang entsprechenden - Rundfunkprogrammen gewährleitstet (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 -, juris Rn. 148), und damit "eine Art informationelle Daseinsvorsorge für die Gesamtbevölkerung" (BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -, juris Rn. 60 m. w. Nw.) darstellen. Private Rundfunkanbieter unterliegen diesem Programmauftrag nicht. Die aus Sicht der Beschwerde bestehende "Wettbewerbssituation" zwischen öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk besteht somit bereits nicht; jedenfalls aber wäre die Privilegierung in der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen einerseits bzw. von Entgelten privater Anbieter andererseits als "Wettbewerbsvorteil" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch dessen Auftrag der "informationellen Daseinsvorsorge" gerechtfertigt.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, im Streitfall ergebe sich kein Selbsttitulierungsrecht "aus Gesetz" (so BB, S. 16, 17, 48), lässt dieser Einwand unbeachtet, dass der Beigeladene nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV rückständige Rundfunkbeiträge festsetzt, diese Festsetzungsbescheide gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV im Verwaltungsvollstreckungsverfahren festgesetzt werden und der Landesgesetzgeber dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15./21. Dezember 2010 mit Gesetz vom 29. Juni 2011 zugestimmt hat.
2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 NVwVG regelt das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz die Vollstreckung von Ansprüchen des Landes, einer Kommune oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts aus Vollstreckungsurkunden im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 4 NVwVG über Geldforderungen. Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet (Leistungsbescheid), wird nach den Vorschriften des Ersten Teils des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, also nach den §§ 2 bis 69 NVwVG, vollstreckt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 NVwVG). Gemäß § 3 Abs. 1 NVwVG darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn
gegen den Leistungsbescheid kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann (Nr. 1),
die Geldforderung fällig ist (Nr. 2),
dem Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, es sei denn, dass diese nach § 4 NVwVG nicht erforderlich ist (Nr. 3)
und die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist (oder in den Fällen des § 4 Abs. 3 und 4 Nr. 1 NVwVG drei Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit) verstrichen sind.
Im Übrigen bestimmt § 1 Abs. 1 NVwfG, dass für die öffentlich-rechtliche Veraltungstätigkeiten der Behörden des Landes, des Kommunen und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes mit Ausnahme der im einzelnen angeführten Vorschriften entsprechend gelten.
In Anwendung dieser Normen begegnet die bevorstehende Durchführung der Zwangsvollstreckung keinen rechtlichen Bedenken. Mit ihren hiergegen gerichteten Einwänden dringt die Antragstellerin nicht durch.
a) Die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sowie des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sind auf das Verwaltungsverfahren des Beigeladenen und die in seinem Interesse betriebene Verwaltungsvollstreckung anwendbar.
Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin darauf, dass es sich bei dem Beigeladenen nicht um eine unter der "Aufsicht des Landes" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 NVwVG sowie des § 1 Abs. 1 NVwVfG stehende Anstalt des öffentlichen Rechts handle, weil unter Landesaufsicht in diesem Sinne - wie sich insbesondere aus Art. 57 Abs. 5 der Niedersächsischen Landesverfassung ergebe - nicht nur eine Rechts- sondern auch eine Fachaufsicht zu verstehen sei, es im Bereich des Beigeladenen indes keine Fachaufsicht gebe (vgl. etwa Schreiben ihres bevollmächtigten Interessenvertreters vom 9.1.2024, S. 37; AS, S. 8 bis 10).
Der Beigeladene ist nach § 1 Abs. 1 des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk (NDR) vom 4./9. März 2021, dem der Niedersächsische Landtag mit Gesetz vom 7. Juli 2021 zugestimmt hat (Nds. GVBl. 2021, 487) und der mit Wirkung vom 1. September 2021 in Kraft getreten ist (NDRVtr), bzw. er war für den hier streitgegenständlichen Beitragszeitraum nach § 1 Abs. 1 des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk vom 17./18. November 1991, dem das Land Niedersachsen mit Gesetz vom 25. Februar 1992 zugestimmt (Nds. GVBl. 1992, 41) und der seit dem 1 März 1992 in der sodann jeweils maßgeblichen Fassung gegolten hatte (NDRVtr a. F.), eine gemeinnützige, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Nach § 37 Abs. 1 NDRVtr a. F./§ 39 Abs. 1 Satz 1 NDRVtr n. F. führen die Regierungen der Länder - also der Freien und Hansestadt Hamburg sowie der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein (vgl. § 1 Abs. 1 NDRVtr a. F./n.F) - die Aufsicht über den NDR hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Staatsvertrages und der allgemeinen Rechtsvorschriften. Hiermit ist zwar - wie die Antragstellerin zutreffend herausgestellt hat - eine Rechtsaufsicht festgeschrieben, die von den an dem Staatsvertrag beteiligten Ländern im Wechsel von 18 Monaten wahrgenommen wurde/wird (§ 37 Abs. 1 Satz 2 NDRVtr a.F./§ 39 Abs. 1 Satz 2 NDRVtr n. F.). Eine Rechtsaufsicht ist jedoch ausreichend, um das Tatbestandsmerkmal der "Landesaufsicht" im Sinne des § 1 Abs. 1 NVwVG und § 1 Abs. 1 NVwVfG zu erfüllen; dass der Beigeladene in Bezug auf seine Verwaltungstätigkeit keiner Fachaufsicht unterliegt, ist rechtlich unerheblich.
Dies entspricht der Rechtsprechung des langjährig für das Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragsrecht zuständig gewesenen 4. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Bezug auf den Staatsvertrag alter und neuer Fassung (Nds. OVG, Beschl. v. 23.12.2009 - 4 LA 357/08 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 5.3.2021 - 4 LB 84/20 -, juris Rn. 30), welcher der nunmehr für das Rundfunkbeitragsrecht zuständige beschließende Senat sowohl für den seit dem Jahr 1992 gegoltenen als auch für den aktuell geltenden Staatsvertrag beitritt. Dass der Begriff "Landesaufsicht" in §§ 1 Abs. 1 NVwVG, 1 Abs. 1 NVwVfG nicht zwingend Rechts- und Fachaufsicht beinhaltet, ergibt sich aus dem Zweck der Vorschriften, die einen Gleichklang des in unmittelbarer und mittelbarer Staatsverwaltung angewendeten Verfahrensrechts herbeiführen sollen. Die Aufsicht über die Träger der mittelbaren Staatsverwaltung kann sich aber - wie gerade die von der Antragstellerin als Beleg für ihre Gegenposition herangezogenen Vorschrift des Art. 57 Abs. 5 NVerf zeigt - auf die Rechtsaufsicht beschränken. In Art. 57 NVerf wird den Gemeinden, Landkreisen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften das Recht auf Selbstverwaltung garantiert. Zudem wird zwischen Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten bzw. übertragenen Aufgaben differenziert, Art. 57 Abs. 4, 5 NVerf. Staatsaufsicht bei Gemeinden ist in Selbstverwaltungsangelegenheiten stets reine Rechtsaufsicht (vgl. BVerfG., Urt. v. 30.7.1958 - 2 BvG 1/58 -, juris Rn. 19). Daher kommt in Art. 57 Abs. 5 NVerf, wonach das Land durch seine Aufsicht sicherstellt, dass die Gesetze beachtet und die Auftragsangelegenheiten weisungsgemäß erfüllt werden, zum Ausdruck, dass im Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten die Staatsaufsicht auf die Rechtsaufsicht beschränkt ist (Waechter, in: Butzer u. a., Komm. zur Nds. Verf., 2. Aufl. 2021, Art. 47 Rn. 147), während bei Auftragsangelegenheiten zusätzlich eine Fachaufsicht eingreift. Wäre also mit "Landesaufsicht" im Sinne der §§ 1 Abs. 1 NVwVG, 1 Abs. 1 NVwVfG stets Rechts- und Fachaufsicht gemeint, wären das Verwaltungsvollstreckungs- und das Verwaltungsverfahrensgesetz auf die Selbstverwaltungsaufgaben nicht anwendbar, was dem Gesetzesziel, einen Gleichklang zwischen unmittelbarer und mittelbarer Staatsverwaltung zu erreichen, zuwiderliefe und damit erkennbar nicht gewollt ist. Dementsprechend ist unter "Landesaufsicht" im Sinne der §§ 1 Abs. 1 NVwVG, 1 Abs. 1 NVwVfG die Landesaufsicht gemeint, soweit diese jeweils reicht, was eine Rechts- und Fachaufsicht, aber auch lediglich eine Rechtsaufsicht beinhalten kann.
b) Der Beigeladene durfte die Antragsgegnerin um Vollstreckungshilfe ersuchen. Die Antragstellerin hat in deren Zuständigkeitsbereich ihre Wohnung (vgl. § 10 Abs. 6 Satz 2 RBStV). Für die Vollstreckung der Bescheide über rückständige Rundfunkbeiträge sind die Gemeinden (§ 7 Abs. 4 Satz 1 NVwVG) bzw. die Samtgemeinden zuständig (vgl. 98 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes - NKomVG -, § 6 Abs. 1 NVwVG).
c) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Antragstellerin, im Streitfall liege kein Verwaltungsakt im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 NVwVG - also kein "Leistungsbescheid" - vor (so BB, S 26, 28; AS, S. 20, 43 bis 46; 48 bis 57).
"Leistungsbescheid" ist ein Verwaltungsakt, also eine hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft, gerichtet auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Nach dessen Unanfechtbarkeit kann die Leistungspflicht des Adressaten grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden, so dass der geregelte öffentlich-rechtliche Anspruch nötigenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden kann (BVerwG, Urt. v. 26.10.1978 - BVerwG V C 52.77 -, juris Rn. 17). Ob eine Äußerung einer Behörde so zu verstehen ist, also eine Leistungspflicht des Adressaten begründet werden soll, ist durch Auslegung zu ermitteln, und zwar nach dem objektiven Erklärungsinhalt (BVerwG, Urt. v. 26.10.1978 - BVerwG V C 52.77 -, juris Rn. 17). Es kommt also - wie stets bei der Auslegung von Äußerungen des Bürgers gegenüber der Verwaltung und umgekehrt - entsprechend §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht auf den inneren Willen des Erklärenden an, sondern darauf, wie die Erklärung aus Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist (zu diesem Maßstab etwa BVerwG, Urt. v. 28.5.2003 - BVerwG 8 C 6.02 - juris Rn. 20; Beschl. v. 31.8.2011 - BVerwG 2 B 68.10 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Urt. v. 25.9.2018 - 5 LB 98716 -, juris Rn. 52). Mit Blick auf diese Grundsätze ist ein Schriftstück mit Gewissheit als Leistungsbescheid auszulegen, wenn es mit den Worten "Leistungsbescheid" überschrieben ist, den Adressaten gebietend oder jedenfalls verpflichtungsregelnd zur Zahlung eines näher bezeichneten Betrags auffordert und sich eine Begründung sowie eine Rechtsmittelbelehrung anschließen; jedoch kann auch eine weniger streng formulierte "Äußerung" nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt als Leistungsbescheid ausgelegt werden (BVerwG, Urt. v. 26.10.1978 - BVerwG V C 52.77 -, juris Rn. 18).
Mit Blick hierauf findet die Ansicht der Antragstellerin, dass sich die hier streitgegenständlichen Schriftstücke vom 1. Oktober 2019, vom 1. November 2019 und vom 1. August 2020 in der bloßen Feststellung erschöpfen, dass eine Rundfunkbeitragspflicht entstanden sei (so BB, S. 26 bis 28, 48; AS, s. 20, 51), keine Stütze. Vielmehr lässt die konkrete Abfassung dieser Schriftstücke aus Sicht eines verständigen Empfängers keinerlei Zweifel daran aufkommen, dass die Feststellung rückständiger Beitragsforderungen mit der Aufforderung verbunden worden ist, unverzüglich zu zahlen, damit die Antragstellerin nach Unanfechtbarkeit diese Leistungspflicht nicht mehr in Abrede stellen kann und diese nötigenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchsetzbar ist. Denn das jeweils mit "Festsetzungsbescheid - Beitragsnummer [...]" überschriebene Schriftstück beginnt mit der Aussage, dass die Antragstellerin ihrer Pflicht zur Zahlung der rückständigen Rundfunkbeiträge nicht oder nicht vollständig nachgekommen sei und weist somit gleich zu Beginn auf eine Zahlungspflicht hin. Sodann wird jeweils für einen bestimmten Zeitraum ein konkreter Betrag einschließlich Säumniszuschlag festgesetzt, zu dessen Berechnung im Einzelnen auf eine ebenfalls abgedruckte tabellarische Aufstellung ("Kontoauszug") verwiesen wird. Damit wird die Zahlungspflicht auf den entsprechenden Betrag konkretisiert. Sodann heißt es jeweils:
"Dieser Festsetzungsbescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Er wird im Wege der Zwangsvollstreckung [...] durchgesetzt, wenn der festgesetzte Betrag nicht gezahlt wird.
Wichtiger Hinweis:
Beachten Sie unbedingt, dass nicht nur der oben festgesetzte Betrag zu zahlen ist, sondern auch die weiteren offenen Forderungen [...].
Einschließlich des Monats [...] besteht ein offener Gesamtbetrag von [...]. Nur wenn Sie diesen offenen Gesamtbetrag unverzüglich zahlen, vermeiden Sie Mahn- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Grundlage dieses Festsetzungsbescheides".
Nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizonts ergibt sich hieraus klar, dass der jeweils festgesetzte Betrag unverzüglich zu zahlen ist und anderenfalls Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drohen. Dementsprechend lässt der Einwand der Antragstellerin, eine verbindliche Zahlungsaufforderung liege nicht vor, weil aus den Schreiben keine Zahlungsfrist hervorgehe, den konkreten Inhalt des jeweiligen Festsetzungsbescheides ("unverzüglich") unberücksichtigt. Soweit sie das Fehlen einer verbindlichen Zahlungsaufforderung daran festzumachen sucht, dass keine Bankverbindung angegeben sei (so AS, S. 50, 51), ist dem Verwaltungsvorgang zu entnehmen, dass den Bescheiden jeweils ein Überweisungsträger mit Angabe der entsprechenden Bankverbindung beigelegen hat. Aufgrund dieses Umstandes, dessen Vorliegen die Antragstellerin ausdrücklich bestätigt hat (so AS, S. 20), sind aus objektiver Sicht die Zahlungsmodalitäten hinreichend klar erkennbar. Auch die Argumentation der Antragstellerin, die Verwendung der Wort-Bildmarke "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" im Briefkopf des Schreibens mache deutlich, dass es sich hierbei lediglich um einen "normalen Geschäftsbrief handle", nicht aber um einen Verwaltungsakt (AS, S. 54 bis 56), steht mit den hier maßgeblichen Auslegungsgrundsätzen nicht im Einklang. Denn gleich zu Beginn des Schreibens - auf der linken Seite des Briefkopfes - sind Name und Adresse des Beigeladenen aufgeführt. Dieser Umstand sowie die Überschrift ("Festsetzungsbescheid"; Hervorhebung durch den Senat), der Verweis auf die Beitragsnummer, die dem Text eindeutig zu entnehmende unverzügliche Zahlungspflicht mit Verweis auf die Zwangsvollstreckung im Falle der Nicht-Zahlung sowie der weitere Umstand, dass das Schreiben mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, lassen aus Sicht eines verständigen Empfängers ganz eindeutig darauf schließen, dass hier ein Bescheid des Beigeladenen ergangen ist, der eine unverzügliche Zahlungspflicht der Antragstellerin in bestimmter Höhe anordnet, welcher im Falle der Nichtzahlung Grundlage einer zwangsweisen Beitreibung der Forderung sein soll.
Es entspricht im Übrigen der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung, dass Festsetzungsbescheide nach dem Rundfunkstaatsvertrag Leistungsbescheide darstellen (vgl. etwa Nds. OVG, Beschl. v. 5.3.2021 - 4 LB 84/20 -, juris Rn. 2, 31, OVG NRW, Beschl. v. 9.9.2021 - 2 B 1276/21 -, juris Rn. 25; Bay. VGH, Beschl. v. 7.3.2024 - 7 CE 23.1749, juris Rn. 10) und damit der Verwaltungsvollstreckung unterliegen. Soweit die Antragstellerin meint, ein Gericht, das einer von einem anderen Gericht oder einer vom Prozessgegner vertreten Rechtsposition folge, verletze seine richterliche Unabhängigkeit (so AS, S. 44), ist dem entgegenzuhalten, dass es die richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 GG, § 25 des Deutschen Richtergesetzes - DRiG -) gerade nicht in Frage stellt, sondern ein Ausdruck dieses Grundsatzes ist, wenn das Gericht einer bestimmten Rechtsauffassung überzeugt folgt, wer auch immer sie bereits vertreten hat.
d) Die Antragstellerin kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, die Festsetzungsbescheide vom 1. Oktober 2019, 1. November 2019 und 1. August 2020 seien nichtig und stellten daher keine vollstreckungsfähigen Titel dar.
Dies ergibt sich vorliegend für das maßgebliche Verhältnis zwischen Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 31. Januar 2023 (- 4 A 341/20 -). Mit diesem wurde u. a. eine Anfechtungsklage gegen die nunmehr zu vollstreckenden Festsetzungsbescheide vom 1. Oktober 2019, 1. November 2019 und 1. August 2020 abgewiesen; der gegen die klagabweisende Entscheidung gerichtete Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Berufung ist ohne Erfolg geblieben (Nds. OVG, Beschl. v. 7.9.2023 - 8 LA 20/23 -), ebenso ihre gegen die erst- und zweitinstanzliche Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde (BVerfG, Kammerbeschl. v. 8.4.2024 - 1 BvR 1964/23 -). Gemäß § 121 Nr. 1 VwGO ist die Antragstellerin als seinerzeitige Verfahrensbeteiligte an die Feststellung gebunden, dass diese Verwaltungsakte rechtmäßig sind, was auch die Feststellung einschließt, dass diese nicht nichtig sind.
Das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 31. Januar 2023 enthält die Feststellung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Festsetzungsbescheide. Inhalt und Umfang der Rechtskraft eines Urteils werden durch den Streitgegenstand bestimmt, über den das Gericht zu entscheiden hat. Bei dem auf Aufhebung der Festsetzungsbescheide gerichteten Begehren der Antragstellerin handelte es sich um eine Anfechtungsklage. Streitgegenstand einer Anfechtungsklage ist die Rechtsbehauptung des betreffenden Klägers, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (BVerwG, Beschl. v. 15.3.1968 - BVerwG VII C 183.65 -, juris Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.4.2008 - 11 S 759/06 -, juris Rn. 27). Wird der Klage stattgegeben, so wird diese Rechtsbehauptung als zutreffend bestätigt und damit bindend festgestellt, dass der Kläger durch die von ihm angefochtene Verwaltungsentscheidung in seinen Rechten verletzt worden ist. Wird dagegen die Klage abgewiesen, so muss unterschieden werden, ob diese Abweisung der Klage vom Gericht wegen Unzulässigkeit oder wegen Unbegründetheit ausgesprochen worden ist. Da der Tenor - auch bei stattgebenden Urteilen - allein nicht ausreicht, um den Inhalt und den Umfang der Rechtskraft zu ermitteln, müssen insoweit die Entscheidungsgründe herangezogen werden. Diese nehmen aber nicht an der Rechtskraft teil, sondern dienen nur der Auslegung der Entscheidungsformel. Ist die Klage also abgewiesen worden und ergeben die Gründe, dass das Gericht sie als unbegründet angesehen hat, so steht fest, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (BVerwG, Beschl. v. 15.3.1968 - BVerwG VII C 183.65 -, juris Rn. 16). So liegt es hier. Denn das Verwaltungsgericht Osnabrück hat in seinem Urteil vom 31. Januar 2023 die Anfechtungsklage abgewiesen, weil es die Festsetzungsbescheide vom 1. Oktober 2019, 1. November 2019 und 1. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2020 als rechtmäßig angesehen und dementsprechend eine Rechtsverletzung der Klägerin verneint hat (dortiger UA, S. 7). Die Feststellung der Rechtmäßigkeit gilt dabei umfassend und ist nicht auf die von dem Gericht ausdrücklich angesprochenen oder von den Beteiligten vorgetragenen Rechtsfragen beschränkt.
Wenn rechtskräftig feststeht, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig ist, beinhaltet dies regelmäßig auch die Feststellung, dass es sich nicht um einen nichtigen Bescheid gehandelt hat (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 4.3.2013 - 15 A 2421/12 -, juris Rn. 4). Denn hätte sich der Bescheid als nichtig erwiesen, hätte das Verwaltungsgericht nicht in eine sachliche Prüfung eintreten dürfen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.3.2013 - 15 A 2421/12 -, juris Rn. 4).
Daher kann die Antragstellerin sich im vorliegenden Verfahren weder erfolgreich auf Nichtigkeitsgründe der der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Festsetzungsbescheide berufen noch vermeintliche Gründe für die Rechtswidrigkeit der Festsetzungsbescheide geltend machen. Ihre Einwände,
die Festsetzungsbescheide seien nichtig, weil sie - zumal seinerzeit ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage, denn § 10a RBStV befinde sich erst seit dem 1. Juni 2020 in Kraft - vollautomatisch erlassen worden seien (BB, S. 37, 41, 46; AS, S. 30 bis 31),
die Festsetzungsbescheide seien wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 4 GG nichtig, weil Bescheide ausschließlich von Beamten und Beliehenen erlassen werden dürften, der Beigeladene aber keine Beamte beschäftige, er nicht kraft Gesetzes mit hoheitlichen Befugnissen beliehen worden sei und es sich bei dem "nichtrechtsfähigen ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" ebenfalls nicht um einen Beliehenen handle (BB, S. 17 bis 25, 48 bis 51; AS, S. 17, 18, 23 bis 27, 41 bis 42),
die Festsetzungsbescheide seien rechtswidrig, weil es dem Beigeladenen an der Behördeneigenschaft fehle, denn er trete als Unternehmen auf; dementsprechend bestehe zwischen ihr und dem Beigeladenen kein Subordinations-, sondern ein Gleichordnungsverhältnis (AS, S. 19 bis 22),
die Festsetzungsbescheide seien nichtig, weil der Beigeladene für den Erlass von Verwaltungsakten keine Befugnis habe, denn er stehe nicht in einem demokratischen Legitimationszusammenhang (AS. S. 27 bis 28),
die Festsetzungsbescheide stellten wegen Verstoßes gegen Unionsrecht "nichtige Schein-Verwaltungsakte" dar, weil die Einräumung der Verwaltungsakt-Befugnis in § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV in Widerspruch zu Unionsrecht stehe, und zwar unter dem Gesichtspunkt der fehlenden strikten Trennung zwischen hoheitlicher und betrieblicher Funktion, des Wettbewerbs mit Marktteilnehmern unter der Verwendung einer eingetragenen Unionsmarke sowie des Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung wegen des vollautomatischen Erlasses (BB, S. 28 bis 46, 48; AS, S. 22, 28 bis 29, 31 bis 41, 57),
die Festsetzungsbescheide seien rechtswidrig, weil die Höhe der Beitragspflicht "an versteckter Stelle" im Rundfunkfinanzierungsvertrag geregelt sei und die Art und Weise der Beitragsentrichtung Satzungsrecht sei, so dass es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehle (AS, S 48 f.),
sind somit im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. Dementsprechend kommt auch die von der Antragstellerin begehrte Aussetzung des Beschwerdeverfahrens zur Vorlage entsprechender unionsrechtlicher Fragestellungen an den Gerichtshof der Europäischen Union (so BB, S. 46) oder die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Frage der "Verfassungsmäßigkeit vollautomatisch erlassener Feststellungsbescheide" (so BB, S. 25; AS, S. 42), wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit nicht in Betracht.
e) Die bestandskräftigen Festsetzungsbescheide sind vollstreckbar, die entsprechenden Forderungen fällig. Der Rundfunkbeitrag war gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.
f) Die Antragstellerin ist auch gemahnt worden (Mahnungen des Beigeladenen vom 18.8.2020 und 16.2.2023). Die in den Mahnungen bestimmte Frist - der 8. September 2020 sowie der 9. März 2023 - war zum Zeitpunkt des Vollstreckungsersuchens des Beigeladenen (1. Dezember 2023) bereits verstrichen, ohne dass die Antragstellerin gezahlt hatte. Der Beigeladene war für die Mahnung zuständig (so Nds. OVG, Beschl. v. 5.3.2021 - 4 LB 84/20 -, juris 36 ff.); in den Mahnungen wird gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VwVfG auch jeweils die Vollstreckungsbehörde - die Antragsgegnerin - bezeichnet.
g) Soweit die Antragstellerin rügt, das Vollstreckungsersuchen sei nichtig, weil es vollautomatisch erfolgt sei (BB, S. 25, 41) bzw. weil hier nicht der Beigeladene als Behörde selbst hoheitlich gehandelt habe, sondern der zu hoheitlichem Handeln nicht durch Gesetz ermächtigte "Beitragsservice" als privatrechtlicher Geschäftsbesorger, der insoweit auch nicht als Beliehener tätig geworden sei (AS, S. 10 bis 17), dringt sie hiermit schon deshalb nicht durch, weil nur Verwaltungsakte nichtig sein können, es sich aber bei dem Vollstreckungsersuchen nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine behördeninterne Maßnahme ohne Außenwirkung handelt, durch die der Vollstreckungsschuldner nicht in eigenen Rechten verletzt sein kann (OVG NRW, Beschl. vom 27.12.2011 - 17 B 1301711 -, juris Rn. 2; OVG LSA, Beschl. v. 11.8.2015 - 4 M 103/15 -, juris Rn. 10).
h) Der weitere Einwand der Antragstellerin, die Vollstreckungsankündigung sei rechtswidrig, weil in ihr die der Vollstreckung zugrundeliegenden Titel sowie der Vollstreckungsgläubiger nicht hinreichend klar bezeichnet seien (so AS, S. 3 bis 8), zielt dies bei verständiger Würdigung auf die Rüge der fehlenden inhaltlichen Bestimmtheit im Sinne des § 1 Abs. 1 NVwVfG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 VwVfG ab. Auch insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Vollstreckungsankündigung nicht um einen Verwaltungsakt handelt, weil sie nicht auf das Setzen einer Rechtsfolge nach außen gerichtet ist. Sie hat lediglich den Sinn, den Schuldner noch einmal auf den Ernst der Situation hinzuweisen und ihm letztmalig die Gelegenheit zu geben, die Vollstreckung der Forderung durch freiwillige Leistung abzuwehren (VG Schleswig, Beschl. v. 6.2.2025 - 4 B 46/24 -, juris Rn. 24).
Ungeachtet dessen ist die Vollstreckungsankündigung kein nach § 3 NVwVG notwendiger Schritt im Vollstreckungsverfahren, so dass diesbezügliche Einwände schon vom rechtlichen Ansatz her ungeeignet sind, das Fehlen der zwingenden Vollstreckungsvoraussetzungen zu begründen.
i) Die Nebenforderungen können gemäß § 3 Abs. 2 NVwVG vollstreckt werden. Danach können Nebenforderungen wie Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten mit der Hauptforderung vollstreckt werden, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptforderungen eingeleitet und im Leistungsbescheid auf diese Nebenforderungen dem Grunde nach hingewiesen worden ist. Demensprechend kann die Antragsgegnerin mit der Hauptforderung auch Säumniszuschläge vollstrecken.
Unter Kosten im Sinne des § 3 Abs. 2 NVwVG fällt auch die von der Antragsgegnerin bezeichnete Vollstreckungsgebühr in Höhe von 75,00 EUR. Mit ihrer diesbezüglichen Auffassung, insoweit fehle es an einer gesetzlichen Grundlage (AS, S. 5 bis 6), dringt die Antragstellerin nicht durch. Der Antragsgegnerin steht bei Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen eine Vollstreckungsgebühr zu (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 20.11.2017 - 4 ME 285/17 -, juris Rn. 7). Die hier veranschlagte in Höhe von 75,00 EUR ergibt sich aus § 67 Abs. 5 Satz 1 NVwVG i. V. m. § 3 Abs. 1 bis 3 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) i. V. mit § 3 Satz 5, 4. Var. der Kostenverordnung für die Verwaltungsvollstreckung wegen Geldforderungen (NVwKostVO).
Der Beigeladene als der Vollstreckungsgläubiger war ferner zur Erhebung von Mahngebühren befugt, was aus § 67 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 5 NVwVG resultiert (Nds. OVG, Beschl. v. 5.3.2021 - 4 LB 84/20 -, juris Rn. 33 f.). Die Mahngebühren können ohne besonderen Leistungsbescheid mit der Hauptleistung durch die Vollstreckungsbehörde beigetrieben werden (§ 67 Abs. 4 Satz 2 NVwVG; Nds. OVG, Beschl. v. 5.3.2021 - 4 LB 84/20 -, juris Rn. 33 f.).
j) Der Vollstreckung steht schließlich auch keine Vollstreckungsverjährung entgegen. Nach § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG beträgt die Verjährungsfrist bei einem unanfechtbaren Verwaltungsakt 30 Jahre. Diese Regelung ist auf die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen anwendbar, jedenfalls als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens (OVG NRW, Beschl. v. 3.3.2017 - 2 B 86/17 -, juris Rn. 18 ff.). Danach ist die Vollstreckung der in Rede stehenden Festsetzungsbescheide nicht verjährt. Soweit die Antragstellerin das Niedersächsische Verwaltungsverfahrensgesetz - und damit den Verweis auf § 53 VwVfG - in Bezug auf die Verwaltungstätigkeit des Beigeladenen für nicht anwendbar erachtet und dies darauf stützt, der Beigeladene unterliege für seine Verwaltungstätigkeit nicht der "Landesaufsicht" im Sinne des § 1 Abs. 1 NVwVfG (BB, S. 52 bis 53; AS, S. 8 bis 10), greift dieser Einwand aus den oben angeführten Gründen nicht durch und hinderte im Übrigen die Anwendbarkeit des § 53 VwVfG als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens nicht. Soweit die Antragstellerin mit § 7 Abs. 4 RBStV argumentiert (so BB, S. 54; AS, S. 10), wonach sich die Verjährung der Beitragsforderung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches richtet und offenbar der Sache nach geltend machen will, die Beitragsforderungen für die in den Festsetzungsbescheiden aufgeführten Zeiträume seien gemäß § 197 BGB mittlerweile verjährt, weil insoweit keine Leistungsbescheide erlassen worden seien, welche die Verjährung hätten unterbrechen können (in dem Sinne offenbar BB, S. 54; AS, S. 10), ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei den Festsetzungsbescheiden vom 1. Oktober 2019, vom 1. November 2019 sowie vom 1. August 2020 gerade um Leistungsbescheide handelt (s. o.).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, Abs. 3 VwGO. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen folgt die Entscheidung aus § 163 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er im Beschwerdeverfahren keinen eigenen Antrag gestellt und sich insofern keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, 1. Fall VwGO).
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Festzusetzen ist ein Viertel der zu vollstreckenden Forderung (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 29.3.2007 - 4 ME 265/07 -). Der Hauptsache-Streitwert in selbständigen Vollstreckungsverfahren, die weder ein Zwangsgeld noch eine Ersatzvornahme zum Gegenstand haben, beträgt nach Nr. 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11) grundsätzlich 1/4 des Werts der Hauptsache (hier: 1.009,00 EUR: 4 = 252,25 EUR). Eine Reduzierung für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes scheidet unter dem Gesichtspunkt der (jedenfalls vorläufigen) Vorwegnahme der Hauptsache aus (vgl. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs).
Die Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug hat ihre Grundlage in §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG und beträgt aus den oben angeführten Gründen ebenfalls 252,25 EUR; er war von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) entsprechend zu ändern.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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