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Verwaltungsgericht Braunschweig Beschluss vom 02.03.2026 – 8 B 663/25
ECLI:DE:VGBRAUN:2026:0302.8B663.25.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 163,18 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die angekündigte Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen samt Nebenforderungen.
Er wird unter der Beitragsnummer E. vom Beigeladenen seit dem 1. Dezember 2021 als Inhaber einer Wohnung mit der postalischen Anschrift "A-Straße, A-Stadt" geführt. Der Antragsteller versuchte zunächst am 2. März 2022 und 4. April 2022 seine Wohnung unter Hinweis auf einen vermeintlichen Wegzug nach Marokko abzumelden, legte jedoch nicht die vom Beigeladenen geforderte Meldebescheinigung nebst Auszugsdatum vor. Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung setzte der Beigeladene mit hier nicht weiter relevanten Bescheiden vom 1. August 2022 sowie 1. September 2022 für den Zeitraum 12/2021 bis einschließlich 08/22 rückständige Beiträge nebst Säumniszuschlägen fest. Die hiergegen erhobenen Widersprüche des Antragstellers, die er im Kern auf eine aus seiner Sicht unzureichende Umsetzung des Rundfunkauftrags stützte, wies der Beigeladene mit Bescheid vom 30. September 2022 zurück.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 2022 setzte der Beigeladene für den Zeitraum 09/2022 bis einschließlich 11/2022 einen Betrag in Höhe von 63,08 €, bestehend aus 55,08 € Rundfunkbeitrag sowie 8,00 € Säumniszuschlag, fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 17. Dezember 2022 Widerspruch, mit welchem er geltend machte, er sei erst dann bereit den Beitrag zu zahlen, wenn der Rundfunkauftrag erfüllt werde. Das sei derzeit angesichts des einseitigen Programms nicht der Fall.
Der Beigeladene mahnte unter dem 17. Januar 2023 (laut Abvermerk am 19. Januar 2023 zur Post aufgegeben) die rückständigen Beiträge für den Zeitraum 09/2022 bis 11/2022 an und forderte den Antragsteller zur Zahlung bis zum 7. Februar 2023 auf. Den Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2025 zurück. Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob der Antragsteller wiederum mit Schreiben vom 20. Januar 2025 Widerspruch. Der Beigeladene verwies mit weiterem Schreiben vom 29. Januar 2025 auf die Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides. Klage erhob der Antragsteller nicht.
Unter dem 3. Februar 2025 setzte der Beigeladene für den Zeitraum von 12/2022 bis einschließlich 02/2023 einen Betrag in Höhe von 63,08 € fest. Hiergegen erhob der Antragsteller am 18. Februar 2025 Widerspruch, den er abermals mit Kritik am Programm begründete. Diesen Widerspruch wies der Beigeladene mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2025 zurück.
Mit Bescheid vom 1. August 2025 setzte der Beigeladene für den Zeitraum von 03/2023 bis einschließlich 02/2025 einen Betrag in Höhe von 448,64 € fest. Zugleich setzte er mit Bescheid vom 1. September 2025 für den Zeitraum von 03/2025 bis einschließlich 08/2025 einen Betrag in Höhe von 118,16 € fest.
Der Beigeladene mahnte mit Schreiben vom 18. September 2025 (am 22. September 2025 zur Post aufgegeben) sowie 16. Oktober 2025 (Abvermerk vom 20. Oktober 2025) die rückständigen Beiträge aus dem Zeitraum von 12/2022 bis einschließlich 08/2025 (Zahlungsfristen: 9. Oktober 2025 und 6. November 2025) an.
Am 1. Dezember 2025 richtete der Beigeladene ein Vollstreckungsersuchen an die Antragsgegnerin, in deren Stadtgebiet sich die beitragspflichtige Wohnanschrift befindet. Er bat um Vollstreckung eines Gesamtbetrages in Höhe von 651,77 €, der sich aus den rückständigen Beiträgen für den Zeitraum von 09/2022 bis einschließlich 08/2025 sowie Säumniszuschlägen und Mahngebühren zusammensetzte.
Daraufhin sendete die Antragsgegnerin unter dem 4. Dezember 2025 ein als "letzte Zahlungsaufforderung vor Einleitung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen" überschriebenes Schreiben an den Antragsteller, mit welchem sie ihn aufforderte, eine Gesamtforderung in Höhe von 652,72 € innerhalb der nächsten zwei Wochen zu begleichen, ansonsten werde die Forderung vollstreckt. Dem Schreiben fügte sie eine Forderungsaufstellung bei. Der Antragsteller beantragte am 15. Dezember 2025 bei der Antragsgegnerin telefonisch Akteneinsicht, die am Folgetag durchgeführt wurde.
Am 19. Dezember 2022 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
Diesen hat er zunächst damit begründet, dass ihm zu keinem Zeitpunkt ein Festsetzungsbescheid des Beigeladen bekannt gegeben worden sei. Daneben sei der Beitragsservice des Beigeladenen in keiner Weise befugt, Bescheide auszustellen. Es handele sich um eine nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung. Schließlich habe er niemals eine Einwilligung zum Gebrauch seiner Daten erteilt.
Der Berichterstatter hat den Antragsteller mit Verfügung vom 13. Februar 2026 darauf hingewiesen, dass er gegen die Festsetzungsbescheide vom 1. Dezember 2022 und 3. Februar 2025 jeweils Widerspruch erhoben und dabei angegeben habe, die Bescheide erhalten zu haben. Unter Hinweis auf die Strafbarkeit eines versuchten Prozessbetruges hat der Berichterstatter den Antragsteller aufgefordert, sich detailliert zu dem Zugang der dem Vollstreckungsersuchen zugrunde liegenden Bescheide sowie der Mahnungen vom 18. September 2025 und 16. Oktober 2025 zu äußern.
Daraufhin hat der Antragsteller seinen Vortrag weitgehend geändert und eingeräumt, "den überwiegenden Anteil der aufgeführten Schreiben erhalten zu haben." Nach sorgfältiger Durchsicht seiner Unterlagen erkläre er jedoch, dass ihm die "Schreiben" vom 18. September 2025 sowie vom 16. Oktober 2025 nicht zugegangen seien.
Der Antragsteller beantragt wörtlich,
die betriebene Zwangsvollstreckung einzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen,
und erwidert: Der Antrag sei bereits unzulässig, da der Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis habe. Gegen ihn werde noch keine Zwangsvollstreckung betrieben, sondern er sei lediglich mit Schreiben vom 4. Dezember 2025 zur Begleichung eines rückständigen Betrages aufgefordert worden. Dabei handele es sich nicht um einen anfechtbaren Verwaltungsakt. Der Antragsteller könne sich gesondert gegen die einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen wenden.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Er äußert sich dahingehend, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorlägen. Gegen die dem Vollstreckungsersuchen zugrunde liegenden Festsetzungsbescheide könnten keine Rechtsbehelfe mit aufschiebender Wirkung mehr eingelegt werden, die Forderungen seien fällig und angemahnt worden, ohne dass innerhalb der Zahlungsfristen die Beträge ausgeglichen worden sein.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Sachakten der Antragsgegnerin und des Beigeladenen verwiesen.
II.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.) und daher kostenpflichtig zum Nachteil des Antragstellers abzulehnen (3.).
1. Der Antrag ist zulässig.
Das erkennbare Rechtsschutzziel, die ihm angedrohte Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge nebst Nebenforderungen zu verhindern, kann der Antragsteller im Rahmen des ausdrücklich begehrten vorläufigen Rechtsschutzes nur im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erreichen (a). Insofern fehlt dem Antragsteller auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (b).
a) Statthafte Verfahrensart ist allein ein Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Form einer Sicherungsanordnung.
Die vorläufige Verhinderung bzw. Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht mit einem (gemäß § 123 Abs. 5 VwGO grundsätzlich vorrangigen) Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu erreichen, denn die Vollstreckungsankündigung vom 4. Dezember 2025 ist kein sofort vollziehbarer Verwaltungsakt, sondern nur eine aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach Außen gerichtete Bekanntmachung einer verwaltungsinternen Maßnahme ohne Regelungswirkung (st. Rspr. d. beschl. Kammer, vgl. Gerichtsbescheid v. 11.02.2026 - 8 A 76/23 -, sowie Beschlüsse v. 25.11.2025 - 8 B 594/25 -, u. v. 12.06.2025 - 8 B 394/25 -, jeweils n.v.; s.a. Nds. OVG, Beschluss v. 27.05.2025 - 8 ME 132/24 -, juris Rn. 23 m.w.N.).
Vorläufiger Rechtsschutz ist vielmehr nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu gewähren. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Betreffenden vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Antragsteller befürchtet Eingriffe in sein nach Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Vermögen durch die von der Antragsgegnerin angekündigte Zwangsvollstreckung.
b) Der Antragsteller ist - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - auch rechtsschutzbedürftig.
Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nur, wenn es für den Antragsteller einen schnelleren oder einfacheren Weg gibt, sein Rechtsschutzziel zu erreichen; die Inanspruchnahme des Gerichts muss nutzlos sein (vgl. BVerwG, Urteil v. 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 43; Wöckel, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO vor § 40 Rn. 11 ff.). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere kann der Antragsteller nicht zumutbar - wie von der Antragsgegnerin angedeutet - auf (vorläufigen) Rechtsschutz gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen verwiesen werden.
Zwar begehrt der Antragsteller vorbeugenden Rechtsschutz, was nur unter engen Voraussetzungen - nämlich bei Vorliegen eines qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses - möglich ist, weil Verwaltungsrechtsschutz grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz ist. Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt darum ein System nachgängigen - ggf. vorläufigen - Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht. Vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz ist daher nur möglich, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, etwa wenn der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des vorläufigen Rechtsschutzes - mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (vgl. BVerwG, Urteile v. 25.09.2008 - 3 C 35/07 -, juris Rn. 26; u. v. 15.06.2023 - 1 CN 1.22 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Beschluss v. 27.05.2025 - 8 ME 132/24 -, juris Rn. 26 m.w.N.).
Jedoch liegt hier ein solches spezifisches Interesse des Antragstellers an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes vor. Die Antragsgegnerin gab durch die Vollstreckungsankündigung vom 4. Dezember 2025 unmissverständlich zu erkennen, dass sie die Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller beabsichtigt. In einem solchen Fall ist es nicht zumutbar, die Zwangsvollstreckung abzuwarten und sich dann gegen die einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen gerichtlich zur Wehr zu setzen (vgl. Nds. OVG, Beschluss v. 27.05.2025 - 8 ME 132/24 -, juris Rn. 27 f. m.w.N.; Kammerbeschluss v. 12.06.2025 - 8 B 394/25 -, n.v.). Die Zwangsvollstreckung ist mit einem nicht nur unerheblichen Grundrechtseingriff verbunden. Betroffen sein können etwa Art. 13 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG bei einer Sachpfändung in der Wohnung oder aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bei einer Forderungspfändung beim Drittschuldner. Weiter ist zu beachten, dass aufgrund der häufig anzunehmenden kurzfristigen Erledigung der Vollstreckungsakte vorläufiger Rechtsschutz selten erreicht werden kann. Zudem richtet sich nachträglicher Rechtsschutz nur gegen einzelne Maßnahmen, er kann aber nie die Vollstreckung insgesamt aussetzen. Abgesehen davon, dass dies zu einer Vielzahl von Verfahren gegen einzelne Pfändungsmaßnahmen führen könnte, lässt es den Schuldner permanent im Ungewissen, ob er - auch nach einem Erfolg im Rechtsschutz gegen eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme - mit anderen Vollstreckungsmaßnahmen rechnen muss.
2. Die begehrte einstweilige Anordnung ist gleichwohl nicht zu erlassen. Der Antrag ist in der Sache unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht (der Hauptsache, § 123 Abs. 2 VwGO) auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers (Anordnungsanspruch) vereitelt oder wesentlich erschwert (Anordnungsgrund) werden könnte. Die Voraussetzungen hierfür sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Daran fehlt es hier jedenfalls in Bezug auf den Anordnungsanspruch.
Die Annahme eines Anordnungsanspruchs setzt hier voraus, dass die von der Behörde angekündigte Vollstreckung nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage wegen Fehlens der gesetzlich normierten Voraussetzungen für die rechtmäßige Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen unzulässig wäre. Das ist hier nicht der Fall. Es spricht nach derzeitigem Sachstand nichts dafür, dass der Antragsteller einen in einem (im Übrigen nicht angestrengten) Hauptsacheverfahren zu verfolgenden materiellen Anspruch darauf hat, von einer künftigen Zwangsvollstreckung der festgesetzten Rundfunkbeiträge nebst Nebenforderungen verschont zu werden.
Als Anspruchsgrundlage kommt nur der allgemein anerkannte und richterrechtlich aus Art. 20 Abs. 3 GG sowie §§ 862, 1004 BGB analog entwickelte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch in Betracht (vgl. VG Cottbus, Beschluss v. 03.11.2021 - 6 L 189/21 -, juris Rn. 20; vgl. Gerichtsbescheid d. Kammer v. 11.02.2026 - 8 A 76/23 -, sowie Beschlüsse v. 25.11.2025 - 8 B 594/25 -, u. v. 12.06.2025 - 8 B 394/25 -, jeweils n.v.). Dieser setzt tatbestandlich (gemünzt auf den vorliegenden Fall) voraus, dass die Antragsgegnerin bereits jetzt erkennbar unter Missachtung der gesetzlichen Voraussetzungen gegen den Antragsteller vollstrecken wird. Das ist nicht der Fall.
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor (a) und die Einwendungen des Antragstellers bezogen auf die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung sind im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigungsfähig (b).
a) Gemäß § 3 Abs. 1 NVwVG darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn gegen den Leistungsbescheid kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann, die Geldforderung fällig ist, dem Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist oder diese nach § 4 NVwVG entbehrlich ist, und die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist verstrichen ist. All dies ist hier der Fall.
Der angekündigten Vollstreckung liegen die Festsetzungsbescheide vom 1. Dezember 2022, 3. Februar 2025, 1. August 2025 und 1. September 2025 zugrunde. Dabei handelt es sich um Leistungsbescheide i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 NVwVG. An ihrer wirksamen Bekanntgabe (§ 43 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG) bestehen keine Zweifel. Zwar bestritt der Antragsteller zunächst noch, entsprechende Festsetzungsbescheide erhalten zu haben, räumte jedoch auf die gerichtliche Nachfrage und den Verweis auf die teilweise hiergegen erhobenen Widersprüche ein, dass ihm die Bescheide doch zugegangen seien.
Gegen diese Festsetzungsbescheide sind keine Rechtsbehelfe mehr mit aufschiebender Wirkung möglich. Hinsichtlich der Festsetzungsbescheide vom 1. Dezember 2022 und 3. Februar 2025 trat nach Zurückweisung der hiergegen erhobenen Widersprüche und Ablauf der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) Bestandskraft ein, hinsichtlich der Festsetzungsbescheide vom 1. August 2025 und 1. September 2025 schon nach Ablauf der Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 VwGO), da der Antragsteller insoweit keinen Widerspruch erhob.
Die festgesetzten Beträge sind nach den materiell-rechtlichen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages auch fällig. Festgesetzt werden Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von 09/2022 bis 08/2025; Die Beitragspflicht beginnt gemäß § 7 Abs. 1 u. 3 RBStV mit dem Ersten des Monats und ist monatlich geschuldet. Die Säumniszuschläge sind ebenso wie die Mahngebühren mit ihrer Festsetzung fällig.
Dem Antragsteller wurde die Vollstreckung dieser Beträge auch durch die Mahnungen vom 17. Januar 2023, 18. September 2025 und 16. Oktober 2025 angedroht. Die beschließende Kammer hat unter Berücksichtigung des bislang bekannten Sachstandes keine Zweifel daran, dass dem Antragsteller die erforderlichen Mahnungen zugegangen sind i.S.v. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB; für die Mahnung vom 17. Januar 2023 zieht der Antragsteller dies selbst nicht in Zweifel. Auch unter Berücksichtigung der materiellen Darlegungs- und Beweislast der Antragsgegnerin ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich bei der (jüngst aufgestellten) Behauptung des Antragstellers, er habe die Schreiben vom 18. September 2025 und 16.Oktober 2025 nicht erhalten, um eine reine Schutzbehauptung handelt (vgl. auch VGH BW, Beschluss v. 15.10.2025 - 2 S 535/25 -, juris Rn. 21). Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau aller bekannter Tatsachen. So wurden die entsprechenden Mahnschreiben nach dem Verwaltungsvorgang des Beigeladenen jeweils korrekt adressiert zur Post aufgegeben, ohne dass sog. Rückläufer dokumentiert wären. Auch wenn dies für sich genommen nicht den Rückschluss des Zugangs ermöglicht (vgl. Bay. VGH, Beschluss v. 07.03.2024 - 7 CE 23.1749 -, juris Rn. 12), so beweist es jedenfalls die grundsätzliche Aufgabe zur Post. Daneben ist beachtlich, dass der Antragsteller zunächst nie bestritt, die beiden Mahnungen erhalten zu haben. Sein vorgerichtliches Vorbringen war ebenso wie seine ursprüngliche Antragsbegründung stets darauf zugeschnitten, die (nicht näher bezeichneten) Festsetzungsbescheide seien ihm nicht bekannt. Erst auf richterlichen Hinweis zum aktenkundigen Zugang der Bescheide sowie der Frage, wann ihm die Mahnungen vom 18. September 2025 und 16. Oktober 2025 zugegangen seien, änderte der Antragsteller seinen Vortrag und bestritt erstmals, die Mahnungen vom 18. September 2025 und 16. Oktober 2025 erhalten zu haben. Eine Erklärung für diesen fundamentalen Wechsel im Tatsachenvortrag gab der Antragsteller nicht ab. Augenfällig ist dabei, dass der Antragsteller nicht bestritt, die Mahnung vom 17. Januar 2023 (mit der ebenfalls ein Teil der zu vollstreckenden Beiträge angemahnt wurde) erhalten zu haben; dies vermutlich wohl nur deshalb nicht, weil der Berichterstatter diese Mahnung in der Verfügung vom 13. Februar 2026 (irrtümlich) nicht erwähnt hatte. Es entsteht daher für die beschließende Kammer der Eindruck, der Antragsteller bestreite nun den Zugang all jener Schreiben, deren aktenkundigen Zugang ihm der Berichterstatter nicht bereits vorgehalten hatte, und zwar das in dem weiter zum Ausdruck gebrachten Bestreben, gleichwohl die Vollstreckung zu verhindern, nötigenfalls unter gänzlichem Austausch des Vorbringens. In diesem Kontext ist ferner bedeutsam, dass der Antragsteller die Zahlung des Rundfunkbeitrag an sich ablehnt, der Auffassung ist, dem Beitrag stehe kein hinreichend ausgefallenes Programm gegenüber, die Rechtsfähigkeit des Beigeladenen anzweifelt und sich der Beitragspflicht unter Verweis auf den Datenschutz zu entziehen versucht. Das schließt zwar eine etwaige Betroffenheit von Postverlusten nicht aus (vgl. Nds. OVG, Beschluss v. 06.06.2025 - 8 ME 116/24 -, juris Rn. 10), begründet in der Gesamtschau mit seinem nicht weiter erklärten wechselnden Vorbringen und der dokumentierten Aufgabe zur Post der Mahnschreiben durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit seiner Behauptungen zum vorgeblich unterbliebenen Zugang.
Schließlich sind die in den Mahnungen gesetzten Zahlungsfristen verstrichen, ohne dass der Antragsteller Zahlungen leistete.
b) Die vom Antragsteller ferner geltend gemachten Einwendungen gegen die Festsetzung der Rundfunkbeiträge - kein vorteilsgerechtes Programm, fehlende Rechtsfähigkeit des Beitragsservice, Verstoß gegen den Datenschutz - sind für das Vollstreckungsverfahren nach § 3 Abs. 3 NVwVG irrelevant (vgl. Kammerbeschluss v. 12.06.2025 - 8 B 394/24 -, n.v.; Nds. OVG, Beschluss v. 17.02.2022 - 1 LB 93/21 -, juris Rn. 21 [zur inhaltsgleichen Parallelvorschrift § 64 Abs. 5 NPOG]). Nach dieser Vorschrift sind Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines Leistungsbescheides außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür gegebenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Der Antragsteller hätte also gegen die entsprechenden Bescheide Widerspruch bzw. nach dessen Zurückweisung Klage erheben müssen.
3. Der Antragsteller trägt als Unterlegener nach § 154 Abs. 1 VwGO demnach die Kosten des Verfahrens. Gründe, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, bestehen nicht. Er stellte keinen Sachantrag und setzte sich damit keinem Kostenrisiko aus.
Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 52 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2, § 53 Abs. 1 GKG. Die Kammer setzt in Anlehnung an Ziff. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 ein Viertel des Wertes der Hauptsache an (vgl. Nds. OVG, Beschluss v. 27.05.2025 - 8 ME 132/24 -, juris Rn. 83), was hier ausgehend von einer in Höhe von 652,72 € angedrohten Vollstreckung einem Betrag in Höhe von 163,18 € entspricht.
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